{"id":"bgbl1-1968-16-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":16,"date":"1968-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_16.pdf#page=1","order":4,"title":"Neufassung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern (Entwicklungshilfe-Steuergesetz 1968)","law_date":"1968-03-15T00:00:00Z","page":217,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["217\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                    Z1997 A\n1968                       AusA·cA·chcn zu Bonn am 22. März 1968                                                                       1 Nr.16\nTag                                                      Inhalt                                                                        Seite\n15. 3. 68 Neufassung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapital-\nanlagen in Entwicklungsländern (Entwicklungshilfe-Steuergesetz 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    217\nBun<lesgesc)tzbl. I 11 610-6-6\n11. 3. 68 Fünfle Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (5. UStDV)                                         221\n7. 3. 68 Erlaß über die Stiflung der PRO MUSICA-Plakette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   222\n7. 3. 68 Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          222\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften dc:r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   224\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen\nzur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern\n(Entwicklungshilfe-Steuergesetz)\nVom 15. März 1968\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur An-\nderung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vom\n1. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 201) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Gesetzes über steuer-\nliche Maßnahmen zur Förderung von privaten\nKapitalanlagen in Entwicklungsländern (Entwick-\nlungshilfe-Steuergesetz) unter Berücksichtigung des\noben angeführten Anderungsgesetzes bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 15. März 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nGesetz\nüber steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen\nin Entwicklungsländern\n(Entwicklungshilfe-Steuergesetz 1968)\nErster Abschnitt                               nach dem 31. Dezember 1962 und vor dem 1. Januar\nSteuern vom Einkommen                                1973 Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Ent-\nwicklungsländern leisten, können für die Ermittlung\ndes Gewinns\n§ 1\n1. bei der Bewertung der Kapitalanlagen einen Ab-\nBewertungsabschlag und steuerfreie Rücklage                        schlag bis zur Höhe von 15 vom Hundert der\nfür Kapitalanlagen in Entwicklungsländern                       Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapi-\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund                      talanlagen vornehmen und\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder                   2. eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rück-\n§ 5 des Einkommensteuergeselzes ermitteln und die                     lage bis zur Höhe von 50 vom Hundert der um","218                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nden Abschlag nach Ziffer 1 verminderten An-           stand hat. Soweit die Bewirkung gewerblicher\nschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapital-      Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen im inter-\nanlagen bilden; die Rücklage ist vom sechsten         nationalen Verkehr besteht, ist weitere Vorausset-\nauf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an         zung, daß der Bundesminister für wirtschaftliche Zu-\njährlich mit mindestens einem Sechstel gewinn-        sammenarbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-\nerhöhend aufzulösen.                                  minister für Verkehr oder die von ihnen bestimmte\nBei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 3        Stelle die entwicklungspolitische und verkehrs-\nund 4 in Entwicklungsländern, mit denen ein Ab-           politische Förderungswürdigkeit der Kapitalanlage\nkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung               bestätigt. Für Darlehen im Sinne der Ziffer 2 werden\nbesteht, gilt Satz 1 Ziff. 2 mit der Maßgabe, daß eine    die Vergünstigungen des Absatzes 1 unter der Be-\ngewinnmindernde Rücklage bis zur Höhe von 60 vom          dingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung\nHundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten         der Darlehen nicht stattfindet.