{"id":"bgbl1-1968-1-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":1,"date":"1968-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassungen des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes und des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts","law_date":"1968-01-02T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":41,"content":["t\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                 Z1997 A\n1968                    Ausgegeben zu Bonn am 5. Januar 1968                                                             Nr.1\nTag                                                           Inhalt                                                    Seite\n2. 1. 68 Neufassungen des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes und\ndes Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patent11erichts ................ .\nBundesgesetzbl. III 420-1, 421-1, 423-1, 424-4-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................ ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  42\nBekanntmachung\nder Neufassungen des Patentgesetzes, des Gebrauchsm:ustergesetzes,\ndes Warenzeichengesetzes und des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts\nund des Patentgerichts\nVom 2. Januar 1968\nAuf Grund des Artikels 1 § 4 des Gesetzes zur\nÄnderung des Patentgesetzes; des Warenzeichen-\ngesetzes und ·weiterer Gesetze vom 4. September\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) wird nachstehend\nder Wortlaut des Patentgesetzes, des Gebrauchs-\nmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes und des\nGesetzes über die Gebühren des Patentamts und des\nPatentgerichts in der Fassung des Gesetzes vom\n4. September 1961, der Wortlaut der Anlage zu § 2\nAbs. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung\nder Verordnung vom 5. Dezember 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1208) bekanntgemacht.\nBonn, den 2. Januar 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","2                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nPatentgesetz\nin der Fassung vom 2. Januar 1968\nInhaltsübersicht\n§§\nErster Absc.hnilt: Das Patent                                                                       bis 16\nZweiter Abschnitt: Patentamt                                                                   17   bis 25\nDrilter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt . . . . . . . . . . . . . .                     26   bis 36 a\nVierter Abschnitt: Patentgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     36 b bis 36 k\nFünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht\n1. Beschwerdeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 l bis 36 q\n2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenz-Verfahren .                                  37   bis 41\n3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               41 a bis 41 o\nSechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n1. Rechtsbeschwerdeverfahren       .............................                             41 p bis 41 y\n2. Berufungsverfahren    ....................................                                42   bis 42 l\n3. Beschwerdeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      42 m\nSiebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .                    43   bis 46\nAchter Abschnitt: Armenrechtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              46 a bis 46 k\nNeunter Abschnitt: Rechtsverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             47   bis 50\nZehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen . . . . . . . . . . . .                      51   bis 54\nElfter Abschnitt: Patentberühmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              55\nErster Abschnitt                                     innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung\nerfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer\nDas Patent                                       Betracht, wenn sie auf der Erfindung des Anmelders\noder seines Rechtsvorgängers beruht.\n§ 1\n(1) Patente werden erteilt für neue Erfindungen,                                                                 § 3\ndie eine gewerbliche Verwertung gestatten.                                 Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder\n(2) Ausgenommen sind Erfindungen, deren Ver-                       sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam\nwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwider-                       eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht\nlaufen würde, soweit es sich nicht um Gesetze                         auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere\nhandelt, die nur das Feilhalten oder Inverkehrbrin-                   die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so\ngen des Gegenstands der Erfindung oder, wenn                          steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst\nGegenstand der Erfindung ein Verfahren ist, des                       beim Patentamt angemeldet hat.\ndurch das Verfahren unmittelbar hergestellten\nErzeugnisses beschränken.                                                                                           § 4\n(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmel-\n§ 2                                         dung durch die Feststellung des Erfinders nicht ver-\nEine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur                    zögert wird, gilt im Verfahren vor dem Patentamt\nZeit der Anmeldung (§ 26) in öffentlichen Druck-                      der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des\nschriften aus den letzten hundert Jahren bereits                      Patents zu verlangen.\nderart beschrieben oder im Inland bereits so offen-                        (2) Jedoch kann eine spätere Anmeldung den\nkundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch                    Anspruch auf Erteilung des Patents nicht begründen,\nandere Sachverständige möglich erscheint. Eine                        wenn die Erfindung Gegenstand des auf eine frühere","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                             3\nAnmeldung erteilten Patents ist. Trifft diese Vor-     Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\naussetzung teilweise zu, so hat der Anmelder An-       vom 18. März 1904 (Reichsgesetzbl. S. 141) ein zeit-\nspruch auf Erteilung des Patents in entsprechender     weiliger Schutz zu, so ist an Stelle der in Absatz 1\nBeschränkung.                                          bezeichneten Anmeldung die vorangegangene aus-\n(3) Auch hat der Patentsucher keinen Anspruch       ländische Anmeldung oder der Beginn der Schau-\nauf Erteilung des Patents, wenn der wesentliche        stellung der Erfindung maßgebend. Dies gilt jedoch\nInhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeich-     nicht für Angehörige eines ausländischen Staates,\nnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen     der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt.\neines anderen oder einem von diesem angewende-            (4) Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur\nten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnom-         vorübergehend ins Inland gelangen, erstreckt sich\nmen ist und der andere aus diesem Grunde Einspruch     die Wirkung des Patents nicht.\nerhoben hat. Führt der Einspruch zur Zurücknahme\noder Zurückweisung der Anmeldung und meldet\nder Einsprechende innerhalb eines Monats seit der                               § 8\namtlichen Mitteilung hiervon die Erfindung seiner-        (1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht\nseits an, so kann er verlangen, daß als Tag seiner     ein, als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfin-\nAnmeldung der Tag der früheren Anmeldung fest-         dung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt be-\ngesetzt wird.                                          nutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf\n§  5                          eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der\nSicherheit des Bundes von der zuständigen obersten\nDer Berechtigte, dessen Erfindung von einem          Bundesbehörde oder in deren Auftrag von einer\nNichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch       nachgeordneten Stelle angeordnet wird.\nwiderrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Pa-\ntentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf            (2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach Ab-\nErteilung des Patents abgetreten wird. Hat die An-     satz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig,\nmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er         wenn sie von der Bundesregierung oder der zustän-\nvom Patentinhaber die Dbertragung des Patents          digen obersten Bundesbehörde getroffen ist.\nverlangen. Der Anspruch kann bis zum Ablauf eines         (3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Ab-\nJahres nach der Bekanntmachung über die Erteilung      satzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene\ndes Patents (§ 35 Abs. 1) durch Klage geltend ge-      Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall\nmacht werden, später nur dann, wenn der Patent-        der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.\ninhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem         Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1\nGlauben war.                                           Satz 1 ist dem in der Rolle (§ 24 Abs. 1) als Patent-\n§ 6\ninhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung\nmitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von\nDas Patent hat die Wirkung, daß allein der           der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1\nPatentinhaber befugt ist, gewerbsmäßig den Gegen-      Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines\nstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu        Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als\nbringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das      Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu\nPatent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich    machen.\ndie Wirkung auch auf die durch das Verfahren un-\nmittelbar hergestellten Erzeugnisse.                                            § 9\nDas Recht auf das Patent, der Anspruch auf Er-\n§ 7\nteilung des Patents und das Recht aus dem Patent\n(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht   gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt\nein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland      oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.\ndie Erfindung in Benutzung genommen oder die\ndazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte.\nDieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse                            § 10\nseines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden           (1) Das Patent dauert achtzehn Jahre, die mit dem\nWerkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur         Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung\nzusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert        folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung\nwerden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvor-          oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Pa-\ngänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen         tentsucher durch ein Patent geschützten Erfindung,\nmitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall    so kann er die Erteilung eines Zusatzpatents nach-\nder Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der,     suchen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung\nwelcher die Erfindung infolge der Mitteilung er-\nendet.\nfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 be-\nrufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der        (2) Fällt das Hauptpatent durch Erklärung der\nMitteilung getroffen hat.                              Nichtigkeit, durch Zurücknahme oder durch Verzicht\nfort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständi-\n(2) (weggefallen)                                   gen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem\n(3) Steht dem Patentinhaber nach einem Staats-      Anfangstag des Hauptpatents. Von mehreren Zu-\nvertrag ein Prioritätsanspruch (§ 27) oder nach dem    satzpatenten wird nur das erste selbständig; die\nGesetz betreffend den Schutz von Erfindungen,          übrigen gelten als dessen Zusatzpatente.","4                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 11                          abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden\n(1) Für jede Anmeldung ist vor der Bekannt-\nnicht erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des Rest-\nmachung eine Bekcmntmachungsgebühr (§ 31),             betrags das Patent erlischt (§ 12) oder die Anmel-\nfür jede Anmeldung und für jedes Patent bei Beginn     dung als zurückgenommen gilt (§ 35 Abs. 3).\ndes dritten und jedes folgenden Jahres nach dem           (7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine\nauf die Anmeldung folgenden Tag eine Jahres-           Bedürftigkeit nachweist, können ihm die Gebühren\ngebühr nach dem Tarif zu entrichten.                   für die Bekanntmachung und für das dritte bis\n(2) Für ein Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2) sind\nneunte Jahr bis zum Beginn des zehnten gestundet\nJahresgebühren nicht zu entrichten. Wird das Zu-       und, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird\nsalzpatent zu einem selbständigen Patent, so wird      oder das Patent innerhalb der ersten zehn Jahre\nes gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahres-       erlischt, erlassen werden.\nbetrag richten sich nach dem Anfangstag des bis-          (8) Ist ein Patent erteilt worden, so kann zu-\nherigen Hauptpatents. Für die Anmeldung eines          gunsten eines bedürftigen Anmelders, der eine Er-\nZusatzpatents gelten diese Bestimmungen entspre-       klärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet wer-\nchend mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen     den, daß ihm die angemessenen Auslagen für Zeich-\ndie Anmeldung eines Zusalzpatents als Anmeldung        nungen, Modelle und Gutachten, deren Beibringung\neines selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren   im Erteilungsverfahren notwendig war, aus der\nwie für eine von Anfang an selbständige Anmel-          Bundeskasse zu erstatten sind. Das Erstattungsge-\ndung zu entrichten sind.                               such muß innerhalb von sechs Monaten nach Ertei-\nlung des Patents beim Patentamt angebracht wer-\n(3) Die Gebühren für das dritte und die folgenden\nden. Die Erstattung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu\nJahre sind bis zum Ablauf von zwei Monaten nach        vermerken. Wenn es später nach den Umständen\nFälligkeit zu entrichten. Wfrd die Frist versäumt, so  gerechtfertigt erscheint, soll das Patentamt anord-\nmuß der tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung        nen, daß der gezahlte Betrag ganz oder teilweise\nder Zahlung entrichtet werden. Nach Ablauf der         zurückzuerstatten ist. Die Rückzahlungen werden\nFrist gibt das Patentamt dem Anmelder oder Patent-     als Zuschlag zu den Patentjahresgebühren festge-\ninhaber Nachricht, daß die Anmeldung als zurück-       setzt und als Teil dieser behandelt.\ngenommen gilt (§ 35 Abs. 3) oder das Patent erlischt\n(§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zu-           (9) Die Gebühren können vor Eintritt der Fällig-\nschlag nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach     keit gezahlt werden. Wird auf das Patent verzichtet\nFäl1igkeit oder bis zum Ablauf eines Monats nach       oder wird es für nichtig erklärt oder zurückgenom-\nZustellung der Nachricht, sofern diese Frist später    men oder wird die A~1meldung zurückgenommen\nals sechs Monate nach Fälligkeit abläuft, entrichtet   oder zurückgewiesen, so sind die nicht fällig gewor-\nwird.                                                   denen Gebühren zurückzuzahlen.\n(4) Das Patentamt kann die Absendung der Nach-\nricht auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers                                § 12\nhinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die             (1) Das Patent erlischt, wenn\nZahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzu-    1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklä-\nmuten ist. Es kann die Hinausschiebung davon ab-            rung an das Patentamt verzichtet,\nhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen\nTeilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teil-      2. die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen\nzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das             nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen\nPatentamt den Anmelder oder Patentinhaber, daß              Nachricht (§ 26 Abs. 7) abgegeben werden oder\ndie Anmeldung als zurückgenommen gilt oder das          3. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung\nPatent erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb        der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3) eingezahlt\neines Monats nach Zustellung gezahlt wird.                   werden.\n(5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht        (2) Uber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach\n§ 26 Abs, 6 vorgeschriebenen Erklärungen sowie\nhinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können\nGebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zah-         über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur\nlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der      das Patentamt; die §§ 361 und 41 p bleiben unbe-\nNachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb         rührt.\nvon vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt                                  § 13\nund die bisherige Säumnis genügend entschuldigt\nwird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung              (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig\nvon Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein ge-        erklärt, wenn sich ·ergibt, daß\nstundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wie-  1. der Gegenstand nach den§§ 1 und 2 nicht patent-\nderholt das Patentamt die Nachricht, wobei der ge-          fähig war,\nsamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustel-        2. die Erfindung Gegenstand des Patents eines frü-\nlung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stun-            heren Anmelders ist oder\ndung unzulässig.                                       3. der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Be-\n(6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgescho-          schreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerät-\nben worden ist (Absatz 4) oder die nach gewährter           schaften oder Einrichtungen eines anderen oder\nStundung erneut zu ergehen hat (Absatz 5), muß               einem von diesem angewendeten Verfahren ohne\nspätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr             seine Einwilligung entnommen war.","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                             5\n(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teil-    werden, daß die Antragsgegner die Vergütung für\nweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entspre-       die Benutzung der Erfindung so lange für Rechnung\nchende Beschränkung des Patents erklärt.               des Patentinhabers an das Patentamt zu zahlen\nhaben, bis die Gebührenschuld beglichen ist.\n§ 13 a                            (5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Fest-\nDas Patent wird auf Antrag (§ 37) insoweit für      setzung kann jeder davon Betroffene ihre Ände-\nnichtig erklärt, als eine zur Beschränkung des Pa-     rung beantragen, wenn inzwischen Umstände einge-\ntents angeordnete Anderung der Patentansprüche         treten oder bekanntgeworden sind, welche die fest-\n(§ 36 a) eine Erweiterung enllüilt.                    gesetzte Vergütung offenbar unangemessen erschei-\nnen lass~n. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach\ndem Tarif zu entrichten. Im übrigen gilt Absatz 4\n§ 14                          Satz 1 bis 5 entsprechend.\n(1) Erklärt sich der Patentsucher oder der in der      (6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung\nRolle (§ 24 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene     abgegeben, so sind die Bestimmungen der Ab-\ndem Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jeder-     sätze l bis 5 entsprechend anzuwenden.\nmann die Benutzung der Erfindung gegen angemes-\nsene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die\nfür das Patent nach Eingang der Erklärung fällig\nwerdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im                                  § 15\nTarif bestimmten Betrages. Die Wirkung der Er-            (1) Weigert sich der Patentsucher oder der Pa-\nklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird,       tentinhaber, die Benutzung der Erfindung einem\nerstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. Die Er-    anderen zu gestatten, der sich erbietet, eine ange-\nklärung ist unwiderruflich. Sie ist in die Patentrolle messene Vergütung zu zahlen und Sicherheit dafür\neinzutragen und einmal im Patentblatt bekanntzu-       zu leisten, so ist diesem die Befugnis zur Benutzung\nmachen.                                                zuzusprechen \"(Zwangslizenz), wenn die Erlaubnis\n(2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der    im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Erteilung\nPatentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines      der Zwangslizenz ist erst nach der Bekanntmachung\nRechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung    der Anmeldung (§ 30) oder nach der Erteilung des\n(§ 25 Abs. 1) eingetragen ist oder ein Antrag auf      Patents zulässig. Die Zwangslizenz kann einge-\nEintragung eines solchen Vermerks dem Patentamt        schränkt erteilt und von Bedingungen abhängig ge-\nvorliegt.                                              macht werden.\n(3) Wer nach Eintragung der Erklärung die Er-          (2) Das Patent ist, soweit nicht Staatsverträge\nfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patent-   entgegenstehen, zurückzunehmen, wenn die Erfin-\ninhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt,      dung ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb\nwenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen          Deutschlands ausgeführt wird. Die Zurücknahme\nBriefes an den in der Rolle als Patentinhaber Ein-     kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung\ngetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter         einer Zwangslizenz und nur dann verlangt werden,\nabgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben,    wenn dem öffentlichen Interesse durch Erteilung\nwie die Erfindung benutzt werden soll. Nach der        von Zwangslizenzen weiterhin nicht genügt werden\nAnzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der        kann. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht\nvon ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist ver-      bei Angehörigen eines ausländischen Staates, der\npflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Ka-     hierin keine Gegenseitigkeit gewährt. Die Ubertra-\nlendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Be-     gung des Patents auf einen anderen ist insofern\nnutzung zu geben und die Vergütung dafür zu ent-       wirkungslos, als sie nur den Zweck hat, der Zurück-\nrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in ge-    nahme zu entgehen.\nhöriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber\nEingetragene ihm hierzu eine angemessene Nach-                                  § 16\nfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Wei-\nWer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlas-\nterbenutzung der Erfindung untersagen.\nsung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregel-\n(4) Die angemessene Vergütung wird auf schrift-     ten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patent-\nlichen Antrag eines Beteiligten durch das Patentamt    gericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem\nfestgesetzt. Die Entscheidung trifft die Patent-       Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen\nabteilung. Für das Verfahren gelten die Vorschriften   Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertre-\ndes § 33 entsprechend. Mit dem Antrag, der gegen       ter bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem\nmehrere Beteiligte gerichtet werden kann, ist eine     Patentamt und dem Patentgericht und in bürger-\nGebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht ge-    lichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen,\nzahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Das Pa-  zur Vertretung befugt; er kann auch Strafanträge\ntentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung         stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäfts-\nanordnen, daß die Gebühr ganz oder teilweise von       raum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeß-\nden Antragsgegnern zu erstatten ist. Einern Patent-    ordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegen-\ninhaber, der seine Bedürftigkeit nachweist, kann die   stand befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der\nGebühr bis zum Ablauf von sechs Monaten nach            Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz,\nAbschluß des V crfahrens gestundet werden. Wird         und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das\nsie auch dann nicht gezahlt, so kann angeordnet         Patentamt seinen Sitz hat.","6                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nzweiter Abschnitt                      soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung\nangehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten.\nPatentamt                          Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung\neines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist\n§ 17                           selbständig nicht anfechtbar.\n(1) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten          (4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann die\nund weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähi-         Angelegenheiten der Patentabteilung, welche die\ngung zum Richteramt nach dem Deutschen Richter-          erteilten Patente betreffen, mit Ausnahme der Be-\ngesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in       schlußfassung über die Beschränkung des Patents\neinem Zweig der Technik sachverständig sein (tech-       (§ 36 a Abs. 3) allein bearbeiten.\nnische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf\nLebenszeit berufen.                                         (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung\n(2) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur    einzelner den Prüfungsstellen oder den Patent-\nangestellt werden, wer im Inland als ordentlicher        abteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder\nStudierender einer Universität, einer technischen        rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte\noder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer          des gehobenen und des mittleren Dienstes zu be-\nBergakademie sich dem Studium naturwissenschaft-         trauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Er-\nlicher und technischer Fächer gewidmet, dann eine        teilung des Patents und die Zurückweisung der\nstaatliche oder akademische Abschlußprüfung be-          Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder\nstanden, außerdem danach mindestens fünf Jahre           widersprochen hat. Der Bundesminister der Justiz\nhindurch praktisch gearbeitet hat und im Besitz der      kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nerforderlichen Rechtskenntnisse ist. Der Besuch aus-     auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.\nländischer Universitäten, Hochschulen oder Aka-\ndemien kann bis zur Dauer von zwei Jahren auf die           (6) Für die Ausschließung und Ablehnung der\nStudienzeit angerechnet werden; die Abschlußprü-         Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabtei-\nfung muß auch in diesem Fall im Inland abgelegt          lungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,\nworden sein.                                             §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschlie-\nßung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinn-\n(3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes      gemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des ge-\nBedürfnis besteht, kann der Präsident des Patent-        hobenen und des mittleren Dienstes, soweit sie\namts Personen, welche die für die Mitglieder gefor-      nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den\nderte Vorbildung haben (Absatz 1 und 2), mit den         Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender\nVerrichtungen eines Mitglieds des Patentamts be-         Geschäfte betraut worden sind. Uber das Ab-\nauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf        lehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Ent-\neine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürf-       scheidung bedarf, die Patentabteilung.