{"id":"bgbl1-1967-75-7","kind":"bgbl1","year":1967,"number":75,"date":"1967-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/75#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-75-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_75.pdf#page=5","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz)","law_date":"1967-12-22T00:00:00Z","page":1337,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 75 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967                          1337\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft\n(Weinwirtschaftsgesetz)\nVom 22. Dezember 1967\nDer Bundestag hat       das     folgende   Gesetz be-      2. in Meldungen, die nach § 4 zu erstatten sind,\nschlossen:                                                        für die dort genannten Zwecke an die zu-\nständigen Bundes- und Landesbehörden und\nArtikel 1\nden Stabilisierungsfonds für Wein\nDas Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet\nweiterzuleiten.\"\nder Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz) vom\n29. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1622), geändert\n4. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „drei\" durch\ndurch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über\ndas Wort „fünf\" ersetzt.\nMaßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft\nvom 30. Juli 1965 :Bundesgcsetzbl. I S. 655), wird wie\n5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\n'a) Die Zahl „43\" wird durch die Zahl 1144\" ersetzt.\n1. Folgender § 4 wird eingefügt:                              b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 4                                   11 2. 6 Vertreter des Weinhandels einschließ-\nMeldungen von Faß- und Tankraum                               lich des Ein- und Ausfuhrhandels,\".\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-            c) Folgende neue Nummer 11 wird eingefügt:\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen                   11 11. 1 Vertreter der Traubensafthersteller,\".\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                  d) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden\nBundesrates zur Vorbereitung von Maßnahmen                      Nummern 12 und 13.\nzur Förderung der Kellerwirtschaft und von\nMaßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 vorzu-           6. § 16 erhält folgende Fassung:\nschreiben, daß Weinbaubetriebe und Betriebe,\ndie gewerbsmäßig Wein be- oder verarbeiten,                                           11§ 16\nlagern oder handeln, einschließlich der Betriebe                      Abgabe für den Stabilisierungsfonds\nvon Winzergenossenschaften, ihren Faß- und                    (1) Zur Beschaffung der für die Durchführung\nTankraum für Traubenmost und Wein zu melden                der Aufgaben des Stabilisierungsfonds erforder-\nhaben, sowie die näheren Vorschriften über das             lichen Mittel sind zu entrichten\nMeldeverfahren zu erlassen.\"\n1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtig-\nten eine jährliche Abgabe von 0,50 Deutsche\n2. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nMark je Ar der Weinbergsfläche! sofern diese\n,,Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-                mehr als 5 Ar umfaßt, und\nholung von Auskünften beauftragten Personen                2. von Personen und nicht rechtsfähigen Per-\nsind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume                    sonenverem1gungen, die zu gewerblichen\nund zur Verhütung dringender Gefahren für die                  Zwecken Trauben (mit Ausnahme von Tafel-\nöffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohn-                  trauben), Traubenmaische, Traubenmost oder\nräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort               Wein auf eigene Rechnung kaufen oder sonst\nPrüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Pro~                 zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe\nben zu entnehmen und in die geschäftlichen                     von 0,50 Deutsche Mark je angefangene\nUnterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu                 100 Liter erstmals in den Handel gebrachten\nnehmen.\"                                                       Mostes oder Weines inländischen Ursprungs,\nje angefangene 133 Kilogramm erstmals in den\n3. § 7 erhält folgende Fassung:                                   Handel gebrachter Trauben oder Trauben-\n,,§ 7                                 maische inländischen Ursprungs; dies gilt nicht\nfür Vereinigungen der Winzer und deren Zu-\nVerwendung von Einzelangaben                          sammenschlüsse, sofern sie die genannten Er-\nDie erhebenden     Behörden       sind  berechtigt,          zeugnisse ausschließlich von ihren Mitgliedern\nEinzelangaben                                                 kaufen oder sonst zur Verwertung überneh•\n1. in Erklärungen, die nach den Durchführungs-                 men. Kommissionäre haften für die Abgabe,\nvorschriften zu Artikel 1 der Verordnung                    falls sie dem Stabilisierungsfonds auf Ver-\nNr. 24 des Rates der Europäischen Wirtschafts-              langen den Kommittenten nicht benennen.\ngemeinschaft abzugeben sind, an die zuständi-              (2) Die Landesregierungen erlassen durch\ngen Bundes- und Landesbehörden für behörd-              Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften\nliche Maßnahmen zur Durchführung der ge-                für die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung\nmeinsamen Marktorganisation für Wein der                der Abgabe nach Absatz 1 Nr. 1. Sie können be-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der            stimmen, falls die Gemeinden beauftragt werden,\nAnbauregelung nach den §§ 1 und 2 und                   daß für die Erhebung, Festsetzung und Bei-","1338                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ntreibung der Abgabe bis zu zwei vom Hundert                       ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\ndes Aufkommens von den Gemeinden einbehalten                      verweist, eine Meldung nicht, nicht recht-\nwerden dürfen.                                                    zeitig, nicht richtig oder nicht vollständig\n(3) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung ·                erstattet,\".\nder Abgabe nach Absatz 1 Nr. 2 ist Aufgabe des            b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden\nStabilisierungsfonds. Der Bundesminister wird er-            Nummern 4 und 5.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, die erfor-             c) Folgende neue Nummer 6 wird angef~gt:\nderlichen Vorschriften über die Entstehung und                „6. entgegen § 16 Abs. 5 eine Mitteilung nicht\ndie Fälligkeit dieser Abgabe sowie die Art und                    oder nicht richt,ig macht oder Bücher und\ndie Uberwachung ihrer Entrichtung zu erlassen.                    Geschäftspapi~re nicht zur Einsicht vor-\n(4) Der Stabilisierungsfonds kann, soweit dies                 legt.\"\nzur Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der          8. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAbgabe nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich ist, von\nden Abgabepflichtigen Auskünfte verlangen. § 6            Hinter dem Wort „Verwaltungsbehörde\" werden\nAbs. 2 Satz 1 und 2 , Abs. 3 und 4 findet ent-            die Worte „oder des Stabilisierungsfonds\" ein-\nsprechende Anwendung; das Grundrecht der                  gefügt.\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nGrundgesetzes) wird auch insoweit eingeschränkt.                               Artikel 2\n(5) Personen und nichtrechtsfähige Personen-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nvereinigungen, die gewerbsmäßig Trauben, Trau-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbenmaische, Traubenmost oder Wein verkaufen,           (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin. Rechts-\nsind verpflichtet, dem Stabilisierungsfonds auf        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nVerlangen mitzuteilen, an wen und in welcher           lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nMenge sie diese Erzeugnisse verkauft haben,            Dritten Uberleitungsgesetzes.\nund insoweit ihre Bücher und Geschäftspapiere\nzur Einsicht vorzulegen.\nArtikel 3\n(6) Der Stabilisierungsfonds hat für die Bewirt-\nDer Bundesminister wird ,ermächtigt, das Wein-\nschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan\naufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des        wirtschaftsgesetz in der sich aus diesem Gesetz er-\nBundesministers.\"                                      gebenden Fassung neu bekanntzugeben. Er kann\ndabei Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen\n7. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                   und die Paragraphenfolge ändern.\na) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:\n,,3. entgegen einer nach§ 4 ergangenen Rechts-                            Artikel 4\nverordnung, soweit sie für einen bestimm-       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}