{"id":"bgbl1-1968-23-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":23,"date":"1968-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/23#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_23.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen auf die See-Berufsgenossenschaft","law_date":"1968-04-18T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["310                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber die Ubertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde\nbei der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen auf die See-Berufsgenossenschaft\nVom 18. April 1968\nAuf Grund des § 24 Abs. 8 und des § 50 Abs. 1        die von der zuständigen Wehrersatzbehörde be-\nNr. 5 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fas-    nannten Reservisten aufzunehmen, die nicht auf-\nsung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390),       gerufenen Geburtsjahrgängen angehören und als Be-\nzuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz        satzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggen-\n1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I           rechtsgesetz fahren.\nS. 1259), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-\nmung des Bundesrates:                                                            § 2\n§ 1                                           Aufgaben im Einzelfall\nStändige Aufgaben                       Die See-Berufsgenossenschaft ist gegenüber der\n(1) Zur Durchführung der Wehrüberwachung von         zuständigen Wehrersatzbehörde zur Auskunfts-\nWehrpflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf       erteilung im Einzelfall verpflichtet.\nSeeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz vom 8. Fe-\nbruar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) fahren, werden\n§ 3\nder See-Berufsgenossenschaft folgende Aufgaben\nübertragen:                                                                     Kosten\n1. jährlich die Erstellung einer Liste nach dem           Der See-Berufsgenossenschaft werden ihre per-\nStande vom 1. November über die als Besatzungs-     sönlichen und sächlichen Verwaltungskosten am\nmitglieder auf Seeschiffen fahrenden Wehrpflich-    Ende des Rechnungsjahres von der zuständigen\ntigen aufgerufener Geburtsjahrgänge,                Wehrersatzbehörde erstattet.\n2. jährlich die Erstellung von Veränderungslisten\nnach dem Stande vom 1. Februar, 1. Mai und\n§ 4\n1. August über die bei diesem Personenkreis ein-\ngetretenen Zu- und Abgänge.                                              Inkrafttreten\n(2) In die Liste nach Absatz 1 Nr. 1 und in die        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nVeränderungslisten nach Absatz 1 Nr. 2 sind auch        kündung in Kraft.\nBonn, den 18. April 1968\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}