{"id":"bgbl1-1968-22-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":22,"date":"1968-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_22.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 160/66/EWG (landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Durchführungsgesetz EWG landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse)","law_date":"1968-04-10T00:00:00Z","page":297,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["297\nBundesgesetzblatt\nTeill                                           Zl997A\n1968                    Ausgegeben zu Bonn am 20. April 1968                                          1 Nr.22\nTag                                                 Inhalt                                             Seite\n10. 4. 68 Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 160/66/EWG (landwirtschaftliche Verarbeitungs-\nerzeugnisse) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Durchführungsgesetz EWG\nlandwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) ........................................... .   297\n11. 4. 68 Bekannlmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen ........................................................................... .      299\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 ........................................................ .   300\nVerkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... .        300\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... .    301\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung Nr. 160/66/EWG\n(landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse)\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Durchführungsgesetz EWG landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse)\nVom 10. April 1968\nDer Bundestag hat das           folgende   Gesetz be-      fertigung zur Veredelung und eü„em Betrag, der\nschlossen:                                                    als beweglicher Teilbetrag nach· Artikel 3 und 5\n§ 1                              der Verordnung Nr. 160/66/EWG im Zeitpunkt des\nAntrags auf Kennzeichnung zu erheben wäre, wenn\nWerden abschöpfungspflichtige Waren im aktiven             Waren von der Beschaffenheit der veredelten\nVeredelungsverkehr (§§ 48 bis 51 des Zollgesetzes)            Vv aren aus dem Mitgliedstaat eingeführt würden,\nzu Waren veredelt, die in der Anlage zur Verord-              in den die veredelten Waren ausgeführt werden\nnung Nr. 160/66/EWG des Rates yom 27. Oktober                 sollen. Sind die veredelten Waren aus mehreren\n1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften               abschöpfungspflichtigen Waren hergestellt und sind ·\nS. 3361) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt          diese Waren nicht alle zum Veredelungsverkehr\nsind, und sollen für die veredelten Waren in einem            abgefertigt worden, so ist für die Berechnung des\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-             Unterschiedsbetrages nur von dem Ant~il des be-\nschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur              weglichen Teilbetrages auszugehen, der auf die zum\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-                  Veredelungsverkehr abgefertigten abschöpfungs-\nschaft bezeichneten Vergünstigungen in Anspruch               pflichtigen Waren entfällt.\ngenommen werden, so wird eine Abgabe im Rah-\nmen von Artikel 8 der Verordnung Nr. 160/66/EWG                  (3) Für Nebenerzeugnisse und Abfälle, die auf\nerhoben.                                                      die zum Veredelungsverkehr abgefertigten ab-\nschöpfungspflichtigen Waren entfallen, wird eine\n§ 2                              Abschöpfung oder ein Zoll nicht erhoben.\n(1) Die Abgabenschuld entsteht dadurch, daß die\nZollstelle die in § 1 bezeichneten veredelten Waren\nauf Antrag des Veredelers als vergünstigungsfähig                                       § 3\n(§ 1) kennzeichnet. Abgabenschuldner ist der Ver-               Entsteht nach diesem Gesetz eine Abgabenschuld,\nedeler.                                                       so wird Anteilzoll nach dem Anteilzollgesetz vom\n(2) Die Abgabe bemißt sich nach dem Unter-                 27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1082), ge-\nschied zwischen der Abschöpfung für die unver-                ändert durch das Gesetz über Umstellung der Ab-\nedelten Waren im Zeitpunkt des Antrags auf Ab-                gaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bun-","298                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ndesgesetzbl. I S. 995), nicht erhoben. Die §§ 3 und 5                            § 5\nAbs. 1 des Anteilzollgesetzes gelten für die in § 1        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nbezeichm~te Abgabe entsprechend.                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 4\nWerden in der Anlage zur Verordnung Nr. 160/66/\nEWG aufgeführte Waren aus einem Zollaufschub-\n§ 6\nlager ausgelagert, so wird für die aufgeschobene\nZollschuld der im Zeitpunkt der Auslagerung maß-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ng<>.bende Zollsatz angewendet.                           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. April 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1968    299\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen\nauf Ausstellungen\nVom 11. April 1968\nAuf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-\ntreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und\nWarenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.\nS. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nwird bekanntgemacht:\nDer durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-\nsehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-\nzeichen tritt ein für\n1. die in der Zeit vom 22. bis 26. April 1968 in Frank-\nfurt/Main stattfindende V er anstal t ung „Alarm-\nund Sicherheitsanlagen\",\n2. die in der Zeit vom 12. bis 13. Mai 1968 in Köln\nstattfindende „Fachctusstellung für Friseurbedarf\nund Körperpflege - Kosmetik\",\n3. die in der Zeit vom 15. bis 23. Juni 1968 in Ham-\nburg stattfindende „IFFA --- Internationale Flei-\nscherei-Fachausstellung\",\n4. die in der Zeit vom 18. bis 22. Juni 1968 in Frank-\nfurt/Main stattfindende Veranstaltung „ Meßwert-\naufnehmer und Meßwertspeicher\",\n5. die in der Zeit vom 27. August bis 1. September\n1968 in Köln stattfindende „XVII. Internationale\nDental-Schau\",\n6. die in der Zeit vom 13. bis 15. September 1968 in\nKarlsruhe stattfindende Fachausstellung „Technik\nim Gartenbau\".\nBonn, den 11. April 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","300                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                             Inhalt                                                                                            Seite\nNr. 17, ausgegeben am 17. April 1968\n5. 4. 68 Gesetz zu dem Vertrag vom 22. September 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande über die Regelung der Grenzübergänge der Eisenbahnen                                                                   213\n28. 3. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die\nEinreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  218\n28. 3. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Entwick-\nlungsorganisation (JDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     218\n28. 3. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962                                                                    219\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                   Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                 Bundesanzeiger                                   Inkraft-\nNr.                  vom                          tretens\n22. 3. 68   Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-\nund Schiffahrtsdirektion Hamburg über Anker-\nverbotszonen auf der Unterelbe, der Pagensander\nNebenelbe, der Lühesander Süderelbe und der\nBorsteler Binnenelbe                                                                                70                 9. 4.68                        15. 4.68\n10. 4. 68   Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung des\nAbschöpfungstarifs (Kühe zum Schlachten)                                                             73              17. 4. 68                         8. 4.68\n10. 4. 68   Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von\nMilcherzeugnissen                                                                                    73               17. 4. 68                       17. 4.68\n4. 4. 68   Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung über die Bestimmung von Stoffen und\nZubereitungen nach § 35 a des Arzneimittel-\ngesetzes                                                                                             74              18. 4.68                         19. 4.68\n19. 10. 67  Allgemeine Anordnung über die Ubertragung\nvon Befugnissen und die Regelung von Zustän-\ndiqkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im\nBereich der Deutschen Bundesbahn                                                                     74              18. 4. 68                          1. 11. 67\nBu11dc,1icsdzhl. Jll 2030-14-9"]}