\nder Kapitalanlagen gebildet werden kann; Satz 1              (3) Der Bewertungsabschlag nach Absatz 1 Ziff. 1\nZiff. 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.            und die Rücklage nach Absatz 1 Ziff. 2 und Satz 2\n(2) Kapitalanlagen in Entwicklungsländern        im    sind nur in dem Wirtschaftsjahr zulässig, in dem die\nSinne des Absatzes 1 sind                                 Mittel der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Be-\ntriebstätte in Entwicklungsländern zugeführt wor-\n1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Ent-         den sind.\nwicklungsländern, die anläßlich der Gründung\noder einer Kapitalerhöhung erworben worden               (4) Bei der Bemessung des Bewertungsabschlags\nsind,                                                 und der Rücklage sind die Kapitalanlagen nur zu\nberücksichtigen, soweit die zugeführten Mittel in\n2. Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1967 und           abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nvor dem 1. Januar 1973 an Kapitalgesellschaften       mögens oder in zum Anlagevermögen eines Ge-\nin Entwicklungsländern im Zusammenhang mit            werbebetriebs gehörendem Grund und Boden oder\nder Gründung oder einer erheblichen Erweite-          dem deutschen Erbbaurecht entsprechendem Recht\nrung des Unternehmens hingegeben worden sind,         bestehen oder bis zum Ende des auf die Zuführung\nwenn die Darlehen nach den vertraglichen Ver-         in das Entwicklungsland folgenden Wirtschaftsjahrs\neinbarungen vor Ablauf von sechs Jahren seit          zur Anschaffung oder Herstellung dieser Wirt-\nder Hingabe weder ganz noch zum Teil zurück-          schaftsgüter verwendet werden.\nzuzahlen sind und\na) der Darlehnsgeber im Zeitpunkt der Darlehns-          (5) Bei der Bemessung der Rücklage nach Ab-\ngewährung unmittelbar oder mittelbar mit           satz 1 Ziff. 2 können außerdem berücksichtigt wer-\nmindestens 15 vom Hundert am Kapital der           den:\ndarlehnsempfangenden Kapitalgesellschaft be-       1. bei allen Kapitalanlagen\nteiligt ist oder                                       der Teil der zugeführten Mittel, der in Wirt-\nb) für die Darlehen an Stelle einer Verzinsung            schaftsgütern des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs-\nausschließlich eine Beteiligung am Gewinn             und Betriebsstoffe sowie Halb- und Fertigwaren)\ngewährt wird oder                                      besteht oder bis zum Ende des auf die Zuführung\nc) durch die darlehnsempfangende Kapital-                 in das Entwicklungsland folgenden Wirtschafts-\ngesellschaft mindestens bis zum Ablauf von            jahrs zur Anschaffung o,der Herstellung dieser\nsechs Jahren seit der Hingabe des Darlehens           Wirtschaftsgüter verwendet wird. Die Wirt-\nzu einem nicht unerheblichen Teil Wirtschafts-         schaftsgüter des Vorratsvermögens sind jedoch\ngüter unter Benutzung von gewerblichen                 nur insoweit zu berücksichtigen, als bei der Ge-\nSchutzrechten, Urheberrechten, Plänen, Mu-             sellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte in\nstern, Verfahren oder gewerblichen Erfahrun-           Entwicklungsländern am Ende des Wirtschafts-\ngen und Kenntnissen des Darlehnsgebers                jahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Zuführung der\nhergestellt oder unter einem Warenzeichen             Mittel in das Entwicklungsland folgt, gegenüber\ndes Darlehnsgebers vertrieben werden,                 dem Bestand an Wirtschaftsgütern des Vorrats-\nvermögens am Ende des Wirtschaftsjahrs, das\n3. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick-\ndem Wirtschaftsjahr der Zuführung der Mittel\nlungsländern zum Zweck der Gründung oder                  vorangegangen ist, ein Mehrbestand vorhanden\neiner erheblichen Erweiterung des Unternehmens\nist;\nund\n2. bei Kapitalanlagen in Kreditinstituten und Ver-\n4. