{"id":"bgbl1-1967-75-8","kind":"bgbl1","year":1967,"number":75,"date":"1967-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/75#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-75-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_75.pdf#page=7","order":8,"title":"Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft)","law_date":"1967-12-22T00:00:00Z","page":1339,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: :Bonn, den 29. Dezember 1967                       1339\nGesetz\nüber die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft\n(Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft)\nVom 22. Dezember 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          § 13 Abs.1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes\nerzielen oder\n§ 1                               b) deren Inhaber eine Körperschaft, Personen-\nVerbilligung                              vereinigung · oder Vermögensmasse ist, die\nnach der Satzung, Stiftung oder sonstigen\n(1) Für versteuertes Gasöl wird nach Maßgabe               · Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Ge-\nder folgenden Bestimmungen vom 1. Mai 1968 an                   schäftsführung ausschließlich und unmittelbar\neine Verbilligung gewährt, wenn es in Betrieben                 kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen\nder Landwirtschaft zum Betrieb von                              Zwecken dient,\n1. Ackerschleppern,                                         sowie Teichwirtschaften;\n2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen        2. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe\nund Motoren oder                                        von Genossenschaften und Maschinengemein-\n3. Sonderfahrzeugen                                         schaften, die für die in Nummer 1 bezeichneten\nBetriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher\nbei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung\noder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirt-\npflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Boden-\nschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung\nbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaf-\nverbundene Tierhaltung ausführen;\ntung verbundene Tierhaltung verwendet wird.\n3. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung von land-\n(2) Gasöl im Sinne dieses Gesetzes sind Mineral-         wirtschaftlich genutzten Grundstücken.\nöle, die der Zusätzlichen Vorschrift Nummer 1 Buch-\nstabe G zu Kapitel 27 des Deutschen Zolltarifs 1966        (2) Als Betriebe der Landwirtschaft im Sinne die-\n(Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1605) entsprechen.          ses Gesetzes gelten auch Betriebe, die neben land-\nwirtschaftlicher Tätigkeit Milchtransporte im Sinne\n(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge        des Absatzes 3 Nr. 2 ausführen und aus der Durch-\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschi-      führung der Milchtransporte einen Jahresertrag von\nnen und Fahrzeuge, die ausschließlich in Betrieben      nicht mehr als 7 200 Deutsche Mark erzielen.\nder Landwirtschaft verwendet werden und nach ihrer\nBauart und ihren besonderen, mit ihnen fest ver-           (3) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung\nbundenen Einrichtungen für die Verwendung in die-       pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Boden-\nsen Betrieben geeignet und bestimmt sind.               bewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaf-\ntung verbundene Tierhaltung gelten auch\n§ 2                           1. die Beförderung von im eigenen Betrieb gewon-\nnenen Erzeugnissen sowie von land- oder forst-\nAbgrenzung der Betriebe\nwirtschaftlichen Bedarfsgütern durch den Betrieb,\n(1) Betriebe der Landwirtschaft im Sinne dieses\n2. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnis-\nGesetzes sind\nsen für andere zwischen Betrieben der Landwirt-\n1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder            schaft, Milchsammelstellen und Molkereien durch\ndurch mit Bodenbewirtsc:haftung verbundene Tier-        einen Betrieb der Landwirtschaft oder eine\nhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse ge-      Schleppergenossenschaft oder -gemeinschaft im\nwinnen und                                              Auftrage von Milcherzeugern,","1340                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n3. die in Betrieben der Landwirtschaft übliche Beför-       (2) Die Verbilligungsberechtigung kann nicht für\ndenmg von land- oder forstwirtschaftlichen Be-       die Zeit vor der Antragstellung anerkannt werden.\ndarfsgütern oder Erzeugnissen für andere Be-\ntriebe der Landwirtschaft im Rahmen der Nach-           (3) Der Begünstigte hat der zuständigen Behörde\nbarschaftshilfe,                                     den Wegfall der Voraussetzungen für die Verbilli-\ngungsberechtigung unverzüglich anzuzeigen.\n4. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen,\ndie zu einem bereits vorhandenen Betrieb der\nLandwirtschaft gehören,                                                        § 6\n5. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren                Rücknahme und Widerruf der Anerkennung\nEigentümer Inhaber eines Betriebes der Land-            Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine\nwirtschaft ist.                                      Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen\n(4) Wasser- und Bodenverbände sowie Teilneh-          hat; sie ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung\nmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsge-           für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist.\nsetz vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591),\nzuletzt geändert durch das Gesetz über den Frist-                                  § 7\nablauf am Sonnabend vom 10. August 1965 (Bundes-\nBezugsnachweis\ngesetzbl. I S. 753), sind keine Betriebe im Sinne des\nAbsatzes 1 Nr. 2.                                           Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Liefer-\nbescheinigungen über das insgesamt bezogene Gas-\nöl ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des\n§ 3\nEmpfängers und des Lieferers, das Datum der Liefe-\nHöhe der Verbilligung                   rung, die gelieferte Gasölmenge und den zu zahlen-\nDie Verbilligung beträgt 32,15 Deutsche· Mark für     den Betrag enthalten, und diese Unterlagen drei\n100 Liter Gasöl.                                         Jahre lang geordnet aufzubewahren.\n§ 4                                                     § 8\nAntrag auf Anerkennung                        Verwendungsbuch und buchmäßiger Nachweis\nder Verbilligungsberechtigung\n(1) Bei Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2\n(1) Die Verbilligung wird nur gewährt, wenn           hat der Begünstigte ein Verwendungsbuch für Gasöl\nihre Berechtigung anerkannt worden ist. Der Inhaber      mit Haupt- und Durchschreibeblättern zu führen, in\neines Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 (Begünstig-       dem die Raummenge des beimBetrieb der Schlepper,\nter) hat die Anerkennung spätestens mit dem ersten       Arbeitsmaschinen und Sonderfahrzeuge verbrauch-\nAntrag auf Gewährung der Verbilligung zu bean-           ten Gasöls anzuschreiben ist. Die Haupt- und Durch-\ntragen.                                                  schreibeblätter sind bis zur Einreichung des Antrags\nauf Gewährung der Verbilligung im Verwendungs-\n(2) Zuständig für die Anerkennung ist die nach\nbuch zu belassen.\nLandesrecht zuständige Behörde, in deren Bezirk\nder Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Hat der Be-          (2) Das Verwendungsbuchist am Schluß des Ka-\ngünstigte seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungs-        lenderjahres abzuschließen. Begünstigte, die ihren\nbereichs dieses Gesetzes in einem anderen Mitglied-      Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und       Gesetzes in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nführt er im Bundesgebiet Arbeiten im Sinne des § 2       päischen Wirtschaftsgemeinschaft haben, haben das\nAbs. 1 Nr. 2 aus, so ist die Behörde zuständig, in       Verwendungsbuch nach Beendigung ihrer Arbeiten\nderen Bezirk sich der von dem Antragsteller erst-        im· Geltungsbereich dieses Gesetzes, spätestens am\nmals benutzte Grenzübergang befindet.                    Schluß des Kalenderjahres, abzuschließen.\n(3) Bei Betrieben im Sinne des § 2_ Abs. 1 Nr. 3\nhat der Begünstigte über den Gasölverbrauch im\n§ 5                           einzelnen Buch zu führen (buchmäßiger Nachweis).\nAnerkennung\n(1) Die Verbilligungsberechtigung nach den §§ 1                                 § 9\nund 2 wird durch schriftlichen Bescheid anerkannt.\nAntrag auf Verbilligung\nDer Begünstigte ist darauf hinzuweisen, daß er\n(1) Der Antrag auf Gewährung der Verbilligung\n1. den Bezugsnachweis (§ 7) zu führen hat;\nfür das folgende Kalenderjahr ist in der Zeit vom\n2. für Betriebe im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ein Ver-    1. Januar bis 15. Februar bei der nach § 4 Abs. 2\nwendungsbuch (§ 8) zu führen hat;                    zuständigen Behörde zu stellen. Bei unverschuldeter\n3. für Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 den        Versäumnis der Frist kann Nachsicht gewährt wer-\nVerbrauch im einzelnen buchmäßig nachzuweisen        den.\nhat;                                                    (2) Dem Antrag sind beizufügen:\n4. eine zu Unrecht gewährte Verbilligung auf An-         1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen (§ 7) über\nforderung innerhalb der gestellten Frist zurück-         das im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt\nzuzahlen hat.                                            bezogene Gasöl;","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967                        1341\n2. das Verwendungsbuch oder der buchmäßige Nach-                                   § 13\nweis, soweit der Antragsteller zu deren Führung\nverpflichtet ist (§ 8).                                                    Vordrucke\nFür den Antrag auf Anerkennung der Verbilli-\n(3) Die zuständige Behörde setzt die jährliche        gungsberechtigung (§ 4), für das Verwendungsbuch\nVerbilligungsmenge nach· dem nachgewiesenen be-          (§ 8 Abs. 1) und für den Antrag auf Verbilligung\ngünstigten Verbrauch an Gasöl im vorangegangenen         (§ 9) sind die vorgeschriebenen Vordrucke zu ver-\nKalenderjahr fest. Zu hoch oder zu niedrig fest-         wenden. Bezieht der Antragsteller diese Vordrucke\ngesetzte Verbilligungsmengen sind bei der Fest-          von der zuständigen Behörde, so hat er die Aus-\nsetzung für das folgende Kalenderjahr auszuglei-         lagen dafür zu erstatten.