\nnisses erteilt werden und ist so lange nicht wider-\nruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mit-       (7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen\nglieder auch für die Hilfsmitglieder.                    können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind,\nzugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmun-\ngen nicht teilnehmen.\n§ 18\n§ 19\n(1) Im Patentamt werden gebildet\n1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patentanmel-                            (weggefallen)\ndungen und für die Erteilung der Patente, soweit\nnicht die Patentabteilungen hierfür zuständig                                  § 20\nsind;                                                                      (weggefallen)\n2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der Patent-\nanmeldungen im Einspruchsverfahren (§ 32                                       § 21\nAbs. 2), der Gesuche um Bewilligung des Armen-\nrechts (§ 46 g Abs. 2 Nr. 1) und für alle Angele-                          (weggefallen)\ngenheiten, welche die erteilten Patente betreffen,\neinschließlich der Anträge auf Beschränkung des                                § 22\nPatents (§ 36 a Abs. 3). Innerhalb ihres Geschäfts-     Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-\nkreises obliegt jeder Patentabteilung auch die        tung und den Geschäftsgang des Patentamts und\nAbgabe von Gutachten (§ 23).                          bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des\n(2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt        Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungs-\nein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer)     kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen\nwahr.                                                     darüber getroffen sind.\n(3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von\nmindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter                                   § 23\ndenen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsver-           (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen\nfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder be-         der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über\nfinden müssen. Bietet die Sache besondere recht-          Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben,\nliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mit-          wenn in dem Verfahren voneinander abweichende\nwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so           Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.","Nr. 1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                               7\n(2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt,      satz 3 Nr. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden\nohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz        Akten veröffentlichen. § 30 a Abs. 1 bleibt unbe-\naußerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Be-      rührt.\nS(h!üsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.\n(5) Von der Veröffentlichung des Hinweises ge-\nmäß Absatz 4 Satz 1 an kann der Patentsucher von\n§ 24                           demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung\nDas Patentamt führt eine Rolle, die den Gegen-  benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte,\nstand und die Dauer der erteilten Patente sowie        daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand\nden Namen und Wohnort der Patentinhaber und             der Anmeldung war, eine nach den Umständen an-\nihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. Auch    gemessene Entschädigung verlangen; für die Zeit\nstnd darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung          bis zur Bekanntmachung der Anmeldung sind An-\nder Beschränkung, Erklärung der Nichtigkeit und         sprüche nach § 47 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen. Der\nZurücknahme der Patente zu vermerken.                   Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der\nAnmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist. § 48\n(2) Dds Patentamt vermerkt in der Rolle eine        Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.\nÄnderung in der Person des Patentinhabers oder\nseines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird.         (6) In der Patentschrift sind die Druckschriften\nMit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu        anzugeben, die das Patentamt zur Abgrenzung des\nzahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als  Gegenstands der Anmeldung von dem Stand der\nnicht gestellt. Solange die Änderung nicht einge-       Technik in Betracht gezogen hat.\ntragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und\nsein früherer Vertreter .nach Maßgabe dieses Ge-                                  § 25\nsetzes berechtigt und verpflichtet.                        (1) In der Rolle (§ 24 Abs.1) kann die Einräumung\n(3) Das Patentamt gewährt jedermann auf An-          eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der\ntrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den         durch ein Patent geschützten Erfindung vermerkt\nAkten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn          werden. Das Patentamt trägt den Vermerk auf An-\nund soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft ge-     trag ein, wenn die Einwilligung des als Patent-\nmacht wird. Jedoch steht die Einsicht in                inhaber Eingetragenen oder seines Rechtsnachfol-\ngers nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist anzu-\n1. die Rolle,\ngeben, wem das Recht eingeräumt worden ist\n2. die Akten von nicht bekanntgemachten Patent-          (Berechtigter); die Angabe wird nicht in die Rolle\nanmeldungen, wenn seit dem Tag der Einreichung      auf genommen.\nder Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung\nein früherer Zeitpunkt als maßgebend in An-            (2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist\nspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt         unzulässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft (§ 14\nachtzehn Monate verstrichen sind und ein Hin-       Abs. 1) erklärt worden ist.\nweis gemäß Absatz 4 veröffentlicht worden ist,         (3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn\n3. die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen         die Einwilligung des bei der Eintragung benannten\nund                                                 Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers nachge-\n4. die Akten erteilter Patente einschließlich der       wiesen wird.\nAkten von Beschränkungsverfahren (§ 36 a)              (4) Mit den Anträgen nach den Absätzen 1 und 3\nsowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und        ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie\nProbestücke jedermann frei. In die Benennung des        nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.\nErfinders (§ 26 Abs. 6) wird, wenn der vom An-             (5) Eintragungen und Löschungen nach den Ab-\nmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht       sätzen 1 und 3 werden nicht veröffentlicht.\nnur nach Satz 1 gewährt; § 36 Abs. 1 Satz 4 und 5\nist entsprechend anzuwenden. In die Akten von\nPatentanmeldungen und Patenten, für die gemäß                             Dritter Abschnitt\n§ 30 a jede Bekanntmachung unterbleibt, kann das\nPatentamt nur nach Anhörung der zuständigen ober-                   Verfahren vor dem Patentamt\nsten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und\nsoweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des                                § 26\nAntragstellers die Gewährung der Einsicht geboten          (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents\nerscheinen läßt und. hierdurch eine Gefährdung des\nschriftlich beim Patentamt anzumelden. Für jede Er-\nWohls der Bundesrepublik Deutschland oder eines         findung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.\nihrer Länder nicht zu erwarten ist.\nSie muß den Antrag auf Erteilung des Patents ent-\n(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibun-    halten und in dem Antrag den Gegenstand, der\ngen und Zeichnungen, auf Grund deren die Patente        durch das Patent geschützt werden soll, genau be-\nerteilt worden sind (Patentschriften), regelmäßig er-   zeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung so zu\nscheinende Ubersichten über die Eintragungen in        .beschreiben, daß danach ihre Benutzung durch an-\ndie Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen        dere Sachverständige möglich erscheint. Am Schluß\nAblauf der Patente betreffen, und Hinweise auf die      der Beschreibung ist anzugeben, was als patentfähig\nMöqlichkeit der Einsicht in die Akten noch nicht be-    unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch).\nkanntgemachter Patentanmeldungen (Patentblatt).         Die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstel-\nDas Patentamt kann auch den Inhalt der nach Ab-         lungen, Modelle und Probestücke sind beizufügen.","8                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Mit der Anmeldung ist für die Kosten des        die mit dem Tag nach der Anmeldung beim Patent-\nVerfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrich-      amt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung an-\nten. Unterbleibt die Zahl 1mg, so gibt das Patentamt   zugeben (Prioritätserklärung). Nach Eingang der\ndem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als          Prioritätserklärung fordert das Patentamt den An-\nzurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis         melder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten\nzum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nach-      nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen\nricht entrichtet wird.                                 der Voranmeldung zu nennen und eine Abschrift\n(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,  der Voranmeldung einzureichen, soweit dies nicht\ndurch Rechtsverordnung Bestimmungen über die           bereits geschehen ist. Innerhalb der Fristen können\nsonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen.     die Angaben geändert werden. Werden die Angaben\nEr kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung      nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsan-\nauf den Präsidenten des Patentamts übertragen.         spruch für die Anmeldung verwirkt.\n(4) Auf Verlangen des Patentamts hat der An-\nmelder den Stand der Technik nach seinem besten                                  § 28\nWissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben           (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen\nund in die Beschreibung (Absatz 1) aufzunehmen.        Anforderungen (§ 26) offensichtlich nicht, so fordert\nHat der Anmelder die Erfindung auch in einem           die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel\nanderen Staat angemeldet, so hat er dem Patentamt      innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Diese\nunabhängig von einer Aufforderung nach Satz 1          Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung\ndas Aktenzeichen dieser Anmeldung und die Druck-       von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst\nschriften anzugeben, die ihm im Verfahren vor dem      Beschreibung, Zeichnungen. usw.) gefordert wird, so\nPatentamt des anderen Staates entgegengehalten         bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate\nwerden.                                                nach Einr~ichung der Anmeldung endet. Entspricht\n(5) Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung        die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die\nder Anmeldung sind Ergänzungen und Berichtigun-        sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 26 Abs. 3),\ngen der in ihr enthaltenen Angaben, die den Gegen-     so kann die Prüfungsstelle bis zum Prüfungsverfah-\nstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis     ren {§ 28 b) von der Beanstandung dieser Mängel\nzum Eingang des Antrags auf Prüfung(§ 28b) jedoch      absehen.\nnur, soweit es sich um die Berichtigung offensicht-       (2) Ist nach Auffassung der Prüfungsstelle offen-\nlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von     sichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung\nder Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um\n1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,\nErgänzungen oder Berichtigungen des Patentan-\nspruchs handelt. Aus Ergänzungen oder Berichtigun-     2. eine gewerbliche Verwertung nicht gestattet,\ngen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern,       3. nach § 1 Abs. 2 von der Patenterteilung ausge-\nkönnen Rechte nicht hergeleitet werden.                    schlossen ist oder\n(6) Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung     4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung\nder Anmeldung hat der Anmelder den oder die Er-            oder weitere Ausbildung der anderen Erfindung\nfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere          nicht bezweckt,\nPersonen seines Wissens an der Erfindung nicht         so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Patent-\nbeteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht      sucher hiervon unter Angabe der Gründe und for-\nallein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie     dert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist\ndas Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die       zu äußern.\nRichtigkeit der Angaben wird vom Patentamt nicht          (3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zu-\ngeprüft.                                               rück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht\n(7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch      beseitigt werden oder wenn die Anmeldung auf-\naußergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in       rechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Er-\nAbsatz 6 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig      findung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1\nabzugeben, so hat ihm das Patentamt eine angemes-      bis 3) oder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1\nsene Fristverlängerung zu gewähren. Die Frist soll     Satz 2 offensichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2\nnicht über den Erlaß des Beschlusses über die Er-      Nr. 4). Soll die Zurückweisung auf Umstände ge-\nteilung des Patents hinaus verlängert werden. Be-      gründet werden, die dem Patentsucher noch nicht\nstehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe        mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu\nnoch fort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu    geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu\nverlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt     äußern.\ndas Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß                                  § 28 a\ndas Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen\n(1) Das Patentamt ermitteH auf Antrag die öffent-\nErklärungen nicht innerhalb von sechs Monaten\nlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der\nnach Zustellung der Nachricht abgibt.\nPatentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Be-\ntracht zu ziehen sind.\n§ 27\n(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und\nWer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt          jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem\neiner vorangegangenen ausländischen Anmeldung          Verfahren beteiligt wird, gestellt werden. Er ist\ndesselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch        schriftlich einzureichen. § 16 ist entsprechend anzu-\nnimmt, hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten,     wenden. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem","Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                                9\nTarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der          ganz oder teilweise anderen Stellen des Patent-\nAntrag als nicht gestellt. Wird der Antrag für die            amts als den Prüfungsstellen oder Patentabtei-\nAnmeldung eines Zusatzpatents (§ 10 Abs. 1 Satz 2)            lungen (§ 18 Abs. 1) übertragen wird.\ngestellt, so fordert das Patentamt den Patentsucher\nauf, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung\n§ 28 b\nder Aufforderung für die Anmeldung des Haupt-\npatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen; wird          (1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die An-\nder Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des      meldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26)\nZusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen           genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach\nPatents.                                                  den§§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähig ist.\n(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt           (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und\nbekanntgemacht, jedoch nicht vor der Veröffent-           jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem\nlichung des Hinweises gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1.           Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf\nHat ein Dritter den Antrag gestellt, so wird der Ein-     von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung\ngang des Antrags außerdem dem Patentsucher mit-          gestellt werden.\ngeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt             (3) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem\nDruckschriften anzugeben, die der Erteilung eines         Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der\nPatents entgegenstehen könnten.                           Antrag als nicht gestellt.\n(4) Der Antrag gilt als nicht ge!?tellt, wenn bereits     (4) Ist bereits ein Antrag nach § 28 a gestellt wor-\nein Antrag nach § 28 b gestellt worden ist. In die-       den, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach\nsem Fall teilt das Patentamt dem Antragsteller mit,       Erledigung des Antrags nach § 28 a. Im übrigen ist\nzu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 28 b ein-          § 28 a Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3, 5 und 6 ent-\ngegangen ist. Die für den Antrag entrichtete Gebühr       sprechend anzuwenden. Im Falle der Unwirksam-\nwird zurückgezahlt.                                       keit des von einem Dritten gestellten Antrags kann\n(5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so      der Patentsucher noch bis zum Ablauf von drei Mo-\ngelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4      naten nach Zustellung der Mitteilung, sofern diese\nSatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.                 Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist\nabläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den\n(6) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter\nAntrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf\nAntrag nach der Mitteilung an den Patentsucher\ndie Bekanntmachung des von dem Dritten gestellten\n(Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patent-\nAntrags bekanntgemacht, daß dieser Antrag unwirk-\namt dies außer dem Dritten auch dem Patentsucher\nsam ist.\nmit.\n(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fort-\n(7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 er-\ngesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückge-\nmittelten Druckschriften dem Patentsucher und,\nnommen wird. Im Falle des Absatzes 4 Satz 3 wird\nwenn der Antrag von- einem Dritten gestellt worden\ndas Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es\nist, diesem und dem Patentsucher ohne Gewähr für\n.sich im Zeitpunkt des Eingangs des vom Patent-\nVollständigkeit mit und macht im Patentblatt be-\nsucher gestellten Antrags auf Prüfung befindet.\nkannt, daß diese Mitteilung ergangen ist.\n(8) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\n§ 28  C\ntigt, zur beschleunigten Erledigung der Patentertei-\nlungsverfahren durch Rechtsverordnung zu be-                 (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen\nstimmen, daß                                              Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert die Prüfungs-\nstelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb\n1. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten\neiner bestimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist\nDruckschriften einer anderen Stelle des Patent-\nsoll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von\namts als der Prüfungsstelle (§ 18 Abs. 1), einer\nBelegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Be-\nanderen staatlichen oder einer zwischenstaat-\nschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so\nlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte\nbemessen werden, daß sie frühestens drei Monate\nSachgebiete der Technik oder für bestimmte Spra-\nnach Einreichung der Anmeldung endet.\nchen übertragen wird, soweit diese Einriditung ·\nfür die Ermittlung der in Betracht zu ziehenden           (2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis,\nDruckschriften geeignet erscheint;                    daß eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige\nErfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den\n2. das Patentamt ausländischen oder zwischenstaat-\nPatentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und\nlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Pa-\nfordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten\ntentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrich-\nFrist zu äußern.\ntung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren\nund von Ermittlungen zum Stand der Technik er-                                   § 29\nteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Erfin-           Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück,\ndungen handelt, für die auch bei diesen auslän- wenn die nach § 28 c Abs. 1 gerügten Mängel nicht\ndischen oder zwischenstaatlichen Behörden die beseitigt werden oder wenn die Anmeldung auf-\nErteilung eines Patents beantragt worden ist;         rechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, 2\n3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 28            und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt.\nsowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen          § 28 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.","10                                Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1968, Teil I\n§ 30                                                  § 30 b\n(1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen           Das Patentamt hat der zuständigen obersten Bun-\nAnforderungen (§ 26) und erachtet das Patentamt         desbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Be-\ndie Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen,   kanntmachung einer Anmeldung gemäß § 30 a Abs. 1\nso beschließt es die Bekanntmachung der Anmel-          zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 30 a Abs. 1\ndung. Mit der Bekanntmachung treten für den Ge-         ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in\ngenstand der Anmeldung zugunsten des Patent-            die Akten zu gewähren.\nsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des\nPatents ein (§§ 6, 7 und 8).                                                    § 30  C\n(2) Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht,          Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 99\ndaß der Name des Patentsuchers und der wesent-          Abs. 1 des Strafgesetzbuchs} ist, darf außerhalb des\nliche Inhalt seines Antrags im Patentblatt einmal       Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur\nveröffentlicht werden. Damit wird die Anzeige ver-      angemeldet werden, wenn die zuständige oberste\nbunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einst-         Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung\nweilen auch gegen unbefugte Benutzung geschützt         erteilt. Die Genehmigung kann unter Auflagen er-\nist.                                                    teilt werden.\n(3) Gleichzeitig sind die Beschreibung und Zeich-                            § 30 d\nnungen, die der Bekanntmachung zugrunde liegen,\n(1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Mo-\nzu veröffentlichen (Auslegeschrift) und mit den sie\nnaten seit der Anmeldung der Erfindung beim\nerläuternden Anlagen der Anmeldung beim Patent-\nPatentamt keine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 zu-\namt zur Einsicht für jedermann auszulegen. Der\ngestellt, so können der Anmelder und jeder andere,\nBundesminister der Justiz kann anordnen, daß die\nder von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im\nAnmeldung auch außerhalb des Sitzes des Patent-\nZweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der\namts auszulegen ist.\nErfindung erforderlich ist {§ 99 Abs. 1 des Straf-\n(4} Die Bekanntmachung wird auf Antrag des Pa-       gesetzb1ichs}, davon ausgehen, daß die Erfindung\ntentsuchers bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn     nicht der Geheimhaltung bedarf.\nMonaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einrei-\n(2} Kann tlie Prüfung, ob jede Bekanntmachung\nchung der Anmeldung beim Patentamt oder, falls\neiner Anmeldung gemäß § 30 a Abs. 1 zu unter-\nfür die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maß-\nbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genann-\ngebend in Anspruch genommen wird, mit diesem\nten Frist abgeschlossen werden, so kann das Patent-\nZeitpunkt beginnt.\namt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem An-\nmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist\n§ 30 a                         zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlän-\n(1} Wird ein Patent für eine Erfindung nach-         gern.\ngesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des                               § 30 e\nStrafgesetzbuchs) ist, so ordnet die Prüfungsstelle        (1) Genügt die Anmeldung einer Erfindung, für\nvon Amts wegen an, daß jede Bekanntmachung              die eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 ergangen ist,\nunterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde       den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und\nist vor der Anordnung zu hören. Sie kann den Erlaß      liegt eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige\neiner Anordnung beantragen.                             Erfindung vor, so beschließt das Patentamt die Er-\n(2} Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder      teilung des Patents.\nauf Antrag der zuständigen obersten Bundesbe-              (2} Das Patent ist in eine besondere Rolle einzu-\nhörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine       tragen. Vor Erlaß des Beschlusses sind die in § 26\nAnordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraus-         Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben\nsetzungen entfallen sind. Die Prüfungsstelle prüft      und ist eine Gebühr in Höhe der Bekanntmachungs-\nin jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen         gebühr zu entrichten; § 31 gilt entsprechend.\nder Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der\nAufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die\n§ 30 f\nzuständige oberste Bundesbehörde zu hören.\n(1} Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein Rechts-\n(3} Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nach-    nachfolger, der die Verwertung einer nach den § § 1,\nricht, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle,    2 und 4 Abs. 2 patentfähigen Erfindung für friedliche\ndurch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung          Zwecke mit Rücksicht auf eine Anordnung nach\nnach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung         § 30 a Abs. 1 unterläßt, hat wegen des ihm hier-\nnach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb          durch entstehenden Vermögensschadens einen An-\nder Beschwerdefrist (§ 361 Abs. 2} keine Beschwerde     spruch auf Entschädigung gegen den Bund, wenn\neingegangen ist.                                        und soweit ihm nicht zugemutet werden kann, den\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung      Schaden selbst zu tragen. Bei Beurteilung der Zu-\nentsprechend anzuwenden, die von einem fremden          mutbarkeit sind insbesondere die wirtschaftliche\nStaat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten           Lage des Geschädigten, die Höhe seiner für die\nund der Bundesregierung mit deren Zustimmung            Erfindung oder für den Erwerb der Rechte an der\nunter der Auflage anvertraut wird, die Geheim-          Erfindung gemachten Aufwendungen, der bei Ent-\nhaltung zu wahren.                                      