{"id":"bgbl1-1967-75-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":75,"date":"1967-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/75#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-75-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_75.pdf#page=16","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt","law_date":"1967-12-22T00:00:00Z","page":1348,"pdf_page":16,"num_pages":12,"content":["1348                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\nVom 22. Dezember 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          der bis zu sieben fachkundige Persönlichkeiten an-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   gehören, und fügt eine Stellungnahme mit den von\nihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.\nArtikel 1                           (4) Der Bundesregierung sind von den Trägern\n§ 25 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in       der Jugendhilfe die erforderlichen Auskünfte zu\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. August            erteilen.\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1205) wird gestrichen und       (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndurch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:                  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n,, (2) Die Bundesregierung legt dem Bundestag und     das Nähere über die Auskunftserteilung nach Ab-\ndem Bundesrat in jeder Legislaturperiode, erstmals       satz 4 zu regeln.\"\nzum 1. Juli 1971, einen Bericht über Bestrebungen\nund Leistungen der Jugendhilfe vor. Jeder dritte                               Artikel 2\nBericht soll einen Uberblick über die gesamte Ju-\ngendhilfe vermitteln; der Bericht soll erstmals zum        Das Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n1. Juli 1979 erstattet werden. Die Berichte sollen\nDritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nauch Ergebnisse und Mängel darstellen und Verbes-        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nserungsvorschläge enthalten.             ,\n(3) Die Bundesregierung beauftragt mit der Aus-                              Artikel 3\narbeitung der Berichte jeweils eine Kommission,            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nFür den Bundesminister für Familie und Jugend\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Deze_mber 1967                      1349\nGesetz\nzur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nVom 22. Dezember 1967\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                       gütungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit\nschlossen:                                                         des Grundwehrdienstes nicht angerechnet.\nArtikel 1                              Während der Zeit, um die sich die Einstufung\nin eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe\nÄnderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nhierdurch verzögert, erhält der Arbeitnehmer\nDas Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes                   von seinem Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt\nbei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatz-                      eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages\nschutzgesetz) vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I                 zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem\nS. 293), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur              Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Juli 1967                 in die höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe\n(Bundesgesetzbl. I S. 797), wird wie folgt geändert:               zustehen würde.\"\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n5. In § 8 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Einern Arbeitnehmer im öffentlichen\n6. § 9 erhält folgende Fassung:\nDienst hat der Arbeitgeber Arbeitsentgelt\nwie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen\n.,§ 9\n1. während des Grundwehrdienstes oder\nVorschriften für Beamte und Richter\neiner Wehrübung, wenn der Arbeitnehmer\nvor der Einberufung das fünfundzwanzig-           (1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst\nste Lebensjahr vollendet hat,                  oder zu einer Wehrübung einberufen, so ist er\n2. während einer Wehrübung vor Vollen-               für die Dauer des Wehrdienstes ohne Dienst-\ndung des fünfundzwanzigsten Lebensjah-         bezüge oder unter den Voraussetzungen des\nres, wenn der Arbeitnehmer vor der             Absatzes 2 mit Dienstbezügen beurlaubt.\nEinberufung insgesamt zwölf Monate                (2) Dem Beamten hat der Dienstherr Bezüge\nWehrdienst oder auf den Wehrdienst an-         wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen\ngerechneten Dienst geleistet hat.