{"id":"bgbl1-1968-16-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":16,"date":"1968-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/16#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_16.pdf#page=6","order":5,"title":"Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette","law_date":"1968-03-07T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["222                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nErlaß\nüber die Stiftung der PRO MUSICA-Plakette\nVom 7. März 1968\nAls Auszeichnung für Vereinigungen von Musik-\nliebhabern, die sich in langjährigem Wirken beson-\ndere Verdienste um die Pflege des instrumentalen\nMusizierens und damit um die Förderung des kultu-\nrellen Lebens erworben haben, stifte ich die\nPRO MUSICA-Plakette.\nDie Einzelheiten der Verleihung werden durch\nbesondere Richtlinien festgelegt.\nBonn, den 7. März 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister des Innern\nLücke\nRichtlinien\nfür die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette\n1. Die PRO MUSICA-Plakette ist als Auszeichnung         4. Der Antrag auf Verleihung ist mindestens sechs\nfür Vereinigungen von Musikliebhabern be-                Monate vor dem Jubiläum schriftlich an den\nstimmt, die sich in langjährigem Wirken beson-           Empfehlungsausschuß zu richten. Die Antrags-\ndere Verdienste um die Pflege des instrumenta-           formulare sind beim Dachverband (je zweifach)\nlen Musizierens und damit um die Förderung des           erhältlich. Diese sind ausgefüllt zunächst an den\nkulturellen Lebens erworben haben.                       Dachverband zu leiten.\nDie Plakette zeigt auf der Vorderseite „Musi-            Dem Antrag sind beizufügen\nzierende\" mit Lyra und die Inschrift „Für Ver-           a) Nachweis über die Gründungszeit (Satzung\ndienste um instrumentales Musizieren - PRO                  oder sonstige Belege);\nMUSICA -\"; die Rückseite zeigt den Bunde:;-              b) Konzertprogramme von Konzerten der letzten\nadler. Form und Größe der Plakett9 sind auf einer           5 Jahre sowie einschlägige Presseberichte,\nMustertafel festgelegt. Die Plakette ist eine nicht          ferner das Festbuch einer etwa schon statt-\ntragbare Auszeichnung.\ngefundenen Jubiläumsfeier sowie Unterlagen\n2. Die Plakette wird durch den Bundespräsidenten               über besondere Leistungen in früherer Zeit,\naus Anlaß des 100jährigen Bestehens einer Musik-             die zur Begründung des Antrages wesentlich\nvereinigung auf deren Antrag verliehen. Voraus-             erscheinen;\nsetzung für die Verleihung ist der Nachweis, daß         c) Bescheinigung der Stadt oder des Landkreises\nsich die Musikvereinigung in ernster und erfolg-            über die kulturelle Betätigung der Musik-\nreicher musikalischer Arbeit der Pflege der instru-          vereinigung und ihre Verdienste um das\nmentalen Musik gewidmet und im Rahmen der                    instrumentale Musizieren.\nörtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische oder\nvolksbildende Verdienste erworben hat. Dabei          5. Der Dachverband prüft und bescheinigt die Rich-\nist insbesondere die Arbeit der Musikvereinigung         tigkeit der in dem Antrag der Musikvereinigung\nin den vor dem Antrag liegenden fünf Jahren              gemachten Angaben und leitet den Antrag an den\nzu würdigen.                                             Empf ehlungsausschuß weiter.\n3. Die Verleihung der Plakette erfolgt auf Vorschlag        Musikvereinigungen, die keinem Dachverband an-\ndes zuständigen Landeskultusministers auf Grund          gehören, richten den Antrag mit Belegen an den\nder Stellungnahme des Empfehlungsausschusses.            für sie zuständigen Landeskultusminister, der den\nDer Vorschlag wird dem Bundespräsidenten durch           Antrag nach entsprechender Vorprüfung dem\nden Bundesminister des Innern vorgelegt.                 Empfehlungsausschuß zuleitet.","Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1968                             223\nG. Der Ernpf()h lungsm1sschuß besleht uus vier Mit-           kultusminister oder, wenn der Kultusminister ver-\niJl icdern; je ein Mitglied wird bestellt von              hindert ist, durch seinen Beauftragten ausgehän-\nder Arbc~its9c)nwinschaft der Volksmusikver-            digt. Bei dieser Gelegenheit wird die Ehren-\nbände,                                                 plakette, deren Beschaffung dem Bundesminister\ndem Bund Deut.scher Liebt1dlwrorchcster,               des Innern obliegt, überreicht.