{"id":"bgbl1-1968-21-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":21,"date":"1968-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/21#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_21.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1968-04-05T00:00:00Z","page":262,"pdf_page":6,"num_pages":35,"content":["262                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 5. April 1968\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 145) wird nachstehend der Wortlaut\nder Einkommensteuer-Durchführungsverordnung un-\nter Berücksichtigung der Verordnung zur Änderung\nder Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom\n4. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 257) bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 5. April 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 5. April 1968\n(EStDV 1967)\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                        §§\nWirtsdwll.sj<1hr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1   Pensionsrückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             9\nWirtschafl.sjdhr bei Lcmd- und forslwirten                                                2   Anschaffung, Herstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               9a\n(gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3   Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3\nSteuerlreie Einnilhmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                4   des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10\n(gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    5   Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder\nSubstanzverringerung bei nicht zu einem Betriebs-\nErölfnung, Erwerb, Aulgi:lbe und Veriiußerung eines                                           vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der\nBetriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  6   Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft\nlJnenlgellliche Uberlrngung eines Betriebs, eines                                             oder hergestellt hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       10 a\nTeilbetriebs, eines Mitunternc!hmeranteils oder ein-                                          Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den Fäl-\nzelner Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebsver-                                            len der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den\nmögen gehören . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           7   vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen . . . . . .                               11\nOberleitungsvorschrifl zu§ 4 Abs. 3 des Gesetzes in                                           Weitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung in\nden vor dem 1. .liillllilr 1955 geltenden Fassungen                                       8   fallenden Jahresbeträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              11 a","Nr. 21 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                                                                   263\n§§                                                                                   §§\nBuchmi.ißigc Voraussc•Lzungcn flir die Absetzung für                                 Erklärung bei einheitlicher und gesonderter Fest-\nAbnutzung in fc1llcndcn Jdhrcsbel.ri.igcn ......... . 11 b                           stellung der Besteuerungsgrundlagen ........... .                               58\nAbsetzung für Abnulzun9 bei Gchiiuden ......... . 11 C                               Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung ... .                              59\nAbselzung für Abnutzung oder Substanzverringe-                                       Form der Erklärung ............................ .                               60\nnmg bei nid1l zu (~inpm Bdrichsvcrmögen gehö-                                        Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonder-\nrenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige                                   ausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen\nunentgelllich erworben hat ..................... . 11 d                              im Fall des § 26 a des Gesetzes ................. .                             61\nOrdnungsmäßige Buchführung .................. . 12                                   (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 bis 62b\nBegünstigter Personenkreis im Sirnrn der §§ 7 e                                      Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes bei\nund 10 a des Gesetzes .......................... . 13                                der Veranlagung von Ehegatten ................ .                                62c\n(gestrichen) .................................... . 14                               Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der Ver-\nErhöhte Abselzungen für Einfamilienhäuser, Zwei-                                     anlagung von Ehegatten ....................... .                                62d\nfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, bei de-                                       Abzug von Kinderfreibeträgen bei getrennter Ver-\nnen der Antra9 auf Birngcnehmigung nach dem                                          anlagung der Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes                                 63\n31. Dezember 1964 ~Jestellt worden ist ........... . 15                                                                                                              63a\n(gestrichen) ................................... .\nErhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie bei Zu-\nEinkommensteuertabelle zu § 32 a Abs. 2 und 3 des\nbauten, Ausbauten und Umbauten, bei denen der                                                                                                                        63b\nGesetzes ...................................... .\nAntrng auf Baugenehmigung vor dem 10. Oktober\n1962 gestellt worden ist ........................ . 16                               Außergewöhnliche Belastungen ................. .                                64\n(gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 bis 21 a Pauschbeträge für Körperbehinderte ............. .                              65\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser                                    Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeits-\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude ......... . 22                               lohn .......................................... .                               66\nWeitergeltung von Durchführungsvorschriften ... . 23                                 (gestrichen) .................................... .                             67\n(gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 bis 28   Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz ... .                             68\nAnzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und                                      Ausländische Einkommensteuer ................. .                                68a\nBausparverträgen .............................. . 29                                 Ausländische Einkünfte ........................ .                               68b\nNachversteuerung bei Versicherungsverträgen ... . 30                                 Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten                                    68c\nNachversteuerung bei Bausparverträgen ........ . 31                                  Nachweis über die Höhe der ausländischen Ein-\nkünfte und Steuern ............................ .                               68d\nDbertragung von BüuspMvcrLrägen auf eine andere\nBausparkasse .................................. .                               32   Nachträgliche Festsetzung oder Änderung auslän-\ndischer Steuern ................................ .                              68e\n(gestrichen) .............................. 33 bis                              42\nAbzug ausländischer Steuern vom Gesamtbetrag\nUberlei tungsvorschri ft zu § 10 Abs. l Ziff. 4 des                                  der Einkünfte .................................. .                               68f\nGesetzes in der Fassun9 vom 21. Dezember 1954 ..                                43\nBerücksichtigung ausländischer Steuern bei Doppel-\nDberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 3 Ziff. 1 des                                    besteuerungsabkommen ........................ .                                  68g\nGesetzes in der Fussung vom 15. August 1961                                     44   Abweichende Vorauszahlungstermine ........... .                                 69\nSteuerbegünstigun9 des nicht entnommenen Ge-                                         Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 des\nwinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes                                    45   Gesetzes ...................................... .                                69 a\nNad1versteuerun9 der Mehrentnahmen ......... .                                  46   Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen ..... .                               70\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge-                                         Veranlagung auf Antrag nach § 46 Abs. 2 Ziff. 5\nwinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes ..... .                            47   und 6 des Gesetzes ............................ .                               71\nFörderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wis-                                 Veranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2 des\nsenschaftlicher und der als besonders förderungs-                                    Gesetzes ...................................... .                                72\nwürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke .... .                                 48\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige                               73\nFörderung staatspolitischer Zwecke ............. .                              49\nBegriffsbestimmungen .......................... .                                73a\nDberleitungsvorschrifl zum Spendenabzug ....... .                               50\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug im\nErmittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen                                    Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes ............ .                            73b\nBetrieben ..................................... .                               51\nZeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a Abs. 5\n(gestrichen) .................................... .                            52    Satz 1 des Gesetzes ............................ .                              73c\nAnschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapital-                                     Aufzeichnungen, Steueraufsicht ................. .                              73d\ngesellschaften ................................. .                             53\nAbführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer\nErhöhte Absetzungen für Schutzri:iume bei Anwen-                                     und der Steuer von Vergütungen im Sinne des\ndung der Verordnung über die Bemessung des Nut-                                      § 50 a Abs. 4 des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Ge-\nzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilien-                                       setzes) ........................................ .                              73e\nhaus .......................................... .                                54\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6 des\nErmittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonde-                                    Gesetzes ...................................... .                               73f\nren Fällen .................................... .                              55\nHaftungsbescheid .............................. .                               73g\nSteuererklärungspf1icht ......................... .                             56\nBesonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungs-\nSteuererklärungspflicht im Fall der getrennten                                       abkommen .................................... .                                 73h\nVeranlagung von Ehegütten nach § 26 a des Ge-\nAbgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes ........ .                              73i\nsetzes ......................................... .                              57\nSteuererklärungspflicht im Fall der Zusammen-                                        Rücklage für Preissteigerung ................... .                              74\nveranlagung von Ehegatten nach § 26 b des Ge-                                        Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\nsetzes ......................................... .                              57a  des Anlagevermögens privater Krankenanstalten                                   75","264                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§§                                                                                          §§\nBegünstigung dE!r Anschaffung oder lforstellung                                             Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme                                                die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge 82 f\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-                                              Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes in der Fas-\nwirte, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger                                             sung vom 15. September 1953 ................... . 83\nBuchführung ermitteln ......................... . 76\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude, bei denen\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung                                               der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Ok-\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme                                                tober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-                                              worden ist .................................... . 83 a\nwirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs-\nGeltungsbereich ............................... . 84\nmäßiger Buchführung ermitleln ................. . 77\nAnwendung im Land Berlin .................... . 85\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\nwirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen zu\nermitteln ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,\nBeseitigung oder Verringerung von Schädigungen                                                                                Anlagen\ndurch Abwässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79                                                                                                Anlage\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter                                           Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen\ndes Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft . . . 80                                        Anlagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1,\nBewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter                                           des § 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1\ndes Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau 81\nVerzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,                                            und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nBeseitigung oder Verringerung der Verunreinigung                                            schaftsgütern im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des\nder Luft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82   § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 2 . . . . . .                             2\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80\nAnlagen und Einrichtungen bei Wohngebäuden . . . 82 a\n.Abs. 1 Ziff. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3\nBehandlung größeren Erhaltungsaufwands bei\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80\nWohngebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         82b\nAbs. 1 Ziff. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4\nSteuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe . . . .                                  82 c\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagever-\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\nmögens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1                                       5\ndes Anlagevermögens, die der Forschung oder\nEntwicklung dienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           82 d Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,                                            Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2                                        6\nBeseitigung oder Verringerung von Lärm oder Er-                                             Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im\nschütterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      82 e Sinne des § 82 a Abs. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             7\nZu § 2 Abs. 5 des Gesetzes                                                                                                           § 2\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten\n§ 1\n(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig\nWirtschaftsjahr                                                 Abschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am\nDas Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von                                            30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit vom\nzwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger                                           24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirtschafts-\nals zwölf Monaten umfassen, wenn                                                            jahr das Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2 Abs. 5\nZiff. 1 Satz 1 des Gesetzes.\n1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder\nveräußert wird oder                                                                         (2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2 Abs. 5 Ziff. 1\ndes Gesetzes ist bei\n2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüs-\nsen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen                                             1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht\nAbschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag                                                 der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,\nübergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs,                                         2. reiner Forstwirtschaft\ndas mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein                                              der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September.\nvom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr\nund bei Umstellung eines vom Kalenderjahr ab-                                            Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch\nweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom                                          vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine\nKalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt                                           andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor-\ndies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen                                            handen ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen vor\nmit dem Finanzamt vorgenommen wird.                                                      dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2 Abs. 5","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                        265\nZiff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten         anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die\nWirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser Zeit-   Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger ist\nraum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht      an diese Werte gebunden.\nfür den Weinbau.                                           (2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne\n(3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe          Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen un-\nkönnen auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr        entgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen\nbestimmen.                                              Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Erwer-\n(4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne       ber der Betrag als Anschaffungskosten, den er für\ndes § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land-   das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Er-\nund Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen        werbs hätte aufwenden müssen.\nVerpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung          (3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei\nBücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.         der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder\nEs müssen mindestens die nach der Verordnung            Substanzverringerung durch den Rechtsnachfolger\nüber landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli        (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher,  Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Werte\nRegister und Verzeichnisse geführt werden.              als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.\n§ 3                                                   § 8\n(gestrichen)                     Uberleitungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes\nin den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen\nZu § 3 des Gesetzes                                        Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt-\nschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet\n§ 4\nhaben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen\nSteuerfreie Einnahmen                  Zuschläge oder Abschläge nach § 4 Abs. 3 des Ge-'\nDie Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-       setzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden\nverordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-      Fassungen vorgenommen worden, so können bei der\nfreiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-       Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die\nbeit sind bei der Veranlagung anzuwenden.               nach dem 31. Dezember 1954 enden, entsprechende\nAbschläge oder Zuschläge vorgenommen werden,\nsoweit sich die Schwankungen im Betriebsvermögen\n§ 5\nausgeglichen haben.\n(gestrichen)\n§ 9\nPensionsrückstellungen\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes\n(1) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften\ndarf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur\n§ 6\nHöhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung          des Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschafts-\neines Betriebs                     jahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt-\n(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so      schaftsjahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach\ntritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle      den anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-\ndes Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-         matik zu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der\ngenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im          künftigen Pensionsleistungen (einschließlich der An-\nZeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des            wartschaft auf Hinterbliebenenversorgung) am\nBetriebs.                                               Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des Barwerts\nder in ihrer betragsmäßigen Höhe oder im Verhält-\n(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,      nis zum pensionsfähigen Arbeitslohn gleichbleiben-\nso tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle   den Jahresbeträge, die nach dem Schluß des Wirt-\ndes Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-        schaftsjahrs rechnungsmäßig aufzubringen wären,\njahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-        um den Barwert der künftigen Pensionsleistungen\ngabe oder der Veräußerung des Betriebs.                 vom Zeitpunkt der Pensionszusage bis zum vertrag-\nlich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls an-\n§ 7                          zusammeln. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen,\ndaß im Zeitpunkt der Pensionszusage der Barwert\nUnentgeltliche Ubertragung eines Betriebs,\nder Jahresbeträge gleich dem Barwert der künftigen\neines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils\nPensionsleistungen ist. Erhöht sich der Versorgungs-\noder einzelner Wirtschaftsgüter,\nanspruch nach der Pensionszusage durch eine Ver-\ndie zu einem Betriebsvermögen gehören\ntragsänderung, so gilt diese Erhöhung als neue\n(1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der       Pensionszusage. Beendet die aus der Pensionszusage\nAnteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb un-       berechtigte Person ihre Tätigkeit für· den Steuer-\nentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung      pflichtigen: vor dem vertraglich vorgesehenen Ein-\ndes Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mit-       tritt des Versorgungsfalls unter Beibehaltung des\nunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten       Versorgungsanspruchs, so darf die Rückstellung in","266                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ndem Wirtschaftsjahr, in dem die Tätigkeit endet,                                                     § 10 a\nden Gewinn bis zur I Jijhe des Betrags mindern,\nBemessung der Absetzungen für Abnutzung oder\nder sich als Unterschied zwischen dem versicherungs-\nSubstanzverringerung bei nicht zu einem Betriebs-\nmathematischen Barwert der künftigen Pensions-\nvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der\nleistungen clm Schluß dieses Wirtschaftsjahrs und\nSteuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft\ndem Gegenwartswert am Schluß des vorangegange-\noder hergestellt hat\nnen Wirtschuflsjahrs ergibt.