\n1. während des Grundwehrdienstes oder einer\nDas gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer die              Wehrübung, wenn der Beamte vor der Ein-\nVoraussetzungen der Nummer 1 oder Num-\nberufung das fünfundzwanzigste Lebensjahr\nmer 2 während des Wehrdienstes erfüllt,\nvollendet hat,\nvon diesem Zeitpunkt ab. Zum Arbeitsent-\ngelt gehören nicht besondere Zuwendungen,           2. während einer Wehrübung vor Vollendung\ndie mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub               des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn\ngewährt werden.\"                                        der Beamte vor der Einberufung insgesamt\nzwölf Monate Wehrdienst oder auf den Wehr-\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.\ndienst angerechneten Dienst geleistet hat.\n2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz werden               Das gleiche gilt, wenn der Beamte die Voraus-\nhinter dem Wort „Grundwehrdienstes\" die                    setzungen der Nummer 1 oder Nummer 2 erst\nWorte „von mehr als sechs Monaten\" eingefügt.              während des Wehrdienstes erfüllt, von diesem\nZeitpunkt ab. Zu den Bezügen gehören nicht\n3. In § 3 wird folgender Absatz angefügt:                     besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf\n,, (5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwen-         den Erholungsurlaub gewährt werden.\ndung, wenn der Arbeitgeber nach diesem Gesetz                (3) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid\ndas Arbeitsentgelt während des Wehrdienstes\nunverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzu-\nweiterzuzahlen hat.\"\nlegen.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                  (4) Dienstverhältnisse auf Zeit werden· durch\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:               Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer\nWehrübung nicht verlängert.\n„Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer\nWehrübung gilt als Dienst- und Beschäfti-              (5) Der Beamte darf aus Anlaß der Einberu-\ngungszeit im Sinne der Tarifordnungen und           fung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr-\nTarifverträge des öffentlichen Dienstes.\"           übung nicht entlassen werden.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                            (6) Dem Beamten dürfen aus der Abwesen-\n,, (4) Auf Bewährungszeiten, die für die        heit, die durch den Wehrdienst veranlaßt war,\nEinstufung in eine höhere Lohn- oder Ver-           keine dienstlichen Nachteile entstehen.","1350                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967,. Teil I\n(7) Vorbereitungsdienst und Probezeiten wer-                 verhältnis anstelle des sonst vorgeschriebe-\nden um die Zeit des Grundwehrdienstes verlän-                   nen     Vorbereitungsdienstes   durchgeführt\ngert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit                  wird.\"\nder Wehrübungen verlängert, die sechs Wochen\nim Kalenderjahr überschreitet. Die Verzögerun-         9. In § 11 a wird folgender Absatz angefügt:\ngen, die sich daraus für den Beginn des Besol-               ,, (3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer\ndungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen.            Wehrübung von nicht länger als drei Tagen\nNach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn               einberufen, so ist er während des Wehrdienstes\ndarf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt              mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß be-\nhinaus geschoben werden, zu dem der Beamte                urlaubt. Neben den Dienstbezügen oder dem\nohne Ableisten des Wehrdienstes zur Anstellung            Unterhaltszuschuß werden Zulagen weitergezahlt.\nherangestanden hätte. Das Ableisten der· vor-             Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehr-\ngeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht                übungen mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 Satz 2\nberührt. Die Sätze 4 und 5 gelten für Beförde-            und § 9 Abs. 1, 2 und 7 entsprechend.\"\nrungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Lei-\nstungen des Beamten eine Beförderung während          10. Nach § 11 a wird folgender § 11 b eingefügt:\nder Probezeit rechtfertigen.\n,,§ 11 b\n(8) § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gilt für Beamte\nAnrechnung des Wehrdienstes\nentsprechend.\nim späteren Berufsleben\n(9) Die Einstellung als Beamter darf wegen                (1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der\nder Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu               Wehrübungen wird auf die bei der Zulassung\neiner Wehrübung nicht verzögert werden. Wird              zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nach-\nein Soldat während des Grundwehrdienstes oder             zuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit\neiner Wehrübung eingestellt, so sind die Ab-              nach der Lehrabschlußprüfung angerechnet, so-\nsätze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden.                    weit eine Zeit von drei Jahren nicht unter-\n(10) Die Absätze 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 bis 3        schritten wird.