{"id":"bgbl1-1968-12-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":12,"date":"1968-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_12.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1968-02-27T00:00:00Z","page":145,"pdf_page":1,"num_pages":46,"content":["145\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                      Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1968                                                                                                             Nr.12\nTag                                                                      Inhalt                                                                                          Seite\n27. 2. 68 Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             145\nBundesgcsetzbl. IJI Gl 1-1\n6. 2. 68 Berichtigung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von\nKreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   190\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                191\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   191\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 27. Februar 1968\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1901) wird nachstehend der\nWortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Be-\nrücksichtigung\na) der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1477),\nb) des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. De-\nzember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702),\nc) des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei\nder Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom\n11. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 403),\nd) des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des\nWachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 582),\ne) des Parteiengesetzes vom 24. Juli 1967 (Bundes-\ngcsetzbl. I S. 773),\nf) des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1967 vom\n21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254) und\ng) des Dritten Steueränderungsgesetzes 1967 vom\n22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1334)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 27. Februar 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","146                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nEinkommensteuergesetz\nin der Fassung vom 27. Februar 1968\n(EStG 1967)\nInhaltsübersicht\nI. Steuerpflicht                                                     § 1               7. Nicht abzugsfähige Ausgaben ........ § 12\nII. Einkommen                                                                           8. Die einzelnen Einkunftsarten\na) Land- und Forstwirtschaft\n1. Einkunftsarten,   Einkünfte, Einkommen § 2\nEinkünfte aus Land- und Forst-\n2. Steuerfreie Einnahmen                                                                    wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 13\nSteuerfreie Einnahmen                                         §  3                      Veräußerung des Betriebs ......... § 14\nSteuerbefreiung bestimmter                                                          b) Gewerbebetrieb\nZinsen ..............................                         § 3a                      Einkünfte aus Gewerbebetrieb                                    § 15\nSteuerbefreiung bestimmter                                                              Veräußerung des Betriebs ......... § 16\nGewinnanteile .......................                         § 3b\nVeräußerung von Anteilen an Kapi-\nAnteilige Abzüge ....................                         § 3c                      talgesellschaften bei wesentlicher Be-\n3. Gewinn                                                                                   teiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 17\nGewinnbegriff im allgemeinen ........                         § 4                   c) Selbständige Arbeit                  . . . . . . . . . . . . . . § 18\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei be-                                               d) Nichtselbständige Arbeit . . . . . . . . . . § 19\nstimmten anderen Gewerbetreibenden                            § 5\ne) Kapitalvermögen                . . . . . . . . . . . . . . . . . § 20\nBewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 6\nf) Vermietung und Verpachtung ..... § 21\nPensionsrückslellung .................                        § 6a\nGewinn aus der Veräußerung be-                                                      g) Sonstige Einkünfte\nstimmter Anlagegüter . . . . . . . . . . . . . . . .          § 6b                      Arten der sonstigen Einkünfte . . . . § 22\nGewinn aus der Veräußerung von Ge-                                                      Spekulationsgeschäfte ............. § 23\nbäuden sowie von Aufwuchs auf oder\nh) Gemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . § 24\nAnlagen im Grund und Boden bei der\nErmittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3\noder nach Durchschnittsätzen .........                        § 6 c\nAbsetzung für Abnutzung oder Sub-                                          III. Veranlagung\nstanzverringerung ...................                         § 7\nVeranlagungszeitraum ..................                                 § 25\nBewertungsfreiheit für bewegliche Wirt-\nschaftsgüter .........................                        § 7a              Veranlagung von Ehegatten .............                                 § 26\nErhöhte Absetzungen für Einfamilien-                                            Getrennte Veranlagung von Ehegatten                                     § 26 a\nhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigen-                                           Zusammenveranlagung von Ehegatten ...                                   § 26 b\ntumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       § 7b              (entfällt} ...............................                              § 27\nFörderung des Wohnungsbaues . . . . . . .                     § 7 c             Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemein-\n(gestrichen} ..........................                       § 7d              schaft ..................................                               § 28\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,                                           Durchschnittsätze .......................                               § 29\nLagerhäuser und landwirtschaftliche Be-                                         (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  § 30\ntriebsgebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   § 7e\nPauschbesteuerung ......................                                § 31\n4. Uberschuß der Einnahmen über die\nWerbungskosten\nEinnahmen .......................... § 8\nIV. Tarif\nWerbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 9\nPauschbeträge für Werbungskosten ... § 9 a                                      Zu versteuernder Einkommensbetrag, Frei-\nbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 32\n4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug § 9 b                                    Tarif ...................................                               § 32 a\n5. Sonderausgaben                                                                   Außergewöhnliche Belastungen . . . . . . . . . .                        § 33\nSonderausgaben                                                § 10              Außergewöhnliche Belastung in beson-\nderen Fällen ........................... .                              § 33 a\nSteuerbegünstigung des nicht entnom-\nmenen Gewinns .................... .                          § 10 a            Steuersätze bei außerordentlichen Ein-\nkünften ............................. • • •                             § 34\nSteuerbegünstigte Zwecke ........... .                        § 10 b\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum\nPauschbeträge für Sonderausgaben .. .                         § 10  C\nArbeitslohn ........................... .                               § 34 a\nVerlustabzug                                                  § 10 d\nSteuersätze bei außerordentlichen Ein-\n6. Vereinnahmung und Verausgabung ... § 11                                          ki.inften aus Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . .                 § 34 b","Nr. 12              Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                                                                  147\nSteuerermäßigung bei ausländischen Ein-                                                4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit\nkünften ................................ § 34 c                                            steuerabzugspflichtigen Einkünften\nKapitc1lanlilgen in Enlwicldungsliindern                                 § 34 d            Veranlagung bei Bezug von Einkünften\naus nichtselbständiger Arbeit . . . . . . . . § 46\nV. Entrichtung der Steuer                                                                     Besondere Behandlung von Einkünften\naus Land- und Forstwirtschaft, Ge-\n1. Vorauszahlungen                                                                         werbebetrieb oder Kapitalvermögen im\nBemessung    und Entrichtung dm Voraus-                                               Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 . . . . § 46 a\nzahlungen      . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 35\n(gestrichen)     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 36\n5. Abschlußzahlung                                                       § 47\n(gestrichen)     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 37\nVI. Besteuerung nach dem Verbrauch . . . . . . . § 48\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn\n(Lohnsteuer)\nErhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuer-                                         VII. Besteuerung        beschränkt              Steuerpflichtiger\nkarte, I Iaflung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       § 38          Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte . . . . § 49\nJahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer,                                               Sondervorschriften für beschränkt Steuer-\nJahreslohnsteuertabelle ..............                               § 39          pflichtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50\nVom Arbeitslohn abzuziehende Beträge                                 § 40          Steuerabzug bei beschränkt Steuer-\nEinbehaltung der Lohnsteuer durch den                                              pflichtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50 a\nArbeitgeber .........................                                § 41\nLohnsteuer-Jahresausgleich ..........                                § 42   VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\nBemessung der Lohnsteuer nach Vom-                                                 Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       § 51\nhundertsätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          § 42 a\nSchlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           § 52\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag                                                       Schlußvorschriften für die bisherige Zu-\n(Kapitalertragsteuer)                                                              sammenveranlagung mit Kindern ........                                   § 52 a\nSteuerabzugspflichtige Kapitalerträge                                § 43          Schlußvorschriften\nBemessung und Entrichtung der Kapital-                                             (Sondervorschriften für Berlin) ...........                              § 53\nertragsteuer in den Fällen des § 43                                                Schlußvorschriften (Sondervorschriften für\nAbs. 1 Ziff. 1 bis 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 44                     Wohngebäude, bei denen der Antrag auf\nBemessung und Entrichtung der Kapital-                                             Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962\nertragsteuer in den Fällen des § 43                                                und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden\nAbs. 1 Ziff. 6 ........................ § 45                                        ist) .....................................                               § 54\nI. Steuerpflicht                                                                       II. Einkommen\n§ 1                                                        1. Einkunftsarten, Einkünfte\nEinkommen\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohn-\nsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,\nsind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt ein-                                                                          § 2\nkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkom-                                          (1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem\nmensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Ein-                                     Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines\nkünfte.                                                                                Kalenderjahrs bezogen hat.\n(2) Natürliche Personen, die im Inland weder\n(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Ein-\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nkünfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts-\nhaben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit\narten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus\ninländischen Einkünften im Sinne des § 49.\neinzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche                                       der Sonderausgaben (§§ 10 bis 10d). Bei der Ermitt-\nPersonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren                                          lung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeich-\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des                                         neten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden\nGrundgesetzes und in Berlin (West), aber einen                                         Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in                                         gesetzes. und von Berlin (West) bezogen worden\neinem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem                                       sind, außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Per-\nPersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-                                        sonen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in                                      enthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\nBerlin (West) als beschränkt einkommensteuerpflich-                                    in Berlin (West) haben, als beschränkt einkommen-\ntig behandelt werden.                                                                  steuerpflichtig behandelt werden.","148                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur                          2. Steuerfreie Einnahmen\n1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\n§ 3\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,                             Steuerfrei sind\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,                     1. Leistungen aus einer Krankenversicherung und\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,                   aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie\nSachleistungen aus der gesetzlichen Rentenver-\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,                             sicherung der Arbeiter und der Angestellten\n6. Einkünfte    clUS Vermietung und Verpachtung,              und aus der Knappschaftsversicherung;\n7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22.                   2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das\nSchlechtwettergeld und die Stillegungsvergütung\nZu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen\naus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung\nFall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.\nsowie die Unterstützung aus der gesetzlichen\n(4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 sind                 Arbeitslosenhilfe;\n1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb           3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen\nund selbständiger Arbeit der Gewinn(§§ 4 bis 7 e),       Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-\nstellten, aus der Knappschaftsversicherung und\n2. bei den anderen Einkunftsarten der Uberschuß                auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;\nder Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9\nund 9a).                                               4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-\ngrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län-\n(5) Bei Lmd- und Forstwirten und bei Gewerbe-              der und der Vollzugspolizei der Länder und\ntreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschafts-                Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi-\njahr zu ermitteln. ·wirtschaftsjahr ist                        nalpolizei des Bundes, der Länder und Gemein-\n1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom                  den\n1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung          a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen\nkann für einzelne Gruppen von Land- und Forst-                überlassenen Dienstkleidung,\nwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden,              b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-\nwenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforder-               schädigungen für die Dienstkleidung der zum\nlich ist;                                                     Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung\n2. bei Gewerbelreibenden, deren Firma im Handels-                  Verpflichteten und für dienstlich notwendige\nregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie           Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der\nregelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung                  Kriminalpolizei,\ndes Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr           c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und\nabweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirk-                der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich\nsam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanz-                 abgegebenen Verpflegung,\namt vorgenommen wird;                                     d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-\n3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.                 lung, der freien Krankenhauspflege, des freien\nSind sie gleichzeitig buchführende Land- und                  Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der\nForstwirte, so können sie mit Zustimmung des                   freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe-\nFinanzamts den nach Ziffer 1 maßgebenden Zeit-                 frauen und unterhaltsberechtigter Kinder;\nraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb        5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-\nbestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb                  sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1\nBücher führen und für diesen Zeitraum regel-               Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-\nmäßig Abschlüsse machen.                                   leistende auf Grund des § 20 des Gesetzes über\nden zivilen Ersatzdienst erhalten;\n(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\ntreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr          6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften\nabweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-              aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an\nschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung              Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä-\ndes Einkommens in folgender Weise zu berücksich-               digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-\ntigen:                                                         digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleich-\ngestellte Personen gezahlt werden, soweit es\n1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des                sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der\nWirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem              Dienstzeit gewährt werden;\ndas Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalen-\n7. Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über den\nderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, ent-           Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)\nsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei          vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446)\nder Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im                 in der Fassung der dazu ergangenen Änderungs-\nSinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn                gesetze und Härtebeihilfen auf Grund der §§ 68\ndes Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie               bis 84 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung\nentstanden sind;\ndurch den Krieg und den Zusammenbruch des\n2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des                   Deutschen Reiches entstandener Schäden (All-\nWirtschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr be-               gemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November\nzogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.                   1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747);","Nr. 12    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                          149\n8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-         16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-\nstungen im Heilv(~rfahren, die auf Grund ge-            stellten Personen für Reisekosten und für dienst-\nsetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung            lich veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden,\nnationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-           soweit sie die durch die Reise oder den Umzug\nden. Die Steuerpflicht: von Bezügen aus einem           entstandenen Mehraufwendungen nicht über-\naus Wiedergutmachungsgründen neu begründe-              steigen;\nten oder wieder begründeten Dienstverhältnis        17. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,\nsowie von Bezügen aus einem früheren Dienst-            die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält-\nverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen\nnis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus\nneu gewährt oder wi€~der gewährt werden, bleibt\ndem ersten Dienstverhältnis - im Monat De-\nunberührt;\nzember zufließen (Weihnachts-Freibetrag). Der\n9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienst-          Weihnachts-Freibetrag ist bei einer Veranlagung\nverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des Kün-            zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-\ndigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Be-             Jahresausgleich zu berücksichtigen;\ntriebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für\nAbfindungen wegen Entlassung aus einem              18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene\nDienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie          und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugun-\nin einem Interessenausgleich, einer Einigung            sten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenaus-\noder einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des            gleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das\nBetriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden          Darlehen nach § 7 f des Gesetzes in der Fas-\nsind, wenn die Abfindung unter Berücksichti-            sung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\ngung der bezeichneten Vorschriften dem Grunde           S. 1355) im Jahr der Hingabe ab Betriebsaus-\nnach berechtigt ist und 12 Monatsverdienste             gabe abzugsfähig war;\nnicht übersteigt;                                   19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über\n10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf              die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-           gefangener;\nsung aus einem Dienstverhältnis;                   20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsiden-\nten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge-\n11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-\nwährten Zuwendungen an besonders verdiente\nteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfs-\nPersonen oder ihre Hinterbliebenen;\nbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck\nbewilligt werden, die Erziehung oder Ausbil-       21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des\ndung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar           § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-\nzu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzuschläge       zes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I\nund Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besol-           s. 1747);\ndungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher      22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über\nVorschriften gewährt werden;                            Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957\n12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte         (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird;\nBezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landes-      23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in\ngesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder           der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I\nlandesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Be-          s. 578);\nstimmung oder von der Bundesregierung oder\n24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-\neiner Landesregierung als Aufwandsentschädi-\ngeldgesetzes oder nachträglich auf Grund der\ngung festgesetzt sind und als Aufwandsentschä-\ndurch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobe-\ndigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.\nnen Kindergeldgesetze gewährt werden;\nDas gleiche gilt für andere Bezüge, die als Auf-\nwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an       25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsche\nöffentliche Dienste leistende Personen gezahlt         Mark nicht übersteigen, aus der Verpachtung\nwerden, soweit nicht festgestellt wird, daß sie         eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,\nfür Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt           Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer\nwerden oder den Aufwand, der dem Empfänger              bei der Veräußerung derartiger Vermögens-\nerwächst, offenbar übersteigen;                        gegenstände vorbehaltenen Versorgung mit\nWohnung und Unterhalt (z.B. Altenteil) nach\n13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-\nMaßgabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundes-\nkostenvergütungen und Umzugskostenvergütun-\ngen;                                                   vertriebenengesetzes;\n14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die       26. Dividenden und Zinsen aus den von dem Inter-\nAblösung öffentlicher Anleihen;                         nationalen Währungsfonds ausgegebenen Schuld-\nverschreibungen und Wertpapieren nach dem\n15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an            Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik\nArbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt wer-           Deutschland zu dem nach der Bekanntmachung\nden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag         vom 26. August 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 728)\nvon 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den          am 14. August 1952 in Kraft getretenen Abkom-\nBetrag von 500 Deutsche Mark, so ist der über-         men über den Internationalen Währungsfonds\nsteigende Betrag steuerpflichtig;                       vom 28. Juli 1952 in dem aus Artikel IX Ab-","150                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nschnitt 9 des Abkommens über den Internatio-             Bundesrepublik Mitgliedstaat der Sonderorga-\nnalen Wöhrungsfonds ersichtlichen Umfang                 nisation ist und Steuerbefreiung nach Artikel VI\n(Bundesgeselzbl. II S. 637, 638);                        des Abkommens über die Vorrechte und Befrei-\nungen der Sonderorganisationen der Vereinten\n27. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-\nNationen vom 21. November 1947 zu gewähren\nnationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\nist (Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt\nlung ausgegebenen oder garantierten Schuld-              der Bundesrepublik Deutschland zum Abkom-\nverschreibungen und Wertpapieren nach dem\nmen über die Vorrechte und Befreiungen der\nGesetz vom 28. Juli 1952 über den Beitritt der\nSonderorganisationen der Vereinten Nationen\nBundesrepublik Deutschland zu dem nach der\nvom 21. November 1947 und über die Gewäh-\nBekanntmachung vom 26. August 1952 (Bundes-\nrung von Vorrechten und Befreiungen an andere\ngesetzbl. II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft\nzwischenstaatliche Organisationen - Bundes-\ngetretenen Abkommen über die Internationale\ngesetzbl. 1954 II S. 639);\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung in dem\naus Artikel VII Abschnitt 9 des bezeichneten         33. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Europa-\nAbkommens ersichtlichen Umfang (Bundes-                  rat an bestimmte Beamte gezahlt werden (Ge-\ngesetzbl. 1952 II S. 637, 664);                          setz vom 30. April 1954 über den Beitritt der\nBundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen\n28. Dividenden und Zinsen aus den von. der Inter-            Abkommen vom 2. September 1949 über die Vor-\nnationalen Finanz-Corporation ausgegebenen               rechte und Befreiungen des Europarates und zu\noder garantierten Schuldverschreibungen und              dem Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu\nWertpapieren nach dem Gesetz vom 12. Juli                diesem Abkommen - Bundesgesetzbl. 1954 II\n1956 betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft            s. 493);\ngetretene Abkommen über die Internationale\nFinanz-Corporation und betreffend Gouverneure        34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mitglieder\nund Direktoren in der Internationalen Bank für           der Hohen Behörde und die Beamten der Euro-\nWiederaufbau und Entwicklung, in der Inter-              päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ge-\nnationalen Finanz-Corporation und im Inter-              zahlt werden, ohne daß es auf die Staatsange-\nnationalen Währungsfonds in dem aus Arti-                hörigkeit dieser Personen ankommt (Gesetz\nkel VI Abschnitt 9 des bezeichneten Abkommens            betreffend den nach der Bekanntmachung vom\nersichtlichen Umfang (Bundesgesetzbl. 1956 II            14. Oktober 1952 - Bundesgesetzbl. II S. 978 -\ns. 747, 749, 901);                                       am 23. Juli 1952 in Kraft getretenen Vertrag\nvom 18. April 1951 über die Gründung der Euro-\n29. das Gehalt und die Bezüge, die die diploma-              päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom\ntischen Vertreter fremder Mächte, die ihnen zu-          29. April 1952 in Verbindung mit Kapitel V Arti-\ngewiesenen Beamten und die in ihren Diensten             kel 11 des Protokolls über die Vorrechte und\nstehenden Personen erhalten, soweit sie nicht            Immunitäten der Gemeinschaft - Bundesgesetz-\ndie deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie         blatt II S. 445, 479). Steuerfrei sind außerdem\ndas Gehalt und die Bezüge der Berufskonsuln,             nach dem bezeichneten Vertrag in Verbindung\nder Konsulatsangehörigen und deren Personal,             mit den Artikeln 3 und 16 des Protokolls über\nsoweit sie Angehörige des Entsendestaates sind           die Satzung des Gerichtshofs das Gehalt und\nund in der Bundesrepublik Deutschland ein-               die Bezüge, die der Gerichtshof an seine Richter\nschließlich Berlin (West) außerhalb ihres Amtes          und bestimmte seiner Bediensteten zahlt (Bun-\noder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und             desgesetzbl. 1952 II S. 482);\nkeine andere gewinnbringende Tätigkeit aus-\nüben;                                                35. das Gehalt und die Bezüge des Leiters der Isra-\nelischen Mission und ihrer ständigen Beamten\n30. das Gehalt und die Bezüge, die von der OECD              israelischer Staatsangehörigkeit, soweit das Ge-\nan ihre Bediensteten gezahlt werden nach Maß-            halt und die Bezüge für ihre Tätigkeit als Mit-\ngabe des Artikels 19 des Ubereinkommens vom              glieder der Israelischen Mission gezahlt werden\n14. Dezember 1960 über die Organisation für              (Gesetz vom 20. März 1953 betreffend das nach\nWirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-              der Bekanntmachung vom 30. April 1953 - Bun-\nlung (OECD) (Gesetz vom 16. August 1961 -                desgesetzbl. II S. 128 - am 27. März 1953 in\nBundesgesetzbl. II S. 1150, 1663);                       Kraft getretene Abkommen vom 10. September\n31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Inter-            1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nnationalen Währungsfonds und der Internatio-             und dem Staat Israel - Bundesgesetzbl. 1953 II\nnalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung              s. 35);\nan ihre Direktoren, Stellvertreter, Beamten oder     36. das Gehalt und die Bezüge der Mitglieder einer\nAngestellten gezahlt werden, wenn diese Per-             Truppe und eines zivilen Gefolges nach Maß-\nsonen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be-         gabe des Artikels X des Abkommens vom\nsitzen (Gesetz über den Beitritt der Bundes-             19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nord-\nrepublik Deutschland zu den in den Ziffern 26            atlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer\nund 27 bezeichneten Abkommen);                           Truppen - NATO-Truppenstatut - sowie das\n32. das Gehalt und die Bezüge, die von einer Son-            Gehalt und die Bezüge der Angestellten be-\nderorganisation der Vereinten Nationen an ihre            stimmter Unternehmen und der technischen\nBeamten gezahlt werden, ohne Rücksicht auf die           Fachkräfte, die wie Mitglieder eines zivilen\nStaatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die            Gefolges angesehen und behandelt werden, nach","Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                            151\nMaßgabe der Artikel 71 bis 73 des Zusatzab-              schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft\nkommens vom 3. August 1959 zu dem NATO-                  vom 27. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. II S. 753,\nTruppenstatut (Gesetz vom 18. August 1961 -              1678);\nBundesgesctzbl. II S. 1183, 1963 II S. 745);         41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, als\n37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-            ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den\nnationalen Finanz-Corporation an ihre Direk-             Doppelbesteuerungsabkommen zusteht (§ 9 des\ntoren, Stellvertreter, Beamten oder Angestellten         Steueranpassungsgesetzes);\ngezahlt werden, wenn diese Personen nicht die       42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Gesetz            Abkommens gezahlt werden;\nbetreffend das in Ziffer 28 bezeichnete Abkom-\nmen);                                               43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen\n38. das Gehalt und die Bezüge, .die von der Inter-           aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn\nnationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre           es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han-\nBeamten gezahlt werden, nach Maßgabe des in              delt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers\nZiffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz vom             gezahlt werden;\n7. April 1956 über den Beitritt der Bundesrepu-     44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mit-\nblik Deutschland zu dem am 8. Juni 1956 in Kraft         teln oder von zwischenstaatlichen oder über-\ngetretenen Abkommen vom 7. Dezember 1944                 staatlichen Einrichtungen, denen die Bundes-\nüber die Internationale Zivilluftfahrt und die           republik Deutschland als Mitglied angehört, zur\nAnnahme der Vereinbarung vom 7. Dezember                 Förderung der Forschung oder zur Förderung\n1944 über den Durchflug im Internationalen               de·r wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus-\nFluglinienverkehr in Verbindung mit Teil II              bilqung oder Fortbildung gewährt werden. Das\nKapitel XI Artikel 60 des Abkommens über die             gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1\nInternationale Zivilluftfahrt - Bundesgesetzbl.          bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die\n1956 II S. 411, 412,934);                                von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts\n39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkom-                errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer\nmens vom 30. Juni 1S55 zwischen der Bundes-              Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Staa-           mögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 6\nten von Amerika über gegenseitige Verteidi-              des Körperschaftsteuergesetzes gegeben wer-\ngungshilfe das Gehalt und die Bezüge, die das            den. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß\nPersonal der Regierung der Vereinigten Staaten           a) die Stipendien einen für die Erfüllung der\nvon Amerika erhält (Gesetz vom 21. Dezember                  Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung\n1955 über das am 27. Dezember 1955 in Kraft                   des Lebensunterhalts und die Deckung des\ngetretene Abkommen vom 30. Juni 1955 - Bun-                   Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag\ndesgesetzbl. 1955 II S. 1049, 1956 II S. 377);               nicht übersteigen und nach den von dem\nGeber erlassenen Richtlinien vergeben wer-\n40. a) die von der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nden,\nschaft gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge\nder vom Rat bestimmten Beamten und son-              b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem\nstigen Bediensteten der Gemeinschaft, der                 Stipendium nicht zu einer bestimmten wis-\nMitglieder der Kommission sowie der Richter,             senschaftlichen oder künstlerischen Gegen-\nGeneralanwälte, des Kanzlers und der Hilfs-               leistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit\nberichterstatter des Gerichtshofs nach Maß-               verpflichtet ist,\ngabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Proto-        c) bei Stipendien zur Förderung der wissen-\nkolls über die Vorrechte und Befreiungen der              schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom                  im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung\n17. April 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1182);              eines solchen Stipendiums der Abschluß der\ndie Befreiung gilt auch für die Mitglieder der            Berufsausbildung des Empfängers nicht län-\nOrgane der Europäischen Investitionsbank,                 ger als zehn Jahre zurückliegt;\nihr Personal und für die Vertreter der Mit-\ngliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilneh-     45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschreibun-\nmen (Artikel 21 des bezeichneten Protokolls),        gen, die zur Erfüllung der Entschädigungsan-\nsprüche für Altsparanlagen im Sinne des Alt-\nb) die von der Europäischen Atomgemeinschaft             sparergesetzes ausgegeben worden sind;\ngezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge der\nvom Rat bestimmten Beamten und sonstigen         46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-\nBediensteten der Gemeinschaft, der Mit-              mannsprämien;\nglieder der Kommission sowie der Richter,        47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schweize-\nGeneralanwälte, des Kanzlers und der Hilfs-           rischen Abkommens vom 16. Juli 1956 gezahlt\nberichterstatter des Gerichtshofs nach Maß-          werden (Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April\ngabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Proto-         1957 zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeich-\nkolls über die Vorrechte und Befreiungen             neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nder Europäischen Atomgemeinschaft vom                Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-\n17. April 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1212),          senschaft über die Liquidation des früheren\n(Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur           deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-              - Bundesgesetzbl. 1957 II S. 66);","152                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,       58. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der\nsoweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2            Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nsteuerpflichtig sind;                                      s. 177);\n49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten        59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichs-\nBesatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich             fonds nach dem Dritten Abschnitt des Wert-\ndes Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie             papierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Ja-\nauf diese Zuwendungen angewiesen ist;                      nuar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45), soweit sie\n50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-              für Zinsen geleistet werden, die nach Ziffer 45\ngeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-            und § 3 a steuerfrei sind;\nlaufende Gelder), und die Beträge, durch die          60. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun-\nAuslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-                 gen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer\ngeber ersetzt werden (Auslagenersatz);                     des Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß\n51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Drit-                von Stillegungs-, Einschränkungs- oder Umstel-\nten gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch            lungsmaßnahmen.\ndarauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark\n§ 3a\nim Kalenderjahr nicht übersteigen;\n52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an                        Steuerbefreiung bestimmter Zinsen\nden Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer              (1) Steuerfrei sind\nRechtsverordnung, soweit es aus sozialen Grün-        1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgeset-\nden oder zur Vereint achung des Besteuerungs-            zes oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfand-\nverfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen            briefen und Kommunalschuldverschreibungen,\nganz oder teilweise steuerfrei zu belassen;              wenn die Erlöse aus diesen Wertpapieren min-\n53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobli-                 destens zu 90 vom Hundert zur Finanzierung des\ngationen, die von der Landesbank und Giro-                sozialen Wohnungsbaues und der durch ihn be-\nzentrale Saar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben             dingten Kosten der Aufschließungsmaßnahmen\nworden sind. § 3 a Abs. 2 gilt entsprechend;              und Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind;\n54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-         2. Zinsen aus\nsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54              a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des\ndes Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslands-               Bundes und aus Schatzanweisungen des Bun-\nbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I                  des mit einer Laufzeit von mindestens drei\nS. 553), soweit sich die Entschädigungsansprüche              Jahren,\ngegen den Bund oder die Länder richten. Das              b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der\ngleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschrei-              Länder und aus Schatzanweisungen der Län-\nbungen und Schuldbuchforderungen, die nach                    der mit einer Laufzeit von mindestens drei\nden §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren                  Jahren, wenn der Ausschuß für Kapitalver-\nRegelung der Entschädigungsansprüche für Aus-                 kehr (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalver-\nlandsbonds vom 10. März 1960 (Bundesgesetz-                   kehr vom 2. September 1949 - WiGBl. S. 305)\nblatt I S. 177) vom Bund oder von den Ländern                 festgestellt hat, daß die vorgesehenen Aus-\nfür Entschädigungsansprüche erteilt oder ein-                 gabebedingungen das Kurs- und Zinsgefüge\ngetragen werden;                                              am Kapitalmarkt nicht stören;\n55. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von          3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952          in Berlin\ndem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet             (West) vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungs-\ndes Zollwesens an seine Beamten gezahlt wer-              bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\nden (Artikel VI Abschnitt 17 der Anlage zu                ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren\ndem Abkommen über die Gründung eines Rates                (a usgenommenN amensschuldverschreibungen) und\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des                 aus festverzinslichen Wertpapieren, die in der\nZollwesens - Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 19);           Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin (West)\n56. Dividenden uncl Zinsen aus den von der Inter-             nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. Dezember\nnationalen Entwicklungs-Organisation ausgege-             1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\nbenen oder garantierten Schuldverschreibungen             in Berlin (West) ausgegeben und nach dem Ge-\nund Wertpapieren nach Artikel VIII Abschnitt 9           setz über den Kapitalverkehr vom 2. September\ndes Abkommens vom 26. Januar 1960 über die                1949 (WiGBl. S. 305) genehmigt worden sind. Die\nInternationale Entwicklungs-Organisation in dem           Steuerfreiheit bezieht sich auch auf Zinsen aus\nin dieser Bestimmung vorgeschriebenen Umfang              vor dem 21. Juni 1948 - in Berlin (West) vor\n(Bundesgesctzbl. II S. 2137, 2138, 2363);                dem 25. Juni 1948 - außerhalb des Geltungs-\nbereichs des Grundgesetzes und von Berlin (West)\n57. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von\nausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren\nder Internationalen Entwicklungs-Organisation\nan ihre Direktoren, Stellvertreter und Bedien-            a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch-\nsteten gezahlt werden, wenn diese Personen                    führungsverordnung zum Umstellungsgesetz\nnicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,               (Dffentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. Septem-\nnach Artikel VIII Abschnitt 9 des in Ziffer 56                ber 1949) bis zum 17. Dezember 1952 als ver-\nbezeichneten Abkommens;                                       lagert anerkannt worden sind oder vor dem","Nr. 12 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                           153\n21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich  im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-\ndes Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948     gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzenden\nnach Berlin (West) verlegt haben,                 Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.\nb) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in\nden Geltungsbereich des Grundgesetzes oder                                  § 3c\nnach Berlin (West) verlegt haben und auf                             Anteilige Abzüge\nderen Emissionen § 1 des Gesetzes zur Berei-\nnigung des W crtpapicrwesens (Wertpapier-           Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in\nbereinigungsgesetz) vom 19. August 1949          unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\n(WiGBl. S. 295) - in Berlin (West) § 1 des       hen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder\nGesetzes zur Bereinigung des Wertpapier-         Werbungskosten abgezogen werden.\nwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom\n26. September 1949 (Verordnungsblatt für\nGroß-Berlin Teil I S. 346) -- anzuwenden ist.                           3. Gewinn\nDie Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-\nstrieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 -                                  § 4\nim Saarland nach dem 19. November 1947 und in                     Gewinnbegriff im allgemeinen\nBerlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - ausge-            (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen\ngeben worden sind und nicht für Zinsen aus           dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-\nWandelanleihen und Gewinnobligationen. Sie gilt      jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des\njedoch für Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952         vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um\nausgegebenen Industrieobligationen (ausgenom-         den Wert der Entnahmen und vermindert um den\nmen Wandelanleihen und Gewinnobligationen),           Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschafts-\nsoweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom          güter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzun-\nHundert ermäßigt worden ist;                         gen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 -- in Berlin        Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere\n(West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungs-         betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschafts-\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)      jahrs entnommen hat. Einlagen sind alle Wirt-\nausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren,         schaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirt-\nwenn der Verwendungszweck des Erlöses nach           schaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb\nAnhörung des Ausschusses für Kapitalverkehr          im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Bei\n(§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom        der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften\n2. September 1949 - WiGBI. S. 305) durch Rechts-      über die Betriebsausgaben (Absätze 4 bis 6), über\nverordnung als besonders förderungswürdig an-         die Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung\nerkannt worden ist. Eine Anerkennung darf nur        für Abnutzung oder Substanzverringerung {§ 7) zu\nerfolgen, wenn eine Ausgabe für den vorgesehe-       befolgen. Der Wert des Grund und Bodens, der zum\nnen Verwendungszweck zu den üblichen Bedin-          Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.\ngungen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und            (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-\nwenn der Kapitalverkehrsausschuß festgestellt        sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim\nhat, daß durch die Ausgabe das Kurs- und Zins--      Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-\ngefüge am Kapita.lmarkt nicht gestört wird.          nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der\n(2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als     Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-\nausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der           über hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-\nAnleihe veräußert worden ist.                            sicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts\nzulässig.\n(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Ab-\nsatz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine Ände-           (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-\nrung des Ausgabekurses der Anleihe nicht berührt,        licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-\nren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die\nwenn der Bundesminister für Wirtschaft im Ein-\nauch keine Bücher führen und keine Abschlüsse\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ndie Änderung genehmigt hat.                              machen, können als Gewinn den Uberschuß der\nBetriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Ab-\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4  sätze 4 bis 6) ansetzen. Hierbei scheiden Betriebs-\ngelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab-          einnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Na-\nsatzes l Ziff 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955     men und für Rechnung eines anderen vereinnahmt\nausgegeben worden sind.                                  und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die\nVorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder\nSubstanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen.\n§ 3b\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die\nSteuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile           durch den Betrieb veranlaßt sind.\nSteuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1962 fällig         (5) Aufwendungen\ngewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge             1. für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitneh-\naus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange                  mer des Steuerpflichtigen sind und nicht in stän-\ndiese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit               diger Geschäftsbeziehung zu dem Steuerpflichti-","154                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ngen auf Grund eines Werkvertrags oder eines              fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um\nHandelsvertretervertrags stehen, mit Ausnahme            die Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzu-\nvon Geschenken, die bei einem Empfänger im               setzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser\nWirtschaftsjahr den Wert von insgesamt 100               angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den\nDeutsche Mark nicht übersteigen,                         ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des\n2. für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie       Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschafts-\nder Bewirtung oder der Beherbergung von Per··            gut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen,\nsonen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflich-          daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirt-\ntigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außer-         schaftsgütern, die bereits am Schluß des voran-\nhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichti-        gegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermö-\ngen befinden,                                            gen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der\nBilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz\n3. für die Pacht oder die Ausübung einer Jagd oder           hinausgehen.\neiner Fischerei, für die Haltung oder Benutzung\nvon Segeljachten oder Motorjachten sowie für         2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirt-\nähnliche Zwecke und für die hiermit zusammen-            schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Be-\nhängenden Bewirtungen                                    teiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Um-\nlaufsvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder\nscheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit nicht\nHerstellungskosten anzusetzen. Statt der An-\ndie Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeichneten Ein-\nschaffungs- oder Herstellungskosten kann der\nrichtungen oder die in Ziffer 3 bezeichneten Tätig-\nniedrigere Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt\nkeiten Gegenstand einer mit Gewinnabsicht aus-\nwerden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am\ngeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. An-\nSchluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs\ndere Aufwendungen als die in den Ziffern 1 bis 3\nzum Betriebsvermögen gehört haben, kann der\nbezeichneten, die die Lebensführung des Steuer-\nSteuerpflichtige in den folgenden Wirtschafts-\npflichtigen oder anderer Personen berühren, schei-\njahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn\nden bei der Gewinnermittlung insoweit aus, als sie\ner höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dür-\nnach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unan-\nfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Her-\ngemessen anzusehen sind. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5\nstellungskosten angesetzt werden. Bei land- und\nund Abs. 2 gelten entsprechend. § 12 Ziff. 1 bleibt\nforstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der An-\nunberührt.\nsatz des höheren Teilwerts zulässig, wenn das\n(6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Sätze            den Grundsätzen ordnungsmäßiger BuchfQhrung\n1 und 2 sind einzeln und getrennt von den sonstigen          entspricht.\nBetriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Auf-        3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An-\nwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug              wendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzusetzen.\nausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinn-\nermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach      4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für sei-\nSatz 1 besonders aufgezeichnet sind.                         nen Haushalt oder für andere betriebsfremde\nZwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen.\n§ 5\n5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt\nder Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höch-\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten             stens mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nanderen Gewerbetreibenden                      kosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirt-\nBei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz-              schaftsgut\nlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-        a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem\nren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die                Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder her-\nohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und                 gestellt worden ist oder\nregelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß             b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und\ndes Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzu-                  der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im\nsetzen(§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrecht-            Sinne des § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2\nlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung                   Satz 2 gilt entsprechend.\nauszuweisen ist. Die Vorschriften über die Entnah-\nmen und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die Zuläs-       6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5 entspre-\nsigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über die            chend anzuwenden.\nBetriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6), über die Bewer-     7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die\ntung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Ab-              Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens je-\nnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu              doch mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nbefolgen.                                                    kosten anzusetzen.\n§ 6                              (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nBewertung                         ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten von beweg-\n(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\ngüter, die dem Betrieb dienen, gilt das Folgende:        der Abnutzung unterliegen und die einer selbstän-\n1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der         digen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr\nAbnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf-         der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                        155\nals Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaf-       der Steuerbilanz des vorangegangenen Wirtschafts-\nfungs- oder Hcrslcllungskosten, vermindert um einen     jahrs ausgewiesene Rückstellung für eine Pensions-\ndarin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Abs. 1), für  verpflichtung höher als der unter Zugrundelegung\ndas einzelne Wirlsdwfl.sgut 800 Deutsche Mark nicht     eines Rechnungszinsfußes von 5½ vom Hundert er-\nübersteigen.                                           rechnete versicherungsmathematische Barwert der\n§ 6a                          künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirt-\nPensionsrückstellung                 schaftsjahrs, so ist insoweit die Rückstellung ge-\nwinnerhöhend aufzulösen. Der Steuerpflichtige kann\n(1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-      in Höhe von vier Fünfteln eines nach Satz 2 ent-\nschaft (Versorgungsanspruch einer Person, bei der       stehenden Gewinns eine den steuerlichen Gewinn\nder Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) kann   mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den\nnur gebildet werden, wenn die Pensionsanwartschaft     auf die Bildung folgenden vier Wirtschaftsjahren\nauf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung beruht   mit mindestens je einem Viertel, spätestens jedoch\noder sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem         bei Wegfall der Pensionsverpflichtung gewinn-\nTarifvertrag oder einer Besoldungsordnung ergibt.      erhöhend aufzulösen.\nEine auf betrieblicher Ubung oder dem Grundsatz\n§ 6b\nder Gleichbehandlung beruhende Pensionsverpflich-\ntung gilt nicht als vertragliche Verpflichtung im                   Gewinn aus der Veräußerung\nSinne des Satzes 1.                                                    bestimmter Anlagegüter\n(1) Steuerpflichtige, die\n(2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-\nschaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis      Grund und Boden,\nzur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirt-        Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden\nschaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung nach ver-  mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der\nsicherungsmathematischen Grundsätzen gleichmäßig       Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und\nauf die Zeit von der Entstehung der Pensionsver-       forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören,\npflichtung (Pensionszusage) bis zu dem vertraglich     Gebäude,\nvorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt    abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer\nwird. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der Ver-          betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von minde-\nsorgungsfall eintritt oder die aus der Pensionszusage  stens 25 Jahren,\nberechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer-\npflichtigen unter Beibehaltung des Versorgungs-        Schiffe,\nanspruchs beendet, darf die Rückstellung den Ge-       Anteile an Kapitalgesellschaften oder\nwinn bis zu dem Betrag mindern, der sich als Unter-    im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung\nschied zwischen dem versicherungsmathematischen        lebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher\nBarwert der künftigen Pensionsleistungen und einer     Betriebe\nnach den Grundsätzen des Satzes 1 für den Bilanz-\nveräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräuße•\nstichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs be-\nrung von den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nrechneten Rückstellung ergibt. Bei der Anwendung\nkosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter,\nder Sätze 1 und 2 ist ein Rechnungszinsfuß von\ndie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft\nmindestens 5 1/2 vom Hunderl zugrunde zu legen.\noder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur\n(3) Ist in der Steuerbilanz zum Schluß des letzten  Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Ge-\nWirtschaftsjahrs, das vor dem 16. Dezember 1960        winns abziehen. Der Abzug ist zulässig bei den\nendet, eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-      Anschaffungs- oder Herstellungskosten von\nschaft ausgewiesen, die unter Zugrundelegung eines\n1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,\nniedrigeren Rechnungszinsfußes als 5½ vom Hun-\ndert gebildet worden ist, so sind in den folgenden     2. Grund und Boden,\nWirtschaftsjahren die nach den Absätzen 1 und 2              soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\nzulässigen Zuführungen zu der Rückstellung ver-              Grund und Boden entstanden ist,\nsicherungsmathematisch gleichmäßig so zu kürzen,\n3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden\ndaß die Rückstellung im Zeitpunkt des vertraglich\nmit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn\nvorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls den\nder Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-\nsich unter Zugrundelegung eines Rechnungszins-\nund forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-\nfußes von 5½ vom Hundert ergebenden versiche-\nhören,\nrungsmathematischen Barwert der künftigen Pen-\nsionsleistungen nicht übersteigt.                            soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und\n(4) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist eine\nBoden mit dem dazugehörigen Grund und\nRückstellung für eine Pensionsverpflichtung in jedem\nBoden entstanden ist,\nWirtschaftsjahr mindestens in· Höhe des Betrags\ngewinnerhöhend aufzulösen, der sich unter Zu-          4. Gebäuden,\ngrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5½                 soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\nvom Hundert als Unterschied des versicherungs-               Grund und Boden, von Aufwuchs auf oder An-\nmathematischen Barwerts der künftigen Pensions-              lagen im Grund und Boden mit dem dazu-\nleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs· und am            gehörigen Grund und Boden, von Gebäuden\nSchluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ergibt.          oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften\nIst nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine in           entstanden ist, oder","156                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n5. J\\nleilen un Kc1pitcllgesellschaften,                      terbrochen zum Anlagevermögen einer inländi-\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von             schen Betriebstätte gehört haben; die Frist von\nAnteilen an Kapitalgesellschaften entstanden          sechs Jahren entfällt. für lebendes Inventar land-\nist und der Bundesminister für Wirtschaft: im         und forstwirtschaftlicher Betriebe,\nBenehmen rnil dem Bundesminister der Finan-       3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-\nzen und der von der LarnJesre~Jierung bestimm-        güter zum Anlagevermögen einer inländischen\nten Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der        Betriebstätte gehören und\nAnteile tmler Berücksichtigung der Veräuße-\n4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei\nrung der Anteile volkswirtschaftlich besonders\nder Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen\nförderungswürdig und geeignet ist, die Unter-\nGewinns nicht außer Ansatz bleibt.\nnehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs zu\nverbessern oder einer breiten Eigentums-          Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-\nslreuung zu dienen.                               schaftsgütern, die zu einem land- und forstwirt-\nDer Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden             schaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen\noder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau          Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei\noder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall       der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Ge-\nnur von dem Aufwand für die Erweiterung, den              werbebetriebs entstanden ist.\nAusbau oder den Umbau der Gebäude oder Schiffe               (5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nzulässig.                                                 kosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Ab-\n(2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der     satz 1 oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt\nBetrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug           der verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Her-\nder Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt,           stellungskosten des Wirtschaftsguts.\nmit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt\nder Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Buch-\nwert ist der Werl, mit dem ein Wirtschaftsgut nach\n§ 6C\n§ 6 anzusetzen isl.\n(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Ab-        Gewinn aus der Veräußerung von Gebäuden sowie\nsatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im             von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und\nWirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuer-          Boden bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4\nlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis zur                     Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen\nHöhe dieser Rücklage können sie von den Anschaf-              (1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Ziff. 1 ist\nfungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1            mit der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwen-\nSatz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den fol-     den, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Ein-\ngenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder           künfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-\nhergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer         schnittsätzen ermittelt werden:\nAnschaffung oder lforstellung einen Betrag abzie-\nhen; bei dem Abzug gel tcn die Einschränkungen des         1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zuläs-\nAbsatzes 1 Satz 2 Ziff. 2 bis 5 sowie Absatz 1 Sätze 3         sig, soweit der Gewinn entstanden ist bei der\nund 4 entsprechend. Die Frist von zwei Jahren ver-             Veräußerung von\nlängert sich bei neu hergesl:ellten Gebäuden und              Gebäuden oder\nSchiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstellung\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden\nvor dem Schluß des zweiten auf die Bildung der\nmit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn\nRücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen wor-\nder Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-\nden ist. Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen\nund forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-\nBetrags gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rück-\nhören.\nlage am Schluß des zweiten auf ihre Bildung folgen-\nden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in        2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet\ndiesem Zeitpunkt gewinncrhöhend aufzulösen, so-               werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe\nweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten               (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme\nvon Gebäuden oder Schiffen in Betracht kommt, mit             (Zuschlag) zu behandeln.