\nder Ständiwm Konfs)renz der Kultusminister          9. Bei Musikvereinigungen im Ausland erfolgt die\nder Uinder und                                         Verleihung der Plakette auf Vorschlag des Aus-\ndem Bundesrn inist()r des Innern.                      wärtigen Amtes auf Grund der Stellungnahme\nDen Vorsitz im Emplchlungsausschuß führt der               des Empfehlungsausschusses.\nVertreter des Bu ndesminislers des Innern.                 Der Antrag der Musikvereinigung im Ausland ist\nDer Ausschuß befaßt sich mit den Anträgen, die             über die zuständige deutsche amtliche Vertretung\nihm nach Nummer 5 zugeleitet werden.                       und das Auswärtige Amt beim Bundesminister\ndes Innern einzureichen, der ihn nach entsprechen-\n7. Der Ausschuß prüft die ihm zugeleiteten Anträge            der Vorprüfung dem Empfehlungsausschuß zu-\nund empfiehlt dem Landeskultusminister, in                 leitet.\ndessen Bereich der Antrngsteller seinen Sitz hat,          Bei der Behandlung derartiger Anträge im Emp-\ndie Musikvereinigung, die für eine Verleihung              fehlungsausschuß tritt ein Vertreter des Aus-\nder Plakette in Betracht kommt; er leitet die dem          wärtigen Amtes hinzu.\nAntrag beigefügten Unterlagen an den Antrag-\nDer Empfehlungsausschuß prüft cien Antrag und\nsteller zurück. Auf die Empfehlung des Emp-\nempfiehlt gegebenenfalls dem Bundesminister des\nfehlungsausschusses gestützt, schlägt der Landes-\nInnern die Verleihung. Den Verleihungsvorschlag\nkultusminister nach Prüfung die Verleihung vor.\nlegt der Bundesminister des Innern nach Prüfung\nDer Vorschlag wird dem Bundesminister des\nim Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt dem\nInnern zur Vorli.1gc beim Bundespräsidenten zu-\nBundespräsidenten vor.\ngeleitet.\nDie Uberreichung der Urkunde und der Ehren-\n8. Die Urkunde über die Verleihung der Ehren-                 plakette erfolgt durch die amtliche Vertretung\nplakette vollzieht der Bundespräsident. Die                der Bundesrepublik Deutschland in dem be-\nUrkunde wird durch den zuständigen Landes-                 treffenden Land.\nBonn, den 7. März 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister des Innern\nLücke\nVorderseite                                 Rückseite\nPlakette:      rund, Bronze\nOriginalgröße: 16 cm","224                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmiUPlt>dr<: Rc'.chtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDill t1111  ll nd Be1.eichnung der Rechtsvorschrift\n-   Ausgabe in deutscher Sprache\nvom                    Nr./Seite\n29. 2. 68       Verordnunq (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates zur\nFesllequnq des Statuts der Beamten der Europäischen Ge-\nrncinschclll.cn und der Beschäftigungsbedingungen für die son-\nstiqen Bedienstelen dieser Gemeinschaften sowie zur Ein-\nführunq von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die\nBeamten cler Kommission anwendbar sind                                                      4. 3. 68               L 56/1\n29. 2. G8       Verordnunq (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates zur\nFestlequnq dl)r BPstünmungen und des Verfahrens für die Er-\nhcbunq der Slt!uer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften                                4. 3. 68               L 56/8\nW. 2. fi8       Verordnunq (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 261/68 des Rates zur\nAnderunq lfor Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom\ndes Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge\nJür die Milqlieder der EWG-Kommission und der EAG-Kom-\nmission sowie~ der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern\nder qt!nwinsmnen Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\n1.fm ernrrnn1. worden sind                                                                  5. 3. 68               L 57/1\n29. 2. 