stehung der Aufwendungen für ihn erkennbare","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                              11\nGrad der Wahrscheinlichkeit einer Geheimhaltungs-       uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung\nbedürftigkeit der Erfindung sowie der Nutzen zu be-      der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis\nrücksichtigen, der dem Geschädigten aus einer son-       zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der\nstigen Verwerlung der Erfindung zufließt. Der An-        Patentsucher auf Antrag zu hören, wenn es sach-\nspruch kann erst nach der Erteilung des Patents          dienlich ist.. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.\ngeltend gemacht werden. Die Entschädigung kann           Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen\nnur jeweils nachträglich und für Zeitabschnitte, die     Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle\nnicht kürzer als eir1 Jahr sind, verlangt werden.        die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist sie den\n(2) Der Anspruch ist bei der zuständigen obersten   Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag\nBundesbehörde geltend zu machen. Der Rechtsweg          zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfecht-\nbar. Uber die Anhörungen und Vernehmungen ist\nvor den ordentlichen Gerichten steht offen.\neine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen\n(3) Eine Entschädigung gemäß Absatz 1 wird nur       Gang der Verhandlung wiedergeben und die r.echts-\ngewährt, wenn die erste Anmeldung der Erfindung         erheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten\nbeim Patentamt eingereicht und die Erfindung nicht      soll. Die Niederschrift über die Aussage eines Zeu-\nschon vor dem Erlaß einer Anordnung nach § 30 a         gen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem\nAbs. 1 von einem fremden Staat aus Verteidigungs-       vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der\ngründen geheimgehalten worden ist.                      Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen\nund sie genehmigt ist oder welche Einwendungen\n§ 30 g                         erhoben sind. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die zu-         der Niederschrift.\nständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 24           (2) In dem Beschluß über die Erteilung des Patents\nAbs. 3 und der §§ 30 a bis 30 f und 36 m Abs. 2 durch   kann das Patentamt nach billigem Ermessen bestim-\nRechtsverordnung zu bestimmen.                          men, inwieweit einem Beteiligten die durch eine\nAnhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten\n§ 31                          Kosten zur Last fallen. Die Bestimmung kann auch\ngetroffen werden, wenn die Anmeldung oder der\nDie Gebühr für die Bekanntmachung (§ 11 Abs. 1)      Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen\nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des      wird. Zu den Kosten gehören außer den Auslagen\nBeschlusses über die Bekanntmachung zu zahlen.          des Patentamts auch die den Beteiligten erwachse-\nWird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige         nen Kosten, soweit sie nach billigem Ermessen des\nZuschlag gezahlt werden. Nach Ablauf der zwei           Patentamts zur zweckentsprechenden Wahrung der\nMonate gibt das Patentamt dem Patentsucher Nach-        Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der Betrag\nricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt,       der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch\nwenn Gebühr und Zuschlag nicht innerhalb eines          das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der\nMonats nach Zustellung gezahlt werden.                  Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungs-\nverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kosten-\n§ 32                          festsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. An die\n(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Be-          Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen\nkanntmachung kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3        den Kostenfestsetzungsbeschluß; § 361 ist mit der\nnur der Verletzte, gegen die Erteilung des Patents      Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde inner-\nEinspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich        halb von zwei Wochen einzulegen ist. Die voll-\neinzureichen und mit Gründen zu versehen. Er kann       streckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten\nnur auf die Behauptung gestützt werden, daß der         der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.\nGegenstand nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 nicht\npatentfähig sei oder daß dem Patentsucher ein An-\n§ 34\nspruch auf Erteilung des Patents nach § 4 Abs. 3\nnicht zustehe. Die Tatsachen, die diese Behauptung         (1) Die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der\nrechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die An-     Patentabteilungen sind mit Gründen zu versehen,\ngaben müssen, soweit si•e nicht schon in der Ein-       schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von\nspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der       Amts wegen zuzustellen.\nEinspruchsfrist schriftlich nachgebracht werden.           (2) Den Beschlüssen ist eine Erklärung beizufügen,\n(2) Sobald Einspruch erhoben wird, geht das wei-     durch welche die Beteiligten über die Beschwerde,\ntere Verfahren einschließlich der Beschlußfassung       die gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle,\nüber die Erteilung des Patents von der Prüfungs-        bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Be-\nstelle auf die Patentabteilung über.                    schwerdefrist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu\n(3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die Prü-     entrichten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt\nfungsstelle nach Ablauf der Frist über die Erteilung    werden. Die Frist für die Beschwerde (§ 36 1 Abs. 2)\ndes Patents Beschluß zu fassen.                         beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schrift-\nlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unter-\nblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung\n§ 33\nder Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zu-\n(1) Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung       stellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine\nkönnen jederzeit die Beteiligten laden und anhören,     schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine\nZeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder     Beschwerde nicht gegeben sei;§ 43 gilt entsprechend.","12                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 35                           den. In dem Beschluß, durch den dem Antrag statt-\n(1) Wird das Patent erteilt, so erliißt das Patent-  gegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung\namt darüber im Palenlblalt eine Bekanntmachung          anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist nach\nund fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus.      § 24 Abs. 4 zu veröffentlichen.\n(2) Wird die Anmeldung nach der Bekannt-                 (4) Vor Entscheidung über den Antrag ist inner-\nmachung (§ 30) zurückgenommen oder wird das              halb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein\nPatent versagt, so ist dies vom Patentamt eben-         Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zah-\nfalls bekanntzumachen. Mit der Zurücknahme oder         len, die durch die Veröffentlichung der Änderung\nVersagung gelten die Wirkun9en des einstweiligen        der Patentschrift entstehen. Die Höhe des Beitrags\nSchutzes (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) als   richtet sich nach der Zahl der Druckzeilen. Der Bun-\nnicht eingetreten.                                      desminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung den Beitrag je Druckzeile allgemein fest-\n(3) Wird bis zum Ablauf der in § 28 b Abs. 2         zusetzen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechts-\nbezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht         verordnung auf den Präsidenten des Patentamts\ngestellt oder wird eine für die Anmeldung zu ent-       übertragen. Wird der Druckkostenbeitrag nicht trist-\nrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet     gemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen.\n(§ 11), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.\n§ 36                                              Vierter Abschnitt\n(1) Bei der Bekanntmachung der Anmeldung\n(§ 30), bei der Bekanntmachung über die Erteilung\nPatentgericht\ndes Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patentschrift\n(§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. Die Nen-                                § 36 b\nnung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. Sie       (1) Für die Entscheidung über Beschwerden gegen\nunterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene            Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilun-\nErfinder es beantragt. Der Antrag kann jederzeit         gen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung\nwiderrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die       der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten\nNennung nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht           und auf Erteilung von Zwangslizenzen wird das\ndes Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirk-     Patentgericht als selbständiges und unabhängiges\nsamkeit.                                                 Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz\n(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im   des Patentamts. Es führt die Bezeichnung „Bundes-\nFalle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht ange-        patentgericht\".\ngeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber          (2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsiden-\nsowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder ver-          ten, den Senatspräsidenten und weiteren Richtern.\npflichtet, dem Patentamt gegenüber die Zustimmung        Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach\ndazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2       dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskun-\nvorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt           dige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik\nwird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die       sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die\nErhebung einer Klage auf Erklärung der Zustim-           technischen Mitglieder gilt § 17 Abs. 2 entsprechend\nmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents        mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder aka-\nnicht aufgehalten.                                       demische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.\n(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits ver-      (3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten\nöffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des     auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 36 i Ab-\nErfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die· Be-      weichendes bestimmt ist.\nrichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen.                    (4) Der Präsident des Patentgerichts übt die\n(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,    Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestell-\ndurch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausfüh-          ten und Arbeiter aus.\nrung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Er\n§ 36 C\nkann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nauf den Präsidenten des Patentamts übertragen.              (1) Im Patentgericht werden gebildet\n1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden\n§ 36 a                               (Beschwerdes•:mate);\n2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Er-\n(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers\nklärung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme\ndurch Änderung der Patentansprüche mit rückwir-\nvon Patenten sowie auf Erteilung von Zwangs-\nkender Kraft beschränkt werden.\nlizenzen (Nichtigkeitssenate).\n(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu\n(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundes-\nbegründen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach\nminister der Justiz.\ndem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt\nder Antrag als nicht gestellt.                                                     § 36 d\n(3) Uber den Antrag entscheidet die Patentabtei-         (1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den Fällen\nlung. Die Vorschriften des § 28 b Abs. 1 und der         des § 14 Abs. 4 und des § 30 a Abs. 1 und 2 in der\n§§ 28 c, 29 und 33 Abs. 1 sind sinngemäß arizuwen-       Besetzung mit, einem rechtskundigen Mitglied als","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                              13\nVorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern, in                                § 36 f\nden Fällen des § 361 Abs. 3 und der §§ 46 b, 46 c         (1) Bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzen-\nund 46 e in der Besetzung mit einem technischen        den führt den Vorsitz in dem Senat das von dem\nMitglied als Vorsitzendem, zwei weiter€n tech-         Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum re-\nnischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mit-      gelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied des Senats;\nglied, in den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 4 in der     ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder ist auch\nBesetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als        er verhindert, so führt das Mitglied des Senats, das\nVorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mit-       dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der\nglied und einem technischen Mitglied, im übrigen in    Geburt nach das älteste ist, den Vorsitz. § 36 d bleibt\nder Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.     unberührt.\n(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fäl-      (2) Der Präsident wird in seinen übrigen durch\nlen der §§ 40 und 41 Abs. 3 in der Besetzung mit       dieses Gesetz bestimmten Geschäften durch den zu\neinem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem,        seinem ständigen Vertreter ernannten Senatspräsi-\neinem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei        denten, bei dessen Verhinderung durch den dem\ntechnischen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung   Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Ge-\nmit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundi-   burt nach ältesten Senatspräsidenten vertreten. Den\nges Mitglied befinden muß.                             ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der\nBundesminister der Justiz.\n(3) Bei Verhinderung des regelmäßigen Vertre-\n§ 36 e                        ters eines Mitglieds des Seno.ts wird ein zeitweiliger\n(1) Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsi-    Vertreter durch den Präsidenten bestimmt.\ndent und die Senatspräsidenten. Vor Beginn des\nGeschäftsjahres bestimmt der Präsident den Senat,                                § 36 g\ndem er sich anschließt. Uber die Verteilung des Vor-\nsitzes in den übrigen Senaten entscheiden der Prä-        (1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten\nsident und die Senatspräsidenten nach Stimmen-         ist öffentlich, sofern die Anmeldung bekanntgemacht\nmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme        oder ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akten-\ndes Präsidenten den Ausschlag.                         einsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1) veröffentlicht worden\nist. Die Bestimmungen der §§ 172 bis 175 des Ge-\n(2) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf       richtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit\nseine Dauer die Geschäfte unter die Senate dersel-     der Maßgabe, daß\nben Art verteilt und die ständigen Mitglieder der      1. die Offentlichkeit für die Verhandlung auf An-\neinzelnen Senate sowie für den Fall ihrer Verhinde-        trag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen\nrung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. Jeder            werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutz-\nRichter kann zum Mitglied mehrerer Senate be-              würdiger Interessen des Antragstellers besorgen\nstimmt werden. Diese Anordnungen können im                 läßt,\nLaufe des Geschäftsjahres nur geändert werden,         2. die Offentlichkeit für die Verkündung der Be-\nwenn dies wegen Uberlastung eines Senats oder in-          schlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinwei-\nfolge Wechsels oder dauernder Verhinderung ein-            ses auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (§ 24\nzelner Mitglieder der Senate erforderlich wird.            Abs. 4 Satz 1) oder bis zur Bekanntmachung der\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Anordnungen            Anmeldung (§ 30) ausgeschlossen ist.\ntrifft das Präsidium. Das Präsidium wird durch den        (2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten\nPräsidenten als Vorsitzenden, seinen ständigen Ver-    einschließlich der Verkündung der Entscheidungen\ntreter (§ 36 f Abs. 2), die acht dem Dienstalter nach, ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.\nbei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten\n(3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den\nSenatspräsidenten und drei Mitglieder gebildet, die\nSitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die\nvon der Gesamtheit der Mitglieder des Patentge-\n§ § 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungs-\nrichts für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt\ngesetzes über die Sitzungspolizei gelten entspre-\nwerden. Das Präsidium entscheidet nach Stimmen-\nchend.\nmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\nPräsidenten den Ausschlag.                                                       § 36 h\n(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen meh-        (1) Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf\nreren Senaten über ihre Zuständigkeit entscheidet      es der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur\ndas Präsidium.                                         die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der\nSenate mitwirken. Bei der Beratung und Abstim-\n(5) Innerhalb des Senats verteilt der Vorsitzende\ndie Geschäfte auf die Mitglieder. Für den Nichtig-     mung dürfen außer den zur Entscheidung beru-\nfenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patent-\nkeitssenat bestimmt der Vorsitzende vor Beginn des\nGeschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen         gericht zur Ausbildung beschäftigten Personen\nGrundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mit-       zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwe-\nwirken; diese Anordnung kann nur geändert wer-         senheit gestattet.\nden, wenn dies wegen Uberlastung, ungenügender            (2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit;\nAuslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung       bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-\neinzelner Mitglieder des Senats nötig wird.            zenden den Ausschlag.","14                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem           (2) In den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 4 und des\nDienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem           § 30 a Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der\nLebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren.         zuständigen obersten Bundesbehörde zu.\nWenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er\nzuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.                                            § 36 n\n(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.\n§ 36 i\n(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschie-\n(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auf-      bende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß\ntrags verwendet werden. § 36 b Abs. 2 Satz 3 ist         der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung\nanzuwenden.                                              nach § 30 a Abs. 1 erlassen worden ist.\n(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter\nkönnen nicht den Vorsitz führen.                                                   § 36 o\nEine mündliche Verhandlung findet statt, wenn\n§  36 k                         1. einer der Beteiligten sie beantragt,\nBeim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle   ein-   2. vor dem Patentgericht Beweis __erhohen _wird\n(§ 41 c Abs. 1) oder\ngerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl      von\nUrkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung       der   3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.\nGeschäftsstelle bestimmt der Bundesminister        der\nJustiz.                                                                            § 36 p\n(1) Uber die Beschwerde wird durch Beschluß ent-\nFünfter Abschnitt                     schieden.\n(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht\nVerfahren vor dem Patentgericht                 in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so\nwird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß\n1. Beschwerdeverfahren                   kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.\n§ 361                             (3) Das Patentgericht kann die angefochtene Ent-\nscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu\n(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und\nentscheiden, wenn\nPatentabteilungen findet die Beschwerde statt.\n1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst ent-\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats             schieden hat,\nnach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzu-\n2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem\nlegen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen\nwesentlichen Mangel leidet,\nAbschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt\nwerden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die        3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt wer-\nSachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der            den, die für die Entscheidung wesentlich sind.\nBeschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den        Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die\nübrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen;          der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entschei-\nandere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen,      dung zugrunde zu legen.\nsofern nicht die Zustellung angeordnet wird.\n(3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Be-                                 § 36 q\nschluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen\n(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen\noder über die Erteilung oder Beschränkung des\nbeteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß\nPatents entschieden wird, so ist innerhalb der Be-\ndie Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz\nschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen;\noder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billig-\nwird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als\nkeit entspricht. Es kann insbesondere auch bestim-\nnicht erhoben.\nmen, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten,\n(4) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten   soweit sie nach billigem Ermessen zur zweckent-\nwird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr       sprechenden Wahrung der Ansprüche und Re.chte\nabzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerde-       notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder\ngebühr zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde           teilweise zu erstatten sind.\nnicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von drei\n(2) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Be-\nMonaten ohne sachliche Stellungnahme dem Patent-\nschwerdegebühr (§ 361 Abs. 3) zurückgezahlt wird.\ngericht vorzulegen.\n(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten\n(5) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an\nauch, wenn die Beschwerde, die Anmeldung oder\ndem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die\nder Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen\nVorschrift des Absatzes 4 Satz 1 nicht.\nwird.\n(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivil-\n§ 36m                           prozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfah-\n(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor         ren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfest-\ndem Patentamt Beteiligten zu.                            setzungsbeschlüssen entsprechend.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                            15\n2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und                                      § 41\nZwangslizenz-Verfahren                     (1) In dem Verfahren wegen Erteilung der\nZwangslizenz kann dem Kläger auf seinen Antrag\n§ 37                         die Benutzung der Erfindung durch einstweilige\n(1) Das. Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-      Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft\nkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen            macht, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1\nErteilung einer Zwangslizenz wird durch Klage ein-      vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der\ngeleitet. Die Klage ist gegen den in der Rolle als      Erlaubnis im öffentlichen Interesse-dringend gebo-\nPatentinhaber Eingetragenen zu richten.                 ten ist.\n(2) Im Falle des § 13 Abs. 1 Nr. 3 ist nur der          (2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem\nVerletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.            Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der\nAntrag als nicht gestellt. Der Erlaß der einstweiligen\n(3) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu  Verfügung kann davon abhängig gemacht werden,\nerheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen\ndaß der Antragsteller wegen der dem Antragsgeg-\nAbschriften für die Gegenpartei beigefügt werden.       ner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.\nDie Klage und alle Schriftsätze sind der Gegen-\npartei von Amts wegen zuzustellen.                         (3) Das Patentgericht entscheidet auf Grund\nmündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen des\n(4) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und      § 39 Abs. 2 Satz 2 und des § 40 gelten entsprechend.\nden Streitgegenstand bezeichnen und soll einen\nbestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung            (4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung\ndienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzu-         der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 37)\ngeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen        endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung;\nnicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den      ihre Kostenentscheidung kann geändert werden,\nKläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb        wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der\neiner bestimmten Frist aufzufordern.                    Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der\nZurückweisung die Änderung beantragt.\n(5) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem Tarif\nzu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Klage       (5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen\nals nicht erhoben.                                      Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so\nist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgeg-\n(6) Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er dem\nner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der\nBeklagten auf dessen Verlangen Sicherheit wegen\nDurchführung der einstweiligen Verfügung entstan-\nder Kosten des Verfahrens zu leisten. Das Patent-\nden ist.\ngericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem\nErmessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb           (6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zuge-\nwelcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt,    sprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne\nso gilt die Klage als zurückgenommen.                   Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar er-\nklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse\nliegt. Wird das Urteil aufgehoben oder geändert,\n§ 38                         so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens\n(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die       verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Voll-\nKlage zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb    streckung entstanden ist.\neines Monats zu erklären.