{"id":"bgbl1-1968-19-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":19,"date":"1968-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/19#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_19.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz über die Handwerkszählung 1968 (Handwerkszählungsgesetz 1968)","law_date":"1968-04-01T00:00:00Z","page":243,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1968                         243\nGesetz\nüber die Handwerkszählung 1968\n(Handwerkszählungsgesetz 1968)\nVom 1. April 1968\nDer Bundestag hat       das   folgende  Gesetz be-   5. die beschäftigten Personen im Jahre 1967 und\nschlossen:                                                 1968,\n6. den Umsatz im Kalenderjahr 1967.\n§ 1\n(2) Außerdem werden bei höchstens 150 000 der\nIm Jahre 1968 wird eine Handwerkszählung als\nin Absatz 1 angeführten Betriebe zusätzlich folgende\nBundesstatistik durchgeführt. Ihr geht eine Ermitt-\nTatbestände erfaßt:\nlung von Angaben zur Kennzeichnung und Zu-\nordnung der Betriebe voraus.                           1. die Löhne, Gehälter und Sozialaufwendungen im\nKalenderjahr 1967,\n2. der Material- und Wareneingang im Kalender-\n§ 2                               jahr 1967,\nAuskunftspflichtig sind die in die Handwerks-        3. der Material- und Warenbestand am Ende der\nrolle eingetragenen natürlichen und juristischen           Kalenderjahre 1966 und 1967,\nPersonen und Personengesellschaften.                   4. der Wert der vergebenen Lohnarbeiten im Ka-\nlenderjahr 1967,\n§ 3                           5. die Zusammensetzung des Umsatzes und die\nAbsatzrichtung im Kalenderjahr 1967, im Bau-\n(1) Die Handwerkskammern stellen den für die\ngewerbe außerdem die Jahresbauleistung im\nDurchführung der Zählung zuständigen Landes-\nKalenderjahr 1967,\nbehörden die Anschriften der nach § 2 auskunfts-\npflichtigen Personen und Personengesellschaften auf    6. der Wert der erworbenen, der selbsterstellten\nAnforderung zur Verfügung.                                 und der verkauften Sachanlagen im Kalenderjahr\n1967.\n(2) Soweit bei der Durchführung der Zählung\nHandwerkskammern und Kreishandwerkerschaften                                     § 5\nzur Mitwirkung herangezogen werden, gelten die            Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12\nVorschriften des § 12 Abs. 1 und des § 13 des Ge-      Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\nsetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch für    zwecke durch die erhebenden Behörden an die für\ndie Mitglieder ihrer Organe und für ihre Bedienste-    die Wirtschaft zuständige oberste Bundes- und\nten.                                                   Landesbehörde ohne Nennung des Namens des Aus-\nkunftspflichtigen ist zugelassen.\n§ 4\n(1) Die Zählung erfaßt bei allen Handwerks-                                   § 6\nbetrieben folgende Tatbestände:                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1. die Rechtsform,                                     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n2. die Eigenschaft des Inhabers als Vertriebener       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\noder Deutscher aus der &owjetischen Besatzungs-\nzone oder dem Sowjetsektor von Berlin,                                       § 7\n3. die Art der ausgeübten Tätigkeiten,                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n4. das Vorhandensein von Zweigniederlassungen,         dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. April 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}