{"id":"bgbl1-1968-11-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":11,"date":"1968-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_11.pdf#page=1","order":6,"title":"Neufassung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1968-02-21T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["133\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                             Z1997 A\n1968                     Ausµ;egchcn zu Bonn am 24. Februar 1968                                                                                       Nr.11\nTc1g                                                           Jnha 1 t                                                                               Seite\n21. 2. 6B Neufossung des Spar-Prlüniengesetzes                                                                                                          133\nB11uc1t,sucsclzlJI. lfl 7(i')(I.J\n21. 2. 68  Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  137\nBundesrwselzhl. Ill 2:lD0-9 (,llllh 7691·1)\n5. 2. 68 Verordnung über die Fristen für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses und die Ein-\nberufung dc)r lJduplvt)rs<lmmlung odc~r obersten Vertretung bei Versicherungsunternehmen..                                                    141\n5. 2. 68 Entscheidung des Bundcsverfdssungsgerichts (zu Artikel 3 §§ 1 und 2 und Artikel 4 § 16 Abs. 1\ndes Un!c1llvcrsjchcrun~Js-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            142\nB1rn<lcsuesclzhl. IIJ ll231 -16\n5. 2. 68 Entscheidung des BundcsvcdcJssun9sgerichts (zu Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Gesetzes\nzur Änderung des Milch- 1.111d Fettgesetzes vom 27. Juli 1961) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    142\nBun<l1isqeselzlll. Ill 7ll-12-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 und Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   143\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  144\nBekanntmachung\nder Neufassung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 21. Februar 1968\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-\nzes in der Fassung vom 6. Februar 1963 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 92) wird nachstehend der Wortlaut des\nSpar-Prämiengesetzes unter Berücksichtigung\n1. des Gesetzes zur A.nderung des Spar-Prämien-\ngesetzcs vom 21. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I\ns. 39),\n2. des Steueränderungsgesetzes 1964 vom 16. No-\nvember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885),\n3. der Finanzgerichtsordnung vom 6,. Oktober 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1477),\n4. des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. De-\nzember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) und\n5. des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1967 vom\n21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 2l. Februar 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","134                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nSpar-Prämiengesetz\nin der Fassung vom 21. Februar 1968\n(SparPG 1967)\n§ 1                               werbsunfähig wird. Heiratet der Prämiensparer\nVoraussetzung für die Prämienbegünstigung              nach dem Vertragsabschluß, so ist die Rückzah-\nlung, Abtretung oder Beleihung nach Ablauf von\n(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-           zwei Jahren seit dem Beginn der Festlegungsfrist\nsonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)               unschädlich;\nkönnen für Sparbeiträge, die auf sechs Jahre fest-\ngelegt werden und nicht nach dem Wohnungsbau-            3. weder der Prämiensparer noch eine Person, mit\nPrämiengesetz begünstigt sind, eine Prämie erhalten.         der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2\nAbs. 2 zusteht, für dasselbe Kalenderjahr, in dem\n(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 gel-         die Sparbeiträge geleistet worden sind,\nten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bun-\ndesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates             a) eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämien-\nbedarf,                                                          gesetz beantragt hat oder\nb) ausdrücklich beantragt hat, daß Beiträge an\n1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträ-\nBausparkassen als Sonderausgaben berück-\ngen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen              sichtigt werden (§ 10 Abs. 4 des Einkommen-\nworden sind,\nsteuergesetzes).\n2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufen-\nden und der Höhe nach gleichbleibenden Spar-             In den Fällen der Buchstaben a und b besteht in-\nraten (Sparverträge mit festgelegten Sparraten),         soweit ein Wahlrecht zwischen der Inanspruch-\nnahme einer Prämie nach diesem Gesetz, der\ndie mit einem Kreditinstitut abgeschlossen wor-\nden sind,                                                Inanspruchnahme einer Prämie nach dem W oh-\nnungsbau-Prämiengesetz oder dem Sonder-\n3. Aufwendungen für den Erwerb                               ausgabenabzug. Eine .Änderung der getroffenen\na) von Wertpapieren, die von Bund, Ländern und           Wahl ist nicht zulässig. Das Wahlrecht wird zu-\nGemeinden oder von anderen Körperschaften            gunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß der\ndes öffentlichen Rechts oder Unternehmen mit         Prämiensparer einen Antrag auf Gewährung der\nSitz und Geschiiftsleitung im Geltungsbereich        Prämie stellt. Steht der Höchstbetrag des § 2\ndieses Gesetzes und im Saarland ausgegeben           Abs. 2 mehreren Personen gemeinsam zu, so kann\nwerden,                                              das Wahlrecht zugunsten der Prämie von diesen\nb) der von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne          Personen nur gemeinsam ausgeübt werden.