{"id":"bgbl1-1968-19-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":19,"date":"1968-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_19.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz über eine Zählung im Handel sowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (Handelszählungsgesetz 1968)","law_date":"1968-04-01T00:00:00Z","page":241,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["241\nBundesge etzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                     Ausgegeben zu Bonn am 4. April 1968                                                                                                 Nr.19\nTag                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n1. 4. 68 Gesetz über eine Zählung im Handel sowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe\n(Handelszählungsgesetz 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    241\n1. 4. 68 Gesetz über die Handwerkszählung 1968 (Handwerkszählungsgesetz 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              243\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsgc~setzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   244\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          245\nRechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        246\n-Gesetz\nüber eine Zählung im Handel\nsowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe\n(Handelszählungsgesetz 1968)\nVom 1. April 1968\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                               Zählung vorangegangen ist, sowie den Waren-\nsen:                                                                             bestand am Anfang und am Ende des Kalender-\n§ 1                                                 jahres oder Geschäftsjahres, das dem Stichtag der\nZählung vorangegangen ist;\nIm Handel und im Gaststätten- und Beherber-\ngungsgewerbe wird eine Bundesstatistik durchge-                            3. die Geschäfts- und Verkaufsfläche im Einzelhan-\nführt. Sie umfaßt                                                                del am Stichtag der Zählung;\n1. eine allgemeine Zählung,                                                 4. die Offnungszeiten und die Ausstattung im Gast-\nstätten- und Beherbergungsgewerbe.\n2. eine ergänzende Repräsentativerhebung.\n(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbe-\n§ 2                                            ständen werden Angaben über die Rechtsform, die\n(1) Die allgemeine Zählung wird im Handel mit                            Eigenschaft des Inhabers als Vertriebener oder\nDeutscher aus der sowjetischen Besatzungszone oder\nStichtag 30. September 1968, im Gaststätten- und\nBeherbergungsgewerbe mit Stichtag 31. August 1968                          dem Sowjetsektor von Berlin, die Art der Bindung\ndurchgeführt.                                                              beim Warenbezug, die Bedienungsform und Anga-\nben zur Kennzeichnung der Unternehmen und Be-\n(2) Die ergänzende Repräsentativerhebung wird                           triebe erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung\nim Handel und im Gaststätten- und Beherbergungs-                           der statistischen Zuordnung der Unternehmen und\ngewerbe im Jahre 1970 für das vorangegangene                                Betriebe erforderlich sind.\nKalenderjahr oder Geschäftsjahr durchgeführt.\n§ 3                                                                                               § 4\n(1) Die allgemeine Zählung erfaßt folgende Tat-                              (1) Die ergänzende Repräsentativerhebung erfaßt\nbestände:                                                                  folgende Tatbestände:\n1. die Beschäftigten an den Stichtagen der Zählung                          1. die Beschäftigten;\nsowie an den gleichen Tagen des Jahres 1967;\n2. die Umsatzstruktur, die Struktur des Warenein-\n2. den Umsatz, den Wareneingang, die Löhne, Ge-                                  ganges, die Aufwendungen für Lohnaufträge beim\nhälter und Sozialaufwendungen in dem Kalender-                               Groß-, Außen- und Einzelhandel sowie die Haupt-\njahr oder Geschäftsjahr, das dem Stichtag der                                oder Nebenerwerbstätigkeit des Inhabers;","242                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n3. die Vermögens- und Kapitalstruktur entsprechend          (3) Bei Unternehmen mit von der Hauptnieder-\nder :Einkommen- oder Körperschaftsteuerbilanz        lassung räumlich getrennt liegenden Betrieben sind\nam Anfang und am Ende des Erhebungsjahres;           die Auskünfte auch getrennt für die einzelnen Be-\n4. den Wert der erworbenen, der selbsterstellten         triebe zu erteilen.\nund der verkauften Sachanlagen.                                                § 6\n(2) Die ergänzende Repräsentativerhebung wird            (1) Die Finanzämter teilen den erhebenden Stel-\nbei höchstens 15 vom Hundert der in die allgemeine       len Anschrift und Gewerbekennziffer aller Unter-\nZtihlung einbezogenen Unternehmen durchgeführt.          nehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mit.\n(2) Zur Feststellung von Anschriften der nach § 5\n§ 5                            Abs. 1 Nr. 6 zu befragenden Unternehmen wird im\n(1) Auskunftspflichtig für die allgemeine Zählung     Jahre 1968 eine einmalige Befragung im Rahmen\nsind                                                     der durch das Gesetz über die Allgemeine Statistik\nin der Industrie und im Bauhauptgewerbe vom\n1. die Inhaber von Unternehmen des Einzelhandels\n15. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 720), zuletzt ge-\neinschließlich Versand- und Markthandel, Waren-      ändert durch das Zweite Gesetz zur Ergänzung des\nhandel außerhalb einer festen Betriebsstätte so-     Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Indu-\nwie Apotheken;                                       strie und im Bauhauptgewerbe vom 24. April 1963\n2. die Inhaber von Unternehmen des Großhandels           (Bundesgesetzbl. I S. 202), angeordneten Statistik\nund des Außenhandels einschließlich Einkaufs-        durchgeführt.\nund Verkaufsvereinigungen;                                                     § 7\n3. die Handelsvertreter und Handelsmakler ein-\nDie ergänzende Repräsentativerhebung im Groß-\nschließlich Versandhandelsvertreter, soweit sie      handel wird vom Statistischen Bundesamt erhoben\nden An- und Verkauf von Waren vermitteln;            und aufbereitet.\n4. die Inhaber von Unternehmen des Gaststätten-                                     § 8\nund Beherbergungsgewerbes;\nDie Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12\n5. die in die Handwerksrolle eingetragenen Inhaber       Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\nvon Betrieben, die Handel mit fremden Erzeug-        zwecke durch die erhebenden Behörden an die für\nnissen, Handelsvermittlung, ein Gaststätten- oder    die Wirtschaft zuständige oberste Bundes- und Lan-\nein Beherbergungsgewerbe betreiben; es werden        desbehörde ohne Nennung des Namens des Aus-\nhöchstens 70 000 dieser Betriebe erfaßt;             kunftspflichtigen ist zugelassen.\n6. die Inhaber von Unternehmen, die durch eigene,\nrechtlich unselbständige offene Verkaufsstellen                                 § 9\neigene oder fremde Erzeugnisse unmittelbar an\nletzte Verbraucher liefern; es werden bei diesen        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nUnternehmen nur die in Halbsatz 1 bezeichneten       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nVerkaufsstellen erfaßt.                              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Auskunftspflichtig für die ergänzende Reprä-\n§ 10\nsentativerhebung sind die Inhaber der in Absatz 1\nNr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Unternehmen und              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nBetriebe.                                                kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. April 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1968                         243\nGesetz\nüber die Handwerkszählung 1968\n(Handwerkszählungsgesetz 1968)\nVom 1. April 1968\nDer Bundestag hat       das   folgende  Gesetz be-   5. die beschäftigten Personen im Jahre 1967 und\nschlossen:                                                 1968,\n6. den Umsatz im Kalenderjahr 1967.\n§ 1\n(2) Außerdem werden bei höchstens 150 000 der\nIm Jahre 1968 wird eine Handwerkszählung als\nin Absatz 1 angeführten Betriebe zusätzlich folgende\nBundesstatistik durchgeführt. Ihr geht eine Ermitt-\nTatbestände erfaßt:\nlung von Angaben zur Kennzeichnung und Zu-\nordnung der Betriebe voraus.                           1. die Löhne, Gehälter und Sozialaufwendungen im\nKalenderjahr 1967,\n2. der Material- und Wareneingang im Kalender-\n§ 2                               jahr 1967,\nAuskunftspflichtig sind die in die Handwerks-        3. der Material- und Warenbestand am Ende der\nrolle eingetragenen natürlichen und juristischen           Kalenderjahre 1966 und 1967,\nPersonen und Personengesellschaften.                   4. der Wert der vergebenen Lohnarbeiten im Ka-\nlenderjahr 1967,\n§ 3                           5. die Zusammensetzung des Umsatzes und die\nAbsatzrichtung im Kalenderjahr 1967, im Bau-\n(1) Die Handwerkskammern stellen den für die\ngewerbe außerdem die Jahresbauleistung im\nDurchführung der Zählung zuständigen Landes-\nKalenderjahr 1967,\nbehörden die Anschriften der nach § 2 auskunfts-\npflichtigen Personen und Personengesellschaften auf    6. der Wert der erworbenen, der selbsterstellten\nAnforderung zur Verfügung.                                 und der verkauften Sachanlagen im Kalenderjahr\n1967.