{"id":"bgbl1-1968-13-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":13,"date":"1968-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/13#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_13.pdf#page=7","order":4,"title":"Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften","page":199,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 13 -             Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1968                                                                                             199\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                               Inhalt                                                                                             Seite\nNr. 9, ausgegeben am 28. Februar 1968\n21. 2. 68  Achte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung                                                                                                        109\nBundesgcsctzhl. III %02-7\n21. 2. 68  Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen-\nschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      110\nBundesgcsclzbl. III 9503-10\n22. 2. 68  Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 . . . . . . . . . . . . . .                                                                         111\nBundesuesctzbl. III 9501-3\n6. 2. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Dbereinkommens über diplomatische\nBeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           114\n10. 2. 68  Bekanntmachung des Geltungsbereichs des Abkommens vom 6. Juli 1906 zur Verbesserung\ndes Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren . . . . . . . . . . . . . .                                                                         114\n12. 2. 68  Bekanntmachung des Geltungsbereichs des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 zur Ver-\nbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                      115\n12. 2. 68  Bekanntmachung des Geltungsbereichs des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 über die\nBehandlung der Kriegsgefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 116\nNr. 10, ausgegeben am 2. März 1968\n22. 2. 68  Gesetz zu dem Protokoll vom 30. Oktober 1964 und zu dem Zweiten Protokoll vom 17. No-\nvember 1966 zur Verlängerung der Erklärung vom 13. November 1962 über den vorläufigen\nBeitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen                                                                                      117\n28. 2. 68  fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingente\nfür Seidengarne und Schappeseidengarne - 1968) .............................. : . . . . . . . .                                                                             123\n12. 2. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-\nluftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr                                                                                      124\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-     Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom                              Nr./Seite\n12. 2. 68   Verordnung (EWG) Nr. 166/68 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                                                            13. 2.68                            L 38/1\n12. 2. 68   Verordnung (EWG) Nr. 167/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                                                           13. 2. 68                          L 38/2\n12. 2. 68   Verordnung (EWG) Nr. 168/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                                                              13. 2.68                           L 38/4\n13. 2. 68   Verordnung (EWG) Nr. 169/68 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                                                             14.2.68                            L 39/1\n13. 2. 68   Verordnung (EWG) Nr. 170/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                                                           14.2.68                            L 39/2\n13. 2. 68   Verordnung (EWG) Nr. 171/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                                                              14. 2. 68                          L 39/4\n13. 2. 68   Verordnung (EWG) Nr. 172/68 der Kommission zur Änderung\nder für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anzuwen9enden Erstat-\ntungen                                                                                                                            14.2.68                            L 39/5","200                                              Bundesgesetzblalt, Jahrgang 1968, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDc1I 111n und  ße1.Eiid1nung der Rechtsvorschrift\nAusgabe in deutscher Sprache -\nvom                Nr./Seite\n14. 2. (i8     Verordnung (EWC) Nr. 173/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von\nW<!izen oder Rogg(in anwendbaren Abschöpfungen                                         15. 2. 68             L 40/1\n14. 2. (i8     VE1rordnung (EWG) Nr. 174/68 der Kommiss:ron über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                15. 2.68              L 40/2\n14. 2. 68      Verordnung (EWG) Nr. 175/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erslattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                   15. 2.68              L 40/4\n14. 2. GB      Verordnung (EWG) Nr. 176/68 der Kommission zur Festset-\nzung des c1ul dem Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus\nObst und Gemüse in jedem Mitgliedstaat für die Berechnung\nder Abschöpfung und der Erstattung zugrunde zu legenden\nPreisunterschieds für Weißzucker                                                       15. 2.68               L 40/5\n14. 2. GB      Verordnung (EWG) Nr. 177/68 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen für Olivenöl                                                    15.2.68                L 40/6\n15. 2. 68      Verordnung (EWG) Nr. 178/68 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-\nzen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                              16. 2. 68              L 41/1\n15. 2. 68      Verordnung (EWG) Nr. 179/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund Malz hinzugefügt werden                                                            16.2. 68               L 41/2\n15. 2. 68      Verordnung (EWG) Nr. 180/68 der Kommission zur Festsetzung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                   16.2. 68               L 41/4\n15. 2. 6B      Verordnung (EWG) Nr. 181/68 der Kommission zur Festsetzung\nder für Getrnide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-\ntungen                                                                                 16.2. 68               L 41/6\n15. 2. 68       Verordnung (EWG) Nr. 182/68 der Kommission zur Festsetzung\nder bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen                                16. 2. 68              L 41/9\n15. 2. 68       Verordnung (EWG) Nr. 183/68 der Kommission zur Festsetzung\nder Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis                               16. 2. 68              L 41/11\n16. 2. 68       Verordnung (EWG) Nr. 184/68 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                 17. 2.68               L 43/1\n16. 2. 6B       Verordnung (EWG) Nr. 185/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                17.2. 68              L 43/2\n16. 2. 68      Verordnung (EWG) Nr. 186/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\nr~ung                                                                                  17.2.68               L 43/4\n16. 2. 68      Verordnung (EWG) Nr. 187/68 der Kommission zur Festsetzung\nder Beihilfe für Olsaaten                                                              17.2.68               L 43/5\n15. 2. 68      Verordnung (EWG) Nr. 188/68 der Kommission über Zu- und\nAbschläge zum Zuckerrübenpreis                                                         17. 2.68              L 43/6\n16. 2. 68      Verordnun9 (EWG) Nr. 189/68 der Kommission über Einzel-\nheiten des Absatzes von Interventionsstellen aufgekaufter\nOlsaaten                                                                               17.2.68               L 43/7\n16. 2. 68      Verordnung (EWG) Nr. 190/68 der Kommission über das\nDenaturierungsverfahren von Raps- und Rübsensamen                                      17.2.68               L 43/10\n16. 2. 68      Verordnung (EWG) Nr. 191/68 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung Nr. 224/67/EWG der Kommission mit Durch-\nführungsbestimmungen über die Beihilfe für Olsaaten                                    17.2.68               L 43/11\n16. 2. 68      Verordnung (EWG) Nr. 192/68 der Kommission zur Ergänzung\nder Verordnungen Nr. 282/67/EWG und Nr. 284/67/EWG be-\ntreffend Olsaaten                                                                      17.2.68               L 43/12\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz, - Ver 1 a g : Bur,desanzeiger Verlagsges, m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.                     .\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10 . .Juli 1958 (Ilundesgesetzbl. I S. 437) nach Suchqebielen geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedinqunqen für Teil I und JJ: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.\nE 1 n z e Ist ü c k e je anqcfdnqene 16 Seilen 0,40 DM qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKoln 3 99 oder rwch Bczahlun~J auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgube 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM."]}