{"id":"bgbl1-1967-75-9","kind":"bgbl1","year":1967,"number":75,"date":"1967-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/75#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-75-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_75.pdf#page=11","order":9,"title":"Zehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Zehntes Rentenanpassungsgesetz - 10. RAG)","law_date":"1967-12-22T00:00:00Z","page":1343,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967                        1343\nZehntes Gesetz\nüber die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen\naus der gesetzlichen Unfallversicherung\n(Zehntes Rentenanpassungsgesetz - 10. RAG)\nVom 22. Dezember 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-        allein oder in Verbindung mit§ 31 Abs. 2 Satz 2,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 § 45 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-\ngesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein oder in Ver-\nbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2\nErster Abschnitt                    des Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38\nAbs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrenten-\nAnpassung der Renten                   versicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen        § 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestell-\ntenversicherungs-N euregelungsgesetzes angewendet\n§ 1                          worden ist.\n(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen          (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der\nwerden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen       knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach\nBemessungsgrundlage für das Jahr 1967 die V er-        Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenver-\nsicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche-     sicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden.\nrungsfällen, die im Jahre 1966 oder früher einge-\ntreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1968 an\nnach Maßgabe der§§ 2 bis 8 angepaßt.                                             § 3\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-          (1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des\nhören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1       Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes\nund 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-         oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenver-\nlungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und     sicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupas-\n2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge-        sen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach\nsetzes im Jahre 1967 erhöhten Renten, die Knapp-       Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde,\nschaftsausgleichsleistung nach § 98 a des Reichs-      wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor\nknappschaftsgesetzes und die Leistung nach den         Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte\n§§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsge-      Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind\nsetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I       und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der\ns. 402).                                               Höherversicherung mit 1,9832 vervielfältigt und der\n(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaffssold        Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen\nkeine Anwendung.                                       Bemessungsgrundlage für das Jahr 1967 berechnet\nwerden würde; Abweichungen infolge Abrundungen\n§ 2\nsind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.\n(1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichs-       (2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-\nversicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestellten-      rungs-N euregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33\nversicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichs-       des Angestell tenversicherungs-N euregelungsgeset-\nknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzu-     zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle\npassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach  der in diesen Vorschriften genannten Werte die\nAnwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften         nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:\nergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung\nder übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrunde-                 Bei einer        Versicherten-  Witwen-und\nVersicherungsdauer        renten     Witwerrenten\nlegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für                von ... Jahren      DM/Monat       DM/Monat\ndas Jahr 1967 und der Beitragsbemessungsgrenze\nfür dieses Jahr berechnet werden würde; Abwei-         50 und mehr                 1 050,00       630,00\nchungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282\n49                          1 029,00       617,40\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79        48                          1 008,00       604,80\nAbs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in    47                             987,00      592,20\nden Fällen, in denen die §§ 1278, 1279 der Reichs-     46                             966,00      579,60\nversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestellten-                                     945,00      567,00\n45\nversicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichs-\n44                             924,00      554,40\nknappschaftsgesetzes angewendet worden sind.\n43                             903,00      541,80\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen\n42                             882,00      529,20\n§ 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit '\n§ 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2 der         41                             861,00      516,60\nReichsversicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 40 und weniger                         840,00      504,00","1344                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(3) Die Verordnung über die Anwendung der                (2) In den Fällen, in denen für Januar 1968 keine\nRuhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung        Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag\nund des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-        der Rente nach dem 31. Dezember 1967 ändert, tritt\nzustellende Renten der Rentenversicherungen der          an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des\nArbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes-      Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1968 zu zah-\ngesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anw:en-       len gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für\ndung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Ver-          die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden\nordnung an die Stelle des Betrages von 7 650,00          hätten.\nDeutsche Mark der Betrag von 14 280,00 Deutsche\nMark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle                                   § 6\ndes Betrages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag            (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der\nvon 340,40 Deutsche Mark, an die Stelle des Be-          Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-\ntrages von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von           ten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2\n935,30 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Ver-          § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nordnung an die Stelle des Betrages von 4 281,00          lungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestellten-\nDeutsche Mark der _Betrag von 8 490,00 Deutsche          versicherungs-Neuregelungsgesetzes · unter Zugrun-\nMark tritt.                                              delegung der Werte nach§ 3 Abs. 2 Anwendung.\n§ 4\n(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Ren-\n(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß        tenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Lei-\nsich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,      stungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden, dür-\nwenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag        fen die für den Versicherten maßgebende Renten-\nmit 1,081 und der Leistungszuschlag der knappschaft-     bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt\nlichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. 