{"id":"bgbl1-1968-13-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":13,"date":"1968-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_13.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1968-02-28T00:00:00Z","page":194,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["194                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 28. Februar 1968\nAuf Grund des § 30 Abs. 7 und des § 40 a Abs. 4       Einsatz an Arbeitskraft entsprechender Teilbetrag\ndes Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom         des Durchschnittseinkommens des in Betracht kom-\n20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141), geändert     menden Berufes maßgebend.\ndurch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. De-            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der\nzember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), verordnet       Beschädigte die nach diesen Vorschriften in Betracht\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-          kommende Tätigkeit ausübt. Ein durch die Schädi-\nrates:                                                   gung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berück-\nsichtigen.\nErster Abschnitt\n§ 3\nBerufsschadensausgleich\nDurchschnittseinkommen aus unselbständiger\nTätigkeit in der privaten Wirtschaft\n§ 1\n(1) Durchschnittseinkommen ist der durchschnitt-\nEinkommensverlust                     liche Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes\n(1) Zur Feststellung des Berufsschadensausgleichs     über die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (Bundes-\nSchwerbeschädigter ist als Einkommensverlust der         gesetzbl. I S. 429) vom Statistischen Bundesamt für\nUnterschiedsbetrag zwischen dem nach den §§ 2           das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Dabei ist\nbis 7 errechneten Durchschnittseinkommen und dem         von den jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres\nderzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 9 zu-         mit ungerader Jahreszahl bekannten Ergebnissen\nzüglich der Ausgleichsrente anzusetzen.                 auszugehen. Maßgebend sind\n(2) Der Einkommensverlust einer schwerbeschä-         a) bei Arbeitern in der Industrie\ndigten Hausfrau (§ 30 Abs. 4 Satz 4 des Bundesver-           der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich\nsorgungsgesetzes) ist nach § 8 zu ermitteln.                 entsprechend der Systematik, die den statisti-\nschen Erhebungen zugrunde liegt, und die Lei-\nstungsgruppe 1, 2 oder 3,\n§ 2                           b) bei Arbeitern im Handwerk\nDurchschnittseinkommen                       der in Betracht kommende Handwerkszweig und\ndie jeweils zutreffende Arbeitergruppe oder, so-\n(1) Das Durchschnittseinkommen wird ermittelt,             fern die Verdienste des in Betracht kommenden\nwenn der Beschädigte ohne die Schädigung nach                Handwerkszweigs statistisch mit den Verdiensten\nseinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähig-           in der Industrie erfaßt werden, die nach Buch-\nkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Aus-           stabe a für Arbeiter in der Industrie geltenden\nbildungswillen wahrscheinlich                                Merkmale,\na) unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig       c) bei Arbeitern in der Landwirtschaft\nwäre, nach § 3,                                          die in Betracht kommende Betriebsgrößenklasse\nb) im öffentlichen Dienst tätig wäre, nach § 4,              und die jeweils zutreffende Arbeitergruppe,\nc) selbständig tätig wäre, nach § 5.                     d) bei Angestellten in der Industrie, im\n(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung             Handel, von Kreditinstituten _und im\nVer siehe rung s g ewe rb e\na) neben dem Hauptberuf eine oder mehrere neben-\nberufliche Tätigkeiten                                   der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich\nentsprechend der Systematik, die den statisti-\noder\nschen Erhebungen zugrunde liegt, die Beschäfti-\nb) mehrere Tätigkeiten, bei denen jede den gleichen          gungsart als kaufmännischer oder technischer\nZeitaufwand an Arbeitskraft erfordert,                  Angestellter und die Leistungsgruppe II, III, IV\noder                                                     oder V.