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer             sicherungsunternehmen in Entwicklungsländern,\nBetriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwick-           bei denen der Bundesminister für Wirtschaft im\nlungsländern zum Zweck der Gründung oder                  Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirt-\neiner erheblichen Erweiterung des Betriebs (der           schaftliche Zusammenarbeit die besondere ent-\nBetriebstätte) zugeführt worden ist,                      wicklungspolitische Förderungswürdigkeit be-\nwenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betrieb-          stätigt hat,\nstätte in Entwicklungsländern ausschließlich oder             der Teil der zugeführten Mittel, der bis zum\nfast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung            Ende des auf die Zuführung in das Entwicklungs-\nvon Waren, die Gewinnung von Bodenschätzen, die               land folgenden Wirtschaftsjahrs zur Gewährung\nBewirkung gewerblicher Leistungen oder den Be-                von Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens\ntrieb einer Land- und Forstwirtschaft zum Gegen-              sechs Jahren an Unternehmen in Entwicklungs-","Nr. 16 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1968                          219\nlctndern zur Fimmzierung von betrieblichen In-     Jahre nach ihrer Zuführung in der Personengesell-\nvestitionen oder zum Erwerb von Beteiligungen      schaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte im Ent-\nan Unternehmen in Entwicklungsländern, die die     wicklungsland, im Fall einer durch die Verhältnisse\nVoruussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 letzter      im Entwicklungsland bedingten Umwandlung der\nHalbsatz erfüllen, verwendet oder in Erfüllung     Personengesellschaft, des Betriebs oder der Betrieb-\ngesetzlicher Vorschriften des Entwicklungslandes   stätte in eine Kapitalgesellschaft in dieser Kapital-\nbei der Staatsbank des Entwicklungslandes          gesellschaft verbleiben.\nhinterlegt oder eingelegt wird.                       (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 bemessen sich\nDie Inanspruchnahme des Bewertungsabschlags            der Bewertungsabschlag und die Rücklage nach § 1\nnach Absatz 1 Ziff. l und der Rücklage nach Ab-        Abs. 1 nach dem Buchwert der hingegebenen Wirt-\nsatz 1 Satz 2 ist insoweit ausgeschlossen.             schaftsgüter.\n(6) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 1     (3) Sacheinlagen im Sinne des Absatzes 1 liegen\nund 2 können auch dann als Betriebsvermögen des        vor, soweit der Gesellschaft, dem Betrieb oder\ninländischen Betriebs des Steuerpflichtigen behan-     der Betriebstätte in Entwicklungsländern abnutzbare\ndelt werden, wenn zwischen diesem Betrieb und          Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zugeführt\nden Kapitalanlagen kein wirtschaftlicher Zusammen-     worden sind.\nhang besteht.                                                                     § 4\n§ 2                                             Sondervorschriften\nSteuerfreie Rücklage für Beteiligungen        für bestimmte Umwandlungen oder Veräußerungen\nan Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern,        (1) Ist bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2\ndie von der Entwicklungsgesellschaft erworben        Ziff. 3 und 4 infolge einer durch die Verhältnisse im\nwerden                         Entwicklungsland bedingten Umwandlung der Per-\nSteuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ord-     sonengesellschaft, des Betriebs oder der Betrieb-\nnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5      stätte im Entwicklungsland in eine Kapitalgesell-\ndes Einkommensteuergesetzes ermitteln und die          schaft ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn ent-\nnach dem 31. Dezember 1967 und vor dem 1. Januar       standen, so kann der Steuerpflichtige im Wirt-\n1973 von der Deutschen Gesellschaft für wirtschaft-    schaftsjahr der Umwandlung von den Anschaffungs-\nliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mit    oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher\nbeschränkter Haftung Beteiligungen an Kapital-         Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in die-\ngesellschaften in Entwicklungsländern erwerben, bei    sem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt\ndenen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1         worden sind, einen Betrag bis zur Höhe dieses Ge-\nletzter Halbsatz erfüllt sind, können im Wirtschafts-  winns abziehen. Soweit der Steuerpflichtige den\njahr der Anschaffung eine den steuerlichen Gewinn      Abzug nach Satz 1 nicht vorgenommen hat, kann er\nmindernde Rücklage bis zur Höhe von 50 vom             im Wirtschaftsjahr der Umwandlung eine den\nHundert der Anschaffungskosten dieser Beteiligun-      steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. In\ngen bilden. Die Rücklage ist vom sechsten auf ihre      diesem Fall sind die Vorschriften des § 6 b Abs. 3\nBildung folgenden Wfrtschaftsjahr an jährlich mit       bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Ziff. 2 des Ein-\nmindestens einem Sechstel gewinnerhöhend aufzu-        kommensteuergesetzes mit der Maßgabe entspre-\nlösen. § 1 Abs. 6 gilt entsprechend.                    