{"id":"bgbl1-1968-2-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":2,"date":"1968-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_2.pdf#page=1","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - Durchschnittsatz-Verordnung - 4. UStDV","law_date":"1968-01-03T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["45\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1968                     Ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 1968                                                                                                       Nr.2\nTag                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n3. 1. 68  Vierlc Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - Durch-\nschnittsalz-Veror<lnung -- 4. UStDV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             45\n18. 12. 67- Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bun-\ndesrninisters des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  48\nBundesgesetzbl. III 2030-11-20\nBerichtigung des Finanzänderungsgesetzes 1967 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         49\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            49\nVierte Verordnung\nzur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)\nDurchschnittsatz-Verordnung - 4. UStDV\nVom 3. Januar 1968\nAuf Grund des § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 des                                   Nummern 1 bis 16 der Anlage zu dieser Verordnung\nUmsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai                                  unter den Voraussetzungen des § 15 des Gesetzes\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545), geändert durch das                                abgezogen werden\nGesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes                                       1. die von anderen Unternehmern gesondert in\n(Mehrwertsteuer) vom 18. Oktober 1967 (Bundesge-                                         Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von\nsetzbl. I S. 991), wird verordnel:                                                      Gegenständen einschließlich der Rohstoffe, Halb-\nerzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der\n§ 1                                                      Unternehmer zur Weiterveräußerung erwirbt;\n2. die von anderen Unternehmern· gesondert in\n(1) Auf Antrag können Unternehmer für die in\nRechnung gestellte Steuer für Lieferungen und\nder Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Be-\nsonstige Leistungen, die für das Unternehmen zur\nrufs- und Gewerbezweige die nach § 15 des Gesetzes\nErrichtung oder Instandhaltung von Gebäuden,\nabziehbaren Vorsteuerbeträge ganz oder teilweise\nGrundstücken oder Grundstücksteilen ausgeführt\nnach Durchschnittsätzen berechnen. Die anzuwen-\nworden sind. Dazu zählen nicht die Maschinen\nde1iden Durchschnittsä.tze sind jeweils in einem\noder sonstigen Vorrichtungen, die zu einer Be-\nVomhundertsatz des Umsatzes angegeben.\ntriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche\n(2) Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist der                                         Bestandteile eines Grundstücks sind;\nim Inland erzielte Umsatz aus der jeweils in der An-                               3. die von anderen Unternehmern gesondert in\nlage bezeichneten Betriebsart mit Ausnahme der                                           Rechnung gestellte Steuer für Leistungen im\nEinfuhr und der Umsätze nach § 4 Nr. 8 und 9 Buch-                                       Sinne des § 4 Nr. 12 des Gesetzes. Das gilt nicht\nstabe a des Gesetzes.                                                                    für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 letzter Satz\ndes Gesetzes;\n§ 2                                                 4. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren,\n(1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt                                        die den unter den Nummern 1 und 2 genannten\nist, werden mit dem Durchschnittsatz sämtliche Vor-                                      Leistungen entsprechen.\nsteuern abgegolten, die mit der jeweils in der An-\nlage zu dieser Verordnung bezeichneten gewerb-                                                                                         § 3\nlichen oder beruflichen Tätigkeit des Unternehmers                                     Die Durchschnittsätze gelten für Unternehmer, die\nzusammenhängen.                                                                    nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf\n(2) Neben dem nach einem Durchschnittsatz be-                                  Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig\nrechneten Vorsteuerbetrag kann in den Fällen der                                   Abschlüsse zu machen, und deren Gesamtumsatz","46                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(§ 19 Abs. 3 des Gesetzes) im vorangegangenen Ka-                                     § 5\nlenderjahr nicht mehr als 250 000 Deutsche Mark be-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ntragen hat, soweit in der Anlage zu dieser Verord-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnung nichts anderes bestimmt ist.                          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-\nsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land Ber-\n§ 4\nlin.\nWird die abziehbare Vorsteuer ganz oder teil-\nweise nach einem Dmchschnittsatz berechnet, so ist\n§ 6\nder Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungs-\npflicht nach § 22 J\\ bs. 2 Nr. 3 des Gesetzes befreit.        