{"id":"bgbl1-1968-14-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":14,"date":"1968-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_14.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes","law_date":"1968-03-01T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["201\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                              Z1997 A\n1968                           Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1968                                                                                     Nr.14\nTag                                                          Inhalt                                                                                   Seite\n1. 3. 68  Gesetz zur Änderung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes                                                                                     201\nBunclesue,sel7.bl. 111 ülO-U-fi\n30. 1. 68  Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des\nBundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       205\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    206\nRechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  207\nGesetz\nzur Änderung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes\nVom 1. März 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                      Jahren seit der Hingabe weder ganz\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                             noch zum Teil zurückzuzahlen sind\nund\nArtikel 1                                                             a) der Darlehnsgeber im Zeitpunkt\nder Darlehnsgewährung unmittel-\nDas Entwicklungshilfe-Steuergesetz vom 23. De-\nbar oder mittelbar mit min-\nzember 1963 (Bundesgesetzbl. l S. 1013) wird wie\ndestens 15 vom Hundert am Ka-\nfolgt geändert:\npital der darlehnsempfangenden\n1. § l wird wie folgt 9eändert:                                                                          Kapitalgesellschaft beteiligt ist\noder\na) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:\nb) für die Darlehen an Stelle einer\n,,Bewertungsabschlag und steuerfreie Rück-                                                      Verzinsung ausschließlich eine\nlage für Kapitalanlagen in Entwicklungs-                                                         Beteiligung am Gewinn gewährt\nländern\".                                                                                        wird oder\nb) Absatz 1 wird wie folgt 9etindert:                                                           c) durch die darlehnsempfangende\nKapitalgesellschaft                            mindestens\naa) In Satz l wird die Jahreszahl „ 1968\"\nbis zum Ablauf von sechs Jahren\ndurch die Jahreszahl „ 1973\" ersetzt.\nseit der Hingabe des Darlehens\nbb) In Satz 2 werden die Worte „des Ab-                                                          zu einem nicht unerheblichen Teil\nsatzes 2 Ziff. 2 und 3\" durch die Worte                                                     Wirtschaftsgüter unter Benutzung\n,, des Absatzes 2 Ziff. 3 und 4\" ers(~tzt.                                                  von gewerblichen Schutzrechten,\nUrheberrechten, Plänen, Mustern,\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                                   Verfahren oder gewerblichen Er-\naa) Hinter Ziffer 1 wird die folgende Ziffer 2                                                   fahrung~n und Kenntnissen des\neingefügt:                                                                                   Darlehnsgebers hergestellt oder\n,,2. Darlehen, die nach dem 31. Dezem-                                                       unter einem Warenzeichen des\nber 1967 und vor dem 1. Januar 1973                                                    Darlehnsgebers vertrieben wer-\nan Kapitalgesellschaften in Entwick-                                                   den,\".\nlungsländern im Zusammenhang mit                               bb) Die bisherigen Ziffern 2 und 3 werden\nder Gründung oder einer erheblichen                                     Ziffern 3 und 4.\nErweiterung des Unternehmens hin-\ngegeben worden sind, wenn die Dar-                              cc) Der folgende Satz wird angefügt:\nlehen nach d(~n vertraglichen Ver-                                      ,,Für Darlehen im Sinne der Ziffer 2 wer-\neinbanmgen vor Ablauf von sechs                                         den die Vergünstigungen des Absatzes 1","202                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nunler der Bedingung gewährt, daß eine                    verwendet oder in Erfüllung gesetzlicher\nvorzeitige Rückzahlung der Darlehen                      Vorschriften des Entwicklungslandes bei\nnicht stattfindet.