{"id":"bgbl1-1968-17-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":17,"date":"1968-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_17.pdf#page=1","order":5,"title":"Gesetz über die Gebäude- und Wohnungszählung 1968 (Wohnungszählungsgesetz 1968)","law_date":"1968-03-18T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["225\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                          Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1968                                                                                                                   Nr.17\nTag                                                                               Inhalt                                                                                          Seite\n18. 3. 68 Gesetz über die Gebäude- und Wohnungszählung 1968 (Wohnungszählungsgesetz 1968)                                                                                           225\n18. 3. 68 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         228\n12. 3. 68 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel II Ziff. 2 Buchstabe e des Gesetzes\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April\n1950) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  230\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       231\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               231\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             232\nGesetz\nüber die Gebäude- und Wohnungszählung 1968\n(W ohnungszählungsgesetz 1968)\nVom 18. März 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                   2. die Rechtsstellung des Eigentümers als gemein-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                 nütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ\nder staatlichen Wohnungspolitik im Sinne des\n§ 1                                                                   Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes wird nach den                                                    nungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetz-\nVerhältnissen im Monat Oktober 1968 eine Ge-                                                           blatt I S. 437);\nbäude- und Wohnungszählung durchgeführt.                                                         3. Lage, Art, Baujahr und Unterkellerung;\n§ 2                                                             4. Art der Wasserversorgung, der Schmutzwasser-\nbeseitigung und der Fäkalienbeseitigung.\nZur Vorbereitung der Gebäude- und Wohnungs-\nzählung nach § 1 können Probebefragungen sowie\neine Gebäudevorerhebung durchgeführt werden.\nNach Abschluß der Gebäude- und Wohnungszählung\n§    4\nsind Kontrollbefragungen zulässig.                                                                    Die Wohnungszählung erstreckt sich auf Woh-\nnungen und Wohngelegenheiten. Es werden erfaßt:\n§ 3\n1. Zahl und Lage der in den Gebäuden (§ 3 Abs. 1)\n(1) Die Gebäudezählung erstreckt sich auf:                                                          befindlichen Wohnungen und Wohngelegenheiten\n1. Wohngebäude,                                                                                        und die Namen der Inhaber sowie bei Wohnun-\n2. bewohnte Nichtwohngebäude,                                                                          gen Angaben darüber, ob es sich um Sonder-\neigentum im Sinne des Wohnungseigentums-\n3. bewohnte Unterkünfte.\ngesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\n(2) Bei den Gebäuden nach Absatz 1 werden er-                                                       S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nfaßt:                                                                                                  Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vor-\nschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\n1. Name und Anschrift des Eigentümers oder an\nS. 861), handelt;\nseiner Stelle des Erbbauberechtigten oder Nieß-\nbrauchberechtigten oder desjenigen, der An-                                                  2. Zahl der Wohnungen, die nach dem Wohnungs-\nspruch auf Ubereignung des Gebäudes oder auf                                                       bindungsgesetz 1965 vom 24. August 1965 (Bun-\nEinräumung oder Ubertragung des Erbbaurechts                                                       desgesetzbl. I S. 945, 954) als öffentlich gefördert\noder des Nießbrauchs hat;                                                                          gelten;","226                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n3. die Wohnungen und Wohngelegenheiten danach,                c) im übrigen die Inhaber der Wohnungen oder\nob sie auf Grund eines Mietvertrages oder eines                Wohngelegenheiten;\nähnlichen Nutzungsverhältnisses genutzt werden,\noder ob sie der Eigentümer des Gebäudes oder          4. für die Angaben nach § 4 Nr. 8 Sätze 2 und 3:\nder Wohnung selbst bewohnt, oder ob sie auf                die Vorstände oder die volljährigen Mitglieder\nGrund Nießbrauchs, einer beschränkten persön-              der Wohnparteien.\nlichen Dienstbarkeit oder eines Dauerwohnrechts\ngenutzt werden;                                                                     § 6\n4. Größe und Ausstattung;                                    Die Ergebnisse der in § 1 bezeichneten Zählung\nkönnen für bestimmte Gemeinden nach Blöcken\n5. Zahl und Größe der Räume und Art ihrer                und Blockseiten aufbereitet werden; das Nähere\nNutzung;      Vorhandensein eines       Wohnungs-     bestimmt die nach Landesrecht zuständige oberste\nabschlusses;                                          Landesbehörde.