\n(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehö-\n(2) Unterhült ein Steuerpflichtiger eine Betrieb-\nrenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige\nsUilte in Berlin (West), so gilt § 6 a Abs. 4 Satz 1\nvor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt\ndes Gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle\nhat, sind für die Bemessung der Absetzungen für\neines Rechnungszinsfußes von 5,5 vom Hundert ein\nAbnutzung oder Substanzverringerung als Anschaf-\nRechnungszinsfuß von 3,5 vom Hundert tritt, wenn\nfungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen\nder Pensionsberechtigle in dem letzten Wirtschafts-\njahr vor dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehe-                         1. bei einem Gebäude\nnen Eintritts des Versorgungsfalls mindestens acht                             der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert\nMonate in einer in Berlin (West) belegenen Betrieb-                             des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude ent-\nstätte beschäftigt war; § 6 a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 des                         fällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 auf-\nGesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden.                                  gewendeten Herstellungskosten. In Reichsmark\nfestgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von\neiner Reichsmark gleich einer Deutschen Mark\n§ 9a                                          umzurechnen;\nAnschaffung, Herstellung                               2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut\nJahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung,                            der Betrag, den der Steuerpflichtige für die An-\nJahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.                          schaffung am 31. August 1948 hätte aufwenden\nmüssen.\n(2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe\n§ 10\nanzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der\nAbsetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3                         1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der\ndes Gesetzes                                   31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948\nder 31. August 1949 treten.\n(1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni\n1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im                               (3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-\nFall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung                        zuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948\nder Absetzungen für Abnutzung als Anschaffungs-                          maßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark\noder Herstellungskosten zugrunde zu legen                                festgesetzte Einheitswert, an die Stelle des 20. Juni\n1948 der 19. November 1947 und an die Stelle des\n1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei\n31. August 1948 der 20. November 1947 treten. So-\nsinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des\nweit nach Satz 1 für die Bemessung der Absetzungen\nD-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 (Ge-\nfür Abnutzung oder Substanzverringerung von\nsetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nFrankenwerten auszugehen ist, sind diese nach dem\nschaftsgebietes S. 279) *) und\namtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli 1959 in Deut-\n2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-                          sche Mark umzurechnen.\nvermögens höchstens die Werte, die sich bei\nsinngemäßer Anwendung des § 18 des D-Mark-                                                        § 11\nbilanzgesetzes\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten in den Fäl-\nergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die                          len der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den vor\nStelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.                                         dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen\n(2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermö-                          Bei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schif-\ngen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Saar-                      fen, die mit Zuschüssen im Sinne der §§ 7 c und 7 d\nland gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß                          Abs. 2 des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955\nan die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959                          geltenden Fassungen angeschafft oder hergestellt\nsowie an die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18                          worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-\ndes D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 der                          lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-\n§ 8 Abs. 1 und die §§ 11 und 12 des D-Markbilanz-                         schüsse anzusetzen.\ngesetzes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (Bun-                                                     § 11 a\ndesgeselzbl. I S. 372) treten.\nWeitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung\nin fallenden Jahresbeträgen\n•) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher\nMa.k und die Kapitalncufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom                (1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes be-\n21. Au(Just 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereini(Jlen Wirt-    zeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige\nschaftsgebietes S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landes-\ngesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapital-    andere der kaufmännischen Ubung entsprechende\nneulestsctzung (D-Markbilanzgcselz) vom 6. September 1949 (Gesctz-\nund Veronlnunqsblalt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I        Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-\nS. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnunqsbilanz in          den Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach\nDeutscher Mark und die Kapilalneu[estsctzunq (D-Markbilanzqesetz)\nvom 12. Aunust 1950 (Vcrordnuniisblatl für Groß-Berlin Teil I S. 329). für das erste Jahr der Nutzung und für die ersten","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                            267\ndrei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere Ab-         (2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3\nsetzungen für Abnutzung als bei dem in § 7 Abs. 2      des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung\nSatz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren ergeben.    für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche\n(2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2   Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Ab-\ndes Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1      setzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirt-\nanwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnut-         schaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaf-\nzung in fallenden Jahresbeträgen sowie zwischen        fungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes ab-\nmehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist       züglich des Betrags der Absetzung für außergewöhn-\nnicht zulässig.                                        liche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Ent-\nsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige ein zu\n(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten      einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude nach\nVerfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-       § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes mit dem nied-\nden Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7       rigeren Teilwert angesetzt hat.\nAbs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.\n(3) Bauherr im Sinne des § 7 Abs. 5 des Gesetzes\nist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Ge-\n§ 11 b                        bäude baut oder bauen läßt.\nBuchmäßige Voraussetzungen für die Absetzung für          (4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 des Ge-\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen          setzes und der Absätze 1 bis 3 sind auf Eigentums-\nDie Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-    wohnungen und auf im Teileigentum stehende\nbeträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur     Räume entsprechend anzuwenden.\nbei den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens zulä.ssig, über die ein besonderes Ver-                                § 11 d\nzeichnis geführt wird, das die folgenden Angaben\nenthält:                                               Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe-\nrung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehören-\nTag der Anschaffung oder Herstellung,                    den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten,                             unentgeltlich erworben hat\nvoraussichtliche Nutzungsdauer,                        (1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen ge-\nHöhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.        hörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige\nSteuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der      unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Ab-\nBuchführung ersichtlich sind, brauchen ein beson-      setzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs-\nderes Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu       oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder\nführen.                                                dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle\ngetreten ist oder treten würde, wenn dieser noch\n§ 11  C                       Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfol-\nger aufgewendeten Herstellungskosten und nach\nAbsetzung für Abnutzung bei Gebäuden           dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maß-\n(1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des       gebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des\n§ 7 Abs. 4 Salz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in    Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung\ndem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbe-        durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit\nstimmung entsprechend genutzt werden kann. Der         die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger\nZeitraum der Nutzungsdauer beginnt                     zusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnut-\nzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen\n1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem\n21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,    bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Ab-\nsetzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten\nmit dem 21. Juni 1948;                             für die Absetzung für Substanzverringerung ent-\n2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem     sprechend.\n20. Juni 1948 hergestellt hat,                         (2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf\nmit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;              einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind\n3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem     Absetzungen für Substanzverringerung nicht zu-\n20. Juni 1948 angeschafft hat,                     lässig.\nmit dem Zeitpunkt der Anschaffung.\nFür im Land Berlin belegene Gebäude treten an          Zu § 6 Abs. 2, zu den §§ 6 b, 7 e, 10 a, 10 d, 34 b und\ndie Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949  51 des Gesetzes\nund an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der                                   § 12\n1. April 1949. Für im Saarland belegene Gebäude\ntreten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der                   Ordnungsmäßige Buchführung\n19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni           (1) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ordnungs-\n1948 jeweils der 20. November 1947; soweit im Saar-     mäßige Buchführung im Sinne des\nland belegene Gebäude zu einem Betriebsvermögen\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes,\ngehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948 je-\nweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni         § 6 b des Gesetzes,\n1948 jeweils der 6. Juli 1959.                                § 7 e Abs. 2 des Gesetzes,","268                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 10 a des Gcsdzes,                                 neten Personengruppen ist durch Vorlage eines Aus-\n§ 10 d des Gesetzes,                                weises im Sinne des § 15 des Bundesvertriebenen-\n§ 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes,\ngesetzes zu erbringen.\n§ 76,                                                  (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von\n§ 79,                                               Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des\n§ 82,\nBundesvertriebenengesetzes), so können\n§ 82  d und                                         1. § 7 e des    Gesetzes für solche Fabrikgebäude,\n§ 82 e\nLagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsge-\nbäude, die bis zum Tag des Erlöschens der Befug-\nvor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens               nis hergestellt worden sind, und\nden Anforderungen der Verordnung über landwirt-\nschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsge-       2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht ent-\nsetzbl. I S. 908) entsprechen.                                nommenen Gewinn des Veranlagungszeitraums,\nin dem die Befugnis erloschen ist,\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus\nin Anspruch genommen werden. Werden im Fall\nGewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nach         der Ziffer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und\n§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-\nlandwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem\nnungen, die den Vorschriften der Absätze 3 und 4          Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann\nentsprechen, als ordn_:ungsmäßige Buchführung im          § 7 e des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt\nSinne des                                                 aufgewendeten Teilherstellungskosten angewandt\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes und                         werden. Der Tag der Herstellung ist der Tag der\n§ 75.                                               Fertigstellung.\n(3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben            (3) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali-\nmüssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des            tät, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft\nKalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-           gegen den Nationalsozialismus verfolgt sind Steuer-\nliche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für         pflichtige, die nach den §§ 1, 4 und 149 des Bundes-\nkürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die        entschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung vom\nVorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsabgaben-        29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt ge-\nordnung sind zu beachten.                                 ändert durch das Gesetz zur Anderung der Frist\ndes § 190 a des Bundesentschädigungsgesetzes vom\n(4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei          26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), nach Ar-\ndenen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des              tikel VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September\nGesetzes oder Abschreibungen nach § 75 vorgenom-          1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder nach den lan-\nmen werden, sind in ein besonderes, laufend zu füh-       desrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Entschädi-\nrendes Verzeichnis aufzunehmen, das den Tag der           gung haben. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu\nAnschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs-           der Personengruppe der Verfolgten ist durch Vor-\noder Herstellungskosten, die Absetzungen für Ab-          lage eines Bescheids oder einer sonstigen Mitteilung\nnutzung und die Abschreibungen zu enthalten hat.          der zuständigen Entschädigungsbehörde zu erbrin-\ngen.\n§ 13                                                      § 14\nBegünstigter Personenkreis                                        (gestrichen)\nim Sinne der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\n(1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes           Zu§ 7b des Gesetzes\nkönnen Rechte und Vergünstigungen in Anspruch\nnehmen                                                                               § 15\n1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenengesetzes),             Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen,\n2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertriebenen-         bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem\ngesetzes),                                                      31. Dezember 1964 gestellt worden ist\n3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesvertriebe-           (1) Die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Ge-\nnengesetzes),                                          setzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs-\n4. den SowjetzonenflüchtlingEm gleichgestellte Per-       werts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus\nsonen (§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes),           nach der Verordnung über die Bemessung des Nut-\nzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilien-\nwenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebe-\nhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99)\nnengesetzes bezeichne len Voraussetzungen erfüllen.\nzulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller Höhe\nDen in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Personen\nvon dem um die abzugsfähigen Schuldzinsen gekürz-\nstehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch\nten Grundbetrag abzuziehen. Entsteht hierdurch ein\neine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebenen-\nVerlust, so ist dieser mit den Einkünften aus ande-\ngesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruch-\nren Einkunftsarten auszugleichen.\nnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem\nBundesvertriebenengesetz berechtigt werden. Der               (2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaß-\nNuchweis für die Zugehörigkeit zu einer der bezeich-       nahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigen-","Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                             269\nheime sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2,        Zu § 7 e des Gesetzes\nTrägerkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im\n§ 22\nSinne des § 10 Abs. 3 und Kaufeigentumswohnungen\nsind Eigentumswohnungen im Sinne des § 12 Abs. 2       Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-                  und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\nund Familienheimgesetz).                                  (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte\n(3) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b    Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-\nAbs. 3 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendun-       sen, daß sich\ngen für den Grund und Boden.                           1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1\n(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern         Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der\nund Eigentumswohnungen, die von mehreren Per-              Fabrikation zusammenhängenden üblichen Kon-\nsonen gemeinschaftlich errichtet oder erworben wor-        tor- und Lagerräume oder\nden sind, sind die Vorschriften des § 7 b Abs. 6       2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1 Buch-\nSätze 1 und 2 des Gesetzes mit der Maßgabe anzu-           stabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zu-\nwenden, daß der Anteil an einem dieser Gebäude             sammenhängenden üblichen Kontorräume be-\noder an einer Eigentumswohnung, einem Einfamlien-          finden,\nhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentums-\nwohnung gleichsteht; entsprechendes gil_t bei Aus-     wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom\nbauten und Erweiterungen von Einfamilienhäusern,       Hundert der Herstellungskosten entfallen.\nZweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die           (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Ge-\nim Eigentum mehrerer Personen stehen. Bei Ein-         setzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach\nfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen-        dem 31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude\ntumswohnungen, die von einer Personengesellschaft      gleichzeitig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Ge-\nerrichtet oder erworben worden sind, und bei Aus-      setzes bezeichneten Zwecken dient.\nbauten und Erweiterungen von Einfamilienhäusern,\n(3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 herge-\nZweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die\nstelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken\nim Eigentum einer Personengesellschaft stehen, ist\noder Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes\nSatz 1 sinngemäß anzuwenden.\nbezeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so\n(5) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für      ist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwek-\nKaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kauf-        ken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen\neigentumswohnungen nach § 7 b Abs. 6 Satz 3 des        der übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit\nGesetzes bleiben Herstellungskosten, die bei einem     des § 7 e des Gesetzes zu gewähren. Uberwiegt der\nEinfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung die        Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten\nGrenze von 150 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei-      Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zu-\nfamilienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche Mark      zubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder Lager-\nübersteigen, außer Ansatz.                             zwecken dienende Teil 33 1/s vom Hundert, bei Ge-\n(6) § 11 d gilt entsprechend.                       bäuden, die vor dem 1. Januar 1953 hergestellt wor-\nden sind, 20 vom Hundert übersteigt. Die Sätze 1\nund 2 sind bei Gebäuden, die im Bu;ndesgebiet aus-\nschließlich Berlin (West) errichtet worden sind, nur\n§  16                       anzuwenden, wenn der Antrag auf Baugenehmigung\nErhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie bei        vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist.\nZubauten, Ausbauten und Umbauten,                (4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung           § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind\nvor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist       solche Waren, die zum Absatz an einen anderen Un-\nternehmer zur Weiterveräußerung - se,i es in der-\nBei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten und selben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bear-\n· Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-\nbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.\ngung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist,\nsind die Vorschriften der §§ 15 und 16 der Einkom-        (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden\nmensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung        gehört   auch    die   Wohnung    des  Steuerpflichtigen,\nvom 30. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 293) weiter·   wenn    sie  die   bei  Betrieben  gleicher Art   übliche\nanzuwenden. Bei im Saarland belegenen Gebäuden Größe nicht überschreitet.\nund Gebäudeteilen, mit deren Herstellung vor dem           (6) Sind im Fall des § 7 e des Gesetzes mehrere\n6. Juli 1959 begonnen worden ist, sind auch die Vor- Personen an einem Unternehmen als Mitunterneh-\nschriften des § 52 des Gesetzes über die Einführung mer beteiligt und liegen nicht bei allen Mitunter-\ndes Deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, nehmern die Voraussetzungen des Gesetzes vor,\nZölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni so kann die Bewertungsfreiheit von dem Unterneh-\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) zu beachten.           men nur bis zur Höhe des Hundertsatzes in An-\nspruch genommen werden, mit dem die Mitunter-\nnehmer, die die Voraussetzungen des Gesetzes er-\nfüllen, an dem Gewinn des Unternehmens beteiligt\n§§ 17 bis 21 a                   sind.