{"id":"bgbl1-1968-17-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":17,"date":"1968-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/17#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_17.pdf#page=4","order":6,"title":"Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten","law_date":"1968-03-18T00:00:00Z","page":228,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["228                                   Bundr!sgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nüber den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten\nVom 18. März 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      § 5\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n(1) Der Lehrgang wird an einer Lehranstalt durch-\ngeführt, die als zur Ausbildung geeignet staatlich\n§ 1                              anerkannt ist.\nWer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung               (2) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer eine ab-\n,,pharmazeutisch-technischer Assistent\" oder „phar-         geschlossene Realschulbildung oder eine andere\nmazeutisch-technische Assistentin\" ausüben will,             gleichwertige Ausbildung nachweist.\nbedarf der Erlaubnis.                                            (3) Der Lehrgang umfaßt eine theoretische und\npraktische Ausbildung.\n§ 2\n(1) Die Erlctubnis wird erteilt, wenn der Antrag-                                § 6\nsteller                                                         Die praktische Ausbildung wird in Apotheken,\n1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,                        ausgenommen Zweigapotheken, abgeleistet. Der\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,         Apothekenleiter hat für eine ordnungsgemäße prak-\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung        tische Ausbildung des Anwärters zu sorgen. Die\ndes Berufs ergibt,                                     Zahl der in der Apotheke auszubildenden Anwärter\nsoll in einem angemessenen Verhältnis zum Um-\n3. nicht wewm eines körperlichen Gebrechens, we-\nfang des Apothekenbetriebs, insbesondere zur Zahl\ngen Schwciche s<~iner geistigen oder körperlichen\nder in der Apotheke tätigen Apotheker stehen.\nKräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des\nBerufs unfi:ihig oder ungeeignet ist,\n4. nach einem zweijährigen Lehrgang und einer                                         § 7\nhalbjähri~Jcn prc1ktischen Ausbildung die staat-           Der Bundesminister für Gesundheitswesen regelt\nlich€~ Prüfung für        pharmazeutisch-technische     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nAssistenten bestanden hat.                              desrates in einer Ausbildungs- und Prüfungs-\n(2) Eine dUße>rhalb des Geltungsbereiches dieses         ordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten\nGesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung für             die Mindestanforderungen an den Lehrgang, das\ndie Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-tech-             Nähere über die praktische Ausbildung in der\nnischen Assistenten ~Jilt als Ausbildung im Sinne            Apotheke und über die staatliche Prüfung. Er regelt\ndes Absatzes 1 Nr. 4, wenn die Gleichwertigkeit des          in dieser Rechtsverordnung auch die Anrechnung\nAusbildungsstandes nachgewiesen ist.                         gleichwertiger Ausbildungszeiten und Prüfungen\nsowie die Anrechnung von Unterbrechungen auf die\nDauer des Lehrgangs.\n§ 3\n(1) Die falaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei                                    § 8\nihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat, die staat-             Der pharmazeutisch-technische Assistent ist be-\nliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 nicht bestanden          fugt, in der Apotheke unter der Aufsicht eines\noder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abge-              Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten auszu-\nschlossen war.                                               üben. Das Nähere bestimmt die Apothekenbetriebs-\nordnung. Zur Vertretung in der Leitung einer Apo-\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach-          theke ist der pharmazeutisch-technische Assistent\nträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2             nicht befugt.\nweggefallen ist.\n(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn                                    § g\nnachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2                  (1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zu-\nAbs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.                                ständige Behörde des Landes, in dem der Antrag-\nsteller die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-\n§ 4                             technische Assistenten abgelegt hat.\nIn den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs               (2) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 in Verbin-\neiner Erlaubnis ist der Betroffene vorher zu hören.          dung mit § 2 Abs. 2 oder § 11 Abs. 1 sowie nach § 3","Nr. 17    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1968                           229\n1rifft die zustünd ige 13(\\hörde des Landes, in dem         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nder Ant.rn~Jsteller od<'r der pharnrnzeutisch-tech-      buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet\nnische Assistent                                         werden.\n1. seinen Wohnsitz hat oder                                                       § 11\n2. wenn eine Zustiindi~Jkeit nach Nummer l nicht            (1) Für  vorgeprüfte Apothekeranwärter gelten\ngegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will          die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 als er-\noder                                                 füllt.\n]. wenn eine Zusl.ündi~Jkeit mich Nummer 1 oder             (2) Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke,\nNummer 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen           die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkraft-\nWohnsitz ~1ehc1bt hat.                               treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen\nspätestens mit dem Ablauf eines Jahres nach In-\n(3) Die Entscheidung über die staatliche Anerken-     krafttreten dieses Gesetzes.\nnung einer Lehranstalt nach § 5 Abs. 1 trifft die zu-\nständige Behörde des Landes, in dem die Anstalt                                   § 12\nihren Sitz hat oder l1c1ben so11.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(4) Die Lmch~sregierungen bestimmen die zur           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nDurchführung dieses Cesetzes zuständigen Behör-          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nden.                                                     Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n§ 10                          Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufs-\n§ 13\nbezeichnung „pharmazeutisch-technischer Assistent\"\noder „pharmazeutisch-technische Assistentin\" führt,        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nohne die Erlaubnis nilch § 1 zu besitzen.                in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. März 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","230        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 30. Januar 1968 - 2 BvL 15/65 - , ergangen auf\nVorlage des Finanzgerichts Münster, wird nachfol-\ngender Entscheidungssatz veröffentlicht:\nArtikel II Ziffer 2 Buchstabe e des Gesetzes zur\nAnderung des Einkommensteuergesetzes und\ndes Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 95) verstieß gegen Ar-\ntikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und\nwar deshalb nichtig.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31\nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 12. März 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1968                                                                                                       231\nß undesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                             Inhalt                                                                                           Seite\nNr. 12, ausgegeben am 20. März 1968\n11. 