\nc) eine Tätigkeit, die nur einen Teil der Arbeitskraft   Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 3 Buch-\nerfordert,                                          staben a und d gilt die jeweils ausgewiesene kleinste\nausgeübt, so ist in den Fällen des Buchstaben a das      Gliederungseinheit nach der Systematik, die den\nDurchschnittseinkommen des Hauptberufs, in den           statistischen Erhebungen zugrunde liegt. Läßt sich\nFällen des Buchstaben b das günstigste Durch-            die Beschäftigungsart im Sinne des Satzes 3 Buch-\nschnittseinkommen von den in Betracht kommenden        . stabe d nicht bestimmen, so sind die Durchschnitts-\nBerufen und in den Fällen des Buchstaben c ein dem       verdienste der kaufmännischen und technischen An-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1968                                                    195\ngestellten zusammen maßgebend. Für die Eingrup-                                            § 4\npierung in eine Arbeitergruppe oder Leistungs-            Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst\ngruppe sind die Tätigkeitsmerkmale maßgebend, die\ndas Slatistische Bundesamt der Ermittlung der er-                                                                          das End-\ngrundgehalt\nfaßten durchschnittlichen Bruttoverdienste im Bun-                                                                        der Besol-\ndesgebiet zugrunde gelegt hat. Es ist von den                                                                           dungsgruppe\nBruttomonatsverdicnslen auszugehen; soweit nur           (1) Durchschnittseinkommen ist bei\nBruttowochenverdienste ermittelt werden, sind diese   Beamten des einfachen Dienstes ...... .                               A4,\nmit 4,345 zu vervielfältigen und bis 0,49 Deutsche\nMark auf volle Deutsche Mark nach unten und von        Beamten des mittleren Dienstes\n0,50 Deutsche Mark an auf volle Deutsche Mark            bis zur Vollendung des 45. Lebens-\nnach oben abzurunden.                                    jahres ........................... .                               A7,\n(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich oder          vom vollendeten 45. Lebensjahr an ..                               A8,\nHandwerkszweig Bruttoverdienste der Arbeitneh-\nBeamten des gehobenen Dienstes\nmer durch das Statistische Bundesamt amtlich nicht\nbekanntgegeben, so gelten a]s Durchschnittseinkom-       bis zur Vollendung des 45. Lebens-\njahres ........................... .                               A9,\nmen die Durchschnittsverdienste der Wirtschafts-\nbereiche oder Handwerkszweige oder Beschäftigten-        vom vollendeten 45. Lebensjahr an ..                               A 11,\ngruppen des öffentlichen Dienstes, deren Angehörige\nBeamten des höheren Dienstes\neine ähnliche Tätigkeit ausüben und einen ähnlichen\nAusbildungsgang aufzuweisen haben. Läßt sich ein         bis zur Vollendung des 45. Lebens-\njahres ........................... .                               A 13,\nWirtschaftsbereich oder Handwerkszweig oder eine\nBeschäftigtengruppe des öffentlichen Dienstes zum        vom vollendeten 45. Lebensjahr an ..                               A 14\nVergleich nicht heranziehen, so sind die durch das\nStatistische Bundesamt für die entsprechende Ar-       des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund-\nbeitnehmergruppe (Arbeiter, kaufmännische oder         gehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und\ntechnische Angestellte) und Leistungsgruppe amtlich    Ortsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes zu er-\nbekanntgegebenen Durchschnittsverdienste in allen      höhen.\ndas End-\nbei der Verdiensterhebung erfaßten Wirtschaftsbe-                                                                        grundgehalt\nreichen oder Handwerkszweigen maßgebend; bei                                                                              der Besol-\nAngestellten, deren Beschäftigungsart (Absatz 1                                                                         dungsgruppe\nSatz 3 Buchstabe d) nicht bestimmbar ist, sind die        (2) Durchschnittseinkommen ist bei\nDurchschnittsverdienste der kaufmännischen und         Berufsunteroffizieren\ntechnischen Angestellten zusammen maßgebend.           (vom Feldwebel an aufwärts)\nAbsatz 1 Satz 6 und 7 findet Anwendung.                  bis zur Vollendung des 45. Lebens-\n(3) Läßt sich nicht feststellen, in welchem Wirt-     jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      A 6,\nschaftsbereich der Beschädigte ohne die Schädigung       vom vollendeten 45. Lebensjahr an . .                               A 8,\ntätig wäre, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 ent-\nsprechend.                                             Berufsoffizieren mit Bezügen nach\nBesoldungsgruppen bis A 11\n(4) Bei kaufmännischen und technischen Ange-\nbis zur Vollendung des 45. Lebens-\nstellten, die einen beruflichen Werdegang nach-                                                                              A9,\njahres ........................... .\nweisen, nach dem sie wahrscheinlich eine leitende\nStellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis er-      vom vollendeten 45. Lebensjahr an ..                               A 11,\nreicht hätten, und deren Tätigkeit mit einer Ein-     Berufsoffizieren mit Bezügen nach\ngruppierung in die Leistungsgruppe II (Absatz 1       Besoldungsgruppen ab A 13\nSatz 3 Buchstabe d) nicht ausreichend bewertet wird,\nbis zur Vollendung des 45. Lebens-\ngilt als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt                                                                           A 13,\njahres ......................... • • •\nder Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich des Ortszu-\nvom vollendeten 45. Lebensjahr an .                                