\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften       (5) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die auf\nvom 16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378)    Grund eines Vertrags geleisteten Sparbeiträge\nausgegebenen Anteilscheine an einem Sonder-      mindestens 60 Deutsche Mark betragen; bei Spar-\nvermögen,\nverträgen mit festgelegten Sparraten ist die Summe\n4. Grundbeträge des Anspruchs auf Hauptentschädi-        der während eines Kalenderjahrs vertragsgemäß\ngung, in deren Höhe nach § 252 Abs. 3 des Lasten-    entrichteten Einzahlungen maßgebend.\nausgleichsgesetzes Schuldbuchforderungen oder\nSchuldverschreibungen erworben werden.\n§ 2\n(3) Als Wertpapiere im Sinne des Absatzes 2 gel-\nten auch Schuldbucheintragungen, bei denen der                                Höhe der Prämie\nGläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner\n(1) Die Prämie beträgt 20 vom Hundert der im\nSchuldbuchforderung eine Schuldverschreibung er-\nKalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat der\nteilt wird.\nPrämiensparer oder haben bei einem verheirateten\n(4) Voraussetzung für die Gewährung einer Prä-        Prämiensparer die Ehegatten Kinder (§ 32 Abs. 2\nmie ist, daß                                             Ziff. 3 des Einko:'.TI.mensteuergesetzes), die in dem\n1. die Sparbeitrüge weder unmittelbar noch mittel-       Kalenderjahr, in dem die Sparbeiträge geleistet\nbar im Zusammenhang mit der Aufnahme eines           worden sind, das 18. Lebensjahr noch nicht voll~\nKredits stehen;                                      endet hatten, so erhöht sich die Prämie bei\nein oder zwei Kindern      auf 22 vom Hundert,\n2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge nicht\ndrei bis fünf Kindern      auf 25 vom Hundert,\nzurückgezahlt und Ansprüche aus dem Vertrag\nmehr als fünf Kindern      auf 30 vom Hundert.\nweder abgetreten noch bdiehen werden. Die vor-\nzeitige Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung        Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,\nist jedoch unschädlich, wenn der Prämiensparer        die während des ganzen Kalenderjahrs verheiratet\nnach dem Vertragsabschluß stirbt oder völlig er-      waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.","WL'.lUL'.11,\nein oder zwei Kindern um 60 Deutsche Mark,\ndrei bis fünf Kinckrn um 160 Deutsche Mark,      (6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann\nmehr als fünf Kindern um 240 Deutsche Mark.   ganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt\nFür die Feststellung des Höchstbetrags sind die       werden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Wird\nSpurbeiträge des Prfünienspcners und seiner in Ab-     der Antrag abgelehnt, so kann der Prämiensparer\nsatz l bezcichnelcn Kinder zusammenzurechnen.          bis zum Ablauf der Festlegungsfrist beantragen, daß\ndas Finanzamt über den Antrag auf Gewährung der\n(3) Alleinstehendem Personen steht der Höchst-     Prämie durch schriftlichen, begründeten Bescheid\nbetrag für Ehegcitlen zu, wenn sie                     entscheidet. Der Bescheid soll auch die Berechnungs-\n1. mindestens ein Kind im Sinne des Absatzes l        grundlage und eine Belehrung über den zulässigen\nhaben oder                                        Rechtsbehelf enthalten.\n2. mindestens vier Monate vor dem Beginn des              (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nKalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge geleistet auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-\nwerden, das 50. Lebensjahr vollendet haben.       akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg\ngegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren\n§ 3                         gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung\nsinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 6 ist\nGewährung und Gutschrift der Prämie          der Einspruch gegeben.\n(1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf An-\ntrag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die                                     § 4\nSparbeiträge geleistet worden sind, gewährt.\nUberweisung von Prämien und Zinsen\n(2) Der Antrag ist spätestens zu dem Zeitpunkt\n(1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs Mo-\nzu stellen, an dem die allgemeine Frist für die Ab-\nnate vor und spätestens innerhalb einer Ausschluß-\ngabe der Einkommensteuererklärung für das be-\nfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Fest-\ntreffende Kalenderjahr endet. Der Antrag ist an das\nlegungsfrist den Prämienbetrag sowie Zinsen und\nKreditinstitut zu richten, an das die Sparbeiträge\nZinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an. Dabei\ngeleistet worden sind. Bei Versäumung der An-\nhat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für\ntragsfrist kann unter den Voraussetzungen der\ndie Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird\n§§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung Nachsicht\ngewährt werden.                                        eine solche Bestätigung abgegeben, so überweist das\nFinanzamt den angeforderten Prämienbetrag sowie\n(3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den An-   Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut.\ntrag dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu;\ndabPi hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen       (2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 vorletzter\nfür die Gewährung der Prämie vorliegen.                und letzter Satz, in denen die vorzeitige Rückzah-\nlung, Abtretung oder Beleihung unschädlich ist,\n(4) Ubcr den Antrag entscheidet das zuständige     können der Prämienbetrag sowie die Zinsen und\nFinanzamt. Zuständiges Finanzamt ist                   Zinseszinsen bereits vor Ablauf der Festlegungsfrist\n1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer ver-    angefordert und ausgezahlt werden.\nanlagt werden:                                       (3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des\ndas Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen    Prämienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es\nam 20. September des Jahres, in dem die Sparbei-  dem Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen\nträge geleistet worden sind, ihren Wohnsitz oder  schriftlichen, begründeten Bescheid zu erteilen. § 3\n-   in Ermangelung eines Wohnsitzes im Gel-       Abs. 6 letzter Satz und Abs. 7 sind entsprechend\ntungsbereich dieses Gesetzes - ihren gewöhn-      anzuwenden.