{"id":"bgbl1-1967-8-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":8,"date":"1967-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_8.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen","law_date":"1967-02-10T00:00:00Z","page":190,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["190                               ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nErste Verordnung\nüber steuerliche Konjunkturmaßnahmen\nVom 10. Februar 1967\nAuf Grund des § 51 Abs. l ZiJJ. 2 Buchstabe s des      (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-         auch für abnutzbare Wirtschaftsgüter des\nkanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundes-            vermögens in Anspruch genommen werden, die vom\ngesetzbl. l S. 1901), zuletzt geändert durch das       Steuerpflichtigen innerhalb des Begünstigungszeit-\nSteueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966       raums bestellt und angezahlt worden sind oder mit\n(Bundesgesetzbl. I S. 702), verordnet die Bundes-      deren Herstellung der Steuerpflichtige innerhalb des\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates und des       Begünstigungszeitraums begonnen hat. Weitere\nBundestages:                                           Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1\nist in diesen Fällen, daß die Wirtschaftsgüter inner-\nhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier\n§ 1\nJahre nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ge-\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter     liefert oder fertiggestellt werden.\ndes Anlagevermögens                       (3) Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Liefe-\n(1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des An-       rung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertig-\nlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen nach dem      stellung.\n19. Januar 1967 und vor dem 1. November 1967                                      § 2\n(Begünstigungszeitraum) angeschafft oder herge-                      Anwendung im Land Berlin\nstellt worden sind, können im Jahr der Anschaffung\noder Herstellung neben den nach § 7 des Ein-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nkommensteuergesetzes zu bemessenden Absetzun-          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngen für Abnutzung A bschn~ibungen vorgenommen          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des\nwerden, und zwar                                       Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens bis zur Höhe von 10 vom Hundert,                                    § 3\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-                              Inkrafttreten\nlagevermögens bis zur Höhe von 5 vom Hundert          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.             kündung in Kraft.\nBonn, den 10. Februar 1967\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}