{"id":"bgbl1-1967-75-6","kind":"bgbl1","year":1967,"number":75,"date":"1967-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/75#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-75-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_75.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz über die ertragsteuerlichen und vermögensteuerlichen Auswirkungen des Umsatzsteuergesetzes vom 29. Mai 1967 und zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Drittes Steueränderungsgesetz 1967)","law_date":"1967-12-22T00:00:00Z","page":1334,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["·1334                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nüber die ertragsteuerlichen und vermögensteuerlichen Auswirkungen\ndes Umsatzsteuergesetzes vom 29. Mai 1967\nund zur Änderung steuerlicher Vorschriften\n(Drittes Steueränderungsgesetz 1967)\nVom 22. Dezember 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             b) In Absatz 2 werden hinter den Worten „auf\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Grund ordnungsmäßiger Buchführung\" die\nWorte „nach§ 4 Abs. 1\" eingefügt.\nArtikel 1                           c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\nÄnderung des Einkommenst,euergesetzes                       ,, (3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 her-\ngestellten Gebäuden können die Abschreibun-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung vom                  gen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur in\n10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901), zu-               Anspruch genommen werden, wenn die Ge-\nletzt geändert durch das Zweite Steueränderungs-                 bäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf des\ngesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetz-                 zehnten Kalenderjahres seit der erstmaligen\nblatt I S. 1254), wird wie folgt geändert:                       Aufnahme einer gewerblichen oder land- und\nforstwirtschaftlichen Tätigkeit im Geltungs-\n1. In § 6 Abs. 2 erhält der letzte Halbsatz ~lie fol-            bereich dieses Gesetzes hergestellt worden\ngende Fassung:                                                sind. Für Gebäude, die vom Steuerpflichtigen\n,, wenn die An~chaffungs- oder Herstellungskosten,            nach Ablauf des 20. Kalenderjahres seit der\nvermindert um einen darin enthaltenen Vor- .                  erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes\nsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), für das einzelne Wirt-            oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungs-\nschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen.\"              bereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch\nseit dem 1. Januar 1950, hergestellt werden,\n2. In § 7 b Abs. 7 Satz 1 werden hinter den Worten               sind Abschreibungen nach Absatz 1 oder Ab-\n„die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2\" die Worte            satz 2 nicht zulässig.\"\n,,und des Absatzes 2 Satz 3\" eingefügt.\n4. Hinter § 9 a wird der folgende Unterabschnitt 4 a\n3. § 7 e wird wie folgt geändert:                           eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        „4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\naa) In Satz 1 werden die Worte „nach § 4                                       § 9b\nAbs. 1 oder\" gestrichen; der Wortlaut              (1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Um-\nhinter dem Buchstaben d erhält die fol-         satzsteuergesetzes vom 29. Mai 1967 (Bundes-\ngende Fassung:                                  gesetzbl. I S. 545) gehört, soweit er bei der Um-\n„dienen und nach dem 31. Dezember 1951          satzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den\nhergestellt worden sind, neben den nach         Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirt-\n§ 7 Abs. 4 von den Herstellungskosten zu        schaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Her-\nbemessenden Absetzungen für Abnutzung           stellung er entfällt. Der Teil des Vorsteuer-\nim Wirtschaftsjahr der Herstellung und          betrags, der nicht abgezogen werden kann, braucht\nin dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr          den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des\nbis zu je 10 vom Hundert der Herstel-           Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder\nlungskosten abschreiben.\"                       Herstellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht\nzugerechnet zu werden,\nbb) Satz 2 erhält die folgende Fassung:              1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags\n,,In den folgenden Wirtschaftsjahren be-            und 500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder\nmessen sich die Absetzungen für Abnut-          2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug\nzung nach dem Restwert und dem nach               · führenden Umsätze nicht mehr als drei vom\n§ 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der               Hundert des Gesamtumsatzes betragen.\nRestnutzungsdauer des Gebäudes maß-\ngebenden Hundertsatz.\"                             (2) Wird     der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 7\nund Abs. 8       Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes be-\ncc) In Satz 3 werden die Worte ,, , aber vor         richtigt, so     sind die Mehrbeträge als Betriebs-\ndem 1. Januar 1967\" gestrichen.                 einnahmen        oder Einnahmen, die Minderbeträge","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967                           1335\nals Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu               1. § 12 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:\nbehandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungs-               ,,2. die Steuern vom Einkommen und die Ver-\nkosten bleiben unberührt.                                           mögensteuer sowie die Umsatzsteuer für den\n(3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch                   Eigenverbrauch;\".\nnach § 30 des Umsatzsteuergesetzes gehört zu\nden Anschaffungs- oder Herstellungkosten des              2. § 24 erhält folgende Fassung:\nWirtschaftsguts, auf dessen Selbstverbrauch sie\n,,§ 24\nentfällt.