\"                                      der Staatsbank des Entwicklungslandes\nhinterlegt oder eingelegt wird.\nd) ln Absalz 3 wird Salz 2 gestrichen.\nDie Inanspruchnahme des Bewertungsab-\ne) Hinter Absatz 3 werden die folgenden Ab-                   schlags nach Absatz 1 Ziff. 1 und der Rück-\nsätze 4 und 5 eingefügt::                                  lage nach Absatz 1 Satz 2 ist insoweit aus-\n,, (4) Bei der Bemessung des Bewertungsab-               geschlossen.\"\nschlags und der Rücklage sind die Kapital-              f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und\nanlagen nur zu berücksichtigen, soweit die                 erhält die folgende Fassung:\nzugeführten Mittel in abnutzbaren Wirt-\nschaftsgütern des Anlagevermögens oder in                    ,, (6) Kapitalanlagen im Sinne des Absat-\nzum Anlagevermögen eines Gewerbebetriebs                   zes 2 Ziff. 1 und 2 können auch dann als Be-\ngehörendem Grund und Boden oder dem                        triebsvermögen des inländischen Betriebs des\ndeutschen Erbbaurecht entsprechendem Recht                 Steuerpflichtigen behandelt werden, wenn\nbestehen oder bis zum Ende des auf die Zu-                 zwischen diesem Betrieb und den Kapital-\nführung in das Entwicklungsland folgenden                  anlagen kein wirtschaftlicher Zusammenhang\nWirtschaftsjahrs zur Anschaffung oder Her-                 besteht.\"\nstellung dieser Wirtschaftsgüter verwendet\nwerden.                                              2. Hinter § 1 wird der folgende § 2 eingefügt:\n(5) Bei der Bemessung der Rücklage nach                                      ,,§ 2\nAbsatz 1 Ziff. 2 können außerdem berück-\nsichtigt werden:                                               Steuerfreie Rücklage für Beteiligungen\nan Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern,\n1. bei allen Kapitalanlagen\ndie von der Entwicklungsgesellschaft erworben\nder Teil der zugeführten Mittel, der in                                   werden\nWirtschaftsgütern des Vorratsvermögens\nSteuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\n(Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1\nHalb- und Fertigwaren) besteht oder bis\noder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln\nzum Ende des auf die Zuführung in das\nund die nach dem 31. Dezember 1967 und vor\nEntwicklungsland folgenden Wirtschafts-\ndem 1. Januar 1973 von der Deutschen Gesell-\njahrs zur Anschaffung oder Herstelluna            schaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent-\ndieser Wirtschaftsgüter verwendet wird:           wicklungsgesellschaft) mit beschränkter Haftung\nDie Wirtschaftsgüter des Vorratsvermö             Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Ent-\ngens sind jedoch nur insoweit zu berück-          wicklungsländern erwerben, bei denen die\nsichtigen, als bei der Gesellschaft, dem          Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter\nBetrieb oder der Betriebstätte in Entwick-        Halbsatz erfüllt sind, können im Wirtschaftsjahr\nlungsländern am Ende des Wirtschafts-             der Anschaffung eine den steuerlichen Gewinn\njahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Zufüh-         mindernde Rücklage bis zur Höhe von 50 vom\nrung der Mittel in das Entwicklungsland           Hundert der Anschaffungskosten dieser Beteili-\nfolgt, gegenüber dem Bestand an Wirt-             gungen bilden. Die Rücklage ist vom sechsten\nschaftsgütern des Vorratsvermögens am             auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an\nEnde des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirt-          jährlich mit mindestens einem Sechstel gewinn-\nschaftsjahr der Zuführung der Mittel vor-          erhöhend aufzulösen. § 1 Abs. 6 gilt entspre-\nangegangen ist, ein Mehrbestand vorhan-\nchend.\"\nden ist;\n2. bei Kapitalanlagen in Kreditinstituten und        3. Der bisherige § 2 wird § 3.\nVersicherungsunternehmen in Entwick-\nlungsländern, bei denen der Bundesminister\n4. Im neuen § 3 wird Absatz        wie folgt geändert:\nfür Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für wirtschaftliche Zusam-         a) In Satz 2 werden die Worte „Ziff. 2 und 3\"\nmenarbeit die besondere entwicklungs-                durch die Worte „Ziff. 3 und 4\" ersetzt.