\n(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so          3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften\nkann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der\nKlage entschieden und dabei jede vom Kläger be-                                 § 41 a\nhauptete Tatsache für erwiesen angenommen                  (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der\nwerden.                                                 Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49\nder Zivilprozeßordnung entsprechend.\n§ 39\n(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist\n(1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt\nauch ausgeschlossen\ndas Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit.\n1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem voraus-\n(2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund              gegangenen Verfahren vor dem Patentamt mit-\nmündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Par-             gewirkt hat;\nteien kann ohne mündliche Verhandlung entschie-\n2. im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit\nden werden.\ndes Patents,\n§ 40                             a) wer bei dem Verfahren vor dem Patentamt\n(1) Uber die Klage wird durch Urteil entschieden.           über die Erteilung des Patents,\nUber die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwi-             b) wer bei dem Verfahren vor dem Patentgericht\nschenurteil vorab entschieden werden.                          bei dem Beschluß über die Erteilung des\nPatents\n(2) In dem Urteil hat das Patentgericht nach billi-\ngem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die            mitgewirkt hat.\nKosten des Verfahrens den Parteien zur Last fallen.        (3) Uber die Ablehnung eines Richters entscheidet\n§ 36 q Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.      der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der","16                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nSenat durch das A usschciden des abgelehnten Mit-           (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats\nglieds besch]ußunfähig, so entscheidet ein Be-           auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird\nschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung        eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.\nmit drei rechtskundigen Mitgliedern.                        (3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vor-\n(4) Uber die Ablehnung (~ines Urkundsbeamten          sitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen.\nentscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich        Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.\ndie Sache fällt.\n§ 41 b                                                   § 41 g\n(1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt          (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder\nvon Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die         Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der\nBeweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.            Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird\n(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestim-       auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung\nmendes Mitglied hat schon vor der mündlichen             des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein\nVerhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet,    Richter die Niederschrift.\nvor der Entscheidung des Patentgerichts alle An-            (2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung,\nordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die         vor allem die endgültige Fassung der von den Betei-\nSache möglichst in einer mündlichen Verhandlung          ligten gestellten Anträge, sind in eine Niederschrift\noder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt      aufzunehmen. Die Beteiligten können beantragen,\n§ 272 b Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozeß-    daß bestimmte 'Vorgänge oder Äußerungen in die\nordnung entsprechend.                                    Niederschrift aufgenommen werden. Das Patent-\ngericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es\n§ 41 C                          auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äuße-\nrung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist in die Nie-\n(1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der münd-\nderschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von\nlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augen-\ndem Vorsitzenden oder vernehmenden Richter und\nschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und\nBeteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.           vom Schriftführer zu unterzeichnen.\n(3) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeu-\n(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen\ngen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem\nschon vor der mündlichen Verhandlung durch eines\nvorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der\nseiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis\nNiederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen\nerheben lassen oder unter Bezeichnung der einzel-\nund sie genehmigt ist oder welche Einwendungen\nnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die\nerhoben sind. Bei Vernehmung außerhalb der münd-\nBeweisaufnahme ersuchen.\nlichen Verhandlung soll der Vernommene seine\n(3) Die Beteiligten werden von allen Beweis-          Aussage auch unterschreiben.\nterminen benachrichtigt und können der Beweis-\naufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und\nSachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird                                § 41 h\neine Frage beanstandet, so entscheidet das Patent-          (1) Das   Patentgericht entscheidet nach seiner\ngericht.                                                 freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ge-\n§ 41 d                          wonnenen Uberzeugung. In der Entscheidung sind\ndie Gründe anzugeben, die für die richterliche Uber-\n(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhand-         zeugung leitend gewesen sind.\nlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer\nLadungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden.           (2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und\nIn dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist      Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die\nabkürzen.                                                Beteiligten sich äußern konnten.\n(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß           (3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegan-\nbeim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn          gen, so kann ein Richter, der bei der letzten münd-\nverhandelt und entschieden werden kann.                  lichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der\nBeschlußfassung nur mitwirken, wen:n die Beteiligten\nzustimmen.\n§ 41 e\n(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd-                               § 41 i\nliche Verhandlung.                                          (1) Die   Endentscheidungen des Patentgerichts\n(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende       werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattge-\noder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt        funden hat, in dem Termin, in dem die mündliche\nder Akten vor.                                           Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort\nanzuberaumenden Termin verkündet, der nicht über\n(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um     zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Sie sind\nihre Anträge zu stellen und zu begründen.                 den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt\nder Verkündung ist die Zustellung der Endentschei-\n§ 41f                           dungen zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne\n(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Betei-      mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung\nligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.            durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                          17\n(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch                       Sechster Abschnitt\ndie ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechts-\nmittel entschieden wird, sind zu begründen.\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\n1. Rechtsbeschwerdeverfahren\n§ 41 k\n§ 41 p\n(l) Schreibfehler,   Rechenfehler und ähnliche\noffenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind         (1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate\njederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.             des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde\nnach § 36 1 entschieden wird, findet die Rechts-\n(2) Uber die Berichtigung kann ohne vorgängige\nbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der\nmündliche Verhandlung entschieden werden. Der\nBeschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Be-\nBerichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung\nschluß zugelassen hat.\nund den Ausfertigungen vermerkt.\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn\n1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\n§ 411                             zu entscheiden ist oder\n(1) Enthält   der Tatbestand der Entscheidung        2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung\nandere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann           einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\ndie Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach             dung des Bundesgerichtshofs erfordert.\nZustellung der Entscheidung beantragt werden.\n(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechts-\n(2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisauf-     beschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate\nnahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Rich-      des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der\nter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung   folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und\nbeantragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungs-     gerügt wird:\nbeschluß wird auf der Entscheidung und den Aus-         1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-\nfertigungen vermerkt.                                       mäßig besetzt war,\n2. wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt\n§ 41 m\nhat, der von der Ausübung des Richteramtes\n(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteilig-        kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be-\nter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevoll-        sorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt\nmächtigten vertreten lassen. Durch Beschluß kann            war,\nangeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter be-         3. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach\nstellt werden muß. § 16 bleibt unberührt.                   Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er\n(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichts-       nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich\nakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden;           oder stillschweigend zugestimmt hat,\nhierfür kann das Patentgericht eine Frist bestimmen.    4. wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen\nVerhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-\nten über die Offentlichkeit des Verfahrens ver-\n§ 41 n                             letzt worden sind, oder\nIm Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die       5. wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen\nAuslagen das Gerichtskostengesetz entsprechend.             ist.\n§ 41 q\n§ 41 o                            (1) Die Rechtsbeschwerde steht       den  am   Be-\n(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen          schwerdeverfahren Beteiligten zu.\nüber das Verfahren vor dem Patentgericht enthält,          (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt\nsind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivil-       werden, daß der Beschluß auf einerVerletzung des\nprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die         Gesetzes beruht. §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5\nBesonderheiten des Verfahrens vor dem Patent-           bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.\ngericht dies nicht crnsschließen.\n(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des                                     § 41 r\nPatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz       (1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines\nsie zuläßt.                                             Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-\n(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an            desgerichtshof schriftlich einzulegen.\ndritte Personen gilt § 24 Abs. 3 entsprechend. Uber         (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem\nden Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Ein-       Bundesgerichtshof richten sich die Gebühren und\nsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung         Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskosten-\nder Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt,          gesetzes. Für das Verfahren wird eine volle Gebühr\nwenn und soweit der Patentinhaber ein entgegen-          erhoben, die nach den Sätzen berechnet wird, die\nstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.               für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten.\n(4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-    Die Bestimmungen des § 53 über die Streitwertfest-\nzes über Gerichtsferien sind nicht anzuwenden.           setzung gelten entsprechend.","18                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen, Die                                 § 41 w\nFrist für die Begründung beträgt einen Monat; sie           (1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde\nbeginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde          ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche\n1md ki:rnn auf Antrag von dem Vorsitzenden ver-         Verhandlung getroffen werden.\nlängert werden.\n(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entschei-\n(4) Die BcrJründung der Rechtsbeschwerde muß         dung an die in dem angefochtenen Beschluß getrof-\nenthalten                                               fenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer\n1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefoch-      wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige\nten und seine .A bänderunrr oder Aufhebung be-      und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorge-\nantragt wird;                                       bracht sind.\n2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;               (3) Die Entscheidung ist zu begründen und den\n3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt        Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.\nwird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren\nverletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die\nden Mangel ergeben.                                                           § 41 X\n(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die            (1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen\nBeteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu-      Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhand-\ngelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten ver-       lung und Entscheidung an das Patentgericht zurück-\ntreten lassen. Auf Antrng eines Beteiligten ist sei-    zuverweisen.\nnem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 157               (2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurtei-\nAbs. 1 und 2 der ZivilprO?eßordnung ist insoweit        lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch\nnicht anzuwenden. § 51 Abs. 5 gilt entsprechend.        seiner Entscheidung zugrunde zu legen.\n§ 41 s                                                   § 41 y\nDie Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.          (1) Sind an dem Verfahren über die Rechts-\n§ 36 n Abs. 2 gilt entsprechend.                        beschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann\nder Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten,\n§ 41t                         die zur zweckentsprechenden Erledigung der Ange-\nlegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten\nDer Bundesgerichbhof hat von Amts wegen zu\nganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies\nprüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft\nder Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde\nund ob sie in der gesetzlichen Form und Frist ein-\nzurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so\ngelegt und begründet ist. Mangelt es an einem\nsind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten\ndieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als\nKosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein\nunzulässig zu verwerfen.                                Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten ver-\nanlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.\n§ 41 u\n(2) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivil-\nSind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde      prozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfah-\nmehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerde-     ren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfest-\nschrift und die Beschwerdebegründung den ande-           setzungsbeschlüssen entsprechend.\nren Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen,\netwaige Erklärungen innerhalb einer bestimmten\nFrist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schrift-                     2. Berufungsverfahren\nlich einzureichen. Mit der Zustellung der Beschwerde-\nschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die                                   § 42\nRechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche\nZahl von beglaubigten Abschriften soll der Be-               (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des\nschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der        Patentgerichts (§ 40) findet die Berufung an den\nBeschwerdebegründung einreichen.                         Bundesgerichtshof statt. Sie ist innerhalb eines\nMonats nach Zustellung beim Patentgericht schrift-\nlich einzulegen. Innerhalb dieser Frist ist eine Ge-\n§ 41 V                         bühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht ge-\n(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gel-      zahlt, so gilt die Berufung als nicht eingelegt.\nten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über             (2) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nAusschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen,        werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschrif-\nüber Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über           ten des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Ge-\nZustellunrJen von Amts wegen, über Ladungen, Ter-        bühren werden nach den Sätzen berechnet, die für\nmine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den        das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. Die\nvorigen Stand entsprechend. Im Falle der Wieder-         Bestimmungen des § 53 über die Streitwertfestset-\neinsetzung in den vorigen Stand gilt § 43 Abs. 4 ent-   zung gelten entsprechend. Die für die Einlegung der\nsprechend.                                               Berufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebühren\n(2) Für die Dffentlichkeit des Verfahrens gilt       des Bundesgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht\n§ 36 g Abs. 1 entsprechend.                             zurückgezahlt.","Nr. 1   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                              19\n(3) Durch das Urlcil isl auch über die Kosten des  2. eine Partei des Rechtsmittels für verlustig erklärt\nVerfühn~ns zu 1.wsLirnrnen. § 40 Abs. 2 gilt ent-          werden soll oder\nsprechend.                                             3. nur über die Kosten entschieden werden soll.\n(4) Besd1lüsse  der Nid1ligkeitssenate sind nur\nzusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfechtbar.                                  § 42g\n§ 42 b Abs. 2 bleibt unberührt.\n(1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Be-\nweismittel im Termin ist nur insoweit zulässig, als\n§ 42a                         sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten\nDie Berufungsschrift muß die Berufungsanträge       in der Erklärungsschrift veranlaßt wird.\nund die Angabe der neuen Tatsachen. und Beweis-           (2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen\nmittel enthalten, die der Berufungskläger geltend      und Beweise berücksichtigen, mit denen die Parteien\nmachen will.                                           ausgeschlossen sind.\n§ 42b                            (3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme\n(1) Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig ein- ist § 42 e anzuwenden.\ngegangen oder nicht in deutscher Sprache abgefaßt         (4) Soll das Urteil auf Umstände gegründet wer-\noder enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat    den, die von den Parteien nicht erörtert worden sind,\ndas Patentgericht die Berufung als unzulässig zu       so sind diese zu veranlassen, sich dazu zu äußern.\nverwerfen.\n(2) Der Berufungsklüger kann innerhalb einer                                 § 42h\nWoche nach Zustellung dieses Beschlusses die Ent-         (1) Von einer Partei behauptete Tatsachen, über\nscheidung des Bundesgerichtshofs nachsuchen.\nwelche die Gegenpartei sich nicht erklärt hat,\nkönnen für erwiesen angenommen werden.\n§ 42c\n(2) Erscheint in dem Termin keine der Parteien,\n( 1) Das Patentgericht stellt die Berufungsschrift  so ergeht das Urteil auf Grund der Akten.\ndem Berufungsbeklagten mit der Aufforderung zu,\nseine schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats                             § 42i\nnach Zustellung beim Patentgericht einzureichen.\nMit der Zustellung der Berufungsschrifl ist der Zeit-     (1) In dem Termin ist eine Niederschrift aufzu-\npunkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt       nehmen, die den Gang der Verhandlungen im all-\nist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Ab-       gemeinen angibt.\nschriften soll der Berufungskläger mit der Berufungs-     (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden\nschrift einreichen.                                    und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu\n(2) Die Erklärung des Berufungsbeklagten muß       unterschreiben.\ndie Gegenanträge und die Angabe der neuen Tat-                                  § 42k\nsachen und Beweismittel enthalten, die der Beru-\n(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die\nfungsbeklagte geltend machen will.\nVerhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort\nanzuberaumenden Termin verkündet.\n§ 42d\n(2) Wird   die Verkündung der Entscheidungs-\nDas Patentgericht legt die Akten dem Bundes-        gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch\ngerichtshof vor und benachrichtigt hiervon die Par-    Verlesung der Gründe oder durch mündliche Mit-\nteien unter Mitteilung der Gegenerklärung an den       teilung des wesentlichen Inhalts.\nBerufungskläger.\n(3) Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt.\n§ 42e\n(1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Er-                            § 421\nmessen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen        (1) Die bei einem deutschen Gericht zugelassenen\nVerfügungen. Er ist an das Vorbringen und die          Rechtsanwälte und die Patentanwälte sind befugt,\nBeweisanträge der Parteien nicht gebunden.             im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof\n(2) Beweise können auch durch Vermittlung des      die Vertretung zu übernehmen.\nPatentgerichts erhoben werden.                            (2) Den Parteien und ihren Vertretern ist es\ngestattet, mit einem technischen Beistand zu er-\n§ 42 f                        scheinen.\n(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf\n3. Beschwerdeverfahren\nGrund mündlich(!r Verhandlung. § 36 g Abs. 2 gilt\nentsprechend.\n§ 42m\n(2) Die  Ladungsfrist beträgt   mindestens   zwei\nWochen.                                                   (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des\nPatentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfü-\n(3) Von der mündlichen Verhandlung kann ab-        gungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangs-\ngesehen werden, wenn                                   lizenz (§ 41) findet die Beschwerde an den Bundes-\n1. die Parteien zustimmen,                            gerichtshof statt. § 42 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.","20                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats         teiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Um-\nnach Zustellung schrifllich beim Patentgericht einzu-   stände vollständig und der Wahrheit gemäß\nlegen. Tnncrhdlb dieser Prist ist eine Gebühr nach      abzugeben.\ndem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt                              § 44a\ndie Beschwerde cils nicht erh:)ben. Für die Auslagen\n(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklä-\ngilt § 42 Abs. 2 Scüz 1 entsprechend.\nrung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung\n(3) Das Patentgericht lqJl die Beschwerde ohne       gestützt, daß der Gegenstand der Anmeldung oder\nsachliche Stellungnahme dem Bundesgerichtshof vor.      des Patents nach § 2 nicht patentfähig sei, so kann\n(4) Für das Vcrli:.lhren vor dem Bundesgerichtshof   das Patentamt oder das Patentgericht verlangen, daß\ngelten § 36m Abs. 1, §§ 40 und 42e bis 421 ent-         Urschriften, Ablir:ttungen oder beglaubigte Ab-\nsprechend.                                              schriften der im Einspruch oder in der Klage er-\nwähnten Druckschriften, die im Patentamt und im\nPatentgericht nicht vorhanden sind, in je einem\nSiebenter Abschnitt                    Stück für das Patentamt od.er das Patentgericht und\nfür die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.\nGemeinsame Vorschriften\n(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind\n§ 43\nauf Verlangen des Patentamts oder des Patent-\ngerichts einfache oder beglaubigte Ubersetzungen\n(1) Wer durch unabwendbaren Zufall verhindert        beizubringen.\nworden ist, dem Patentnmt oder dem Patentgericht\n§ 45\ngegEmübc~r eine Frist einzuhalten, deren Versäu-\nmung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnach-        Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patent-\nteil zur folge hat, ist irnf Antrag wieder in den       gericht ist deutsch. Eingaben in anderer Sprache\nvorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die      werden nicht berücksichtigt. Im übrigen finden die\nFrist zur Erhebung des Einspruchs (§ 32 Abs. 1), für    Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über\ndie Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der     die Gerichtssprache Anwendung.\nBeschwerde gegen den Patenterteilungsbeschluß zu-\nsteht (§ 361 Abs. 2), für die Frist zur Einreichung                               § 45a\nvon Anmeldungen, für die ein Prioritätsrecht in An-         (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patent-\nspruch genommen werden kann, für die Frist zur          amt und dem Patentgericht gelten die Vorschriften\nAbgabe der PrioriUitserklärung (§ 27) und für die       des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952\nFrist zur Nennung des Aktenzeichens der Vor-            (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert durch\nanmeldung (§ 27).                                       Gesetz vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I\n(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von           S. 1477), mit folgenden Maßgaben:\nzwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses              1. Wird die Annahme der Zustellung durch ein-\nschriftlich becmtrarJl werden. In dieser Frist ist die      geschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund ver-\nversäumte I-Iandlung na.chzuholen. Der Antrag muß\nweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als be-\ndie Tatsachen angeben, au~ die er gestützt wird,\nwirkt.\nund die Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu\n2. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland\nmachen. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist\nkann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt              aufhalten, können auch durch Aufgabe zur Post\nund die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt            nach den §§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung be-\nwerden.                                                     wirkt werden.