{"id":"bgbl1-1967-9-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":9,"date":"1967-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_9.pdf#page=1","order":4,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1967-02-14T00:00:00Z","page":193,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt ••a\nTeil I                                                                                  Z1997 A\n1967                   Ausgegeben zu Bonn am 18. Fehnrar l 96,                                                                                        Nr. 9\nTag                                                     Inhalt                                                                                      Seite\n14.2.67   Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ....................... .                                                      193\nBundesgesetzbl. III 7400-1-1\n26. 1. 67  Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . .                                        195\nBundesgesetzbl. III 96-1-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   196\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              196\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 14. Februar 1967\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2,                        nummern 8104 31 und 8104 39 der Einfuhrliste,\n5, 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 10, 26 und 33 Abs. 2 des                     wenn Einkaufs- oder Ursprungsland Südrhodesien\nAußenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bun-                        ist.\"\ndesgesetzbl. I S. 481) verordnet die Bundesregierung:\n2. Vor § 43 a wird die folgende Ubeq,duift einge-\nfügt:\n§ 1\n„3. Titel\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung                                                 Sonstiger Warenverkehr\".\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun-\ndesgesetzbl. 1967 I S. 1) wird wie folgt geändert:\n3. Hinter § 43 a wird der folgende § 43 b eingefügt:\n1. In § 33 wird der folgende Absatz 4 angefügt:\n,.(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für                                                             .. § 43 b\ndie Einfuhr von Fleisch der Warennummern 0201\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 A WG\n01 bis 0206 99, Fleischerzeugnissen der Waren-\nnummern 1601 11 bis 1603 50, Zucker der Waren-                            (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen\nnummern 1701 11 bis 1702 98, Tabak der Waren-                         und Gebietsfremden über den Erwerb der in § 33\nnummern 2401 11 bis 2402 99, Asbest der Waren-                        Abs. 4 genannten Waren bedürfen der Genehmi-\nnummer 2524 00, Eisenerzen der Warennummern                           gung, wenn Einkaufs- oder Ursprungsland Süd-\n2601 14 bis 2601 18, Chromerz der Warennummer                         rhodesien ist.\n2601 37, Häuten, Fellen und Leder der Warennum-\nmern 4101 11 bis 4110 00, Roheisen der Waren-                              (2) Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhr-\nnummern 7301 50 bis 7301 99, Ferrochrom der                           liste (Anlage AL) genannten Waren im Rahmen\nWarennummer 7302 51, Ferrosiliziumchrom der                           eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Geneh-\nWarennummer 7302 55, Kupfer der Warennum-                             migung, wenn das Käufer- oder Verbraudlsland\nmern 7401 10 bis 7419 98 und Chrom der Waren-                         Südrhodesien ist. Die Genehmigung ist nicht er-","194                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nforderlich, wenn die Ware im Rahmen des Tran-                  Essenzen (Warennummer 2102 11) ist der Zoll-\nsithandelsgeschäftes ausgeführt wird und die Aus-              stelle mit dem Antrag auf Einfuhrabfertigung\nfuhr nach § 5 einer A usfuhrgenehrnigung bedarf.    11\nein Ursprungszeugnis oder Wiederausfuhr-\nzeugnis vorzulegen; anstelle des Ursprungs-\nzeugnisses oderWiederausfuhrzeugnisses kön-\n4. Hinler § 44 wird d( r folgende § 44 a eingefügt:\n1\nnen auch Ersatzursprungszeugnisse oder Er-\nsatzwiederausfuhrzeugnisse vorgelegt werden.\n,,§ 44 a                               Wird ein solches Zeugnis nicht vorgelegt, so\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 A WG                bedarf die Einfuhr der Genehmigung.