{"id":"bgbl1-1968-21-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":21,"date":"1968-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1968-04-04T00:00:00Z","page":257,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["257\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                            Z1997 A\n1968                           Ausgegeben zu Bonn am 11. April 1968                                                               Nr.21\nTag                                                       In h a 1 t                                                            Seite\n4. 4. 68    Verordnung zur Andcnmg und Ergänzung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                                      257\nBundcsucsct ✓.hl.  III ül 1-1-1\n5. 4. 68    Neufassung der I!inkommcnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   262\nBundcs<Jcsel ✓.bl. III 611-1-1\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 4. April 1968\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer-                          gesetzbl. I S. 1315), nach Artikel VI des BEG-\ngesetzes in der Fassun~J der Bekanntmachung vom                           Schlußgesetzes\" durch die Worte „zuletzt\n27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145) verordnet                     geändert durch das Gesetz zur Änderung der\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                            Frist des§ 190 a des Bundesentschädigungsgeset-\nrates:                                                                    zes vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I\nS. 525), nach Artikel VI des BEG-Schlußgeset-\nArtikel 1                                    zes vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1315)\" ersetzt.\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. April\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 245) wird wie folgt ge-                     4. In § 15 erhält die Uberschrift die folgende Fas-\nändert und ergänzt:                                                       sung:\n,,Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen,\na) In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden hinter dem Wort                        bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach\n,,Oberfinanzdirektionen\" die Angabe „1)\"                         dem 31. Dezember 1964 gestellt worden ist\".\nund die dazugehörige Fußnote gestrichen.\nb) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 3                      5. § 26 wird gestrichen.\neingefügt:\n,, (3) Gartenbaubetriebe                  und Baumschul-      6. § 29 wird wie folgt geändert:\nbetriebe können auch das Kalenderjahr als                        a) In Absatz 1 werden die Worte vor den Zif-\nWirtschaftsjahr bestimmen.\"                                          fern 1 bis 3 durch die folgenden Worte er-\nsetzt:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n„Das Versicherungsunternehmen hat dem\nfür seine Veranlagung zuständigen Finanz-\n2. Der Gesetzeshinweis vor § 5 und § 5 werden ge-\namt (§ 73 a der Reichsabgabenordnung) un-\nstrichen.\nverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen\nbei nach dem 31. Dezember 1958 und vor\n3. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zuletzt                           dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-                                sicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag\nrung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-                               (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fas-\nSchlußgesetz) vom 14. September 1965 (Bundes-                             sung vom 10. Dezember 1965 -                           Bundes-","258                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ngesetzbl. I S. 1901 - , § 52 Abs. 9 Ziff. 1 des       verträgen (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der\nGesetzes) sowie bei nach dem 8. Dezember              Fassung vom 10. Dezember 1965 -             Bundes-\n1966 ü bgeschl ossenen V ersicherungsverträ-          gesetzbl. I S. 1901 - , § 52 Abs. 9 Ziff. 2 des Ge-\nqen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser vor            setzes) oder bei nach dem 8. Dezember 1966 ab-\ndem 1. Januar 1967 geleistet worden ist {§ 52         geschlossenen Bausparverträgen, soweit die\nAbs. 