\n6. Dauer der Nutzung; Dauer und Gründe des Leer-\nstehens;                                                                            § 7\n7. bei Mietwohnungen:                                        (1) Zur Durchführung der in § 1 bezeichneten\nZählung können ehrenamtliche Zähler bestellt wer-\nEinzugsjahr des Mieters, Höhe der monatlichen         den.\nMiete, Höhe der Vergütung für Sonderleistun-\ngen, Höhe der finanziellen Vorausleistungen des           (2) Zur Ubernahme der ehrenamtlichen Zähler-\nMieters und deren Auswirkung auf die Miete;           tätigkeit ist jeder Deutsche im Alter von 18 bis 65\nJahren verpflichtet. Wer aus gesundheitlichen oder\n8. bei Wohnungen und Wohngelegenheiten:                  anderen wichtigen Gründen zur Ubernahme der\nZahl der Wohnparteien und Zahl der Personen           Zählertätigkeit außerstande ist, ist befreit. Es ist\nin der Wohnung oder Wohngelegenheit. Außer-           zulässig, Deutsche, die älter als 65 Jahre sind und\ndem werden bei jeder Wohnpartei erfaßt:               sich freiwillig zur Ubernahme der Zählertätigkeit\nbereit erklären, zum ehrenamtlichen Zähler zu be-\na) Name, Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit       stellen.\nund soziale Stellung des Vorstandes der\nWohnpartei sowie die Angabe, ob er Unter-             (3) Der Zähler ist berechtigt und verpflichtet, die\nmieter ist;                                       notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen, so-\nb) Angaben darüber, ob der Vorstand der Wohn-         weit dies zur Erfüllung des Zählungszwecks erfor-\npartei Vertriebener oder Deutscher aus der        derlich und der Auskunftspflichtige hiermit einver-\nsowjetischen Besatzungszone Deutschlands          standen ist.\noder dem Sowjetsektor von Berlin ist;\n§ 8\nc) Zahl der minderjährigen unverheirateten und\nder übrigen zur Wohnpartei gehörenden Per-            (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, Ge-\nsonen.                                            meindeverbände und sonstige Körperschaften des\nöffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Bedienste-\nBei zusammenwohnenden Eheleuten, die in den\nten auf Anforderung der Erhebungsstellen für die\nJahren 1963 bis einschließlich 1967 die Ehe ge-\nZählertätigkeit zur Verfügung zu stellen.\nschlossen haben, werden das Jahr der Ehe-\nschließung und die Zahl ihrer Kinder erfaßt.              (2) Eine lebenswichtige Tätigkeit öffentlicher\nDienste darf durch diese Verpflichtung nicht unter-\nbrochen werden.\n§ 5\nAuskunftspflichtig sind                                                             § 9\n1. für die Angaben nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1            Den zuständigen Behörden der Länder, Gemein-\nund 2:                                                den und Gemeindeverbände dürfen Einzelangaben\ndie Eigentümer oder Gebäudeverwalter oder die         über die nach den §§ 3 und 4 Nr. 1 bis 3 erfaßten\nsonstigen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Per-       Sachverhalte für Zwecke der Landes- und Regional-\nsonen;                                                planung sowie des Städtebaus zugänglich gemacht\nwerden; § 12 Abs. 1, 3 und 4 und § 13 Abs. 1 bis 4\n2. für die Angaben nach § 4 Nr. 3:\ndes Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke\ndie nach Nummer 1 Auskunftspflichtigen und die        gelten entsprechend.\nInhaber der Wohnungen und Wohngelegen-\nheiten;                                                                            § 10\n3. für die Angaben nach § 4 Nr. 4 bis 8 Satz 1:             Im Saarland ist § 4 Nr. 2 in folgender Fassung an-\na) bei nicht bewohnten Wohnungen die nach             zuwenden:\nNummer 1 Auskunftspflichtigen,\n,,2. Zahl der Wohnungen, die nach dem Wohnungs-\nb) bei Wohnungen, die von Angehörigen aus-                  baugesetz für das Saarland in der Fassung vom\nländischer Streitkräfte privatrechtlich gemietet         26. Oktober 1965 (Amtsblatt des Saarlandes\nsind, die Vermieter,                                    S. 889) als öffentlich gefördert gelten, sowie Zahl","Nr. 17 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1968                        227\nder Wohnungen, die vor dem 6. Juli 1959 be-           zember 1967 feststellt. Die Finanzzuweisung ist in\nzu~Jslertig wurden, wenn sie mit öffentlichen         zwei gleichen Teilbeträgen am 1. Oktober 1968 und\nMitteln im Sinne des § 4 des Wohnungsbau-             am 1. Oktober 1969 zu zahlen.\ngesetzes für das Saarland finanziert worden\nsind.\"                                                                        § 12\n§ 11                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nDer Bund ~Jewüh rl den U:indern zum Ausgleich\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nder Mehrbeli:islunnen, die ihnen und den Gemein-\nden durch dieses Gesetz auferlegt werden, eine\n§ 13\nFinanzzuweisunq in llöhe von 0,50 Deutsche Mark\nje Einwohnc•r. MaßqPbend ist die Wohnbevölke-               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nrunq, die dds Sliltistisclw Bund()samt für den 31. De-   dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. März 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wohnungswesen und Städtebau\nLauritzen\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}