\"\n(1) Das Verchartern oder Vermieten von See-             c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Die\nschiffen, welche die Bundesflagge führen, und von              Vorlage eines Ursprungszeugnisses, Wieder-\nLuftfahrzeugen, die in das Verzeichnis der deut-               ausfuhrzeugnisses oder Ersatzzeugnisses ist\nschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetra-              nicht erforderlich\" ersetzt durch die Worte\ngen sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ver-                ,,Eine Einfuhrgenehmigung und ein Ursprungs-\ntrag mit einem Gebietsfremden abgeschlossen                    zeugnis, Wiederausfuhrzeugnis oder Ersatz-\n11\nwird, der in Südrhodesien ansässig ist.                        zeugnis sind nicht erforderlich    •\n(2) Die Beförderung von Waren durch See-                d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Die\nschiffe, welche die Bundesflagge führen, oder                  Vorlage eines Ursprungszeugnisses, Wieder-\ndurch Luftfahrzeuge, die in das Verzeichnis der                ausfuhrzeugnisses oder Ersatzzeugnisses\" er-\ndeutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) ein-               setzt durch die Worte „Eine Einfuhrgenehmi-\ngetragen sind, bedarf der Genehmigung, wenn die                gung oder ein Ursprungszeugnis, Wiederaus-\nWaren                                                          fuhrzeugnis oder Ersatzzeugnis     11\n•\n1. in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt\nsind und Käufer- oder Verbrauchsland Südrho-        7. Der § 64 erhält die folgende Fassung:\ndesien ist oder\n2. in § 33 Abs. 4 genannt sind und Einkaufs- oder                                   ,,§ 64\nUrsprungsland Südrhodesien ist.\"                                            Ausnahmen\nDie Deutsche Bundesbank kann für einzelne\n5. Hinter § 45 wird der folgende § 45 a eingefügt:            Meldepflichtige oder für Gruppen von Melde-\npflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abwei-\n,,§ 45 a                           chungen von Meldefristen oder Vordrucken zu-\nlassen oder einzelne Meldepflichtige oder Grup-\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 A WG            pen von Meldepflichtigen befristet oder widerruf-\nRechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen              lich von einer Meldepflicht freistellen, soweit da-\nund Gebietsfremden, durch die sich ein Gebiets-            für besondere Gründe vorliegen und der Zweck\nansässiger verpflichtet                                    der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.\"\n1. zur B€- oder Verarbeitung von in § 33 Abs. 4\ngenannten Waren südrhodesischen Ursprungs           8. In § 65 Abs. 2 letzter Satz werden die -Worte\nin fremden Wirtschaftsgebieten oder                    „fünftausend Deutsche Mark\" durch die Worte\n,,zehntausend Deutsche Mark ersetzt.\n11\n2. zur Herstellung oder Montage von Luft- oder\nKraftfahrzeugen, die für Südrhodesien als Ver-\nbrauchsland bestimmt sind, in fremden Wirt-          9. Der § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nschaftsge bieten,                                      a) In Nummer 3 werden die Worte „nach § 41\nbedürfen der GPnehmigung.       11                             erforderliche Genehmigung\" durch die Worte\n„nach §§ 41, 43 a oder 43 b Abs. 2 erforderliche\nGenehmigung\" ersetzt.\n6. § 35 b wird wie folgt geändert:\nb) Hinter der Nummer 4 wird folgende Nummer\na) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:                4 a angefügt:\n„4 a. ohne die nach § 43 b Abs. l erforderliche\n,,§ 35 b\nGenehmigung ein Rechtsgeschäft mit\nVorschriften nach den§§ 5 und 26 AWG zur                          einem Gebietsfremden über den Erwerb\nDurchführung des Internationalen                           von Waren vornimmt,\".\nKaffee-Ubereinkommens 1962\".\nc) Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           ,,5. ohne die nach den §§ 44, 44 a Abs. 1,\n,,(1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennum-                   §§ 45 a, 46 bis 49 erforderliche Genehmi-\nmern 0901 11 bis 0901 25 der Einfuhrliste), von                gung ein Rechtsgeschäft des Dienstlei-\nAuszügen oder Essenzen aus Kaffee ohne Zu-                     stungsverkehrs vornimmt oder ohne die\nsatz von Kaffeemitteln sowie von Zubereitun-                   nach § 44 a Abs. 2 erforderliche Genehmi-\ngen auf der Grundlage solcher Auszüge oder                     gung Waren befördert,\".","Nr. 9 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1967                           195\n§ 2                               schäfte und Handlungen beziehen, die nach dem Ge-\nsetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember 1946\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-         oder nach sonstigem in Berlin geltendem Recht ver-\nleilungsgesclzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-              boten sind oder der Genehmigung bedürfen.