8 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn             Beiträge vor dem 1. Januar 1967 geleistet wor-\nJahren seit dem Vertragsabschluß und bei              den sind (§ 52 Abs. 8 des Gesetzes), vor Ablauf\nnach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen             von sechs Jahren seit dem Vertragsabschluß,\nVersicherungsverträgen gegen Einmalbei-               bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\ntrag, soweit dieser nach dem 31. Dezember             Bausparverträgen, soweit die Beiträge nach dem\n1966 geleistet worden ist {§ 10 Abs. 2 Ziff. 1,       31. Dezember 1966 geleistet worden sind (§ 10\n§ 52 Abs. 8 des Gesetzes), vor Ablauf von             Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 8 des Gesetzes), vor Ab-\nzwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß\".              lauf von zehn Jahren seit dem Vertrags-\nabschluß\".\nb) In Absatz 2 Satz l werden die Worte vor\nden Ziffern l bis 3 durch die folgenden Worte\nersetzt:                                           9. § 43 erhält die folgende Fassung:\n,,Die Bausparkasse hat dem für ihre Veran-                                     ,,§ 43\nlagung zuständigen Finanzamt {§ 73 a der\nReichsabgabenordnung)       unverzüglich    die          Uberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 4\nFälle anzuzeigen, in denen außer im Fall des                              des Gesetzes\nTodes des Bausparers, bei nach dem 31. De-                  in der Fassung vom 21. Dezember 1954\nzember 1960 und vor dem 9. Dezember                      Die §§ 35 a, 36 a, 38 a Abs. 3, § 39 Abs. 1 Satz 1\n1966 abgeschlossenen Bausparverträgen {§ 10           Ziff. 4 Buchstabe b und Satz 2, Abs. 4 und 5,\nAbs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der Fassung            § § 40 a und 42 der Einkommensteuer-Durchfüh-\nvom 10. Dezember 1965, § 52 Abs. 9 Ziff. 2            rungsverordn ung in der Fassung vom 26. April\ndes Gesetzes) sowie bei nach dem 8. Dezem-            1958 (Bundesgesetzbl. I S. 306) sind weiter an-\nber 1966 abgeschlossenen Bausparverträgen,            zuwenden, wenn der Steuerpflichtige -Beiträge\nsoweit die Beiträge vor dem 1. Januar 1967            auf Grund von nach dem 31. Dezember 1954 und\ngeleistet worden sind (§ 52 Abs. 8 des Ge-            vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossenen Spar-\nsetzes), vor Ablauf von sechs Jahren seit dem         verträgen mit festgelegten Sparraten im Sinne\nVertragsabschluß und bei nach dem 8. De-              des § 34 der Einkommensteuer-Durchführungs-\nzember 1966 abgeschlossenen Bausparver-               verordnung vom 21. Dezember 1955 (Bundes-\nträgen, soweit die Beiträge nach dem 31. De-          gesetzbl. I S. 756) geleistet hat.\"\nzember 1966 geleistet worden sind (§ 10\nAbs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 8 des Gesetzes), vor\nAblauf von zehn Jahren seit dem Vertrags-         10. § 44 wird wie folgt geändert:\nabschluß\".                                            a) In der Uberschrift werden die Worte „des\nEinkommensteuergesetzes 1961\" durch die\n7. In § 30 Satz 1 werden die Worte vor den Zif-                  Worte „des Gesetzes in der Fassung vom\nfern 1 bis 3 durch die folgenden Worte ersetzt:               15. August 1961\" ersetzt.\n„Wird bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor              b) In Satz 1 werden hinter den Worten „im\ndem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-                     Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Ge-\nsicherungsverträgen gegen Einmal beitrag {§ 1O                setzes\" die Worte „oder die in § 52 Abs. 7\nAbs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung                    Ziff. 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten Son-\nvom 10. Dezember 1965 -           Bundesgesetzbl. I           derausgaben\" eingefügt.\nS. 1901 --, § 52 Abs. 9 Ziff. 1 des Gesetzes) oder\nbei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen         11. § 52 wird gestrichen.\nVersicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag,\nsoweit dieser vor dem l. Januar 1967 geleistet\n12. In § 56 Abs. 1 letzter Satz wird die Zahl „600\"\nworden ist {§ 52 Abs. 8 des Gesetzes), vor Ab-\nlauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß,           durch die Zahl „800\" ersetzt.