\nlichen Aufenthalt gehabt haben;\n2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt                                 § 5\nwerden:                                                       Rückgängigmachung von Gutschriften\ndas für die Einkommensbesteuerung zuständige\nFinanzamt.                                           Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück-\ngängig zu machen,\n(5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie\n1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen\nentsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kreditinsti-\nfür die Gewährung der Prämie während der Lauf-\ntut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut\nschreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert            zeit der Festlegungsfrist entfallen sind oder\ngut. Dus Kreditbstitut verzinst die gutgeschriebene    2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Uber-\nPrämie vom Beginn des Kalenderjahrs an, das dem            weisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil\nKalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge gelei-         ablehnt.","136                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ Sa                                                     § 8\nPrämienverfahren beim Erwerb von                                 Schlußvorschriften\nSchuldbuchforderungen auf den eigenen Namen\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nErwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderungen       soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nauf den eigenen Namen (§ 1 Abs. 3), so tritt für die     bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1967 an-\nDurchführung des Prärnienverfahrens (§§ 3 bis 5) die\nzuwenden.\nSchuldcnverwt1 ltllng an die Stelle des Kreditinstituts.\n(2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 ist erstmals auf\n§ 6                           Sparbeiträge anzuwenden, die auf Grund voll' nach\nErmächtigungen                       dem 31. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen\ngeleistet werden.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nstimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses            (3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist nicht an-\nGesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen                  zuwenden, wenn die Sparbeiträge, die nach dem\n1. über die Einzahlungsdauer und die Festlegungs-        Wohnungsbau-Prämiengesetz begünstigten Aufwen-\nfrist bei Spurverträgen mit festgelegten Spar-       dungen und die als Sonderausgaben berücksichtig-\nraten; dabei kann bestimmt werden, daß die           ten Beiträge an Bausparkassen auf Grund von Ver-\nEinzahlungsdauer mit der in § 1 Abs. 1 vorge-        trägen geleistet werden, die vor dem 9. Dezember\nschriebenen Frist übereinstimmt und die Fest-        1966 abgeschlossen worden sind. § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist\nlegungsfrist für alle auf Grund eines Vertrags       jedoch anzuwenden, wenn\ngeleisteten Sparraten gleichzeitig nach Ablauf       1. der Prämiensparer oder eine Person, mit der ihm\neines weiten~n Jahres endet;\ngemeinsam der bei der Berechnung der Prämie zu\n2. über die Cewährung der Prämie in den Fällen,              beachtende Höchstbetrag zusteht, eine Prämie\nin denen SpcHbeilräge vor Ablauf der Fest-               nach diesem Gesetz oder dem Wohnungsbau-\nlegungsfrist zum Teil zurückgezahlt oder An-             Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966\nsprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten              auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-\noder beliehen werden;                                    schlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen\n3. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendungen             beantragt hat oder\nim Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3;\n2. der Prämiensparer einen Sonderausgabenabzug\n4. über die Höhe der Prämie bei Sparverträgen mit            für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von\nfestgelegten Sparraten, wenn sich während der            nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\nLaufzeit des Vertrngs der für die Höhe der Prä-          trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-\nmie im ersten Kalenderjahr der Laufzeit maß-             antragt hat.\ngebliche Familienstand ändert;\n(4) Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 Satz 4 ist erst-\n5. über das Verfahren nach den §§ 3, 4 und 5;\nmals für das Kalenderjahr 1968 anzuwenden. Für die\n6. über die Rückforderung von Prämien, die zu Un-        Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1967 ist bei der Ver-\nrecht gewährt worden sind;                           zinsung der Prämie ein Rechnungszinsfuß von\n7. über Anzeigepflichten.                                5 vom Hundert jährlich und für die Zeit vom 1. Juli\nbis 31. Dezember 1967 ein solcher von 4½ vom Hun-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-          dert jährlich zugrunde zu legen.\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der\nzu diesem c;c~s(!tz erlassenen Durchführungsverord-\nnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nDatum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-                                  § 9\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-                             Anwendung im Land Berlin\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n§ 7                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nSteuerliche Behandlung der Prämie              verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nDie Prämie~ gehört nicht zu den Einkünften im         lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nSinne des Einkommcnsleuergesctzes.                       Dritten Uberleitungsgesetzes."]}