chend anzuwenden, daß die Rücklage nur auf die\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutz-\n§ 3                          baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nSondervorschriften                   vermögens übertragen werden darf.\nfür Kapitalanlagen durch Sacheinlagen             (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, so-\n(1) Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2, die     weit bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2\ndurch Sacheinlagen erworben worden sind oder in         Ziff. 1, 3 und 4 und § 2 infolge einer durch die Ver-\nsolchen bestehen, können auch dann, wenn sie nach       hältnisse im Entwicklungsland bedingten Veräuße-\n§ 6 des Einkommensteuergesetzes mit einem höhe-        rung eines Betriebs oder einer Betriebstätte oder\nren Wert anzusetzen wären, mit dem Wert in der          von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer\nBilanz ausgewiesen werden, mit dem die hingegebe-       Personengesellschaft, einem Betrieb oder einer Be-\nnen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt ihres Ausschei-       triebstätte im Entwicklungsland ein im Inland\ndens aus dem Betriebsvermögen des inländischen         steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist.\nBetriebs nach den Vorschriften über die steuerliche        (3) Hat der Steuerpflichtige nach Absatz 1 oder\nGewinnermittlung anzusetzen gewesen wären (Buch-        Absatz 2 einen Abzug vorgenommen oder eine\nwert). Bei in Sacheinlagen bestehenden Kapital-         Rücklage gebildet, so finden die Vorschriften des\nanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 in Ent-  § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergeset-\nwicklungsländern, mit denen ein Abkommen zur           zes auf den bei der Umwandlung oder Veräußerung\nVermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann         entstandenen Gewinn keine Anwendung.\nder Unterschied zwischen dem Buchwert und dem\nTeilwert der hingegebenen Wirtschaftsgüter im Zeit-                                § 5\npunkt ihres Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen\ndes inländischen Betriebs bei der Gewinnermittlung                Wegfall der Steuervergünstigungen\naußer Ansatz bleiben. Die Vergünstigung des Sat-           (1) Werden Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 2\nzes 2 wird unter der Bedingung gewährt, daß die        Ziff. 2 nach Ablauf von sechs Jahren seit der Hin-\nhingegebenen Wirtschaftsgüter mindestens drei          gabe in Teilbeträgen zurückgezahlt, so vermindert","220                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nsi.ch der nil<h § 1 /\\ bs. 1 Zi ff. 1 zulässige Bewertungs-        im Fall der Ziffer 2\nabschld~J vom Wirtsdwflsjcilu der Rückzahlung an                   bis zum Ende des auf die Rückzahlung, Abtretung\njeweils um den Betrag, der dem Anteil des zurück-                  oder Dberführung der Darlehen folgenden Wirt-\nuczahllcn Teilbdrnqs des Dc1rld1C'ns am Nennbetrag                 schaftsjahrs in entsprechendem Umfang neue\ndes Dctrlehens c>ntsprid1L                                         Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 5 Ziff. 2 gewährt\n(2) Werden      K<1pittlldnlagen im Sinne des § 1           werden. Bei einer durch die Verhältnisse im Ent-\nAbs. 2 oder Bd<!ili~iungen im Sinne des § 2 nach§ 6             wicklungsland bedingten Umwandlung einer Per-\ndes Einkornnwnste1wr~JE~sdzcs mil dem niedrigeren               sonengesellschaft, eines Betriebs oder einer Betrieb-\nTeilwert an9eselzt., so ist eine nach § 1 Abs. l oder           stätte in Entwicklungsländern in eine Kapitalgesell-\nnuch § 2 qebildete Rückl.il~Je .im Wirtschaftsjahr des          schaft entfällt die vorzeitige gewinnerhöhende\nAnsatzes des niedrigeren Teilwerts in Höhe des An-              Auflösung der Rücklage in Höhe des Betrags oder\nteils, der dem lJ II tersch ied zwischen dem Wert, mit          Teilbetrags, der dem Verhältnis zwischen der Betei-\ndem die Kapi l.cllcrn lage bisher angesetzt war, und            ligung des Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesell-\ndem niedrigeren Teil wett entspricht, vorzeitig                 schaft und seinem Anteil an der Personengesell-\ngew irnwrhöhend c1ufzulösen. Satz l ist ni.cht anzu-\nschaft:, dem Betrieb oder der Betriebstät:t:e vor der\nwenden, sowc~il lwi Dcirlehen im Sinne des § 1                  Umwandlung entspricht. In diesem Fall ist die Rück-\nAbs. 2 ZifJ. 2 der niedrlgew Teilwert: ausschließlich           lage in entsprechender Anwendung des Satzes 1\nmit Rücksicht dUI' dit~ UnverzinsJichkeit der Darlehen          vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bei der\nangesetzt worcJ,,n ist. Eine für Darlehen im Sinne              Kapitalgesellschaft: einer der in Satz 2 Ziff. 1 bis 3\ndes§ 1 J\\bs.2 Zilf.2 qebildete Rücklage ist ab-                 bezeichneten Tatbestande verwirklicht wird, ohne\nweichend von § 1 !