{"id":"bgbl1-1968-15-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":15,"date":"1968-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_15.pdf#page=1","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 55 a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes (22. LeistungsDV-LA)","law_date":"1968-03-04T00:00:00Z","page":209,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["209\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                         Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1968                                                                                                       Nr.15\nTag                                                                   l n halt                                                                                       Seite\n4. 3. 68 Verordnung zur Durchführung des § 55 a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes\n(22. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   209\n29. 2. 68 Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Geschäftsbereich des\nBundesministers der Verteidigung.......................................................                                                                      211\n1. 3. 68 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 212\n8. 3. 68 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 212\n1. 3. 68 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 67 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der\nFassung des Steueränderungsgesetzes 1961 vorn 13. Juli 1961 = § 110 Abs. 3 in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            213\nBun<lesqe~elzbl. III 610-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         214\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   214\nVerordnung\nzur Durchführung des§ 55a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes\n(22. LeistungsDV-LA)\nVom 4. März 1968\nAuf Grund des § 55 a Abs. 5 und des § 367 des                                           (2) Die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden\nLastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. De-                                   Schäden sind jeweils um nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 des\nzember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945, 1966 I S. 87),                               Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ge-\ngeändert durch das Neunzehnte Gesetz zur Ände-                                       sondert festgestellte, nicht in Entschädigungszahlun-\nrung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967                                    gen bestehende Leistungen zu mindern. Im übrigen\n(Bundesgesetzbl. I S. 509), verordnet die Bundes-                                    gilt folgendes:\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Ver-\nmögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten\n§ 1                                                        Betrag anzusetzen.\nSchadensbetrag                                               2. Von Schäden an land- und forstwirtschaftlichem\nVermögen sowie an Grundvermögen sind fest-\n(1) Für die Bemessung des in § 55 a Abs. 3 Nr. 1                                        gestellte langfristige Verbindlichkeiten, die im\ndes Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Betrags                                          Zeitpunkt des Schadenseintritts mit diesem Ver-\n(Stundungsgrundbetrag) werden die festgestellten                                           mögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stan-\nSchäden des unmittelbar Geschädigten im Sinne des                                          den oder an ihm dinglich gesichert waren, mit der\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstaben a bis d des                                          Hälfte des festgestellten Betrags abzusetzen.\nBeweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom\n22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425), geändert                                     3. Bei Schäden an privatrechtlichen geldwerten An-\ndurch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des                                               sprüchen, die auf Reichsmark gelautet haben, ist\nLastenausgleichsgesetzes, zu einem Schadensbetrag                                           von dem Betrag auszugehen, mit dem sie auf\nzusammengefaßt. Schäden, für die Entschädigungs-                                           Deutsche Mark der Deutschen Notenbank um-\nzahlungen von mehr als 50 vom Hundert gewährt                                              gewertet worden sind oder umzuwerten gewesen\nworden sind, bleiben außer Betracht; § 8 Abs. 2 Nr. 4                                      wären. Diese Beträge sowie Schäden an privat-\ndes Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 1. De-                                        rechtlichen geldwerten Ansprüchen, die auf Deut-\nzember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2049), geändert                                          sche Mark oder Mark der Deutschen Notenbank\ndurch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des                                                gelautet haben, sind mit einem Viertel anzu-\nLastenausgleichsgesetzes, ist entsprechend anzu-                                           setzen. Im Fall der Wegnahme von Ansprüchen\nwenden.                                                                                    durch Verfügungsbeschränkung ist von dem nach","vom    4. Juni 19GO    (I3unllesdI1zelger Nr. U:3.'.J vom  .z--...-•··-\"''\"~ .. =J'__..~- -~~-,-·- __ , ___ - - · - - - - - -- -....s ....,\n24. Sepl(~mber 1960)     mit den Änderungen und Er-         Fassung vorn 1. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 349)\ngänzungen vom 30. April 1962 (Bundesanzeiger                ist anzuwenden.