\nbei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\nVersicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag,           13. § 64 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsoweit dieser nach dem 31. Dezember 1966 ge-\na) In der Kopfspalte 1 der Ubersicht werden\nleistet worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1, § 52 Abs. 8\nhinter den Worten „nach § 32 Abs. 3 Ziff. 2\"\ndes Gesetzes), vor Ablauf von zwölf Jahren seit\ndie Worte ,, , § 33 a Abs. 1 bis 4\" und hinter\ndem Vertragsabschluß\".\ndem Wort „Freibeträge\" die Worte „sowie\n8. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte vor den                um die nach § 65 zu gewährenden Pausch-\nZiffern 1 bis 3 durch die folgenden Worte er-                 beträge\" eingefügt.\nsetzt:\nb) Am Satzende werden die Worte „dieses Be-\n„Wird bei nach dem 31. Dezember 1960 und vor                  trags\" durch die Worte „des nach der Kopf-\ndem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Bauspar-                 spalte 1 verminderten Einkommens\" ersetzt.","Nr. 21   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                           259\n14. In      § 68 b  Satz 1 werden hinter den Worten              2. Juni 1949 - VOL - (Gesetzblatt der Ver-\n,,Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c\"               waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\ndie Worte „J\\bs. 1 und 3\" eingefügt.                         S. 95) 2), vom Wirtschaftsjahr 1965/66 an\nnicht\" und die dazugehörige Fußnote ge-\n15. In § 68e Abs.] wird das Wort „Rechtsmittel\"                   strichen.\ndurch dc1s Worl „ Red1tsbehel fe\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden\n16. In § 69 S,üz 1 WPrcfon hinter dt)m Wort „Ober-                aa) in Satz 1 die Worte „in der Zeit vom\nfinanzdirnk l.ionen\" die Angabe! ,, 1)\" und die                   Beginn des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis\ndazugehöriqe Fu ßnol.e !Jestrichen.                               zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1967/68\"\nund\n17. § 73 wird wie Jolgl w~dndert:                                 bb) in Satz 2 die Worte „in der Zeit vom\nBeginn des Wirtschaftsjahrs 1964/65 bis\na) Absatz 1 w ircl w~strichen.\nzum Ende des Wirtschaftsjahrs 1967/68\"\nb) Die bisherigen /\\ bsütze 2 und 3 werden Ab-\njeweils durch die Worte „bis zum Ende des\nsätze l und 2.\nWirtschaftsjahrs 1970/71\" ersetzt.\n18. § 73 a Abs. 3 erhült die folgende Fassung:\n24. § 78 wird wie folgt geändert:\n,, (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des\n§ 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind              a) In Absatz 1 werden\nRechte, die mich Maßgc1be des Geschmacks-\naa) die Worte „nach der Verordnung über\nmustergesetzes vom 11. Januar 1876 (Reichs-\ndie Aufstellung von Durchschnittsätzen\ngesetzbl. S. 11), des P,üentgesetzes in der Fas-\nfür die Ermittlung des Gewinns aus\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968\nLand- und Forstwirtschaft vom 2. Juni\n(Bundesgesetzbl. T S. 1, 2), des Gebrauchsmuster-\n1949 - VOL -         (Gesetzblatt der Ver-\ngesetzes in der Fcissung der Bekanntmachung\nwaltung des Vereinigten Wirtschafts-\nvom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 24)\ngebietes S. 95) 2 ) und vom Wirtschafts-\nund des Warenzeichengesetzes in der Fassung\njahr 1965/66 an\" und die dazugehörige\nder Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bun-\nFußnote gestrichen und\ndesgesetzbl. I S. 1, 29) geschützt sind.\"\nbb) hinter den Worten „der in den Anlagen\n19. In § 73 e Salz 2 werden hinter den Worten „eine                    1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-\nAnmeldung über\" die WortP „den Cläubiger                          neten beweglichen und unbeweglichen\nund\" eingefüqL                                                    Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-\nbauten an unbeweglichen Wirtschafts-\ngütern\" die Worte „im Wirtschaftsjahr\n20. § 73h Satz 1 wird wie tolqt qeändert:\nder Anschaffung oder Herstellung\" ein-\na) Hinter den Worten „Wt~nn das nach § 73 e                       gefügt.\nzuständiqe\" werden die Worte „oder ein an-\nderes für zustdndig erklärtes\" eingefügt.          