\nund die Absätze 8 und 9 gelten für Richter                   (2) Beginnt ein entlassener Soldat im An-\nentsprechend. Dienstzeiten, die Voraussetzung             schluß an den Grundwehrdienst oder eine Wehr-\nfür eine Beförderung sind, beginnen mit dem               übung eine für den künftigen Beruf als Beamter\nZeitpunkt, in dem der Richter ohne Ableisten              oder Richter vorgeschriebene Ausbildung (Hoch-\ndes Wehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit             schul-, Fachschul- oder praktische Ausbildung)\nherangestanden hätte.\"                                    oder wird diese durch den Grundwehrdienst\noder durch Wehrübungen unterbrochen, so gel-\n7. § 10 erhält folgende Fassung:                             ten für Beamte § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5 und § 11\nAbs. 2, für Richter § 9 Abs. 10 Satz 2 und § 11\n,,§ 10                          Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis zum\nFreiwillige Wehrübungen                    Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß der\nFür Wehrübungen auf Grund freiwilliger Ver-             Ausbildung um Einstellung als Beamter oder\npflichtung (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes),          Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewer-\ndie in einem Kalenderjahr zusammen nicht                  bung eingestellt wird.\nlänger als sechs Wochen dauern, gelten die §§ 1              (3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbil-\nbis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 5 bis 9 entspre-           dung für ein späteres Beamtenverhältnis durch\nchend.\"                                                   eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im\nArbeitsverhältnis anstelle des sonst vorge-\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                             schriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 6              wird und des-sen Anstellung durch Heranziehung\nAbs. 2 und 3\" durch die Worte ,, § 6 Abs. 2           zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen\nbis 4\" ersetzt.                                       verzögert wird, gelten § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5\nund § 11 Abs. 2 'entsprechend.\"\nb) In Absatz 2 werden hinter den Worten ,,§ 9\nAbs. 6\" die Worte „und Abs. 10\" eingefügt.        11. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nc) Folgende Absätze werden angefügt:                         ,, (1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der\n,, (3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlas-        Wehrpflicht von der Erfassungsbehörde oder\nsener Soldat bis zum Ablauf von sechs Mo-             einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich\nnaten nach Beendigung des Grundwehrdien-              persönlich ·zu melden oder vorzustellen, so hat\nstes oder einer Wehrübung um Einstellung              der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit\nals Beamter und wird er in den Vorberei-              das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.\"\ntungsdienst eingestellt, so .gelten Absatz 2\nund § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5 entsprechend.         12. § 15 wird wie folgt geändert:\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen           a) In Absatz 2 werden die Worte „und der\nArbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein                     verlängerte\" gestrichen. Nach dem Wort\nspäteres Beamtenverhältnis durch eine fest-                 „verkürzte\" wird das Komma gestrichen und\ngesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeits-                  dafür das Wort „und\" eingefügt.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967                      1351\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                         über die Dauer des' Grundwehrdienstes und die\n,, (3) Offentlicher Dienst im Sinne· dieses       Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. Dezem-\nGesetzes ist die Tätigkeit im Dienste des            ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1017) geleistet\nBundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines          wurden, gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 5 sowie\nGemeindeverbandes) oder anderer Körper-               die §§ 5 bis 9 und § 11 b entsprechend.\"\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\nlichen Rechts oder der Verbände von solchen;                            Artikel 2\nausgenommen ist die Tätigkeit bei öffent-              Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder\nihren Verbänden.