\n(2) Soweit bei der Durchführung der Zählung\nHandwerkskammern und Kreishandwerkerschaften                                     § 5\nzur Mitwirkung herangezogen werden, gelten die            Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12\nVorschriften des § 12 Abs. 1 und des § 13 des Ge-      Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\nsetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch für    zwecke durch die erhebenden Behörden an die für\ndie Mitglieder ihrer Organe und für ihre Bedienste-    die Wirtschaft zuständige oberste Bundes- und\nten.                                                   Landesbehörde ohne Nennung des Namens des Aus-\nkunftspflichtigen ist zugelassen.\n§ 4\n(1) Die Zählung erfaßt bei allen Handwerks-                                   § 6\nbetrieben folgende Tatbestände:                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1. die Rechtsform,                                     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n2. die Eigenschaft des Inhabers als Vertriebener       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\noder Deutscher aus der &owjetischen Besatzungs-\nzone oder dem Sowjetsektor von Berlin,                                       § 7\n3. die Art der ausgeübten Tätigkeiten,                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n4. das Vorhandensein von Zweigniederlassungen,         dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. April 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","244                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                                   Inhalt                                                                                        Seite\nNr. 14, ausgegeben am 28. März 1968\n1'). J. 68  Vierzigste Vcmndnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Rindermarktordnun~1 -\n196B) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  157\n25. 3. 68   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung bestimmter feuer-\n9Cdührlicher Gegenstände auf dem Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     160\nBundcsqcselzbl. III 9502-1\n4. 3. 68   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-\nstellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           160\n5. 3. 68   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über Form-\nerfordernisse bei Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  161\n6. :1. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 25. Juni 1956 zu dem\nInternationalen rlhN<~inkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  161\nG. 3. 68   Bekanntmachung über dEm Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und\nBefreiungen der lnternationalc~n Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    162\n7. '.{. 68 fü!kc1nntmc1chung über die Fortgeltung des Ubereinkommens über die Sklaverei . . . . . . . . . . . .                                                                       164\n8. 3. 68   Bekunnlnldc:hung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über Zu-\nscJmnwnarlwit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          164\n10. 3. 68   Bekc1nntrnachunq über d(~n C::eltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die\nW<'ltorganisal.ion für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            164","Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1968                    245\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                            Bundesanzeiger     Inkraft-\nNr.       vom      tretens\n14. 3. 68 Verordnung Nr. 5/68 über die Festsetzung von\nEntgeltE~n für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                      57       21. 3. 68 Siehe§ 4\n19. 3. 68 Verordnung TSF Nr. 3/68 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                            58       22. 3. 68   1. 4. 68\n15. 3. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-\nund Schiffilhrlsdirektion Bremen für die Schiff-\nJc1hrt cmf der Weser                                            58       22. 3. 68   1. 4. 68\n15. 3. 68 Schiffohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-\nund Schiffahrtsdircktion Bremen für die Schiffahrt\nauf der Weser über die Schallsignale zum Anfor-\ndern von Schleppern                                             58       22. 3. 68   1. 4. 68\n21. 3. 68 Verordnung Nr. 6/68 über die Festsetzung von\nEntgelten lür V<!rkehrsleislungen der Binnen-\nschiffahrt                                                      60       26. 3. 68 25. 3. 68\n15. 3. 68 SchiffahrtpoliZ<!iliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirekl.ion Jfomburg für die Schiffahrt\nauf der Unterelbe über die Schallsignale im Ver-\nkehr mit Schleppcm1                                             60       26.3. 68    1. 4. 68\n21. 3. 68 Verordnung Nr. 7/68 über die Festsetzung von\nEntgelten für VPrk(!hrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                      63       29. 3. 68   1. 4. 68"]}