{"id":"bgbl1-1968-11-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":11,"date":"1968-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/11#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_11.pdf#page=9","order":1,"title":"Verordnung über die Fristen für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses und die Einberufung der Hauptversammlung oder obersten Vertretung bei Versicherungsunternehmen","law_date":"1968-02-05T00:00:00Z","page":141,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 11     Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1968                            141\nVerordnung\nüber die Fristen für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses\nund die Einberufung der Hauptversammlung oder obersten Vertretung\nbei Versicherungsunternehmen\nVom 5. Februar 1968\nAuf Grund des § 55 Abs. 2 a Nr. 3 des Gesetzes           Gegenstand hat oder dessen Beitragseinnahmen aus\nüber die Beaufsichti~Jtmg der privaten Versicherungs-       übernommenen Rückversicherungen die übrigen Bei-\nunternehm LlnfJen und fürnsparkassen vom 6. Juni            tragseinnahmen übersteigen, hat abweichend von\n1931 (Reichsgesctzbl. I S. 315, 750) --- VAG    in Ver-      § 148 des Aktiengesetzes und § 36 a VAG in den\nbindung mit Artikel T der Verordnung über die Be-            ersten zehn Monaten des Geschäftsjahrs für das ver-\naufsichtirJun~J der inliindischcm privaten Rück-            gangene Geschäftsjahr den Rechnungsabschluß so-\nversicherunqsunLenwhmungen vom 2. Dezember 1931             wie den Jahresbericht aufzustellen und den Ab-\n(Reicbsgesetzbl. 1 S. 696). beide zuletzt geändert          schlußprüfern vorzulegen.\ndurch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom\n(2) Die Hauptversammlung oder die Versamm-\n6. September 1965 (Bun<lesgesetzbl. I S. 1185), wird\nlung der obersten Vertretung, welche den Rech-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nnungsabschluß entgegennimmt oder festzustellen\nJustiz, im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der\nhat, muß bei diesen Versicherungsunternehmen ab-\nLänder und nach A nh c>nmg des Versicherungs-\nweichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengeset-\nbeirats verordnet:\nzes und § 36 a V AG spätestens vierzehn Monate\n§  1                              nach dem Ende des vergangenen Geschäftsjahrs\nDiese Verordnung gilt für Versicherungs-Aktien-          stattfinden.\ngesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegen-             (3) Für Versicherungsunternehmen, deren Ge-\nseitigkeit, die der Aufsicht durch das Bundes-              schäftsjahr nicht das Kalenderjahr ist, beträgt die\naufsichtsamt für dc1s Versicherungs- und Bauspar-           in Absatz 1 bestimmte Frist vier Monate; Absatz 2\nwesen unterliegen, sowie für Rückversicherungs-             findet auf diese Versicherungsunternehmen keine\nAktiengesellschaften, auf welche die Verordnung             Anwendung.\nvom 2. Dezember 1931 (R<~ichsgesetzbl. I S. 696) An-\nwendung findet. Sie gilt nicht für kleinere Vereine\nim Sinne des§ 53 VAG.                                                                 § 4\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten erst-\n§ 2\nmals für den Rechnungsabschluß und den Jahres-\nDer Vorstand eines VE!rsicherungsunternehmens,           bericht des nach dem 31. Dezember 1966 beginnen-\ndas nicht die Rückversicherung zum Gegenstand hat           den Geschäftsjahrs.\noder dessen Beitragseinnc1hmen aus übernommenen\nRückversicherungen die übrigen Beitragseinnahmen                                      § 5\nnicht übersteigen, hat abweichend von § 148 des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAktiengesetzes und § 36 a VAG in den ersten vier\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nMonaten des Geschüftsjahrs Jür das vergangene Ge-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 45 des Einführungs-\nschäftsjahr den Rechnungsabschluß sowie den\ngesetzes zum Aktiengesetz auch im Land Berlin.\nJahresbericht aufzustellen llnd den Abschlußprüfern\nvorzulegen.\n§ 3                                                         § 6\n(1) Der Vorstand eines Vcrsichenmgsunterneh-                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nmens, das dl1sschließlich die Rückv(~rsicherung zum        kündung in Kraft.\nBonn, den 5. Februar 1968\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h ö 11 h o r n"]}