\n(gestrichen)                       (7) § 9 a gilt entsprechend.","270                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nZu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. August       2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückge-\n1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu den §§ 7 f und 7 g         zahlt wird oder\ndes Gesetzes in der Fassung vom 15. September             3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz\n1953 und zu den §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes             oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden.\nin der Fassung vom 17. Januar 1952\n(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-\ngung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-\n§ 23                          abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzei-\nWeitergeltung von Durchführungsvorschriften          gen, in denen außer im Fall des Todes des Bau-\nsparers, bei nach dem 31. Dezember 1960 und vor\n(1) Auf Darlehen, für die die Steuervergünsti-         dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Bauspar-\ngung des § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom            verträgen (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der\n15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) in An-        Fassung vom 10. Dezember 1965, § 52 Abs. 9 Ziff. 2\nspruch genommen worden ist, sind die §§ 17 bis 20         des Gesetzes) sowie bei nach dem 8. Dezember 1966\nder Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in            abgeschlossenen Bausparverträgen, soweit die Bei-\nder Fassung vom 30. April 1962 (Bundesgesetzbl. I         träge vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden sind\nS. 293) anzuwenden.                                       (§ 52 Abs. 8 des Gesetzes), vor Ablauf von sechs\n(2) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die Steuer-    Jahren seit dem Vertragsabschluß und bei nach dem\nvergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und der §§ 7 f     8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bausparverträ-\nund 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep-           gen, soweit die Beiträge nach dem 31. Dezember\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) in Anspruch        1966 geleistet worden sind (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52\ngenommen worden sind, sind die §§ 11 bis 11 e, 11 h       Abs. 8 des Gesetzes}, vor Ablauf von zehn Jahren\nund 12 b bis 12 d der Einkommensteuer-Durchfüh-           seit dem Vertragsabschluß\nrungsverordnung vom 31. März 1954 (Bundesgesetz-           1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausge-\nblatt I S. 67) - EStDV 1953 - anzuwenden.                      zahlt wird,\n(3) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor          2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-\ndem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f            gezahlt werden oder\nEStDV 1953 anzuwenden.                                     3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil\nabgetreten oder beliehen werden.\n§§ 24 bis 28                       In den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-\nzahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag\n(gestrichen)                       beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn\nder Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-\nlich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.\nZu § 10 des Gesetzes                                          (3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Ver-\nanlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-\n§ 29\nabgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung\nAnzeigepflichten bei Versicherungsverträgen         (Absätze 1 und 2) unverzüglich anzuzeigen.\nund Bausparverträgen\n(4) Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für           oder einem Bausparvertrag wird beliehen, wenn\nseine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a           der Anspruch zur Sicherung einer Schuld abgetreten\nder Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle          oder verpfändet wird. Hierbei ist es unerheblich,\nanzuzeigen, in denen bei nach dem 31. Dezember            ob die Schuld vor oder nach Abschluß des Vertrags\n1958 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlosse-           entstanden ist.\nnen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag\n(§ 10 Abs . 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung\nvom 10. Dezember 1965-Bundesgesetzbl. I S.1901-,\n§ 30\n§ 52 Abs. 9 Ziff. 1 des Gesetzes) sowie bei nach\ndem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche-                 N achversteuerung bei Versicherungsverträgen\nrungsverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser\nvor dem 1. Januar 1967 geleistet worden ist · (§ 52           Wird bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor\nAbs. 8 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn Jahren          dem 9. Dezember 1966 .abgeschlossenen Versiche-\nseit dem Vertragsabschluß und bei nach dem 8. De-         rungsverträgen gegen Einmaibeitrag (§ 10 Abs. 2\nzember 1966 abgeschlossenen Versicherungsverträ-          Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung vom 10. Dezem-\ngen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach dem           ber 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 1901 - , § 52 Abs. 9\n31. Dezember 1966 geleistet worden ist (§ 10 Abs. 2       Ziff. 1 des Gesetzes) oder bei nach dem 8. Dezember\nZiff. 1, § 52 Abs. 8 des Gesetzes), vor Ablauf von        1966 abgeschlossenen Versicherungsverträgen ge-\nzwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß                    gen Einmaibeitrag, soweit dieser vor dem 1. Januar\n1967 geleistet worden ist (§ 52 Abs. 8 des Gesetzes),\n1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil aus-         vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsab-\ngezahlt wird, ohne daß der Schadensfall einge-        schluß, bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlos-\ntreten ist oder in der Rentenversicherung die ver-    senen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag,\ntragsmäßige Rentenleistung erbracht wird,             soweit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                              271\nworden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1, § 52 Abs. 8 des Ge-       (3) Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem\nsetzes), vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Ver-      Bausparvertrag ist die Nachversteuerung auszuset-\ntragsabschluß                                           zen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Er-\n1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß          werbers, die Bausparsumme oder die auf Grund\nder Schadensfall eingetreten ist oder in der Ren-   einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich\ntenversicherung die vertragsmäßige Rentenlei-       und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtre-\nstung erbracht wird,                                tenden oder dessen Angehörige im Sinne des § 10\ndes Steueranpassungsgesetzes zu verwenden, bei-\n2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt oder werden          bringt.\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abge-\ntreten oder beliehen,                                                         § 32\nso ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-                Ubertragung von Bausparverträgen\nzeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat-                     auf eine andere Bausparkasse\nbestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die\nSteuer zu berechnen, die festzusetzel). gewesen            Werden Bausparverträge auf eine andere Bau-\nwäre, wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag       sparkasse übertragen und verpflichtet sich diese\nnicht geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwi-      gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,\nschen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nach- mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist,\nsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Auszahlung,    in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-\nRückzahlung, Abtretung oder Beleihung (Ziffern 1        treten, so gilt die Ubertragung nicht als Rückzah-\nbis 3) ist der Einmalbeitrag insoweit als nicht ge-     lung. Das Bausparguthaben muß von der übertra-\nleistet anzusehen, als einer dieser Tatbestände ver-   genden Bausparkasse unmittelbar an die überneh-\nwirklicht ist.                                         mende Bausparkasse überwiesen werden.\n§ 31\nNachversteuerung bei Bausparverträgen                                  §§ 33 bis 42\n(1) Wird bei nach dem 31. Dezember 1960 und vor                            (gestrichen)\ndem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Bausparver-\nträgen (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der Fas-\nsung vom 10. Dezember 1965 - Bundesgesetzbl. I                                    § 43\nS. 1901 -, § 52 Abs. 9 Ziff. 2 des Gesetzes) oder bei         UberleitungsvorsdJ.rift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 4\nnach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bau-         des Gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954\nsparverträgen, soweit die Beiträge vor dem 1. Ja-\nnuar 1967 geleistet worden sind (§ 52 Abs. 8 des           Die §§ 35a, 36a, 38a Abs. 3, § 39 Abs. 1 Satz 1\nGesetzes), vor Ablauf von sechs Jahren seit dem         Ziff. 4 Buchstabe b und Satz 2, Abs. 4 und 5 und die\nVertragsabschluß, bei nach dem 8. Dezember 1966         §§ 40 a und 42 der Einkommensteuer-Durchführungs-\nabgeschlossenen Bausparverträgen, soweit die Bei-       verordnung •in der Fassung vom 26 .. April 1958\nträge nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden       (Bundesgesetzbl. I S. 306) sind weiter anzuwenden,\nsind (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 8 des Gesetzes),   wenn der Steuerpflichtige Beiträge auf Grund von\nvor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertrags-            nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober\nabschluß                                                1956 abgeschlossenen Sparverträgen mit festgeleg-\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt       ten Sparraten im Sinne des § 34 der Einkommen-\noder werden                                         steuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) geleistet hat.\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-\ngezahlt oder\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil                                   § 44\nabgetreten oder beliehen,                                 Uberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 3 Ziff. 1\nso ist, außer im Fall des Todes des Bausparers oder       des Gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961\ndes Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit,\n§ 10 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung\neine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist ent-\nvom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) ist\nsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung         weiter anzuwenden, wenn Sonderausgaben im Sinne\nvon Beiträgen gelten die zuletzt geleisteten Beiträge   des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes oder die in\nals zuerst zurückgezahlt. Das Entsprechende gilt,       § 52 Abs. 7 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten\nwenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt wird\nSonderausgaben auf Grund von vor dem 1. Januar\noder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abge-           1965 abgeschlossenen Verträgen nach dem 31. De-\ntreten oder beliehen werden.\nzember 1964 und vor dem 1. Januar 1971 geleistet\n(2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme         werden. Dabei gelten als Kinder des Steuerpflich-\nausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-         tigen, .,die mit ihm zusammen veranlagt werden\",\nvertrag beliehen werden, ist eine Nachversteuerung      diejenigen Kinder, die im Veranlagungszeitraum\nnicht durchzuführen, soweit der Bausparer die           mindestens vier Monate das 18. Lebensjahr noch\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar        nicht vollendet hatten und während dieser Zeit un-\nzum Wohnunusbau verwendet.                              beschränkt steuerpflichtig waren.","272                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nZu § 10 a des Gesetzes                                        (3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind\nin den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes die\n§ 45\nEntnahmen im Veranlagungszeitraum und in den\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns          Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die Ent-\nim Fall des § 1Oa Abs. 1 des Gesetzes            nahmen im Wirtschaftsjahr,. das im Veranlagungs-\nzei-traum endet, maßgebend.\n(1} Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-\ngung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist                       (4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststellung\nder Mehrentnahmen die Summe der Gewinne und\n1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes\ndie Summe der Entnahmen aus allen land- und forst-\nder im Veranlagungszeltraum nicht entnommene\nGewinn,                                               wirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben\nzu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus\n2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes      den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren\nder nicht entnommene Gewinn des im Veranla-           Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des\ngungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs               Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht\nmaßgebend.                                                geblieben sind, bleiben auch für die Feststellung\nder Mehrentnahmen außer Ansatz.\n(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinha-\nber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe         (5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung\noder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mit-          des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An-\ninhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Betrie-      teilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des\nben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuer-             Betriebs.\nbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur                                       § 47\nauf die Summe der nicht entnommenen Gewinne aus\nallen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und       Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns\nGewerbebetrieben angewendet werden. Voraus-                         im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes\nsetzung für die .Anwendung des § 10 a Abs. 1 des             (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-\nGesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne auf         gung des nicht entnommenen Gewinns für den\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wer-          Gewinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so\nden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn          ist der auf Grund dieser Begünstigung als Sonder-\nder Steuerpflichtige und eine mit ihm zusammen            ausgabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid ge-\nveranlagte Person Inhaber oder Mitinhaber je              trennt von dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden\neines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind. Ge-            Betrag besonders festzustellen. Im übrigen gelten\nwinne aus Land- und Forstwirtschaft, die neben Ge-        die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nwinnen aus Gewerbebetrieb erzielt werden, bleiben\nauf Antrag bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1               (2) Auch hinsichtlich der N achversteuerung sind\ndes Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht auf           die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln            Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb\nsind und 3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.           den bei der• Veranlagung zu berücksichtigenden\nGewinn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist\n(3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Son-       unabhängig von den Entnahmen aus land- und forst-\nderausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranla-         wirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben\ngung für den Veranlagungszeitraum, für den die             zu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4\nSteuerbegünstigung in Anspruch genommen wird,              und 5 sind entsprechend anzuwenden.\nzum Zweck der späteren Nachversteuerung im\nSteuerbescheid besonders festzustellen. Wird die\nSteuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nZu § lO b des Gesetzes\nfür einen späteren Veranlagungszeitraum erneut\nin Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung\n§ 48\ndie Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Ge-\nsetzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch                   Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nnicht nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid           wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-\nbesonders festzustellen.                                         würd.ig anerkannten gemeinnützigen Zwecke\n§ 46                               (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,\nNachversteuerung der Mehrentnahmen                kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke\nim Sinne des § 10 b des Gesetzes gelten die § § 17\n(1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45          bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und die Ver-\nAbs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-         ordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des\nversteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender           Steueranpassungsgesetzes         (Gemeinnützig kei tsver-\nBetrag ist für eine spätere Nachversteuerung im            ordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I\nSteuerbescheid besonders festzustellen.                    s. 1592).\n(2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen                (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-\nkommt innnerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Ge- zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\nsetzes bezeichneten Zeitraums solange und insoweit der Bundesregierung, die der Zustimmung des\nin Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Ab- Bundesrates bedarf, allgemein als besonders förde-\nsatz 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden ist. - rungswürdig anerkannt worden sein.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                         273\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2                 (2) Soweit Zweck uml Form von Zuwendungen\nbezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,                   vor dem 1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt aner-\nwenn                                                             kannt worden sind, bleiben die Anerkennungen\n1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körper-                    aufrechterhalten.\nschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffent-\nliche Dienststelle {z. B. Universität, Forschungs-\ninstitut) ist und bestätigt, daß der zugewendete\nBetrag zu einem der in Absatz 1 oder Absatz 2                Zu § 13 des Gesetzes\nbezeichneten Zwecke verwendet wird, oder\n2. der Empfänger der Zuwendungcm eine in § 4                                               § 51\nAbs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes be-\nErmittlung der Einkünfte\nzeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder\nbei forstwirtschaftlichen Betrieben\nVermögensmasse ist und bestätigt, daß sie den\nzugewendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßi-                 (1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht\ngen Zwecke verwendet.                                        zur Buchführung verpflichtet sind und Bücher nicht\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung                   oder nicht ordnungsmäßig führen, kann zur Abgel-\ndes Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im                      tung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pausch-\nSinne des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt               satz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der\nauch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des                    Holznutzung abgezogen werden.\nAbsatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.\n(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs-\nausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz\nauf dem Stamm verkauft wird.\n§ 49\n(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der\nFörderung staatspolitischer Zwecke\nAbsätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im\n(1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer                  Wirtschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der\nZwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an                  Wiederaufforstungskosten · unabhängig von dem\neine durch be.sondere Rechtsverordnung der Bundes-               Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates aner-\nkannte juristische Person gegeben werden, die nach                 (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung\nihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung                 des Gewinns aus Waldverkäufen.\n1. ausschließlich        staatspolitische Zwecke verfolgt\nund\n2. weder eine politische Partei ist, noch ihre Mittel                                      § 52\nfür die unmittelbare oder mittelbare Unterstüt-\nzung oder Förderung politischer Parteien verwen-                                   (gestrichen)\ndet.\nStaatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift\nsind solche, die auf die allgemeine Förderung des\ndemokratischen Staatswesens im Geltungsbereich                   Zu § 17 des Gesetzes\ndes Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet\nsind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur                                           § 53\nbestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art\nverfolgen oder die auf den kommunalpolitischen                          Anschaffungskosten bestimmter Anteile\nBereich beschränkt sind.                                                        an Kapitalgesellschaften\n(2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be-                     Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor\ndem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als\nstätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und\nihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke              Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des\n(Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder                 Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu\nlegen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Er-\nmittelbare Unterstützung oder Förderung politischer\nParteien verwendet.                                              öffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni\n1948 hätten eingestellt werden können; bei Anteilen\ndie am 21. Juni 1948 als Auslandsvermögen be-\n§   50                         schlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der\nUberleitungsvorschrift zum Spendenabzug                   Rückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräuße-\nrung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli               Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im\n1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt                 Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-                 jeweils der 1. April ,1949; im Saarland tritt an die\nerhalten.                                                        Stelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1\ndes Gesetzes über die Einführung des deutschen\n*) Im Land Bterlin: 22. Anqusl l!J51.                            Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und","274                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nFinanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959                                                          Der Ertragsanteil ist der\n(Bundesgcsclzbl. I S. 339) bezeichneten Personen je-                                                  Tabelle in § 22 Ziff. 1 Buch-\nstabe a des Gesetzes zu ent-\nweils der 6. Juli 1959.                                   Beschränkung der Laufzeit     Der Ertrags-\nnehmen, wenn der Renten-\nder Rente auf ... Jahre ab         anteil\nBeginn des Rentenbezugs       beträgt, vor- berechtigte zu Beginn des\n(ab 1. Januar 1955, falls die  behaltlich   Rentenbezugs (vor dem 1. Ja-\nRente vor diesem Zeitpunkt    der Spalte 3, nuar 1955, falls die Rente\nzu laufen begonnen hat)       •.   V. H.