{"id":"bgbl1-1968-23-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":23,"date":"1968-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/23#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_23.pdf#page=5","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerbsmäßig veranstalteten Spiele mit Gewinnmöglichkeit","law_date":"1968-04-17T00:00:00Z","page":309,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1968                             309\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nauf dem Gebiet der gewerbsmäßig veranstalteten Spiele mit Gewinnmöglichkeit\nVom 17. April 1968\nAuf Grund des § 33 f Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und        3. § 14 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ndes § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung wird               „2. entgegen § 6 Abs. 1 den Erlaubnisbescheid\nim Einvernehmen mit den Bundesministern des                         oder dessen beglaubigte Abschrift oder be-\nInnern und für Familie und Jugend und mit Zustim-                   glaubigte Ablichtung am Aufstellungsort nicht\nmung des Bundesrates verordnet:                                     bereithält oder den Abdruck des Zulassungs-\nscheines auf Verlangen nicht vorlegt.\"\nArtikel 1                                                   Artikel 2\nDie Verordnung über Spielgeräte und andere                 Die Verordnung über das Verfahren bei der Zu-\nSpiele mit Gewinnmöglichkeit {SpielV) vom 6. Fe-           lassung der Bauart von Spielgeräten vom 6. Februar\nbruar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 1_53) wird wie folgt      1962 (Bundesgesetzbl. I S. '156) wird wie folgt ge-\ngeändert:\nändert:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                               § 4 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\na) § 6 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:           ,,7. Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbau-\ngeräte;\".\n,,Der Aufsteller hat den zum Spielgerät ge-\nhörenden Erlaubnisbescheid oder dessen be-                                  Artikel 3\nglaubigte Abschrift oder beglaubigte Ab-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlichtung am Aufstellungsort bereitzuhalten;        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nden Abdruck des Zulassungsscheines hat er           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\nauf Verlangen vorzulegen.\"                         ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nb) § 6 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.                  ordnung· vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 61) auch im Land Berlin.\n2. § 11 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n„5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,20                               Artikel 4\nDeutsche Mark, der Gewinn höchstens zwei              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nDeutsche Mark betragen.\"                          kündung in Kraft.\nBonn, den 17. April 1968\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h ö 11 h o r n"]}