\n3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177\n(3) Uber den Antrag beschließt die Stelle, die\nder Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\nüber die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.           - Bundesgesetzbl. I S. 557) ist § 5 Abs. 2 des\n(4) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegen-            Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend an-\nstand eines Patents, das infolge der Wiederein-              zuwenden.\nsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen     4. An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim\ndem Erlöschen und dem Wiederinkrafttrften des               Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden\nPatents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit           ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das\ndie dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen           Schriftstück im Abholfach des Empfängers nieder-\nhat, ist befugt, den GegEmstand des Patents für die         gelegt wird. Uber die Niederlegung ist eine\nBedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder         schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben.\nfremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Be-             Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es\nfugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt            niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als\noder veräußert werden.                                      am dritten Tag nach der Niederlegung im Abhol-\n(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn           fach bewirkt.\nder einstweilige Schutz (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30       5. Ist ein Vertreter bestellt und die Vollmacht\nAbs. 1 Satz 2) infolge der Wiedereinsetzung wieder          schriftlich zu den Akten eingereicht, so sind die\nin Kraft tritt.                                             Zustellungen an den Vertreter zu richten.\n§ 44\n(2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes\nIm Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-           ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die\ngericht und dem Bundesgerichtshof haben die Be-         Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 361 Abs. 2,","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                            21\n§ 42 m Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§ 41 r                                 § 46c\nAbs. 1) oder für die Einlegung der Berufung (§ 42          Im Verfahren zur Beschränkung des Patents\nAbs. 1) oder für den Antrag auf Entscheidung des        (§ 36 a) sind die Bestimmungen des § 46 b mit der\nBundesgerichtshofs (§ 42 b Abs. 2) be9innt.            Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Patent-\ninhaber durch die Bewilligung des Armenrechts auch\n§ 46                          die einstweilige Befreiung von der Zahlung der Ge-\n(1) Die Gerichte sind verpflichlel, dem Patentamt   bühr für den Antrag auf Beschränkung des Patents\nund dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.          und von der Zahlung des Druckkostenbeitrags\nerlangt.\n(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das\nPatentgericht Strafen gegen Zeugen odE!r Sachver-                                § 46d\nstündige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage           (1) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-\noder deren Bccidigung verweigern, auf Ersuchen des     keit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Er-\nPatentamts fest. Ebenso ist die Vorführung eines       teilung einer Zwangslizenz ist dem Beteiligten, der\nnicht erschienenen Zeugen anzuordnen.                  seine Bedürftigkeit nachweist, Jas Armenrecht zu\n(3) Uber das Ersuchen. nach Absatz 2 entscheidet    bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfol-\nein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Be-      gung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende\nsetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die       Aussicht auf Erfolg bietet und der Beteiligte ein\nEntschEüdung ergeht durch Beschluß.                    eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.\n(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts er-\nlangt der Beteiligte die einstweilige Befreiung von\nAchter Abschnitt                     der Zahlung rückständiger und künftig erwachsen-\nArmenrechtsverfahren                    der Gebühren und Auslagen einschließlich der den\nZeugen und Sachverständigen zu gewährenden Ver-\n§ 46a                          gütung sowie der Kosten der Zustellung.\nIm Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-\n§ 46e\ngericht und dem Bundesgerichtshof ist den Beteilig-\nten nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46b bis           (1) Einern Beteiligten, dem das Armenrecht nach\n46 k das Armenrecht zu bewilligen.                     den Vorschriften <ler § § 46 b bis 46 d bewilligt wor-\nden ist, kann auf Antrag zur vorläufig unentgelt-\n§ 46b                          lichen Wahrnehmung seiner Rechte ein Patent-\nanwalt oder ein Rechtsanwalt oder auf ausdrückliches\n(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents ist      Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet.\ndem Patentsucher, der seine Bedürftigkeit nachweist,   werden, wenn die Beiordnung zur sachdienlichen\nauf Antrag d_as Armenrecht zu bewilligen, wenn         Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint.\neine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents\nbesteht.                                                   (2) Der beizuordnende Vertreter wird in dem Ver-\nfahren vor dem Patentamt durch den Vorsitzende:!i\n(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts er-       der Patentabteilung ausgewählt, im übrigen durch\nlangt der Patentsucher die einstweilige Befreiung      den Vorsitzenden des für die Entscheidung über das\nvon der Zahlung                                        Gesuch um Beiordnung zuständigen Senats des Pa-\n1. der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 2;   tentgerichts oder des Bundesgerichtshofs. Im Ver-\nfahren vor dem Patentamt steht gegen die Ver-\n2. der Gebühren für die Anträge nach den §§ 28 a\nfügung dem ausgewählten Vertreter und den\nund 28 b;\nBeteiligten die Beschwerde nach § 361 Abs. 1 zu.\n3. der Beschwerdegebühr (§ 361 Abs. 3);\n(3) Der beigeordnete Vertreter ist zur Ubernahme\n4. rückständiger und künftig erwachsender Aus-\nder Vertretung verpflichtet.\nlagen einschließlich der den Zeugen und Sach-\nverständigen zu gewährenden Vergütung sowie            (4) § 42 1 bleibt unberührt.\nder Kosten der Zustellung.\n§ 46f\n(3) Suchen mehrere gemeinsam das Patent nach,\nso wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn alle            Wird das Gesuch um Bewilligung des Armen-\nPatentsucher bedürftig sind.                            rechts nach den § § 46 b bis 46 d vor Ablauf einer für\ndie Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist\n(4) Ist der Patentsucher nicht der Erfinder oder\neingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum\ndessen Gesamlrechtsnachfolger, so wird das Armen-\nAblauf von einem Monat nach Zustellung des auf\nrecht nur bewilligt, wenn auch der Erfinder bedürf-\ndas Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.\ntig ist.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind sinngemäß anzu-                                   § 46g\nwenden\n(1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts\n1. in den Fällen der §§ 28 a und 28 b auf den antrag-   ist schriftlich beim Patentamt oder beim Patent-\nstellenden Dritten, wenn er ein eigenes schutz-     gericht einzureichen. Im Verfahren nach den §§ 42\nwürdiges Interesse glaubhaft macht,                 und 42 m kann das Gesuch auch beim Bundes-\n2. im Falle des § 32 auf den Einsprechenden, wenn       gerichtshof eingereicht werden, wenn das Patent-\nder Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt wird.         gericht die Akten diesem vorgelegt hat.","22                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Ubcr das Gesuch beschließt die Stelle, die für                      Neunter Abschnitt\ndc1s Verfahren zustündig ist, für welches das Armen-\nrecht nachgesucht wird. Jedoch beschließt über das                        Rechtsverletzungen\nGesuch\n§ 47\nl. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die Patent-\nc1bteilung,                                             (1) Wer den Vorschriften der §§ 6, 7 und 8 zu-\nwider eine Erfindung benutzt, kann vom Verletzten\n2. im Verfahren nach § 42 das Patentgericht, wenn\nauf Unterlassung in Anspruch genommen werden.\ndie Berufung nach § 42 b als unzulässig zu ver-\nwerfen ist.                                             (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig\nvornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus\n(3) Die nach den §§ 46 b bis 46 e Abs. 1 ergehen-   , entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Ver-\nden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich         letzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann\nnicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt,     das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschä-\ndurch den die Patentabteilung das Armenrecht oder        digung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem\ndie Beiordnung eines Vertreters nach § 46 e verwei-      Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der\ngert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet.           dem Verletzer erwachsen ist.\n(3) Handelt es sich um eine Erfindung, die ein\nVerfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes zum\n§ 46h                           Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweis des Gegen-\n(1) Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 bis 4, § 115     teils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach\nAbs. 2, § 116a Abs. 1, § 116b Abs. 1 und 2, §§ 117,      dem patentierten Verfahren hergestellt.\n118 Abs. 2 und 3, § 118a Abs, 1, §§ 119,121,122,123\nAbs. 1 und § 126 der Zivilprozeßordnung sind sinn-                                § 47 a\ngemäß anzuwenden.\nWerden vor der Erteilung des Patents Rechte aus\n(2) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-         einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht\nkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Er-         jedermann freisteht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3),\nteilung einer Zwangslizenz sind außerdem § 118 a         gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die\nAbs. 2, §§ 120, 123 Abs. 2 und§ 124 der Zivilprozeß-     Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß der\nordnung ~;inngemäß anzuwenden.                           Gegenstand der Anmeldung einstweiligen Schutz\n(§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) genießt, so\nkann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis\n§ 46i                           zur Entscheidung über die Erteilung des Patents aus-\n(1) Der zum Armenrecht zugelassene Beteiligte         zusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß\nist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrich-      § 28 b nicht gestellt worden, so hat das Gericht der\ntung er einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald    Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht,\ner nicht mehr bedürftig ist. Das gleiche gilt für die    auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des\nBeträge, von deren Entrichtung der Gegner einst-         Antrags auf Prüfung zu setzen. Wird der Antrag auf\nweilen befreit war, soweit dem bedürftigen Beteilig-     Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können\nten die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.            in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht\ngeltend gemacht werden.\n(2) Andere Beteiligte sind nach Abschluß des Ver-\nfahrens zur Nachzahlung der Kosten des Verfahrens\n§ 48\nverpflichtet, die ihnen auferlegt sind und von deren\nEntrichtung sie oder der bedürftige Beteiligte einst-       Die Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts\nweilen befreit waren.                                    verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in\ndem der Berec:üigte von der Verletzung und der\n§ 46k\nPerson des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne\nRücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von\n(1) Im    Verfahren über die Rechtsbeschwerde         der Verletzung an. Hat der Verpflichtete durch die\n(§ 41 p) ist dem Beteiligten, der seine Bedürftigkeit    Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas er-\nnachweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilli-         langt, so ist er auch nach Vollendung der Verjäh-\ngen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine        rung zur Herausgabe nach den Vorschriften über\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.                 die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-\n(2) Das Gesuch um die Bewilligung des Armen-          rung verpflichtet.\nrechts ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzu-                               § 49\nreichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu\nProtokoll erklärt werden. Uber dc1s Gesuch be-              (1) Wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 6,\nschließt der Bundesgerichtshof.                          7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit\nGeldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr\n(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 46 d       bestraft.\nAbs. 2 und der §§ 46 e, 46 f, 46 h und 46 i entspre-\nchend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Be-             (2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.\nteiligten, dem das Armenrecht bewilligt worden ist,      Der Antrag kann zurückgenommen werden.\nnur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechts-         (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem\nanwalt beigeordnet werden kann.                          Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurtei-","Nr. 1 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                          23\nlung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt-                             § 53\nzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran         (1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei\ndartut. Umfang und Art der Bekanntmachung wer-          glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten\nden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn     nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage\ndie Entscheidung nicht inncrha lb von drei Monaten      erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf\nnach Eintritt d(~r Rechtskraft bekanntgemacht wird.     ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser\nPartei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach\n§ 50                          einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des\n(1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden     Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge,\nEntschädigung kann auf Verlangen des Geschädig-         daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres\nten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende       Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des\nBuße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu       Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des\nVerurteilten als Cesamtschuldner.                       Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese\nübernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichte-\n(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend-         ten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines\nmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs          Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu\naus.                                                    erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem\nGegner auferlegt oder von ihm übernommen wer-\nden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei\nZehnter Abschnitt                     seine Gebühren von dem Gegner nach dem für die-\nsen geltenden Streitwert beitreiben.\nVerfahren in Patentstreitsachen\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-\nschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt\n§ 51\nwerden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache\n(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus      anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der\neinem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver-        angenommene oder festgesetzte Streitwert später\nhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen),    durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Ent-\nsind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streit-    scheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.\nwert ausschließlich zuständig.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                                  § 54\ndurch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für         Wer eine Klage nach § 47 erhoben hat, kann ge-\ndie Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen       gen den Beklagten wegen derselben oder einer\nzuzuweisen. Die Landesregierungen können diese          gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen\nErmächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen         Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn\nübertragen.                                             er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war,\n(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für     auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit gel-\nPatentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertre-     tend zu machen.\nten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen\nsind, vor das die Klage ohne die Regelung nach\nAbsatz 2 gehören würde. Das Entsprechende gilt für                        Elfter Abschnitt\ndie Vertretung vor d(~m Berufungsgericht.\nPatentberühmung\n(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch er-\nwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen                                  § 55\nnicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt\nWer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer\nvertreten läßt, sind nicht zu ersta tlen.\nBezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck\n(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung         zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent\neines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen,      oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz ge-\nsind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr      schützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen,\nnach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechts-         auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder\nanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen           in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung sol-\ndes Patentanwalts zu erstatten.                         cher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein\nberechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechts-\nlage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben,\n§ 52\nauf welches Patent oder auf welche Patentanmel-\n(weggefallen)                      dung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.","24                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGebrauchsmustergesetz\nin der Fassung vom 2. Januar 1968\n§ l                              (2) Die Eintragung muß Namen und Wohnsitz des\n{1) Arbcilsgcräl.sdwJlcn oder Gebrauchsgegen-       Anmelders und seines etwa bestellten Vertreters\nstände oder Teile davon werden insoweit als Ge-        (§ 20) sowie die Zeit der Anmeldung angeben.\nbrauchsmuster nach diesem Gesetz geschützt, als sie        (3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regel-\ndem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue       mäßig erscheinenden Ubersichten bekanntzumachen.\nGestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen              (4) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine\nsollen.                                                Änderung in der Person des Inhabers des Ge-\n{2) Sie gelten insoweit nicht als neu, als sie zur  brauchsmusters oder seines Vertreters, wenn sie\nZeit der Anmeldung (§ 2) bereits in öffentlichen       ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine\nDruckschriften beschrieben oder im Inland offen-       Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht\nkundig benutzt sind. Eine innerhalb von sechs Mo-      gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Solange\nnaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung          die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der\noder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf     frühere Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter\nder Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechts-     nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und ver-\nvorgängers beruht.                                     pflichtet.\n§ 2\n(5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die Akten\n(1) Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchs-  eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der\nmuster verlangt wird, sind beim Patentamt schrift-     Akten von Löschungsverfahren steht jedermann frei.\nlich anzumelden. Die Vorschriften des § 27 des         Im übrigen gewährt das Patentamt jedermann auf\nPatentgesetzes gelten entsprechend.                    Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein\n(2) Die Anmeldung muß angeben, unter welcher        berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.\nBezeichnung das Gebrauchsmuster eingetragen\nwerden und welche neue Gestaltung, Anordnung                                     § 3a\noder Vorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauchs-\n(1) Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen\nzweck dienen soll. Am Schluß der Beschreibung ist\nanzugeben, was als schutzföhig unter Schutz gestellt   Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des\nStrafgesetzbuchs) ist, so ordnet die Gebrauchs-\nwerden soll {Schutzanspruch).\nmusterstelle von Amts wegen an, daß die Offen-\n(3) Jeder Anmeldung ist eine Zeichnung beizu-       legung (§ 3 Abs. 5) und die Bekanntmachung im\nfügen; statt der Zeichnung kann auch ein Modell        Patentblatt unterbleiben. Die zuständige oberste\neingereicht werden.                                    Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Sie\n(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-      kann den Erlaß einer Anordnung beantragen. Das\ntigt, durch Rechtsverordnung über die sonstigen        Gebrauchsmuster ist in eine besondere Rolle ein-\nErfordernisse der Anmeldung Bestimmungen zu            zutragen.\nerlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechts-         (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 24\nverordnung au[ den Präsidenten des Patentamts          Abs. 3 Satz 4, des § 30 a Abs. 2 bis 4 und der § § 30 b\nübertragen.                                            bis 30 g des Patentgesetzes entsprechend.\n(5) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete\nGebrauchsmuster eine Gebühr nach dem Tarif zu\n§ 4\nzahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patent-\namt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung               (1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit\nals zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht          Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 7 bis 9) wird\nbis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der        im Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet,\nNachricht entrichtet wird.                              die von einem vom Präsidenten des Patentamts be-\n(6) Wenn der Anmelder für den gleichen Ge-           stimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.\ngenstand um ein Patent nachsucht, kann er beantra-          (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\ngen, daß die Eintragung in die Gebrauchsmuster-         tigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung\nrolle erst vorgenommen wird, wenn die Patent-           einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den Ge-\nanmeldung erledigt ist. ln diesem Falle ist bei der    brauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte\nAnmeldung nur die Hälfte der Gebühr, die andere         auch Beamte des gehobenen und des mittleren\nHälfte erst vor der Eintragung zu entrichten.           Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind\njedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus\n§ 3                           Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat.\n(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen      Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermächti-\ndes § 2, so verfügt das Patentamt die Eintragung        gung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten\nin die Rolle für Gebrauchsmuster.                      des Patentamts übertragen.","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                           25\n(3) Uber Löschungsanträue (§§ 7 bis 9) beschließt    trag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt\neine der im Palentamt zu bildenden Gebrauchs-           wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem\nmusterabteilungen, die mit zwei technischen Mit-         Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der\ngliedern und einem rechtsk undig('.n Mitglied zu be-     Antrag als nicht gestellt. Die Vorschriften des § 37\nsetzen ist:. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 7 des        Abs. 6 und des § 44 a des Patentgesetzes gelten ent-\nPatentgeselzes gellen entsprechend. Innerhalb ihres      sprechend.\nGeschäftskreises obliegt jeder Gebrauchsmuster-\n§ 9\nabteilung auch die Abgabe von Gutachten.\n(1) Das Patentamt teilt dem Inhaber des Ge-\n(4) Für die Ausschließung und Ablehnung der\nbrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf,\nMitglieder der Gebrauchsmusterstelle und der Ge-\nsich dazu innerhalb eines Monats zu erklären.\nbrauchsmusterabteilungen gelten die §§ 41 bis 44,\nWiderspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die\n45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung\nLöschung.\nüber Ausschließung und Ablehnung der Gerichts-\npersonen sinngc~mäß. Das gleiche gilt für die Be-           (2) Andernfalls teilt das Patentamt den Wider-\namten des gehobenen und des mittleren Dienstes,         spruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Auf-\nsoweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung            klärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es\neinzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den Ge-        kann die Vernehmung von Zeugen und Sachver-\nbrauchsmustern bteiJ ungen obliegender Geschäfte be-    ständigen anordnen. Für sie gelten die Vorschriften\ntraut worden sind. § 18 Abs. 6 Satz 3 des Patent-       der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Beweis-\ngesetzes gilt entsprechend.                             verhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidig-\nten Protokollführers aufzunehmen.\n§ 5                              (3) Uber den Antrag wird auf Grund mündlicher\nVerhandlung beschlossen. Das Patentamt hat nach\n(l) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat\nbilligem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil\ndie Wirkung, daß allein dem Inhaber das Recht zu-\ndie Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur\nsteht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden, die\nLast fallen. § 33 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Patent-\ndurch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände\ngesetzes gilt entsprechend.\nin Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu ge-\nbrauchen.\n§ 10\n(2) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die\nEintragung nicht begründet, soweit das Muster be-          (1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmuster-\nreits auf Grund einer früheren Patent- oder Ge-         stelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet\nbrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist.            die Beschwerde an das Patentgericht statt.\n(3) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung          (2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Be-\nden Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerät-       schluß der Gebrauchsmusterstelle, durch den die\nschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne          Anmeldung eines Gebrauchsmusters zurückgewiesen\ndessen Einwilligunn entnommen ist, tritt dem Ver-       wird, oder gegen einen Beschluß der Gebrauchs-\nletzten gegenüber der Schulz des Gesetzes nicht ein.    musterabteilung, durch den über den Löschungs-\nantrag entschieden wird, so ist innerhalb der Be-\n(4) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das     schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen;\nRecht auf den Schutz (§ 3), über den Anspruch auf       wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als\nErteilung des Schutzrechts (§ 4 Abs. 1), über den       nicht erhoben.