\"\nSchlußvorschriften\n5. § 10 a wird wie folgt geändert:                                   (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für die               ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt\nVeranlagungszeiträume 1952 bis 1966\" ge-                ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1968\nstrichen.                                              anzuwenden.\nb) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:                           (2) Die Vorschrift des § 12 Ziff. 2 ist hinsicht-\n,, (4) Die Steuerbegünstigung nach den Ab-           lich der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch\nsätzen 1 bis 3 kann nur für den Veranlagungs-          erstmals auf einen Eigenverbrauch anzuwenden,\nzeitraum, in dem der Steuerpflichtige im                der nach dem 31. Dezember 1967 getätigt wird.\"\nGeltungsbereich dieses Gesetzes erstmals Ein-\nkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-\nwerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt\nhat, und für die folgenden sieben Veranla-                                    Artikel 3\ngungszeiträume in Anspruch genommen wer-            Bemessung des Teilwerts für das Vorratsvermögen\nden. Nach Ablauf von 20 Veranlagungszeit-                      beim Ubergang zur Mehrwertsteuer\nräumen seit der erstmaligen Begründung\nBei der Bemessung des Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1\neines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-\nSatz 3 des Einkommensteuergesetzes, § 10 des Be-\nhalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nwertungsgesetzes) für Wirtschaftsgüter des Vorrats-\nfrühestens jedoch seit dem 1. Januar 1950,\nist die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-        vermögens auf einen Stichtag nach dem 15. Novem-\ngung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu-           ber 1967 und vor dem 1. Januar 1968 ist der für\ndiese Wirtschaftsgüter nach § 28 des Umsatzsteuer-\nlässig.\"\ngesetzes vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545)\n6. § 12 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:                     entstehende abziehbare Vorsteuerbetrag wert-\nerhöhend zu berücksichtigen.\n„3. die Steuern vom Einkommen und sonstige\nPersonensteuern sowie die Umsatzsteuer für\nden Eigenverbrauch.\"\n7. In § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe m wird im ersten                                    Artikel 4\nSatz nach Doppelbuchstabe bb die Jahreszahl                            Änderung des Berlinhilfegesetzes\n,, 1968\" durch die Jahreszahl „1969\" ersetzt.\nDas Berlinhilfegesetz in der Fassung vom 19. August\n8. § 52 wird wie folgt geändert:                             1964 (Bundesgesetzbl. I S. 674), zuletzt geändert durch\ndas Zweite Gesetz zur Änderung des Berlinhilfe-\na) Hinter Absatz 5 wird der folgende Absatz 5 a\ngesetzes vom 14. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I\neingefügt:\nS. 1221), wird wie folgt geändert:\n,, (5 a) Die Vorschrift des § 7 b Abs. 7 Satz 1\nletzter Halbsatz ist erstmals für Wirtschafts-      1. In § 18 werden die Worte ,,§ 46 Abs. 2 Ziff. 5\njahre und Kalenderjahre anzuwenden, die                Buchstabe a\" durch die Worte ,,§ 46 Abs. 2 Ziff. 6\nnach dem 31. Dezember 1967 enden.\"                     Buchstabe a\" ersetzt.\nb) Hinter Absatz 11 wird der folgende Absatz 11 a        2. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „deren An-\neingefügt:                                              schaffungs- oder Herstellungskosten 600 Deutsche\n,, (11 a) Die Vorschrift des § 12 Ziff. 3 ist       Mark nicht übersteigen\" durch die Worte „deren\nhinsichtlich der Umsatzsteuer für den Eigen-            Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermin-\nverbrauch erstmals auf einen Eigenverbrauch             dert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag\nanzuwenden, der nach dem 31. Dezember 1967             (§ 9b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), 800\ngetätigt wird.\"                                        Deutsche Mark nicht übersteigen\" ersetzt.\nArtikel 2                       3. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                  a) Vor der bisherigen Nummer 1 wird die fol-\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom                     gende Nummer 1 eingefügt:\n24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449), zuletzt ge-                  „1. hinsichtlich der Worte in Absatz 2 Satz 3\nändert durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1967                        ,vermindert um einen darin enthaltenen\nvom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254),                        Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 des Einkom-\nwird wie folgt geändert:                                                  mensteuergesetzes), 800 Deutsche Mark'","1336                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nerstmals für Wirtschaftsgüter, die nach     5. In § 31 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt:\ndem 31. Dezember 1967 angeschafft oder\n„Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 letzter Satz ist\nhergestellt werden,\".\nerstmals für Lohnabrechnungszeiträume anzu-\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Num-           wenden, die nach dem 31. März 1967 beginnen.'\"\nmern 2 bis 4.\nArtikel 5\n4. § 28 Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:\nGeltung im Land Berlin\n,,Steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme des Weih-\nnachts-Freibetrags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommen-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nsteuergesetzes), des Arbeitnehmer-Freibetrags        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Jariuar 1952\n(§ 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes), der       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsteuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-\nund Nachtarbeit (§ 34 a des Einkommensteuer-                                Artikel 6\ngesetzes) und der steuerfreien vermögens-\nwirksamen Leistungen (§ 12 Abs. 1 des Zweiten                             Inkrafttreten\nVermögensbildungsgesetzes) bleiben außer Be-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ntracht.\"                                             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}