{"id":"bgbl1-1967-75-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":75,"date":"1967-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/75#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-75-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_75.pdf#page=28","order":3,"title":"Gesetz zum strafrechtlichen Schutz gegen den Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten","law_date":"1967-12-22T00:00:00Z","page":1360,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["1360                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nzum strafrechtlichen Schutz\ngegen den Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten\nVom 22. Dezember 1967\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-          (5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Die\nschlossen:                                                  Zurücknahme des Antrages ist zulässig.\"\nArtikel 1\n2. Als § 353 d wird folgende Vorschrift eingefügt:\nDas Strafgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:\n,,§ 353d\n1. Als § 298 wird folgende Vorschrift eingefügt:               (1) Ein Beamter, der in Ausübung oder in Ver-\n,,§ 298                           anlassung der Ausübung seines Amtes die Ver-\n(1) Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und            traulichkeit des Wortes verletzt (§ 298 Abs. 1\nmit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird        und 2), wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch\nbestraft, wer unbefugt                                   ist strafbar.\n1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines               (2) Ebenso wird ein Beamter oder früherer\nanderen auf einen Tonträger aufnimmt oder            Beamter bestraft, der unbefugt das nichtöffentlich\ngesprochene Wort eines anderen offenbart, das\n2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder\nin befugter oder unbefugter Amtsausübung auf\neinem Dritten zugänglich macht.\neinen Tonträger aufgenommen oder mit einem\n(2) Ebenso wird bestraft, wer das nicht zu sei-       Abhörgerät abgehört worden ist.\"\nner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gespro-\nchene Wort eines anderen unbefugt mit einem\nAbhörgerät abhört.                                                           Artikel 2\n(3) Der Versuch ist strafbar.                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nGefängnis. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nwerden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der\nRegel vor, wenn der Täter gegen Entgelt oder in\nder Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen                           Artikel 3\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\noder jemandem einen Nachteil zuzufügen.               dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann"]}