68       Verordnunq (EWG, Euratom, ECKS) Nr. 262/68 des Rates zur\nAndc!rung dl·r Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom\ndes Red.es vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge\nliir den Prtisidenlen und die Mitglieder der Kommission sowie\nfür den Pri:isidentc-~n, die Richter, die Generalanwälte und den\nKanzh!r des Gcrichtsh.ofes                                                                  5.3.68                 L 57/2\n4. 3. G8      \\Terordnun9 (EWG) Nr. 263/68 der Kommission zur Änderung\nder Vcrordnu119 Nr. 473/67/EWG über die Ein- und Ausfuhr-\nlizenzen für Getreide und Reis                                                              5.3.68                 L 57/3\n4. 3. GB      Verordnunq (EWG) Nr. 264/68 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\nodt~r Roqqen anwendbaren Abschöpfungen                                                      5. 3. 68               L 57/5\n4. 3. 6B      Verordnung (EWG) Nr. 265/68 der Kommission über die Fest-\nsetzu nq der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzuqefüqt werden                                                                     5.3. 68                L 57/6\n4. 3. fü3     Verordnunq (IJWC) Nr. 266/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erslatlunq für Getreide anzuwendenden Berich-\nliqunq                                                                                      5. 3. 68               L 57/8\n5. 3. 68       Verordnunq (EWG) Nr. 267/68 der Kommission zur Festsetzung\nder ,rnf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Ro~igen anwendbaren Abschöpfungen                                                      6. 3.68                L 58/1\n5. 3. 68       Verordnung (EWG) Nr. 268/68 der Kommission über die Fest-\nsclzunq der Pri'imien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzuqefügt werden                                                                      6. 3. 68              L 58/2\n5. 3. 68       Verordnunq (EWG) Nr. 269/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Berichti-\nqunq                                                                                         6.3.68                 L 58/4\nHcrichliqunq zu Anhanq I der Verordnung (EWG) Nr. 241/68\nder Kommission vom 29. Februar 1968 über die Festsetzung\nder auf die Einfuhren von Getreide- und Reisverarbeitunqs-\nr!rzeuqnissen einschließlich Getreide-Mischfuttermittel anzu-\nwendenclcm Abschöpfungen (Abl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1968)                                     6. 3. 68               L 58/16\n6. :l. 6ß      Vcrordnunq (EWG) Nr. 270/68 der Kommission zur Festsetzung\nder crnf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roqgen anwendbaren Abschöpfungen                                                       7.3. 68                L 59/1\nfi. '.l. GB   Verordnung (EWG) Nr. 271/68 der Kommission über die Fest-\nsPlzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMil lz hinzugefügt werden                                                                   7.3.68                 L 59/2\n6. '.l. fül   VProrclnung (EWG) Nr. 272/68 der Kommissi.on zur Änderung\nder bei dPr Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\nqunq                                                                                        7.3.68                 L 59/4\nH <'raus fJ e li <' r : Dl•r Bundesminisler der .Justiz. -- Ver In q : Bundesanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Köln. -       Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer ·enthalten; der angewandte Steuersatz beträ~t 5 •tu_. .     .              .\nDas ßuncJr.sqcselzlJlail. t:rscl,c·inl in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m zeitlicher Re1henfolqe nach ihrer\nAusfcrliqunq vr:rkiill(kf. In Teil lJI wird das als fortqellcnd fe5tqcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrecllts vom 10 . .Juli 19'.iß (B1111dcsq<:sdzbl. I S. 437) nach Sarhqebictcn qeordnet veröffenllicht. Bezugsbedingungen für Teil III du'.ch d_en Verlaq.\nBezuqslwclinq111HJ<·n liir Tt:il I und II: Laufend c r Bez u q nm durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM,;\nEinzels 1. ii c k c ic, anqd,111<J<'rH, Jfi Seilen 0,40 DM qeqen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto .. ,,Bundesqesetzblatt\nKöln 3 D9 od,,, n,ich Bczc1hlunq iluf Crnntl einer Vo1,rnsrnchnunq. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebuhr 0,15 DM."]}