\nderen Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begon-\nnen worden ist; ist die Rücklage am Schluß des               (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nvierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs       zes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Ab-\nnoch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt ge-        zug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nwinnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist nur zu-        vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu\nlässig, wenn in der handelsrcchtlichen Jahresbilanz       führende Verzeichnisse auf genommen werden. In\nein entsprechender Passivposten in mindestens glei-       den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung\ncher Höhe ausgewiesen wird.                               oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstel-\nlungskosten, der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 in\n(4) Voraussetzung für die Anwendung der Ab-           Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Ab-\nsätze 1 und 3 ist, daß                                    nutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge\n1. der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-            nachzuweisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Verbindung\nführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt wird,     mit Absatz 1 Ziff. 2 als Betriebsausgaben (Abzug)\n2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt          oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt wor-\nder Veräußerung mindestens sechs Jahre unun-         den sind.","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                           157\n§ 7                              (4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1\nals Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge\nAbsetzung für Abnutzung                 bis zur vollen Absetzung abzuziehen:\noder Substanzverringerung\n1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924\n(1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder         fertiggestellt worden sind,\nNutzung durch den Sleuerpilichtigen zur Erzielung                                      jährlich 2 vom Hundert,\nvon einkünflen sich erfahrungsgemäß auf einen Zeit-\nraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils    2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig-\ngestellt worden sind,\nfür ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Her-\nstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger                                    jährlich 2,5 vom Hundert\nVerteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der       der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt\nVerwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Ab-     die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in\nsetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).     den Fällen der Ziffer 1 weniger als 50 Jahre, in den\nDie Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebs-   Fällen der Ziffer 2 weniger als 40 Jahre, so können\ngewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.        an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tat-\nBei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-       sächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Abset-\nmögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist,     zungen für Abnutzung vorgenommen werden. Die\ndie Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der           Vorschrift des Absatzes 1 letzter Satz bleibt unbe-\nLeistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann         rührt.\nder Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Ab-        (5) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1964\nsetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen       fertiggestellt worden sind, kann der Bauherr abwei-\nanwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr ent-       chend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung\nfallenden Umfang der Leistung nachweist. Abset-        die folgenden Beträge abziehen: -\nzungen für außergewöhnliche technische oder wirt-\nschaftliche Abnutzung sind zulässig.                   im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden\n11 Jahren\n(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-                                     jeweils 3,5 vom Hundert,\nlagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der      in den darauffolgenden 20 Jahren\nAbsetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-                                        jeweils 2 vom Hundert,\ngen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-\nresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnut-         in den darauffolgenden 18 Jahren\nzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem                                         jeweils 1 vom Hundert\nunveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-      der Herstellungskosten. Bei Gebäuden und Eigen-\nwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei          tumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge-\nanzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Zwei-      nehmigung nach dem 9. Oktober 1962 gestellt wor-\nfache des bei der Absetzung für Abnutzung in glei-     den ist und die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohn-\nchen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hun-         zwecken dienen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß\ndertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht über-     an die Stelle des 31. Dezember 1964 der 9. Oktober\nsteigen. Durch Rechtsverordnung kann die Anwen-        1962 tritt, wenn für die Gebäude oder Eigentums-\ndung anderer Verfahren der Absetzung für Abnut-        wohnungen erhöhte Absetzungen nach § 7 b oder\nzung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen wer-       § 54 nicht zulässig sind.\nden, wenn sich danach für das erste Jahr der Nut-\n(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und\nzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung ins-    anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-\ngesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung als      stanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend an-\nbei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren ergeben.      zuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe\nBei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für     des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Sub-\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen         stanzverringerung).\nwird, sind Absetzungen für außergewöhnliche tech-\nnische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.                             § 7a\nVoraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 4      Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter\nist, daß über die Wirtschaftsgüter, bei denen die Ab-\n(1) Steuerpflichtige, die\nsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nbemessen wird, durch Rechtsverordnung zu bestim-        1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nmende Aufzeichnungen geführt werden.                        Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-\ngungen berechtigt sind oder\n(3) Der Ubergang von der Absetzung für Abnut-       2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\nzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für          Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft\nAbnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.          gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden\nIn diesem Fall bemißt sich die Absetzung für Abnut-         sind,\nzung vom Zeitpunkt des Ubergangs an nach dem            ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben\ndann noch vorhandenen Restwert und der Restnut-        und den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Ubcr-    führung ermitteln, können für die abnutzbaren be-\ngang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen       weglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nJahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fal-     neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-\nlenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.               stellungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab-","158                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung        ren über, so kann der Rechtsnachfolger des Bauherrn\nund in dem darauffolgenden ,führ bis zu insgesamt       (Ersterwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne\n50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-          des Absatzes 1 vornehmen, soweit der Bauherr sie\nlungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht      nicht geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber\nkommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens           treten an die Stelle der Herstellungskosten die An-\nbis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben.      schaffungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhten\nDie Absetzung für Abnutzung in den folgenden Jah-       Absetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst-\nren bemißt sich nach dem dann noch vorhandenen          erwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung\nRestwert und der Restnutzungsdauer der einzelnen        das Jahr des Ersterwerbs. Hat der Bauherr erhöhte\nWirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit nach       Absetzungen vorgenommen, so kann der Ersterwer-\nSatz 1 in Anspruch genommen worden ist.                 ber sie vom Jahr des Ersterwerbs an bis zum Ablauf\n(2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann        des Zeitraums geltend machen, in dem für den Bau-\nherrn ohne die Veräußerung erhöhte Absetzungen\nnur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-\nin Betracht gekommen wären; nach Ablauf dieses\nschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-\nZeitraums bemessen sich die Absetzungen für Ab-\nnommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958 an-\ngeschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-       nutzung bis zum siebenten auf das Jahr des Erster-\nwerbs folgenden Jahr nach § 1 Abs. 4 und vom ach-\nschaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit\nten auf das Jahr des Ersterwerbs folgenden Jahr an\nnach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-\nnach Absatz 1 Satz 2.\nsetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jah-\nresbeträgen vorzunehmen.                                   (4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern\nund Eigentumswohnungen im Sinne des Absatzes 1\n§ 7b                          Satz 1 kann der Bauherr erhöhte Absetzungen, die\ner im Jahr der Fertigstellung und in den zwei fol-\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,        genden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen           des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-\n(1) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern      den Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche\nund Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf        Herstellungskosten vom Jahr ihrer Entstehung an\nBaugenehmigung nach dem 31. Dezember 1964 ge-           bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so be-\nstellt worden ist und die zu mehr als 66 2 /s vom Hun-  rücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr\ndert Wohnzwecken dienen, können abweichend von          der Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fertigstel-\n§ 1 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in      lung und in den zwei folgenden Jahren sind jedoch\nden sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom        mindestens die Absetzungen für Abnutzung nach § 1\nHundert der Herstellungskosten abgesetzt werden.         Abs. 4 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten ent-\nNach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung         sprechend bei Ausbauten und Erweiterungen im\nfür Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich         Sinne des Absatzes 2 und für den Ersterwerber im\n2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 1           Sinne des Absatzes 3, für den Ersterwerber jedoch\nAbs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ubersteigen die Her-   mit der Maßgabe, daß er auch die vom Bauherrn nicht\nstellungskosten bei einem Einfamilienhaus oder          ausgenutzten erhöhten Absetzungen nachholen kann.\neiner Eigentumswohnung die Grenze von 1~0 000              (5) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind\nDeutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die           zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht\nGrenze von 200 000 Deutsche Mark, so sind auf den       auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die-\nübersteigenden Teil der Herstellungskosten die Vor-     nend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als\nschriften des § 1 Abs. 4 anzuwenden.                    ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-  befindliche Wohnung untergestellt werden kann.\nchend für Herstellungskosten, die für Ausbauten und     Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen\nErweiterungen an einem Ein- oder Zweifamilienhaus       sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be-\noder an einer Eigentumswohnung aufgewendet wor-         handeln.\nden sind, wenn das Ein- oder Zweifamilienhaus oder         (6) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 bis\ndie Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fer-        3 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilien-\ntiggestellt worden jst. Weitere Voraussetzung ist,      haus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine\ndaß die ausgebauten oder neu hergestellten Ge-          Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder die\nbäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwek-         Erweiterung eines Ein- oder eines Zweifamilien-\nken dienen. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach      hauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch\nSatz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden            nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nkönnen, ist der Restwert den Anschaffungs- oder         des § 26 Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Abset-\nHerstellungskosten des Gebäudes oder dem an de-          zungen nach den Absätzen 1 bis 3 für insgesamt\nren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die wei-\nzwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigentums-\nteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich        wohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen geltend\nfür das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach er-\nmachen. Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Träger-\ngebenden Betrag und dem für das Gebäude maß-            kleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann\ngebenden Hundertsatz zu bemessen.                       abweichend von den Sätzen 1 und 2 für alle von ihm\n(3) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus,      erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen\neinem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh-         und Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertig-\nnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb von        stellung und im folgenden Jahr erhöhte Absetzun-\n.acht Jahren nach der Fertigstellung auf einen ande-     gen bis zu jeweils 5 vom Hundert geltend machen .","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                          159\n(7) Bei Gebtluden sowie bei Zubauten, Ausbauten         (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar-\nund Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugeneh-        lehen 7 000 Deutsche Mark für jede geförderte Woh-\nmigung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden         nung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finan-\nist, sind die Vorschriften des § 7 b in den bisherigen  zierung des Baues von Wohnungen in Eigenheimen,\nFassungen mit der Maßgabe weiter anzuwenden,            Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von Woh-\ndaß für die vom Restwert vorzunehmenden Abset-          nungen (Eigentumswohnungen) im Sinne des ersten\nzungen für Abnutzung die Vorschriften des Absat-        Teils des Wohnungseigentumsgesetzes verwendet\nzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Salz 3 entsprechend     werden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000 Deut-\ngelten. Dei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbau-        sche Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und\nten und Umbauten, die in Berlin (West) errichtet        Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese\nworden sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an        Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer\ndie Stelle des 10. Oktober 1962 der 1. Januar 1965      der beiden Wohnungen. Die Darlehen dürfen bei der\ntritt und daß auch die Vorschrift des § 53 Abs, 3 in    Ermittlung des nach Absatz 1 vom Gewinn abzu-\nder Fassung des Einkommensteuergesetzes vom             ziehenden Betrags nur insoweit berücksichtigt wer-\n15: August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) weiter      den, als sie 30 vom Hundert des Gewinns aus dem\nanzuwenden ist. Bei Gebäuden und Eigentumswoh-          Betrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln die\nnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung         Darlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht, wenn\nnach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar          diese Wohnungen für Arbeitnehmer des Steuer-\n1965 gestellt worden ist und die nicht in Berlin        pflichtigen errichtet werden.\n(West) errichtet worden sind, sind die Vorschriften\ndes § 54 weiter anzuwenden.                                (4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in\nAbsatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen\nist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des\n§ 7C                         Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle\nvorzulegen.\nFörderung des Wohnungsbaues\n(5) Wird ein Darlehen im Sinne des Absatzes 1\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund      während der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hin-\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder        aus zurückgezahlt oder innerhalb von z•ehn Jahren\nnach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in      nach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der\ngleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die      Nachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalen-\naus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues        derjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach\nvon Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert            Absatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz\ndes nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Gesamt-      dem Gewinn hinzuzurechnen.\nbetrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen\naußerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen. Das\ngilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht durch                              § 7d\nden Betrieb veranlaßt worden ist. Die Darlehen sind\nin der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich nach                           (gestrichen)\nAbzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung\nvon Zinseszinsen vom Nennbetrag der Darlehen er-\ngibt. Dabei ist von einem Zinssatz von höchstens                                  § 7e\n5,5 vom Hundert auszugehen.                             Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nzes 1 ist, daß di Darlehen                                 (1) Steuerpflichtige, die\n1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben,      1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-\n2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Ja-\ngen berechtigt sind oder\nnuar 1962 an einen Bauherrn gegeben werden,\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\n3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar\nWeltanschauung oder politischer Gegnerschaft\nzur nachstelligen Finanzierung oder Restfinanzie-\ngegen den Nationalsozialismus verfolgt worden\nrung des Baues von Wohnungen im Sinne des\nsind,\n§ 39 oder des § 82 des Zweiten Wohnungsbauge-\nsetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)       ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nvom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)        den Gewinn nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger\na) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied-     Buchführung ermitteln, können bei Gebäuden, die im\nlungen oder als Wohnungen (Eigentumswoh-       eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar\nnungen) im Sinne des Ersten Teils des Woh-     a) der Fertigung oder\nnungseigentumsgesetzes oder\nb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten\nb) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwir-           Wirtschaftsgütern oder\nkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden\nc) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern\nverwendet werden und                                    oder\n4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-      d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum\nlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines              Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder\nKredits stehen.                                         für fremde Rechnung gelagert werden,","160                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ndienen und nach dem 31. Dez cm her 1951 hergestellt       soweit sie rnit einer Einkunftsart in wirtschaft-\nworden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den            lichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten\nHerstellungskosten zu bemessenden Absetzungen             kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich\nfür Abnutzung irn Wirtschaftsjahr der Herstellung         aus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten\nund in <lern darauffo]qenden Wirtschaftsjahr bis zu       Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buch-\nje 10 vorn Hundert der Herstellungskosten abschrei-       stabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach\nben. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen          der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechts-\nsich die Absetzungen für Abnutzung nach dern Rest-        verordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;\nwert und dern nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung\nder Restnutzungsdauer des Gebäudes maßgebenden         2. Steuern vorn Grundbesitz, sonstige öffentliche\nHundertsatz. Den Herstellungskosten eines Gebäu-          Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sol-\ndes werden die Aufwendungen gleichgestellt, die           che Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegen-\nnach dem 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau               stände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur\neines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise          Einnahmeerzielung dienen;\nzerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses        3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-\nGebäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht            verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt-\nmehr voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten             schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\nZwecke verwendet werden kann.\n4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die\nzwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hat der\nHerstellungskosten von Jand- und forstwirtschaftli-\nArbeitnehmer seinen Wohnsitz an einem Ort, der\nchen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen\nmehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt\nzurn Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung\nliegt, so werden die Aufwendungen nur insoweit\nganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-\nals Werbungskosten abgezogen, als sie durch die\nschaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus\nFahrten bis zur Entfernung von 40 km verursacht\nLand- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungsmäßi-\nwerden. Bei Fahrten rnit einem eigenen Kraftfahr-\nger Buchführung nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird.\nzeug werden die Aufwendungen für jeden Ar-\n(3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten       beitstag, an dem das Kraftfahrzeug benutzt wird,\nGebäuden können die Abschreibungen nach Ab-               nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge aner-\nsatz 1 oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen             kannt:\nwerden, wenn die Gebäude vom Steuerpflichtigen            a) bei Benutzung eines Kraftwagens\nvor Ablauf des zehnten Kalenderjahres seit der erst-                                     0,36 Deutsche Mark,\nmaligen Aufnahme einer gewerblichen oder land-\nb) bei Benutzung eines Motorrads oder Motor-\nund forstwirtschaftlichen Tätigkeit irn Geltungsbe-\nrollers\nreich dieses Gesetzes hergestellt worden sind. Für                                       0,16 Deutsche Mark\nGebäude, die vom Steuerpflichtigen nach Ablauf des\n20. Kalenderjahres seit der erstmaligen Begründung        für jeden Kilometer, den die Wohnung von der\neines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts irn        Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch        der Entfernung ist die kürzeste benutzbare Stra-\nseit dern 1. Januar 1950, hergestellt werden, sind        ßenverbindung maßgebend. Wird dem Arbeit-\n· Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht          nehmer vorn Arbeitgeber für Fahrten zwischen\nzulässig.                                                 Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug\nzur Verfügung gestellt, so kann der Arbeitneh-\n4. Uberschuß der Einnahmen                    mer höchstens die in Satz 3 bezeichneten Beträge\nüber die Werbungskosten                     geltend machen;\n§ 8                          5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-\nbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushalts-\nEinnahmen                          führung entstehen. Eine doppelte Haushaltsfüh-\n(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder        rung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb\nGeldeswert bestehen und dern Steuerpflichtigen irn        des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand\nRahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3            unterhält, beschäftigt ist und auch arn Beschäfti-\nZiff. 4 bis 7 zufließen.                                  gungsort wohnt. Aufwendungen für Fahrten vorn\nBeschäftigungsort zurn Ort des eigenen Haus-\n(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-\nstands und zurück (Familienheimfahrten) können\nnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind\njeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchent-\nmit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts\nanzusetzen.                                               lich als Werbungskosten abgezogen werden. Bei\nFamilienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug\n§ 9\nist je Kilometer der Entfernung zwischen dem\nWerbungskosten                        Ort des eigenen Hausstands und dern Beschäfti-\n(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Er-           gungsort Ziffer 4 Satz 3 entsprechend anzuwen-\nden. Bei Familienheimfahrten mit einem vom\nwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.\nArbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahr-\nSie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der\nsie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch              zeug ist Ziffer 4 Satz 4 entsprechend anzuwenden;\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-     6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und\ngründen beruhende Renten und dauernde Lasten,         Berufskleidung);","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                             161\n7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-         2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug\nverringerung (§ 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, §§ 7 b, 54).     führenden Umsätze nicht mehr als drei vom\nHundert des Gesamtumsatzes betragen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 4 Sätze 3 und\n(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 7 und\n4 und Zif f. 5 Sätze 4 und 5 werden\nAbs. 8 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so\n1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der          sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder\nErwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert         Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebsausgaben\nbeträgt,                                           oder Werbungskosten zu behandeln; die Anschaf-\nfungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt.\n2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der\nErwerbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert,          (3) Die Umsatz,steuer für den Selbstverbrauch\naber mindestens 50 vom Iiundert beträgt und die    nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes gehört zu den\nerheblich gehbehindert sind,                       Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirt-\nschaftsguts, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.\nfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\nund für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch-\nlichen Aufwendungen abgezogen. Die Vorausset-                            5. Sonderausgaben\nzungen der Ziffern 1 und 2 sind durch amtliche\nUnterlagen nachzuweisen.                                                          § 10\n(1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der\n(3) Absatz 1 Ziff. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei\nEinkünfte abgezogen werden, sind die folgenden\nden Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 5\nAufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben\nbis 7 entsprechend.\nnoch Werbungskosten sind:\n§ 9a                          1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-\nPauschbeträge für Werbungskosten                gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,\ndie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zu-\nFür Werbungskosten sind bei der Ermittlung der          sammenhang stehen, die bei der Veranlagung\nEinkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,          außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur\nwenn nicht höhere W crbungskosten nachgewiesen             der Anteil abgezogen werden, der sich aus der\nwerden:                                                    in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle\n1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:        ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\nein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;                letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in\ndieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung\n2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:                  zu ermitteln ist, abgezogen· werden;\nein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark;\n2. Beiträge zu\nbei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen           a) Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherun-\nveranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag           gen, den gesetzlichen Rentenversicherungen\nauf insgesamt 300 Deut.sehe Mark;                          und der Arbeitslosenversicherung,\n3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22           b) Versicherungen auf den Erlebens- oder Todes-\nZiff. 1:                                                   fall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs-\nein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.                    und Sterbekassen, wenn der Vertrag für die\nDauer von mindestens zwölf Jahren abge-\nDie Pauschbeträge dürfen im Fall der Ziffer 1 nicht            schlossen worden ist. Hat der Steuerpflichtige\nhöher als die um den Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19             zur Zeit des Vertragsabschlusses das 48. Le-\nAbs. 2) geminderten Einnahmen und in den Fällen                bensjahr vollendet, so verkürzt sich bei lau-\nder Ziffern 2 und 3 nicht höher als die Einnahmen              fender Beitragsleistung die Mindestvertrags-\nsein.                                                          dauer von zwölf Jahren um die Zahl der an-\ngefangenen Lebensjahre, um die er älter als\n4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug                  48 Jahre ist, höchstens jedoch auf sieben Jahre.\nBeiträge zu Lebensrisikoversicherungen, die\n§ 9b                                 nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,\n(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz-               können ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer\nsteuergesetzes vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I             abgezogen werden;\nS. 545) gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer ab-     3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von\ngezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs-            Baudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier\noder I--Ierstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf        Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,\ndessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.           können nur insoweit abgezogen werden, als sie\nDer Teil des Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen         das Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jah-\nwerden kann, braucht den Anschaffungs- oder Her-           resbetrags der in den ersten vier Jahren geleiste-\nstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen            ten Beiträge im Veranlagungszeitraum nicht über-\nAnschaffung oder Herstellung der Vorsteuerbe,trag          steigen;\nentfällt, nicht zugerechnet zu werden,\n4. gezahlte Kirchensteuer;\n1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags\nund 500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder       5. gezahlte Vermögensteuer;","162                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n6. die nuch § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus-                     nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag\nglcichsgcsct.zes abzugsfähigen Teile der Vermö-                     zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich\ngensabgube, der Hypothekengewinnabgabe und                          diese Beträge um je 500 Deutsche Mark;\nder KrcdiLgewinnubgabc;                                          b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der\n7. Beiträge aul Grund der Kindergeldgesetze;                            Zusammenveranlagung einer der Ehe-\ngatten mindestens vier Monate vor dem\n8. Steuerberatungskosten.\nEnde des Veranlagungszeitraums das\nVoraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den                        50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen\nZiffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist, daß                      sich die in Buchstabe a bezeichneten Be-\nsie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-                     träge auf das Doppelte;\nlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines                           c) übersteigen die Sonderausgaben im\nKredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den                       Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die\nZiffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf                       in den Buchstaben a und b bezeichneten\nvon fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim                       Beträge, so kann der darüber hinaus-\nAbschluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten                         gehende Betrag zur Hälfte, höchstens\nHöhe laufend und gleichbleibend geleistet werden.                       jedoch bis zu 50 vom Hundert der in\n(2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist                          den Buchstaben a und b bezeichneten\neine Nachversteuerung durchzuführen                                     Beträge abgezogen werden;\nd) vor Anwendung der Buchstaben a bis c\n1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1                     können Sonderausgaben im Sinne des\nZiff. 2 Buchstabe b), bei denen die volle oder                      Absatzes 1 Ziff. 2 bis zu 1 000 Deutsche\nteilweise Rückzahlung von geleisteten Beiträgen                     Mark, im Fall der Zusammenveranla-\nverlangt werden kann, wenn vor Ablauf von                           gung von Ehegatten bis zu 2 000 Deut-\nzwölf Jahren seit Vertragsabschluß die Versiche-                    sche Mark im Kalenderjahr in voller\nrungssumme, außer im Schadensfall und in der                        Höhe abgezogen werden; diese Beträge\nRentenversicherung auch bei Erbringung der ver-                     vermindern sich, wenn in dem Gesamt-\ntragsmäßigen Rentenleistung, ganz oder zum Teil                     betrag der Einkünfte solche aus nicht-\nausgezahlt oder die bezeichneten Einmaibeiträge                     selbständiger Arbeit enthalten sind, um\nganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche                     den vom Arbeitgeber geleisteten gesetz-\naus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum                          lichen Beitrag zur gesetzlichen Renten-\nTeil abgetreten oder beliehen werden;                               versicherung.