\\bs. 1 ZiH. 2 vom sechsten auf                daß die Voraussetzungen des Satzes 2 letzter Halb-\nihre Bildung folq<\\rHlen Wirtschdftsjahr an jährlich            satz von der Kapitalgesellschaft erfüllt werden.\nin Höhe des Betrags oder Teilbetrags gewinn-\nerhöhend auf:1.ulösen, der dem Ante>il der Tilgung                 (4) Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die\nim jeweiliqen Wirlschc1flsjahr dm Nennbetrag des                Betriebstätte in Entwicklungsländern nicht mehr die\nhingegebenen Darlehens rintspricht; die Rücklage                Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz,\njst: jedoch vom sechsten i:lllf ihm Bildung folgenden           so sind die Kapitalanlagen mit dem Wert anzu-\nWirtscht1flsjahr dll jeweils mit mindestens einem               setzen, der sich ergibt, wenn der Bewertungs-\nSechstel 9ew i nnerhöhcnd aufzulösen.                            abschlag nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 nicht in Anspruch\ngenommen worden wäre; die nach § 1 Abs. 1 oder\n(3) Werden Bel.Pi l iDUll~Jen     <111 KapHalgesellschaf-   nach § 2 gebildete steuerfreie Rücklage ist in die-\nten in Enlwicklunqslündern im Sinne des § 1 Abs. 2              sem Falle in voller Höhe gewinnerhöhend aufzu-\nZiJf. l oder § 2 veräußert oder in das Privatvermö-             lösen.\ngen üherfüh rt, so ist die Rücklag(~ im Wirtschafts-\njahr cfor VPr~iußpruno oder Uberfühnmg in das                                              § 6\nPrivatverrnöq(~n im Vnrhällnis des Anteils der ver-                               Entwicklungsländer\näußertPn o<for in d,1s Privillvermögen überführten\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nKapitalei n ld(Je ·1.u r cwsc1m1.f~n Kapita.lanlage vorzeitig\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngewinnerhöhend ,nifzulösen. Entsprechendes gilt,\nden Kreis der Länder und Gebiete zu bestimmen,\nwenn bei Kc1pildl<1nlc1~1en irn Sinne des § 1 Abs. 2\ndie auf Grund ihrer wirtschaftlichen oder politischen\nzum Bel riel>svcrn1ö~wn der Gesellschaft, des Be-\nVerhältnisse und unter Berücksichtigung des mit\ntriebs odPr d(~r Bc Lri<!bsl ü !IP qehörende\n1\ndiesem Gesetz angestrebten Erfolgs als Entwick-\n1. Wirtschc1fl.sqiiter des /\\nlagevermögens oder des           lungsländer im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen\nVorrntsverm<)nens oder Beteiligungen im Sinne               sind.\ndes § 1 Abs. 5 Ziff. 2, die lwi der Bemessung der\nRücklciqe lwriicksichli~Jt worden sind, veräußert\noder in diis Privatvermögen oder in ein Land                                Zweiter Abschnitt\nüberführt w<'rden, dc1s nicht zu den Entwick-\nlunqsl~ind<'rr1 qd1<irl, o(kr                                      Gewerbesteuer und Vermögensteuer\n2. Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 5 Ziff. 2 zurück-\ngezahlt oder <1bqelrel.en oder in das Privatver-                                     § 7\nmüuen ude:r in <'incn Bdrid) (t~ine Belriebstätte)            (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 gelten auch\nin einem L<1nd überführt werden, das nicht zu den          für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des\nEntwicklunqsl;indPrn qehört, oder                          Gewerbesteuergesetzes.\n3. Belrüqc, die rwch § 1 Abs. 5 Ziff. 2 bei. der Staats-           (2) Wirtschaftsgüter, für die nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1\nbank des Entwicklun~Jsli:rndes hinterle9t oder             ein Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist,\neingeleqt worden sind, zurück9ezahlt werden,               sind bei der Ermittlung des Einheitswerts des ge-\nohne dciß von der c;esellsd1aft, dem Betrieb oder               werblichen Betriebs mit dem für die Vermögens-\nder fü!triebstütte                                              besteuerung maßgeblichen Wert, vermindert: um den\nim Fall der Ziffer 1                                        nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 vorgenommenen Bewertungs-\nbis zum Endt~ des mif die Veräußerun9 oder Dber-            abschlag, anzusetzen.