b) In Absatz 4 werden\naa) in Satz 1 die Worte „in der Zeit vom\nb) Es wird der folqende Halbsatz angefügt:\nBeginn des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis\n,, ; die Anmeldeverpflichtung des Schuldners                zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1967/68\"\nnach § 73 e blPibt unberührt.\"                              und\nbb) in Satz 2 die Worte „in der Zeit vom\n21. In § 75 Abs. 2 Sc1tz 1 wird die Jahreszahl „1967\"                  Beginn des Wirtschaftsjahrs 1964/65 bis\ndurch die .fohreszah l „ 1970\" erset,zt.                          zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1967/68\"\njeweils durch die Worte „bis zum Ende des\n22. In § 76 Abs. 4 werden\nWirtschaftsjahrs 1970/71\" ersetzt.\na) in Satz l die Worte „in der Zeit vom Beginn\ndes Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende          c) In Absatz 5 Satz l werden die Worte „nach\ndes Wirtschaftsjahrs 1967/68\" und                      § 10 der in Absatz 1 bezeichneten Verord-\nb) in Satz 2 die Worte „in der Zeit vom Beginn              nung und vom Wirtschaftsjahr 1965/66 an\"\ndes Wirtschaftsjahrs 1964/65 bis zum Ende             gestrichen.\ndes Wirtschaftsjahrs 1967/68\"\nJeweils durch die Worte „bis zum Er..de des          25. § 80 wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsjahrs l 970/7 l\" ersetzt.                     a) In Absatz 2 erhalten die Sätze 3 und 4 die\nfolgende Fassung:\n23. § 77 wird wie folgt gectndcrt:\n„Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung\na) In Absatz l Satz 1 werden die Worte „nach                im Sinne der Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich\nder Verordnung über die Aufstellung von               nach § 12 der Durchführungsbestimmungen\nDurchschnittsätzen für die Ermittlung des             zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung der\nGewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom             Bekanntmachung vom 1. September 1951","260                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(Bundesgeselzbl. I S. 796), zuletzt geändert        erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die\ndurch dus Slcucri.indcrungsgesetz 1966 vom          nach dem 31. Dezember 1964 angeschafft oder\n23. Dcwmbcr 1%6 (Bundesgt~setzbl. I S. 702).        hergestellt worden sind.\nDie nach § 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung                   (5) Die Vorschrift des § 82 a ist erstmals auf\nvom 1. Scpt.crnbcr 1951 (Bundesgesetzbl. I          Herstellungskosten für Warmwasseranlagen und\nS. 791), zuletzt geändert. durch das Steuer-        für die in Anlage 7 Ziff. 8 bis 10 bezeichneten\nänderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte             Anlagen und Einrichtungen anzuwenden, die\nGesetz zur Änderung des Umsatzsteuergeset-           nach dem 31. Dezember 1964 fertiggestellt wor-\nzes vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetz-            den sind.\nblatt l S. 709) in Verbindung mit der An-               (6) Die Ziffer 11 der Anlage 4 (zu § 80 Abs. 1\nlage 2 zu diesem Gesetz oder nach § 22              Ziff. 2) gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die\nder bezeichneten Durchführungsbestimmun-             nach dem 31. Dezember 1966 enden.\"\ngen zum Umsatzst.euergesetz besonders zu-\ngelassenen Bearbeitungen und Verarbeitun-\ngen schließen die Anwendung des Absatzes 1       28. § 85 erhält die folgende Fassung:\nnicht aus, es sei denn, daß durch die Bearbei-\ntung oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut                                     ,,§ 85\nentsteht, das nicht in der Anlage 3 oder in                        Anwendung im Land Berlin\nder Anlage 4 aufgeführt ist. 11\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung\nb) In Absatz 4 wird die Jahreszahl          „1968 11\ngilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\ndurch die Jahreszahl „ 1969\" ersetzt.                vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in\nVerbindung mit Artikel 10 des Steueränderungs-\n26. In § 83 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „zuletzt          gesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundes-\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-               gesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\"\nrung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-\nSchlußgesetz) vom 14. September 1965 (Bundes-        29. In der Anlage 1 (zu den §§ 76 bis 78) werden in\ngesetzbl. I S. 1315). nach Artikel VI des BEG-           Ziffer 29 a die Worte und Baumschulerzeugnis-\nII\nSchlußgesetzes\" durch die Worte „zuletzt                       II\nsen durch die Worte ,, , Baumschulerzeugnissen\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung der               und gärtnerischen Erzeugnissen\" ersetzt.