\nAnspruch auf Ubertragung (§ 5) und über die Ein-\n(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patent-\nschränkungen der Wirkung (§§ 7 und 8) gelten ent-\nsprechend.                                              gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem\nPatentgericht entsprechend.\n§ 6                              (4) Uber Beschwerden gegen Beschlüsse der Ge-\nSoweit ein später angemeldetes Patent in ein         brauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der\nnach § 5 begründetes Recht eingreift, darf das Recht    Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Be-\naus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des       schwerdesenat des Patentgerichts. Uber Beschwer-\nGebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.                 den gegen Zurückweisung der Anm_eldung eines\nGebrauchsmusters entscheidet der Senat in der\nBesetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern\n§ 7\nund einem technischen Mitglied, über Beschwerden\n(1) Liegen die Erfordernisse des § 1 nicht vor oder  gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen\nist ein Schutz zufolge § 5 Abs. 2 nicht begründet       über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem\nworden, so hat jedermann gegen den als Inhaber          rechtskundigen :t-,Iitglied und zwei technischen Mit-\nEingetragenen Anspruch auf Löschung des Ge-             gliedern. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges\nbrauchsmusters.                                         Mitglied sein. Für die Verteilung der Geschäfte\n(2) Im Falle des § 5 Abs. 3 steht dem Verletzten     innerhalb des Beschwerdesenats gilt § 36 e Abs. 5\nein Anspruch auf Löschung zu.                           des Patentgesetzes entsprechend. Für die Verhand-\nlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der\nGebrauchsmusterstelle gilt § 36 g Abs. 1 des Patent-\n§ 8\ngesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden\nDie Löschung des Gebrauchsmusters nach § 7 ist       gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilun-\nbeim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der An-       gen § 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.","26                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(5) Gegen den Bc~schluß des Beschwerdesenats des     dauer nur eintritt, wenn die Gebühr mit dem tarif-\nPatenlgerichts findel die Rechtsbeschwerde an den       mäßigen Zuschlag bis zum Ablauf von sechs Mo-\nBundesgerichtshof slalt, wenn der Beschwerdesenat       naten nach Beendigung der ersten Schutzfrist oder\nin dem Beschluß d.ie Rechtsbeschwerde zugelassen        bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der\nhat. § 41 p Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y     Nachricht, sofern diese Frist später als sechs Monate\ndes Pa lcntgeset.zes sind anzuwenden.                   nach Beendigung der ersten Schutzfrist abläuft, ent-\nrichtet wird.\n§ 11                             (3) Das Patentamt kann die Absendung der Nach-\nIst während des Löschungsverfahrens ein Rechts-      richt auf Antrag des Eingetragenen hinausschieben,\nstreil anhängig, dessen Entscheidung von dem Be-        wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage\nstehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so          seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann\nkann das Gerichl anordnen, daß die Verhandlung          die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß\nbis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszu-       innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet\nsetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn      werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß,\nes die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam          so benachrichtigt das Patentamt den Eingetragenen,\nhält. Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen wor-       daß eine Verlängerung der Schutzfrist nur eintritt,\nden, so ist das Gericht ,m diese Entscheidung nur       wenn der Restbetrag innerhalb eines Monats nach\ndann gebunden, wenn sie zwischen denselben Par-         Zustellung gezahlt wird.\nteien ergangen ist.                                        (4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht\n§ 11 a                         hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können\nGebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zah-\nDie Vorschriften des Patenlgesetzes über die Er-\nlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der\nteilung einer Zwangslizenz (§ 15 Abs. 1) und über\nNachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb\ndas Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz\nvon vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt\n(§§ 37 bis 41 o, 42 bis 42 m) gelten für eingetragene\nund die bisherige Säumnis genügend entschuldigt\nGebrauchsmuster entsprechend.\nwird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung\nvon Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein ge-\n§ 12                          stundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so\n(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die     wiederholt das Patentamt die Nachricht, wobei der\nErstattung von Gutachten (§ 23), über die Wahr-         gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zu-\nheitspflicht im Verfahren (§ 44), über die Amts-        stellung der zweiten Nachricht ist eine weitere\nsprache (§ 45), über Zustellungen (§ 45 a) und über     Stundung unzulässig.\ndie Rechtshilfe der Gerichte (§ 46) gelten auch für        (5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgescho-\nGebrauchsmustersachen.                                  ben worden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter\n(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die     Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß\nBewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46 k) sind     spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Verlänge-\nin Gebrauchsmustersachen sinngemäß anzuwenden.          rungsgebühr abgesandt werden. Geleistete Teilzah-\nlungen werden nicht erstattet, wenn die Verlängerung\nder Schutzdauer wegen Nichtzahlung des Restbetrags\n§ 13                          unterbleibt.\nDas Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch         (6) Die Vorschriften der §§ 12 und 43 des Patent-\nauf seine Eintragung und das durch die Eintragung       gesetzes gelten entsprechend.\nbegründete Recht gehen auf die Erben über. Sie\nkönnen beschränkt oder unbeschränkt auf andere             (7) Löschungen, die aus anderem Grunde als\nübertragen werden.                                      wegen Ablaufs der Schutzdauer vorgenommen wer-\nden, sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinen-\n§ 14                          den Ubersichten bekanntzumachen.\n(1) Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre,\ndie mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung                                  § 15\nfolgt.\n(1) Wer den Vorschriften der §§ 5 und 6 zuwider\n(2) Gegen Zahlung einer Gebühr nach dem Tarif        ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten\ntritt eine Verlängerung der Schutzdauer um drei         auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.\nJahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle ver-\nmerkt. Die Verlängerungsgebühr ist bis zum Ablauf          (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig\nvon zwei Monaten nach Beendigung der ersten             vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus\nSchutzfrist zu entrichten. Wird die Eintragung des      entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Ver-\nGebrauchsmusters erst nach Beendigung der ersten        letzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann\nSchutzfrist beschlossen, so ist die Verlängerungs-      das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschä-\ngebühr bis zum Ablauf von vier Monaten nach Zu-         digung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem\nstellung des Beschlusses zu entrichten. Wird die        Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der\nFrist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag für     dem Verletzer erwachsen ist.\ndie Verspätung der Zahlung entrichtet werden. Nach         (3) Die Ansprüche wegen Verletzung des Schutz-\nAblauf der Frist gibt das Patentamt dem Eingetrage-     rechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt.\nnen Nachricht:, daß eine Verlängerung der Schutz-       an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und","1 uny   VCJ pi1idllcl.                                   Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen\ndurch Klage ein Anspruch aus den in diesem Gesetz\n§ 16                        geregelten Rechtsverhältnissen geltend gemacht\n(1) Wer vorsützlich den Vorschriften der §§ 5     wird, gehören vor die Zivilkammern der Landgerichte,\nund 6 zuwider C'in Gebrauchsmuster benutzt, wird       soweit nicht die Amtsgerichte zuständig sind.\nmit Geldslrafc ocler mit c;eflingnis bis zu einem Jahr\nbestraft.                                                                         § 19\n(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.     (1) Sind nach § 51 Abs. 2 des Patentgesetzes die\nDer Antrag kann zurückgenommen werden.                 Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Land-\n(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem   gerichte einem von ihnen zugewiesen worden, so\nVerletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurtei-    können die vor ein Landgericht gehörenden Klagen,\nlung auf Kosten des Verurleillcn öffentlich bekannt-   in denen ein Anspruch aus einem der in diesem\nzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran     Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend ge-\ndartut. Umfang und Art der Bekanntmachung wer-         macht wird, auch bei dem Gericht für Patentstreit-\nden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn    sachen erhoben werden.\ndie Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten         (2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger\nnach Eintritt der Rechtskraft. bekanntgemacht wird.    Rechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das\nGericht für Patentstreitsachen zu verweisen. Der\nAntrag ist nur vor der Verhandlung des Beklagten\n§ 17\nzur Hauptsache zulässig. Er kann auch von einem\n(1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden   bei dem Gericht für Patentstreitsachen zugelassenen\nEntschädigung kann auf Verlangen des Geschädig-        Rechtsanwalt gestellt werden. Die Entscheidung ist\nten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende      unanfechtbar und für das Gericht bindend.\nBuße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu\n(3) Vor dem Gericht für Patentstreitsachen kön-\nVerurteilten als Gesamtschuldner.\nnen sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte ver-\n(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend-       treten lassen, die bei dem sonst zuständigen Land-\nmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs         gericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt für\naus.                                                   die Vertretung vor dem Berufungsgericht.\n(4) Die Mehrkosten, die einer Partei durch eine\n§ 17 a                       Verweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen,\n(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim\ndenen durch Klage ein Anspruch aus einem der in        Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten\ndiesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend    läßt, sind nicht zu erstatten.\ngemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Be-          (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung\nlastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen           eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreit-\nStreitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefähr- sache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe\nden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag        einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebühren-\nanordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur      ordnung für Rechtsanwälte und außerdem die not-\nZahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer       wendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.\nWirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts be-\nmißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begün-\nstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts                                    § 20\nebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu\nWer im Inland weder Wohnsitz noch Nieder-\nentrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits\nlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz ge-\nauferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt,\nregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem\nhat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichts-\nPatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus\ngebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts\neinem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn\nnur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten.\ner im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechts-\nSoweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner\nanwalt als Vertreter bestellt hat. Der eingetragene\nauferlegt oder von ihm übernommen werden, kann\nVertreter ist in Rechtsstreitigkeiten, die das Ge-\nder Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Ge-\nbrauchsmuster betreffen, zur Vertretung befugt; er\nbühren von dem Gegner nach dem für diesen gelten-\nkann auch Strafanträge stellen. Der Ort, wo der\nden Streitwert beitreiben.\nVertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-      des § 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo\nschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt   sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlkein\nwerden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache      Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der","28                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVertreter seinen Wahn.sitz, und in Ermangelung                                 § 22\neines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen\nWer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer\nSitz hat.\nBezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck\nzu erwecken, daß die Gegenstände als Gebrauchs-\n§ 21.\nmuster nach diesem Gesetz geschützt seien, oder\nwer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern,\nDer Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-  auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kund-\ntung und den Geschäftsgang des Patentamts und        gebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet,\nbestimmt durch Rechtsverordnung die Form des         ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse\nVerfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungs-       an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen\nkosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen       Auskunft darüber zu geben, auf welches Gebrauchs-\ndarüber getroffen sind.                              muster sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                              29\nWarenzeichengesetz\nin der Fassung vom 2. Januar 1968\n§ 1                            Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein\nWer sich in seinem Geschäftsbetrieb zur Unter-        berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wir_d.\nscheidung seiner Waren von den Waren anderer                (3) Jede Eintragung und jede Löschung wird vom\neines Warenzeichens bedienen will, kann dieses           Patentamt in regelmäßig erscheinenden Ubersichten\nZeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle an-           veröffentlicht (Warenzeichenblatt).\nmelden.\n§ 2                                                        § 4\n(1) Die Zeichenrolle wird beim Patentamt geführt.        (1) Freizeichen können nicht in die Rolle einge-\nDie Anmeldung eines Warenzeichens ist dort schrift-      tragen werden.\nlich einzureichen. Jeder Anmeldung muß die Be-\nzeichnung des Geschäftsbetriebs, in dem das Zeichen         (2) Ferner sind von der Eintragung solche Zeichen\nverwendet werden soll, ein Verzeichnis der Waren,        ausgeschlossen,\nfür die es bestimmt ist, sowie eine deutliche Dar-       1.     die keine Unterscheidungskraft haben oder aus-\nstellung und, soweit erforderlich, eine Beschreibung           schließlich aus Zahlen, Buchstaben oder solchen\ndes Zeichens beigefügt sein.                                   Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit\n(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,          und Ort der Herstellung, über die Beschaffen-\ndurch Rechtsverordnung Bestimmungen über die                    heit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen-\nsonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen.              oder Gewichtsverhältnisse derWaren enthalten,\nEr kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung        2.     die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere\nauf den Präsidenten des Patentamts übertragen.                  staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines\n(3) Bei der Anmeldung jedes Zeichens ist eine                inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde-\nAnmeldegebühr und für jede Klasse oder Unter-                   oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,\nklasse der in der Anlage beigefügten Warenklassen-       3.    die amtliche Prüf- und Gewährzeichen enthal-\neinteilung, für die der Schutz begehrt wird, eine               ten, die nach einer Bekanntmachung im Bundes-\nKlassengebühr nach dem Tarif zu entrichten.                     gesetzblatt im Inland oder in einem auslän-\nUnterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem              dischen Staate für bestimmte Waren eingeführt\nAnmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurück-               sind,\ngenommen gilt, wenn die Gebühren nicht bis zum           3 a. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen,\nAblauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht               Siegel oder Bezeichnungen der internationalen\nentrichtet werden.                                              zwischenstaatlichen Organisationen enthalten,\n(4) Wird die Anmeldung zurückgenommen, bevor                 die nach einer Bekanntmachung im Bundesge-\ndas Patentamt die Bekanntmachung der Anmeldung                  setzblatt von der Eintragung als Warenzeichen\nnach § 5 Abs. 2 beschlossen oder einen Zurück-                  ausgeschlossen sind,\nweisungsbeschluß zugestellt hat, so wird die für\n4.    die ärgerniserregende Darstellungen oder solche\nmehr als eine Klasse oder Unterklasse gezahlte\nAngaben enthalten, die ersichtlich den tatsäch-\nGebühr erstattet.\nlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die\n(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,           Gefahr einer Täuschung begründen,\ndurch Rechtsverordnung die Warenklasseneinteilung        5.     die nach allgemeiner Kenntnis innerhalb der\nzu ändern.\nbeteiligten inländischen Verkehrskreise bereits\n§ 3\nvon einem anderen als Warenzeichen für gleiche\noder gleichartige Waren benutzt werden,\n(1) Die Zeichenrolle soll enthalten\n6.     die mit einem früher zur Sortenschutzrolle oder\n1. den Zeitpunkt der Anmeldung,                                 zum Besonderen Sortenverzeichnis des Bundes-\n2. die nach § 2 Abs. 1 der Anmeldung beizufügenden              sortenamts angemeldeten und dort eingetrage-\nAngaben,                                                    nen Sortennamen der Sorte eines Dritten über-\n3. Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und                    einstimmen.\nseines etwa bestellten Vertreters (§ 35 Abs. 2)          (3) Die Eintragung wird jedoch in den Fällen des\nsowie Änderungen in der Person, im Namen oder        Absatzes 2 Nr. 1 zugelassen, wenn sich das Zeichen\nim Wohnort des Inhabers oder des Vertreters,         im Verkehr als Kennzeichen der Waren des An-\n4. Verlängerungen der Schutzdauer,                       melders durchgesetzt hat.\n5. den Zeitpunkt der Löschung des Zeichens.                  (4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. ·2, 3 und\n(2) Die Einsicht in die Zeichenrolle steht jeder-     3 a gelten nicht für einen Anmelder, der befugt ist,\nmann frei. Das Patentamt gewährt jedermann auf           in dem Warenzeichen das Hoheitszeichen, das Prüf-","30                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nund Gewährzeichen oder die sonstige Bezeichnung         chend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das Pa-\nzu führen, selbst wenn es mit der Bezeichnung eines     tentamt auch bestimmen kann, daß die den Beteilig-\nanderen Staates oder einer anderen internationalen      ten erwachsenen sonstigen Kosten des Widerspruchs„\nzwischenstaatlichen Organisation im Verkehr ver-        verfahrens, soweit sie nach billigem Ermessen zur\nwechselt werden kann. Die Vorschrift des Absat-         zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und\nzes 2 Nr. 3 gilt ferner insoweit nicht, als die Waren,  Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz\nfür die das Zeichen angemeldet ist, weder gleich        oder teilweise zu erstatten sind.\nnoch gleichartig mit denen sind, für die das Prüf-         (7) Ist das Zeichen, auf Grund dessen Widerspruch\nund Gewährzeichen c~ingeführt ist. Die Vorschrift       erhoben wird, im Zeitpunkt der Bekanntmachung\ndes Absatzes 2 Nr. 6 gilt insoweit nicht, als die       des angemeldeten Zeichens mindestens fünf Jahre\nWaren, für die das Zeichen angemeldet ist, weder        in der Warenzeichenrolle eingetragen, so hat der\ngleich noch gleichartig mit denen sind, für die der     Widersprechende, wenn der Anmelder die Benut-\nSortenname eingetragen ist.                             zung des Zeichens bestreitet, glaubhaft zu machen,\n(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 5 wird nicht   daß er das Zeichen innerhalb der letzten fünf Jahre\nangewendet, wenn der Anmelder von dem anderen           vor der Bekanntmachung des angemeldeten Zeichens\nzur Anmeldung ermächtigt worden ist.                    benutzt hat. Einer Benutzung des Zeichens durch\nden Widersprechenden steht es gleich, wenn das\nZeichen mit seiner Zustimmung durch einen Dritten\n§ 5                          benutzt worden ist. Bei der Entscheidung, ob die\n(1) Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen        Zeichen übereinstimmen, berücksichtigt das Patent-\nAnforderungen (§§ 1 und 2) und liegt kein Ein-          amt nur die Waren, für die der Widersprechende\ntragungshindernis nach § 4 vor, so beschließt das       die Benutzung glaubhaft gemacht hat. Ist das Zei-\nchen, auf Grund dessen Widerspruch erhoben wird,\nPatentamt die Bekanntmachung der Anmeldung.\nnach § 6 a eingetragen worden und ist gegen die\n(2) Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht,       Eintragung dieses Zeichens Widerspruch erhoben\ndaß das angemeldete Zeichen, der Zeitpunkt der          worden, so ist Satz 1 bis 3 nur anzuwenden, wenn\nAnmeldung, Name und Wohnort des Anmelders und           seit Abschluß des Widerspruchsverfahrens fünf Jahre\nseines etwa bestellten Vertreters (§ 35 Abs. 2) so-     verstrichen sind.\nwie die nach § 2 Abs. 1 der Anmeldung beizufügen-\n(8) Wird kein Widerspruch erhoben, so wird das\nden Angaben und das Aktenzeichen der Anmeldung\nZeichen eingetragen.\neinmal im Warenzeichenblatt veröffentlicht werden.\n§ 7 ist entsprechend anzuwenden.                           (9) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über\n(3) Ist dem Prüfer bekannt, daß das angemeldete\ndie Form des Widerspruchs zu erlassen, namentlich\nZeichen mit einem anderen für gleiche oder gleich-\ndie Verwendung eines Formblatts vorzuschreiben.\nartige Waren früher angemeldeten Zeichen überein-\nEr kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nstimmt, so kann er den Inhaber dieses Zeichens auf\nauf den Präsidenten des Patentamts übertragen.\ndie Bekanntmachung hinweisen.\n(4) Wer für gleiche oder gleichartige Waren ein                                 § 6\nmit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes\nZeichen (§ 31) früher angemeldet hat, kann inner-          (1) Wird die Ubereinstimmung der Zeichen ver-\nhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung           neint, so wird das neu angemeldete Zeichen ein-\nauf Grund des früher angemeldeten Zeichens Wider-       getragen.\nspruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten           (2) Wird die Ubereinstimmung der Zeichen fest-\nZeichens erheben. Widerspruch kann ferner erheben,      gestellt, so wird die Eintragung versagt. Sofern der\nwer in einem anderen Staat für gleiche oder gleich-     Anmelder geltend machen will, daß ihm trotz der\nartige Waren auf Grund einer früheren Anmeldung         Feststellung ein Anspruch auf die Eintragung zu-\noder Benutzung Rechte an einem mit dem ange-            stehe, hat er den Anspruch im Wege der Klage\nmeldeten Zei.chen übereinstimmenden Zeichen er-         gegen den Widersprechenden zur Anerkennung zu\nworben hat und nachweist, daß der Anmelder auf          bringen. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach\nGrund eines Arbeits- oder sonstigen Vertragsver-        Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Uberein-\nhältnisses zu dem Widersprechenden dessen Inter-        stimmung der Zeichen festgestellt wird, zu erheben.\nessen im geschäftlichen Verkehr wahrzunehmen hat        Die Eintragung auf Grund einer Entscheidung, die\nund das Zeichen ohne dessen Zustimmung während          zugunsten des Anmelders ergeht, wird unter dem\ndes Bestehens dieses Vertragsverhältnisses ange-        Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung bewirkt.\nmeldet hat. Gegen die Versäumnis der Frist für die\n(3) Hat das Patentamt die Ubereinstimmung des\nErhebung des Widerspruchs gibt es keine Wieder-\nangemeldeten Zeichens mit einem oder mehreren\neinsetzung in den vorigen Stand.\nZeichen, auf Grund deren Widerspruch erhoben\n(5) Innerhalb der Widerspruchsfrist ist eine Ge-     worden ist, festgestellt, so kann es das Verfahren\nbühr nach dem Tarif zu entrichten. Wird die Gebühr      über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen\nnicht gezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht        Entscheidung über die Eintragung des angemeldeten\n. erhoben.                                                Zeichens aussetzen.\n(6) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet das        (4) Wird nach der Bekanntmachung (§ 5 Abs. 2) die\nPatentamt durch Beschluß, ob die Zeichen überein-       Anmeldung zurückgenommen oder wird die Ein-\nstimmen. § 33 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entspre-    tragung versagt, so ist dies bekanntzumachen.","Nr. 1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                           31\n§ 6a                          bedürfen, sind stets an den als Inhaber Eingetra-\n(1) Anstalt die Bekanntmachung der Anmeldung          genen zu richten. Ergibt sich, daß dieser verstorben\nnach § 5 Abs. 1 zu beschließen oder, falls die Be-      ist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen\nkanntmachung der Anmeldung bereits beschlossen          die Zustellung als bewirkt ansehen oder zum Zwecke\nist, anstatt die Anmeldung nach § 5 Abs. 2 bekannt-,    der Zustellung an die Erben deren Ermittlung ver-\nzumachen, trägt das Patentamt uuf Antrag des An-         anlassen.\nmelders das Zeichen ein, wenn dieser ein berechtig-                               § 9\ntes Interesse an der beschleunigten Eintragung des\nZeichens glaubhaft macht.                                  (1) Der Schutz des eingetragenen Zeichens dauert\nzehn Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die\n(2) Der Antrag ist spätestens zwei Wochen nach       Anmeldung folgt.\nZugang des Beschlusses über die Bekanntmachung\nschriftlich beim Patentamt einzureichen. Innerhalb         (2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre\ndieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu ent-     verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch\nrichten; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag     bewirkt, daß nach Ablauf von neun Jahren seit\nals nicht gestellt.                                     dem Tag der Anmeldung oder, bei Zeichen, deren\nSchutzdauer bereits verlängert worden ist, seit der\n(3) Das eingetragene Zeichen wird nach § 5 Abs. 2    letzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr und\nbekanntgemacht. Gegen die Eintragung des Zeichens       für jede Klasse oder Unterklasse, für die weiterhin\nkann Widerspruch erhoben werden. Auf das Wider-         Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr nach dem\nspruchsverfahren ist § 5 Abs. 3 bis 7 und 9 ent-        Tarif entrichtet wird. Werden die Gebühren nicht\nsprechend anzuwenden.\nbis zum Ablauf von zwei Monaten nach der mit der\n(4) Wird die Ubercinstimmung der Zeichen ver-        Beendigung der Schutzdauer eintretenden Fälligkeit\nneint, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.          