A 14\nschlages nach Stufe 2 und Ortsklasse A des Bundes-\nbesoldungsgesetzes.\ndes Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund-\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt bei   gehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und\nunselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hoch-       Ortsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes zu er-\nschulbildung vom vollendeten 45. Lebensjahr an als    höhen.\nDurchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der                                                                            der Höchst-\nBesoldungsgruppe A 14 zuzüglich des Ortszu-                                                                              betrag der\nGrundver-\nschlages nach Stufe 2 und Ortsklasse A des Bundes-                                                                        gütung in\nbesoldungsgesetzes, es sei denn, daß diese eine der                                                                     Vergütungs-\nHochschulbildung entsprechende Tätigkeit auch ohne                                                                         gruppe\ndie Schädigung nicht ausgeübt hätten.                     (3) Durchschnittseinkommen ist bei\n(6) Vom Ersten des Monats an, der auf den Monat    Angestellten mit Tätigkeitsmerkmalen\nfolgt, in dem der Beschädigte das 65. Lebensjahr      der Vergütungsgruppen X, IXb undIXa                                    IXb,\nvollendet, sind als Durchschnittseinkommen 75 vom     Angestellten mit Tätigkeitsmerkmalen\nHundert der nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten     der Vergütungsgruppen VIII, VII, VI b/\nBeträge anzusetzen.                                   Vla und Vc . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             Vlb,","196                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nder Höchst- des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund-\nbetrag der  gehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und\nGrundver-\ngütung in  Ortsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes zu er-\nVergütungs-  höhen. Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine\ngruppe   abgelegte Meisterprüfung oder eine abgeschlossene\nAngestellten mit Tätigkeitsmerkmalen                                            Hochschulbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn\nder Vergütungsgruppen Vb/Va, IVb,                                               sie die Grundlage für den Beruf bildet, auf dessen\nIVa und lII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           IVb,    Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt,\nAngestellten mit Tätigkeitsmerkmalen                                            oder wenn sie das wirtschaftliche Ergebnis in diesem\nder Vergütungsg ruppcn II b, II a, I b und                                      Beruf erheblich fördert. Einer Mittelschulbildung ist\nIa ......... ............ .. ...... ....                                Ib      eine andere Schulausbildung nur dann gleichwertig,\nder jeweils für Angestellte des Bundes geltenden                                wenn Abschlußzeugnisse dieses Bildungsganges all-\nTarifregelung. Die ermittelte Grundvergütung ist um                             gemein und ohne zusätzliche Bedingungen min-\nden Ortszuschlag nach Stufe 2 und Ortsklasse A, der                             destens für das Berufsziel in einem Beruf, der die\nAngestellten des öffentlichen Dienstes gewährt wird,                            Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet,\nzu erhöhen.                                                                     wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet\nder Endlohn  werden.\nder Lohn-     (2) Dem Abschluß einer Berufsausbildung (Ab-\ngruppe\n(4) Durchschnittseinkommen ist bei                                           satz 1) steht eine zehnjährige Tätigkeit oder eine\nfünfjährige selbständige Tätigkeit in dem Beruf\nungelernten Arbeitern                                                   VI,\ngleich, auf dessen Ausübung sich die Schädigung\nangelernten Arbeitern . . . . . . . . . . . . . . .                     V,      nachteilig auswirkt, es sei denn, daß diese Tätigkeit\nFacharbeitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             III,    nicht geeignet war, das wirtschaftliche Ergebnis der\nMeistern und Vorarbeilern im Stunden-                                           selbständigen Tätigkeit erheblich über das ohne\nlohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      II      Berufsausbildung erreichbare Maß· zu fördern.\nder jeweils für Arbeiter des Bundes in Ortslohn-                                   (3) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.\nklasse II geltenden Tarifregelung.