\nchen. Wird die Verbilligung für eine Menge bean-\ntragt, die größer ist als die verbilligte Menge des\n§ 14\nvorangegangenen Kalenderjahres, so ist der darüber\nhinausgehende Bedarf glaubhaft zu machen.                         Erlaß von Durdlführungsbestimmungen\n(4) Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord-           Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nnungsgemäßer Nachweis (§§ 1 und 8) nicht geführt         im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-\nist.                                                     nährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-\nverordnung Vorschriften üter das Verfahren und\nüber die Abgrenzung des Kreises der Berechtigten\n§ 10                        in Zweifelsfällen zu erlassen.\nGewährung der Verbilligung\nDer Begünstigte erhält für jedes Kalenderjahr                                   § 15\nüber die Verbilligungsansprüche für die nach § 9                         Ubergangsbestimmungen\nAbs. 3 festgesetzte Menge einen Bescheid. Auf der           (1) Abweichend von§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird\nGrundlage dieses Bescheides ist der Verbilligungs-       die Verbilligungsmenge für den Zeitraum vom\nbetrag in drei gleichen Teilbeträgen in den Monaten      1. Mai bis 31. Dezember 1968 auf zwei Drittel des\nFebruar, Juni und Oktober zu zahlen.                     für das Kalenderjahr 1967 nachgewiesenen begün-\nstigten Verbrauchs festgesetzt. Für die Kalender-\njahre 1969 und 1970 werden die Verbilligurigsmen-\n§ 11                        gen nach dem nachgewiesenen begünstigten Ver-\nRückzahlung der Verbilligung               brauch im Kalenderjahr 1967 festgesetzt.\n(1) Entfällt eine Voraussetzung für die Verbilli-        (2) Abweichend von § 10 werden für den Zeit-\ngungsberechtigung, so sind die bis zu dem Zeitpunkt      raum vom 1. Mai bis 31. Dezember 1968 die Ver-\ndes Wegfalls der Voraussetzung verwendeten Gas-          billigungsbeträge in zwei gleichen Teilbeträgen in\nölmengen nachzuweisen; die Festsetzung der Ver-          den Monaten Mai und September 1968 gezahlt.\nbilligungsmenge ist entsprechend zu berichtigen.\nZuviel gezahlte Verbilligungsbeträge, zuzüglich Zin-                               §  16\nsen vöm Tage der Gewährung an, sind zurückzu-                  Änderung des Verkehrsfinanzgesetzes 1955\nzahlen.\nAbschnitt III Artikel 4 des Verkehrsfinanzgesetzes\n(2) Zu Unrecht gewährte Verbilligungsbeträge          1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166),\nsind auf Anforderung innerhalb der gestellten Frist      zuletzt geändert durch das Haushaltssicherungs-\nzurückzuzahlen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.          gesetz vom 20. Dezember 1~65 (Bundesgesetzbl. I\nS. 2065), wird mit Wirkung vom 1. Januar 1968 wie\nfolgt geändert:\n§ 12                        1. In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen;\nPrüfung                       2. Absatz 2 wird gestrichen;\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist       3. Absatz 3 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:\nberechtigt, im Betriebe des Begünstigten zu prüfen,          • 1. im Falle des Absatzes 1 Ziffer 3: 22,75 DM,• 1\nob die Voraussetzungen für die Anerkennung und\n4. In Absatz 4 werden in Satz 1 Nr. 1 die Worte\nfür die Gewährung der Verbilligung vorliegen oder\nvorgelegen haben. Der Begünstigte hat Auskunft zu            • und der Ausnahmen im Sinne des Absatzes 2•\nerteilen und Bücher, Belege und sonstige Unterlagen          gestrichen.\nzur Einsicht vorzulegen, soweit dies zur Durchfüh-                                 § 11\nrung der Prüfung erforderlich ist.\nAufhebung der\n(2) Das Prüfungsrecht nach Absatz 1 steht auch                Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-LandwirtsdlaH\ndem Bundesrechnungshof zu.\n(1) Die Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft\n(3) Die mit der Prüfung beauftragten Bedienste-       tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 am 30. Juni 1968\nten dürfen Grundstücke, Betriebsräume und Wohn-          außer Kraft. Soweit zu diesem Zeitpunkt Ansprüche\nräume des Begünstigten betreten und besichtigen.         auf Gasölbetriebsbeihilfe noch nicht erfüllt sind, ist\nDas Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes         auf ihre Abwicklung das bisher geltende Recht wei-\nwird insoweit eingeschränkt.                             ter anzuwenden.","1342                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(2) § 1 Abs. 1 der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Land-    verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nwirtschaft tritt am 31. Dezember 1967 außer Kraft.      lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 18\nGeltung in Berlin                                            § 19\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                           Inkrafttreten\ndes Dritten Uberleitungsgcsetzes vom 4. Januar 1952       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-   in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}