{"id":"bgbl1-1967-8-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":8,"date":"1967-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung","law_date":"1967-02-05T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["189\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                             Z1997 A\n1967                            Au s~q.~·e hen zn Bonn am 15. Februar 1967                                                                                       Nr. 8\nInhalt                                                                                    Seite\n5. 2.67    Vcrord11u11<J ,.ur i\\ll(lcrnn~J d<!t Branntweinverwertungsordnung                                                                                    189\nll1111cl1•s111•,,<'l1.i>I. III fi12-7-1\n10. 2. 67   Ersle Vcrordm111q idwr steuerliche Konjunkturmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               190\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßu11dcsq<~s<il.:;;blc1II. T{·il ll Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      191\nVerordnung\nzur Änderung der Branntweinverwertungsordnung\nVom 5. Februar 1967\nAuf Grund der §§ 92, 105 und 178 Satz 1 des Ge-                              3. Hinter§ 149 wird folgender§ 150 eingefügt:\nsetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April                                                                              ,,§ 150\n1922 (Reichsgeselzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert\n(1) Bei der Abfertigung von Essenzen kann der\ndurch das Haushaltssicherungsgesetz vom 20. De-\nWeingeistgehalt nach Abgang der Sendung aus\nzember 1965 (BundesrJesetzbl. I S. 2065), in Verbin-\nzurückbehaltenen Proben ermittelt werden, wenn\ndung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird\nverordnet:                                                                          diese im übrigen abgefertigt ist. Der Abferti-\ngungsbefund wird nachträglich vervollständigt.\n(2) Ist die Gesamtmenge der Essenzen nicht\nArtikel 1                                        größer als 100 Kilogramm, so kann die Weingeist-\nDie Anlage 2 der Grundbestimmungen vom                                           menge auf Antrag nach dem angemeldeten Wein-\n12. September 1922 (Zentralblatt für das Deutsche                                  geistgehalt berechnet werden. Der Versender hat\nReich S. 707) --- die Branntweinverwertungsord-                                     auf Verlangen unentgeltlich Proben zu stellen.\nnung - , zuletzt geändmt durch die Verordnung zur                                     (3) Ergibt die stichprobenweise Prüfung des\nÄnderung der Branntweinverwertungsordnung vom                                      Weingeistgehaltes einer Essenz, die aus Brannt-\n24. Mai 1965 (Bundesgeselzbl. I S. 442), wird wie                                  wein zum Ausfuhrpreis hergestellt ist, daß der\nfolgt geändert:                                                                    Weingeistgehalt um mehr als zwei Gewichts-\nhundertteile oder zweieinhalb Raumhundertteile\n1. § 85 wird wie folgl geünderl.:                                                  zu hoch angemeldet ist, und hat der Versender\ndie unzutreffenden Angaben zu vertreten, so ist\na) In Absatz 1 wird der folgende Buchstabe b                                    auf Verlangen des Bundesmonopolamts für dieses\neingefügt:\nErzeugnis der Unterschied an Kaufgeld nachzu-\n,, b) die Verwendung zur Herstellung von Le-                              entrichten, der sich aus dem gezahlten Ausfuhr-\nbensmitteln, die in fertigem Zustand                                preis und dem am Tage der Ausfuhr geltenden\n11\nBranntwein nicht mehr enthalten,\".                                   regelmäßigen Verkaufpreis errechnet.\nDer bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.                                                                     Artikel 2\nb) In Absalz 2 Satz 3 wird das Wort „Reichs-                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmonopolamt\" durch das Wort „Bundesmono-                                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\npolamt\" ersetzt.                                                       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\nsetzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-\n2. § 86 BL1chstabe a erhi:ilt folgende Fassung:                                 weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 224) auch im Land Berlin.\n„a) weingeisthaltigen                       Lebensmitteln,       solchen\nweingeisthaltigen Erzeugnissen, die zum                                                                      Artikel 3\nmenschlichen Genuß dienen können, und                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nSpeiseessig,     11\n•\nkündung in Kraft.\nBonn, den 5. Februar 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}