\n§ 6\n(5) Offentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift\nist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste                                           Ermittlung des Durch_schnittseinkommens\na) des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder                                                 in besonderen Fällen\neines Gemeindeverbandes                                                       (1) Hatte der Beschädigte nachweislich in dem vor\noder                                                                       Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der\nb) einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft,                           Folgen der Schädigung ausgeübten Beruf eine Stel-\nAnstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder                               lung erreicht, die durch die Vorschriften der §§ 3\neines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich                            und 4 nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist als\ndie Besoldung, Vergütung oder der Lohn nach                                 Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer\nden Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarif-                                dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der\nrechts des Bundes oder eines Landes richtet.                               Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes\nzuzüglich des Ortszuschlages nach Stufe 2 und Orts-\n(6) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.                                            klasse A des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde\nzu legen. Zur Ermittlung der angemessenen Besol-\n§ 5                                      dungsgruppe sind die vor der Schädigung oder vor\nDurchschnittseinkommen aus selbständiger Tätigkei1                              der Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den\ndas End-\nBeruf erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger\ngrundgehalt  Arbeit den Dienstbezügen gegenüberzustellen, die\nder Besol-  ein verheirateter, kinderloser Reichs- oder Bundes-\ndungsgruppe  beamter in einem Ort der Ortsklasse A als Endgehalt\n(1) Durchschnittseinkommen ist bei                                           zu derselben Zeit erhalten hätte. Satz 2 gilt nicht für\nselbständig Tätigen mit Volksschulbil-                                          Beamte und Berufssoldaten; für diese ist Vergleichs-\ndung                                                                            grundlage die in dem nach Satz 1 maßgebenden Zeit-\nohne abgeschlossene Berufsausbil-                                            punkt erreichte Besoldungsgruppe.\ndung                                                                 AS,        (2) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5) ent-\nmit abgeschlossener Berufsausbildung                                  A 7,    sprechend, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der\nmit abgelegter Meisterprüfung . . . .                                A 9,    in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt\nselbständig Tätigen mit mindestens dem                                          ausgeübten selbständigen Tätigkeit durch die Vor-\nZeugnis über den erfolgreichen Besuch                                           schrift des § 5 nicht ausreichend berücksichtigt wird.\neiner Mittelschule oder mit gleichwer-                                          Bei Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe\ntiger Schulausbildung                                                           ist der nachgewiesene durchschnittliche Gewinn aus\nGewerbe oder selbständiger Arbeit in den letzten\nohne abgeschlossene Berufsausbil-\ndrei Jahren vor Eintritt der Schädigung oder vor\ndung ............................ .                                  A9,     Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf\nmit abgeschlossener Berufsausbildung                                  A 11,   oder vor Beginn des militärischen oder des militär-\nselbständig Tätigen mit abgeschlossener                                         ähnlichen Dienstes zugrunde zu legen, jedoch nur\nHochschulbildung ................... .                                  A 14    insoweit, als er auf die eigene Tätigkeit des Beschä-","Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1968                             197\ndiglen zu rückzuf üh ren isl. Bei der Ermit.tlung des      Ubersteigen die notwendigen Mehraufwendungen\nWertes der eigenen Arbcilsleistung ist zum Ver-            die Beträge des Satzes 1, so sind sie zu berücksichti-\ngleich das Arbeitsent.gell herdnzu;,.ichen, das einem      gen; hiervon ist jedoch der Anteil, der auf Hilfe-\nArbeitnehmer in ver~J leichbarer Stellung zu zahlen        leistungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 des\ngewesen wäre.                                              Bundesversorgungsgesetzes entfällt, abzusetzen.\n(3) § 3 Abs. 6 gilt enlsprechend.