\nNr. 122 vom 3. Juli 1962) entstanden sind.                                                                         § 4\nAufteilung\n§ 2\nDer Stundungsgrundbetrag wird, wenn der unmit-\nStundungsgrundbetrag                      telbar Geschädigte vor dem 1. Januar 1967 verstor-\nFür die Bildung des Stundungsgrundbetrags auf            ben ist, auf die Erben nach dem Verhältnis ihrer\nGrund des nach § 1 ermittelten Schadensbetrags ist          Erbteile aufgeteilt.\n§ 246 des Lastenausgleichsgesetzes anzuwenden.                                                                     § 5\nAufrundung\n§ 3\nDer nach den §§ 2 bis 4 sich ergebende Stundungs-\nKürzung des Stundungsgrundbetrags                 grundbetrag wird auf volle 10 Deutsche Mark auf-\n(1) Für die Kürzung des Stundungsgrundbetrags            gerundet.\ngilt § 249 des Lastenausgleichsgesetzes mit folgen-                                                                § 6\nder Maßgabe:\nAnwendung in Berlin\n1. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 ent-\nstanden, tritt bei der Anwendung des § 249 Abs. 1               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndes Lastenausgleichsgesetzes an die Stelle des          leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nVermögens am 21. Juni 1948 das Vermögen,                blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nwelches sich auf diesen Stichtag ergeben würde,          ausgleichsgesetzes und § 7 des Neunzehnten Geset-\nwenn die Schäden vorher entstanden wären.                zes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch\nim Land Berlin.\n2. Der Stundungsgrundbetrag ist nach Anwendung\ndes § 249 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes um                                                                § 7\ndenjenigen Grundbetrag zu kürzen, der sich für\nlnkraf ttreten\nSchäden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes\nund für Schäden im Sinne der Richtlinien der                    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nBundesregierung über die Gewährung von Dar-              kündung in Kraft.\nBonn, den 4. März 1968\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nFür den Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nWischnewski","Nr. 15     Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1968    211\nAnordnung\nzur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung\nfür den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung\nVom 29. Februar 1968\nAuf Grund des § 29 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 der\nBundesdisziplinarordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 750) ordne ich für den Geschäftsbereich des Bun-\ndesministers der Verteidigung an:\nI.\nDie mir nicht unmittelbar nachgeordneten Dienst-\nvorgesetzten können Geldbußen bis zur Höhe eines\nAchtels der monatlichen Dienstbezüge verhängen.\nII.\nDie Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbe-\nbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte\nwerden den vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zu-\nständigen Einleitungsbehörden übertragen.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft. Die Anordnung vom 10. August\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 773) tritt mit Ablauf des\nvorhergehenden Tages außer Kraft.\nBonn, den 29. Februar 1968\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nvon Hase","212                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBekanntmachung                                          Bekanntmachung\nzu § 4 des Warenzeichengesetzes                          zu § 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 1. März 1968                                         Vom 8. März 1968\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Waren-               Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-\nzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968       gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bun-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein     desgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amt-\namtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntge-            liches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht,\nmacht, das in der Reichsmünze Utrecht des König-        das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-\nreichs der Niederlande eingeführt ist.                  bliken eingeführt ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an              Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 30. Oktober 1967 (Bun-           die Bekanntmachung vom 1. März 1968 (Bundes-\ndesgesetzbl. I S. 1122).                                gesetzbl. I S. 212).\nBonn, den 1. März 1968                                  Bonn, den 8. März 1968\nDer Bundesminister der Justiz                            Der Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann                                            Dr. Heinemann\nReichsmünze Utrecht                                     Staatliche Qualitätsmarke","Nr. 15      Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1968  213\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesver.fassungsgerichts\nvom 6. Februar 1968 - 1 BvL 7/65 -, ergangen auf\nVorlage des Finanzgerichts Stuttgart, wird nachfol-\ngender Entscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 67 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes in der\nFassung des Steueränderungsgesetzes 1961 vom\n13. Juli 1961        Bundesgesetzbl. I S. 981 -\n(-:·= § 110 Absatz 3 in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 10. Dezember 1965 - Bundesge-\nsetzbl. I S. 1861      ist mit dem Grundgesetz\nvereinbar.\n\\\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 1. März 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann"]}