\nvor diesem Zeitpunkt zu\nlaufen begonnen hat) das\nZu§ 21 des Gesetzes                                                                                   ... te Lebensjahr vollendet\nhatte\n-~~-       --------- ------\n1                    2                    3\n§ 54\n1                    0                entfällt\nErhöhte Absetzungen für Schutzräume                             2                    2                   99\nbei Anwendung der Verordnung                                  3                    4                   90\nüber die Bemessung des Nutzungswerts                             4                    6                   85\nder Wohnung im eigenen Familienhaus                              5                     7                  83\n6                    9                   80\nDie erhöhten Absetzungen für Schutzräume nach\n7                   11                   77\nden §§ 7, 12 Abs. 3 und § 40 des Schutzbaugesetzes\n8                   12                   75\nvom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232)\n9                   14                   73\nsind auch bei der Berechnung des Nutzungswerts\n10                    15                   72\nder Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach der                                               16\n11                                         70\nVerordnung über die Bemessung des Nutzungswerts\n12                    18                   68\nder Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom                                                    19\n13                                         67\n26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) zulässig.                                           21                   65\n14\n§ 11 d und § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten ent-                                              22\n15                                         64\nsprechend.\n16                    23                   63\n17                    24                   62\n18                    25                   61\n19                    26                   59\nZu § 22 des Gesetzes                                                    20                    27                   58\n21                    28                   57\n§  55                                         22                    29                   56\n23                    30                   55\nErmittlung des Ertrags aus Leibrenten                         24                    31                   54\nin besonderen Fällen                                  25                    32                   53\n26                    33                   52\n(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-                   27                    34                   51\nden Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a                    28                    35                   so\ndes Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:                         29                    36                   48\n1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu                        30                    37                   47\nlaufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem                        31                    38                   46\n1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Renten-                    32                    39                   45\nberechtigten maßgebend;                                             33                    40                   44\n34                    41                   43\n2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit                   35-36                     42                   41\neiner anderen Person als des Rentenberechtigten                 37-38                     44                   39\nabhängt. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im                     39                    45                   38\nFall der Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955 voll-              40-41                     46                   36\nendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;                      42-43                     47                   35\n44-45                     49                   32\n3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit\n46-47                     51                   29\nmehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei                                                                   27\n48-50                     52\nBeginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das vor\n51-53                     54                   24\ndem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der                                                                    22\n54-55                     55\nältesten Person maßgebend, wenn das Renten-                                                                    21\n56-58                     56\nrecht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt,                                                              19\n59-61                     57\nund das _Lebensjahr der jüngsten Person, wenn                                                                  17\n62-64                     58\ndas Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterben-                                                               15\n65-68                     59\nden erlischt.                                                                                                  13\n69-72                     60\n(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be-                  73-76                     61                   11\nstimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leib-                      77-81                     62                     9\nrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück-                 82-86                     63                     6\nsichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln.               mehr als 86              Der Ertragsanteil ist immer\nDer Ertraqsnnteil ist aus der nachstehenden Tabelle                                       der Tabelle in § 22 ' Ziff. 1\nzu Pntnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzu-                                             Buchstabe a des Gesetzes zu\nwenden.                                                                                   entnehmen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                           275\nZu § 25 des Gesetzes                                    des Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Ein-\nkommensteuer nicht durch den Steuerabzug als ab-\n§ 56                         gegolten gilt (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes).\nSteuererklärungspflicht                   (3) Die jährlichen Steuererklärungen sind späte-\nstens an dem von den obersten Finanzbehörden der\n(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausnahme       Länder mit Zustimmung des Bundesministers der\nder in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Perso-      Finanzen bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Im Fall\nnen haben eine jährliche Steuererklärung über das       des § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes ist die Erklärung\nim abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeit-         bis zum Schluß des dritten Kalendermonats, der auf\nraum) bezogene Einkommen in den folgenden Fäl-          den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das im Ver-\nlen abzugeben:                                          anlagungszeitraum begonnen hat, abzugeben, frühe-\nstens aber bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-\n1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Ver-\npunkt. Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem\nanlagungszeitraum), für das die Steuererklärung\nZeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Be-\nabzugeben ist, die Voraussetzungen des § 26\nsteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.\nAbs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben,\n(4) Personen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2\na) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus\nnicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet\nnichtselbständiger Arbeit, von denen ein\nsind, haben eine solche abzugeben, wenn das\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, be-\nFinanzamt sie dazu auffordert. Die Aufforderung\nzogen hat und\nkann auch durch öffentliche Bekanntmachung er-\naa) die Summe der Einkünfte beider Ehe-         folgen.\ngatten 3 820 Deutsche Mark oder mehr\n§ 57\nbetragen hat oder\nbb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a                         Steuererklärungspflicht\ndes Gesetzes gewählt wird,                im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten\nnach § 26 a des Gesetzes\nb) wenn mindestens einer der Ehegatten Ein-             Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von       des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen wor-          zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so\nden ist, bezogen hat und                        hat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,\naa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen     wenn einer der Ehegatten die getrennte Ver-\nmehr als 24 936 Deutsche Mark betragen    anlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Uber die\nhaben oder                                Sonderausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den\nbb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des       steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und\nGesetzes in Betracht kommt;               des Verlustabzugs sowie über die außergewöhn-\nlichen Belastungen sollen die Ehegatten eine ge-\n2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen,       meinsame Erklärung abgeben.\na) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 1 910\nDeutsche Mark oder mehr betragen hat und                                    § 57 a\ndarin keine Einkünfte aus nichtselbständiger                       Steuererklärungspflicht\nArbeit, von denen ein Steuerabzug vorge-         im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nnommen worden ist, enthalten sind,                                nach § 26 b des Gesetzes\nb) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte               Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von     des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 zur\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen worden         Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so haben\nist, enthalten sind und                          die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung ab-\naa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als      zugeben, wenn keiner der Ehegatten die getrennte\n24 936 Deutsche Mark betragen hat oder     Veranlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt.\nbb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des\nGesetzes in Betracht kommt.                                            § 58\nEine Steuererklärung ist außerdem abzugeben,                    Erklärung bei einheitlicher und gesonderter\nwenn eine Veranlagung nach § 46 a Satz 2 des Ge-                 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen\nsetzes beantragt wird (§ 72 Abs. 1). Die Pflicht zur        Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer\nAbgabe der Steuererklärung entfällt, wenn nach           Gesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Per-\nDurchschnittsätzen zu ermittelnde Einkünfte aus          sonen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der\nLand- und Forstwirtschaft bezogen worden sind und        Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung\ndie übrigen Einkünfte nicht mehr als 800 Deutsche        zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be-\nMark betragen haben.\nteiligten abzugeben.\n(2) Beschränkt Steuerpflichtige und die in § 1                                   § 59\nAbs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personer~ haben\neine jährliche Steuererklärung über ihre im abge-\nErklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung\nlaufenen Kalenderjahr (VernnJagungszeitraum) be•             Ist im Fall des § 6 der Verordnung übN die Zu-\nzogenen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49        ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar","276                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n1944 (Reicbsgesctzbl. I S. 11) der Gewinn aus dem                                 § 62c\ngewerblichen Betrieb gesondert festzustellen, so ist           Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\nder Unternehmer verpflichtet, eine besondere Er-                   bei der Veranlagung von Ehegatten\nklctrung über den Gewinn aus dem gewerblichen\nBetrieb un das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der           (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-\nReichsabgabenordnung) abzugeben.                          gatten (§ 26 a des Gesetzes) ist Voraussetzung für\ndie Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes,\ndaß derjenige Ehegatte, der diese Steuerbegünsti-\n§ 60\ngungen in Anspruch nimmt, zu dem durch diese\nForm der Erklärung                     Vorschriften begünstigten Personenkreis gehört. Die\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge-\n(1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-\nwinns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten, der\nlichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom\ndie in § 10a des Gesetzes bezeichneten Vorausset-\nSteuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen\nzungen erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000\nErkli.irung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a) von\nDeutsche Mark geltend machen. Ubersteigen bei\nden Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.\ndem getrennt veranlagten Ehegatten oder seinem\n(2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des     Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen die Summe\nGesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-        der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-\nschrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf         winne, so ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes\ndem Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizu-            eine Nachversteuerung durchzuführen. Die Nachver-\nfügen. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen        steuerung kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2\nder doppelten Buchführung entsprechen, ist eine           Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums so lange\nVerlust- und Gewinnrechnung und außerdem auf              und insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3\nVerlangen des Finanzamts eine Hauptabschluß-              und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vor-\nübersicht beizufügen.                                     handen ist. Hierbei ist auch der besonders festge-\nstellte Betrag für Veranlagungszeiträume, in denen\n(3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-\ndie Ehegatten zusammen veranlagt worden sind, zu\nsätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif-\nberücksichtigen, soweit er auf nicht entnommene\nten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder\nGewinne aus einem dem getrennt veranlagten Ehe-\nBeträge durch Zusätze oder Anmerkungen den\ngatten gehörenden Betrieb entfällt.\nsteuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-\npflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschrif-        (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\nten entsprechende Vermögensübersicht (Steuer-             gatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die An-\nbilanz) beifügen.                                         wendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn\neiner der beiden Ehegatten zu dem durch die be-\n(4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder    zeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis\nPrüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei-      gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht ent-\nzufügen.                                                  nommenen Gewinns kann in diesem Fall nur unter\n(5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-        den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und nur bis\ngesellschaft oder eine juristische Person, die ge-        zum Höchstbetrag von insgesamt 20 000 Deutsche\nschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der       Mark in Anspruch genommen werden. Die Nach-\nAnfertigung der Erklärung oder der Anlagen (Ab-           versteuerung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2\nsätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre      des Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durch-\nAnschrift in der Erklärung anzugeben.                     zuführen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45\nAbs. 3 und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Be-\ntrag für Veranlagungszeiträume, in denen die Ehe-\ngatten getrennt veranlagt worden sind, vorhanden\nZu den §§ 26 a und 26 b des Gesetzes\nist.\n§ 61                                                    § 62d\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes\nAntrag auf anderweitige Verteilung\nbei der Veranlagung von Ehegatten\nder Sonderausgaben\nund der außergewöhnlichen Belastungen               (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-\nim Fall des § 26 a des Gesetzes              gatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-\ntige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch\nDer Antrag auf anderweitige Verteilung der             für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-\nSonderausgaben und der als außergewöhnliche Be-           tend machen, in denen die Ehegatten zusammen\nlastungen vom Einkommen abzuziehenden Beträge             veranlagt worden sind. Der Verlustabzug kann in\n(§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann nur von           diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht wer-\nbeiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Kann          den, die in einem dem getrennt veranlagten Ehe-\nder Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil          gatten gehörenden Betrieb entstanden sind.\neiner der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\nnicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den\ngatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige\nAntrag des anderen Ehegatten als genügend an-\nsehen.                                                    den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für\nVerluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-\n§§ 62 bis 62b\ntend machen, in denen die Ehegatten getrennt ver-\n(gestrichen)                       anlagt worden sind.","Nr. 21 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                                   277\nZu § 32 des Gesetzes                                                                 vom Hundert des nach der Kopfspalte verminder-\n§ 63                                      ten Einkommens. Im Fall der getrennten Veranla-\nAbzug von Kinderfreibeträgen                                    gung von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ist von\nbei getrennter Veranlagung der Ehegatten                                    der Summe der Einkommen beider Ehegatten aus-\nnach § 26 a des Gesetzes                                   zugehen.\nWerden Ehegatten nach § 26a des Gesetzes ge-\ntrennt veranlagt, so sind die Kinderfreibeträge (§ 32                                Zu § 33 a des Gesetzes\nAbs. 2 des Gesetzes) ingesamt in der Höhe abzu-\nziehen, in der sie bei einer Zusammenveranlagung                                                                § 65\nder Ehegatten zu berücksichtigen wären. Das gilt                                               Pauschbeträge für Körperbehinderte\nauch, wenn der Kinderfreibetrag für ein Kind nur\neinem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist; in                                        (1) Körperbehinderte,     bei denen die Voraus-\ndiesem Fall ist der Kinderfreibetrag anzusetzen, der                                 setzungen des Absatzes 2 vorliegen, erhalten auf\nsich für dieses Kind nach der Geburtenfolge· aller                                   Antrag wegen der außergewöhnlichen Belastungen,\nKinder der Ehegatten, für die die Voraussetzungen                                    die ihnen unmittelbar infolge ihrer Körperbehinde-\nfür den Abzug von Kinderfreibeträgen vorliegen,                                      rung erwachsen, einen Pauschbetrag, wenn sie nicht\nergibt. Die Summe der den Ehegatten gemeinsam                                        höhere Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft\nzustehenden oder zu gewährenden Kinderfrei-                                          machen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich\nbeträge ist bei der Veranlagung jedes Ehegatten                                      nach der dauernden (nicht nur vorübergehenden)\nzur Hälfte abzuziehen.                                                               Minderung der Erwerbsfähigkeit des Körperbehin-\nderten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters-\n§ 63a                                        erscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden\n(gestrichen)                                     gewährt:\nZu § 32 a des Gesetzes                                                                     Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\n§     63b                                    Stufe                       um\nEinkommensteuertabelle                                              vom Hundert           vom Hundert           DM\nzu § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes\nIn den Fällen des § 32 a Abs. 2 und 3 des Geset-                                         25 bis ausschließlich      35                420\nzes ergibt sich die zu veranlagende Einkommen-                                       2       35 bis ausschließlich      45                576\nsteuer, vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c des                                   3       45 bis ausschließlich      55                768\nGesetzes, aus der als Anhang beigefügten Ein-\n4       55 bis ausschließlich      65                960\nkommensteuertabelle*).\n5       65 bis ausschließlich      75              1 200\nZu § 33 des Gesetzes                                                                 6       75 bis ausschließlich      85              1 440\n§ 64                                       7       85 bis einschließlich     90               1 680\n(Erwerbs-\nAußergewöhnliche Belastungen                                    8       91 bis einschließlich    100  unfähigkeit) 1 920\nDie zumutbare Eigenbelastung beträgt bei Steuer-\npflichtig·en                                                                         Blinde sowie Körperbehinderte, die infolge der\nKörperbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie\nwenn sie                           nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen\nmit. einem Ein-                                                                     können, erhalten an Stelle der in der Ubersicht auf-\nkommen, das             keinen Kinderfwibel rari              Kinderfreibeträge\num die nad1 § 32                  crhulten                       erhalten für       geführten Pauschbeträge einen Pauschbetrag von\nAbs. 3 Ziff. 2, i - - - ; - - - - - - - - - - ; - - - - - , - - - - - , - - -     4 800 Deutsche Mark.\n§ 33H Abs.]                    und zu den\nbis 4 des Ge-\nsetzes und um                   1. TI!wqatten im                                      (2) Die Pauschbeträge des Absatzes 1 erhalten:\ndie nach § 33 a                    Sinne des § 26\ndes Gr,selzc,s in                   Abs. 1 des\nder f'assunq                      Gesetzes oder                                   1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\nund\nvom 15. S,,pU,m-\nnidil zu\n2. vr,rwi!welen                                        fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert fest-\nbcr 1D53 (B11n-                    P()fsonen, auf\ncfosqc,s,•lzbl. J\ndc>n i11\ndie> § 32 a Abs. 3      ein                         gestellt ist;\n3                                    drei      fünf\nS.1355)zu                          7.iff. 1 des Ce-       Kind\nwiihrnnd<'n                          ~;cl.zc'-i anzu·-      oder     oder      oder  2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\nnr•lcn                                        vier     mehr\nbt•trÜqf~ sow iu                   wPndc11 isl, orlP1     Z\\V{d\num die n<1d1 fö\n1'(,r-\n3. 1'<,rsnnen, die       Kinder\nKinder    Kinder     fähigkeit auf weniger als _50 vom Hundert, aber\nsonr~n\nZll '.J  ~JJ r \\ J\\~\nPuuscl1lwlrii(l('\nqc-        dl'n Frf'ilwl Id(J                                  mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,\nlii>rcn,      n<1ch § '.12 Abs. :l\nvermindert. isl,                    Ziff. 1 Buch-\nvon                          stabe a des\na) wenn dem · Körperbehinderten wegen seiner\nC<,setz<,s er-                                         Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften\nhaHcn,\nDM\nRenten oder andere laufende Bezüge zu-\ngehören,\nstehen, und zwar auch dann, wenn das Recht\n4                  6          auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf\nhöchstens                                                                                   die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals ab-\n6 000\ngefunden worden ist, oder\n6                  5               3\nmehr als                                                                                 b) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer-\n6 000                  7                  6               4        2                    lich erkennbaren dauernden Einbuße der kör-\nperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf\n•) Hier nidlt abgedruckt (s. Bundcsgeselzbl, 1966 I S. 223 ff.).                            einer typischen Berufskrankheit beruht.","278                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der         4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit sind wie folgt               gesetzes über die Entschädigung für Schaden an\nnachzuweisen:                                               Leben, Körper oder Gesundheit.