1       bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an\nSatz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende      die Stelle der für den Versicherten maßgebenden\nBetrag mit 1,0625 vervielfältigt und der Kinderzu-       Rentenbemessungsgrundlage bei den Re~ten nach\nschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemes-         den §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes\nsungsgrundlage des Jahres 1967 berechnet werden          sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehn-\nwürde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zu-         tel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der\nlässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der         für den Versicherten maßgebenden Rentenbemes-\nHöherversicherung bleiben unberührt.\nsungsgrundlage tritt.\n(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente            (3) Versichertenrenten -     ohne Kinderzuschuß ·\naus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen-        und ohne Leistungszuschlag - sowie Hinterbliebe-\ntreffen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsver-     nenrenten aus Versicherungsfällen nach dem 31. De-\nsicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenver-        zember 1956, die mit einer Rente aus der gesetz-\nsicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp-       lichen Unfallversicherung zusammentreffen und\nschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupas-        nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die in\nsen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der        den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung,\nsich ergibt                                              §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes\na) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem           oder die in den §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsge-\n31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen      setzes genannten Grenzbeträge, die bei einer Be-\noder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen     rechnung der Renten nach § 2 zu berücksichtigen\nRentenversicherung, wenn sie nach § 2,              sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Ren-\nb) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen        ten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957,\nvor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach§ 3             wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der\nangepaßt werden würden.                                  knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren\nsind.\n§ 5                               (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen\n(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4        vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der\nder Rentenzahlbetrag für Januar 1968 ohne Kinder-        gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen\nzuschuß für jedes Kind, vermindert um die Steige-        und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen\nrungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung.        die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-\nIn der knappschaftlichen Rentenversicherung ver-         ordnung oder die in den §§ 55, 56 des Angestellten-\nmindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den        versicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die\nLeistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2        bei der Berechnung der Rente .nach § 3 zu berück-\ndes Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden            sichtigen sind, nicht überschreiten.\nBetrag. Erg,ibt sich bei erneuter Prüfung, daß\ndie Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach\n§ 7\nMaßgabe des Ersten bis Neunten Rentenanpassungs-\ngesetzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle        (1) Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-\ndes Rentenzahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der         Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-\nBetrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vor-        desgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich\nschriften über die Feststellung, Umstellung und An-      ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung\npassung als Rentenzahlbetrag für Januar 1968 er-         des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung\ngeben würde.                                             der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967                      1345\ndes Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses      vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in\nGesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Ver-       den Fällen der §§ 573, 577 der Reichsversicherungs-\nsicherungszeiten ergeben würden.                        ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neurege-\n(2) Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-    lung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung\nvom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) gilt\nAng leichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-\nals Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeits-\ndesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich\nein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei einer den § 28   verdienst zuletzt festgelegt worden i~t.\ndes Sozi~lversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar\nberücksichtigenden Anwendung der §§ 4 bis 6 die-                                  § 10\nses Gesetzes auf die nach den Grundsätzen des              (1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-\nsaarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der      gepaßt, daß sie nach einem mit 1,072 vervielfältig-\nBekanntmachung vom 29. Juli 1953 {Amtsblatt des          ten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für\nSaarlandes S. 520) errechnete Vergleichsleistung er-    die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs-\ngeben würde.                                            gesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I\n§ 8                         S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als\nJahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten im         Kürzung nach·§ 9 des saarländischen Gesetzes Nr.\nSaarland unter Berücksichtigung der Fassung, in          345 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nder die in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften      29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der\nim Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für           Geldleistung zugrunde liegt.\nRenten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591\nzur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-             (2) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines\nNeuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli            Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen\n1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2       Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers\n§ 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Ange-      zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise\n. stelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes im Saar-    angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1966\nland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes         maßgeblichen Betrages berechnet werden.\nS. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur\nEinführung des Reichsknappschaf tsgesetzes und des                                 § 11\nKnappschaftsrentenversicherungs - Neuregelungsge-          Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf\nsetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des     den Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-\nSaarlandes S. 1099) gewährt werden.                     steigen, es sei denn; daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2\nund 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer\nBetrag bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an\nZweiter Abschnitt                    die Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark\nAnpassung der Geldleistungen                der höhere Betrag.\naus der gesetzlichen Unfallversicherung\nDritter Abschnitt\n§ 9\n(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung wer-                    Gemeinsame Vorschriften\nden aus Anlaß der Veränderungen der durchschnitt-                       und Schlußvorschriften\nlichen Bruttolohn- ·und -gehaltssumme zwischen den\nKalenderjahren 1965 und 1966 die vom Jahresar-                                    § 12\nbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Un-           (1) Renten aus den Rentenversicherungen der Ar-\nfälle, die im Jahre 1965 oder früher eingetreten sind,  beiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3\nfür Bezugszeiten vom 1. Januar 1968 an nach             anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Lei-\nMaßgabe der §§ 10 und 11 angepaßt.                      stungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten-\n(2) Absatz 1 gilt nicht,                             versicherung und Renten nach Artikel 2 § 42 des\nArbeiterrentenversicherungs -Neuregelungsgesetzes\nsoweit die Geldleistungen in der landwirtschaftli-      und Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-\nchen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-        N euregelungsgesetzes, die mit einer Rente aus der\nlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,           gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen,\nsoweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2     dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der\ndes Neunten Rentenanpassungsgesetzes gewährt            Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Ange-\nwerden.                                                 stelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des\nReichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente\n(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt\naus der Unfallversicherung den Betrag nicht unter-\nauch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-        schreiten, der als Summe beider Renten für Dezem-\nrungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963       ber 1963 gezahlt worden ist; Kinderzuschüsse und\n{Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger        Kinderzulagen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt\nder gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.    auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsver-\n(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-     sicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestellten-\nsicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-       versicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichs-\nsetzes über Änderungen in der Unfallversicherung        k11appschaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen","1346                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ndie Anpassung nach dem Ersten Abschnitt keinen          berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in\nhöheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser    Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Ge-\nwei terzuzahlen.                                        währung von Ubergangsgeld während der Durch-\n(2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-   führung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung\nversicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-      oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch\nlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte  einen Rentenversicherungsträger und bei der Ge-\nfestgestellt werden müssen, höher, als sie bei der      währung von Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe\nAnpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein würde,        sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berück-\nso ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu ge-      sichtigen.\nwähren.                                                    (2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,\n§ 13                          daß das Bundesentschädigungsgesetz und das La-\nstenausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer\n(1) Soweit bei                                       im Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind.\nden Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem\nBundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das\n§ 14\nBundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,\n(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche\nder Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum Le-\nMitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom\nbensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz,\n1. Januar 1968 an zusteht, zu geben.\nden Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem Gesetz\n(2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-\npassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die\nschen Besatzungszone Deutschlands und dem sowje-\nRente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf\ntisch besetzten Sektor von Berlin,\ndes Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-\nden Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-           bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-\ngesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz      zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung\nfür Jugendwohlfahrt,                                    ist nur bis zum 31. Dezember 1968 zulässig.\ndem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach              (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-\ndem Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-          ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgeset-\nmachung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177)    zes und § 93 , Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeset-\nund                                                     zes bleiben unberührt.\nden Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im\nRahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den                                 § 15\nRichtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nNr. 204 vom 20. Oktober 1951)                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ndie Gewährung oder die Höhe der Leistungen von          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nanderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Er-\nhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis\n§ 16\neinschließlich Mai 1968 auf Grund der Vorschriften\ndieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nZeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens un-        in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezei:nber 1967                   1347\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nüber Bergmannsprämien\nVom 22. Dezember 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         2. § 7 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                             ,,§ 7\nAnwendungszeitraum\nArtikel 1                             Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt\nÄnderung des Gesetzes über Bergmannsprämien             erstmals für eine Bergmannsprämie, die für eine\nnach dem 31. März 1967 verfahrene volle Schicht\nDas Gesetz über Bergmannsprämien vom 20. De-             gewährt wird.  11\nzember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927} in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1963                                  Artikel 2\n(Bundesgesetzbl. I S. 984} wird wie folgt geändert                      Geltung im Land Berlin\nund ergänzt:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n1. § 2 erhält folgende Fassung:                         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n,,§ 2\nHöhe der Bergmannsprämie                                        Artikel 3\nDie Bergmannsprämie beträgt 2,50 Deutsche                               Inkrafttreten\nMark und wird für jede unter Tage verfahrene            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nvolle Schicht gewährt.\"                              dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nFür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau\nLauritzen","1348                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\nVom 22. Dezember 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          der bis zu sieben fachkundige Persönlichkeiten an-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   gehören, und fügt eine Stellungnahme mit den von\nihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.\nArtikel 1                           (4) Der Bundesregierung sind von den Trägern\n§ 25 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in       der Jugendhilfe die erforderlichen Auskünfte zu\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. August            erteilen.\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1205) wird gestrichen und       (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndurch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:                  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n,, (2) Die Bundesregierung legt dem Bundestag und     das Nähere über die Auskunftserteilung nach Ab-\ndem Bundesrat in jeder Legislaturperiode, erstmals       satz 4 zu regeln.\"\nzum 1. Juli 1971, einen Bericht über Bestrebungen\nund Leistungen der Jugendhilfe vor. Jeder dritte                               Artikel 2\nBericht soll einen Uberblick über die gesamte Ju-\ngendhilfe vermitteln; der Bericht soll erstmals zum        Das Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n1. Juli 1979 erstattet werden. Die Berichte sollen\nDritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nauch Ergebnisse und Mängel darstellen und Verbes-        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nserungsvorschläge enthalten.             ,\n(3) Die Bundesregierung beauftragt mit der Aus-                              Artikel 3\narbeitung der Berichte jeweils eine Kommission,            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nFür den Bundesminister für Familie und Jugend\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel"]}