\npolitische Förderungswürdigkeit bestätigt\nhat,                                               b) Satz 3 erhält die folgende Fassung:\nder Teil der zugeführten Mittel, der bis              „Die Vergünstigung des Satzes 2 wird unter\nzum Ende des auf die Zuführung in das                der Bedingung gewährt, daß die hingegebe-\nEntwicklungsland folgenden Wirtschafts-              nen Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre\njahrs zur Gewährung von Darlehen mit                 nach ihrer Zuführung in der Personengesell-\neiner Laufzeit von mindestens sechs Jah-             schaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte im\nren an Unternehmen in Entwicklungslän-               Entwicklungsland, im Fall einer durch die\ndern zur Finanzierung von betrieblichen               Verhältnisse im Entwicklungsland bedingten\nInvestitionen oder zum Erwerb von Betei-             Umwandlung der Personengesellschaft, des\nligungen an Unternehmen in Entwick-                  Betriebs oder der Betriebstätte in eine Kapi-\nlungsländern, die die Voraussetzungen des            talgesellschaft in dieser Kapitalgesellschaft\nAbsatzes 2 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllen,         verbleiben.\"","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1968                              203\n5. Hinler dem neuen § 3 wird der folgende § 4               c) Der neue Absatz 2 erhält die folgende Fas-\neingefügt:                                                  sung:\n,,§ 4\n,, (2) Werden Kapitalanlagen im Sinne des\nSondervorschriften für bestimmte                § 1 Abs. 2 oder Beteiligungen im Sinne des\nUmwandlungen oder Veräußerungen                   § 2 nach § 6 des Einkommensteuergesetzes\n(1) Ist bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1              mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so\nAbs. 2 Ziff. 3 und 4 infolge einer durch die Ver-           ist eine nach § 1 Abs. 1 oder nach § 2 gebil-\nhältnisse im Entwicklungsland bedingten Um-                 dete Rücklage im Wirtschaftsjahr des An-\nwandlung der Personengesellschaft, des Be-                  satzes des niedrigeren Teilwerts in Höhe\ntriebs oder der Betriebstätte im Entwicklungs-              des Anteils, der dem Unterschied zwischen\nland in eine Kapitalgesellschaft ein im Inland              dem Wert, mit dem die Kapitalanlage bisher\nsteuerpflichtiger Gewinn entstanden, so kann                angesetzt war, und dem niedrigeren Teilwert\nder Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr der Um-             entspricht, vorzeitig gewinnerhöhend aufzu-\nwandlung von den Anschaffungs- oder Herstel-                lösen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit bei\nlungskosten abnutzbarer beweglicher Wirt-                   Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der\nschaftsgüter des Anlagevermögens, die in die-               niedrigere Teilwert ausschließlich mit Rück-\nsem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt            sicht auf die Unverzinslichkeit der Darlehen\nworden sind, einen Betrag bis zur Höhe dieses               angesetzt worden ist. Eine für Darlehen\nGewinns abziehen. Soweit der Steuerpflichtige               im Sinne des§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 gebildete Rück-\nden Abzug nach Satz 1 nicht vorgenommen hat,                lage ist abweichend von ·§ 1 Abs. 1 Ziff. 2\nkann er im Wirtschaftsjahr der Umwandlung                   vom sechsten auf ihre Bildung folgenden\neine den steuerlichen Gewinn mindernde Rück-                Wirtschaftsjahr an jährlich in Höhe des Be-\nlage bilden. In diesem Fall sind die Vorschriften           trags oder Teilbetrags gewinnerhöhend auf-\ndes § 6 b Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme des Ab-                 zulösen, der dem Anteil der Tilgung im je-\nsatzes 4 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes                weiligen Wirtschaftsjahr am Nennbetrag des\nmit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß                hingegebenen Darlehens entspricht; die Rück-\ndie Rücklage nur auf die Anschaffungs- oder                 lage ist jedoch vom sechsten auf ihre Bildung\nHerstellungskosten von abnutzbaren beweg-                   folgenden Wirtschaftsjahr an jeweils mit\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens                mindestens einem Sechstel gewinnerhöhend\nübertragen werden darf.                                     aufzulösen.\"\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, so-         d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nweit bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2\nZiff. 1, 3 und 4 und § 2 infolge einer durch die            aa) In Satz 1 werden die Worte „Kapital-\nVerhältnisse im Entwicklungsland bedingten                          anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 1\"\nVeräußerung eines Betriebs oder einer Be-                           durch die Worte „Beteiligungen an Ka-\ntriebstätte oder von Anteilen an einer Kapital-                     pitalgesellschaften in Entwicklungslän-\ngesellschaft, einer Personengesellschaft, einem                     dern im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 oder\nBetrieb oder einer Betriebstätte im Entwick-                        § 2\" ersetzt.