\n1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-       Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn\nfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert fest-       das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch\ngestellt ist, haben den amtlichen Ausweis für       auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abge-\nSchwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder     funden worden ist. Ehegatten, bei denen die Vor-\nSchwererwerbsbeschränkte oder, wenn ihnen we-       aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen,\ngen ihrer Behinderung nach den gesetzlichen         erhalten den Pauschbetrag nur einmal.\nVorschriften Renten oder andere laufende Be-           (5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte\nzüge zustehen, den Rentenbescheid oder den          (Absatz 1) oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene\nentsprechenden Bescheid vorzulegen. Kann das         (Absatz 4) einem Kind zu, für das dem Steuerpflich-\nAusmaß der Körperbehinderung in dieser Weise         tigen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1\nnicht nachgewiesen werden, so ist der Nachweis      des Gesetzes zusteht oder nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen Be-        des Gesetzes auf Antrag gewährt wird, so wird der\nhörde zu erbringen. Die Behörde hat bei der Be-     Pauschbetrag auf Antrag insoweit auf den Steuer-\nmessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit die\npflichtigen übertragen, als das Kind den Pausch-\nAnhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätig-\nbetrag nicht in Anspruch genommen hat. Erhält\nkeit im Versorgungswesen zugrunde zu legen\naußer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten\nund dabei von dem Umfang der verbleibenden\nim Sinne des § 26 Abs. 1 des Gesetzes noch eine\nArbeitsmöglichkeit im allgemeinen Erwerbsleben\nandere Person für das Kind einen Kinderfreibetrag,\nauszugehen. Bei Körperbehinderten, die das\nso kann der Pauschbetrag nur auf den Steuerpflich-\n14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bemißt\ntigen übertragen werden, der im Veranlagungszeit-\nsich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach\nraum überwiegend die Kosten des Unterhalts für\nder Arbeitsmöglichkeit, die verbleiben würde,\ndas Kind getragen hat. Die Ubertragung des Pausch-\nwenn sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet\nbetrags für Hinterbliebene ist jedoch nicht zulässig,\nhätten. Der Nachweis, daß der Körperbehinderte\nwenn dadurch der Steuerpflichtige und - in den\nständig so hiJflos ist, daß er nicht ohne· fremde\nFällen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes - sein Ehe-\nWartung und Pflege bestehen kann, kann auch\ngatte bei der Veranlagung den Pauschbetrag zu-\ndurch Vorlage eines Rentenbescheids, der die\nsammen mehr als einmal erhalten.\nentsprechenden Angaben enthält, geführt werden;\n2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\nfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber       zu § 34 a des Gesetzes\nmindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,\nhaben                                                                          § 66\na) - wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach         Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn\nden gesetzlichen Vorschriften Renten oder an-\nBei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 24 000\ndere laufende Bezüge zustehen - den Renten-\nDeutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuer-\nbescheid oder den entsprechenden Bescheid\nfreien Bezüge und die gesetzlichen oder tariflichen\nvorzulegen,\nZuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit\nb) in allen anderen Fällen eine Bescheinigung        nicht zu berücksichtigen.\nder zuständigen Behörde vorzulegen. Ziffer 1\nSätze 3 und 4 ist anzuwenden. Die Beschei-\nnigung der Behörde hat auch eine Äußerung                                  § 67\ndarüber zu enthalten, ob die Körperbehinde-\n(gestrichen)\nrung zu einer äußerlich erkennbaren dauern-\nden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit\ngeführt hat oder auf einer typischen Berufs-\nZu § 34 b des Gesetzes\nkrankheit beruht.\n§ 68\n(4) Personen, denen laufende Hinterbliebenen-\nbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag           Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz\neinen Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn             (1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder\ndie Hinterbliebenenbezüge geleistet werden              das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung\n1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem          des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vor-\nanderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-    behaltlich der Absätze 2 und 3 spätestens auf den\nversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge      Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt\nfür entsprechend anwendbar erklärt, oder             worden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegan-\ngen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu\n2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Un-\nbegünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der\nfallversicherung oder\nZeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der\n3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an          Nutzungssatz ~aßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-\nHinterbliebene eines an den Folgen eines Dienst-     schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten\nunfalls verstorbenen Beamten oder                    oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                         279\n(2) Liegt ein Betriebsgutachten oder Betriebswerk      sowie Einkünfte aus dem Betrieb von Handels-\nvor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn Jahre      schiffen im internationalen Verkehr, soweit die\nist, so kann dieses Betriebsgutachten oder Betriebs-       Einkünfte auf Beförderungen zwischen auslän-\nwerk der Festsetzung des Nutzungssatzes zugrunde           dischen Häfen oder vom Ausland in das Inland\ngelegt werden. Der hiernach festgesetzte Nutzungs-         entfallen;\nsatz ist letztmals für das zehnte Wirtschaftsjahr       3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Ge-\nmaßgebend, das nach dem Zeitpunkt der Aufstellung\nsetzes), die in einem ausländischen Staat ausgeübt\ndes Betriebsgutachtens oder Betriebswerks endet.           oder verwertet wird oder worden ist, und Ein-\n(3) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-     künfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten\nben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder             Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbstän-\nBetriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs           diger Arbeit gehören;\naufgestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes\nzu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind.        4. Einkünfte aus der Veräußerung von\nDer Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nutzungs-        a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen\nsatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirtschafts-               eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts-\njahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten oder             güter in einem ausländischen Staat belegen\nBetriebswerk aufgestellt worden ist.                           sind,\n(4) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34 b           b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die\nAbs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt,             Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in\nwenn die Anerkennung von einer Behörde oder                    einem ausländischen Staat hat;\neiner Körperschaft des öffentlichen Rechts des Lan-     5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des\ndes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen       Gesetzes), die in einem ausländischen Staat aus-\nist, ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen,             geübt oder verwertet wird oder worden ist, und\nwelche Behörden oder Körperschaften des öffent-            Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen\nlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen              Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder\nhaben.                                                     früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-\nkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen\neinschließlich der Kassen der Deutschen Bundes-\nZu § 34 c des Gesetzes\nbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-\n§ 68 a                            sicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst-\nverhältnis gewährt werden, gelten auch dann als\nAusländische Einkommensteuer                  inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in\nEine ausländische Einkommensteuer kann nur an-          einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder\ngerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen          worden ist;\nStaat nach Vorschriften erhoben wird, die für das       6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Geset-\nganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer        zes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-\nentspricht nicht der deutschen Einkommensteuer,            leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat\nwenn sie                                                   hat oder das Kapitalvermögen durch ausländi-\n1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines Landes           schen Grundbesitz gesichert ist;\noder einer anderen Gebietskörperschaft des aus-     7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21\nländischen Staates oder                               des Gesetzes), soweit das unbewegliche Vermö-\n2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeindever-             gen oder die Sachinbegriffe in einem ausländi-\nband dieses Staates                                   schen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung\nin einem ausländischen Staat überlassen worden\nerhoben wird.\nsind;\n§ 68 b                         8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Gesetzes,\nAusländische Einkünfte                    wenn\nAusländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1       a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge\nund 3 des Gesetzes sind                                        Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder\nSitz in einem ausländischen Staat hat,\n1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat\nb) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten\nbetriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und\nWirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat\n14 des Gesetzes) und Einkünfte der in den\nbelegen sind,\nZiffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu\nden Einkün.ften aus Land- und Forstwirtschaft         c) bei Einkünften aus Leistungen der zur Ver-\nge.hören;                                                 gütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz,\nGeschäftsleitung oder Sitz in einem auslän-\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16 des              dischen Staat hat.\nGesetzes), die durch eine in einem ausländischen\nStaat belegene Betriebstätte oder durch einen                                § 68 C\nin einem ausländischen Staat tätigen ständigen\nVertreter erzielt werden, und Einkünfte der in         Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\nden Ziffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie      Die für die Einkünfte aus einem ausländischen\nzu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören,      Staat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer","280                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech-      scher Steuern auf die Einkornrnensteuer vorgesehen\nnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen      ist, sind § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Gesetzes\nStaat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren       und die §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwenden.\nausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge            (2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen\nder anrechenbaren ausUindischen Steuern für jeden        Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der\neinzelnen ausländischen Staat gesondert zu berech-       Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften\nnen.                                                     dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht\n§ 68 d                          beseitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfal-\nNachweis über die Höhe der ausländischen           lenden ausländischen Steuern vom Einkommen nach\nEinkünfte und Steuern                   den Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3\ndes Gesetzes und der § § 68 b bis 68 e anzurechnen.\nDer Steuerpflichtige hat den Nachweis über die        Es können nur die festgesetzten und gezahlten aus-\nHöhe der ausländischen Einkünfte und über die            ländischen Steuern vom Einkommen angerechnet\nFestsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern        werden, auf die sich das Abkommen mit diesem\ndurch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Steuer-      Staat bezieht.\nbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen.\nSind diese Urkunden in einer fremden Sprache ab-            (3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-\ngefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in die      ländische Steuern vom Einkommen, die in einem\ndeutsche Sprache verlangt werden.                        Staat erhoben werden, mit dem. ein Abkornrnen zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn\nsich das Abkommen auf diese ausländischen Steuern\n§ 68 e\nnicht bezieht.\nNachträgliche Festsetzung oder Änderung\nausländischer Steuern\nZu § 35 des Gesetzes\n(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte\nSteuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranla-                                § 69\ngung), wenn eine ausltindische Steuer, die auf die\nin diesem Veranlagungszcitraum bezogenen aus-                     Abweichende Vorauszahlungstermine\nländischen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses        Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-\nSteuerbescheids, aber vor Ablauf der Verjährungs-        pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und\nfrist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder    Forstwirtschaft haben, die Vorauszahlungstermine\nerstattet wird und sich dadurch eine höhere oder         abweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestim-\nniedrigere Veranlagung rechtfertigt.                     men. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die über-\n(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c    wiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\nbeziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn\ndes Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen\nVeranlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der           nicht vorgenommen wird und der Arbeitgeber zur\nAbgabe der Steuererklärung für diesen Veranla-           Vornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.\ngungszeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungs-\nfrist erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem    Zu § 46 des Gesetzes\nzuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.\n§ 69 a\n(3} Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach\nAbsatz 1 geändert worden sind, können nur darauf                Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2   zm. 2\ngestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht                             des Gesetzes\noder nicht zutreffend angerechnet worden sei.                Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis\nsind im Einkommen enthalten, wenn\n§ 68 f                           1. im. Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a oder b\nAbzug ausländischer Steuern vom Gesamtbetrag              des Gesetzes der Arbeitnehmer gleichzeitig aus\nder Einkünfte                           mehreren Dienstverhältnissen oder\nUnbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus-      2. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des\nländischen Einkünften in einem ausländischen Staat           Gesetzes jeder Ehegatte\nzu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wer-          Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.\nden, die nicht der deutschen Einkommensteuer ent-\nspricht, können diese ausländische Steuer in Höhe\n§  70\ndes nachweislich gezahlten Betrags vom Gesamt-\nbetrag der Einkünfte abziehen, soweit diese Steuer             Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen\nauf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommen-         Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5\nsteuer unterliegen.                                       des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-\n§ 68 g                           abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wor-\nden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark,\nBerücksichtig•.mg ausländischer Steuern           aber nicht mehr als 1600 Deutsche Mark, so ist vom\nbei Doppelbesteuerungsabkommen                  Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die\n(1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung            bezeichneten Einkünfte insgesamt niedriger als\nder Doppelbesteuerung eine Anrechnung ausländi-           1 600 Deutsche Mark sind.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                        281\n§ 71                             (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a\nVeranlagung auf Antrag nach § 46 Abs. 2 Ziff. 5    Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die\nund 6 des Gesetzes                  nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom\n11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), des Patent-\n(1) Sind Ehegatten, bei denen im Veranlagungs-      gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundes-\nzeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des        gesetzbl. I S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes in\nGesetzes vorgelegen haben, nach § 56 Abs. 1 Ziff. 1     der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I\nBuchstabe b oder Abs. 4 nicht zur Abgabe einer          S. 1,.24) und des Warenzeichengesetzes in der Fas-\nSteuererklärung verpflichtet, so kann der Antrag        sung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29)\nauf getrennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 5       geschützt sind.\ndes Gesetzes nur bis zum Ablauf der Steuererklä-\nrungsfrist gestellt werden.\n(2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 6 des Ge-                             § 73 b\nsetzes kann der Antrag auf Veranlagung nur bis\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug im Sinne\nzum Ablauf der Steuererklärungsfrist gestellt werden.\ndes§ 50 a Abs. 4 des Gesetzes·\nZu § 46 a des Gesetzes                                      Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der\nEinnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben,\n§ 72                          Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern)\nVeranlagung auf Antrag                 sind nicht zulässig.\nnach§ 46a Satz 2 des Gesetzes\n(1) Der Antrag auf Veranlagung zur Einbezie-\n§ 73 C\nhung von Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3\nbis 5 des Gesetzes kann nur bis zum Ablauf der           Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a Abs. 5\nSteuererklärungsfrist gestellt werden.                                     Satz 1 des Gesetzes\n(2) Sind im Fall des Absatzes 1 in dem Einkom-         Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütun-\nmen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von         gen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,            dem Gläubiger zu:\nenthalten und betragen die Einkünfte, von denen der      1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:\nSteuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\nworden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark,\naber nicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist § 70     2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung we-\nentsprechend anzuwenden. Das gilt nicht, wenn das            gen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des\nEinkommen 24 000 Deutsche Mark übersteigt.                   Schuldners:\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\nZu § 50 des Gesetzes\n3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:\n§ 73\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige         Vorschüsse.\n(1) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in\n§ 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per-\n· § 73 d\nsonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-\nlage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes                      Aufzeichnungen, Steueraufsicht\nanwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang            (1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen\nzwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten           oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4\nSonderausgaben und inländischen Einkünften be-           des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeich-\nsteht und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs-       nungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen\nmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach\nersichtlich sein\n§ 5 des Gesetzes ermittelt wird.\n1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich-\n(2) Die Bücher werden im Inland im Sinne des § 50       tigen Gläubigers (Steuerschuldners),\nAbs. l des Gesetzes geführt, wenn sie im Geltungs-\nbereich des Gesetzes geführt und aufbewahrt werden.      2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Ver-\ngütungen in Deutscher Mark,\nZu§ 50 a des Gesetzes                                    3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder\n§ 73 a                             die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflos-\nBegriffsbestimmungen                       sen sind,\n(1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Ge-   4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbe-\nsetzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts-         haltenen Steuer.\nleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge-          (2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Ein-\nsetzes hab~n.                                           kommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei örtlichen\n(2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4       Prüfungen (Betriebsprüfungen usw.), die bei dem\nBuchstabe bJ des Gesetzes sind Rechte, die nach Maß-    Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prü-\ngabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September         fen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) geschützt sind.        abgeführt worden sind.","282                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 73 e                                                    § 73h\nAbführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer                               Besonderheiten\nund der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a             im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen\nAbs. 4 des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)        Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermei-\nDer Schuldner lwt die innerhalb eines Kalender-      dung der Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten\nvierteljahrs einbehaltene Aufsichtsralsteuer oder       Voraussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder\ndie Steuer von V er~Jütungen im Sinne des § 50 a        Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Geset-\nAbs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer-      zes nicht oder nur nach einem vom Gesetz abwei-\nabzug von Aufsichl:sralsvergütungen\" oder „Steuer-      chenden niedrigeren Steuersatz besteuert werden\nabzug von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4        können, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur\ndes Einkommensteuergesetzes\" jeweils bis zum 10.        unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz\ndes dem Kalendervierteljahr f olucnden Monats an        vornehmen, wenn das nach § 73 e zuständige oder\ndas für seine Besteuerung nach dem Einkommen            ein anderes für zuständig erklärtes Finanzamt be-\nzuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist      scheinigt, daß die Voraussetzungen für die Nicht-\nder Schuldner keine Körperschuft und stimmen Be-        erhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung der\ntriebs- und Wohnsilzfinanzaml nicht überein, so ist     Abzugsteuer nach dem niedrigeren Steuersatz vor-\ndie einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt        liegen; die Anmeldeverpflichtung des Schuldners\nabzuführen. ßis zum gleichen Zeitpunkt hat der          nach § 73 e bleibt unberührt. Die Bescheinigung des\nSchuldner dem nach Sutz 1 zuständigen Finanzamt         Finanzamts ist als Beleg zu den Aufzeichnungen im\neir~e Anmeldung ü bcr den Gläubiger und die Höhe        Sinne des § 73 d aufzubewahren.\nder Aufsichlsratsvergütungen oder der Vergütungen\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und die                                    § 73i\nHöhe des Steuerabzugs zu übersenden. Die Anmel-                  Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes\ndung muß vom Schuldner oder von einem zu seiner\nVertretung Berechtigten unterschrieben sein.               Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die\nin § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten\nEinkünfte gilt durch den Steuerabzug als abge-\n§ 73 f                         golten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnah-\nmen eines inländischen Betriebs sind.