\n§ 9\n§ 7                                           Derzeitiges Bruttoein!rnmmen\nErmittlung des Durchschnittseinkommens                  (1) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten\nbei einer vor Abschluß der Schulausbildung\na) alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus\noder vor Beginn der Berufsausbildung\neiner früheren oder gegenwärtigen unselbständi-\nerlittenen Schädigung\ngen Tätigkeit,\n(1) Ist ein Beschädigter infolge einer vor Abschluß     b) der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer\nder Schulausbildung erliltenen Schädigung in seinem              gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit und Ein-\nberuflichen Werdegang behindert, so ist das Durch-               nahmen aus einer früheren selbständigen Tätig-\nschnittseinkommen nach den Besoldungsgruppen des                 keit,\nBundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. Die Ein-\ngruppierung ist nach seiner Veranlagung und seinen         soweit in § 10 nichts anderes bestimmt ist; als Wert\nFähigkeiten, hilfsweise auch unter Berücksichtigung        der eigenen Arbeitsleistung ist das Arbeitsentgelt\nder beruflichen und sozialen Stellung seiner Eltern       zu berücksichtigen, das einem Arbeitnehmer in ver-\nund sonstiger Lebensverhältnisse des Beschädigten,         gleichbarer Stellung zu zahlen wäre.\nvorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist bei ver-               (2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbständi-\nmutlicher\nger oder selbständiger Tätigkeit gehören insbeson-\ndas End-\ngrundgehalt dere\nder Besol-  1. Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und\ndungsgruppe        Vorteile aus früheren Dienstleistungen,\nVolksschulbildung                                 AS,      2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,\nabgeschlossener Mittelschul- oder gleich-\n3. Einnahmen aus Vermögen, das der Beschädigte\nwertiger Schulausbildung ........... .            A7,           mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätig-\nabgeschlossener höherer oder gleich-                            keit geschaffen hat, um sich nach dem Aus-\nwertiger Schulausbildung (Reifeprü-                             scheiden aus dem Erwerbsleben den Lebens-\nfung) ............................... .           A 10,         unterhalt zu sichern,\nabgeschlossener l-Iochschulbildung ... .          A 13     4. laufende Versorgungsleistungen einer berufs-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund-             ständischen Organisation,\ngehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und            5. das Altersgeld nach dem Gesetz über eine\nOrtsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes zu er-                Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom\nhöhen. Der Berufsschadensausgleich ist frühestens               14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zu-\nnach dem vermutlichen Abschluß der beruflichen                  letzt geändert durch das Finanzplanungsgesetz\nAusbildung zu gewähren; mit Vollendung des 45. Le-              vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697),\nbensjahres ist das Durchschnittseinkommen nach             6. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung\nder entsprechenden nächsthöheren Besoldungsgruppe              und Renten auf Grund von Schadenersatz-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln.                      ansprüchen wegen entgangenen Arbeit~verdien-\n(2) Ist die Schädigung nach Abschluß der Schul-              stes,\nausbildung, jedoch vor Beginn der Berufsausbildung         7-. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz\neingetreten, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-              wegen eines Schadens im beruflichen und wirt-\nden, wenn sich nicht feststellen läßt, welchen Beruf            schaftlichen Fortkommen,\nder Beschädigte ohne die Folgen der Schädigung             8. wiederkehrende Leistungen auf Grund des Geset-\nwahrscheinlich angestrebt hätte.                                zes zur Regelung der Wiedergutmachung national-\n(3) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.                            sozialistischen Unrechts für Angehörige des\nöffentlichen Dienstes,\n§ 8                            9. Kranken- und Hausgeld aus der gesetzlichen\nErmittlung des Einkommensverlustes                    Krankenversicherung, Verletztengeld aus der ge-\neiner schwerbeschädigten Hausfrau                    setzlichen Unfallversicherung, Arbeitslosengeld,\nLohnausfallvergütung, Schlechtwettergeld, Uber-\nAls Mehraufwendungen einer Hausfrau im Sinne\ngangsrente, soweit sie zum Ausgleich der Minde-\ndes § 30 Abs. 4 Satz 4 des Bundesversorgungsgeset-\nrung eines Verdienstes gewährt wird, Ubergangs-\nzes gelten\ngeld nach § 1241 der Reichsversicherungsordnung\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                     und diesen ähnliche Leistungen einschließlich des\num 50 und 60 vom Hundert          140 Deutsche Mark,         Einkommensausgleichs nach § 17 des Bundes-\num 70 und 80 vom Hundert          220 Deutsche Mark,         versorgungsgesetzes.\num 90 vom Hundert und bei                                   (3) Wird an Stelle der Leistungen im Sinne der\nErwerbsunfähigkeit                330 Deutsche Mark.    