\nföhrung folgenden Wirtschaftsjahrs in entspre-                 (3) Ist nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 oder Satz 2 oder\nchendem Umfang Ersalzw irtschuftsgüter ange-                nach § 2 eine Rücklage gebildet worden, so ist diese\nschafft oder hergestellt,                                   bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerb-","Nr. 16 ~- Ttig der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1968                          221\nliehen Betriebs in gleicher Höhe abzuziehen, wie sie                                    § 9\nin der Steuerbilcmz für den letzten Bilanzstichtag\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes\nvor dem für die Ermi ltl ung des Einheitswerts des\ngewerblichen Betriebs maßgebenden Bewertungs-                    § 9 a des Vermögensteuergesetzes in der Fassung\nstichtag ausqewicsen worden ist.                              vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ande-\n(4) Ist die Entwicklungshilfe im Rahmen eines\nrung des Bewertungsgesetzes und des Vermögen-\nland- und forsl wirtschaftlichen Betriebs geleistet\nsteuergesetzes vom 24. März 1965 (Bundesgesetzbl. I\nworden, so sind die Absätze 2 und 3 entsprechend\nS. 153) ist für Veranlagungszeitpunkte nach dem\nbei der Ermittlung d(!S Gesamtvermögens des In-\n1. Januar 1963 nur anzuwenden, soweit vor dem\nhabers dieses limd- und forstwirtschaftlichen Be-\n1. Januar 1963 Entwicklungshilfe durch Kapital-\ntriebs anzuwenden.\nanlagen in Entwicklungsländern geleistet worden\nist.\n§ 10\nAnwendung im Land Berlin\nDritter Abschnitt\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nSchlußvorschriften\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n§ 8                            verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes               lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nDem § 34 d des Einkommensteuergesetzes in der\nFassung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1253) wird der folgende Absatz 4 angefügt:                                          § 11\n,, (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten                            Anwendungsbereich\nnur für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in               Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-\nEntwicklungslctndern, die vor dem 1. Januar 1963 ge-         mals. für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach\nleistet worden ist.\"                                         dem 31. Dezember 1967 enden.\nFünfte Verordnung\nzur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)\n(5. UStDV)\nVom 11. März 1968\nAuf Grund des § 25 ;\\ bs. 2 des Umsatzsteuergeset-           Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes) besteuert\nzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundes-                   werden,\ngesetzbl. I S. 545), geändert durch das Gesetz zur           3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften han-\nAnderung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert-                     deln.\nsteuer) vom 18. Oktolwr 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 991), wird verordnet:                                        (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das\n.Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung\n§ 1                            über die Befreiung von der Führung des Steuer-\nBefreiung von der Führung des Steuerheftes           heftes aus.\n§ 2\n(1) Unternehmer, die nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des\nGesetzes ein Steuerheft zu führen haben, sind von                             Geltung im Land Berlin\ndieser Verpflichtung befreit,                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1. wenn sie im Inland eine gewerbliche Nieder-               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nlassung besitzen und ordnungsmäßige Aufzeich-          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-\nnungen nach § 22 des Gesetzes sowie nach der           steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land\nVerordnung zur Durchführung des Umsatzsteuer-          Berlin.\ngesetzes (Mehrwertsteuer) vom 26. Juli 1967 (Bun-                                 § 3\ndesgesetzbl. I S. 801) machen,                                               Inkrafttreten\n2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittsätzen              Diese Verordnung tritt am        1. Januar 1968 in\nfür land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24      Kraft.\nBonn, den 11. März 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}