\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6\ndes Gesetzes\nZu§ 51 des Gesetzes\nDer Schuldner der Vergütungen für die Nutzung\noder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im                                    § 74\nSinne des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes                       Rücklage für Preissteigerung\nbraucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn\ner diese Vergütungen auf Grund eines Dberein-               (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen       ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Geset-\nGläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesell-     zes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Be-\nschaft für musikalische Aufführungs- und mechani-       triebstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Er-\nsche Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen       zeugnisse und Waren, die vertretbare Wirtschafts-\ngüter sind und deren Börsen- oder Marktpreis\nanderen Rechtsträger abführt und die obersten\n(Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des Wirt-\nFinanzbehörden der Länder mit Zustimmung des\nBundesministers der Finanzen einwilligen, daß die-      schaftsjahrs gegenüber dem Börsen- oder Markt-\nser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners    preis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des vor-\nangegangenen Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom\ntritt. In diesem Fall hat die Gema oder der andere\nRechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a         Hundert gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preis-\nsteigerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde\nAbs. 5 des Gesetzes sowie · die §§ 73 d und 73 e\ngelten entsprechend.                                     Rücklage für Preissteigerung nach Maßgabe der Ab-\nsätze 2 bis 4 bilden.\n§ 73 g                             (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-\nrung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den\nHaftungsbescheid\nder Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\n(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehal-      preis) der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1\nten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von dem         am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs\nSchuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort         zuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger\nbezeichneten Rechtsträger, oder von dem Steuer-          ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-\nschuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu-        fungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß des\nfordern.                                                 Wirtschaftsjahrs.\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den         (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn\nSchuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die        nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei\neinbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig          Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-\nangemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem            hundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschafts-\nFinanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz-        jahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach\namts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer         § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den An-\nschriftlich anerkannt hat.                               schaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                         283\nWirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt.           (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nIst ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am      die Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen wer-\nSchluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz         den, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum\nniedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstel-      31. Dezember 1970 angeschafft oder hergestellt wer-\nlungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage      den. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen\nden steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags       nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Ab-\nmindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2      setzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in\nberechneten Vomhundertsatzes auf den in der Steuer-    gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.\nbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. Liegt        (3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem\ndieser Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis          Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wer;i.n die\n(WiederbeschaHungspreis) am Schluß des Wirt-           Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Verord-\nschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht gebildet     nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-\nwerden.                                                anpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung)\n(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des    vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592)\nWirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbei-     erfüllt sind.\ntung befinden und für die ein Börsen- oder Markt-\n(4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession zum\npreis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist,\nBetrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1 nicht an-\nsind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzu-\nzuwenden, es sei denn, daß die Krankenanstalt in\nwenden, daß die Preissteigerung nach dem Börsen-\neinem Gebiet betrieben wird, in dem die I<onzes:\noder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des\nsion nicht erforderlich ist.\nnächsten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das\ndas im Zustand der Be- oder Verarbeitung befind-           (5) § 9 a gilt entsprechend.\nliche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen-\noder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt.                                § 76\n(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist späte-     Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nstens bis zum Ende des auf die Bildung folgenden       bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nsechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzu-         bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\nlösen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die   wirte, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger\nauf die Preissteigerungen im Sinne des Absatzes 1                         Buchführung ermitteln\nfolgen, kann eine Auflösung zu einem früheren Zeit-        (1) Land- und Forstwirte, bei denen der auf Grund\npunkt bestimmt werden.                                  ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Gewinn\nder Besteuerung zugrunde gelegt wird, können von\nden Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2\n§ 75\nzu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter      unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-\ndes Anlagevermögens privater Krankenanstalten        bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im\n(1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße    Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nder minderbemittelten Bevölkerung dienende pri-         und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren\nvate Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn        neben den nach § 7 des Gesetzes von den Anschaf-\naus dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs-      fungs- oder Herstellungskosten zu bemessenden\nmäßiger Buchführung ermitteln, können von den           Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen vor-\nAufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des        nehmen, und zwar\nAnlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder            1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nHerstellung und in dem folgenden Jahr neben den             bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nnach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten zu bemessenden Absetzungen           2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-\nfür Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und                 und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-\nzwar                                                         gütern\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom. Hundert\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens                                           der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,          folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-          schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-\nlagevermögens                                       nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert           und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch-        sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden\nstens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirt-       Hundertsatz.\nschaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich.         (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\nIn den folgenden Jahren bemessen sich die Abset-        wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur\nzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschafts-       Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der\ngütern nach dem Restwert und der Restnutzungs-          in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung be-\ndauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem           zeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-\nnach § 7 Ahs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtiqunq     schaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur\nder Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz.          Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-","dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter       bis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert,\ngibt und\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei\n2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und             Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nunmittelbar zur Finanzierung der Anschaffung          schaftsgütern\noder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter oder\nbis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert\nzur Finanzierung der Um- und Ausbauten ver-\nwendet und diese Verwendung dem Steuerpflich-     der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-\ntigen bestätigt.                                  winn abziehen.\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können           (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\nfür die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Aus-     wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur\nbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vor-        Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der\ngenommen werden, die bis zum Ende des Wirt-           in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung be-\nschaftsjahrs 1970/71 angeschafft oder hergestellt     zeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-\nwerden. Die Abschreibungen nach Absatz 2 können       schaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur\nbei Zuschüssen in Anspruch genommen werden, die       Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-\nbis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 gegeben     lichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom\nwerden. Bei Wirtschaftsgütern und bei Um- und         Hundert der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hin-\nAusbauten, für die Abschreibungen nach Absatz 1       gabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzu-\noder nach Absatz 2 vorgenommen werden, sind die       wenden.\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes          (3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-\nin gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Dabei ist     lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für\nfür die unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für die    die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nUm- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-       schaftsgütern vorgenommen werden, die bis zum\ngütern von einer höchstens 30jährigen Nutzungs-       Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 angeschafft oder\ndauer auszugehen.                                     hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann\n(5) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt-        für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die\nschaftsgüter und die Um- und Ausbauten an             bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 gegeben\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschrei-    werden.\nbungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind            (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen\nin ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis   Beträge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Ge-\naufzunehmen, dc1s den Tag der Anschaffung oder        winns aus Land- und Forstwirtschaft nicht über-\nHerste11ung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-     steigen~ der sich vor Abzug dieser Beträge ergibt.\nkosten, die Absetzungen für Abnutzung und die\nAbschreibungen zu enthalten hat.                         (5) § 9 a und § 76 Abs. 6 gelten entsprechend.\n(6) Die Abschreibungen nach den Absätzen 1                                   § 78\nund 2 sind bei der Berechnung der in: § 161 Abs. 1\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nZiff. 1 Buchstabe e der Reichsabgabenordnung in\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nVerbindung mit § 16 des Gesetzes über die Ermitt-\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst.;.\nlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft\nwirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen zu\nnach Durchschnittsätzen vom 15. September 1965\nermitteln ist\n(Bundesgesetzbl. I S. 1350) bezeichneten Grenze nicht\nzu berücksichtigen.                                      (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach\ndem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus\n(7) § 9 a gilt entsprechend.                       Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen\nvom 15. Septembe~ 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350)\n§ 77                       zu ermitteln ist, können bei Anschaffung oder Her-\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung         stellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Ver-\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme          ordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg-\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-        lichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an\nwirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs-       unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschafts-\nmäßiger Buchführung ermitteln            jahr der Anschaffung oder Herstellung\n(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh-   1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nrung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht        25 vom Hundert,","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                           285\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei          2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nUm- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-                 vermögens\nschaftsgütern                                            bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\n15 vom Hundert                                      der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nder Anschaffungs-       oder I forstell ungskosten vom  folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nGewinn abziehen.                                        setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-    schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-\nwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur           nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert\nFinanzierung der Anschaffung oder Herstellung der       und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-\nin den Anlc1gen 1 und 2 zu dieser Verordnung be-        sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden\nzeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-          Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.\nschaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur          (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nFinanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-          satzes 1 ist, daß\nlichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom\n1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-\nHundert der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hin-\nlich dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer\ngabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzu-\nzu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,\nwenden.\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen           schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich\nBeträge dürfen insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht           ist und\nübersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land-\n3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste\nund Forstwirtschaft führen.\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\n(4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirt-                das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1\nschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die bis            und 2 bescheinigt.\nzum Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 angeschafft           (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\noder hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2        Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-\nkann für Zuschüsse in Anspruch genommen werden,         herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-\ndie bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 ge-       lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden\ngeben werden.                                           Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.\n(5) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkommen-       Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder\nsteuer nach § 9 des in Absatz 1 bezeichneten Ge-        Herstellungskosten die Anzahlungen auf An-\nsetzes für mehrere Jahre festgesetzt wird, sind die     schaffungskosten oder Teilherstellungskosten. Die\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ab-          Summe der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut\nsatz 1 und die Zuschüsse nach Absatz 2 in der Weise      nach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf\nzu berücksichtigen, daß die Einkommensteuer für         nicht höher sein als die Summe der Abschreibungen,\ndas Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der        die nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaf-\nAnschaffung oder lierstellung oder der Hingabe des       fung oder Herstellung und in den vier folgenden\nZuschusses endet, um 10 vom Hundert dieser Auf-         Wirtschaftsjahren zulässig gewesen wären.\nwendungen, höchstens um 400 Deutsche Mark, er-              (4) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nmäßigt wird. Absatz 4 gilt entsprechend.                 ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe\n(6) § 9 a gilt entsprechend. Im Fall des Absatzes 1\neines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung\ngilt auch § 76 Abs. 6 entsprechend.\noder Herstellung von abnutzbaren Wirtschafts-\ngütern des Anlagevermögens im Sinne des Absat-\nzes 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 bei\n§ 79                         dem durch den Zuschuß erworbenen Wirtschaftsgut\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,         im Wirtschaftsjahr der Hingabe und in den vier fol-\nBeseitigung oder Verringerung von Schädigungen           genden Wirtschaftsjahren neben den nach § 7 des\ndurch Abwässer                      Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-\nzung Abschreibungen bis zur Höhe von insgesamt\n(l) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund        50 vom Hundert des Zuschusses vornehmen. Ab-\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder         satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\n(5) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen\nsatzes 4 ist, daß\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung         1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben            Mitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt-\nden nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-              schaftsgüter gibt und\nzungen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen,           2. der Empfänger den Zuschuß nnverzüglich und un-\nund zwar                                                     mittelbar zur Anschaffung oder Herstellung die-\nser Wirtschaftsgüter verwendet und diese Ver-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-             wendung und das Vorliegen einer Bescheinigung\nvermögens                                                im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 3 dem Steuerpflich-\nbis zur Höhe von insgesc1mt. 50 vom Hundert,             tigen bestätigt.","286                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil!\n(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können              jedoch nachweislich zur Einfuhr in dieses Gebiet\nbei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer-             bestimmt gewesen ist. Der Nachweis gilt als er-\nden, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum             bracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens\n31. Dezember 1970 angeschafft oder hergestellt wer-         neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Gel-\nden. Die Abschreibungen nach Absatz 4 können bei            tungsbereich des Gesetzes befindet.\nZuschüssen in Anspruch genommen werden, die in\nOb eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne\nder Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember\nder Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der\n1970 gegeben werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-\nAbschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 4 vor-\ngesetz in der Fassung vom 1. September 1951 (Bun-\ngenommen werden, sind die Absetzungen für Ab-\ndesgesetzbl. I S. 796), zuletzt geändert durch das\nnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-\nSteueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966\nbeträrJen vorzunehmen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 702). Die nach § 4 Ziff. 4 des\n(7) Bei Wirtschaflsgütern, die mit Zuschüssen im     Umsatzsteuergesetze~ in der Fassung vom 1. Sep-\nSinne des Absatzes 4 angeschafft oder hergestellt       tember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt ge-\nworden sincl, sind die Anschaffungs- oder Herstel-      ändert durch das Steueränderungsgesetz 1966 und\nlungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-         das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatz-\nschüsse anzusetzen.                                     steuergesetzes vom 23. Dezember 1966 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 709), in Verbindung mit der Anlage 2\n(8) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach        zu diesem Gesetz oder nach § 22 der bezeichneten\nAbsatz 4 können nicht. in Anspruch genommen wer-        Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-\nden für WirtschuJtsgüter, die im Rahmen der Neu-        gesetz besonders zugelassenen Bearbeitungen und\nerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten ange-      Verarbeitungen schließen die Anwendung des Ab-\nschafft oder hergestellt werden.                        satzes 1 nicht aus, es sei denn, daß durch die Be-\narbeitung oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut ent-\nsteht, das nicht in der Anlage 3 oder in der Anlage 4\n§ 80                          aufgeführt ist.\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter          (3) Mehrbestand im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2\ndes Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft          ist die mengenmäßige Erhöhung der Bestände an\nden in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs (Bilanzstichtag)\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Geset-\ngegenüber den Beständen an den in der Anlage 4\nzes ermitteln, können die in der Anlage 3 oder in\nbezeichneten Wirtschaftsgütern am Schluß des ersten\nder Anlage 4 zu dieser Verordnung bezeichneten\nnach dem 30. September 1955 endenden Wirtschafts-\nWirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens statt mit\njahrs (Vergleichsstichtag), die nach Abzug etwaiger\ndem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes er-\nbei diesen Wirtschaftsgütern eingetretener mengen-\ngebenden Wert mit einem niedrigeren Wert an-\nmäßiger     Bestandsminderungen      verbleibt.   