{"id":"bgbl1-1968-11-7","kind":"bgbl1","year":1968,"number":11,"date":"1968-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/11#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_11.pdf#page=5","order":7,"title":"Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1968-02-21T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Nr. 11     Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1968                          137\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 21. Februar 1968\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-\nPrämicngesetzes in der Fassung vom 25. August\n1960 (Bundesgesctzbl. I S. 713) wird nachstehend der\nWortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes unter\nBerücksichtigung\n1. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurecht-\nlicher Vorschriften und über die Rückerstattung\nvon Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1041),\n2. der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1477) und\n3. des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. De-\nzember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 21. Februar 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nWohnungsbau-Prämiengesetz\nin der Fassung vom 21. Februar 1968\n(WoPG 1967)\n§ 1                                 Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jahres-\nPrämienberechtigte                         betrags der in den ersten vier Jahren geleisteten\nBeiträge im Kalenderjahr nicht übersteigen;\nZur Förderung des Wohnungsbaus können natür-\nliche Personen eine Prämie erhalten, wenn sie             2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von An-\nteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften;\n1. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne\nd.::s Einkommensteuergesetzes sind und                3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf\ndie Dauer von mindestens drei Jahren als allge-\n2. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus               meine Sparverträge oder als Sparverträge mit\n(§ 2) gemacht haben.                                     festgelegten Sparraten abgeschlossen werden,\n§ 2                                 wenn die eingezahlten Sparbeträge und die Prä-\nmien verwendet werden\nPrämienbegünstigte Aufwendungen\na) zum Bau einE:s Eigenheims, einer Kleinsiedlung\n(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Woh-                   oder einer Wohnung in der Rechtsform des\nnungsbaus im Sinne des § 1 Nr. 2 gelten                          Wohnungseigentums oder\n1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von               b) zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Kauf-\nBaudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier              eigenheims oder einer Wohnung in der Rechts-\nJahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,               form des Wohnungseigentums oder eines\nsind nur insoweit prämienbegünstigt, als sie das             eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts;","138                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n4. Beitrüge auf Grund von Vertrügen, die mit Woh-        wird zugunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß\nnungs- ltnd Siedlungsunternehmen oder Organen        der Prämienberechtigte einen Antrag auf Gewäh-\nder staatlichen Wohnungspolitik nach der Art von     rung der Prämie stellt. Steht der Höchstbetrag des\nSparvertrügcn mit festgelegten Sparraten auf die     § 3 Abs. 2 mehreren Personen gemeinsam zu, so\nDauer von mindestens drei Jahren mit dem Zweck       kann das Wahlrecht zugunsten der Prämie von die-\neiner Kapitalansammlung abgeschlossen sind,          sen Personen nur gemeinsam ausgeübt werden.\nwenn die eingezahlten Beträge und die Prämien\nzum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung oder\neines Eigenheims oder zum Erwerb eines                                         §  3\nKauJeigenheims oder einer Wohnung in der                                 Höhe der Prämie\nRechtsform des Wohnungseigentums oder eines             (1) Die Prämie beträgt 25 vom Hundert der\neigent:umsühnl ichcn Dauerwohnrechts verwendet       prämienbegünstigten Aufwendungen. Für Kinder\nwerden.                                              (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3 Buchstaben a bis f des Einkom-\n(2) Die in J\\bsc1tz 1 bezeichneten Aufwendungen       mensteuergesetzes) des Prämienberechtigten, die in\nsind nur prämienbegünstigt, wenn sie weder un-           dem Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten\nmittelbar noch rnittclbar in wirtschaftlichem Zusam-     Aufwendungen gemacht worden sind, das 18. Lebens-\nmenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen.           jahr noch nicht vollendet hatten, erhöht sich die\nDas gilt nicht, soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-    Prämie\nneten Aufwendungen nach Ablauf von fünf Jahren             bei ein oder zwei Kindern auf 27 vom Hundert,\nseit Vcrtragsc1 bschluß in der beim Abschluß des            bei drei bis fünf Kindern    auf 30 vom Hundert,\nVertrc19s ursprün9lich vereinbarten lfohe laufend\nund gleichbleibend geleistet werden. Für die                bei mehr als fünf Kindern auf 35 vom Hundert.