\n2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3), wenn vor          (4) Hat der Steuerpflichtige oder eine Person, mit\nAblauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß,          der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2\naußer im Fall des :rodes des Bausparers oder des       des Spar-Prämiengesetzes oder des § 3 ~bs. 2 __ d:s\nEintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die      Wohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, eme Pramie\nBausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,            nach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Woh-\ngeleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-         nungsbau-Prämiengesetz beantra9:t, so.. d~rfen -~ür\ngezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag          dasselbe Kalenderjahr, in dem die pram1enbegun-\nabgetreten oder beliehen werden. Unschädlich           stigten Aufwendungen geleistet worden sind, Bei-\nsind jedoch die Auszahlung der Bausparsumme            träge an Bausparkassen nicht als Sonderausgaben\noder die Beleihung von Ansprüchen aus dem              abgezogen werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht\nBausparvertrag, wenn der Steuerpflichtige die          zwischen der Inanspruchnahme des Sonderausgaben-\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-         abzugs und einer Prämie nach den Prämiengesetzen.\nbar zum Wohnungsbau verwendet, und die Ab-             Eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht zu-\ntretung, wenn der Erwerber die Bausparsumme            lässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder-\noder die auf Grund einer Beleihung empfangenen         ausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Ste~er-\nBeträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-          pflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Beruck-\nnungsbau für den Abtretenden oder dessen An-           sichtiguiig der betreffenden Sonderausgaben stellt.\ngehörige im Sinne des § 10 des Steueranpassungs-       Als Antrag in diesem Sinne gilt auch ein ent-\ngesetzes verwendet.                                    sprechender Antrag auf Eintragung eines steuer-\n(3) 1. Beiträge und Versicherungsprämien an            freien Betrags auf der Lohnsteuerkarte oder auf\nsolche Versicherungsunternehmen und Bau-        Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkom-\nsparkassen, die weder ihre Geschäftsleitung     mensteuer.\nnoch ihren Sitz im Inland haben, sind nur                                 § 10 a\ndann abzugsfähig, wenn diesen Unter-                               Steuerbegünstigung\nnehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb                   des nicht entnommenen Gewinns\nim Inland erteilt ist.\n(1) Steuerpflichtige, die\n2. Für die Sonderausgaben im Sinne des Ab-         1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nsatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende:           Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-\na) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark,           gungen berechtigt sind oder\nim Fall der Zusammenveranlagung von         2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\nEhegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark            Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft\nim Kalenderjahr in voller Höhe abge-            gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden\nzogen werden. Für jedes Kind, für das           sind,","Nr. 12   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                            163\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und                               § 10 b\nihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus                    Steuerbegünstigte Zwecke\nGewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,         (1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-\nkönnen auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der           licher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspoliti-\nSumme der nicht entnommenen Gewinne, höchstens        scher Zwecke und der als besonders förderungs-\naber 20 000 Dcu tsche Mark als Sonderausgaben vom    wiirdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind\nGesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht        bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des\nentnommen gilt auch der Teil der Summe der Ge-        Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend\nwinne, der zur Zahlung der auf die Betriebsver-       der Summe der gesamten Umsätze und der im\nmögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-       Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter\ngleichsgesetz verwendet wird. Der als steuerbe-       als Sonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaft-\ngünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe         liche und staatspolitische Zwecke erhöht sich der\nder Gewinne ist bei der Veranlagung besonders         Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.\nfestzustellen.                                           (2) Beiträge und Spenden an politische Parteien\nim Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur\n(2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-   Höhe von insgesamt 600 Deutsche Mark und im\nnahme der SteU(~rbegünstigung (Absatz 1) folgenden   Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis\ndrei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem      zur Höhe von insgesamt 1 200 Deutsche Mark im\nGesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem          Kalenderjahr abzugsfähig.\nBetrieb die Summe der bei der Veranlagung zu be-\nrücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirt-\nschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der überstei-\n§ 10 C\ngende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des\nbesonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter                Pauschbeträge für Sonderausgaben\nSatz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme             Für Sonderausgaben im Sinne der §§ 10 und 10 b\nzum Zweck der Nachverstcuerung hinzuzurechnen.        sind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen-\nBeträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsver-     den Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere\nmögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-        Sonderausgaben nachgewiesen werden:\ngleichsgesetz verwendet werden, rechnen auch in\ndiesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Ent-       1. in den Fällen, in denen in den Einkünften des\nnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den            Steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstän-\nErwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen              diger Arbeit enthalten sind:\noder auf den Ubergang des Betriebsvermögens an            ein Pauschbetrag von 936 Deutsche Mark;\nPersonen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaft-    2. in den Fällen, in denen in den Einkünften des\nsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich          Steuerpflichtigen wiederkehrende Bezüge (§ 22\nEntnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14           Ziff. 1), jedoch keine Einnahmen aus nichtselb-\nund 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachver-           ständiger Arbeit enthalten sind:\nsteuerung mit den Sätzen: des § 34 Abs. 1; das gilt\nein Pauschbetrag von 636 Deutsche Mark;\nnicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und\nim Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.   3. in anderen Fällen:\nAuf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver-        ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.\nsteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem\nin Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme          Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen ver-\nnicht vorliegt.                                       anlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für ihn\nin Betracht kommende Pauschbetrag mit der Maß-\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten    gabe· gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 3\nentsprechend für den Gewinn aus selbständiger Ar-     nicht doppelt oder neben den Pauschbeträgen nach\nbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsicht-     Ziffer 1 oder Ziffer 2 abgezogen werden kann, wenn\nlich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der        die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Einkünfte\nNachversteuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln     aus nichtselbständiger Arbeit sind, insgesamt nicht\nist.                                                  800 Deutsche Mark übersteigen.\n(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen\n1 bis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in                               § 10 d\ndem der Steuerpflichtige im Geltungsbereich dieses\nGesetzes erstmals Einkünfte aus Land- und Forst-                            Verlustabzug\nwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar-        Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\nbeit erzielt hat, und für die folgenden sieben Ver-   oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nanlagungszeiträume in Anspruch genommen werden.       führung ermitteln, können die Verluste der fünf\nNach Ablauf von 20 Veranlagungszeiträumen seit        vorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Land-\nder erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes oder      und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus\ngewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich           selbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Ge-\ndieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem 1. Ja-    samtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen\nnuar 1950, ist die Inanspruchnahme der Steuer-        ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den vor-\nbegünstigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu-      angegangenen Veranlagungszeiträumen nicht mög-\nlässig.                                               lich war.","164                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n6. Vereinnahmung und Verausgabung                       für die nächsten 10 Hektar\nnicht mehr als 6 Vieheinheiten,\n§ 11                                für die nächsten 20 Hektar\n(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs                                   nicht mehr als 3 Vieheinheiten\nbezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos-             und für die weitere Fläche\nsen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,                                      nicht mehr als 2 Vieheinheiten\ndie dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn                 je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel-\noder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs,             mäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche er-\nzu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,           zeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände\ngelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die                  sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten um-\nVorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1,            zurechnen. § 51 Abs. 2 bis 5 und § 122 Abs. 2 des\n§ 5) bleiben unberührt.\nBewertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu-                 machung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetz-\nsetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-            blatt I S. 1861) sind anzuwenden;\nmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1                 2. Einkünfte     aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,\nSatz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Ge-              Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-\nwinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.             schaft, Imkerei und Wanderschäferei;\n3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben                       einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft\nim Zusammenhang steht;\n§ 12\n4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-\nUnbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder             genossenschaften und ähnlichen Realgemeinden\nbei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-               im Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-\nbetrag der Einkünfte abgezogen werden                           gesetzes.\n1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und              (2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1\nfür den Unterhalt seiner Familienangehörigen            gehören auch\naufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die\nAufwendungen für die Lebensführung, die die             1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaft-\nwirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des         lichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein\nSteuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie            Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen\nzur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des             Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;\nSteuerpflichtigen erfolgen;                             2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflich-\n2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an                   tigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben glei-\neine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder sei-               cher Art übliche Größe nicht überschreitet.\nnem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte             (3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nPerson oder deren Ehegatten, auch wenn diese\nwerden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der\nZuwendungen auf einer besonderen Vereinba-              Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag\nrung beruhen;\nvon 1 200 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehe-\n3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-              gatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt\nsonensteuern sowie die Umsatzsteuer für den            werden, erhöht sich der Betrag von 1 200 Deutsche\nEigenverbrauch.                                        Mark auf 2 400 Deutsche Mark.\n8. Die einzelnen Einkunftsarten                                              § 14\nVeräußerung des Betriebs\na) Land- und Forstwirtschaft\nZu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)\ngehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung\n§ 13\neines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder\nTeilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft            forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt wer-\n(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind         den. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2\nbis 5 gelten entsprechend.\n1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,\nForstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,\nGemüsebau, Baumschulen und aus allen Be-                                 b) Gewerbebetrieb\ntrieben, die Pfümzen und Pflanzenteile mit Hilfe                            (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)\nder Naturkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften\ngehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht                                        § 15\nund Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb\nfür die ersten 5 Hektar\nnicht mehr als 10 Vieheinheiten,        Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind\nfür die nächsten 5 Hektar                               1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu\nnicht mehr als 8 Vieheinheiten,          gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Boden-","Nr. 12   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                           165\nbewirtscbaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen        oder eines Anteils am Betriebsvermögen den ent-\nund ans Betrieben zur Gewinnung von Torf,            sprechenden Teil von 20 000 Deutsche Mark über-\nSteinen und Erden, soweit sie nicht land- oder       steigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag,\nforstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;            um den der Veräußerungsgewinn bei der Veräuße-\n2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offe-      rung des ganzen Gewerbebetriebs 80 000 Deutsche\nnen I-Iancle]sgescllsdrnft, einer Kommanditgesell-  Mark und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs\nschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der   oder eines Anteils am Betriebsvermögen den ent-\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)     sprechenden Teil von 80 000 Deutsche Mark über-\nanzusehen ist, und die~ Vergütungen, die der         steigt.\nGese1lschafter von der Gesellschaft für seine           (5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsge-\nTätigkeit im Dienst der Gesc!llschaft oder für die  winn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn\nHingabe von Darlehen oder für die Uberlassung       der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder\nvon Wirtschaftsgütern bezogen hat;                  Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Be-\ntriebsvermögen innerhalb der letzten fünf Jahre vor\n3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Ge-       der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs\nsellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Ak-    Erbschaftsteuer entrichtet hat.\ntien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital\nentfallen, und die Vergütungen, die der persön-                               § 17\nlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft\nVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften\nfür seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft\nbei wesentlicher Beteiligung\noder für die Hingabe von Darlehen oder für die\nUberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.         (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört\nauch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen\n§ 16                         an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer\ninnerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der\nVeräußerung des Betriebs\nGesellschaft wesentlich beteiligt war und die inner-\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-         halb eines Veranlagungszeitraums veräußerten An-\nhören auch Gewinne, die erzielt werden bei der          teile eins vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft\nVeräußerung                                             übersteigen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft\n1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-        sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit be-\ntriebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung   schränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähn-\nan einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung  liche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche\ndas gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder       Beteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist ge-\nalle Kuxe d(~r bergrcchtlichen Gewerkschaft um-     geben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu\nfaßt;                                               mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar\nbeteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten\n2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter-\nAnteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Ver-\nnehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen\näußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 ent-\nist (§ 15 Ziff. 2);\nsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,\n3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesell-       aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil\nschafters einer Kommanditgesellschaft auf Ak-       nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist,\ntien (§ 15 Ziff. :3).                               einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1       Jahre wesentlich beteiligt war.\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach          (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1\nAbzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-           ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\ntriebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert        Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-\ndes Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2       kosten übersteigt. Hat der Veräußerer den veräußer-\nund 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens       ten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als An-\noder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße-     schaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten\nrung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.        des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des        zuletzt entgeltlich erworben hat.\nGewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb           (3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-\ngewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf-          mensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil\ngabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräuße-       von 20 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem ver-\nrungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts-         äußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.\ngüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im       Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den\nZeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe           der Veräußerungsgewinn den Teil von 80 000 Deut-\neines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen          sche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil\nbeteiligt. waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten   an der Kapitalgesellschaft entspricht. § 16 Abs. 5 gilt\nder gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen,       entsprechend.\ndie er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\n(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-          eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn\nmensteuer nur herangezogen, soweit er bei der Ver-      ihr Kapital herabgesetzt. und an die Anteilseigner\näußerung des ganzen Gewerbebetriebs 20000Deutsche       zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht\nMark und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs         als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In diesen Fällen","166                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nist als Ver:i1ilh·nm~JS[m!is der gemeine Wert des                 tigung im öffentlichen oder privaten Dienst ge-\ndem /\\ntPilt,<~iqner zugeteilten oder zurückgezahlten             währt werden;\nVermögens d<!r Kc1pit.algcsellschaft anzusetzen.\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-\ngelder und andere Bezüge und Vorteile aus\nc) Selbständige Arbeit                             früheren Dienstleistungen.\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)\nEs ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um\n§ 18                               einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch\n(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind                auf sie besteht.\n1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der               (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht-\nfreiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig         selbständiger Arbeit ist vor Abzug der Werbungs-\nuusgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schrift-     kosten (§§ 9, 9 a Ziff. 1) ein Betrag von 240 Deutsche\nstellerische, unterrichtende oder erzieherische          Mark jährlich, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe\nTätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der           der Einnahmen, abzuziehen (Arbeitnehmer-Freibe-\nArzte, Zalmärztc, Tierärzte, Rechtsanwälte, No-           trag).\ntare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, In-\ngenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirt-                 (3) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in\nschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks-           Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens\nund Betri(~bswirte, vereidigten Buchprüfer (ver-          jedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 Deutsche\neidigten Bücherrevisoren), Steuer bevollmächtig-          Mark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei. Versor-\nten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,          gungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren\nJournalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher,           Dienstleistungen, die\nUbersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein An-          1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-\ngehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1             haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug\nund 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er\na) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-\nsich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeits-\nchender gesetzlicher Vorschriften,\nkräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf\nGrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigen-                b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von\nverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall                Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des\nvorübergehender Verhinderung steht der An-                        öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen\nnahme einer leitenden und eigenverantwortlichen                   Verbänden von Körperschaften\nTätigkeit nicht entgegen;                                      oder\n2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lot-             2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-\nterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbe-                  grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit\nbetrieb sind;                                                 oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;\n3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B.             Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze\nVergütungen für die Vollstreckung von Testa-                   gewährt werden, gelten erst dann als Versor-\nmenten, für Vermögensverwaltung und für die                   gungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 62. Le-\nTätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.                          bensjahr vollendet hat.\n(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-\npflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende\nTätigkeit handelt.                                                             e) Kapitalvermögen\n(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit                                 (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)\ngehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung\ndes Vermögens oder eines selbständigen Teils des                                         § 20\nVermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt\n(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-\nwird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1\nhören\nZiff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten ent-\nsprechend.                                                    1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten\n(4) Bei der . Ermittlung des Einkommens werden                 und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genuß-\nscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit be-\n5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs-\ntätigkeit, höchstens jedoch 1 200 Deutsche Mark                   schränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschafts-\njährlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien            genossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus\nAnteilen an der Reichsbank und bergbautreiben-\nBerufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen.\nden Vereinigungen, die die Rechte einer juristi-\nschen Person haben;\nd) Nichts el b ständige Arbeit\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4)                      2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handels-\ngewerbe als stiller Gesellschafter;\n§ 19\n3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und\n(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-               Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypothe-\nbeit gehören                                                      ken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil\n1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und                der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den\nandere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf-             jeweiligen Kapitalrest entfällt;","Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                                       167\n4. Zinsen aus sonstigen Kapilalforderungen jeder                              g) Sonstige Eink ünfle\nArt, z.B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und                                 (§ 2 Abs. 3 Ziff. 7)\nGulhc.1bcn bei Sparkassen, Bcmk<m und anderen\nKredilans tal ten;                                                                      § 22\n5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen                               Arten der sonstigen Einkünfte\neinschließlich der Schatzwechsel.\nSonstige Einkünfte sind\n(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-             1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit\nhören auch                                                      sie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 bezeich-\n1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den              neten Einkunftsarten gehören. Werden die Bezüge\nin Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an                 freiwillig oder einer gesetzlich unterhaltsberech-\nderen Stelle gewährt werden;                                tigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Emp-\n2. Einkünfte aus d(:r Veräußerung von Dividenden-               fänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt\nscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen,            steuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1 bezeichneten\nwenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschrei-             Einkünften gehören auch\nbungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert            a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Be-\nwerden.                                                         zügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts\nenthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts\n(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2                 gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs\nbezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und                    der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-                  der Rente und dem Betrag, der sich bei gleich-\ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung                    mäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente\ngehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.                    auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei\nist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu\nf) V e r m i e tun g und V er p ach tun g                  berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts (Er-\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)                         tragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle\nzu entnehmen:\n§ 21\nBei Beginn           Bei Beginn         Bei Beginn\n(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                       der Rente Ertrags- der Rente Ertrags- der Rente\nErlraqs-\nanterl vollendetes anteil vollendetes an teil\nsind                                                                vollendetes\nLebensjahr           Lebensjahr         Lebensjahr\nin                  in                 in\n1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von                     des Renten-          des Renten-        des Renten-\nberechtigten  V. H.\nberechtigten v. H. berechtigten v H.\nunbeweglichem Vermögen, insbesondere von\nGrundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schif-\nfen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind,                    0         63         39       43        64        21\nund Rechten, die den Vorschriften des bürger-                     1 bis 3      64         40       42        65        20\nlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B.                  4 bis 5      63    41 bis 42     41        66        19\nErbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnnungs-                   6 bis 8      62         43       40        67        18\nrecht);                                                          9 bis 10     61         44       39        68        17\n11 bis 12      60         45       38        69        16\n2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von                      13 bis 14     59         46       37   70 bis 71      15\nSachinbegriffen, insbesondere von beweglichem                    15 bis 16     58         47       36        72        14\nBetriebsvermögen;                                                17bis18       57    48 bis 49     35        73        13\n3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlassung                     19 bis 20     56         50       34        74        12\nvon Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,                   21       55         51       33   75 bis 76      11\nkünstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,                 22 bis 23      54         52       32        77        10\nvon gewerblichen Erfahrungen und von Gerech-                    24 bis 25      53         53       31   78 bis 79        9\ntigkeiten und Gefällen;                                              26       52         54       30        80          8\n27 bis 28      51         55       29   81 bis 82        7\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und                                                         28   83 bis 84        6\n29 bis 30      50         56\nPachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Ein-                                                     27   85 bis 86        5\n31       49         57\nkünfte im Veräußerungspreis von Grundstük-                                                58       26   87 bis 89        4\n32       48\nken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen                                                                        3\n33 bis 34     47    59 bis 60     25   90 bis 92\nsich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Ver-                                                      93 bis 98        2\n35       46         61       24\näußerer noch Besitzer war.                                                                        23      ab 99         1\n36 bis 37     45         62\n(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-                          38       44         63       22\npachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-\nnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer                     Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die\ndem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent-                     vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen\ngeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der                     haben, und aus Renten, deren Dauer von der\nzugehörigen sonstigen Räume und Gärten.                              