3. 68  Fünfundzwctnzigsle Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der\nRheinschifü~ und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-\nwasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          133\nBundesgcsetzbl. III 9502-4\n14. 2. 68  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Abkommens zum Schutz von Fern-\nsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           134\n14. 2. 68  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zu dem Europäischen Abkommen\nzum Schutz von Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              135\n23. 2. 68  Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die\nZusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung im Straßen-\nund im Schiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                135\n29. 2. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 8 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge\nvon Schiffbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          136\n29. 2. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen . . . . . . . . . . .                                                                    137\n29. 2. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 22 der Internationalen\nArbeitsorganisation über den Heuervertrag der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   138\n29. 2. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken\njeder Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    139\n5. 3. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Ver-\nhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . .                                                                                  140\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                   Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                 Bundesanzeiger                                   Inkraft-\nNr.                  vom                         tretens\n21. 2. 68  Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Durch-\nführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung\n(Festlegung der Funkfrequenzen) (1. Änderung)                                                                        47                  7.3.68                       18. 3. 68\n5. 3. 68 I. Nachtrag zu den Tarifen für die Schiffahrt-\nabgaben auf den Bundeswasserstraßen Neckar,\nMain/Regnitz, Main-Donau-Kanal vom 22. Dezem-\nber 1967                                                                                                             50                 12.3.68                       15. 3. 68\n5. 3. 68 Berichtigung der Fünften Verordnung zur Ände-\nrung der Erstattungsverordnung Rindfleisch                                                                           50                 12.3.68\n7. 3. 68 Verordnung Nr. 3/68 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                           53                 15.3.68                       20. 3. 68\n22. 2. 68  Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffohrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf\nder Weser über Signale und Fahrregeln beim\nEinlaufen in das W endebecken beim Uberseehafen\nin Bremen und beim Pctssieren der Einfahrt in\nden Uberseehafen                                                                                                      53                15. 3.68                       15. 3. 68\n28. 2. 68  Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg für\nden Schiffsverkehr auf der Este durch das innere\nSturmflut-Sperrwerk bei Hamburg-Cranz                                                                                 53                15. 3.68                        1. 4. 68\n13. 3. 68 Verordnung Nr. 4/68 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                            55                19.3.68                        20. 3. 68","232                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-   Ausgabe in deutscher Sprache\nvom                 Nr./Seite\n7. 3. 68    Verordnung (EWG) Nr. 273/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von\nWeizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                            8.3.68                  L 60/1\n7. 3. 68     Verordnung (EWG) Nr. 274/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund Malz hinzugefügt werden                                                             8.3.68                  L 60/2\n7. 3. 68    Verordnung (EWG) Nr. 275/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBerichtigung                                                                            8.3.68                 L 60/4\n7. 3. 68     Verordnung (EWG) Nr. 276/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob-\nund Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-\nstattungen                                                                              8.3.68                 L 60/6\n7. 3. 68     Verordnung (EWG) Nr. 277/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-\nschöpfungen                                                                             8.3.68                 L 60/9\n7. 3. 68     Verordnung (EWG) Nr. 278/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-\nreis                                                                                    8.3.68                 L 60/11\n7. 3. 68     Verordnung (EWG) Nr. 279/68 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 242/68 zur Festsetzung der Er-\nstattungen für Getreideverarbeitungserzeugnisse, einschließlich\nGetreide-Mischfuttermittel                                                              8.3.68                  L 60/13\n8. 3. 68     Verordnung (EWG) Nr. 280/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von\nWeizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                           9.3.68                  L 62 /1\n8. 3. 68     Verordnung (EWG) Nr. 281/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                 9. 3.68                 L62.'2\n8. 3. 68    Verordnung (EWG) Nr. 282/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                    9.3.68                  L 62.4\n8. 3. 68     Verordnung (EWG) Nr. 283/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Beihilfe für Olsaaten                                                       9.3.68                  L62/5\n11. 3. 68    Verordnung (EWG) Nr. 284/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von\nWeizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                           12. 3.68                 L 63/1\n11. 3. 68    Verordnung (EWG) Nr. 285/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                12. 3.68                 L63/2\n11. 3. 68    Verordnung (EWG) Nr. 286/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                   12.3.68                  L63/4\n12. 3. 68    Verordnung (EWG) Nr. 287/68 des Rates zur Änderung von\nArtikel 1 der Verordnung Nr. 372/67/EWG                                                13.3.68                  L 64/1\n12. 3. 68    Verordnung (EWG) Nr. 288/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von\nWeizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                           13. 3. 68                L64/2\n12. 3. 68    Verordnung (EWG) Nr. 289/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund Malz hinzugefügt werden                                                            13.3.68                  L 64/3\n12. 3. 68    Verordnung (EWG) Nr. 290/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                             13.3.68                  L 64 5\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträ!!t 5 °1,_. .       .              .\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m z_e1thcher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes uber die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedi_ngungen__ für Teil III durch d_en Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis v1ertel1ahrhch !ur Teil I und Teil II 1e 8.50 DM.\nz            e\nBin e l s t ü·c k je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .. \"Bund~sqesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer vo1ausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzughch Versandgebuhr 0, 1o DM."]}