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nBonn, den 3. Januar 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund\nAnlage\nNr. 1 Polsterei- und Dekorateurgewerbe                     ken- und Spezialbauten, ausführen, einschließ,lich der\nZum Polsterei- und Dekorateurgewerbe gehören               Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten.\nBetriebe, die Polsterer- und Dekorateurarbeiten ein-       Der Durchschnittsatz beträgt:\nschließlich Reparaturarbeiten ausführen. Dazu ge-             bis 30. Juni 1968 0,9 v. H. des Umsatzes,\nhören auch die Herstellung von Möbelpolstern und              ab 1. Juli 1968 1,0 v. H. des Umsatzes.\nMatratzen mit fremdbezogenen Vollpolstereinlagen,\nFederkernen oder Schaumstoff- bzw. Schaumgummi-            Nr. 4 Stukkateurgewerbe\nkörpern, die Polsterung fremdbezogener Möbelge-\nstelle sowie das Anbringen von Dekorationen, ohne          Zum Stukkateurgewerbe gehören Betriebe, die Stuk-\nSchaufensterdekorationen.                                  kateur-, Gipserei- und Putzarbeiten, darunter Her-\nstellung von Rabitzwänden, ausführen.\nDer Durchschnittsatz beträgt:\nbis 30. Juni 1968 0,6 v. H. des Umsatzes,               Der Durchschnittsatz beträgt:\nbis 30. Juni 1968 0,8 v. H. des Umsatzes,\nab 1. Juli 1968 0,7 v. H. des Umsatzes.\nab 1. Juli 1968 0,9 v. H. des Umsatzes.\nNr. 2 Bäckerei\nNr.5 Zimmerei\nZur Bäckerei gehören Betriebe, die Frischbrot, Pum-\npernickel, Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frisch-           Zur Zimmerei gehören Betriebe, die Bauholz zurich-\nbackwaren, Semmelbrösel, Paniermehl und Fein-               ten, Dachstühle und Treppen aus Holz herstellen so-\ngebäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, her-         wie Holzbauten errichten und entsprechende Repa-\nstellen, wenn die Erzeugnisse überwiegend an End-          ratur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.\nverbraucher abgesetzt werden. Die Cafeumsätze dür-         Der Durchschnittsatz beträgt:\nfen 10 v. H. des Umsatzes nicht übersteigen.                 bis 30. Juni 1968 0,6 v. H. des Umsatzes,\nDer Durchschnittsatz beträgt:                                 ab 1. Juli 1968 0,7 v. H. des Umsatzes.\nbis 30. Juni 1968 1,1 v. H. des Umsatzes,\nab 1. Juli 1968 1,2 v. H. des Umsatzes,                 Nr. 6 Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation\nwenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr            Zu diesem Gewerbezweig gehören Betriebe, die Bau-\n150 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat.               klempnerarbeiten und die Installation von Gas- und\nFlüssigkeitsleitungen sowie damit verbundener Ge-\nDer Durchschnittsatz beträgt:                              räte einschließlich der Reparatur- und Unterhal-\nbis 30. Juni 1968 0,8 v. H. des Umsatzes,               tungsarbeiten ausführen.\nab 1. Juli 1968 0,9 v. H. des Umsatzes,\nwenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr            Der Durchschnittsatz beträgt:\n150 000 Deutsche Mark aber nicht 250 000 Deutsche             bis 30. Juni 1968 0,6 v. H. des Umsatzes,\nMark überstiegen hat.                                         ab 1. Juli 1968 0,7 v. H. des Umsatzes.\nNr. 3 Hoch- und Ingenieurhochbau                           Nr. 7 Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer\nZum Hoch- und Ingenieurhochbau gehören Betriebe,           Zum Maler- und Lackierergewerbe gehören Betriebe,\ndie Hoch- und Ingenieurhochbauten, aber nicht Brük-        die Maler- und Lackiererarbeiten ausführen, ein-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1968                            47\nschließlich Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten;      unter Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht ge-\nnicht dazu gehört das Lackieren von Straßenfahrzeu-      wirkte und gestrickte Oberbekleidung, Sportbeklei-\ngen. Zum Tapcziercrgewcrbe gehören Betriebe, die         dung, Blusen, Hausjacken, Morgenröcke und Schür-\nTapeten, Kunstsloffolien und ähnliches aufkleben.        zen.\nDer Durchschnittsalz beträgt:                            Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Umsatzes.\nbis 30. Juni 1968 0,9 v. I-I. des Umsatzes,\nüb 1. Juli 1968 1,0 v. H. des Umsatzes.               Nr. 14 Einzelhandel mit Hüten und Mützen, Schir-\nmen, Damen- und Herrenausstattung\nNr. 8 Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei             Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-\nZur Fußboden-, Fliesen- und Plattcnlegerei gehören       dem Sortiment:\nBetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik, Parkett, Rie-    Hüte, Mützen, Kappen, Schirme, Spazierstöcke,\nmenfußböden und Fußböden aus Steinholz, Kunst-           Oberhemden, Blusen, Hausjacken, Morgenröcke,\nstoffen, Terrazzo und ähnlichen Stoffen verlegen,        Schlafanzüge,     Krawatten,     Handschuhe,    Schals,\nEstricharbeilen ausführen sowie Fußböden mit Lino-       Schleier, Träger, Gürtel, sonstiges Bekleidungszube-\nleum und ähnlichen Stoffen bekleben. Hierunter fal-      hör.\nlen auch die jeweils zugehörigen Reparatur- und In-      Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Umsatzes.\nstandhaltungsarbciten.\nDer Durchschnittsatz beträgt:                            Nr. 15 Einzelhandel mit Feinseifen und Bürsten-\nbis 30. Juni 1968 0,6 v. H. des Umsatzes,              waren, Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln\nab 1. Juli 1968 0,7 v. H. des Umsatzes.                Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-\ndem Sortiment:\nNr. 9 Einzelhandel mit Kartoffeln, Gemüse, Obst und      Feinseifen, Bürstenwaren, Wasch-, Putz- und Reini-\nSüdfrüchten                                              gungsmittel, aber nicht Pinsel und Malerbürsten.\nHierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-          Der Durchschnittsatz beträgt 0,3 v. H. des Umsatzes.\ndem Sortiment:\nSpeisekartoffeln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Kon-       Nr. 16 Hausbandweber\nserven), darunter wildes Beerenobst, Obst- und Ge-\nmüsesäfte, geröstete Kastanien.                          Zu den Hausbandwebern gehören die in Heimarbeit\nBeschäftigten, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht\nDer Durchschnittsatz beträgt 0,3 v. H. des Umsatzes.     mehr als 2 Hilfskräften im Auftrage von Gewerbe-\ntreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit weben oder\nNr. 10 Einzelhandel mit Milch, Milcherzeugnissen,        wirken.\nFettwaren und Eiern\nDer Durchschnittsatz beträgt:\nHierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-\ndem Sortiment:                                              bis 30. Juni 1968 2,0 v. H. des Umsatzes,\nMilch, Milcherzeugnisse, darunter Käse und Dauer-           ab 1. Juli 1968 2,2 v. H. des Umsatzes.\nmilch; Fettwaren, darunter Margarine, Schmalz und\nSpeiseöl; Eier.                                          Nr. 17 Journalisten\nDer Durchschnittsatz beträgt 0,3 v. H. des Umsatzes.     Zu den Journalisten gehören freiberuflich tätige\nUnternehmer, die in Wort und Bild überwiegend\nNr. 11 Einzelhandel mit Süßwaren                         aktuelle politische, kulturelle und wirtschaftliche Er-\nHierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-          eignisse darstellen.\ndem Sortiment:                                           Der Durchschnittsatz beträgt:\nSüßwaren, darunter Zuckerwaren, Schokoladen,                bis 30. Juni 1968 3,0 v. H. des Umsatzes,\nSpeiseeis und Dauerbackwaren, aber nicht Kakao-             ab 1. Juli 1968 3,3 v. H. des Umsatzes.\npulver.\nDas gilt nur, wenn der Umsatz im vorangegangenen\nDer Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes.     Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark nicht überstie-\ngen hat.\nNr. 12 Einzelhandel mit Wein und Spirituosen\nHierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-          Nr. 18 Schriftsteller\ndem Sortiment:                                           Zu den Schriftstellern gehören freiberuflich tätige\nWein, Schaumwein, Spirituosen, weinähnliche und          Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwie-\nweinhaltige Getränke, aber nicht Bier.                   gend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künst-\nDer Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Umsatzes.     lerischem Inhalt schaffen.\nDer Durchschnittsatz beträgt:\nNr. 13 Einzelhandel mit Oberbekleidung                      bis 30. Juni 1968 1,5 v. H. des Umsatzes,\nHierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-             ab 1. Juli 1968 1,7 v. H. des Umsatzes.\ndem Sortiment:                                           Das gilt nur, wenn der Umsatz im vorangegangenen\nOberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mäd-           Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark nicht über-\nchen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, dar-     stiegen hat.","48                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnordnung\nüber die Ernennung und Eni:lassung von Beamten\nim Gesclläitsbereich des Bundesministers des Innern\nVom 18. Dezember 1967\nI.                               dem Präsidenten des Bundesamtes für zivilen Be-\nAuf Grund cfos /\\ rl.ikels 1 dffr Anordnung des          völkerungsschutz,\nBtmdesprtisidc)nl.en über die [lrnennung und Entlas-        jeweils für ihren Geschäftsbereich,\nsung <lur Bundcsb(1amllm und Richter im Bundes-             dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes\ndienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209)            auch für das Bundesdisziplinargericht,\nin der Neufussung vorn 11. Juli 1967 (Bundesgesetz-      2. dem Vorstand des Bundesluftschutzverbandes mit\nblatt I S. 794) üb(~rtragc ich w jderruflich die Aus-       dem Recht, diese Befugnis auf das geschäftsfüh-\nübung des Rechts zur Ernennunq und Entlc1ssung der          rende Vorstandsmitglied wc~iter zu übertragen.\nBundesbeamlen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11\nund der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung                                   II.\n1. dem Präsiden len des Bundesverwaltungsgerichtes,         Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung\ndem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,        und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Be-\namten vor.\ndem Präsidenten des Bundeskriminalamtes                                         III.\nmit Ausnahme der Beamten der Laufbahn des\nleitenden Kriminaldienstes,                              Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung\ndem Präsidenten des Bundesamtes für Verfas-           und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich\nsungsschutz,                                          des Bundesministers des Innern vom 12. Dezember\ndem Präsidenten des BundesvNwaltungsamtes,            1962 (Bundesgesetzbl. I S. 736) außer Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1967\nDer Bundesminister des Innern\nLücke"]}