Lebenszeit mehrerer Personen oder einer\n(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-                    anderen Person als des Rentenberechtigten\nzeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein-                      abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine\nkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen ge-                    bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch\nhören.                                                               eine Rechtsverordnung bestimmt;","168                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nb) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-        Höhe des Spekulationsgewinns, den der Steuer-\ntei]cn, die üls wiederkehrende Bezüge gewährt     pflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, aus-\nwerden;                                           geglichen werden.\n2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne\ndes§ 23;                                                        h) Gemeinsame Vorschriften\n3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu                                    § 24\nanderen fankunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)\nnoch zu den Einkünf tcn im Sinne der Ziffer 1            Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehö-\noder Ziffer 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gele-      ren auch\ngentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung       1. Entschädigungen, die gewährt worden sind\nbeweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind           a) als Ersatz für entgangene oder entgehende\nnicht steuerpflichtig, wenn sie WE-niger als                 Einnahmen oder\n500 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer\nhaben. Ubersteigen die Werbungskosten die Ein-\nTätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbetei-\nnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Er-\nligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;\nmittlung des Einkommens nicht ausgeglichen wer-\nden (§ 2 Abs. 2).                                        c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter\nnach § 89 b des Handelsgesetzbuchs;\n2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im\n§ 23\nSinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem\nSpekulationsgeschäfte                     früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3\n(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind             Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem\nSteuerpilichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;\n1. Veräufü~rungsgcschäfte, bei denen der Zeitraum\nzwischen Anschuffung und Veräußerung beträgt:         3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme\nvon Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie\na) bei Grundstücken und Rechten, die den Vor-\nZinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf\nschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-\nEntschädigungen, die mit der Inanspruchnahme\nstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erb-\nvon Grundstücken für öffentliche Zwecke zusam-\npachtrecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht\nmenhängen.\nmehr als zwei Jahre,\nb) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere\nbei Wertpapieren, nicht mehr als sechs                               III. Veranlagung\nMonate;\n2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräuße-\n§ 25\nrung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der                       Veranlagungszeitraum\nErwerb.                                                 (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der         Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem\nVeräußerung von                                           Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in\ndiesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit\n1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld-\nnicht nach den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung un-\nnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im\nterbleibt.\nInland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben\nder festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in          (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\nGesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine       Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-\nZusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der         rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkom-\nGewinnausschüttung des Schuldners richtet, ein-       men zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Ver-\ngeräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflich-       anlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vor-\ntigen im Ausland erworben worden sind;               genommen werden.\n2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches                                § 26\nSchuldbuch eingetragen sind.                                        Veranlagung von Ehegatten\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn          (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-\nWirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei         pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und\nEinkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 an-      bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungs-\nzusetzen ist.                                             zeitraum mindestens vier Monate bestanden haben,\n(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsge-           können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a)\nschäften ist der Unterschied zwischen dem Veräuße-        und Zusammenveranlagung (§ 26 b) wählen.\nrungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder             (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn\nHerstellungskosten und den Werbungskosten an-             einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.\ndererseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften            Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide\nbleiben steuerfrei, wenn der aus Spekulationsge-          Ehegatten Zusammenveranlagung wählen. Die zur\nschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr            Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind\nweniger als 1 000 Deutsche Mark betragen hat. Ver-        beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzu-\nluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur       geben.","Nr. 12  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                           169\n(3) Wcrcfon die\\ nach Absatz 2 erforderlichen Er-            2. für die Ermittlung des Dberschusses der Ein-\nkUirunu(;ll nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß                nahmen über die \\Verbungskosten bei Vermie-\ndie Eiwgattcn die Zusi.lmmenvcn:mlagung wählen.                      tung und Verpachtung.\n(2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-\n§ 26 a\ngrunde zu legen\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten\n1. der Gewinnermittlung, wenn\n(1) Bei gclrenntcr Veranlagung von Ehegatten in\na) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von\nden in § 2G bezeichneten PJllen sind jedem Ehe-\nBüchern verpflichtet ist,\ngatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurech-\nnen. Einkünflc eines Ehcgcilten sind nicht allein                    b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden\ndeshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurech-                         oder die Bücher sachliche Unrichtigkeit ver-\nnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte                         muten lassen und\nmitgewirkt hat.                                                      c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu be-\nstimmende Grenze nicht übersteigt;\n(2) Die Sonderaus~Jaben der Ehegatten im Sinne\nder §§ 10 und 10 b sind, scnveit sie die Summe der              2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und\nbei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens                       Verpachtung, wenn die Werbungskosten nicht\nünzusc:L'.,'n(L!n Pauschbetrüge (§ 10 c) übersteigen,                ordnungsmäßig auf gezeichnet werden oder die\nim Rah~nr:!l (for bei einer Zusc1rnmenveranlagung der                AQfzeichnungen sachliche Unrichtigkeit vermuten\nEhegallen in Betrncht kommenden Höchstbeträge je                     lassen.\nzur Hülfie bei den Veranlagungcm der Ehegatten zu\n(3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen\nberück~:idtlifJ(m, wenn sie nicht eine andere Auf-\nHaus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-\nteilung beantragen.\ngestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen\n(3) Die! als außergewöhnliche Belastung im Sinne             werden.\nder §§ 33 und 33 a bei den Vcrnnlagungen der Ehe-\n(4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, daß\ngatten vom JJinkomrn.en abzuziehenden Beträge sind\ndie Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.\ninsgeiwmt in Höhe des bei einer Zusammenveran-\nlagung der Ehegallen in Betracht kommenden Be-\ntrags zu berücksichtiqen. Für die Aufteilung gilt\nAbsatz 2 entsprechend.                                                                     § 30\n(4) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den                                      (gestrichen)\nFall des Obergangs von der getrennten Veranlagung\nzur Zusammenveranlagung und von der Zusammen-\nveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei                                           § 31\nbeid1!n Ehe9,dten nicht enlnornmene Gewinne oder                                    Pauschbesteuerung\nnid1l        ..... ,,.~.,,.,,n, Verluste vorliegen, wird durch\nRechiiN(!ror<lnung geregelt.                                        (1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-\nland unbeschränkt steuerpflichtig werden, können\ndie obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-\n§ 26 b\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die\nZusammenveranlagung von Ehegatten                      Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren\nDie Zusammenveranlagung von Ehegatten wird                   seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in\nnach Mußgabc des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Ver-             einem Pauschbetrag festsetzen.\nfahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranla-                       (2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann\ngung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammen-                 durch Rechtsverordnung abweichend von den allge-\nzurechnen.                                                      meinen Vorschriften geregelt werden.\n§ 27\n(entfällt)\n§ 28                                                IV. Tarif\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\n§  32\nBei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\nkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte                 Zu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge\ndes überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-                       (1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das\nschränkt steuerpflichtig ist.                                   um die nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kom-\nmenden Freibeträge und um die sonstigen vom\n§ 29                        Einkommen abzuziehenden Beträge verminderte\nDurchschnittsätze                    Einkommen.\n(1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-                 (2) Kinderfreibeträge\nnung aufgestellt werden                                          1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen\n1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und                      für Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum min-\nForstiv irtsc:haft, aus Gewerbebetrieb oder aus                  destens vier Monate das 18. Lebensjahr noch\nselbständiger Arbeit;                                           nicht vollendet hatten.","170                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n2. Kindcrf reilwträ~Jc W(!rden dem Steuerpflichtigen           b) von 1 200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn\nauf Anlrng gcwührt                                             bei ihnen mindestens .ein Kinderfreibetrag\na) für Kinder, die im Vcranlagungszeitraum min-                vom Einkommen abgezogen wird.\ndestens vier Monule dus 27. Lebensjahr noch        2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Monate\nnicht vollendet hatten und während dieser              vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das\nZeit                                                   65. Lebensjahr vollendet hatten, ist ein Alters-\naa) überwiegend auf Kosten des Steuerpflich-           freibetrag von 720 Deutsche Mark abzuziehen.\ntigen unterhalten und für einen Beruf aus-        Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen\ngebildet worden sind oder                         veranlagt werden und beide mindestens vier\nbb) Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet haben,         Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums\nwenn die Berufsausbildung durch die Ein-          das 65. Lebensjahr vollendet hatten, erhöht sich\nberufung zum Wehrdienst unterbrochen              der Altersfreibetrag auf 1 440 Deutsche Mark.\nworden ist und der Steuerpflichtige vor\nder Einberufung die Kosten des Unter-                                         § 32 a\nhalts und der Berufsausbildung überwie-\nTarif\ngend getragen hat oder\ncc) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des       (1) Die zu veranlagende Einkommensteuer ergibt\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen     sich, vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c, aus der\nsozialen Jahres geleistet haben;              diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommen-\nsteuertabelle) 1).\nb) für Kinder, die wegen körperlicher oder gei-\nstiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig               (2) Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b zusammen\nsind, wenn dem Steuerpflichtigen für die Kin-      veranlagt werden, ist die Einkommensteuer in der\nder ein Kinderfreibetrag nicht zusteht und         Weise zu ermitteln, daß die Einkommensteuer von\ndie Kinder im Veranlagungszeitraum minde-          der Hälfte des zu versteuernden Einkommensbetrags\nstens vier Monate überwiegend auf Kosten           nach Absatz 1 errechnet und der sich ergebende\ndes Steuerpflichtigen unterhalten worden sind.     Betrag sodann verdoppelt wird.\nVoraussetzung für die Gewährung des Kinder-               (3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen,\nfreibetrags ist, daß die eigenen Einkünfte und         die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von\nBezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines          diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben,\nUnterhalts oder seiner Berufsausbildung be-            1. in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehe-\nstimmt oder geeignet sind, im Veranlagungszeit-            gatte verstorben ist und in dem folgenden Ver-\nraum nicht mehr als 7 200 Deutsche Mark be-                anlagungszei traum;\ntragen haben.\n2. wenn ihnen für den Veranlagungszeitraum ein\n3. Kinder im Sinne der Ziff em 1 und 2 sind                    Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht oder auf\na) eheliche Kinder,                                        Antrag zu gewähren ist, das aus der Ehe mit dem\nb) eheliche Stiefkinder,                                   Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das\nc) für ehelich erklärte Kinder,                            den Ehegatten auch in dem Veranlagungszeit-\nraum, in dem der Ehegatte verstorben ist, ein\nd) Adoptivkinder,\nKinderfreibetrag           (Kinderermäßigung)                zustand\ne) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis             oder auf Antrag zu gewähren war.\nzur leiblichen Mutter),\nf) Pflegekinder.                                                                       § 33\n4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen                                  Außergewöhnliche Belastungen\nfür das erste Kind            1 200 Deutsche Mark,\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläu-\nfür das zweite Kind           1 680 Deutsche Mark,     fig größere Aufwendungen als der überwiegenden\nfür jedes weitere Kind        1 800 Deutsche Mark.     Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-\nEhegatten, bei denen die Voraussetzungen des            mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse\n§ 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind      und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be-\nden Kinderfreibetrag nur einmal. Werden sie            lastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer\nnach den §§ 26, 26 a getrennt veranlagt, so erhält     dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen,\njeder Ehegatte den Kinderfreibetrag zur Hälfte,        der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Eigenbe-\nsoweit nicht ein Kinderfreibetrag nur einem Ehe-       lastung übersteigt, vom Einkommen abgezogen wird.\ngatten zusteht oder zu gewähren ist.                   Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist nach\nder Höhe des Einkommens und nach dem Familien-\n(3) Besondere Freibeträge\nstand zu staffeln; das Nähere wird durch Rechtsver-\n1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 und 3      ordnung bestimmt.\nkeine Anwendung findet und die nicht nach den\n§§ 26, 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Son-       (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflich-\nderfreibetrag                                          tigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht-\nlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht\na) von 840 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie\nentziehen kann und soweit die Aufwendungen den\nmindestens vier Monate vor dem Ende des\nUmständen nach notwendig sind und einen ange-\nVeranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr\nvollende,t hatten, oder                            1) Hier nicht abgedruckt (s. Bundesgesetzbl. 1964 I S. 894 ff.).","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                            171\nmessencn Detrag nicht übersteigen. Aufwendungen,         4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-\ndie zu d(~n Bctriebsc1usgabcn, Werbungskosten oder           trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haus-\nSonderausgaben gehfüen, bleiben dabei außer Be-              halt gehöriges Kind oder eine andere zu seinem\ntracht.                                                      Haushalt gehörige unterhaltene Person, für die\n§ 33 a                             eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird,\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen              nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder\nschwer körperbeschädigt ist oder die Beschäfti-\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-            gung einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer\nläufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter-              der genannten Personen erforderlich ist.\nhalt und eine etwaige Berufsausbildung von\nPersonen, für die d;.:r Steuerpflichtige keinen Kinder-  Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine\nfreibetrag erhält, so wird auf Antrag die Einkom-        Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des\nmensteuer düdurch ermäßigt, daß die Aufwendun-           Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von\ngen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Deut.sehe     600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für\nMark im Kalendcrjühr für jede unterhaltene Person,      mehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe\nvom Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung            oder für eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe\nist, daß die unterhaltene Person kein oder nur ein       steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn zu seinem\ngeringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene         Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, die das\nPerson andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Be-         18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehe-\nstreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet          gatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26\nsind, so vermindert sich der Betrag von 1 200            Abs. 1 vorliegen, können die nach den Sätzen 1\nDeutsche Mark um den Betrag, um den diese Ein-          bis 3 in Betracht kommenden Beträge insgesamt nur\nkünfte und Bezüge den B<c:trag von 1 200 Deutsche        einmal abziehen.\nMark übersteigen. Werden die Aufwendungen für               (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die\neine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflich-      in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-\ntigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich      gen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort\nhiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem        bezeichneten B~träge um je ein Zwölftel.\nAnteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf     Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-\nAntrag der Betrag von 1 200 Deut.sehe Mark um            schriften bezeichneten Aufwendungen der Steuer-\n1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem            pflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in\nSteuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung       Anspruch nehmen.\neiner in der Berufsausbildung befindlichen unter-\n(6) Wegen     der außergewöhnlichen Belastungen\nhaltenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1\nKörperbehinderter, denen auf Grund ihrer Behinde-\nSatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,\nrung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder\nfür das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag\nandere laufende Bezüge zustehen, sind durch Rechts-\nerhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 Deut.-\nverordnung Pauschbeträge festzusetzen. Diese sind\nsehe Mark vom Einkommen abgezogen, wenn im\nnach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit\nübrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlie-\nzu staffeln. Die Regelung kann auch auf andere\ngen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des\nGruppen von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden,\n§ 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind\nsoweit bei diesen übersichtliche Verhältnisse ge-\nden Betrag von 1 200 Deutsche Mark nur einmal.\ngeben sind, die eine einheitliche Beurteilung ermög-\n(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-        lichen.\ndungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,\nso wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch                                     § 34\nermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften\nein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender-\njahr, vom Einkommen abgezogen werden, wenn                  (1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-\nkünfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf ent-\n1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens\nfall ende Einkommensteuer nach einem ermäßigten\ndrei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch\nSteuersatz zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz\nnicht vollendet haben, oder\nbeträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuer-\n2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens         satzes, der sich ergeben würde, wenn die Einkom-\nzwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch    mensteuertabelle auf den gesamten zu versteuern-\nnicht vollendet haben, und                          den Einkommensbetrag anzuwenden wäre. Auf den\na) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von sei-   restlichen zu versteuernden Einkommensbetrag ist\nnem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt       vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und der §§ 34 b\nund beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder     und 34 c die Einkommensteuertabelle anzuwenden.\nb) der Steuerpflichtige unverheiratet und er-       Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Steuer-\nwerbstätig ist,                                 pflichtige auf die außerordentlichen Einkünfte ganz\noder                                                 oder teilweise § 6 b oder § 6 c anwendet.\n3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-         (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des\ntrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-    Absatzes 1 kommen nur in Betracht\nendet hat                                            1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 16, 17\noder                                                     und 18 Abs. 3;","172                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Ziff. 1;                 gen nur insoweit vor, als die um die Holznutzun-\n3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des                gen infolge höherer Gewalt (Ziffer 2) verminderte\n§ 24 Ziff. 3, soweit sie für einen Zeitraum von\nGesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt;\nmehr als drei Jahren nachgezahlt werden.              2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalami-\ntätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch\n(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig-          Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erd-\nkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre er-              beben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein\nstreckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den               anderes Naturereignis, das in seinen Folgen den\ngewöhnlichen Steuersätzen. Zum Zweck der Ein-                 angeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht\nkommensteuerveranlagung können diese Einkünfte                werden. Zu diesen rechnen nicht die Schäden,\nauf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie           die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.\nerzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser\nJahre angesehen werden, vornusgesetzt, daß die               (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-\nGesamtverteilung drei Jahre nicht überschreitet.          zelnen Holznutzungsarten sind\n(4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag      1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungs-\nbei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb-           kosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit\nständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die           sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei\naus einer Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1            den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen\nZiff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus                und Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die\nwissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle-        innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1)\nrischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen             anfallen, zu berücksichtigen. Sie sind entspre-\nanzuwenden:                                                   chend der Höhe der Einnahmen aus den bezeich-\nneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;\n1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder\ndie Einkünfte am· der Berufstätigkeit müssen die      2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der\nübrigen Einkünfte überwiegen;                             Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungs-\narten auf diese zu verteilen.\n2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-\nscher oder schriftstellerischer Tätigkeit dürfen         (3) Die Einkommensteuer bemißt sich\nnicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger\n1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznut-\nArbeit gehören und müssen von den Einkünften\naus der Berufstätigkeit abgrenzbar sein.                  zungen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 nach den\nSteuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1;\nDie Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen\n2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im\nauf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-\nSinne des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem durch-\nscher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwen-\nschnittlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung\nden, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nicht-\nder Einkommensteuertabelle auf das Einkommen\nselbständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit\nnicht übersteigen.                                            ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus außer-\nordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nut-\nzungen und Holznutzungen infolge höherer\n§ 34 a\nGewalt ergibt, mindestens jedoch auf 10 vom\nSteuerfreiheit                          Hundert der Einkünfte aus nachgeholten Nut-\nbestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn                 zungen;\nDie gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für        3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höhe-\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer-            rer Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Zifr. 2,\nfrei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 24 000 Deut-             a) soweit ~·ie im Rahmen des Nutzungssatzes\nsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.                       (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, nach den Steuer-\nsätzen der Ziffer 1,\n§ 34 b                              b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach\nden halben Steuersätzen der Ziffer 1,\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften\nc) soweit sie den doppelten Nutzungssatz über-\naus Porstwirtschaft\nsteigen, nach einem Viertel der Steuersätze\n(1) Wird   ein Bestandsvergleich für das stehende              der Ziffer 1.\nHolz nicht    vorgenommen, so sind auf Antrag die\nermäßigten     Steuersätze dieser Vorschrift auf Ein-        (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter\nkünfte aus    den folgenden Holznutzungsarten anzu-       den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:\nwenden:                                                   1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebs-\n1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nut-              gutachtens oder durch ein Betriebswerk muß\nzungen, die außerhalb des festgesetzten Nut-              periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz fest-\nzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, wenn sie         gesetzt sein. Dieser muß den Nutzungen entspre-\naus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der        chen, die unter Berücksichtigung der vollen jähr-\nBemessung ist die außerordentliche Nutzung des            lichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern\nlaufenden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten          nachhaltig erzielbar sind;\ndrei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen         2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschie-\n(nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außerordent-           denen Nutzungen müssen mengenmäßig nachge-\nliche Nutzungen und nachgeholte Nutzungen lie-            wiesen werden;","Nr. 12   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                            173\n3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht,          3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten\nBücher zu führen, müssen diese ordnungsmäßig             und gezahlten ausländischen Steuern,\ngeführt werden;                                      4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die\n4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unver-             nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden,\nzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem      5. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn ein\nzuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.                Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteu-\nerung besteht, jedoch trotz dieses Abkommens\n§ 34c                             eine Doppelbesteuerung bestehen bleibt, und\nSteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften         6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkom-\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit           men, die nicht unter Absatz 1 fallen, vom Gesamt-\nihren aus einem ausländischen Staat stammenden               betrag der Einkünfte.\nEinkünften in diesem Staat zu einer der deutschen\nEinkommensteuer entsprechenden Steuer herange-\nzogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte                                   § 34d\nausländische Steuer auf die deutsche Einkommen-                  Kapitalanlagen in Entwicklungsländern\nsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus die-\n(1) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-\nsem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein-\nnen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-\nkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist\nzen auf Antrag bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn\nin der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Ver-\nauf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln\nanlagung des Einkommens (einschließlich der aus-\nund nach dem 31. Dezember 1960 besonders förde-\nländischen Einkünfte) ergebende deutsche Einkom-\nmensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-        rungswürdige Entwicklungshilfe durch Kapitalanla-\ngen in Entwicklungsländern leisten, zur Erleichte-\nkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt\nwird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit        rung dieser Entwicklungshilfe und zur Minderung\nanzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit-        des Wagnisses eine den steuerlichen Gewinn min-\nraum bezogenen Einkünfte entfallen.                      dernde Rücklage zulassen, deren Höhe ein Drittel\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten der\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-      Kapitalanlagen nicht übersteigen darf. Die Rücklage\nkün.fte aus einem ausländischen Staat stammen, mit       ist vom dritten auf ihre Bildung folgenden Wirt-\ndem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-              schaftsjahr an jährlich mit je einem Fünftel gewinn-\nbesteuerung besteht.                                     erhöhend aufzulösen.\n(3) Die obersten foinanzbehörden der Länder kön-         (2) Als Kapitalanlagen in Entwicklungsländern\nnen mit Zustimmung des Bundesministers der               sind in der Regel nur anzusehen\nFinanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende\ndeutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil er-          1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Ent-\nlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn           wicklungsländern, die anläßlich der Gründung\nes aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig              oder einer Kapitalerhöhung erworben worden\nist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders              sind,\nschwierig ist.                                           2. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick-\n(4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt             lungsländern zum Zweck der Gründung oder einer\nSteuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handels-               erheblichen Erweiterung des Unternehmens und\nschiffen im internationalen Verkehr ist die darauf       3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer\nentfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1                Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwick-\nSatz 1 zu bemessen. Dabei gelten 50 vom Hundert              lungsländern zum Zweck der Gründung oder einer\nder Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen            erheblichen Erweiterung des Betriebs (der Be-\nim internationalen Verkehr als ausländische Ein-             triebstätte) zugeführt worden ist.\nkünfte im Sinne des Satzes 1; Absatz 2 findet keine\nDie Rücklage darf nur zugelassen werden, wenn die\nAnwendung. Auf den restlichen zu versteuernden\nGesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in\nEinkommensbetrag ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß\nEntwicklungsländern ausschließlich oder fast aus-\nanzuwenden. An Stelle der Anwendung der Sätze 1\nschließlich die Herstellung oder Lieferung von Wa-\nbis 3 kann der Steuerpflichtige die Anwendung des\nAbsatzes 1 verlangen.                                    