\nPrämienbegünsligung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-          (2) Die Prämie beträgt höchstens insgesamt 400\nneten Aufwendungen ist weiter Voraussetzung, daß         Deutsche Mark für die prämienbegünstigten Auf-\nvor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß,      wendungen eines Kalenderjahrs. Für die Feststellung\naußer im Falle des Todes des Bausparers oder des         dieses Höchstbetrags werden die prämienbegünstig-\nEintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die        ten Aufwendungen des Prämienberechtigten und\nBausparsumme weder ganz noch zum Teil aus-\ngezahlt, geleistete Beiträge weder ganz noch zum         1. seines Ehegatten, wenn während des ganzen\nKalenderjahrs die Ehe bestanden hat und die\nTeil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bau-\nEhegatten nicht dauernd getrennt gelebt haben,\nsparvertrag nicht abgetreten oder beliehen werden;\nunschädlich ist jedoch die Auszahlung der Bauspar-           sowie\nsumme oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem          2. der in Absatz 1 genannten Kinder des Prämien-\nBausparvertrag, wenn der Prämienberechtigte die              berechtigten\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar         zusammengerechnet.\nzum Wohnungsbau verwendet, und die Abtretung,\nwenn der Erwerber die Bausparsumme oder die auf                                    § 4\nGrund einer Beleihung empfangenen Beträge unver-\nGewährung der Prämie\nzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den\nAbtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des             (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines\n§ 10 des Steueranpassungsgesetzes verwendet.             Kalenderjahrs für die prämienbegünstigten Auf-\nwendungen gewährt, die im abgelaufenen Kalender-\n(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten\njahr gemacht worden sind.\nAufwendungen finden die zur Durchführung des § 10\ndes Einkommensteuergesetzes ergangenen Vor-                 (2) Der Antrag ist spätestens zu dem Zeitpunkt\nschriften entsprechende Anwendung.                       zu stellen, an dem die allgemeine Frist für die Ab-\ngabe der Einkommensteuererklärung für das Ka-\n(4) Eine Prämie wird nur g1:~währt, wenn weder        lenderjahr endet, in dem die prämienbegünstigten\nder Prämienberechtigte noch eine Person, mit der         Aufwendungen gemacht worden sind. Der Antrag\nihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 zu-        ist an das Unternehmen oder Institut zu richten, an\nsteht, für dasselbe Kalenderjahr, in dem die             das prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet\nprämienbegünstigten Aufwendungen geleistet wor-          worden sind. Die Vorschriften der §§ 86 und 87 der\nden sind,\nReichsabgabenordnung finden entsprechende An-\n1. eine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz be-           wendung.\nantragt hat od(~r                                       (3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) for-\n2. ausdrücklich beantragt hat, daß Beiträge an           dert die Prämien von dem nach Absatz 5 zuständigen\nBausparkassen als Sonderausgaben berücksich-         Finanzamt an. Das Finanzamt prüft die Voraus-\ntigt werden (§ 10 Abs. 4 des Einkommensteuer-        setzungen für die Gewährung der Prämie; dabei\ngesetzes).                                           finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nIn den Fällen der Nummern 1 und 2 besteht inso-          entsprechende Anwendung.\nweit ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme             (4) Der Prämienberechtigte kann beantragen, daß\neiner Prämie nach diesem Gesetz, der Inanspruch-         das nach Absatz 5 zuständige Finanzamt die Prämie\nnahme einer Prfünie nach dem Spar-Prämiengesetz          durch Bescheid festsetzt. Der Bescheid soll die Höhe\noder dem Sondernusgabenabzu9. Eine Änderung der          der Prämie, die Berechnungsgrundlage und eine Be-\ngetroffenen Wahl ist nicht zulLissig. Das Wahlrecht      lehrung über den zulässigen Rechtsbehelf enthalten.","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1968                            139\n(5) Zuständiges Finanzamt ist                         akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg\n1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer ver-      gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren\nanlagt werden:                                       gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung\nsinngemäß. Gegen den Bescheid nach § 4 Abs. 4 ist\ndas Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen\nder Einspruch gegeben.