Die\nsetzen, und zwar\nmengenmäßigen Bestandsänderungen am Bilanz-\n1. die in der Anlage 3 bezeichneten Wirtschafts-        stichtag gegenüber dem Vergleichsstichtag sind da-\ngüter mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hundert,    bei für Wirtschaftsgüter nicht gleicher Art und Güte\n2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschafts-        getrennt zu ermitteln. Der Abzug der Bestands-\ngüter mit einem Wert, der bei dem Mehrbestand       minderungen ist in der Weise durchzuführen, daß\nan diesen Wirtschaftsgütern bis zu 30 vom Hun-      bei den Bestandserhöhungen die Mengen abzuset-\ndert und bei dem übrigen Bestand bis zu 20 vom      zen sind, die dem Wert der Bestandsminderungen\nHundert                                             entsprechen; dabei sind die Wirtschaftsgüter mit\ndem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\nunter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren       preis) am Bilanzstichtag zu bewerten. Bei der Er-\nBörsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)       mittlung des Mehrbestands im Sinne des Satzes 1\ndes Bilanzstichtags liegt.                              sind nur Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-          sich im Geltungsbereich des Gesetzes befunden\nsatzes 1 ist, daß                                       haben.\n(4) Der Wertansatz nach Absatz 1 Ziff. 2 ist nur\n1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder her-\nin Wirtschaftsjahren zulässig, die vor dem 1. Januar\ngestellt worden ist,\n1969 enden.\n2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht\nbearbeitet oder verarbeitet worden ist,                                       § 81\n3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht ver-    Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter\ntraglich das mit der Einlagerung verbundene         des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau\nPreisrisiko übernommen hat und                         (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\n4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Gel-    ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes\ntungsbereich des Gesetzes befunden hat; im Fall      ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschafts-\nder Inanspruchnahme des Bewertungsabschlags         gütern des Anlagevermögens, bei denen die in den\nnach Absatz 1 Ziff. 1 genügt es auch, wenn sich     Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen vor-\ndas Wirtschaftsgut zwar am Bilanzstichtag noch      liegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\nnicht in dem bezeichneten Gebiet befunden hat.       Herstellung und den vier folgenden Wirtschafts-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                            287\njahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu be-                 (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nmessenden Absetzungen für Abnutzung Abschrei-             nur in Anspruch genommen werden\nbungen vornehmen, und zwar                                 1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-               bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens un-\nvermögens                                                  ter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,                 Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des\nAnlagevermögens über Tage,\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens                                             2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe b\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert                  bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung\nbezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den              Anlagevermögens,\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-              die nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-             Teil angeschafft oder hergestellt werden. Sie können\nnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert             nur für den Teil der Anschaffungs- oder Herstel-\nund dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-         lungskosten in Anspruch genommen werden, der\nsichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden               nach dem 31. Dezember 1951 entstanden ist. Bei\nHundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirtschafts-     Wirtschaftsgütern, für die von der Abschreibungs-\ngütern, für die Abschreibungen nach Satz 1 in An-          freiheit nach § 36 des Gesetzes über die Investitions-\nspruch genommen werden, sind die Absetzungen für          hilfe der gewerblichen Wirtschaft Gebrauch gemacht\nAbnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-        worden ist, sind Abschreibungen nach Absatz 1 nur\nbeträgen vorzunehmen.                                      insoweit zulässig, als sie zusammen mit den Ab-\nschreibungen nach § 36 des Gesetzes über die Investi-\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-            tionshilfe der gewerblichen Wirtschaft die in Ab-\nsatzes 1 ist,                                              satz 1 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Vomhundertsätze\n1. daß die Wirtschaftsgüter                               nicht übersteigen.\na) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-          (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues                nicht mehr in Anspruch genommen werden für Wirt-\naa) für die Errichtung von neuen Förder-           schaftsgüter, die\nschachtanlagen, auch in der Form von\nAnschlußschachtanlagen,                      1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a\nDoppelbuchstaben aa und ee für die Errichtung\nbb) für die Errichtung neuer Schächte sowie\nvon neuen Förderschachtanlagen, jedoch nicht in\ndie Erweiterung des Grubengebäudes und\nder Form von Anschlußschachtanlagen, nach dem\nden durch Wasserzuflüsse aus stilliegen-\n31. Dezember 1970 und\nden Anlagen bedingten Ausbau der Was-\nserhaltung bestehender Sehachtanlagen,      2. in den übrigen Fällen nach dem 31. Dezember 1965\ncc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der          angeschafft oder hergestellt werden. An die Stelle\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-      des 31. Dezember 1965 tritt bei begünstigten Vor-\nund Abbauförderung, im Streckenvor-          haben, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezem-\ntrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-        ber 1960 begonnen worden ist, der 31. Dezember\nschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Was-    1968. Bei Wirtschaftsgütern, die nach den in den\nserhaltung sowie in der Aufbereitung,        Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stichtagen angeschafft\ndd) für die Zusammenfassung von mehreren           oder hergestellt werden, können die Abschreibungen\nFörderschachtanlagen zu einer einheit-       von den vor diesen Stichtagen aufgewendeten An-\nlichen Förderschachtanlage oder              zahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstel-\nee) für den Wiederaufschluß stilliegender          lungskosten vorgenommen werden.\nGrubenfelder und Feldesteile,                   (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-        für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für\nbergbaues für die Erschließung neuer Tage-        Teilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der An-\nbaue und beim Dbergang zum Tieftagebau für        zahlung oder Teilherstellung und den vier folgenden\ndie Freilegung und Gewinnung der Lager-           Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.\nstätte                                            Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder\nangeschafft oder hergestellt werden,                  Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-\nfungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Sum-\n2. daß mit der Durchführung der in Ziffer 1 Buch-\nme der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut nach\nstabe a bezeichneten Vorhaben vor dem 1. Ja-\nden Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht\nnuar 1968 und der in Ziffer 1 Buchstabe b bezeich-    höher sein als die Summe der Abschreibungen, die\nneten Vorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen        nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\nund                                                   oder Herstellung und den vier folgenden Wirtschafts-\n3. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben           jahren zulässig gewesen wären.\nvon der obersten Landesbehörde oder der von\nihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem             (6) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b bezeich-\nBundesminister für Wirtschaft bescheinigt wor-        neten Vorhaben können die nach dem 31. Dezember\nden ist.                                               1955 und vor dem 1. Januar 1966 aufgewendeten","288                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nKosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert             sein als die Summe der Abschreibungen, die nach\nals sofort abzu~Jsfühige Betriebsausgaben behandelt        Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\nwerden.                                                    Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-\njahren zulässig gewesen wären.\n§ 82                             (6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nBewertungsireiheit für Anlagen zur Verhinderung,           nicht in Anspruch genommen werden für Wirtschafts-\nBeseitigung oder Verringerung der Verunreinigung           güter, die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrie-\nder Luit                        ben oder Betriebstätten angeschafft oder hergestellt\nwerden.\n(1) Steuerptlichl.i~Je, die den Gewinn auf Grund\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\n§ 82 a\nbeweglichen Wi rt.schc1flsgütern des Anlagevermö-\ngens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2        Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für\nvorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder            Anlagen und Einrichtungen bei Wohngebäuden\nHerstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-\n(1) Der Steuerpflichtige kann neben den Abset-\njahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemes-\nzungen für Abnutzung für das Gebäude von den\nsenden Absetzungen für Abnutzung bis zu insge-\nHerstellungskosten, die für den Einbau der in der\nsamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-\nAnlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten Anla-\nstellungskostfm abschreiben. In den folgenden Wirt-\ngen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem\nschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für\nBetriebsvermögen gehörenden Gebäude aufgewen-\nAbnutzung nach dem Restwert und der Restnutzungs-\ndet worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5,\ndauer. § 9 a gilt entsprechend.\n§ 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Ab-\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-            setzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung\nsatzes 1 ist, daß                                         und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu\n1. die Wirtschaltsuüter unmittelbar und ausschließ--       10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn\nlieh dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu      Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den\nverhindern, zu beseitigen oder zu verringern,         Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-\ndes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-\n2. die Anschc1fl ung oder Herstellung der Wirt-           zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung\nschaftsgüter im öff<mtlichen Interesse erforder-      sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem\nlich ist und                                          sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das\n3. die oberste Lmdesbehörde oder die von ihr be-          Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.\nstimmte Stelle di:ls Vorliegen der Voraussetzungen    Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöh-\nder Ziffern 1 und 2 bescheinigt.                      ten Absetzungen ist, daß\n(3) Die Absdm,ibunqen nc1ch Absatz 1 können            1. das Gebäude vor dem 21. Juni 1948 hergestellt\nauch in Anspruch genommen werden, wenn auf                    worden ist und\nGrund behördlicher Anordnung ausschließlich aus           2. die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden\nGründen der Lu! LreinhaHung bei Feuerungs- oder               Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der\nDampfkesselanlaqen sowie bei Anlagen, bei denen               gesamten Nutzfläche beträgt.\ndurch chemische VPrfahren Luftverunreinigungen\nentstehen, UrnstPllungen oder Veränderungen vor-          Die Voraussetzung der Ziffer 1 entfällt bei Aufwen-\ngenommen oder Schornsteine errichtet oder aufge-          dungen für die in der Anlage 7 Ziff. 9 bezeichneten\nstockt werden. A bst1tz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entspre-     Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung der\nchend.                                                     zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen wird,\ndaß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der\n(4) Die Abschrcibunqen nach Absatz 1 können bei\nErrichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt wer-\nWirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,\nden konnten.\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-\nzember 1970 angeschafft oder hergestellt werden.              (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der\nBei Wirtscha.ftsgütern, für die Abschreibungen nach        Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im\nAbsatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun-            eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-\ngen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen       chend.\nJahresbetränen vorzunehmen.\n(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für        Personen, so sind die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-          neten Herstellungskosten von allen Eigentümern\nherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-           mit einem einheitlichen Vomhundertsatz abzusetzen.\nlung oder Teilherstellung und in den vier folgenden\nWirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.                (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs-\nDabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder          kosten für den Einbau von Anlagen und Einrich-\nHerstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-            tungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nfungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe         1957 und vor dem 1. Januar 1970 fertiggestellt wer-\nder Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut nach den         den.\nSätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher             (5) § 9 a gilt entsprechend.","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                         289\n§ 82 b                         Gesetzes als Betriebsausgaben zu behandeln wären.\nBehandlung größeren Erhaltungsaufwands          Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung\nbei Wohngebäuden                      (§ 7 des Gesetzes) sind entsprechend anzuwenden.\n(1) Der Stem~rpflichtige kann größere . Aufwen-        (4) Verluste des Zuchtbetriebs sind nur bis zu\ndungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im           einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche Mark für\nZeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands          jede Zuchtstute und für jedes weitere Vollblutpferd,\nnicht zu einem Betriebsvermögen gehören und über-      höchstens aber für drei Pferde je Zuchtstute, zu\nwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von             berücksichtigen. Maßgebend ist hierbei di 3 Zahl der\n§ 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre       Zuchtstuten und weiteren Vollblutpferde, die wäh-\ngleichmäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwie-      rend des ganzen Kalenderjahrs im Betrieb gehalten\ngend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der             wurden.\nWohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes                   (5) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn\nmehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.\nFür die Zurechnung der Garagen zu den Wohn-              1. die Eigenschaft als anerkannter Vollblutzucht-\nzwecken dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 5 des              betrieb und\nGesetzes entsprechend.                                 2. die Zahl und die Namen der Zuchtstuten und\nVollblutpferde, die während des ganzen Kalen-\n(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-\nderjahrs in dem Betrieb gehalten wurden,\nzeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen\neingebracht, so ist der noch nicht berücksichtigte      durch eine Bescheinigung des Direktoriums für\nTeil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-        Vollblutzucht und Rennen nachgewiesen werden.\nrung oder der Uberführung in das Betriebsvermö-             (6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilbe-\ngen als Werbungskosten abzusetzen.                      triebe oder erfolgreiche Rennpferde aus dem Zucht-\n(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer          betrieb ausgeschieden werden, um die Einnahmen\nPersonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhal-     des Vollblutzuchtbetriebs niedrig zu halten.\ntungsaufwand von allen Eigentümern auf den glei-\nchen Zeitraum zu verteilen.                                                       § 82 d\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\ndes Anlagevermögens, die der Forschung oder\n§ 82 C                                            Entwicklung dienen\nSteuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe         (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\n(1) Bei Vollblutzuchtbetrieben, die nicht landwirt-  ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nschaftliche Haupt- oder Nebenbetriebe im Sinne des      § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\n§ 13 des Gesetzes oder Gewerbebetriebe im Sinne         Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der\ndes § 15 des Gesetzes sind, sind auf Antrag nach        Forschung oder Entwicklung dienen, unter den\nMaßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis G            Voraussetzungen des Absatzes 2 im Wirtschaftsjahr\ndie Ausgaben eines Kalenderjahrs, soweit sie die        der Anschaffung oder Herstellung und in den vier\nEinnahmen übersteigen, als Verlust bei den Ein-         folgenden Wirtschaftsjahren neben den nach § 7 des\nkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu behandeln,     Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-\nwenn                                                    zung Abschreibungen vornehmen, und zwar\n1. mindestens zwei Zuchtstuten während des ganzen       1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nKalenderjahrs gehalten worden sind und                  vermögens\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n2. die Einnahmen und Ausgaben des Vollblutzucht-\nbetriebs nachgewiesen werden.                       2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens\nDer Verlust ist nicht abzugsfähig im Sinne von § 10 d\ndes Gesetzes.                                                bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\n(2) Ein Vollblutzuchtbetrieb liegt vor, wenn Voll-\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nblutstuten zu Zwecken der Vollblutzucht in der\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nBundesrepublik für eigene Rechnung gehalten wer-\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-\nden. Wird neben der Vollblutzucht ein Rennstall\nnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert\nunterhalten, so gehört auch dieser zum Vollblut-\nund dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-\nzuchtbetrieb.\nsichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden\n(3) Einnahmen des Zuchtbetriebs sind alle Beträge,   Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirtschafts-\ndie dem Züchter im Rahmen seines Zuchtbetriebs          gütern, für die Abschreibungen nach Satz 1 in An-\nzufließen, z. B. außer Verkaufserlösen auch Renn-       spruch genommen werden, sind die Absetzungen\npreise, Züchterprämien, Staatszuschüsse. Zu den         für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen\nEinnahmen eines Kalenderjahrs gehören auch Uber-        Jahresbeträgen vorzunehmen.\nschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, die in            (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\ndem vorangegangenen Kalenderjahr entstanden             satzes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nsind. Ausgaben sind die Aufwendungen, die durch         Anlagevermögens, daß sie ausschließlich, bei unbe-\nden Zuchthetrieh veranlaßt sind, wenn sie bei ent-      weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,\nsprechender Anwendung des § 4 Abs. 4 und 5 des          daß sie zu mehr als 662 /a vom Hundert der Forschung","290                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\noder Entwicklung dienen. Die Wirlschaftsgüter die-        3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\nnen der Forschung oder Enlwicklung im Sinne des                 stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-\nSatzes 1, wenn sie verwendet werden                             gen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.\n1. zur Gcwimnmg von neuen wissenschaftlichen                   (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\noder technischen Erk<~nn tnisscn und Erfahrungen      auch in Anspruch genommen werden, wenn auf\nallgemeiner J\\rt (Grnndlag(~nforschung) oder          Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus\n2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Her-           Gründen der Beseitigung oder Verringerung von\nstellungsverfahren oder                               Lärm oder Erschütterungen bei Betriebsanlagen Um-\n3. zur Weitcrenlwicklung von Erzeugnissen oder             stellungen oder Veränderungen vorgenommen wer-\nHerstellungsvc~rlahren, soweit wesentliche Ande-      den. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend.\nrungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren ent-             (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei\nwickelt werden.                                       Wirtscha.ftsgütern in Anspruch genommen werden,\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können            die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-\nauch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehen-          zember 1970 angeschafft oder hergestellt werden.\nden Gebäuden in Anspruch genommen werden,                  Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach\nwenn die ausgcbau ten oder neu hergestellten Ge-           Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun-\nbäudeteile zu mehr als 66 2/a vom Hundert der              gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen\nForschung oder Entwicklung dienen. Absatz 2 Satz 2         Jahresbeträgen vorzunehmen.\ngilt entsprechend.\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für        nicht in Anspruch genommen werden für Wirt-\nWirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden,              schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von\ndie in der Zeit vom 1. J anum 1965 bis zum 31. De-         Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-\nzember 1970 angeschafft oder hergestellt werden.           gestellt werden.\nEntsprechendes qilt für Ausbauten und Erweiterun-\n§ 82 f\ngen an bestehPnd<m Cebüuden im Sinne des Absat-\nzes 3.                                                      Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, :für Schiffe,\n§ 82 e                            die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,               (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nBeseitigung oder Verringerung von Lärm oder           ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes\nErschütterungen                       ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in einem\n(1) Steuerpflichligc, die den Gewinn auf Grund        inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, im\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder          Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\n§ 5 des Gesetzes crmi ttcln, können bei abnutzbaren       und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben\nWirtschaflsgütcrn des .Anlagevermögens, bei denen         den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im           zungen für Abnutzung bis zu insgesamt 30 vom\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung           Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben          abschreiben. In den folgenden Wirtschaftsjahren be-\nden nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-            messen sich die Absetzungen für Abnutzung nach\nzungen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen,             dem Restwert und der Restnutzungsdauer. § 9 a gilt\nund zwar                                                   entsprechend. Bei Handelsschiffen, für die Abschrei-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-          bungen nach Satz 1 in Anspruch genommen werden,\nvermögens                                             sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,            Gesetzes in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-               (2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs\ngevermögens                                           ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handels-\nschiff in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nerworben worden ist.