gezahlt, so muß der tarifmäßige Zuschlag für die\nWird die Ubereinstimmung der Zeichen festgestellt,      Verspätung der Zahlung entrichtet· werden. Nach\nso wird das nach Absatz 1 eingetragene Zeichen ge-      Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Zeichen-\nlöscht. Die Löschung des Zeichens hat die Wirkung,      inhaber Nachricht, daß das Zeichen gelöscht wird,\ndaß das Zeichen als von Anfang an nicht eingetragen     wenn die Gebühren mit dem tarifmäßigen Zuschlag\ngilt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4      nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Be-\nbleiben unberührt. § 6 Abs. 3 ist entsprechend anzu-    endigung der Schutzdauer oder bis zum Ablauf eines\nwenden.                                                 Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern diese\nFrist später als sechs Monate nach Beendigung der\n§ 7                           Schutzdauer abläuft, entrichtet werden.\nFür jedes Zeichen ist vor der Eintragung eine           (3) Das Patentamt kann die Absendung der Nach-\nEintragungsgebühr nach dem Tarif und ein Druck-         richt auf Antrag des Zeicheninhabers hinausschieben,\nkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu entrichten,     wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage\ndie durch die vorgeschriebenen Veröffentlichungen       seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann\n(§ 3 Abs. 3) entstehen. Die Höhe des Beitrags wird      die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß\nnach Stufen berechnet, die der Bundesminister der       innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen ge-\nJustiz durch Rechtsverordnung nach dem Umfang           leistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht frist-\nder Veröffentlichungen allgemein festsetzt. Er kann     gemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Zeichen-\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den       inhaber, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn der\nPräsidenten des Patentamts übertragen.                  Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zu-\nstellung gezahlt wird.\n§ 8                              (4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht\nhinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können\n(1) Das durch die Anmeldung oder Eintragung          Gebühren und Zusthlag beim Nachweis, daß die\neines Warenzeichens begründete Recht geht auf die       Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung\nErben über und kann auf andere übertragen werden.       der Nachricht gestundet werden, wenn dies inner-\nDas Recht kann jedoch nur mit dem Geschäftsbetrieb      halb von vierzehn Tagen nach der Zustellung be-\noder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem das         antragt und die bisherige Säumnis genügend ent-\nWarenzeichen gehört, auf einen anderen übergehen.       schuldigt wird. Die Stundung kann auch unter\nEine Vereinbarung, die eine andere Ubertragung          Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden.\nzum Gegenstand hat, ist unwirksam. Der Ubergang         Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig ent-\nwird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zei-       richtet, so wiederholt das Patentamt die Nachricht,\nchenrolle vermerkt, wenn er dem Patentamt nach-         wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird.\ngewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr           Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine wei-\nnach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt,       tere Stundung unzulässig.\nso gilt der Antrag als nicht gestellt.\n(5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben\n(2) Solange der Ubergang in der Zeichenrolle\nworden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter Stun-\nnicht vermerkt ist, kann der Rechtsnachfolger sein      dung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß spä-\nRecht aus der Eintragung des Warenzeichens nicht        testens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühren\ngeltend machen.\nabgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden\n(3) Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts,       nicht erstattet, wenn das Zeichen wegen Nichtzah-\ndie der Zustellung an den Inhaber des Zeichens          lung des Restbetrags gelöscht wird.","32                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 10                          den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar.\n(1) Auf Anlrng des Inhabers wird das Zeichen          Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den\njederzeit in der Rolh~ gelöscht.                         Rechtsstreit einzutreten, gelten die Bestimmungen\nder §§ 66 bis 69 und 76 der Zivilprozeßordnung\n(2) Von Amts wegen erfolgt die Löschung,              entsprechend.\n1. wenn nuch Ablauf der Schulzdauer die Verlänge-           (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 kann\nrung des Schutzes (§ 9) unlerblieben ist,            der Antrag auf Löschung zunächst beim Patentamt\n2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt        angebracht werden. Es gibt dem als Inhaber des\nwerden müssen. Wird von einem Dritten aus            Warenzeichens Eingetragenen davon Nachricht.\ndiesem Grnnd die Löschung beantragt, so ist          Widerspricht er innerhalb eines Monats nach der\ngleichzeilig eine Gebühr nach dem Tarif zu ent-      Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Wider-\nrichten; sie kann erstattet oder dem Zeicheninha-    spricht er, so wird dem Antragsteller anheimgege-\nber auferlegt werden, wenn der Antrag für be-        ben, den Anspruch auf Löschung durch Klage zu\nrechtigt befunden wird. Bei Nichtzahlung der Ge-     verfolgen.\nbühr gilt der Antrag als nicht gestellt.                (5) Ist das Warenzeichen nach seiner Eintragung\n(3) Soll das Zeichen nach Absatz 2 Nr. 2 gelöscht     oder in den Fällen des § 6 a nach Abschluß des\nwerden, so gibt das Patentamt dem Inhaber zuvor          Widerspruchsverfahrens innerhalb von fünf Jahren\nNachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats        nicht benutzt worden, so kann sich der Zeicheninha-\nnach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung.      ber gegenüber einem Antrag auf Löschung nach Ab-\nWiderspricht er, so faßt das Patentamt Beschluß.         satz 1 Nr. 4 auf eine Benutzung des Zeichens nicht\nIst die Löschung von einem Dritten beantragt, so         berufen, wenn\ngilt für die durch eine Anhörung oder eine Beweis-       1. die Benutzung erst nach Androhung des Lö-\naufnahme verursachten Kosten § 33 Abs. 2 des                 schungsantrags aufgenommen worden ist oder\nPatentgesetzes entsprechend.                             2. die Benutzung erst nach Bekanntmachung eines\nfür gleiche oder gleichartige Waren später ange-\n§ 11                             meldeten übereinstimmenden Zeichens (§ 5 Abs. 2,\n§ 6 a Abs. 3) auf genommen worden ist und der\n(1) Ein Dritter kann die Löschung eines Waren-            Anmelder dieses Zeichens oder sein Rechtsnach-\nzeichens beantragen,                                         folger den Löschungsantrag innerhalb einer Frist\n1. wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer frü-             von sechs Monaten nach der Bekanntmachung\nheren Anmeldung für gleiche oder gleichartige          gestellt hat.\nWaren in der Zeichenrolle eingetragen steht,          (6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn\n1 a. wenn er in einem anderen Staat auf Grund            im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Waren-\neiner früheren Anmeldung oder Benutzung für        zeichens des Antragsgegners (§ 5 Abs. 2, § 6 a Abs. 3)\ngleiche oder gleichartige Waren Rechte an dem      die Voraussetzungen für die Löschung des Waren-\nZeichen erworben hat und nachweist, daß der        zeichens des Antragstellers nach Absatz 1 Nr. 4 vor-\nals Inhaber des Zeichens Eingetragene auf          lagen.\nGrund eines Arbeits- oder sonstigen Vertrags-                                § 12\nverhältnisses seine Interessen im geschäftlichen      (1) Anmeldungen, Anträge auf Umschreibung,\nVerkehr wahrzunehmen hat und das Zeichen           Widersprüche gegen die Loschung von Warenzei-\nohne seine Zustimmung während des Bestehens        chen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den\ndes Vertragsverhältnisses angemeldet hat,          vorigen Stand werden nach den Vorschriften des\n2. wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das Waren-          Patentgesetzes über das Verfahren vor dem Patent-\nzeichen gehört, von dem Inhaber des Zeichens       amt erledigt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas\nnicht mehr fortgesetzt wird,                       anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des § 43\n3. wenn Umstände vorliegen, aus denen sich er-           Abs. 4 des Patentgesetzes gelten für Warenzeichen\ngibt, daß der Inhalt des Warenzeichens den tat-    nicht.\nsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und         (2) Im Patentamt werden gebildet\ndie Gefahr einer Täuschung begründet,              1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Warenzei-\n4. wenn das Warenzeichen mindestens fünf Jahre               chenanmeldungen und für die Beschlußfassung\nin der Warenzeichenrolle eingetragen ist und           nach§ 5 Abs. 1, 6 und 8, §§ 6 und 6a,\nder Zeicheninhaber das Zeichen innerhalb der       2. Warenzeichenabteilungen für Angelegenheiten,\nletzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Löschung         die nicht gesetzlich anderen Stellen zugewiesen\nnicht benutzt hat, es sei denn, daß Umstände           sind, wie für Umschreibungen und Löschungen\nvorlagen, unter denen die Benutzung in diesem          in der Zeichenrolle; innerhalb ihres Geschäfts-\nZeitraum nicht zumutbar war. § 5 Abs. 7 Satz 2         kreises obliegt jeder Warenzeichenabteilung\nbis 4 ist entsprechend anzuwenden.                     auch die Abgabe von Gutachten (§ 14).\n(2) Der Antrag auf Löschung ist durch Klage gel-         (3) Die Geschäfte der Prüfungsstelle nimmt\ntend zu machen und gegen den · als Inhaber des           ein rechtskundiges oder technisches Mitglied (Prü-\nZeichens Eingetrngenen oder seinen Rechtsnachfol-        fer) oder ein Beamter des gehobenen Dienstes wahr.\nger zu richten.\nDer Beamte des gehobenen Dienstes ist jedoch nicht\n(3) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das          befugt, eine Be~idigung anzuordnen, einen Eid abzu-\nWarenzeichen auf einen anderen übergegangen, so          nehmen oder ein Ersuchen nach § 46 Abs. 2 des\nist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen      Patentgesetzes an das Patentgericht zu richten.","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                          33\n(4) Die Warenwichenabteihmg ist bei Mitwirkung        2. die Erinnerung gegen einen in Nummer 1 bezeich-\nvon mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Der           neten Beschluß\nVorsitzende der Warcnzeichenableilung kann alle          entschieden wird, so ist innerhalb der Beschwerde-\nAngelegenheiten der \\Narc:nzeichenabteilung allein       frist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird\nbearbeiten mit Ausnahme der Beschlußfassung über         sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht\ndie Löschung von WMenwichen im Falle des. § 10           erhoben.\nAbs. 3 Satz 3.\n(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patent-\n(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-        gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem\ntigt, durch Rechtsverordnung                             Patentgericht entsprechend.\n1. Beamte des gehobenen Dienstes mit der Wahr-              (4) Uber Beschwerden gegen Beschlüsse der Prü-\nnehmung einzelner den Warenzeichenabteilun-          fungsstellen und Warenzeichenabteilungen entschei-\ngen obliegender Geschlifte, die rechtlich keine     det ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der\nSchwierigkeiten bieten, zu betrauen mit Aus-         Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Für\nnahme der Beschlnßfassung über die Löschung         die Verhandlung über Beschwerden gegen die Be-\nvon Warenzeichen im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 3,   schlüsse der Prüfungsstellen gilt § 36 g Abs. 1 des\nder Abgabe von Gutachten (§ 14) und der Be-         Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwer-\nschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gut-        den gegen die Beschlüsse der Warenzeichenabteilun-\nachtens abgelehnt wird;                             gen § 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.\n2. Beamte des miltleren Dienstes mit der Wahr-\nnehmung einzelner den Prüfungss teilen und             (5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats\nfindet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichts-\nWarenzeichenabteilungen obliegender Geschäfte,\nhof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Be-\ndie rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, zu be-\nschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 41 p\ntrauen; ausgeschlossen davon ist jedoch die Ent-\nAbs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y des Patent-\nscheidung über Anmeldungen, Widersprüche und\ngesetzes sind anzuwenden.\nsonstige Anträge.\nDer Bundesminister der Justiz kann diese Ermäch-                                  § 14\ntigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten\ndes Patentamts übertragen.                                  (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen\nder Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über\n(6) Für die Ausschließung und Ablehnung der          Fragen, die eingetragene Warenzeichen betreffen,\nPrüfer und der Mitglieder der Warenzeichenabtei-         Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren von-\nlungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,        einander abweichende Gutachten mehrerer Sach-\n§§ 47 bis 49 der 'Zivilprozeßordnung über Ausschlie-     verständiger vorliegen.\nßung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinnge-\nmäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobe-           (2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt,\nnen und des mittleren Dienstes, soweit sie mit der       ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz\nWahrnehmung von Geschäften, die den Prüfungs-            außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Be-\nstellen oder den Warenzeichenabteilungen oblie-          schlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.\ngen, betraut worden sind. § 18 Abs. 6 Satz 3 des\nPatentgesetzes gilt entsprechend.                                                 § 15\n(1) Die Eintragung eines Warenzeichens hat die\n§ 12 a                         Wirkung, daß allein seinem Inhaber das Recht zu-\n(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen         steht, Waren der angemeldeten Art oder ihre Ver-\nund der Warenzeichenabteilungen, die von einem           packung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen\nBeamten des gehobenen Dienstes erlassen worden           zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr\nsind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung        zu setzen sowie auf Ankündigungen, Preislisten,\nist innerhalb eines Monats nach Zustellung schrift-      Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder\nlich beim Patentamt einzulegen. § 34 Abs. 2 des          dergleichen das Zeichen anzubringen.\nPatentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.                  (2) Wird das Zeichen gelöscht, so können Rechte\n(2) Uber die Erinnerung entscheidet ein rechts-      aus der Eintragung für die Zeit nicht mehr geltend\nkundiges oder technisches Mitglied durch Beschluß.       gemacht werden, in der bereits ein Rechtsgrund für\n§ 36 1 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Patentgesetzes       die Löschung vorgelegen hat.\nist sinngemäß anzuwenden.\n§ 16\n§ 13                             Durch die Eintragung eines Warenzeichens wird\nniemand gehindert, seinen Namen, seine Firma,\n(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und\nder Warenzeichenabteilungen findet, soweit gegen         seine Wohnung sowie Angaben über Art, Zeit und\nOrt der Herstellung, über die Beschaffenheit, über\nsie nicht die Erinnerung gegeben ist (§ 12 a Abs. 1),\ndie Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Ge-\ndie Beschwerde an das Patentgericht statt.\nwichtsverhältnisse von Waren, sei es auch in ab-\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Be-       gekürzter Gestalt, auf Waren, auf ihrer Verpackung\nschluß, durch den über                                    oder Umhüllung anzubring_en und derartige An-\n1. die Anmeldung eines Warenzeichens, einen Wi-          gaben im Geschäftsverkehr zu gebrauchen, sofern\nderspruch oder einen Löschungsantrag oder            der Gebrauch nicht warenzeichenmäßig erfolgt.","34                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 17                                                    § 23\n(1) Rechtslühige Verbünde,       die gewerbliche        Die Vorschriften über Verbandszeichen gelten\nZwecke verfolgen, können, auch wenn sie keinen           für ausländische Zeichen nur dann, wenn nach einer\nauf Herstellung oder Vertrieb von Waren gerichte-        Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt die Gegen-\nten Geschäftsbetrieb haben, Warenzeichen anmel-          seitigkeit verbürgt ist.\nden, die in den Geschäftsbetrieben ihrer Mitglieder                                § 24\nzur Kennzeichnung der Waren dienen sollen (Ver-\nbandszeichen).                                              (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder\nihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündi-\n(2) Die juristischen Personen des öffentlichen        gungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen,\nRechts stehen den bezeichneten Verbänden gleich.          Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder\n(3) Für die Verbandszeichen gelten die Vorschrif-     der Firma eines anderen oder mit einem nach\nten über Warenzeichen, soweit nicht in den §§ 17          diesem Gesetz geschützten Warenzeichen wider-\nbis 23 etwas anderes bestimmt ist.                        rechtlich versieht, oder wer derart widerrechtlich\ngekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder\nfeilhält, kann von dem Verletzten auf Unterlassung\n§ 18\nin Anspruch genommen werden.\nDer Anmeldung des Verbandszeichens muß eine              (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig\nZeichensatzung beigefügt sein, die über Namen,\nvornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus\nSitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über\nentstandenen Schadens verpflichtet.\nden Kreis der zur Benutzung des Zeichens Berech-\ntigten, die Bedingungen der Benutzung und die               (3) Ist die Handlung vorsätzlich begangen wor-\nRechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der         den, so wird der Täter mit Geldstrafe oder mit Ge-\nVerletzung des Zeichens Auskunft gibt. Spätere            fängnis bis zu sechs Monaten bestraft.\nÄnderungen sind dem Patentamt mitzuteilen. Die\nEinsicht in die Satzung steht jedermann frei.                                       § 25\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder\n§ 19                          ihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündi-\nUber die Einrichtung der Rolle für die Verbands-      gungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen,\nzeichen bestimmt der Präsident des Patentamts.            Rechnungen oder dergleichen widerrechtlich mit\neiner Ausstattung versieht, die innerhalb beteiligter\nVerkehrskreise als Kennzeichen gleicher oder\n§ 20                          gleichartiger Waren eines anderen gilt, oder wer\nDas durch die Anmeldung oder Eintragung des           derart widerrechtlich gekennzeichnete Waren in\nVerbandszeichens begründete Recht kann als sol-           Verkehr bringt oder feilhält, kann von dem anderen\nches nicht auf einen anderen übertragen werden.           auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.\n(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 21\nvornimmt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus\nentstandenen Schadens verpflichtet.\n(1) Ein Dritter kann unbeschadet der Vorschriften\ndes § 11 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 3 und 4 die Löschung des         (3) Ist die Handlung vorsätzlich begangen worden,\nVerbandszeichen beantragen,                               so wird der Täter mit Geldstrafe oder mit Gefängnis\nbis zu drei Monaten bestraft.\n1. wenn der Verband, für den das Zeichen einge-\ntragen ist, nicht mehr besteht,\n§ 26\n2. wenn der Verband duldet, daß das Zeichen in\neiner den allgemeinen Verbandszwecken oder              (1) Wer im geschäftlichen Verkehr vorsätzlich\nder Zeichensatzung widersprechenden Weise be-        oder fahrlässig Waren oder ihre Verpackung oder\nnutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Be-       Umhüllung mit einer falschen Angabe über den\nnutzung ist es anzusehen, wenn die Dberlassung       Ursprung, die Beschaffenheit oder den Wert der\nder Benutzung des Zeichens an andere zu einer        Waren versieht, die geeignet ist, einen Irrtum zu\nIrreführung des Verkehrs Anlaß gibt.                 erregen, oder wer vorsätzlich die so bezeichneten\nWaren in Verkehr bringt oder feilhält oder die irre-\n(2) Für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 11      führende Angabe auf Ankündigungen, Geschäfts-\nAbs. 4.              .                                    papieren oder dergleichen anbringt, wird mit Geld-\n(3) Für die Fälle des § 5 Abs. 7 und des § 11         strafe und Haft oder mit einer von beiden Strafen\nAbs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 gilt als Benutzung des            bestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen\nVerband,jzeichens nur die Benutzung durch min-            eine schwerere Strafe verwirkt hat.\ndestens zwei Mitglieder des Verbandes.                       (2) Als falsche Angaben über den Ursprung im\nSinne der vorstehenden Vorschrift sind Bezeich-\nnungen nicht· anzusehen, die zwar einen geographi-\n§ 22\nschen Namen enthalten oder von ihm abgeleitet\nDer Anspruch des Verbandes auf Entschädigung           sind, in Verbindung mit der Ware jedoch ihre\nwegen unbefugter Benutzung des Verbandszeichens           ursprüngliche Bedeutung verloren haben und im\n(§ 24) umfaßt auch den Schaden, der einem Mitglied        geschäftlichen Verkehr ausschließlich als Waren-\nerwächst.                                                 name oder Beschaffenheitsangabe dienen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                           35\n§ 27                         Zeichenform (Bild- und Wortzeichen) noch durch\nsonstige Abweichungen ausgeschlossen, mit denen\nWer unbefugt die in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 3 a\nZeichen, Wappen, Namen, Firmen und andere Kenn-\nbezeichneten Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen,\nzeichnungen von Waren wiedergegeben werden,\namtlichen Prüf- und Gewährzeichen oder sonstigen\nsofern trotz dieser Abweichungen die Gefahr einer\nBezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren be-\nVerwechslung im Verkehr vorliegt.\nnutzt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Deutsche Mark\noder mit Haft bestraft, soweit er nicht nach anderen\n§ 31 a\nBestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt hat.\n(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,\n§ 28                         in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der\nin diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse\n(1) Ausländische    Waren,     die  widerrechtlich\ngeltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß\nmit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung\ndie Belastung mit den Prozeßkosten nach dem\noder mit einer auf Grund dieses Gesetzes geschütz-\nvollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich\nten Warenbezeichnung versehen sind, müssen bei\ngefährden würde, so kann das ·Gericht auf ihren\nihrem Eingang in den Geltungsbereich dieses Ge-\nAntrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser\nsetzes zur Einfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des\nPartei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach\nVerletzten gegen Sicherheitsleistung zur Beseiti-\neinem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des\ngung der widerrechtlichen Kennzeichnung beschlag-\nStreitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge,\nnahmt werden.\ndaß die begünstigte Partei die Gebühren ihres\n(2) Die Beschlagnahme wird von der Zollbehörde      Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des\nvorgenommen; diese ordnet auch die zur Beseiti-        Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten\ngung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforder-      des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie\nlichen Maßnahmen an. Wird den Anordnungen der          diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner ent-\nZollbehörde nicht entsprochen oder ist die Beseiti-    richteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines\ngung untunlich, so ordnet die Zollbehörde die Ein-     Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu\nziehung der Waren an.                                  erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem\n(3) Die Beschlagnahme und die Einziehung kön-       Gegner auferlegt oder von ihm übernommen wer-\nnen mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die      den, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei\nim Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ord-          seine Gebühren von dem Gegner nach dem für die-\nnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und          sen geltenden Streitwert beitreiben.\nEinziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren        (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-\nist der Antragsteller zu hören.                        schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt\nwerden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache\n§ 29                         anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der\nangenommene oder festgesetzte Streitwert später\n(1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden\ndurch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Ent-\nEntschädigung kann auf Verlangen des Geschädig-\nscheidung über den Antrag ist der Gegner zu\nten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende\nhören.\nBuße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu\nVerurteilten als Gesamtschuldner.                                               § 32\n(2) Eine   erkannte Buße schließt die Geltend-         (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs         durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer\naus.                                                   Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Waren-\nzeichenstreitsachen zu bestimmen. Es ist neben den\n§ 30\nLandgerichten, deren Bezirke ihm zugeteilt werden,\n(1) Bei einer Verurteilung auf Grund der §§ 24      für alle Klagen zuständig, durch die ein Anspruch\nbis 27 bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche   aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechts-\nKennzeichnung der im Besitz des Verurteilten be-       verhältnisse geltend gemacht wird. Die Landes-\nfindlichen Gegenstände beseitigt oder, wenn dies       regierungen können diese Ermächtigungen auf die\nnicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet wer-     Landesjustizverwaltungen übertragen.\nden.\n(2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger\n(2) Bei einer Verurteilung im Strafverfahren ist    Rechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das\nin den Fällen der §§ 24 und 25 dem Verletzten die      Gericht für Warenzeichenstreitsachen zu verweisen.\nBefugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten     Der Antrag ist nur vor der Verhandlung des Be-\ndes Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn      klagten zur Hauptsache zulässig. fü: kann auch von\ner ein berechtigtes Interesse daran dartut. Umfang     einem Rechtsanwalt gestellt werden, der bei dem\nund Art der Bekanntmachung werden im Urteil be-        Gericht für Warenzeichenstreitsachen zugelassen ist.\nstimmt. Die Befugnis erlischt, wenn die Entschei-      Die Entscheidung ist unanfechtbar und für das Ge-\ndung nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt    richt bindend.\nder Rechtskraft bekanntgemacht wird.\n(3) Vor dem Gericht für Warenzeichenstreitsachen\nkönnen sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte\n§ 31\nvertreten lassen, die bei dem sonst zuständig 2n\nDie Anwendung der Bestimmungen dieses Ge-           Landgericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt\nsetzes wird weder durch Verschiedenheit der            für die Vertretung vor dem Berufungsgericht.","36                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(4) Die Mehrkosten, die~ E:~iner Partei durch eine   den Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in\nVerweisung nuch Absatz 2 oder dadurch erwachsen,        dem Staat, in dem sich eine Niederlassung befindet,\ndaß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim       nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt\nProzeßgericht zugelassc_~nen Rechtsanwalt vertreten     deutsche Warenbezeichnungen in demselben Um-\nläßt, sind nicht zu erstatten.                          