{"id":"bgbl1-1968-18-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":18,"date":"1968-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung","law_date":"1968-03-18T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["233\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                         Ausgegeben zu Bonn am 29. März 1968                                                                                              Nr.18\nTag                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n18. 3. 68 Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung                                                                                                    233\nBunde1>gosctzhl. III 2031-1-7\n19. 3. 68 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie\nund die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       234\nBundcsucsclzbl. III 613-1-3\n22. 3. 68  Verordnung zur Änderung der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Ver-\nsteigerervorschriften -- VerstV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    235\nBundesgcsetzhl. III 7104-5\n26. 3. 68  Verordnung über den Weingeistgehalt von Trinkbranntweinen, die unter Zusatz von\nTafelwässern hergestellt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   236\n15. 3. 68  Entsdwidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Nr. 3 a des Gesetzes zu Artikel 131 des\nGrundgesetzes in der Fassung des Artikels I Nr. 2 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nGrundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  237\nBundcs~1eselzbl. III 2036-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblctlt Teil II Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   238\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        239\nVerordnung\nzu§ 127 der Bundesdisziplinarordnung\nVom 18. März 1968\nAuf Grund des § 127 der Bundesdisziplinarord-                             2. im       Grenzschutzeinzeldienst\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                        a)    der Bundesminister des Innern,\n20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750) wird verord-\nb)    der Leiter der Grenzschutzdirektion,\nnet:\nc)    der Vorsteher eines Grenzschutzamtes.\n§ 1                                              (2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten\n(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten                           Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz im\nPolizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz im                              Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 der\nSinne des § 29 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung                          Bundesdisziplinarordnung sind\nsind                                                                        1. in der Grenzschutztruppe\n1. in der Grenzschutztruppe                                                       die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben c bis e bezeich-\na) der Bundesminister des Innern,                                             neten Offiziere,\nb) der Kommandeur eines Grenzschutzkomman-                              2. im Grenzschutzeinzeldienst\ndos,                                                                     der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c bezeichnete\nder Kommandeur der Grnnzschutzschulen,                                   Beamte.\nc) der Kommandeur einer Grenzschutzgruppe und\nOffiziere in entsprechender Dienststellung,                                                                           § 2\nd) der Kommandeur einer Grenzschutzabteilung                                 Dienstvorgesetzer der Polizeivollzugsbeamten im\nund Offiziere in entsprechender Dienststellung,                    Bundesministerium des Innern im Sinne des § 29\ne) der Führer einer Grenzschutzhundertschaft und                        Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung ist der Bundes-\nOffiziere in entsprechender Dienststellung,                        minister des Innern."]}