\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\n(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nAbsatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, daß\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\ndie Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-\nvier Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung\nnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert\nnicht veräußert werden. Für Anteile an Handels-\nund dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-\nschiffen gilt dies entsprechend.\nsichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden\nHundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.                         (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nsatzes 1 ist, daß                                         herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-\nlung oder Teilherstellung und in den vier folgenden\n1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-       Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.\nlich dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen zu       Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder\nverhindern, zu beseitigen oder zu verringern,         Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-             fungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe\nschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich   der Abschreibungen auf ein Handelsschiff nach den\nist und                                               Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                            291\nsein dls die Summe der Abschreibungen, die nach         Sinne des § 10 Abs. 2, eigengenutzte Eigentums-\nAbsatz 1 im Wirtscl1dflsjdhr der Anschaffung oder       wohnungen sind Eigentumswohnungen im Sinne\nllerstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-     des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-\njahren zulässig gewesen wi:.iren.                       gesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz).\n(5) Die Abschreibungen ndch Absatz 1 können für     Für die Begriffe „Kaufeigenheim\", ,,Trägerkleinsied-\nHandelsschiffe in Anspruch genommen werden, die         lung\" und „Kaufeigentumswohnung\" sind die Be-\nin der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember     griffsbestimmungen in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und\n1970 angeschafft oder hergestellt werden.               § 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der maßgebend.\nSeefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge, die zur         (2) § 11 d und § 15 Abs. 1 und 3 gelten entspre-\ngewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder            chend.\nSachen im internationalen Luftverkehr oder zur\nVerwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken\nim Ausland bestimmt sind, entsprechend; für Luft-\nfahrzeuge lrilt an die Stelle der Eintragung in ein\ninländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die                    Schi uß vors eh rif ten\ndeutsche Luftfahrzeugrolle.\n§ 84\nZu § 52 des Gesetzes                                                         Geltungsbereich\n§ 83\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\nWeitergeltung des § 33 a des Gesetzes         ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nin der Fassung vom 15. September 1953          bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-\n(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines     raum 1967 anzuwenden.\nFreibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes in der\n(2) Die Vorschrift des § 64 Satz 1 ist hinsichtlich\nFassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nder Kopfspalte 1 der Ubersicht auch für die Veran-\nS. 1355) sind bei einem Steuerpflichtigen in dem Ka-\nlagungszeiträume 1958 bis 1966 anzuwenden, wenn\nJenderjahr eingetreten, in dem er als unbeschränkt\ndie Veranlagungen noch nicht rechtskräftig sind.\nSteuerpflichtiger erstmals zu den in dieser Vor-\nschrift bezeichneten Personengruppen gehört hat.            (3) § 73 a der Einkommensteuer-Durchführungs-\n(2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs. 1 des Ein-  verordnung 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 245) ist\nkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. Sep-        insoweit weiter anzuwenden, als Vorschriften des\ntember 1953 auch weiterhin gilt, ist für Vertriebene,   Patentgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968\nHeimatvertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und die-      (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des Gebrauchsmuster-\nsen gleichgestellte Personen § 13 Abs. 1 letzter        gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundes-\nSatz entsprechend anzuwenden. Politisch Verfolgte       gesetzbl. I S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in\nsind Steuerpflichtige, die nach den §§ l, 4 und 149    der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I\ndes Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der           S. 1, 29) noch nicht in Kraft getreten sind.\nFassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559),        (4) Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 Satz 1 und\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung          Abs. 3 sowie des § 82 Abs. 1, 3 unJ 5 sind erstmals\nder Frist des § 190 a des Bundesentschädigungsge-       auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem\nsetzes vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525),  31. Dezember 1964 angeschafft oder hergestellt wor-\nnach Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes vom              den sind.\n14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder\nnach den landesrechtlichen Vorschriften Anspruch             (5) Die Vorschrift des § 82 a ist erstmals auf Her-\nauf Entschädigung haben; § 13 Abs. 3 letzter Satz      stellungskosten für Warmwasseranlagen und für\nist entsprechend anzuwenden. Spätheimkehrer sind        die in Anlage 7 Ziff. 8 bis 10 bezeichneten Anlagen\nnach dem 30. September 1948 aus Kriegsgefangen-        und Einrichtungen anzuwenden, die nach dem\nschaft heimgekehrte Steuerpflichtige, auf die § 1      31. Dezember 1964 fertiggestellt worden sind.\noder§ 1 a des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 22 l), zuletzt geändert durch das      (6) Die Ziffer 11 der Anlage 4 (zu § 80 Abs. 1\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes          Ziff. 2) gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach\nüber Arbeitsvermittlunq und Arbeitslosenversiche-       dem 31. Dezember 1966 enden.\nrung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1018, 1053), angewendet wird.\nZu § 54 des Gesetzes                                                              § 85\n§ 83 a                                       Anwendung im Land Berlin\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude, bei denen             Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nder Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Ok-           nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ntober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt          4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nworden ist                        dung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes\n(1) Eigenheime sind Wohngebäude im Sinne des        1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I\n§ 9 Abs. 1, Eigensiedlungen sind Siedlerstellen im      S. 702) auch im Land Berlin.","292                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 1\n(zu den §§ 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des § 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1\n1.  Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Ein-           20.     Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstand-\nachsschlepper, Einbau- und Anhängemaschinen                   anlagen, Milchabsauganlagen und Milchsam-\nund Anhängegcrüte                                             meltanks\n2.  Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und             21.     Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von\nGeräte zur Bodenbearbeitung und Pflanzen-                     land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\npflege                                                22.     Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh-\n3.  Schlepper und Motorseilwinden und die zuge-                   und Räummaschinen, bewegliche Pumpen,\nhörigen Arbeitsmaschinen und -geräte für Obst-,               Maschinen und Geräte für den Wegebau und\nGmten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Mo-                   die Wegeinstandhaltung\ntorseilwinden auch für Landwirtschaft, Holz-          23.     Maschinelle Einrichtungen             zu     Gülle-     und\nrückemaschinen und -geräte                                    J aucheanlagen\n4.  Mähdrescher (einschl. Zusatzgeräte), Zusatz-\n24.     Entrappungsmaschinen\ngeräte zu Dreschmaschinen für den Erntehof-\ndrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Vielfach-         25.    Gewächshäuser und Frühbeet.-\ngeräte zur Heuwerbung und Parzellendrescher                   anlagen einschl. Heizungs-, Be-\nlichtungs-, Beregnungs- und Be-\n5.  Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be-                   lüftungseinrichtungen und Dung-\nkämpfung von Schädlingen und Frostschäden                     berei tungsanlagen\n6.  Pflanz- und Legemasdünen, Parzellendrillma-           26.     Getreidesilos im Zusammenhang\nschinen                                                       mit der Haltung von Mähdre-\nwenn sie\n7.  Vorrats- und Sammelerntemaschinen                             schern\nBetriebs-\n8.  Maschinen zur Verteilung von Stall- und Han-           27.    Gärfutterbehälter                               vorrich-\ndelsdünger                                             28.    Dungstätten, Jauchegruben,                       tungen\nGülleanlagen und Mistsilos                        sind 1)\n9.  Gummibereifl.e Wagen und Triebachsanhänger\n10.  Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung,            29.     Schattenhallen, Uberwinterungs-\nVerpackungsmaschinen und Schrotmühlen                         räume und Vorkeimräume\n11.  Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung               29 a. Anlagen zur Lagerung von Kar-\neinschließlich Dämpfer und Erdtopfpressen                     toffeln, Gemüse, Obst, Baum-\nschulerzeugnissen und gärtne-\n12.  Keltern, Pressen und Filtriergeräte                            rischen Erzeugnissen\n13.  Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschen-              29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-\nabfüllung im Obst- und Weinbau                                hütten und Unterkunftswagen\n14.  Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche           30.     Wasserversorgungsanlagen (Pumpen,                   Rohr-\nund Herbstbütten                                               leitungen und ähnliche Anlagen)\n15.  Transportable Motorsägen mit Vergasermotor,            31.    Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art\nEntrindungs- und Entastungsmaschinen                          nach ausschließlich land- und forstwirtschaft-\n16.  Kulturzäune in der Forstwirtschaft                             liehen Zwecken dienen können\n17.  Fördereinrichtungen (mechanische und pneu-             32.     Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien\nmatische) einschließlich der erforderlichen bau-               für die Geflügelhaltung\nlichen Anlagen                                         33.     Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen\n18.  Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Ein-                   und auf Weiden\nfrieren von Fischfutter in der Forellenteich-          34.     Futtermischanlagen\nwirtschaft\n19.  Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für\n1) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D\nland- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse                Ziff. 1 Buchstaben a und b.","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                                         293\nAnlage 2\n(zu den § § 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nim Sinne des § 76 Abs. 1 Z:i.H. 2, des § 77 Abs. 1 zm. 2 und des § 78 Abs. 1 zm. 2\nA. Baumaßnahmen                                      C. Baumaßnahmen zur Verminderung\nim Rahmen der Tierseuchenbekämpfung                                      der Lagerungsverluste\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse\n1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagen-\ntcn bei der Tuberkulose- und Brucellosebe-               Errichtung von\nkämpfung                                                 a) Getreidesilos oder Schüttböden im '(               wenn sie\nZusammenhang mit der Haltung\na) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen                                                                   nicht Be-\nvon Mähdreschern\ntriebsvor-\nb) Umbau von Einraumställen\nställen\nzu Mehrraum-         b) Gärfutterbehältern                            j   richtungen\nc) Dungstätten, Jauchegruben, Gülle-                    sind*)\nc) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhan-                  anlagen und Mistsilos\ndene Gebäude (z. B. in Scheunen)                     d) Düngerschuppen\n2. Verbesserung der Stallgebäude                            e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst,\nKartoffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtne-\na) Einbau größerer Fenster                                    rischen Erzeugnissen einschließlich Sortier- und\nb) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen                  Verpackungsräumen\nc) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände,\nDecken und Fußböden                                                   D. Sonstige Baumaßnahmen\n1. Errichtung von\na) Schattenhallen, Uberwinte-\nwenn sie\nrungsräumen und Vorkeim-\nräumen                                  1    nicht Be-\nB. Baumaßnahmen im Rahmen                                                                           triebsvor-\nb) Gewächshäusern einschließlich                 richtungen\nder Technisierung und Rationalisierung\nHeizungs- und Belichtungsein-                  sind*)\nder Innenwirtschaft\nrichtungen                              J\n1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu                    c) Waldarbeiter- und Geräte-\nLagerzwecken                                                      schutzhütten\n2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen                     d) Weinberghütten\nund Milchkammeranlagen                                   2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen\nAbfüllanlage im Obst- und Weinbau\n3. Einbau von Trocknungs-,        Kühl- und Gefrier-\nanlagen                                                  3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen\nund Kelterhäusern\n4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und              4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern,\nGerätehallen, Schleppergaragen und Treibstoff-               Sortierhallen und Futterküchen in der Teichwirt-\nlagern                                                       schaft\n5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen              5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privat-\nwege und öffentliche Wege)\n6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur Mo-\ndernisierung von Ställen                                  *) Vgl. auch Anlage 1 Ziff. 25 bis 29 a.","294                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 80 Abs. 1 Zilf. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinne des§ 80 Abs. 1 Ziff. 1\n1. Ei prod uk te für Wirtsdwftsjahre, die vor dem        17. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge),\n1. .J unuar 19b7 enden                                    andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle die-\n2. Htlctre, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen;           ser Wirtschaftsgüter\nMeerschwämm()                                         18. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne,\n3. Hülsenfrüchte, Rohreis, Halbrohreis, Buchwei-             Manila, Hartfasern und sonstige pflanzliche\nzen, Hirse                                                Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg\nund verspinnbare Abfälle dieser Wirtschafts-\n4. Früchte oder Teile von Früchten der im Deut-              güter\nschen Zolllari I Kapilel B bezeichneten Art, deren\n19. Polsterfasern (Kapok, Palmfaser [Crin d'Afri-\nWassergehalt durch einen natürlichen oder\nque), Polsterhede, Polsterwerg und Abfälle die-\nkünstlichen Trocknungsprozeß zur Gewährlei-\nser Wirtschaftsgüter). pflanzliche Bürstenroh-\nstung der Haltbarkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse,\nstoffe und Flechtrohstoffe (auch Stuhlrohr)\nJohannisbrot, Gewürze, konservierte Südfrüchte\nund Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne,            20. Seidengarne, Seidenkammzüge\nPfirsichkerne                                         21. Hadern und Lumpen\n5. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate                        22. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial\n6. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette              einschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Me-\nsowie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen, 01-               talle der seltenen Erden, Quecksilber, metall-\nkuchenmehle und Extraktionsschrote; Fettsäuren,           haltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von\nRohglyzerin                                               Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und\nchemischen Verbindungen; Silicium, Selen und\n7. Rohdrogen, ätherische Ole                                 seine Vorstoffe; Silber, Platin, Iridium, Osmium,\n8. Wachse, Paraffine                                         Palladium, Rhodium und deren Vorstoffe\n9. Rohtabak                                              23. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe\nzum Zerschlagen)\n10. Asbest\n24. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmuck-\n11. Pflanzliche Gerbstoffe                                    steine, roh oder einfach gesägt, gespalten oder\nangeschliffen, Pulver von Edelsteinen und\n12. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lack-\nrohstoffe; Kasein                                         Schmucksteinen, Perlen\n25. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten\n13. Kautschuk, Balclta und Guttapercha\neinschließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten\n14. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)\n26. Fleischextrakte\n15. Roh- und Schnittholz, Naturkork, Zellstoff, Lin-      27. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-\nters (nicht spinnbar)                                     sava-, Manioka-)mehl\n1G. Muschelschalen, Steinnüsse, Naturhorn                 28. Sintermagnesit","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                             295\nAnlage 4\n(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgiiter im Sinne des § 80 Abs. 1 Ziff. 2\n1. Hülsenfrüchte, Rohreis und Halbrohreis                       Up River (Rosa Fee); Gerste, die ein Eigen-\ngewicht von mindestens 68 kg je hl hat und\n2. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette\neinen Besatzanteil bis 2 vom Hundert auf-\nsowie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen und\nweist; Braugerste, wenn sie eine Keimfähig-\nExtraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin\nkeit von mindestens 95 vom Hundert, einen\n3. Asbest, Glimmer, Industriediamanten                          Eiweißgehalt bis zu 12 vom Hundert und\n4. Harze, Gummen, Terpentinöle        und   sonstige            einen Vollgerstenanteil von mindestens\nnatürliche Lackrohstoffe                                     85 vom Hundert aufweist; Hafer, der ein\nEigengewicht von mindestens 56 kg je hl hat\n5. Naturkautschuk                                               und einen Besatzanteil bis 2 vom Hundert\n6. Häute und Felle (nicht für Pelzwerk)                         aufweist; Mais;\n7. Roh- und Schnittholz, Zellstoff                           b) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De-\nzember 1967 enden:\n8. Textile Rohstoffe (Wolle [auch gewaschene\nWolle und Kammzüge], andere Tierhaare, Baum-                 Hartgrießweizen (dumm); Weichweizen der\nwolle, Jute, Hanf, Flachs, Sisal und Manila)                 Sorten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3, Hard Red\nWinter Nr. 1 und 2, Manitoba Nr. 1 bis 4,\n9. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial;                Southern Wheat (Bahia Blanca, Nechochea),\nPlatin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium                  Up River (Rosa Fee); Gerste, die ein Eigen-\nund deren Vorstoffe                                          gewicht von mindestens 68 kg je hl hat und\n10. Eisenerze, Abbrände, Hochofenstaub (Gicht.-                  einen Besatzanteil bis 2 vom Hundert auf-\nstaub); metallhaltige Vorstoffe und Erze zur                 weist, mit Ausnahme von Braugerste; Hafer,\nflerstellung von Ferrolegierungen, feuerfesten               der ein Eigengewicht von mindestens 56 kg\nErzeugnissen und chemischen Verbindungen;                    je hl hat und einen Besatzanteil bis 2 vom\nFerronickel; Eisen- und Stahlschrott                         Hundert aufweist; Mais\n11. a) für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar       12. Kaolin\n1968 enden:                                      13. Schwefelkies\nHartgrießweizen (dumm); Weichweizen der          14. Bormineral\nSorten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3, Hard Red\nWinter Nr. 1 und 2, Manitoba Nr. 1 bis 4,        15. _Rohphosphat\nSouthern Wheat (Bahia Blanca, Nechochea),        16. Zeitungsdruckpapier\nAnlage 5\n(zu § 81 Abs. 3 Ziff. l)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Sinne des§ 81 Abs. 3 Ziif. 1\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbau-         Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge-\nbetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen-          und Grubenholzwirtschaft\nund Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des An-        2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft\nlagevermögens über Tage in Anspruch genommen                 und Wasserhaltung\nwerden, die zu den folgenden, mit dem Gruben-            3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-\nbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammen-               lampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und\nhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasser-\nder Ersten Hilfe\nhaltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung\n4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungs-\ndes Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen\nanlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung\ngehören:\ndienenden Anlagen sowie die Anlagen zum\n1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich          Rösten von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht\nSehachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und                 zu einem Hüttenbetrieb gehören","296                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 6\n(zu § 81 Abs. 3 Ziff. 2)\nVerzeichnis\nder Wirlsch<lHsgüler des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des§ 81 Abs. 3                                    zm. 2\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tage-                                    und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie\nbaubetricb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für                                    wegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und\ndie folgenden Wirtschaftsgü ler des beweglichen An-                                 Größenverhältnisse des Tagebaubetriebs berück-\nlagevermögens in Anspruch genommen werden:                                          sichtigenden Konstruktion nur für diesen Tage-\nbaubetrieb oder anschließend für andere begün-\n1. Grubenaufschluß\nstigte Tagebaubetriebe verwendet werden\n2. Wirtschciftsgütcr, die der Entwässerung der Lager-\n4. Wirtschaftsgüter,        die zu den Aufbereitungs-\nstätte dienen\nanlagen im Erzbergbau gehören, wenn die Auf-\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Ver-                                    bereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb\nkippung der Abraummassen sowie der Förderung                                    gehören\nAnlage 7\n(zu § 82 a)\nVerzeichnis\nder Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1\n1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in\nder Wohnung\n2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, VVas-\nscrzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglich-\nkeit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüft-\nbare Speisekammer oder entlüftbarer Speise-\nschrank\n3. neuzeitliche sanitäre Anlagen\n4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete\nDusche je Wohnung sowie Waschbecken\n5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwerti-\nges Heizgerät\n6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steck-\ndosen\n7. Heizungs- und Warmwasseranlagen\n8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als\nvier Geschossen\n9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die\nWasserversorgung\n10. Umbau von Fenstern und Türen\nHeraus 9 c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.\nDas Bundesqcselzhlult ersdH)int in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrliqunq verkündet. Jn Teil 111 wird das als forlqeltcnd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli ID5B (Buntlc!sqcs<'lzi>I. J S. 4:17) rwc:h Sachgebieten geordnet veröftentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBeznqsbcdinqurHJ<)n für 'fril 1 11r1d Tl: La u f <! n d c r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.\nEin z e Ist ü c k e je a11qd,1nqenc 16 Sc~iten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nuch Bezuhlun<J au! Crund einer Vorausrechnung. P1eis dieser Ausgabe 1,20 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM."]}