fang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zuge-\n(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung         lassen werden.\neines Patentanwalts in einer Warcnzeichenstreit-            (2) Der Anmelder oder Zeicheninhaber, der im\nsache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe         Inland keine Niederlassung hat, kann den Anspruch\neiner vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebühren-       auf Schutz eines Warenzeichens und das durch die\nordnung für Rechtsc1nwä1te und außerdem die not-        Eintragung begründete Recht nur geltend machen,\nwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.       wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen\nRechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist\n§ ~33                        im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patent-\nAnsprüche, welche die in diesem Gesetz geregel-       gericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die\nten Rechtsverhältnisse betreffen und auf die Vor-       das Zeichen betreffen, zur Vertretung befugt. Für\nschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-       Klagen gegen den Zeicheninhaber ist das Gericht\nbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499),       zuständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1965         Geschäftsraum hat; fehlt ein Geschäftsraum, so ist\n(Bundesgesetzbl. I S. 625), gegründet werden, brau-     der Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohn-\nchen nicht im Gerichtsstand des § 24 des Gesetzes       sitz, und in Ermangelung eines solchen det Ort, wo\ngegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht         das Patentamt seinen Sitz hat.\nzu werden.                                                 (3) Wer ein ausländisches Warenzeichen anmel-\n§ 34                         det, hat damit den Nachweis zu verbinden, daß er\nWenn deutsche Waren im Ausland bei der Ein-           in dem Staate, in dem sich seine Niederlassung be-\nfuhr oder Durchfuhr der Verpflichtung unterliegen,      findet, für dieses Zeichen den Markenschutz nach-\neine Bezeichnung zu tragen, die ihre deutsche Her-      gesucht und erhalten hat. Der Nachweis ist nicht\nkunft erkennen läßt, oder wenn sie bei der Zoll-        erforderlich, wenn nach einer Bekanntmachung im\nabfertigung in bezug auf Warenbezeichnungen un-         Bundesgesetzblatt deutsche Warenzeichen in dem\ngünstiger als die Waren anderer Länder behandelt        anderen Staat ohne einen Nachweis dieser Art\nwerden, so kann dc:~r Bundesminister der Finanzen       eingetragen werden. Die Eintragung ist nur zulässig,\nden fremden Waren bei ihrem Eingang in das              wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Ge-\nBundesgebiet zur Einfuhr oder Durchfuhr eine ent-       setzes entspricht, soweit nicht Staatsverträge etwas\nsprechende Auflage machen und anordnen, daß sie         anderes bestimmen.\nbei Zuwiderhandlung beschlagnahmt und eingezo-                                      § 36\ngen werden. Beschlagnahme und Einziehung werden            Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-\nvon der Zo11behörde angeordnet; § 28 Abs. 3 gilt        tung und den Geschäftsgang des Patentamts und\n. entsprechend.                                           bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des\n§ 35                         Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungs-\n(1) Wer weder deutscher Staatsangehöriger ist        kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen\nnoch im Inland eine Niederlassung besitzt, hat auf      darüber getroffen sind.\nAnlage\n(zu§ 2 Abs. 3 des\nWarenzeichengesetzes)\nWarenklasseneinteilung\nKlasse                                                  Klasse\n1. Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissen-        2. Farben, Firnisse, Lacke;\nschaftliche, photographische, land-, garten- und         Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel;\nforstwirtschaftliche Zwecke;                             Färbemittel;\nKunstharze und synthetische Harze, Kunststoffe           Beizen;\nim Rohzustand (in Form von Pulvern, Flüssig-\nNaturharze, Blattmetalle und Metalle in Pulver-\nkeiten oder Pasten};\nform für Maler und Dekorateure.\nDüngemittel (natürliche und künstliche);\nFeuerlöschmittel;                                    3. Wasch- und Bleichmittel;\nHärtemittel und chemische Präparate zum Löten;           Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;\nchemische Erzeugnisse zum Frischhalten und               Seifen;\nHaltbarmachen von Lebensmitteln;                         Parfümerien, ätherische Ole, Mittel zur Körper-\nGerbmittel;                                              und Schönheitspflege, Haarwässer;\nKlebstoffe für gewerbliche Zwecke.                       Zahnputzmittel.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                             3'1\nKlasse                                                 Klasse\n4. Technische Ole und Felle (keine Speiseöle und      10. Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche\n-fette und keine üthcrischen Ole);                     Instrumente und Apparate (einschließlich künst-\nSchmiermittel;                                          licher Gliedmaßen, Augen und Zähne).\nStaubbindemittel;\n11. Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-,\nBrennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe)         Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-, Wasserlei-\nund Leuchtstoffe;                                       tungs- und sanitäre Anlagen.\nKerzen, Wachslichte, Nachtlichte und Dochte.\n12. Fahrzeuge;\n5. Pharmazeutische und veterinärmedizinische Er-\nzeugnisse sowie Erzeugnisse für die Gesund-            Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in\nheitspflege;                                            der Luft und auf dem Wasser.\ndiätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke;     13. Schußwaffen;\nPflaster, Verbandmaterial;                             Munition und Geschosse;\nZahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärzt-         Sprengstoffe;\nliche Zwecke;\nFeuerwerkskörper.\nDesinfektionsmittel;\nMittel zur Vertilgung von Unkraut und schäd-       14. Edelmetalle und deren Legierungen sowie dar-\nlichen Tieren.                                          aus hergestellte Gegenstände und plattierte\nGegenstände (ausgenommen Messerschmiede-\n6. Rohe und teilweise bearbeitete unedle Metalle           waren, Gabeln und Löffel);\nund deren Legierungen;\nJuwelierwaren, Edelsteine;\nAnker, Ambosse, Glocken, gewalzte und gegos-\nsene Bauteile;                                          Uhren und andere Zeitmeßinstrumente.\nSchienen und sonstiges Material aus Metall für     15. Musikinstrumente (mit Ausnahme von Sprech-\nSchienenwege;                                           maschinen und Apparaten für drahtlose Tele-\nKetten (mit Ausnahme von Treibketten für Fahr-          graphie und Telephonie).\nzeuge);\nKabel und Drähte (nicht für elektrische Zwecke);   16. Papier und Papierwaren, Pappe (Karton) und\nSchlosserwaren;                                         Pappwaren;\nMetallrohre;                                            Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften,_\nGeldschränke und Kassetten;                             Bücher;\nStahlkugeln;                                            Buchbinder artikel;\nHufeisen;                                               Photographien;\nNägel und Schrauben;                                    Schreibwaren, Klebstoffe (für Papier- und Schreib-\nwaren);\nsonstige Waren aus unedlen Metallen, soweit\nsie nicht in anderen Klassen enthalten sind;            Künstlerbedarfsartikel;\nErze.                                                   Pinsel;\nSchreibmaschinen und Büroartikel (ausgenom-\n7. Maschinen und Werkzeugmaschinen;                        men Möbel);\nMotoren (ausgenommen für Landfahrzeuge);                Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap-\nKupplungen und Treibriemen (ausgenommen für             parate);\nLandfahrzeuge);                                         Spielkarten;\ngroße landwirtschaftliche Geräte;                       Drucklettern;\nBrutapparate.                                            Druckstöcke.\n8. Handwerkzeuge und -instrumente;\n17. Guttapercha, Kautschuk, Balata und deren Er-\nMesserschmiedewaren, Gabeln und Löffel;                  satzstoffe sowie Gegenstände daraus, soweit sie\nHieb- und Stichwaffen.                                   nicht in anderen Klassen enthalten sind;\n9. Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-,           Folien, Platten und Stangen aus Kunststoffen\nelektrische (auch solche für drahtlose Tele-            (Halbfabrikate);\ngraphie und Telephonie), photographische,               Dichtungs-, Packungs- und Isoliermittel;\nFilm-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-,       Asbest, Glimmer und Waren daraus;\nRettungs- und Unterrichtsapparate und -instru-          Schläuche (nicht aus Metall).\nmente;\nAutomaten, die durch Einwurf von Münzen oder       18. Leder und Lederimitationen sowie Waren dar-\nJetons betätigt werden;                                 aus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal-\nSprechmaschinen;                                        ten sind;\nRegistrierkassen, Rechenmaschinen;                      Häute und Felle;\nFeuerlöschgeräte.                                       Reise- und Handkoffer;","38                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nKlasse                                                 Klasse\nRegenschirme, Sonnenschirme und Spazier-           27. Teppiche, Strohmatten, Matten, Linoleum und\nstöcke;                                                 andere Waren, die als Fußbodenbelag dienen;\nPeitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.            Tapeten (ausgenommen aus Stoff}.\n19. Baumaterialien, Natur- und Kunststeine, Zement,    28. Spiele, Spielzeug;\nKa.lk, Mörtel, Gips und Kies;                           Turn- und Sportartikel (mit Ausnahme von Be-\nRöhren aus Sandstein oder aus Zement;                   kleidungsstücken);\nStraßenbaumaterialien;                                  Christbaumschmuck.\nAsphalt, Pech und Bitumen;\ntransportable Häuser;                              29. Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild;\nSteindenkmäler;                                         Fleischextrakte;\nSchornsteine.                                           konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst\nund Gemüse;\n20. Möbel, Spiegel, Rahmen;                                 Gallerte (Gelees), Konfitüren;\nWaren (soweit sie nicht in anderen Klassen ent-         Eier, Milch und Milchprodukte;\nhalten sind) aus Holz, Kork, Rohr, Binsen-,             Speiseöle und -fette;\nWeidengeflecht, Horn, Knochen, Elfenbein,\nKonserven, Pickles.\nFischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter,\nMeerschaum, Zelluloid und deren Ersatzstoffen\n30. Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,\noder aus Kunststoffen.\nKaff ee-Ersa tzmi ttel;\n21. Kleine Haus- und Küchengeräte sowie tragbare            Mehle und Getreidepräparate, Brot, Biskuits,\nBehälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edel-        Kuchen, feine Backwaren und Konditorwaren,\nmetall oder plattiert);                                 Speiseeis;\nKämme und Schwömme;                                     Honig, Melassesirup;\nBürsten (mit Ausnahme von Pinseln);                     Hefe, Backpulver;\nBürstenmachermaterial;                                  Salz, Senf;\nReinigungsgeräte und Putzzeug;                          Pfeffer, Essig, Saucen;\nStahlspäne;                                             Gewürze;\nGlaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie           Eis.\nnicht in anderen Klassen enthalten sind.\n31. Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeug-\n22. Seile, Bindfäden, Netze, Zelte, Planen, Segel,          nisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in\nSäcke;                                                  anderen Klassen enthalten sind;\nPolsterfüllstoffe (Roßhaar, Kapok, Federn, See-         lebende Tiere;\ngras usw.);                                             frisches Obst und Gemüse;\nrohe Gespinstfasern.                                    Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blu-\nmen;\n23. Garne.                                                  Futtermittel, Malz.\n24. Webstoffe;\n32. Bier, Ale und Porter;\nBett- und Tischdecken;\nMineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer\nTextilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen        und andere alkoholfreie Getränke;\nenthalten sind.\nSirupe und andere Präparate für die Zubereitung\n25. Bekleidungsstücke, ·einschließlich Stiefel, Schuhe      von Getränken.\nund Hausschuhe.\n33. Weine, Spirituosen und Liköre.\n26. Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnür-\nbänder;                                            34. Rohtabak und Tabakfabrikate;\nKnöpfe, Druckknöpfe, Haken und Osen, Nadeln;            Raucherartikel;\nkünstliche Blumen.                                     Streichhölzer.","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                                                                   39\nGesetz\nüber die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts\nin der Fassung vom 2. Januar 1968\nArtikel 1                                                                                                                  Deutsche\nMark\nGebührentarif                                               liehen Benutzung der Erfindung oder\nauf Löschung dieser Eintragung (§ 25\n§ 1                                               Abs. 4) ........................... .                                  20\nDie Gebühren des Patentamts betragen:                                        8.    (weggefallen)\n9.    für den Antrag auf Beschränkung des\nA. Bei Patenten                              Deutsche       Patents (§ 36 a Abs. 2) ............. .                                60\nMark\n1.   für die Anmeldung (§ 26 Abs. 2 des\nPatentgesetzes) ................... .                               50\nB. Bei Gebrauchsmustern\n1 a. für den Antrag auf Ermittlung der in\nBetracht zu ziehenden Druckschriften                                      1. für   die Anmeldung (§ 2 Abs. 5 des\n(§ 28 a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   100        Gebrauchsmustergesetzes) . . . . . . . . . . . .                         30\n1 b. für den Antrag auf Prüfung der An-                                        2. für den Antrag auf Eintragung einer\nmeldung (§ 28 b), wenn ein Antrag                                             Änderung in der Person des Rechts-\nnach § 28 a bereits gestellt worden ist,                           200        inhabers oder seines Vertreters (§ 3\nAbs. 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      10\n1 c. für den Antrag auf Prüfung der An-\nmeldung (§ 28 b), wenn ein Antrag                                         3. für die Verlängerung der Schutzdauer\nnach § 28 a nicht gestellt worden ist,                             300        (§ 14 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          150\n2.   für die Bekanntmachung der Anmel-                                         4. (weggefallen)\ndung (§ 11 Abs. 1, § 31) ........... .                              60    5. für den Antrag auf Löschung (§ 8) . . . . .                             150\n3.   a)  für das      3.  Patentjahr (§            11    Abs.     1)     50\nb)  für das      4.  Patentjahr (§            11    Abs.     1)     50\nc)  für das      5.  Patentjahr (§            11    Abs.     1)     80                           C. Bei Warenzeichen\nd)  für das      6.  Patentjahr (§             11   Abs.     1)    125     1. für die Anmeldung - Anmeldegebühr\ne)  für das      7.  Patentjahr (§            11    Abs.     1)    175        - (§ 2 Abs. 3 des Warenzeichengeset-\nf) für das      8.  Patentjahr (§            11    Abs.     1)    250        zes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     30\ng)  für das      9.  Patentjahr (§            11    Abs.     1)    325    2. für die Anmeldung -                  Klassengebühr -\nh)  für das    10.   Patentjahr(§             11    Abs.     1)    400        (§ 2 Abs. 3)\ni) für das    11.   Patentjahr (§             11   Abs.     1)    525        a) für die erste und zweite Klasse je . .                                40\nk)  für das    12.   Patentjahr (§            11    Abs.     1)    675        b) für die dritte und vierte Klasse je . .                               60\n1) für das    13.   Patentjahr (§            11    Abs.     1)    825        c) für jede weitere Klasse je . . . . . . . . . . .                      10\nm)  für das    14.   Patentjahr (§            11    Abs.     1)   1000    3. für die Erhebung des Widerspruchs (§ 5\nn)  für das    15.   Patentjahr (§             11   Abs.     1)   1175        Abs. 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      15\no)  für das    16.   Patentjahr (§            11    Abs.     1)   1350    4. für den Antrag auf Eintragung eines\np)  für das    17.   Patentjahr (§             11   Abs.     1)   1525        Ubergangs des Warenzeichens oder\nq)  für das    18.   Patentjahr (§            11    Abs.     1)   1700        eines Wechsels des Vertreters des Zei-\ncheninhabers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 8\n4.   für den Antrag auf Festsetzung der                                            Abs.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       20\nangemessenen Vergütung für die\nBenutzung der Erfindung (§ 14 Abs. 4)                                     5. für die Eintragung (§ 7) . . . . . . . . . . . . . .                      50\n50\n5.   für den Antrag auf Änderung der fest-                                     6. für den Antrag auf beschleunigte Ein-\ngesetzten Vergütung für die Benutzung                                         tragung (§ 6 a Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . .                 200\nder Erfindung (§ 14 Abs. 5) ........ .                             100    7. für die Verlängerung der Schutzdauer\n6.   für den Antrag auf Eintragung einer                                           - Verlängerungsgebühr - (§ 9 Abs. 2)                                   120\nÄnderung in der Person des Patent-                                        8. für die Verlängerung der Schutzdauer\ninhabers oder seines Vertreters (§ 24                                         - Klassengebühr - (§ 9 Abs. 2)\nAbs. 2) ........................... .                               20        a) für die erste und zweite Klasse je                                    60\n7.   für den Antrag auf Eintragung der Ein-                                        b) für die dritte und vierte Klasse je                                   80\nräumung eines Rechts zur ausschließ-                                          c) für jede weitere Klasse je . . . . . . . . .                         100","40                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nDeutsche                                                                            Deutsche\nMark                                                                               Mark\n9. für die Anmeldung e.ines Verbandszei-                        3. für den Antrag auf Erlaß einer einst-\nchens    Anmeldegebühr         (§ 17 Abs. 3,                    weiligen Verfügung (§ 41 Abs. 2)                                        300\n§ 2 Abs. :1) ...............•..........              300    4. für die Einlegung der Berufung (§ 42\n10. für die Anme]dung eines Verbandszei-                             Abs. 1) ............................. .\nchens     Klüssengebühr       (§ 17 Abs. 3,\n5. für die Einlegung der Beschwerde gegen\n§ 2 Abs. 3) ......................... .              100        die Entscheidung über den Antrag auf\n11. für die Eintragung (Ünes Verbandszei-                            Erlaß einer einstweiligen Verfügung\nchens (§ 17 Abs. 3, § 7) ............. .             300        (§ 42 m Abs. 2) ..................... .                                 300\n12. für die Verlängerung der Schutzdauer\neines Verbandszeichens            Verlänge-                                     B. Bei Gebrauchsmustern\nrungsgebühr          (§ 17 Abs. 3, § 9\nAbs.2) ............................. .              1000     1. für die Einlegung der Beschwerde ge-\ngen den Beschluß der Gebrauchsmuster-\n13. für die Verlängerung der Schutzdauer                             stelle (§ 10 Abs. 2 des Gebrauchsmuster-\neines Verbandszeichens - Klassenge-                             gesetzes) .......... _................ .                                150\nbühr     (§ 17 Abs. :3, § 9 Abs. 2)                  150\n2. für die Einlegung der Beschwerde ge-\n14. (weggefallen)\ngen den Beschluß der Gebrauchsmuster-\n15. für den Antrag auf Löschung (§ 10 Abs. 2                         abteilung (§ 10 Abs. 2) .............. .                                250\nNr.2) .............................. .               150\n3. für die Klage auf Erteilung einer\nZwangslizenz (§ 11 a des Gebrauchs-\nmustergesetzes in Verbindung mit § 37\nD. Sonstige Gebühren                              Abs. 5 des Patentgesetzes) .......... .                                  250\n1. Zuschlaggebühr für die Verspätung                             4. für den Antrag auf Erlaß einer einst-\nder Zahlung                                                     weiligen Verfügung (§ 11 a des Ge-\na) der Bekanntmachungsgebühr                                    brauchsmustergesetzes in Verbindung\noder einer Patentjahresgebühr (A.                           mit § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes) ....                                 200\nNummer 2, 3 Buchstaben a bis q                           5. für die Einlegung der Berufung (§ 11 a\ndes Tarifs; § 31 Satz 2, § 11                               des Gebrauchsmustergesetzes in Ver-\nAbs. 3 Satz 2 des Patentgesetzes)                           bindung mit § 42 Abs. 1 des Patent-\nb) der Gebühr für die Verlängerung                 10 vom       gesetzes) .......................... .                                   200\nHundert\nder Schutzdauer eines Gebrauchs-              der nach-  6. für die Einlegung der Beschwerde ge-\nmusters (B. Nummer 3 des Tarifs;              zuzahlen-     gen die Entscheidung über den Antrag\n§ 14 Abs. 2 Satz 5 des Gebrauchs-                den        auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\nmustergesetzes) .............. .               Gebühr        (§ 11 a des Gebrauchsmustergesetzes in\nc) der Gebühr für die Verlängerung                              Verbindung mit § 42 m Abs. 2 des Pa-\nder Schutzdauer eines Warenzei-                              tentgesetzes) ....................... .                                 200\nchens (C. Nummer 7 und 12 des\nTarifs; § 9 Abs. 2 Satz 3, § 17\nC. Bei Warenzeichen\nAbs. 3 des Warenuüchengesetzes)\n2. Nationale Gebühr für den Antrag                               1. für     die Einlegung der Beschwerde\nauf internationale Markenregistrie-                              (§ 13 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes)\nrung (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über                               außer dem Fall der Nummer 2 . . . . . . . .                             150\nden Beitritt des Reichs zu dem                               2. für die Einlegung der Beschwerde ·in·\nMadrider Abkommen über die inter-                               Löschungssachen (§ 13 Abs. 2, § 10 Abs. 2\nnationale Registrierung von Fabrik-                              Nr. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      250\noder Handelsmarken vom 12. Juli\n3. für die Einlegung der Beschwerde nach\n1922 - Reichsgesetzbl. II S. 669, 779)                100\n§ 2 Abs. 3 der Verordnung über die\ninternationale Registrierung von Fabrik-\noder Handelsmarken in der Fassung\n§ 1a                                      vom 17. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\nDie im Verfahren vor dem Patentgericht zu ent-                      s. 656) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     150\nrichtenden Gebühren betragen:\nDeutsche\nA. Bei Patenten                    Mark                                        Artikel 2\n1. für die Einlegung der Beschwerde (§ 361                                               Gebührenmarken\nAbs. 3 des Patentgesetzes) . . . . .. . . . . . .     150\n§ 2\n2. für die Klage auf Erklärung der Nichtig-\nkeit oder auf Zurücknahme oder auf Er-                         Gebühren können durch Verwendung von Gebüh-\nteilung einer Zwangslizenz (§ 37 Abs. 5)              350   renmarken entrichtet werden.","Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968                                          41\nArtikel 2a                      zwischen der nach den bisherigen Gebührensätzen\nund der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Ge-\nErmächtigung                      bühr bis zum Ablauf einer vom Patentamt zu setzen-\nden Frist von einem Monat nach Zustellung nach-\n§ 2a                        gezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag inner-\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,      halb der vom Patentamt gesetzten Frist nachgezahlt,\ndurch Rechtsverordnung für die Gebühren des            so gilt die Gebühr als rechtzeitig entrichtet.\nPatentamts und des Patentgerichts Bestimmungen            (2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach\ndarüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der         Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Be-\nBarzahlung gleichgestellt werden.                      kanntmachungsgebühr, Patentjahresgebühr oder Ge-\nbühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines\nArtikel 3                      Gebrauchsmusters oder Warenzeichens nach den\nbisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\nergeht die nach § 11 Abs. 3 und § 31 des Patent-\ngesetzes, § 14 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes\n§ 3                        und § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorge-\n(1) Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses      sehene Nachricht nur für den Unterschiedsbetrag\nGesetzes fällig geworden sind, sind nach den bis-      zwischen der entrichteten und der nach diesem Ge-\nherigen Vorschriften zu entrichten.                    setz zu entrichtenden Gebühr. Der tarifmäßige Zu-\nschlag für die Verspätung der Zahlung wird nicht\n(2) Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 des Ersten\nerhoben.\nGesetzes zur Änderung und Uberleitung von Vor-\nschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-                                        § 6\nschutzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) ist mit der\nMaßgabe anzuwenden, daß für die nach dem Inkraft-         Das Gesetz über die patentamtlichen Gebühren\ntreten dieses Gesetzes fällig werdenden Patent-        vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 142) wird auf-\njahresgebühren an die Stelle der Gebührensätze des     gehoben.\nGesetzes über die patentamtlichen Gebühren vom\n§ 7\n5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 142) die Gebühren-\nsätze dieses Gesetzes treten.                             Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13\ndes Fünften Gesetzes zur Änderung und Uberleitung\n§ 4                        von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen\nRechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\n(1) Für Patentjahresgebühren, die nach dem In-      S. 615) auf die patentamtlichen Gebühren, die von\nkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden und vor      diesem Zeitpunkt an fällig werden, mit Ausnahme\ndem 1. Januar 1954 gemäß § 11 Abs. 9 des Patent-       der Gebühr für die Erhebung des Einspruchs nicht\ngesetzes vorausgezahlt worden sind, gelten die         mehr anzuwenden.\nbisherigen Gebührensätze.\n(2) Die bisherigen Gebührensätze gelten auch für                                      § 8\nPatentjahresgebühren, die nach dem Inkrafttreten          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndieses Gesetzes fällig werden und für Patentjahre      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nzu entrichten sind, die vor dem Inkrafttreten dieses    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nGesetzes zu laufen begonnen haben.\n§ 5                                                         § 9*)\n(1) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach          Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft.\nInkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Ge-\nbühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu        *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes In der ur-\nentrichten ist, nach den bisherigen Gebührensätzen        sprünglichen Fassung vom 22. Februar 1955. Die Neufassung tritt am\n1. Oktober 1968 in Kraft, Artikel 2 a ist jedoch bereits am\nrechtzeitig entrichtet, so kann der Unterschiedsbetrag    30. März 1961 in Kraft getreten."]}