\"                                   Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\nmächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über den Schutz\n13. In§ 16 werden folgende Absätze angefügt:               des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst\n(Arbeitsplatzschutzgesetz) vom 30. März 1957 (Bun-\n,, (4) Für den verlängerten Grundwehrdienst,        desgesetzbl. I S. 293), zuletzt geändert durch das\nder nach § 2 des inzwischen außer Kraft getrete-       Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nnen Gesetzes über die Dauer des Grundwehr-             vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797}, in der\ndienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen           sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung unter neuem\nvom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I               Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nS. 1017) und nach § 5 Abs. 2 des Wehrpflicht-\ngeben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\ngesetzes in der Fassung vom 14. Januar 1961\nzu beseitigen sowie durch Zeitablauf überholte\n(Bundesgesetzbl. I S. 29) geleistet wurde, gelten\nVorschriften zu streichen.\ndie Vorschriften dieses Gesetzes über den\nGrundwehrdienst.\nArtikel 3\n(5) Für Wehrübungen von drei Monaten, die\nfreiwillig im Anschluß an den vollen oder                                   Inkrafttreten\nverkürzten Grundwehrdienst nach § 3 Abs. 2                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\ndes inzwischen außer Kraft getretenen Gesetzes         kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder","1352                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nüber Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films\nVom 22. Dezember 1967\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-              daß bei der Verwendung der Förderungshilfen die\nschlossen:                                                  Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachtet\nwerden.\n§ 1\n§ 3\nFilmförderungsanstalt\nOrgane der Anstalt\n(1) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen\nFilms wird eine bundesunmit:telbare rechtsfähige               Organe der Anstalt sind\nAnstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen               1. der Vorstand,\n,, Filmförderungsanstalt\" (Anstalt) errichtet.             2. das Präsidium,\n(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Berlin.             3. der Verwaltungsrat.\n§ 2\n§ 4\nAufgaben der Anstalt\nVorstand\n(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,\n(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Sie\n1. die Qualität des deutschen Films auf breiter              werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwal-\nGrundlage zu steigern; die dafür vom Deutschen        tungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Be-\nBundestag jährlich zur Verfügung gestellten          stellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann\nHaushaltsmittel im Bereicl1 des Films sollen eine    die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund\nsinnvolle Ergänzung bilden;                           vorliegt.\n2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen               (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt\nzu unterstützen;                                     in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Be-\n3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung der           schlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrates.\nMaßnahmen auf dem Ge biet des Filmwesens             Er stellt den Haushaltsplan auf.\ninnerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-            (3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich\nschaft (EWG) im Sinne gleicher Wettbewerbs-          und außergerichtlich. Erklärungen sind für die An-\nvoraussetzungen zu beraten;                          stalt verbindlich, wenn sie entweder von beiden\n4. die gesamtwirtschaftlichen Belange· der Filmwirt-        Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Mit-\nschaft zu unterstützen;                              glied des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem\nbevollmächtigten Vertreter abgegeben werden.\n5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fern-\nsehen unter Berücksichtigung der besonderen              (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegen-\nLage des deutschen Films zu pflegen;                 über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber\neinem Mitglied des Vorstandes.\n6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswer-\ntung des deutschen Films im In- und Ausland zu          (5) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht\nwirken.                                              in der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben\noder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung\n(2) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen              tätigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handels-\n1. an Produzenten zur Herstellung deutscher Filme,          gesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die auf\n2. an Filmtheaterbesitzer zur Erneuerung und Ver-           dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist.\nbesserung der technischen Anlagen und der Aus-           (6) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine\nstattung in Filmtheatern,                             sonstige Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, Miß-\n3. an Einrichtungen zur Werbung für den deutschen           trauen gegen ihre Unparteilichkeit bei der Ent-\nFilm im In- und Ausland.                              