\nam 20. September des Jahres, in dem die prä-\nmienbegünstigten Aufwendungen gemacht wor-                                      § 9\nden sind, ihren Wohnsitz oder - in Ermangelung\neines inländischen Wohnsitzes - ihren gewöhn-                            Ermächtigungen\nlichen Aufenthalt gehabt haben;                         (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nwerden:                                              Vorschriften zur Durchführung des § 2 Abs. 1 zu er-\nlassen über\ndas für die Einkommensbesteuerung zuständige\nFinanzamt.                                           1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3\n§ 5                              bezeichneten Vorschriften;\nUberweisung, Rückzahlung und Verwendung            2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den\nder Prämie                           Bau- und Wohnungsgenossenschaften gehören;\n(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch        3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\ndas Finanzamt zugunstqn des Prämienberechtigten              Sparverträge, die Berechnung der Rückzahlungs-\nan das in § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder            fristen, die Folgen vorzeitiger Rückzahlung von\nInstitut überwiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2      Sparbeträgen und die Verpflichtungen der Kredit-\nbezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist         institute; die Vorschriften sind den in den §§ 18\ndie Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen.                  bis 29 der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nordnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit der\n(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4\nMaßgabe anzupassen, daß auch eine längere als\nbezeichneten Aufwendungen sind zusammen mit den\ndreijährige Vertragsdauer vorgesehen, eine Ver-\nprämienbegünstigten Aufwendungen zu dem ver-                 längerung der Verträge über die ursprüngliche\ntragsmäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das               Vertragsdauer hinaus zugelassen und eine Frist\nnicht, so hat das Unternehmen oder Institut dem             .bestimmt werden kann, innerhalb der die Prämien\nFinanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen. In\nzusammen mit den prämienbegünstigten Auf-\ndiesem Fall ist die Prämie an das Finanzamt zurück-          wendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu\nzuzahlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämien-              verwenden sind;\nbegünstigten Aufwendungen durch das Unterneh-\nmen oder Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die     4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten\nAuszahlung nicht vorgenommen werden, bevor die               Verträge; dabei kann die Prämienbegünstigung\nPrämien an das Finanzamt zurückgezahlt sind.                 auf Verträge über Gebäude beschränkt werden,\ndie nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig ge-\n(3) Uber Prämien, die für Aufwendungen nach § 2           worden sind.\nAbs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämien-\nberechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben            (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nbeim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der         mächtigt, den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämien-\nGenossenschaft ausgezahlt wird.                          gesetzes und der hierzu erlassenen Durchführungs-\nverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit\n(4) Auf die Festsetzung und Beitreibung der\nneuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer\nzurückzuzahlenden Prämien finden die Vorschriften\nParagraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\nder Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nentsprechende Anwendung.\n§ 10\n§ 6\nSchlußvorschriften\nSteuerliche Behandlung der Prämie\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nDie Prämien gehören nicht zu den Einkünften im        soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nSinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern           bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1967 an-\nnicht die Sonderausgaben im Sinne des Einkommen-         zuwenden.\nsteuergesetzes.\n(2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Beiträge\n§ 7\nan Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von\nAufbringung der Mittel                   nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen\nDie für die Auszahlung der Prämien erforderlichen     geleistet werden.\nBeträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr                (3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 ist bei vor\n1962 an vom Bund zur Hälfte gesondert zur Ver-           dem 1. Januar 1961 abgeschlossenen Bausparverträ-\nfügung gestellt.                                         