\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nAußenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. Die\nVorschriften des § 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie die Vor-                                   § 3\nschrift des§ 1 Nr. 1, soweit diese auf§ 10 des Außen-\nwirtschaftsgesetzes beruht, finden im Land Berlin             Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung\nk('ine Anwencllm9, soweit sie sich auf Rechtsge-            in Kraft.\nBonn, den 14. Februar 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nBerichtigung\nder Ersten Verordnung zur Änderung\nder Luftverkehrs-Ordnung\nVom 26. Januar 1967\nIn Artikel 1 Nr. 37 Ziff. 13. b) der Ersten Verord-\nnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom\n4. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 105) ist das Wort\n,,Luftfahrzeug\" durch das Wort „Luftfahrzeugheck\"\nzu ersetzen.\nBonn, den 26. Januar 1967\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Darsow","196                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, TeH [\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Ahs. l des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                  Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                             Bundesanzeiger                  Inkraft-\nNr.         vom                 tretens\n2. 2. 67  Neunte Verordnung zur Änderung der                         Er-\nstattungsverordnung Schweine/Eier/Geflügel                                        25          4.2.67              29 . l. 67\nBundcsqesctzbl. I!I 784:l-4-2\n'.11. 1. 67  Achte Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über die Bestimmung von Stoffen und Zu-\nbereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes                                  25          4. 2.67               5. 2.67\n25. 1. 67    Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nKiel zur Änderung der Lotsordnung Trave                                          28          9.2.67                1. 2. 67\n2. 2. 67  Verordnung Nr. 5/67 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt.                                                                       29         10. 2. 67            10. 2.67\n1. 2. 67  Zehnte Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-\nliste -- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-\nnung -                                                                            30         11. 2.67             11. 2. 67\nBuntlc:srwsdzbl. II[ 7400-1-1\n10. 2. 67   Verordnung über Notmaßnahmen uei der An-\nerkennung und Zulassung von Saatgut                                               30         11. 2. 67            12. 2. 67\n10. 2. 67    Elfte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste\n- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -                                      31         14. 2.67             15. 2.  67\nBu11d1!sqesPlzbl. Jll 7400-1-1\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland                                     haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDc1tum und Bc~zeichnunq der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscheI Sprache -\nNr.           vom                 Seite\n1. 2. 67   VerordnunrJ Nr. 20/67/EWG der Kommission mit\nDurchführungsbestimmungen für die Erstattun-\ngen und Ahschöpfl.rngen bei der Ausfuhr von\nOJi.vE!nöl                                                                       20           2. 2.67                321\n2. 2. 67   Verordnung Nr. 21/67/EWG der Kommission über\ndie Festsetzung der Abschöpfungen für OlivenöI                                   21           2. 2.67                333\n6. 2. 67   Verordnung Nr. 22/67/EWG der Kommission vom\n6. Februar 1967 zur Bestimmung des jährlichen\nGesamtverbrauchs dc,r reisverarbeitenden Indu-\nstrie für den Inlanclslwclcirl                                                   23           8. 2. 67               369\nb. 2. 67   Verordnung Nr. 23/67/EWG der Kommission vom\n6. Februar 1967 zur Anderung bestimmter in de1\nVerordnung Nr. 202/6(-/EWG festgesetzter Ab-\nschöpfungsbc1träge für geschlachtete Perlhühner                                   23          8. 2. 67               370\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wi rtl düs ,tls fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBczugsbedmgungen für Teil I und II: L ,1 u f end c r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.\nEin z e Ist ü c k e je illl\\JClün9ene 16 Seilen DM 0,40 9egeri Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezuhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}