scheidung über die Gewährung von Förderungs-\nhilfen zu erwecken. Die Einzelheiten sind in den\n(3) Die Anstalt erwirbt die Fernsehnutzungsrechte      Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern zu\nfür das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland               regeln.\neinschließlich des Landes Berlin aller nach diesem                                   § 5\nGesetz geförderten Spielfilme. Im Falle einer Uber-\ntragung dieser Rechte an die deutschen Rundfunk-                                  Präsidium\nanstalten sind die Interessen der Filmwirtschaft mit           (1) Das Präsidium besteht aus sieben Mitgliedern.\ndenen der Rundfunkanstalten zu koordinieren.\n(2) Vorsitzender des Präsidiums ist der jeweilige\n(4} Die Anstalt stellt i~ Rahmen von Richtlinien       Vorsitzende des Verwaltungsrates. Ein vo_n der\nüber die Gewährung von Förderungshilfen sicher,             Bundesregierung benanntes Mitglied des Verwal-","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967                        1353\ntungsrates gehört dem Präsidium an. Die weiteren        nannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter\nMitglieder des Präsidiums wählt der Verwaltungs-        vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit\nrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner       ein Nachfolger gewählt oder benannt.\nMitte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Ver-            (2) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die\nwaltungsrat.                                            nach Absatz 1 gewählten oder benannten Mitglieder\n(3} Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des       des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter.\nVorstandes. Es wirkt an Entscheidungen des Vor-             (3) Die nach Absatz 2 Berufenen erklären dem\nstandes mit, soweit das Gesetz es vorsieht. Das         Bundesminister für Wirtschaft binnen vierzehn\nPräsidium kann die Einberufung des Verwaltungs-         Tagen nach Zugang der Mitteilung über ihre Be-\nrates verlangen. Der Vorstand darf Bevollmächtigte      rufung schriftlich, ob sie d'e Berufung annehmen.\nnur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.\n(4) Die Berufung erfolgt für zwei Jahre; wieder-\n(4} Das Präsidium beschließt über die Dienst-       holte Berufungen sind zulässig.\nverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Der Vor-\nsitzende des Präsidiums vertritt die Anstalt beim           (5) Der Verwaltungsrat wählt c!-lle zwei Jahre aus\nAbschluß der Dienstverträge, bei sonstigen Rechts-      seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellver-\ngeschäften mit den Vorstandsmitgliedern und bei         tretenden Vorsitzenden.\nRechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und den          (6) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grund-\nVorstandsmitgliedern. Das Präsidium setzt die Frist     sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der\nfür die Vorlage der Jahresrechnung.                     Anstalt gehören. Er stellt Richtlinien für die Durch-\n(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von vier       führung dieses Gesetzes auf, die mit Zweidrittel-\nMitgliedern beschlußfähig. Es beschließt mit ein-       mehrheit beschlossen werden roüssen.\nfad1er Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet          (7) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten\ndie Stimme des Vorsitzenden.                            fünf Monaten jedes Haushaltsjahres über die Ent-\n(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.   lastung des Vorstandes und des Präsidiums. Die\nMitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung\n§ 6\nüber die Entlastung des Präsidiums nicht stimm-\nberechtigt.\nVerwaltungsrat\n(8) § 5 Abs. 5 ist, soweit in diesem Gesetz nichts\n(1} Der    Verwaltungsrat besteht aus neunund-       anderes vorgesehen ist, entsprechend anzuwenden\nzwanzig Mitgliedern:                                    mit der Maßgabe, daß der Verwaltungsrat bei An-\n1. fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages,        wesenheit von fünfzehn Mitgliedern ,beschlußfähig\n2. drei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat,            ist.\n3. drei Mitgliedern, benannt von der Bundesregie-          (9} Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des\nrung,                                             Präsidiums oder von zehn seiner Mitglieder unver-\n4. drei Mitgliedern, benannt vom Hauptverband          züglich einzuberufen. Im übrigen tagt er mindestens\nDeutscher Filmtheater e. V.,                      dreimal im Jahr.\n5. drei Mitgliedern, benannt vom Verband Deut-             (10} Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-\nsdier Spielfilmproduzenten e. V.,                 ordnung.\n6. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeits-\ngemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmprodu-                                  § 7\nzenten e. V.,                                           Förderungshilfe für programmfüllende Filme\n7. einem Mitglied, benannt vom Verband Deutscher           (1} Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines pro-\nDokumentar- und Kurzfilmproduzenten e. V.,        grammfüllenden deutschen Films (Referenzfilms) auf\n8. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der           Antrag Förderungshilfen für die Herstellung eines\nFilmverleiher e. V.,                              neuen programmfüllenden deutschen Films (zu för-\n9. einem Mitglied, benannt von der Export-Union        dernden Films).\nder Deutschen Filmindustrie e. V.,                    (2) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine\n10. einem Mitglied, benannt vom Verband Tech-           Vorführdauer von mindestens 79 Minuten hat.\nnischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,\n(3) Ein Film ist ein deutscher Film im Sinne dieses\n11. einem Mitglied, benannt von der Deutschen           Gesetzes, wenn\nUnion der Filmschaffenden,\n1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder ,Sitz in der\n12. je einem Mitglied, benannt von der evange-\nBundesrepublik Deutschland einschließlich des\nlischen und der katholischen Kirche,                   Landes Berlin hat, ausschließlich oder fast aus-\n13. je einem Mitglied, benannt von der Arbeits-              schließlich im eigenen Namen oder für eigene\ngemeinschaft der öffe:::itlich-rechtlichen Rund-       Rechnung Filme herstellt und die Verantwortung\nfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland           für die Durchführung des jeweiligen Film-\n(ARD} und der Anstalt des öffentlichen Rechts         vorhabens trägt,\n,,Zweites Deutsches Fernsehen\".                  2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen\nDie Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Auf-             von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch\nträge und Weisungen nicht gebunden. Für jedes                eine andere Sprache vorgeschrieben ist, in deut-\nMitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder be-            scher Sprache hergestellt worden ist,","1354                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden           sich nur mit weniger als 40 vom Hundert der Her-\nsind, die in der Bundesrepublik Deutschland ein-      stellungskosten beteiligt hatte, ohne inzwischen\nschließlich des Landes Berlin liegen. Sind vom        einen deutschen Film im Sinne des Absatzes 3 her-\nThema her Außenaufnahmen in einem anderen            gestellt oder sich an einer Gemeinschaftsproduktion\nLand erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom         mit mehr als 40 vom Hundert beteiligt zu haben.\nHundert der Atelieraufnahmen im Gebiet dieses            (7) Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden,\nLandes gedreht werden. Wird der größere Teil         wenn die Kopien, die für die Auswertung im Gel-\neines Films an Originalschauplätzen in einem an-     tungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind, in einer\nderen Land gedreht, so können auch für mehr als      Kopieranstalt in der Bundesrepublik Deutschland\n30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers          einschließlich des Landes Berlin gezogen werden,\ndieses Landes benutzt werden,                        sofern hierfür die technischen Voraussetzungen ge-\n4. der Drehbuchautor, die Bearbeiter und Verfasser       geben sind.\nder Dialoge Deutsche im Sinne des Artikels 116           (8) Förderungshilfen werden nur gewährt, wenn\ndes Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kul-       der Referenzfilm nicht früher als ein Jahr vor\nturbereich angehören,                                Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Bundesrepublik\n5. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116     Deutschland einschließlich des Landes Berlin erst-\ndes Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kultur-     aufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß § 9\nbereich angehört,                                    erhalten Filnie nur für einen Zeitraum von zwei J ah-\n6. die folgenden mitwirkenden Kräfte Deutsche im         ren seit ihrer Erstaufführung; für Dokumentarfilme\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind        und für Kinder- und Jugendfilme gelten fünf Jahre.\noder dem deutschen Kulturbereich angehören:              (9) Nicht zu fördern sind Filme-, die gegen die\nHauptdarsteller, Produktionsleiter, Kameramann,      Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder das sitt-\nToningenieur, Schnittmeister, Chefdekorateur,        liche oder religiöse Gefühl verletzen.\nKostümmeister.\n(10) Ein Antrag auf Förderungshilfe kann nur\n(4) Die Ausübung der Tätigkeiten im Sinne des         gestellt ,:erden, wenn der Hersteller innerhalb\nAbsatzes 3 Nr. 4 und 6 durch Personen, die nicht         eines Monats nach der Erstaufführung des Referenz-\nDeutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-        films in einem Filmtheater in der Bundesrepublik\nzes sind oder dem deutschen Kulturbereich angehö-         Deutschland einschließlich des Landes Berlin der\nren, steht der Anerkennung des Films als deutscher       Anstalt mitgeteilt hat, daß er eine Förderungshilfe\nFilm nicht entgegen, wenn ihre Zahl 2 /5 der dort ge-     in Anspruch zu nehmen beabsicht'igt. Der Antrag ist\nnannten Mitwirkenden nicht übersteigt. Die unter         spätestens drei Monate nach Ablauf der für den\nAbsatz 3 Nr. 5 genannte Tätigkeit kann von einer          jeweiligen Referenzfilm in § 8 Abs. 2 bezeichneten\nPerson, die nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116     Höchstfrist zu stellen.