gen nicht anzuwenden. Bei nach dem 31. Dezember\n§ 8                          1960 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen\nBausparverträgen ist sie mit der Maßgabe ent-\nRechtsbehelfe\nsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Frist\nIn öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf von sieben Jahren die Frist von sechs Jahren tritt;\nGrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-            das gleiche gilt bei nach dem 8. Dezember 1966 und","140                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nvor dem 1. Januar 1967 abgeschlossenen Bauspar-             auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-\nverträgen für vor dem 1. Januar 1967 geleistete Bei-        schlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen\nträge an Bausparkassen.                                     beantragt hat oder\n(4) Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 ist nicht anzu-     2. der Prämienberechtigte einen Sonderausgaben-\nwenden, wenn die nach diesem Gesetz und dem                 abzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund\nSpar-Prämiengesetz begünstigten Aufwendungen                von nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\nund die als Sonderausgaben berücksichtigten Bei-            Verträgen geleistE:te Beiträge an Bausparkassen\nträge an Bausparkassen auf Grund von Vert:::-ägen           beantragt hat.\ngeleistet werden, die vor dem 9. Dezember 1966 ab-\ngeschlossen worden sind; § 8 des Wohnungsbau-\n§ 11\nPrämiengesetzes in der Fassung vom 25. August 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 713) gilt in diesem Fall weiter-                Anwendung im Land Berlin\nhin. § 2 Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, wenn                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1. der Prämienberechtigte oder eine Person, mit der      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nihm gemeinsam der bei der Berechnung der Prä-        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nmie zu beachtende Höchstbetrag zusteht, eine         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nPrämie nach diesem Gesetz oder dem Spar-             lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nPrämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966         Dritten Uber lei tungsgesetzes.","Nr. 11     Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1968                            141\nVerordnung\nüber die Fristen für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses\nund die Einberufung der Hauptversammlung oder obersten Vertretung\nbei Versicherungsunternehmen\nVom 5. Februar 1968\nAuf Grund des § 55 Abs. 2 a Nr. 3 des Gesetzes           Gegenstand hat oder dessen Beitragseinnahmen aus\nüber die Beaufsichti~Jtmg der privaten Versicherungs-       übernommenen Rückversicherungen die übrigen Bei-\nunternehm LlnfJen und fürnsparkassen vom 6. Juni            tragseinnahmen übersteigen, hat abweichend von\n1931 (Reichsgesctzbl. I S. 315, 750) --- VAG    in Ver-      § 148 des Aktiengesetzes und § 36 a VAG in den\nbindung mit Artikel T der Verordnung über die Be-            ersten zehn Monaten des Geschäftsjahrs für das ver-\naufsichtirJun~J der inliindischcm privaten Rück-            gangene Geschäftsjahr den Rechnungsabschluß so-\nversicherunqsunLenwhmungen vom 2. Dezember 1931             wie den Jahresbericht aufzustellen und den Ab-\n(Reicbsgesetzbl. 1 S. 696). beide zuletzt geändert          schlußprüfern vorzulegen.\ndurch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom\n(2) Die Hauptversammlung oder die Versamm-\n6. September 1965 (Bun<lesgesetzbl. I S. 1185), wird\nlung der obersten Vertretung, welche den Rech-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nnungsabschluß entgegennimmt oder festzustellen\nJustiz, im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der\nhat, muß bei diesen Versicherungsunternehmen ab-\nLänder und nach A nh c>nmg des Versicherungs-\nweichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengeset-\nbeirats verordnet:\nzes und § 36 a V AG spätestens vierzehn Monate\n§  1                              nach dem Ende des vergangenen Geschäftsjahrs\nDiese Verordnung gilt für Versicherungs-Aktien-          stattfinden.\ngesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegen-             (3) Für Versicherungsunternehmen, deren Ge-\nseitigkeit, die der Aufsicht durch das Bundes-              schäftsjahr nicht das Kalenderjahr ist, beträgt die\naufsichtsamt für dc1s Versicherungs- und Bauspar-           in Absatz 1 bestimmte Frist vier Monate; Absatz 2\nwesen unterliegen, sowie für Rückversicherungs-             findet auf diese Versicherungsunternehmen keine\nAktiengesellschaften, auf welche die Verordnung             Anwendung.\nvom 2. Dezember 1931 (R<~ichsgesetzbl. I S. 696) An-\nwendung findet. Sie gilt nicht für kleinere Vereine\nim Sinne des§ 53 VAG.                                                                 § 4\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten erst-\n§ 2\nmals für den Rechnungsabschluß und den Jahres-\nDer Vorstand eines VE!rsicherungsunternehmens,           bericht des nach dem 31. Dezember 1966 beginnen-\ndas nicht die Rückversicherung zum Gegenstand hat           den Geschäftsjahrs.\noder dessen Beitragseinnc1hmen aus übernommenen\nRückversicherungen die übrigen Beitragseinnahmen                                      § 5\nnicht übersteigen, hat abweichend von § 148 des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAktiengesetzes und § 36 a VAG in den ersten vier\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nMonaten des Geschüftsjahrs Jür das vergangene Ge-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 45 des Einführungs-\nschäftsjahr den Rechnungsabschluß sowie den\ngesetzes zum Aktiengesetz auch im Land Berlin.\nJahresbericht aufzustellen llnd den Abschlußprüfern\nvorzulegen.\n§ 3                                                         § 6\n(1) Der Vorstand eines Vcrsichenmgsunterneh-                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nmens, das dl1sschließlich die Rückv(~rsicherung zum        kündung in Kraft.\nBonn, den 5. Februar 1968\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h ö 11 h o r n","142        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nEntscheidung des Bundesveriassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 19. Dezember 1967 - 2 BvL 4/65 - , ergangen\nauf Vorlage des Sozialgerichts Duisburg, wird nach-\nfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:\nArtikel 3 §§ 1 und 2 und Artikel 4 § 16 Absatz 1\ndes Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der\ngesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversiche-\nrungs-Neuregelungsgesetz            UVNG) vom\n30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) sind mit\ndem Grundgesetz vereinbar.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß -\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 5. Februar 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 15. November 1967 - 2 BvL 7, 20 und 22/64 - ,\nergangen auf Vorlage der Verwaltungsgerichte\nGelsenkirchen und Düsseldorf, wird nachfolgender\nEntscheidungssatz veröffentlicht:\nArtikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Gesetzes\nzur A.nderung des Milch- und Fettgesetzes vom\n27. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1104) war mit\ndem Grundgesetz vereinbar.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 5. Februar 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","Nr. l 1             Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1968                                                                                        14.3\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                          I nh alt                                                                                       Seite\nNr. 6, ausgegeben am 17. Februar 1968\n12. 2. 68  Dreiunddreißigste Vt!rordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Türkei-Zoll-\nsätze 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  77\n16. 12. 67 Bek,rnntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Nepa.l zur Errichtung des Nepal-Forschungszentrums . . . . . . . . . .                                                                    81\n23. 1. 68  Bekanntmachung über den (~eltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-\nhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        83\n23. 1. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des\nInternationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      83\n26. 1. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     83\n26. 1. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot von Kern-\nwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          84\n26. 1. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A.\nfür die vorüber9dwnde Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      84\nNr. 7, ausgegeben am 20. Februar 1968\n14. 2. 68 Dreißir~ste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent für\nSulfat- oder Nc1tronzcllstoJJ --- 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      85\n14. 2. 68 Zw<c~iunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzung\nfür Tee usw. --- 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           86\n12. 2. 68 Bekanntmachunu des Zusatzübereinkommens von 1964 über den Entwicklungsfonds für das\nIndusbecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      87","144                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mil ihr(~r Vc:röffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nu nm i ll<·lhc1 rc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDaium und Bl'Zl!idrnung der Rechtsvorschrift\nAusgabe in deutscher Sprache\nvom                 Nr./Seite\n31. 1. 