{"id":"bgbl1-1968-18-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":18,"date":"1968-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/18#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_18.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerervorschriften - VerstV)","law_date":"1968-03-22T00:00:00Z","page":235,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1968                            235\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen\n(Versteigerervorschriften - VerstV)\nVom 22. März 1968\nAuf Grund des § 34 b Abs. 8 der Gewerbeordnung                  Auftraggeber anzugeben; die Verpflichtung,\nwird mit Zustirnrnung des Bund(•srcltes verordnet:                 die beweglichen Sachen im einzelnen aufzu-\nführen, entfällt.\"\nArtikel 1                         3. In § 6 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 einge-\nfügt:\nDie Verordnung über gewerbsmäßige Versteige-\nrungen {Versteigerervorschriflen --- VerstV) vom               „Dies gilt nicht für Versteigerungen unter freiem\n12. Januar 1961 {Bundesgesetzbl. I S. 43) wird wie            Himmel, wenn der Name des Versteigerers und\nfolgt geändert:                                               die Versteigerungsbedingungen zu Beginn der\nVersteigerung mündlich bekanntgegeben sowie\n1. § 4 wird wie folgl gcünderl:                               ein Abdruck dieser Verordnung und der Verstei-\na) § 4 Abs. 1 erhält folgenden Satz 3:                     gerungsbedingungen zur Einsichtnahme bereitge-\nhalten werden.\"\n,,Bei den Zusammenstellungen sind die Sachen,\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3.\ndie dem Versteigerer gehören, gesondert auf-\nzuführen und als solche zu kc~nnzeichnen.\"          4. In § 7 werden die Worte „des § 6 Abs. 2 Satz 2\"\nersetzt durch die Worte „des § 6 Abs. 2 Satz 3\".\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n,, (2) Bei Münzenvcrsteigerungen genügt an-       5. § 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 eine             ,,Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas-\nKennzeichnung der Sachen, die dem Versteige-           sen, wenn der Versteigerer den Bietern in an-\nrer gehören.\"                                          derer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das\nDer bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                  Versteigerungsgut zu beurteilen.\"\n6. § 22 Abs. 3 wird gestrichen.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird folgendPr neuer Satz 2 ein-         7. In § 24 Nr. 3 werden die Worte „entgegen § 4\ngefügt:                                                Abs. 2\" durch die Worte „entgegen § 4 Abs. 3\"\nersetzt.\n,,Bei der Versteigerung von landwirtschaftli-\nchem Inventar, landwirlschafllichen und forst-                               Artikel 2\nwirtschaftlichen Erzeugnissen und Vieh ist                              Geltung in Berlin\neine Anzeige nur erforderlich, wenn es sich\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Drillen Uber-\num Waren der in § 34 b Abs. 6 Nr. 5 Buch-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nstabe b der Gewerbeordnung qenannten Art\nhandelt.\"                                           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\nten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-\nDer bisherige Salz 2 wird Satz 3.                   nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird der Strichpunkt hinter       auch im Land Berlin.\ndl~m Wort „aufzuführen\" durch einen Punkt                                    Artikel 3\nersetzt. Der nachfolgende Halbsatz wird ge-\nstrichen und folgender neuer Satz 3 eingefügt:                             Inkrafttreten\n„In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und        Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-\n2 sind der Anlaß der Versteigerung sowie der        kündung in Kraft.\nBonn, den 22. März 1968\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. v o n D oh n an y i"]}