\nlungsland ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn            bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\nentstanden ist.                                                     ersetzt:\n(3) Hat der Steuerpflichtige nach Absatz 1 oder                  ,,Entsprechendes gilt, wenn bei Kapital-\nAbsatz 2 einen Abzug vorgenommen oder eine                          anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 zum Be-\nRücklage gebildet, so finden die Vorschriften des                   triebsvermögen der Gesellschaft, des Be-\n§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuer-                       triebs oder der Betriebstätte gehörende\ngesetzes auf den bei der Umwandlung oder Ver-                       1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-\näußerung entstandenen Gewinn keine Anwen-                              gens oder des Vorratsvermögens\ndung.\"                                                                  oder Beteiligungen im Sinne des § 1\nAbs. 5 Ziff. 2, die bei der Bemessung\n6. Die bisherigen §§ 3 bis 9 werden §§ 5 bis 11.                          der Rücklage berücksichtigt worden\nsind, veräußert oder in das Privat-\n7. Der neue § 5 wird wie folgt geändert:\nvermögen oder in ein Land überführt\na) Vor dem bisherigen Absatz 1 wird der fol-                            werden, das nicht zu den Entwick-\ngende Absatz 1 eingefügt:                                          lungsländern gehört, oder\n,, (1) Werden Darlehen im Sinne des § 1                       2. Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 5\nAbs. 2 Ziff. 2 nach Ablauf von sechs Jahren                        Ziff. 2 zurückgezahlt oder abgetreten\nseit der Hingabe in Teilbeträgen zurückge-                          oder in das Privatvermögen oder in\nzahlt, so vermindert sich der nach § 1 Abs. 1                       einen Betrieb (eine Betriebstätte) in\nZiff. 1 zulässige Bewertungsabschlag vom                            einem Land überführt werden, das\nWirtschaftsjahr der Rückzahlung an jeweils                          nicht zu den Entwicklungsländern ge-\num den Betrag, der dem Anteil des zurück-                          hört, oder\ngezahlten Teilbetrags des Darlehens am                         3. Beträge, die nach § 1 Abs. 5 Ziff. 2 bei\nNennbetrag des Darlehens entspricht.\"                               der Staatsbank des Entwicklungslan-\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Ab-                           des hinterlegt oder eingelegt worden\nsätze 2 bis 4.                                                     sind, zurückgezahlt werden,","204                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nohne daß von der Gesellschaft, dem Be-              b) In Absatz 3 werden nach den Worten oder  II\ntrieb oder der Belriebstätte                            Satz 2\" die Worte „oder nach § 2 eingefügt.\n11\nim Fan der Ziffer 1                              c) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:\nbis zum Ende des auf die Veräuße-                     ,, (4) Ist die Entwicklungshilfe im Rahmen\nrung oder Uberführung folgenden                      eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs\nWirtschaftsjahrs in entsprechendem                   geleistet worden, so sind die Absätze 2 und 3\nUmfanrJ Ersalzw irtschaftsgüter ange--               entsprechend bei der Ermittlung des Gesamt-\nschaffl oder hergestellt,                            vermögens des Inhabers dieses land- und\nim Fall der Ziffer 2                                 forstwirtschaftlichen Betriebs anzuwenden.\"\nbis zum Ende des auf die Rückzahlung,\nA btrelung oder Uberführung der Dar-          9. In dem neuen § 9 werden die Worte „durch das\nlehen folgenden Wirtschaftsjahrs in              Steueränderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961\n(ml.spn'chendem Umfang neue Darle-               (Bundesgesetzbl. I S. 981)\" durch die Worte\nhen im Sinne des § l Abs. 5 Ziff. 2 ge-          „durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des\nwährt                                            Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuer-\ngesetzes vom 24. März 1965 (Bundesgesetzbl. I\nW(~rden. Bei einer durch die Verhältnisse\nS. 153) ersetzt.