ren, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die\nBewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegen-\n(5) Absatz 1 ist au.f unbeschränkt Steuerpflichtige,  stand hat.\ndie Angehörige eines fremden Staates sind, nur\nanzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen                 (3) Bei der Bemessung der Rücklage sirid die\nStaatsangehörigen, die in seinem Gebiet ihren            Kapitalanlagen in der Regel nur zu berücksichtigen,\nWohnsitz haben, eine der Regelung des Absatzes 1         soweit die zugeführten Mittel zur Anschaffung oder\nentsprechende Steuervergünstigung gewährt.               Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des An-\nlagevermögens verwendet werden oder soweit die\n(6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften        zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsgütern\nerlassen werden über                                     des Anlagevermögens bestehen. Werden Kapital-\n1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,              anlagen mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so\n2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die        ist insoweit eine Rücklage nicht zuzulassen und die\nausländischen Einkünfte aus mehreren fremden         vorzeitige Auflösung einer bereits gebildeten Rück-\nStaaten stammen,                                     lage vorzusehen.","174                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten                                (3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom\nnur für Enlwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in                              Arbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet\nEntwicklungshindern, die vor dem 1. Januar 1963                                für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.\ngeleistet worden ist.                                                          Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in\nAnspruch genommen,\n1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht vor-\nV. Entrichtung der Steuer                                         schriftsmäßig gekürzt hat oder\n1. Vorauszahlungen                                       2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-\ngeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor-\n§ 35                                       schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz-\nBemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen                                    amt nicht unverzüglich mitteilt oder\n3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflichtung, seine\n(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\nLohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht recht-\n10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen\nzeitig erfüllt oder\nzu entrichten.\n4. wenn eine Nachversteuerung nach § 10 Abs. 2\n(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-                                    durchzuführen ist.\nsätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung\nder Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der                                                     § 39\nletzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt                                           Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer,\nkann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die                                               J ahreslohnsteuertabelle\nsich für den laufendem Veranlagungszeitraum vor-\n(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich\naussichtlich ergeben wird. Eine Anpassung kann\nnach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im\nauch noch in dem auf diesen Veranlagungszeitraum\nKalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat (J ah-\nfolgenden Kalenderjc1hr vorgenommen werden. In\nresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich aus\ndiesem Fall ist bei einer Erhöhung der Vorauszah-\nder Jahreslohnsteuertabelle. Diese ist auf der Grund-\nlungen der nachgeforderte Betrag innerhalb eines\nlage der diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkom-\nMonats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungs-\nbescheids zu entrichten.*)                                                     mensteuertabelle) unter Bildung von Steuerklassen\ndurch Rechtsverordnung aufzustellen. Dabei sind der\nArbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), die Pausch-\n§§ 36 und 37\nbeträge für Werbungskosten (§ 9 a Ziff. 1) und für\n(gestrichen)                                  Sonderausgaben (§ 10 c Ziff. 1), die Kinderfreibeträge\n(§ 32 Abs. 2) und die Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3\nZiff. 1) zu berücksichtigen.\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn                                        (2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der\n(Lohnsteuer)                                     Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-\nkarte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-\n§ 38                                   jahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte aus-\ngeschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer\nErhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung                              die Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuer-\n(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit                            klasse ein oder erhöht sich die Zahl der zu berück-\nwird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar-                                   sichtigenden Kinder, so ist die Lohnsteuerkarte auf\nbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die                               Antrag zu ergänzen.\nVorschriften des § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2\n(3) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer\nZiff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32 a Abs. 2\nwerden in den folgenden Fällen durch Rechtsverord-\nund 3 entsprechende Anwendung.\nnung bestimmt:\n(2) Die Gemeindebehörde hat für die Lohnsteuer-                             1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine\nberechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine                                     Lohnsteuerkarte vorlegt;\nLohnsteuerkarte auszuschreiben. Der Arbeitnehmer\n2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren\nhat die Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber vor Be-\nDienstverhältnissen steht;\nginn des Kalenderjahrs oder vor Beginn des Dienst-\nverhältnisses auszuhändigen. Der Art>eitgeber hat                              3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,\ndie Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienst-                                  beide in einem Dienstverhältnis stehen;\nverhältnisses aufzubewahren. Endet das Dienstver-                              4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge-\nhältnis vor dem Schluß des Kalenderjahrs, so hat der                               zahlt wird, nicht festgestellt werden kann;\nArbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte                               5. wenn der Arbeitnehmer in einem Lohnzahlungs-\nzurückzugeben. Das Verfahren hinsichtlich der Aus-                                 zeitraum Zuschüsse auf Grund der Vorschriften\nschreibung der Lohnsteuerkarten und das Verfahren                                  des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirt-\nhinsichtlich der Behandlung der Lohnsteuerkarten                                   schaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krank-\nam Schluß des Kalendc!rjahrs und bei Beendigung                                    heitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I\ndes Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahrs                                 S. 649) in der Fassung des Gesetzes zur Anderung\nwird durch Rechtsverordnung geregelt.                                              dieses Gesetzes vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetz-\n•) § 35 Abs. 2 Sätze 3 und 4 sind nach § 33 Abs. 1 des Gc\"setzes zur\nblatt I S. 913) erhalten hat; in diesem Fall ist die\nFörderung der Siuhilil.iil und des Wachstums der Wirtschaft vom                 Lohnsteuer nach dem Arbeitslohn für die Arbeits-\n8. Juni 1967 (13unclesrJc;scl·1.bl. I S. 582) am 14. Juni 1967 in Kraft ge-\ntreten.                                                                         tage zu berechnen;","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                            175\n6. wenn bei Ze,1hlung von Versorgungsbezügen die       nehmer, so hat der Arbeitgeber einen entsprechen-\nHöhe der Ikzüge im Laufe des Kalenderjahrs         den Teil der Sachbezüge zurückzubehalten und die\nschwankt.                                          Lohnsteuer abzuführen.\n§ 40                            (2) Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer\nrichtet sich nach den für den jeweiligen Lohnzah•\nVom Arbeitslohn abzuziehende Beträge\nlungszeitraum maßgebenden Lohnsteuertabellen.\n(1) Auf Anlrng des Arbeitnehmers sind für die       Diese Lohnsteuertabellen sind aus der Jahreslohn-\nBercclmung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu-        steuertabelle abzuleiten. Die Lohnstufen und die\nziehen                                                 Lohnsteuer haben zu betragen, wenn der Arbeits•\n1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus          lohn gezahlt wird\nnichtselbstündigcr Arbeit zu berücksichtigen sind,    für einen monatlichen Zeitraum,\nsoweit die Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1                                    1/i2 des Jahresbetrags,\nbezeichneten Pauschbetrag übersteigen;                für nicht mehr als einen Arbeitstag,\n2. Sonderausgaben (§§ 10, 10b), soweit sie den in                                    ½6 des Monatsbetrags,\n§ 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag über-        für volle Arbeitswochen,\n6/26 des Monatsbetrags.\nsteigen. Sonderausgaben von Ehegatten, die\nbeide Arbeitnehmer sind und bei denen die          Der Bundesminister der Finanzen hat die danach\nVoraussetzungen für eine Zusammenveranlagung       maßgebenden Lohnsteuertabellen aufzustellen und\nnach § 26 Abs. 1 vorliegen, sind, soweit sie die   bekanntzumachen.\nden Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden\nPauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehegatten         (3) Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohn-\nzur Hälfte zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehe- steuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berück-\ngatten eine andere Aufteilung beantragen;          sichtigt werden, bei der die ergänzte Lohnsteuer-\nkarte dem Arbeitgeber vorliegt.\n3. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2);\n4. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen                                § 42\naußergewöhnlicher Belastung zu gewähren ist;                     Lohnsteuer-Jahresausgleich\n5. der Verlust bei den Einkünften aus Vermietung          (1) Ubersteigt die im Laufe des Kalenderjahrs\nund Verpachtung, der bei Inanspruchnahme der       einbehaltene Lohnsteuer die auf den J ahresarbeits-\nerhöhten Absetzungen nach den §§ 7 b, 54 ent-      lohn entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der\nsteht.                                             Unterschiedsbetrag gegenüber der Jahreslohnsteuer\nerstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Ein Lohn-\n(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom         steuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt,\nArbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn-\nwenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist.\nsteuerkarte einzutragen.\n(2) Das Verfahren zur Durchführung des Lohn-\n(3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen wer-     steuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverordnung\nden, daß das Finanzamt in noch nicht übersehbaren\ngeregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt wer-\nFällen die Eintragung nach Absatz 2 vorläufig vor-     den,\nnehmen kann. Außerdem können durch Rechtsver-\n1. daß in gewissen Gruppen von Fällen der Lohn-\nordnung Vorschriften über die Erstattung und über\ndie Nachforderung von Lohnsteuer für die Fälle er-         steuer-Jahresausgleich nicht vom Finanzamt, son-\nlassen werden, in denen sich nach Ablauf des Ka-           dern innerhalb einer bestimmten Frist vom Ar-\nlenderjahrs ergibt, daß die vorläufige Eintragung          beitgeber durchgeführt wird;\nvon der endgültigen Feststellung abweicht; es kann     2. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeit-\ndabei angeordnet werden, daß geringfügige Ab-              nehmer auch zur nachträglichen Geltendmachung\nweichungen außer Betracht bleiben.                         vom Arbeitslohn abzuziehender Beträge oder\neiner günstigeren Steuerklasse oder einer höhe-\n§ 41\nren Zahl der zu berücksichtigenden Kinder be-\nantragt werden kann;\nEinbehaltung der Lohnsteuer              3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Finanz-\ndurch den Arbeitgeber                      amt nur innerhalb einer bestimmten Frist bean-\n(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder        tragt werden kann;\nLohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten         4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus nicht-\nund an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk           selbständiger Arbeit bezogen haben und bei\nder Betrieb ode'r Teilbetrieb liegt, in dem der Ar-         denen die Voraussetzungen für eine Zusam-\nbeitslohn und die Lohnsteuer berechnet und die              menveranlagung nach § 26 Abs. 1 vorliegen, ein\nLohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt                gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durch-\nwerden. Durch Rechtsverordnung kann die Abfüh-              geführt wird.\nrung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen                                § 42a\nKassen anders geregelt werden. Wenn der Arbeits-       Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen\nlohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) be-\nsteht und der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer           (1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens\nnicht ausreicht, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeit-   kann durch Rechtsverordnung\ngeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforder-          1. angeordnet werden, daß sich die Lohnsteuer für\nlichen Betrag zu zahlen. Unterläßt das der Arbeit-          Bezüge, die der Arbeitnehmer neben dem laufen-","176                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nden Arbeitslohn erhält (sonstige Bezüge), aus          2. Einkünften aus der Beteiligung an einem Han-\ndem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Ka-            delsgewerbe als stiller Gesellschafter;\nlenderjahrs errechnet, in dem die sonstigen Be-        3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nzüge zufließen;                                            oder in Berlin (West) nach dem 20. Juni 1948 -\n2. zugelassen werden, daß auf Antrag des Arbeit-              in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - und\ngebers bei bestimmten sonstigen Bezügen, die der          vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Industrie-\nArbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen              obligationen und vor dem 1. April 1952 ausge-\ngewährt, die Lohnsteuer nach einem Vomhundert-             gebenen Wandelanleihen und Gewinnobligatio-\nsatz (Pauschsteuersatz) erhoben wird, der sich für         nen. Die Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter\ndiese Bezüge unter Berücksichtigung der Vor-               Satz bleibt unberührt;\nschriften des § 39 im Durchschnitt ergibt. Voraus-     4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausgegebe-\nsetzung ist, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer            nen festverzinslichen Schuldverschreibungen und\nübernimmt. Die bezeichneten Bezüge und die                 Schatzanweisungen der Länder, Gemeinden und\ndavon erhobene Lohnsteuer bleiben bei einer                Gemeindeverbände, wenn die Zinsen nicht nach\nVeranlagung zur Einkommensteuer und beim                   § 3 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuer-\nLohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht.                 frei sind, unter folgenden Voraussetzungen:\n(2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn-              a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer von\nsteuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor-                  einschließlich drei Jahren nicht kündbar und\nschriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz                  nicht rückzahlbar sein,\n(Pauschsteuersatz) erhoben wird,                               b) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-\nzeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe\n1. wenn in anderen als den in Absatz 1 Ziff. 2\nvorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer\nbezeichneten Fällen von einem Arbeitgeber son-\nvon weniger als drei Jahren nicht geändert\nstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen\nwerden;\ngewährt werden oder\n5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des\n2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohn-\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) nach dem\nsteuer vom Arbeitgeber nachzuerheben ist, weil\n31. März 1952 ausgegebenen festverzinslichen\ner den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder in\nWertpapieren (einschließlich der Wandelanleihen\nzu geringer Höhe vorgenommen hat, oder\nund Gewinnobligationen) unter folgenden Vor-\n3. wenn Bezüge an      kurzfristig beschäftigte Arbeit-        aussetzungen:\nnehmer oder an      Arbeitnehmer gezahlt werden,           a) Die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb\ndie in geringem      Umfang und geg_en geringen                eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel\nArbeitslohn tätig  sind.                                       an einer Börse im Geltungsbereich des Grund-\nIn den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung,               gesetzes oder in Berlin (West) zugelassen\ndaß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39                       werden,\nschwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Ar-               b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von\nbeitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung des                    mindestens fünf Jahren nicht kündbar und\nVerfahrens kann davon abhängig gemacht werden,                     nicht rückzahlbar sein,\ndaß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt und               c) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-\ndaß die Bezüge und die davon einbehaltene Lohn-                    zeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe\nsteuer bei einer Veranlagung und beim Lohnsteuer-                  vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer\nJahresausgleich außer Betracht bleiben.                            von fünf Jahren nicht geändert werden.\nDiese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen,\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag                     die nach § 3 a steuerfrei sind. Die in Buchstabe a\n(Kapi talertragsteuer)                       bezeichnete Voraussetzung gilt nicht für festver-\nzinsliche Wertpapiere, die nach § 33 des Gesetzes\n§ 43                               über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt-\nSteuerabzugspflichtige Kapitalerträge                 schaft zum Börsenhandel nicht zugelassen sind;\n(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ-        6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein\ngen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom                   öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über\nKapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:                   die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind,\nwenn der Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubi-\n1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten\nger) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapital-\nund sonstigen Bezügen aus Aktien, Kuxen,\nerträge\nGenußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit\nbeschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirt-                a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der\nschaftsgenossenschaften und Kolonialgesellschaf-               Forderung ist und im Inland weder einen\nten, aus Anteilen an der Reichsbank und an berg-               Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-\nbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte                    halt hat oder\neiner juristischen Person haben. Dazu gehören              b) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung\nnicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge im                     oder der Forderung ist, es sei denn, daß der\nSinne des § 3 b und nicht Zinsen aus Wandel-                   Gläubiger im Inland einen Wohnsitz oder\nanleihen und Gewinnobligationen, soweit sie                    seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei\nunter Ziffer 3 oder Ziffer 5 fallen;                           einer Teilschuldverschreibung, die bei einem","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                            177\ninldndisch(m Kreditinstitut verwahrt wird,        auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge\nam 15. Tag vor der Fälligkeit der Kapital-        beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und\nertriige der Inhaber der Teilschuldverschrei-     Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-\nbung gewesen ist.                                 diger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung\nBei Stückzinsen ist der St0uerabzug vorzuneh-         gehören.\nmen, wenn der Veräußcrer der Teilschuldver-              (4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapi-\nschreibung oder der Forderung im Zeitpunkt der        talerträge ohne Abzug.\nAuszahlung oder Gutschrift der Stückzinsen im\n(5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Kapi-\nInland weder einen Wohnsitz noch seinen ge-\nwöhnlichen Aufenthalt hat. Die Sätze 1 und 2 gel-     talertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der\nSchuldner der Kapitalerträge haftet aber für die Ein-\nten nicht für Kapitalerträge, die nach den §§ 3\nbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer.\nund 3 a steuerfrei sind oder nach den Ziffern 1\nDer Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in An-\nbis 5 dem Steuerabzug unterliegen, und nicht für\nspruch genommen,\nZinsen aus Anleihen, die\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-\na) auf Grund der Regelung von Goldmarkver-\nschriftsmäßig gekürzt hat oder\nbindlichkeiten mit spezifisch ausländischem\nCharakter gemäß Anlage VII des Abkommens         2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die\nüber deutsche Auslandsschulden vom 27. Fe-            einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschrifts-\nbruar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 333, 456) aus-      mäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt\ngegeben worden sind oder                              nicht unverzüglich mitteilt.\nb) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden              (6) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet\nsind und deren Nennwert auf eine ausländi-       werden, daß bei bestimmten Gruppen von Steuer-\nsche Währung lautet.                             pflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag\nDie Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für       abgesehen werden kann, wenn sichergestellt ist,\nAnleihen im Sinne der Ziffern 3 bis 5 entsprechend.      daß dem für die Veranlagung jeweils zuständigen\nFinanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5\nder Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist,\ngelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab-           bekanntwerden.\nsatzes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955\nausgegeben worden sind.                                                             § 45\n(3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch   Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer\nbesondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in                   in den Fällen des § 43 Abs. 1 Zifi. 6\nAbsatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren          (1) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 beträgt\nStelle gewährt werden; das gilt auch für Stückzinsen      die Kapitalertragsteuer 25 vom Hundert der Kapital-\nim Sinne des Absatzes 1 Ziff. 6 Satz 2.                   erträge, soweit nicht § 44 Abs. 1 Ziff. 2 anzuwenden\n(4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,     ist.\nwenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder           (2) Steuerschudner der Kapitalertragsteuer ist in\nSitz im Inland hat. In den Fällen des Absatzes 1          den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der Inhaber,\nZiff. 6 Satz 2 sind Stückzinsen als inländische Kapi-     in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 der Ver-\ntalerträge anzusehen, wenn der Schuldner der An-          äußerer der Teilschuldverschreibung oder der For-\nleihe oder Forderung und die die Kapitalerträge           derung.\nauszahlende Stelle (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2) Wohnsitz,           (3) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat\nGeschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.               die Kapitalertragsteuer für den Steuerschuldner ein-\n(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 3 bis 5      zubehalten. Die die Kapitalerträge auszahlende\nund des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen aus An-        Stelle ist\nleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind.           1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1\n§ 44\na) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder\nSitz im Inland oder die inländische Zweig-\nBemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer                 stelle eines ausländischen Kreditinstituts im\nin den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5              Sinne des § 53 des Gesetzes über das Kredit-\n(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt                           wesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\n1. in den Fällen des § 43                                         S. 881) - inländisches Kreditinstitut - , das\nAbs. 1 Ziff. 1 und 2              25 vom Hundert,            die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer\nStelle im Ausland auszahlt oder gutschreibt\n2. in den Fällen des § 43                                         oder\nAbs. 1 Ziff. 3 bis 5              30 vom Hundert\nb) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er\nder Kapitalerträge.                                               ohne Einschaltung eines inländischen Kredit-\n(2) (entfällt)                                                instituts dem Gläubiger oder einer Stelle im\nAusland die Kapitalerträge auszahlt oder gut-\n(3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für\nden Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuer-                   schreibt;\nabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die            2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 die\nKapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die                natürliche Person, Körperschaft, Personenvereini-\neinbehaltenen Steuerabzüge innerhalb eines Monats              gung oder Vermögensmasse, die dem Veräußerer\nan das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist               die Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt.","178                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(4) Der Steuerabzug isl vorzunehmen                      (6) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haf-\ntet für die Einbehaltung und Abführung der Kapital-\n1. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn\nertragsteuer. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6\na) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil      Satz 1 Buchstabe b hat der Gläubiger weder einen\nan einer Si:lmmclschuldbuchforderung bei einem   Anspruch auf Anrechnung (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) noch\ninlündischen Kreditinstitut für eine natürliche  auf Erstattung der Kapitalertragsteuer, es sei denn,\nPers(m, die im Inland weder einen Wohnsitz       daß ihm die Kapitalerträge als Nießbraucher oder\nnoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ver-     Pfandgläubiger, der zur Einziehung berechtigt ist,\nwahrt oder verwaltet wird oder als Inhaber       zustehen und er nachweist, daß er und der Inhaber\neiner Einzelschuldbuchforderung im öffent-       der Teilschuldverschreibung oder der Forderung im\nlichen Schuldbuch eine natürliche Person, die    Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge einen\nim Inland weder einen Wohnsitz noch ihren        Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf enthalt im\ngewöhnlichen Aufenthalt hat, eingetragen ist,    Inland haben. Der Steuerschuldner wird nur in An-\nund wenn die Kapitalerträge dem Inhaber          spruch genommen, wenn die die Kapitalerträge aus-\nder Teilschuldverschreibung oder der Forde-      zahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts-\nrung oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt     mäßig gekürzt hat.\noder gutgeschrieben werden, oder\nb) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil             4. Veranlagung von Steuerpflichtigen\nan einer Sammelschuldbuchforderung nicht bei           mit steuerabzugspflichtigen Einkünften\neinem inländischen Kreditinstitut verwahrt\noder verwaltet wird und der Gläubiger zwar                                  § 46\nnachweist, daß er der Inhaber der Teilschuld-\nverschreibung oder der Forderung ist, aber                Veranlagung bei Bezug von Einkünften\nnicht nachweist, daß er einen Wohnsitz oder                    aus nichtselbständiger Arbeit\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,       (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise\noder                                             aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von\nc) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an       denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so\neiner Sammelschuldbuchforderung oder eine        wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn das\nEinzelschuldbuchforderung als Inhaber zusteht    Einkommen mehr als 24 000 Deutsche Mark beträgt.\naa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland        (2) Bei Einkommen bis zu 24 000 Deutsche Mark\nweder ihre Geschäftsleitung noch ihren      wird eine Veranlagung nur durchgeführt,\nSitz hat, oder\n1. wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug\nbb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts       vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,\noder einer sonstigen Personenvereini-\ninsgesamt mehr als 800 Deutsche Mark betragen;\ngung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß\nalle Beteiligten der Gesellschaft oder      2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus mehr als\nPersonenvereinigung einen Wohnsitz oder         einem Dienstverhältnis enthalten sind, die dem\nihren gewöhnlichen Aufenhalt im Inland          Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen haben,\nhaben;                                          und der zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32\nAbs. 1)\n2. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn\nder Gläubiger nicht nachweist, daß er der Inhaber        a) bei Personen, bei denen die Einkommensteuer\nder Teilschuldverschreibung oder der Forderung               nach § 32 a Abs. 2 oder 3 zu ermitteln ist,\nist, oder daß er im Inland einen Wohnsitz oder               16 000 Deutsche Mark,\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer         b) bei den nicht unter Buchstabe a fallenden Per-\nTeilschuldverschreibung, die bei einem inländi-              sonen 8 000 Deutsche Mark\nschen Kreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tage          übersteigt;\nvor der Fälligkeit der Zinsen der Inhaber der\nTeilschuldverschreibung gewesen ist;                 3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger\nArbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge\n3. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2, wenn der Ver-            im Sinne des § 19 Abs. 3 aus mehr als einem\näußerer nicht nachweist, daß er im Inland einen          früheren Dienstverhältnis enthalten sind und die\nWohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt             Summe der Versorgungsbezüge des Steuerpflich-\nhat. Die Vorschrift der Ziffer 1 Buchstabe c gilt        tigen im Veranlagungszeitraum 9 600 Deutsche\nentsprechend.                                            Mark übersteigt;\n(5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat     4. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 5 bei der Berechnung\nden Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in             der Lohnsteuer ein sich voraussichtlich für den\ndem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer              Veranlagungszeitraum ergebender Verlust aus\nStelle im Aus]and ausgezahlt oder gutgeschrieben             Vermietung und Verpachtung vom Arbeitslohn\nwerden. Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs             abgezogen worden ist;\neinbehaltenen Steuerabzüge sind jeweils bis zum          5. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ge-\n10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats             trennte Veranlagung nach den §§ 26, 26 a bean-\nan das Finanzamt abzuführen, das für die Be-                 tragt;\nsteuerung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle\nnach dem Einkommen zuständig ist. § 44 Abs. 3 letz-      6. wenn die Veranlagung beantragt wird\nter Satz und Abs. 4 sind anzuwenden.                         a) zur Anwendung der Vorschriften des § 34,","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                                           179\nb) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer     und 4 nach Ablauf des Veranlagungszeitraums fällig\nanderen Einkunflsart als derjenigen aus nicht-  gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlun-\nselbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von  gen entspricht, sofort, im übrigen innerhalb eines\ndenen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht     Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu\nvorgenommen worden ist, zusammen einen           entrichten (Abschlußzahlung).*)\nVerlustbetrag ergeben,\n(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die\nc) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen          Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen\n{§ 10d),                                        sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-\nd) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf       gabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen nach\ndie Steuerschuld.                                seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld gut-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 5 und 6 geschrieben oder zurückgezahlt.\nBuchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der\nEinkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-\nlohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkom-\nVI. Besteuerung nach dem Verbrauch\nmen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt                                            § 48\nnicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen.\n(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch\n(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1         besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender-\nund 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die       jahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um\nauf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ent-    mindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen.\nfällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn        Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark erhöht sich\nseine Haftung erloschen ist {§ 38 Abs. 3).              um je 2 000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das\n(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen        dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag nach § 32\ndes Absatzes 2 Ziff. 1 bis 5, in denen die Einkünfte,   Abs. 2 zusteht oder gewährt wird.