Absätze 1 und 2 eine Kapitalentschädigung gewährt,","198                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nso gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen ein Betrag      ten nicht als Bruttoeinkommen, wenn das Durch-\nin Höhe des der Kapitalentschädigung zugrunde ge-       schnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach\nlegten Rentenbetrags.                                   den §§ 4 bis 7 ermittelt wird.\n(4) Eine Minderung des derzeitigen Bruttoeinkom-\nmens, die der Beschädigte ohne verständigen Grund\nverursacht hat, bleibt unberücksichtigt. Dies gilt                       Dritter Abschnitt\nauch, wenn der Beschädigte ohne verständigen                  Ubergri.ngs- und Schlußvorschriften\nGrund seine Arbeitskraft nicht in zumutbarem Um-\nfange einsetzt oder Ansprüche auf Leistungen der                                   § 13\nin den Absätzen 1 bis 3 genannten Art nicht geltend                      Ubergangsvorschriften\nmacht oder gemacht hat. In den Fällen der Sätze 1\nund 2 gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen der Be-         (1) Die bisher gewährten Berufsschadensausgleiche\ntrag, den der Beschädigte ohne die einkommens-          und Schadensausgleiche werden, soweit sie durch\nmindernden Umstände erzielen könnte.                    diese Verordnung eine Änderung erfahren, von\nAmts wegen neu festgestellt.\n§ 10                              (2) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser\nNicht zu berücksichtigende Einkünfte           Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag fest-\ngestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach\nZum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des\nder Verkündung dieser Verordnung gestellt, so be-\n§ 30 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes\nginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkraft-\ngehören nicht die in § 2 Abs. 1 der Verordnung zur      tretens der Vorschriften dieser Verordnung, auf die\nDurchführung des § 33 des Bundesversorgungsgeset-       sich der Anspruch gründet, frühestens mit dem Mo-\nzes in der Fassung vom 9. November 1967 (Bundes-        nat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.\ngesetzbl. I S. 1140) genannten Einkünfte und, sofern\ndas Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und 5           (3) Minderungen oder Entziehungen bereits ge-\noder nach den §§ 4 bis 7 ermittelt wird, die Erhöhung   währter Berufsschadensausgleiche und Schadens-\ndes Ortszuschlages, die mit Rücksicht auf kinder-       ausgleiche auf Grund der Vorschriften dieser Verord-\nzuschlagsberechtigende Kinder gezahlt wird, sowie       nung werden nicht vor Ablauf des Monats wirksam,\ndieser entsprechende Leistungen für Arbeiter im         der auf die Bekanntgabe des die Änderung aus-\nöffentlichen Dienst.                                    sprechenden Bescheides folgt.\n§ 14\nBerlin-Klausel\nZweiter Abschnitt                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nSchadensausgleich für Witwen                    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesver-\nsorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 11\nDurchschnittseinkommen                                              § 15\nFür die Ermittlung des in § 40 a Abs. 2 Satz 2 des                         Inkrafttreten\nBundesversorgungsgesetzes bezeichneten Durch-               (1) Diese Verordnung tritt, soweit in Absatz 2\nschnittseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entsprechend     nichts anderes bestimmt i.st, mit Wirkung vom 1. Ja-\nanzuwenden.                                             nuar 1967 in Kraft; mit ihrem Inkrafttreten tritt die\n§ 12                           Verordnung zur Durchführung des§ 30 Abs. 3 und 4\nBruttoeinkommen                      des Bundesversorgungsgesetzes vom 30. Juli 1964\nFür die Ermittlung des Bruttoeinkommens im            (Bundesgesetzbl. I S. 574) außer Kraft.\nSinne des § 40 a Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset-         (2) § 3 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\nzes gelten die §§ 14 und 15 Abs. 1 der Verordnung       tober 1968 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt an\nzur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungs-        seiner Stelle § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom\ngesetzes entsprechend, jedoch sind bei Einkünften       30. Juli 1964. § 4 Abs. 3 cier Verordnung vom 30. Juli\naus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten nicht       1964 erhält mit Wirkung vom 1. Januar 1966 die Fas-\nzu berücksichtigen. Die Erhöhung des Ortszuschlages,     sung des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung; § 4 Abs. 4\ndie mit Rücksicht auf kinderzuschlagsberechtigende       der Verordnung vom 30. Juli 1964 erhält mit Wir-\nKinder gezahlt wird, sowie dieser entsprechende          kung vom 1. August 1966 die Fassung des § 4 Abs. 4\nLeistungen für Arbeiter im öffentlichen Dienst gel-     dieser Verordnung.\nBonn, den 28. Februar 1968\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}