68        Vcrordnunq (EWG) Nr. 124/68 der Kommission zur Festsetzung\ncler Priirnicn dls Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und\nBruchreis                                                                                 1. 2. 68             L 29/23\n:30. 1. 68       Vtc!rordnung (EWG) Nr. 125/68 der Kommission zur Festsetzung\nd0r Abschöpfunrwn für Olivenöl                                                            1. 2. 68             L 29/25\n31. 1. 68        Vl)r<Hdnung (EWG) Nr. 12G/68 der Kommission zur Festsetzung\nder Erslaltun~1en bei der Ausfuhr von Olivenöl                                            1. 2. 68             L 29/27\n31. 1. 68        Verordnung (EWG) Nr. 127/68 der Kommission über die Fest-\nsetzunq dt>r Drslatl.ung bei der Ausfuhr von Olsaaten                                     1. 2. 68             L 29/29\n31. 1. 68        Verordnunq (EWG) Nr. 128/68 der Kommission zur Festsetzung\nder bc!i der Drs1att unq für Reis und Bruchreis anzuwendenden\nBerichtiqunq                                                                              1. 2. 68             L 29/31\nl. 2. 68        Vc:rordnuni1 (EWC) Nr. 129/68 der Kommission zur Festsetzung\n<kr <1uf Cdn:ide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Vveizen oder\nRoqqcn <1nwendbarcn Abschöpfungen                                                        2.2.68               L 30/1\n1. 2. 68        Verordnunq (EWG) Nr. 130/68 der Kommission über die Fest-\nsetzunq der Prürnien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefüqt werden                                                                   2.2.68               L 30./2\n1. 2. 68       Vcrorclnun~J (EWG) Nr. 131/68 der Kommission zur Festsetzung\nder bei der Ersta ltunq für Getreide anzuwendenden Berich-\n1.iqunq                                                                                  2.2.68               L 30/4\n1. 2. 68        Verordnun~J (EWG) Nr. 132/6B der Kommission zur Festsetzung\ncler für Cdreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und\nf-'ein~irid\\ von Wc)iwn oder Roggen anzuwendenden Erstat-\nllltl(JL!ll                                                                              2. 2.68              L30i6\n1. 2. 68        Veronl n u n~J (EWG) Nr. 133/68 der Kommission zur Festsetzung\nd<~r lwi Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen                                  2. 2.68              L 30/9\n1. 2. 68       Vl)ronlnu11q (EWG) Nr. 134/68 der Kommission zur Festsetzung\nder Irsl,11.lunqcn bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis                                2. 2.68              L 30/11\n1. 2. 68       Vcrorclnunq (EWG) Nr. 135/68 der Kommission zur Anderung\ndes /\\nhanqs der Verordnung Nr. 158/64/EWG hinsichtlich der\nJ\\uswirkunq der bei der Einfuhr nach Frankreich auf Laktose\ncrhohcnen inlündischen Abgaben                                                            2. 2.68             L 30.113\n2. 2. 68        Vc!rordmrnq (EWG) Nr. 136/68 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Ccl.reide, Mehle, Grob- und Feinqrieß von Weizen oder\nRoqqen c111wcndbaren Abschöpfungen                                                        3.2. 68             L3Vl\n2. 2. 68       Verorclnunq (EWG) Nr. 137/68 der Kommission über die Fest-\nsclzunq der Pri.imien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz binzuqcfügl wc~rden                                                                  3. 2.68              L 31/2\n2. 2. 68       Verordnung (EWG) Nr. 138/68 der Kommission zur Anderung\ncler lwi der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-\nliqunq                                                                                   3.2. 68              L 31/4\n2. 2. 68        Verordnnnq (EWG) Nr. 139/68 der Kommission zur Festsetzung\nder Bcihilfo für Olsc1aten                                                               3. 2.68              L 31/5\n2. 2. 68        Verordnunq (EWG) Nr. 140/68 der Kommission zur Anderung\nder bei der Ausfuhr von bestimmten Mischfuttermitteln aus\nGetn,ide zu qcwi:ihrenden Erstattungen                                                     3. 2.68             L 31/6\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _              Ver I a q: Bur,desanzeiqer Verlaqsqes. m.b.H., Köln. -     Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer· enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in d;ei Teilen. Jn Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq vPrküudet. In Teil III wird das als fortqcltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bumfosqeselzbl. 1 S. 437) nach Sachqebicten qcordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbcdinqungcn für Teil I und II: l. auf ende r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.\nEI n z c Ist ü c k ·e je anqef,11HJe11P 16 Sc!itcn 0,40 DM qeqen Voreinse11dung des erforde.rlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bczuhlung auf Grund cir er Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe 0.40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM."]}