\nvon denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht            (2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen\nvorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut-        des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für\nsche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemildert     seine Lebensführung und die Lebensführung seiner\nwerden, daß auf die volle Besteuerung dieser Ein-       Angehörigen.\nkünfte stufenweise übergeleitet wird.                      (3) Zum Verbrauch gehören nicht\n1.  die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1);\n§ 46a\n2.  die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-\nBesondere Behandlung von Einkünften aus Land-             sonensteuern;\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital-      3.  Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen,\nvermögen im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5         soweit sie das den Verhältnissen des Steuer-\nDie Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und          pflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen\nForstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalver-            haben;\nmögen ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag       4.  Ausgaben für politische, künstlerische, mildtätige,\nabgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im             kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und ge-\nSinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die         meinnützige Zwecke;\nHaftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf An-    5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle\ntrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung            oder Unglücksfälle oder durch körperliche oder\ndes Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der              geistige Gebrechen verursacht sind;\nEinkünfte im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zu-\n6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes\nsammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen.\nentstanden sind;\nDem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen\ndes § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die Grenze von 800 Deutsche     7. außerordentliche Aufwendungen, die durch den\nMark nicht erreicht ist. § 46 Abs. 3 gilt bei einem         Unterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder\nArbeitnehmer entsprechend.                                  den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen\nentstanden sind;\n8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für\n5. Abschlußzahlung                         Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder\n§ 47                              für ihre Angehörigen;\n(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an-         9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige\ngerechnet                                                   bestritten hat\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten            a) aus Einkommen, das er in den letzten drei\nVorauszahlungen,                                            Jahren versteuert, aber nicht verbraucht hat,\n2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, so-          b) aus Einnahmen, die nach den §§ 3 bis 3b\nweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezo-              steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die dem\ngenen Einkünfte entfallen.                                  Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1 Satz 2 nicht\nzuzurechnen sind.\n(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen        *) § 47 Abs. 2 ist hinsichtlich der Worte „und nach § 35 Abs. 2 Sätze 3\nund 4 nach Ablauf des Veranlagungszeitraums\" nach § 33 Abs. 1\nsind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im      des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der\nWirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) am 14. Juni\nVeranlagungszeitraum und nach § 35 Abs. 2 Sätze 3          1967 in Kraft getreten.","180                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch             6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\nbeträgt nur die Ilülftc der Steuer, die sich aus der          (§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die\nEinkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da-              Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen\nnach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der              oder in ein inländisches öffentliches Buch oder\nSteuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein-            Register eingetragen sind oder in einer inländi-\nkommens ergeben würde, so ist der Besteuerung                 schen Betriebstätte verwertet werden;\nnicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-            7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 1, so-\ngrunde zu legen.                                              weit sie dem Steuerabzug unterworfen werden;\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 2,\nsoweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit\ninländischen Grundstücken oder mit inländischen\nVII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger                Rechten handelt, die den Vorschriften des bürger-\nlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.\n§ 49\n(2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Ein-\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte\nkünfte steuerfrei, die ein Steuerpflichtiger mit\n(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränk-      Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem\nten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind              ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder\n1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-        gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem\nund Forstwirtschaft (§§ 13, 14);                      Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich\nin dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für den      für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische\nim Inland eine Betriebstätte unterhalten wird         Staat Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder\noder ein ständiger Vertreter bestellt ist, und        gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des\nEinkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an        Grundgesetzes oder Berlin (West) haben, eine ent-\neiner inländischen Kapitalgesellschaft (§ 17);        sprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im      gewährt.\nInland ausgcü bt oder verwertet wird oder wor-                                  § 50\nden ist;                                                Sondervorschriften für beschränkt steuerpflichtige\n4. Einkünfte aus nichtsclbständiger Arbeit (§ 19),           (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-\ndie im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder       ausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten\nworden ist, und Einkünfte, die aus inländischen       (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen\nöffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der     Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-           hen. Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der\ndesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder      als Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Ver-\nfrüheres Dienstverhältnis gewährt werden;             mögensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20        § 10d ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vor-\nAbs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner Wohn-        schrift bezeichneten Verluste in wirtschaftlichem\nsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,       Zusammenhang mit· inländischen Einkünften stehen\nund Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 3        und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs-\nund 4, wenn                                           mäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach\na) das Kapitalvermögen durch inländischen             § 5 ermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind\nGrundbesitz, durch inländische Rechte, die den    nur insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne\nVorschriften des bürgerlichen Rechts über         aus der Veräußerung eines land- und forstwirt-\nGrundstücke unterliegen, oder durch Schiffe,      schaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs\ndie in ein inländisches Schiffsregister einge-    (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf\ntragen sind, unmittelbar oder mittelbar ge-       Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 be-\nsichert ist,                                      ziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34\nund die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 32, 32 a Abs. 3,\nb) das Kapitalvermögen in Anleihen und Forde-         §§ 33 und 33 a s·ind nicht anzuwenden.\nrungen besteht, die in ein öffentliches Schuld-\nbuch eingetragen oder über die Teilschuld-           (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-\nverschreibungen ausgegeben sind, und der          liegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder         Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein\nSitz im Inland hat. Das gilt nicht                Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen\naa) für Kapitalerträge aus Anleihen, bei          Einkunftsarten nicht zulässig.\ndenen der Steuerabzug vom Kapitalertrag         (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-\nnach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 letzter Satz nicht  schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,\nvorzunehmen ist,                             nach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag\nbb) für Kapitalerträge aus festverzinslichen      von 840 Deutsche Mark vom Einkommen abzu-\nWertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1        ziehen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens\nZiff. 3 bis 5 (ciusgenommen Wandelan-        25 vom Hundert des Einkommens.\nleihen und Gewinnobligationen) und              (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem\ncc) für Kapitalerträge, die Personen im Sinne    Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital-\ndes § 1 Abs. 3 zufließen;                    ertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                            181\nunterliegen, gilt hPi beschränkt Steuerpflichtigen        pflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem\ndurch den Steuerabzug als i.lbgegolten, wenn die          Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats-\nEinkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländi-          vergütung oder die Vergütungen dem Gläubiger\nschen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird         zufließen. Er hat die innerhalb eines Kalender-\ndurch Rechtsverordnung bestimmt.                          vierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum\n10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats\n(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei\nan das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.\nbeschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-\nlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn        Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug\nvon Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütun-\nes aus volkswirtschaftlichem Gründern zweckmäßig\ngen Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichts-\nist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte\nbesonders schwierig ist.                                  ratsvergütungen oder der Vergütungen haftet aber\nfür die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der\n(6) Die Absi:itw 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab-          Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,\nsatzes 3 Sa l.z 2 qel lcn cJ uch im Fall des § 1 Abs. 3.\n1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung\noder der Vergütungen diese nicht vorschrifts-\n§ 50a                              mäßig gekürzt hat oder\nSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen        2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger\nweiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer\n(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern           nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies\ndes Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi-              dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.\nschen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-\nten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften           (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nmit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-           den, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das\ngesellschaften, Genossenschaften und Personenver-         Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4\neinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,      Buchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel-\nbei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer        bar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftrag-\n(Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die          ten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der\nVergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-          Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten\nten Unternehmungen für die Uberwachung der Ge-            und abzuführen hat und für die Einbehaltung und\nschäftsführung gewährt wnden (Aufsichtsratsver-           Abführung haftet.\ngütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).             (7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer\nvon beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit\n(2) Die Aufsichlsratsteuer beträgt\ndiese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im\n30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütungen.           Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur\n(3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag        Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.\nder Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Wer-         Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des\nden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen)            Steuerabzugs.\nbesonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichts-\nratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsäch-          VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriiten\nlichen Auslagen übersteigen.\n(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt                                       § 51\nSteuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs er-                                  Ermächtigung\nhoben                                                        (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\na) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwer-           stimmung des Bundesrates\ntung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler,\nSchriftsteller, J oumalist oder Bildberichterstatter 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-\neinschließlich solcher Tütigkeiten für den Rund-         nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der\nfunk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4),       Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Besei-\ntigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur\nb) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die                Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-\nNutzung oder das Recht auf Nutzung von Ur-\nderlich ist, und zwar:\nheberrechten und gewerblichen Schutzrechten\nsowie von Plänen, Mustern, Verfahren und ge-             a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nwerblichen Erfahrungen und Kenntnissen her-              b) über die Ermittlung der Einkünfte und die\nrühren (§ 49 Abs. 1 ZiJf. 2, 3 und 6).                       Feststellung des Einkommens einschließlich\nder abzugsfähigen Beträge,\nDer Steuerabzug beträgt\nc) über die Veranlagung, die Anwendung der\n25 vom Hundert der Einnahmen.\nTarifvorschriften und die Regelung der Steuer-\nSoweit die Tätigkeit im Sinne des Buchstaben a im                 entrichtung einschließlich der Steuerabzüge,\nInland ausgeübt wird oder worden ist,                         d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-\nbeträgt der Steuerabzug                                           pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;\n15 vom Hundert der Einnahmen.                         2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\n(5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung               a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-\n(Absatz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den               rung von Vorschriften dieses Gesetzes er-\nSteuerabzug für Rechnung des beschränkt steuer-                   gebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-","182                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung           i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung\noder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in                 des Baues von Landarbeiterwohnungen und\nHärtefällen erforderlich ist;                              über eine Steuerermäßigung beim Bau von\nHeuerlings- und Werkwohnungen für länd-\nb) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-\nliche Arbeiter;\nschaftsgüter des Umlaufsvermögens eine den\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für            k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuu-\nPreissteigerungen in Höhe eines Vomhundert-                ermäßigungen für bestimmte Wirtschafts-\nsatzes des sich nach § 6 Abs. 1 Zifi. 2 Satz 1 er-         gebäude, für Um- und Ausbauten an Wirt-\ngebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter zu-                 schaftsgebäuden, für Hofbefestigungen und\ngelassen werden kann, wenn ihre Börsen- oder               Wirtschaftswege, für bestimmte bewegliche\nMarktpreise (Wiederbeschaffungspreise) am                  Güter des Anlagevermögens einschließlich\nBilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder                  Betriebsvorrichtungen bei buchführenden und\nMarktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am                nichtbuchführenden Land- und Forstwirten.\nvorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich                  Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie\ngestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach                für Um- und Ausbauten von einer höchstens\ndem Umfang dieser Preissteigerung zu be-                   30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die\nstimmen; dabei ist ein angemessener Teil der               Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßigung\nPreissteigerung unberücksichtigt zu lassen.                kann auch bei Zuschüssen zur Finanzierung\nDie Rücklage für Preissteigerungen ist späte-              der Anschaffung oder Herstellung von Wirt-\nstens bis zum Ende des auf die Bildung fol-               schaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelassen\ngenden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinn-                   werden, wenn mit den Zuschüssen ein Recht\nerhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis-               auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter er-\nsenkungen, die auf die Preissteigerungen im                worben wird. Die Abschreibungsfreiheit oder\nSinne des Satzes 1 blgen, kann die volle oder             Steuerermäßigung auf Grund der vorstehen-\nteilweise Auflösung der Rücklage zu einem                 den Fassung dieser Ermächtigung kann erst-\nfrüheren Zeitpunkt bestimmt werden;                       mals für Wirtschaftsjahre zugelassen werden,\nc) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus-                  die im Veranlagungszeitraum 1964 beginnen;\ngaben zur Förderung steuerbegünstigter                 1) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-\nZwecke im Sinne des § 10b auf Zuwendungen                 gütern des Anlagevermögens, die unmittelbar\nan bestimmte Körperschaften, Personenver-                 und ausschließlich dazu dienen, Schädigungen\neinigungen oder Vermögensmassen sowie über                 durch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen\neine Anerkennung gemeinnütziger Zwecke als                 oder zu verringern, und die in der Zeit vom\nbesonders förderungswürdig;                                1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1970 v::m\nd) über eine Ermäßigung der Einkommensteuer                    Steuerpflichtigrn, die den Gewinn auf Grund\nbis auf die Hälfte bei Einkünften, die freie              ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1\nErfinder aus volkswirtschaftlich wertvollen                oder § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt\nVersuchen oder Erfindungen haben, und über                werden. Voraussetzung ist, daß die Anschaf-\nden Abzug der durch die Erfindertätigkeit ver-             fung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter\nursachten Aufwendungen und Verluste sowie                 im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die\nüber das zeitliche Ausmaß dieser Begünsti-                Sonderabschreibungen können im Wirtschafts-\ngungen;                                                   jahr der Anschaffung oder Herstellung und in\nden vier folgenden Wirtschaftsjahren neben\ne) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer bis auf                  den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in\ndie Hälfte für Vergütungen, die Arbeitgeber               Anspruch genommen werden, und zwar\nihren Arbeitnehmern für schutzfähige und aus\nder Arbeit des Arbeitnehmers im Betrieb ent-                  bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nstandene Erfindungen zahlen, sowie über die                   lagevermögens\nAbgeltung der Einkommensteuer im Fall der                               bis zu insgesamt 50 vom Hundert,\nVeranlagung;                                                  bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nf) über die volle oder teilweise Steuerfreiheit                   Anlagevermögens\nvon Prämien für Verbesserungsvorschläge,                               bis zu insgesamt 30 vom Hundert\ndie Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zahlen,\nsoweit sich die Prämie in mäßigem Rahmen                   der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nhält und Mißbräuche ausgeschlossen sind;                  Sie können bereits für Anzahlungen auf An-\nschaffungskosten und für Teilherstellungs-\ng) über die Festsetzung abweichender Voraus-                   kosten zugelassen werden. Die Sonder-\nzahlungstermine;                                           abschreibungen können auch bei Zuschüssen\nh) nach denen Steuerpflichtige, die eine im be-                zur Finanz1erung der Anschaffung oder Her-\nsonderen Maße der minderbemittelten Bevöl-                 stellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des\nkerung dienende private Krankenanstalt                     Satzes 1 zugelassen werden, wenn mit den\nbetreiben, der Abnutzung unterliegende Wirt-               Zuschüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser\nschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieser                Wirtschaftsgüter erworben wird. Bei Wirt-\nAnstalten gehören, in Höhe eines Vom-                      schaftsgütern, für die von den Sonderabschrei-\nhundertsatzes der Anschaffungs- oder Her-                  bungen Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-\nstellungskosten abschreiben können;                        setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                         183\nJahresbeträgen vorzunehmen. Die Sonder-                Einlagerung verbundene Preisrisiko über-\nabschreibungen sind nicht zuzulassen für Wirt-         nommen hat, ist ein Wertansatz nach Doppel-\nschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung          buchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb\nvon Betrieben oder Betricbstätten angeschafft          nicht zulässig;\noder hergestellt werden;\nn) über Sonderabschreibungen\nm) nach denen jeweils zu bestimmende V✓irt­\nschaflsgüler des Umlaufsvermögens ausländi-            aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-\nscher Herkunft, welche die nachstehend be-                 kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues\nzeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach               bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\ndem Erwerb weder bearbeitet noch verarbeitet                gens unter Tage und bei bestimmten mit\nworden sind, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1             dem Grubenbetrieb unter Tage in un-\nZiff. 2 ergebenden Wert mit dem folgenden                   mittelbarem Zusammenhang stehenden,\nWert angesetzt werden können:                               der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung\naa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem                  und Wetterführung sowie der Aufberei-\nWeltmarkt wesentlichen Schwankungen                  tung des Minerals dienenden Wirtschafts-\nunterliegt, mit einem Wert, der bis zu                gütern des Anlagevermögens über Tage,\n20 vom Hundert unter den Anschaffungs-                soweit die Wirtschaftsgüter\nkosten oder dem niedrigeren Börsen- oder                 für die Errichtung von neuen Förder-\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des                 schachtanlagen, auch in Form von An-\nBilanzstichtags liegt,                                  schlußschachtanlagen,\nbb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer beson-                  für die Errichtung neuer Schächte sowie\nderen volkswirtschaftlichen Bedeutung zur                die Erweiterung des Grubengebäudes\nDeckung des Bedarfs der deutschen Wirt-                  und den durch Wasserzuflüsse aus still-\nschaft erforderlich sind (Waren des volks-               liegenden Anlagen bedingten Ausbau\nwirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit              der Wasserhaltung bestehender Sehacht-\neinem Wert, der bei einem Mehrbestand                    anlagen,\nan diesen Waren bis zu 30 vom Hundert                    für Rationalisierungsmaßnahmen ir~ der\nund bei dem übrigen Bestand bis zu                      Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-\n20 vom Hundert unter den Anschaffungs-                  und Abbauförderung, im Streckenvor-\nkosten oder dem niedrigeren Börsen- oder                 trieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des                 schaft, Seilfahrt, Wetterführung und\nBilanzstichtags liegt; statt des Abschlags               Wasserhaltung sowie in der Aufberei-\nauf einen Mehrbestand kann bei den ein-                  tung,\nzelnen Waren des volkswirtschaftlich vor-                für die Zusammenfassung von mehre-\ndring liehen Bedarfs ein Abschlag bis zu                 ren Förderschachtanlagen zu einer ein-\n30 vom Hundert von den Anschaffungs-                     heitlichen Förderschachtanlage\nkosten oder dem niedrigeren Börsen-\nund\noder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\npreis) des Bilanzstichtags zugelassen                   für den Wiederaufschluß stilliegender\nwerden, soweit diese Waren im Geltungs-                  Grubenfelder und Feldesteile,\nbereich dieses Gesetzes neben den han-           bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und\ndelsüblichen Vorräten eingelagert wer-                 Erzbergbaues\nden und nur unter besonders zu be-                    bei bestimmten Wirtschaftsgütern des be-\nstimmenden Bedingungen dem Lager                       weglichen Anlagevermögens (Gruben-\n(Sonderlager) entnommen werden können.                aufschluß, Großgeräte und im Erzbergbau\nEin Mehrbestand ist anzunehmen, soweit                auch Aufbereitungsanlagen), die für die\nder mengenmäßige Bestand der Waren                    Erschließung neuer Tagebaue und beim\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzel-             Ubergang zum Tieftagebau für die Frei-\nnen und insgesamt den Bestand an einem                legung und Gewinnung der Lagerstätte\nnoch zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf\ndem 31. Dezember 1954 liegt, übersteigt.\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5\nHierbei sind nur Waren zu berücksichti-\nermitteln, nach dem 31. Dezember 1955 ganz\ngen, die sich im Geltungsbereich dieses\noder zum Teil angeschafft oder hergestellt\nGesetzes befinden.\nwerden. Voraussetzung für die Inanspruch-\nDer Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb                 nahme der Sonderabschreibungen ist, daß mit\nkann nur in Wirtschaftsjahren zugelassen wer-          der Durchführung der bezeichneten Vorhaben\nden, die vor dem 1. Januar 1969 enden. Er-             vor dem 1. Januar 1961 begonnen und ihre\nfüllen Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen            Förderungswürdigkeit von der obersten Lan-\nzu Doppelbuchstabe aa und zu Doppelbuch-               desbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen\nstabe bb, so kann der Wertansatz nach Wahl             mit dem Bundesminister für Wirtschaft be-\ndes Steuerpflichtigen entweder nach Doppel-            scheinigt worden ist. An die Stelle des 1. Ja-\nbuchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb              nuar 1961 tritt für die in Doppelbuchstabe aa\nzugelassen werden. Für Wirtschaftsgüter, für           bezeichneten Vorhaben der 1. Januar 1968.\ndie das Land Berlin vertraglich das mit der            Die Sonderabschreibungen können im Wirt-","184                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nsdwftsjahr der Anschaffung oder Herstellung             Abnutzung nach § 7 bis zu insgesamt 50 vom\nund den vier folgenden Wirtschaftsjahren               Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-             kosten in Anspruch genommen werden. Sie\nlagevermögens                                         können bereits für Anzahlungen auf Anschaf-\nfungskosten und für Teilherstellungskosten\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert\nzugelassen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für\nund bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern               die von den Sonderabschreibungen Gebrauch\ndes Anlagevermögens                                   gemacht wird, sind die Absetzungen für Ab-\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert            nutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen\nvorzunehmen. Voraussetzung für die In-\nder Anschaffungs- odt~r Herstellungskosten in\nanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist,\nAnspruch genommen werden. Daneben sind\ndaß die Anschaffung oder Herstellung der\ndie Absetzungen für Abnutzung nach § 7 vor-              Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse er-\nzunehmen. Von den Sonderabschreibungen                  forderlich ist. Die Sonderabschreibungen sind\ndarf nicht mehr Gebrauch gemacht werden für             nicht zuzulassen für Wirtschaftsgüter, die im\nWirtschaftsgüter, die bei der Errichtung von           Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder\nneuen Förderschachtanlagen (auch im Zusam-              Betriebstätten angeschafft oder hergestellt\nmenhang mit dem Wiederaufschluß stilliegen-\nwerden;\nder Grubenfelder und Feldesteile), jedoch\nnicht in der Form von Anschlußschachtanlagen,        p) über die Bemessung der Absetzungen für Ab-\nnach dem 31. Dezember 1970 und in den übri-             nutzung oder Substanzverringerung bei nicht\ngen Fällen nach d€~m 31. Dezember 1965 an-              zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-\ngeschafft oder hergestellt werden. An die                schaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 an-\nStelle des 31. Dezember 1965 tritt bei begün-            geschafft oder hergestellt oder die unentgelt-\nstigten Vorhaben, mit deren Durchführung                 lich erworben worden sind. Hierbei kann\nnach dem 31. Dezember 1960 begonnen worden              bestimmt werden, daß die Absetzungen für\nist, der 31. Dezember 1968. Bei nach diesen             Abnutzung oder Substanzverringerung nicht\nStichtagen angeschaJflen oder hergestellten             nach den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nWirtschaftsgütern können die Sonderabschrei-            kosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni\nbungen für die vor diesen Stichtagen aufge-             1948 maßgebender Einheitswert, Anschaf-\nwendeten Anzahlungen auf Anschaffungs-                  fungs- oder Herstellungskosten des Rechts-\nkosten oder Teilherstellungskosten zugelassen           vorgängers abzüglich der von ihm vorgenom-\nwerden. Bei Wirtschaftsgütern, für die von den          menen Absetzungen, fiktive Anschaffungs-\nSonderabschreibungen Gebrauch gemacht wird,             kosten an einem noch zu bestimmenden\nsind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7             Stichtag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung\nin gleich0n Jahresbeträgen vorzunehmen.                 von Härten kann zugelassen werden, daß an\nStelle der Absetzungen für Abnutzung, die\nBei den begünstigten Vorhaben im Tagebau-               nach dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Ein-\nbetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaus                heitswert zu bemessen sind, der Betrag ab-\nkann außerdem zugelassen werden, daß die                gezogen wird, der für das Wirtschaftsgut in\nvor dem l. Januar 1966 aufgewendeten Kosten             dem Veranlagungszeitraum 1947 als Abset-\nfür den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als             zung für Abnutzung geltend gemacht werden\nsofort abzugsfähige Betriebsausgaben behan-             konnte. Für das Land Berlin tritt in den Sät-\ndelt werden ;                                           zen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948\no) über Sonderabschreibungen bei beweglichen               jeweils der 1. April 1949;\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die          q) über erhöhte Absetzungen bei Aufwendungen\nunmittelbar und ausschließlich dazu dienen,             für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen\ndie Verunreinigung der Luft zu verhindern,              im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis d\nzu beseitiuen oder zu verringern, und die in            sowie f und g des Zweiten Wohnungsbau-\nder Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-             gesetzes in der Fassung vom 1. August 1961\nzember 1970 von Steuerpflichtigen, die den              (Bundesgesetzbl. I S. 1121), geändert durch das\nGewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-               Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963\nrung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, an-            (Bundesgesetzbl. I S. 508), - im Saarland im\ngeschafft oder hergestellt. werden; die Sonder-         Sinne des § 21 Abs. 1 Buchstaben a bis d so-\nabschreibungen können auch zugelassen wer-              wie f und g des Gesetzes Nr. 696, Wohnungs-\nden, wenn auf Grund behördlicher Anordnung              baugesetz für das Saarland, in der Fassung\nausschließlich aus Gründen der Luftreinhal-             vom 26. September 1961 (Amtsblatt des Saar-\ntung bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen             landes S. 591), geändert durch das Gesetz über\nsowie bei Anlagen, bei denen durch chemische            Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 (Bundes-\nVerfahren Luftverunreinigungen entstehen,               gesetzbl. I S. 508), -   von Fahrstuhlanlagen\nUmstellungen oder Veränderungen vorgenom-               bei Gebäuden mit mehr als vier Geschossen\nmen oder Schornsteine errichtet oder aufge-             und von Heizungs- und Warmwasseranlagen\nstockt werden. Die Sonderabschreibungen                 sowie für den Umbau von Fenstern und Türen\nkönnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung               und für den Anschluß an die Kanalisation\noder Herstellung und in den vier folgenden              oder die Wasserversorgung. Voraussetzung\nWirtschaftsjahren neben den Absetzungen für             für die Gewährung der erhöhten Absetzungen","Nr. 12 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                             185\nist, ddß die Gebüude nicht zu einem Betriebs-                         für Zuchtstuten und höchstens drei weitere\nvermögen gehören, überwiegend Wohnzwek-                               Vollblutpferde je Zuchtstute als Verluste bei\nken dienen und vor (lern 21. Juni 1948 fertig-                         den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\n~iestellt worden sind. Die Vornussetzung, daß                         bis zu einem Höchstbetrag von 5000 Deutsche\ndie Gebüude vor dem 21. Juni 1948 fertig-                              Mark je Pferd zu behandeln;\n9estellt worden sind, enlfällt bei Aufwendun-\n9u1 für den Anschluß c1n die~ Kanalisation oder                     u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren\ndie Wctsscrversorgung, wenn der Anschluß                               Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\nnicht schon im Zusummenhang mit der Errich-                            der Forschung und Entwicklung dienen und\ntung des Gebüudes mö9lich war. Die erhöhten                            vor dem 1. Januar 1971 von Steuerpflichtigen,\nAbsetzungen dürfen jtihrlich 10 vom Hundert                            die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger\nder Aufwendungen nicht übersteigen;                                    Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermit-\nteln, angeschafft oder hergestellt werden.