\n11\nim Entwicklungsland bedingten Umwand-\nlung einer Personengesellschaft, eines\nBetriebs oder einer Betriebstätte in Ent-       10. Der neue § 11 erhält die folgende Fassung:\nwicklungsländern in eine Kapitalgesell-\nschaft entfällt die vorzeitige gewinnerhö-                                    ,,§ 11\nhende Auflösung der Rücklage in Höhe                                    Anwendungsbereich\ndes Betrags oder Teilbetrags, der dem                  Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nVerhältnis zwischen der Beteiligung des             erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die\nSteuerpflichtigen an dieser Kapitalgesell-          nach dem 31. Dezember 1967 enden.\"\nschaft und seinem Anteil an der Perso-\nnengesellschaft, dem Betrieb oder der\nBetriebstätte vor der Umwandlung ent-\nspricht. In diesem Fall ist die Rücklage                                Artikel 2\nin entsprechender Anwendung des Sat-               Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nzes 1 vorzeitig gewinnerhöhend aufzulö-         den Wortlaut des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes\nsen, wenn bei der Kapitalgesellschaft           unter Berücksichtigung der Änderungen durch die-\neiner der in Satz 2 Ziff. 1 bis 3 bezeichne-    ses Gesetz bekanntzumachen und dabei Unstimmig-\nten Tat.bestände verwirklicht wird, ohne        keiten des Wortlauts zu beseitigen.\ndaß die Voraussetzungen des Satzes 2\nletzter Halbsatz von der Kapitalgesell-\nschaft erfüllt werden.  11\nArtikel 3\ne) Im neuen Absatz 4 erhält der letzte Halbsatz\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndie folgende Fassung:\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n„die nach § 1 Abs. 1 oder nach § 2 gebildete        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsteuerfreie Rücklage ist in diesem Falle in\nvo11er Höhe~ gf~winnerhöhend aufzulösen.      11\n8. Der neue § 7 wird wie folgt geändert:                                            Artikel 4\na) In Absatz 1 werden die Worte „der §§ 1 bis              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n4 durch die Worte „der §§ 1 bis 6 ersetzt.\n11                                    11\ndung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. März 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 14 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1968             205\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten\nim GeschäHsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nVom 30. Januar 1968\nI.\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des\nBundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-\nsung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-\ndienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in\nder Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 794) übertrage ich widerruflich die Ausübung des\nRechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-\nbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der\nBundesbesoldungsordnung und der entsprechenden\nBeamten bis zur Anstellung\ndem Präsidenten des Bundesamtes für Ernährung\nund Forstwirtschaft\nfür seinen Geschäftsbereich.\nII.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung\nund Entlassung der in Abschnitt I bezeichneten\nBeamten vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am 1. März 1968 in Kraft.·\nBonn, den 30. Januar 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","206                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im    Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                          Bundesanzeiger    Inkraft-\nNr.        vom    tretens\n21. 2. 68 Verordnung TSF Nr. 2/68 über Tarife für den\nGülerfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                           39       24. 2.68  1. 3. 68\n21. 2. 68 VI. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben\nauf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)\nund Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964                        42       29.2.68   1. 3. 68\n26. 2. 68 Verordnung über die Festsetzung der Pauschsätze\nfür Instandsetzung und Pflege der Gräber nach\n§ 1 Abs. 1 des Gräbergesetzes für die Rechnungs-\njahre 1967 und 1968                                            44        2.3.68   3.3.68\n1. 3. 68 Fünfte Verordnung zur Änderung der Erstattungs-\nverordnung Rindfleisch                                         44        2. 3.68  4.3. 68\n28. 2. 68 Vierte Anordnung über die Ubertragung von Zu-\nständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-\nlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des\nBundesministers für das Post- und Fernmelde-\nwesen - 3. Ergänzung der ZOVers -                              45        5. 3.68  1. 1. 68"]}