\nFrist des § 190 a des Bundsentschädigungsgeset-\nzes vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I\nS. 525), nach Artikel VI des BEG-Schlußgeset-        30. In der Anlage 4 (zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2) erhält die\nzes vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I            Ziffer 11 die folgende Fassung:\nS. 1315) ersetzt.\n11\n11 11. a) für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Ja-\nnuar 1968 enden:\n27. § 84 erhält die folgende Fassung:\nHartgrießweizen (dumm); Weichweizen\n,,§ 84                                    der Sorten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3,\nHard Red Winter Nr. 1 und 2, Manitoba\nGeltungsbereich\nNr. 1 bis 4, Southern Wheat (Bahia\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-                      Blanca, Nechochea), Up River (Rosa Fee);\nnung ist, soweit in den folgenden Absätzen                         Gerste, die ein Eigengewicht von minde-\nnichts anderes bestimmt ist, erstmals für den                      stens 68 kg je hl hat und einen Besatz-\nVeranlagungszeitraum 1967 anzuwenden.                              anteil bis 2 vom Hundert aufweist; Brau-\n(2) Die Vorschrift des § 64 Satz 1 ist hinsicht-                gerste, wenn sie eine Keimfähigkeit\nlich der Kopf spalte 1 der Ubersicht auch für die                  von mindestens 95 vom Hundert, einen\nVeranlagungszeiträume 1958 bis 1966 anzu-                          Eiweißgehalt bis zu 12 vom Hundert und\nwenden, wenn die Veranlagungen noch nicht                          einen Vollgerstenanteil von mindestens\nrechtskräftig sind.                                                85 vom Hundert aufweist; Hafer, der ein\nEigengewicht von mindestens 56 kg je hl\n(3) § 73 a der Einkommensteuer-Durchfüh-                        hat und einen Besatzanteil bis 2 vom\nrungsverordnung 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I                       Hundert aufweist; Mais;\nS. 245) ist insoweit weiter anzuwenden, als Vor-\nschriften des Patentgesetzes in der Fassung der                 b) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De-\nBekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundes-                         zember 1967 enden:\ngesetzb]. I S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes                  Hartgrießweizen (dumm); Weichweizen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-                       der Sorten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3,\nnuar 1968 (Bundesqesetzbl. I S. 1, 24) und des                     Hard Red Winter Nr. 1 und 2, Manitoba\nWarenzeichengesetzes in der Fassung der Be-                        Nr. 1 bis 4, Southern Wheat (Bahia\nkanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundes-                           Blanca, Nechochea), Up River (Rosa Fee);\ngesetzbl. I S. 1, 29) noch nicht in Kraft getreten                 Gerste, die ein Eigengewicht von minde-\nsind.                                                              stens 68 kg je hl hat und einen Besatz-\n(4) Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 Satz 1                     anteil bis 2 vom Hundert aufweist, mit\nund Abs. 3 sowie des § 82 Abs. 1, 3 und 5 sind                     Ausnahme von Braugerste; Hafer, der","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968                         261\nein Eigengewicht von mindestens 56 kg     blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-\nje hl hal und einen Besatzanteil bis      änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966\n2 vom Hundert aufwcisl; Mais\".             (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\nArtikel 2                                               Artikel 3\nAnwendung im land Berlin                                      Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nleilungsgcselzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-   kündung in Kraft.\nBonn, den 4. April 1968\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}