\nr) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen-                             Voraussetzung für die Inanspruchnahme der\ndungen für die Erhaltung von nicht zu einem                            Sonderabschreibungen ist, daß die bewegli-\nBetriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die                              chen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die\nüberwiegend Wohnzwecken dienen, abwei-                                 unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als\nchend von § 11 Abs. 2 auf zwei bis fünf Jahre                          662/a vom Hundert der Forschung oder Ent-\ngleichmäßig verteilen können;                                          wicklung dienen. Die Sonderabschreibungen\ns) nach denen bei einer sich abzeichnenden ge-                             können auch für Ausbauten und Erweiterun-\nsamtwirtschaftlichen Konjunkturabschwächung,                           gen an bestehenden Gebäuden zugelassen\ndie eine nachhaltige Verringerung der Um-                              werden, wenn die ausgebauten oder neu her-\nsätze oder der Beschäftigung erwarten läßt,                            gestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/s vom\ninsbesondere bei einem erheblichen Rückgang                            Hundert der Forschung oder Entwicklung die-\nder Nachfrage, zur Förderung der Investitions-                         nen. Die Wirtschaftsgüter dienen de·r For-\ntütigkeit bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern                            schung oder Entwicklung, wenn sie verwendet\ndes Anlagevermögens im Wirtschaftsjahr der                             werden\nAnschaffung oder Herstellung neben den nach                            aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaft-\n§ 7 zu bemessenden Absetzungen für Abnut-                                   lichen oder technischen Erkenntnissen und\nzung eine Sonderabschreibung vorgenommen                                    Erfahrungen allgemeiner Art (Grundla-\nwerden kann. Die Sonderabschreibung darf                                    genforschung) oder\nnur zugelassen werden                                                  bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen\nad) für Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines                               oder Herstellungsverfahren oder\njeweils festzusetzenden Zeitraums, der                           cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen\nf~in Jahr nicht übersteigen darf (Begünsti-                           oder Herstellungsverfahren, soweit we-\ngungszeitraum). angeschafft oder herge-                               sentliche Änderungen dieser Erzeugnisse\nstellt werden,                                                        oder Verfahren entwickelt werden.\nbb) für Wtrtschaftsgüter, die innerhalb des                            Die Sonderabschreibungen können im Wirt-\nBegünstigungszeitraums bestellt und an-                          schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\ngezahlt werden oder mit deren Herstel-                           und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren\n1ung innerhalb des Begünstigungszeit-                            neben den Absetzungen für Abnutzung nach\nraums begonnen wird, wenn sie innerhalb                          § 7 in Anspruch genommen werden, und zwar\neines weiteren Jahres, bei Schiffen inner-\nhalb zweier weiterer Jahre, geliefert oder                            bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nfertiggestellt werden.                                                Anlagevermögens\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,\nDie Sonderabschreibung darf bei beweglichen\nWirtschaftsgütern bis zu 10 vom Hundert und                                 bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern bis zu                                  Anlagevermögens\n5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-                                            bis zu insgesamt 30 vom Hundert\nstellungskosten zugelassen werden.                                     der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermäch-                            Bei Wirtschaftsgütern, für die von den Sonder-\ntigung bedürfen auch der Zustimmung des                                abschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind\nBundestages;*)                                                         die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in\nt) über die Abzugsfähigkeit von Ausgaben bei                              gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen;\nder Vollblutzucht außerhalb eines Land- und                         v) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-\nforstwirtschaftlichen oder gewerblichen Be-                            gütern des Anlagevermögens, die unmittel-\ntriebs, sofern mindestens zwei Zuchtstuten ge-                         bar und ausschließlich dazu dienen, Lärm oder\nhalten werden. In diesen Fällen sind die                               Erschütterungen zu verhindern, zu beseitigen\nnicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben                               oder zu verringern, und die vor dem 1. Januar\n•) § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Bmhslubc s ist dnnh § 26 Nr. 3 Buchstabe a des          1971 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn\nCC'sclzes zm Piirdcrnnr1 der Stahililii1. und dPs Wachstums der Wirt-       auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach\ns<haft vom 8. Juni 1967 (Bundcsqcsdzbl. I S. 582) neu qefoßt wor-\nden. Die Ncuft1ssu11q !ritt rrnch § 3'.l Abs. 2 dPs (iesctzcs zur Pörde-    § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ang·eschafft\nrnnq der Stabilitiit und des Wachst.ums c]c,r Wirtschaft am 1. Januar\n1969 in Krall.                                                              oder hergestellt werden; die Sonderabschrei-","186                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nbungen können auch zugelassen werden, wenn              Abs. 2, § 42 a Abs. 1, § 44 Abs. 6, § 46 Abs. 5, § 50\nauf Grund behördlicher Anordnung ausschließ-            Abs. 4 und § 50 a Abs. 6 vorgesehenen Rechts-\nlich aus Gründen der Beseitigung oder Ver-              verordnungen zu erlassen.\nringerung von Lärm oder Erschütterungen\nbei Betriebsanlagen Umstellungen oder Ver-             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nänderungen vorgenommen werden. Die Son-            Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach\nderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr        denen die Inanspruchnahme von Sonderabschrei-\nder Anschaffung oder Herstellung und in den        bungen und erhöhten Absetzungen sowie die Be-\nvier folgenden Wirtschaftsjahren neben den         messung der Absetzung für Abnutzung in fallenden\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 in An-          Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen\nspruch genommen werden, und zwar                   werden können, wenn eine Störung des gesamtwirt-\nschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern d2s         abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich\nAnlagevermögens                               gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,      die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des       Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt.\nAnlagevermögens                               Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen\nund erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert\nder Absetzung für Abnutzung in fall enden Jahres-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.         beträgen darf nur ausgeschlossen werden\nBuchstabe o Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend;\n1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb\nw) über Sonderabschreibungen bei Handelsschif-              eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frü-\nfen, die in einem inländischen Seeschiffsre-            hestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bun-\ngister eingetragen sind und vor dem 1. Januar           desregierung ihren Beschluß über die Verordnung\n1971 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn              bekanntgibt, und der ein Jahr nicht übersteigen\nauf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach              darf, angeschafft oder hergestellt werden. Für\n§ 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt             bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn die-\nworden sind. Im Fall der Anschaffung eines              ses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind\nHandelsschiff es ist weitere Voraussetzung, daß         oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses\ndas Schiff in ungebrauchtem Zustand vom Her-            Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch\nsteller erworben worden ist. Die Sonderab-              die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen\nschreibungen können im Wirtschaftsjahr der              und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung\nAnschaffung oder Herstellung und in den vier            der Absetzung für Abnutzung in fall enden Jahres-\nfolgenden Wirtschaftsjahren neben den Ab-                beträgen nicht ausgeschlossen werden;\nsetzungen für Abnutzung nach § 7 bis zu            2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Ge-\ninsgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs-              bäude, die in dem in Ziffer 1 bezeichneten Zeit-\noder Herstellungskosten in Anspruch genom-              raum bestellt werden oder mit deren Herstellung\nmen werden. Sie können bereits für Anzah-               in diesem Zeitraum begonnen wird. Als Beginn\nlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-             der Herstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt,\nherstellungskosten zugelassen werden. Bei               in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt\nHandelsschiffen, für die von den Sonderab-              wird.\nschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind\ndie Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in          Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\ngleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die           bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des\nSonderabschreibungen sind nur unter der Be-        Bundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn\ndingung zuzulassen, daß die Handelsschiffe         der Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bun-\ninnerhalb eines Zeitraums von vier Jahren          destag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht      Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung ver-\nveräußert werden; für Anteile an einem Han-        weigert hat. *)\ndelsschiff gilt dies entsprechend. Die Sätze           (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n1 bis 6 gelten für Schifte, die der Seefischerei   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndienen, und für Luftfahrzeuge, die zur ge-         Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkom-\nwerbsmäßigen Beförderung von Personen oder         mensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Ar-\nSachen im internationalen Luftverkehr oder         beitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und\nzur Verwendung zu sonstigen gewerblichen           des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen\nZwecken im Ausland bestimmt sind, entspre-\nchend; für Luftfahrzeuge tritt an die Stelle       1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt wer-\nder Eintragung in ein inländisches Seeschiffs-          den kann. Der Zeitraum, für den die Herabset-\nregister die Eintragung in die deutsche Luft-           zung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll\nfahrzeugrolle;                                          sich mit dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung\nist, daß eine Störung des gesamtwirtschaftlichen\n3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 52, § 3 a Abs. 1       Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeich-\nZiff. 4, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buch-        net, die eine nachhaltige Verringerung der Um-\nstabe a, § 26 a Abs. 4, § 29 Abs.1 und 2, § 31 Abs. 2,\n§ 33 Abs. 1, § 33a Abs. 6, § 34c Abs. 6, § 38 Abs.2,   \"') § 51 Abs; 2 und 3 sind nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung\nder Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967\n§ 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42          (Bundesgesetzbl. I S. 582) am 14. Juni 1967 in Kraft getreten.","Nr. 12 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                                187\nsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte                        gens, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem\noder erwarten läßt, insbesondere bei einem er-                      9. März 1960 angeschafft oder hergestellt worden\nheblichen Rückgang der Nüchfrage nach Invcsti•                      sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-\ntionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchs-                      gesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) weiter anzu-\ngütern;                                                             wenden. Satz 2 gilt entsprechend für nach dem\n8. März 1960 angeschaffte oder hergestellte Wirt-\n2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden\nschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn\nkann. Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt,\ndarf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit                   1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 be-\ndem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß                         stellt und bis zum 31. Dezember 1961 geliefert\neine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-                         worden sind und vor dem 13. März 1960 für die\ngewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die                      Wirtschaftsgüter eine Anzahlung geleistet oder\nerhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht                          von dem Lieferanten eine schriftliche Auftragsbe-\nhat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die                           stätigung erteilt wOFden ist;\nNachfrage nach Investitionsgütern und Baulei-                       2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor dem\nstungen oder Verbrauchsgütern das Angebot we-                           9. März 1960 begonnen worden ist und die Wirt-\nsentlich übersteigt.                                                    schaftsgüter bis zum 31. Dezember 1961 fertigge-\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung                             stellt worden sind.\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages. 1 )\n(5) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-                     lagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen\ntigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die-                       Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in\nsem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen                          der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember\nin der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,                        1960 angeschafft oder hergestellt worden sind, darf\nunter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-                        der bei der Absetzung für Abnutzung in fallenden\nfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten                          Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Hun-\ndes Wortlauts zu beseitigen.                                             dertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) anzu-\nwendende Hundertsatz abweichend von § 7 Abs. 2\nSatz 2\n§  52\n1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn-\nSchlußvorschriften                                 lichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jahren\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,                          höchstens das Dreifache und\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes                          2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn-\nbestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-                             lichen Nutzungsdauer von mehr als 25 Jahren\nraum 1967 anzuwenden. 2 ) Beim Steuerabzug vom                               höchstens das Dreieinhalbfache\nArbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die                         des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen\nvorstehende Fassung erstmals auf den laufenden                           Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-\nArbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem                       satzes betragen; er darf jedoch im Fall der Ziffer 1\n31. Dezember 1966 endenden Lohnzahlungszeitraum                           16 vom Hundert und im Fall der Ziffer 2 12 vom\ngezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem                       Hundert nicht übersteigen.\n31. Dezember 1966 zufließen.\n(5 a) Die Vorschrift des § 7 b Abs. 7 Satz 1 letzter\n(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 5 und 6 und                        Halbsatz ist erstmals für Wirtschaftsjahr~ und Ka-\ndes § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, Abs. 2 und 3 sind für                      lenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nFahrten zwischen Wohnung und Betrieb, zwischen                            1967 enden.\nWohnung und Arbeitsstätte oder - bei Einkünften\nim Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 5 bis 7 - zwischen                             (6) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2\nWohnung und Tätigkeitsstätte sowie für Familien-                         ist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen anzu-\nheimfahrten anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-                          wenden, die auf Grund von nach dem 8. März 1960\nber 1966 angetreten werden.                                               abgeschlossenen Verträgen geleistet werden;\n(3) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 1                         (7) Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens-\nZiff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des § 17 Abs. 1                    oder Todesfall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versor-\nSatz 4 nur zu berücksichtigen, wenn der Anteil nach                      gungs- und Sterbekassen, die nicht die in § 10 Abs. 1\ndem 31. Dezember 1964 unentgeltlich erworben wor-                        Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen\nden ist.                                                                 erfüllen und nach dem 31. Dezember 1966 geleistet\nwerden, können als Sonderausgaben weiterhin ab-\n(4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor\ngezogen werden, wenn sie\ndem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt wor-\nden sind, ist § 7 des Einkommensteuergesetzes 1957                       1. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 abge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzuwenden. Bei                           schlossenen Versicherungsverträgen geleistet\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-                               werden oder\n2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958 und\n1) § 51 Abs. 2 und 3 sind nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung        vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Versiche-\nder Stabilität und des Wachst.ums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 582) am 14. Juni 1967 in Kraft getreten.          rungsverträgen geleistet werden und die Vor-\n2)  Wegen des abweichenden Inkrafltrelens des § 35 Abs. 2 Sätze 3\nund 4, des § 47 Abs. 2 hinsichtlich der Worte „und nach § 35 Abs. 2\naussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b\nSätze 3 und 4 nach Ablc1uf des Veranlagungszeitraums\" sowie des          des Einkommensteuergesetzes 1958 vorliegen\n§ 51 Abs. 2 und 3 wird auf die Fußnolen zu diesen Vorschriften hin·\ng<,wiesen.                                                               oder","188                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n3. auf Grund von nach dem 30. Juni 1965 und vor           August 1961 angewandt werden. Der Antrag ist bis\ndem 9. Dez cm lwr 1966 abgeschlossenen Versiche-     zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Einkom-\nrungsverträgen geleistet werden und die Vor-         mensteuererklärung zu stellen. Die Vorschrift des\naussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b     § 13 Abs. 3 ist letztmals für den Veranlagungszeit-\ndes Einkommensteuergesetzes 1965 (Bundesge-          raum 1972 anzuwenden.\nsetzbl. I S. 1901) vorliegen.\n(13) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist\n(8) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals       nur anzuwenden, wenn der Veräußerer den ver-\nbei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen             äußerten Anteil nach dem 31. Dezember 1964 erwor-\nVersicherungsverträgen für einen nach dem 31. De-         ben hat.\nzember 1966 geleisteten Einmalbeitrag und bei nach\n(14) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des\ndem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bausparver-\n§ 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes\nträgen für nach dem 31. Dezember 1966 geleistete\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch weiter-\nBeiträge an Bausparkassen anzuwenden.\nhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuerpflich-\n(9) Für die Durchführung einer Nachversteuerung       tigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei\nbei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag           ihm die Voraussetzungen für die Gewährung eines\nund bei Bausparverträgen sind anzuwenden                 Freibetrags nach diesen Vorschriften eingetreten\nsind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre\n1. bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag,\nanzuwenden sind. Für ein Kalenderjahr, für das\ndie nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem\nder Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach\n9. Dezember 1966 abgeschlossen worden sind,\n§ 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von\n§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes\nHausrat und Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag\n1965 und\nnicht gewährt.\n2. bei Bausparverträgen, die nach dem 31. Dezem-                                   § 52a\nber 1960 und vor dem 9. Dezember 1966 abge-\nschlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Ein-            Schlußvorschriften für die bisherige\nkommensteuergesetzes 1965.                                     Zusammenveranlagung mit Kindern\n(1) Bei der Berichtigung von Steuerbescheiden,\n(10) Für die Durchführung einer Nachversteuerung\ndie auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern\nbei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im\nberuhen, finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1. und 2 und § 218\nSinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuer-\nAbs. 4 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe\ngesetzes 1955 (Bundesgesetzbl. 1954 I S. 441), die\nAnwendung, daß bei der Beurteilung, ob neue Tat-\nnach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober\nsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere\n1956 abgeschlossen worden sind und bei denen die\noder eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen, die\nSparraten über drei Jahre hinaus geleistet worden\nbisher festgesetzte Steuer mit der Steuer zu ver-\nsind, sind die hierzu durch Rechtsverordnung der\ngleichen ist, die sich ergeben würde, wenn die\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates\nZusammenveranlagung nach dem bisherigen § 27\nerlassenen Vorschriften anzuwenden.\nbeizubehalten wäre. Ergibt sich danach für einen\n(11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht         Veranlagungszeitraum, daß nur solche neuen Tat-\nanzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeich-        sachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere\nneten Beiträge an Bausparkassen und prämienbe-            Veranlagung rechtfertigen, so dürfen in den Be-\ngünstigten Aufwendungen auf Grund von vor dem             richtigungssteuerbescheiden die in den bisherigen\n9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen gelei-         Steuerbescheiden festgesetzten Steuerbeträge nicht\nstet werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch anzuwenden,           unterschritten werden.\nwenn\n(2) Nach dem 21. Juli 1964 rechtskräftig gewor-\n1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgabenabzug         dene Steuerbescheide, die auf Grund einer erst-\nfür nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von          maligen Veranlagung oder einer Berichtigungsver-\nnach dem 8. Dezemb(~r 1966 abgeschlossenen Ver-       anlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder § 218\nträgen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-       Abs. 4 der Reichsabgabenordnung ergangen sind\nantragt hat oder                                     und auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern\n2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4          beruhen, sind zu berichtigen, wenn einer der\nSatz 1 genannte Person eine Prämie nach dem           zusammenveranlagten Steuerpflichtigen innerhalb\nSpar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-              einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach der\nPrämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966          Verkündung des Steueränderungsgesetzes 1964\nauf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-         (Bundesgesetzbl. I S. 885) beim Finanzamt schriftlich\nschlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen         oder durch Erklärung zu Protokoll beantragt, die\nbeantragt hat.                                        Anwendung des bisherigen § 27 aufzuheben. Das\n(11 a) Die Vorschrift des § 12 Ziff. 3 ist hinsicht-   gleiche gilt für vor dem 22. Juli 1964 erlassene\nlich der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch erst-        Steuerbescheide, gegen die wegen der Zusammen-\nmals auf einen Eigenverbrauch anzuwenden, der             veranlagung mit Kindern form- und fristgerecht\nnach dem 31. Dezember 1967 getätigt wird.                 Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist. Son-\nstige den zu berichtigenden Bescheiden zugrunde\n(12) Auf Antrng des Steuerpflichtigen können           liegende tatsächliche Feststellungen und rechtliche\nfür die Wirtschaftsjahre 1966/67 und 1967/68 noch         Beurteilungen bleiben maßgebend. Ist der Steuer-\ndie Vorschriften des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des        bescheid auf Grund einer Berichtigungsveranlagung\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15.            erlassen worden, so gilt Absatz 1 entsprechend.","Nr. 12    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968                           189\n(3) Das Finanzamt kann Steuerbescheide, die auf                                § 54\nt:iner Zusammenveranlagung mit Kindern beruhen,                             Schlußvorschriften\nberichtigen, wenn die Sleuerbescheide auf Grund des\n§ 79 Abs. 2 des Gesetzes ülwr das Bundesverfas-\n(Sondervorschriften für Wohngebäude,\nsungsge ridll vom 12. Miirz 19!)1 (Bundesgesetzbl. I            bei denen der Antrag auf Baugenehmigung\nS. 243), zuletzt gelindert durch das Dritte Gesetz zur                  nach dem 9. Oktober 1962\nAnderung des Gesetzes über das Bundesverfas-                 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)\nsungsgericht vom 3. August 1963 (Bundesgesetzbl. I          (1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigen-\nS. 589), nicht mehr vollstreckbar sind. Absatz 2 Satz 3  genutzten Eigentumswohnungen, bei denen der\ngilt entsprechend.                                       Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober\n1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden\n(4) Die Berid1ligung vor dem 22. Juli 1964 rechts-\nkräftig gewordener Steuerbescheide kann nicht mit        ist und die zu mehr als 66 2/s vom Hundert Wohn-\nder Begründung verlangt werden, daß der bisherige        zwecken dienen, können abweichend von § 7 im\n§ 27 nichtig ist.\nJahr der Fertigstellung und in dem darauffolgenden\nJahr auf Antrag jeweils bis zu 7,5 vom Hundert\n(5) Nach dem 21. Juli 1964 gezahlte oder beige-      der Herstellungskosten abgesetzt werden. Ferner\ntriebene Beträge für Steuern, die in einem vor dem       können in den darauffolgenden acht Jahren an\n22. Juli 1964 rechtskräftig gewordenen Steuerbe-         Stelle der nach § 7 zu bemessenden Absetzung für\nscheid auf Grund einer Zusammenveranlagung mit           Abnutzung jeweils bis zu 4 vom Hundert der Her-\nKindern festgesetzt worden sind, werden auf An-          stellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf\ntrag erstattet, soweit sie bei Nichtanwendung des        dieser acht Jahre sind als Absetzung für Ab-\nbisherigen § 27 nicht zu entrichten gewesen wären.       nutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 vom\nAbsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist        Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4\ninnerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten          Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 sind auf\nnach der Verkündung des Steueränderungsgesetzes          den Teil der Herstellungskosten, der 120 000\n1964 bei dem Finanzamt schriftlich zu stellen oder zu    Deutsche Mark übersteigt, nicht anzuwenden.\nProtokoll zu erklären.                                      (2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen\n§ 53                          und Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschriften\ndes Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend anzu-\nSchlußvorschriften (Sondervorschriften für Berlin)\nwenden, daß die erhöhten Absetzungen bis zur Höhe\n(1) Bei Anwendung des § 6 a sind als Rechnungs-      von 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten vom\nzinsfuß mindestens 3½ vom Hundert zugrunde zu            Bauherrn, im übrigen vom Ersterwerber in An-\nlegen, wenn die Rückstellung für eine Pensions-          spruch genommen werden können. Für den Erst-\nanwartschaft einer Person gebildet wird, die im          erwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten\nWirtschaftsjahr mindestens acht Monate in einer          die Anschaffungskosten und an die Stelle des Jahres\nin Berlin (West) belegenen Betriebstätte beschäftigt     der Fertigstellung das Jahr des Ersterwerbs.\nwar. § 6 a Abs. 2 bis 4 ist insoweit nicht anzuwenden.      (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im\n(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum       Sinne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb\nAnlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen          der ersten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Ab-\nBetriebstätte gehören und mindestens drei Jahre          setzungen bis zum Ende des vierten Jahres nach-\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer         holen. Dabei können nachträgliche Herstellungs-\nsolchen Betriebslälle verbleiben, ist § 7 Abs. 2        kosten vom Jahr ihrer Entstehung an bei der Be-\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundes-         messung der erhöhten Absetzungen so berücksich-\ngesetzbl. I S. 672) weiter anzuwenden.                   tigt werden, als wären sie bereits im Jahr der Fer-\ntigstellung entstanden. Im Jahr der Fertigstellung\n(3) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten\nund den beiden folgenden Jahren müssen jedoch\nund Umbauten, die in Berlin (West) errichtet wor-\nmindestens die Absetzungen für Abnutzung nach\nden sind und bei denen der Antrag auf Baugenehmi-\n§ 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten\ngung nach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden\nfür den Ersterwerber im Sinne des Absatzes 2 mit\nist, sind die Vorschriften des § 7 b in der Fassung\nder Maßgabe entsprechend, daß dieser auch die vom\ndes Einkommensteuergesetzes vom 15. August 1961\nBauherrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1253) mit der Maßgabe weiter\nnachholen kann.\nanzuwenden, daß auf Antrag im Jahr der Fertigstel-\nlung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis            (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind\nzu 10 vom Hundert, forner in den darauffolgenden         zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht\nzehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der An-         auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die-\nschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt wer-       nend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als\nden können. Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind           ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude\nals Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Ab-           befindliche Wohnung untergestellt werden kann.\nsetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts           Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen\nabzuziehen; § 7 Abs. 4 Salz 2 gilt entsprechend. An      sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be-\nStelle der Vorschrift des § 7 b Abs. 1 letzter Satz des  handeln.\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung vom                  (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\n15. August 1961 ist die Vorschrift des § 7 b Abs. 1      nur für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im\nletzter Satz in der Fassung dieses Gesetzes anzu-        Bundesgebiet ausschließlich Berlin (West) errichtet\nwenden.                                                  worden sind.","190                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBerichtigung\nder Verordnung über Formblätter\nfür die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten\nVom 6. Februar 1968\nDie Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten vom\n20. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1300) wird wie folgt berichtigt:\n1. Muster 2, Passivseite, Posten 1 erhält folgende Fassung:\nDM                  DM                             DM\n• 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\na) täglich fällig ..................................... .\nb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von\nba) weniger als drei Monaten .................... .\nbb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier\nJahren ...................................... .\nbc) vier Jahren oder länger ...................... .\ndarunter:\nvor Ablauf von vier Jahren fällig DM ................ .\ndarunter:\ngegenüber genossenschafllichc~n Zentral-\nkreditini;tituten ....................... DM .................. \"\n2. Muster 4, Passivseite, Posten 2 erhält folgende Fassung:\nDM                  DM                             DM\n.2. Verbindlichkeiten gegen'-'-ber anderen Kreditinstituten\na) täglich fällig ..................................... .\nb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von\nba) weniger als drei Monaten .................... .\nbb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier\nJahren ...................................... .\nbc) vier Jahren oder Jünger ...................... .\ndarunter:\nvor Ablauf von vier Jahren fällig DM ..\nc) von der Kundschaft bei Dritten benutzte\nKredite ...................... , , ... ,                                ········-··············· ..... ························ .....\ndarunter:\ngegenüber der Deutschen Genossenschafts-\nkasse ................................ DM .. ..\nBonn, den 6. Februar 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nDr. Kropff"]}