\ndes Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kultur-\nbereich angehört, ausgeübt werden, wenn minde-               (11) Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die\nstens 4/5 der in Absatz 3 Nr. 4 und 6 genannten Mit-      Voraussetzungen der Absätze 1 bis 8 erfüllt sind.\nwirkenden Deutsche im Sinne des Artikels 116 des          Der Nachweis, daß es sich um einen deutschen Film\nGrundgesetzes sind oder dem deutschen Kultur-             im Sinne des Absatzes 3 oder um einen Film han-\nbereich angehören.                                        delt, der nach den Absätzen 4 und 5 als deutscher\nFilm gilt, und daß der Film programmfüllend im\n(5) Als deutscher Film gilt auch ein Film, den ein    Sinne des Absatzes 2 ist, wird durch eine Bescheini-\nHersteller, der die Voraussetzungen des Absat-            gung des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft\nzes 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllt, gemeinsam mit minde-          geführt.\nstens einem Hersteller, der seinen Wohnsitz oder             (12} Die Gewährung des Grundbetrages erfolgt\nSitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein-        durch den Vorstand mit Zustimmung des Präsidiums.\nschließlich des Landes Berlin hat, auf Grund eines        Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Präsidiums\nVertrages hergestellt hat, der gemäß § 17 des             oder des Herstellers entscheidet der Verwaltungsrat\nAußenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 48           über die Gewährung des Grundbetrages; die Ableh-\nAbs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung genehmigt           nung der Gewährung einer Förderungshilfe kann\nworden ist (Gemeinschaftsproduktion). Deutsch-            auf Absatz 9 nur gestützt werden, wenn die Mehr-\nausländische Gemeinschaftsproduktionen, an denen          heit der Mitglieder des Verwaltungsrates dies be-\nein deutscher Hersteller aus~chließlich finanziell be-    schließt. Uber die Gewährung der Zusatzbeträge\nteiligt ist, werden nicht gefördert.                      wird nach Maßgabe von§ 9 Ab:;. 4 entschiedei:i,.\n(6) Förderungshilfen werden dem Hersteller einer          (13) Die Gewährung der Förderungshilfen soll mit\nGemeinschaftsproduktion, der die Voraussetzungen          Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen,\ndes Absatzes 3 Satz. 1 Nr. 1 erfüllt, nur gewährt,        daß\nwenn er innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten\ndes Gesetzes oder danach einen deutschen Film im          1. der Verwendungszweck erreicht wird,\nSinne des Absatzes 3 hergestellt hat. Die Gewäh-          2. der zu fördernde Film zu der bei Inkrafttreten\nrung einer Förderungshilfe für eine Gemeinschafts-            dieses Gesetzes für deutsche Filme üblichen Film-\nproduktion, an welcher der Hersteller sich mit                miete vermietet wird,\nweniger als 40 vom Hundert der Herstellungskosten         3. die Vermietung des zu fördernden Films an ein\nbeteiligt hat, setzt außerdem voraus, daß der Her-            Filmtheater nicht von der Miete eines oder\nsteller nicht bereits Förderungshilfen für zwei Ge-           mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen ab-\nmeinschaftsproduktionen erhalten hat, an denen er             hängig gemacht wird,","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967                       1355\n4. bei der Aufbringung der Herstellungskosten eines    worden ist, eine zusätzliche Förderungshilfe (Zusatz-\nzu fördernden Films das Risiko des erheblich mit-  betrag), sofern es sich um einen Prädikatsfilm oder\nfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert    um einen Film handelt, der unter Berücksichtigung\n.wird.                                              des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der\nGestaltung, der schauspiele!ischen Leistungen, der\n§ 8\nKameraführung und des Bildschnitts einen guten\nGrundbetrag                      Gesamteindruck hinterläßt (guter Unterhaltungsfilm).\n(1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines          (2) Der Verwaltungsrat stellt spätestens drei\nReferenzfilms als Förderungshilfe einen Grund-         Monate nach dem Schluß des Kalenderjahres den für\nbetrag von 150 000 Deutsche Mark. Sollte in einem     die Zahlung von Zusatzbeträgen zur Verfügung\nKalenderjahr für mehr als 50 Referenzfilme ein         stehenden Gesamtbetrag fest. Für Zusatzbeträge ist\nGrundbetrag zuerkannt werden, vermindert sich der       insgesamt ein Betrag in Höhe des Doppelten der den\nGrundbetrag entsprechend.                              Filmtheaterbesitzern für das abgelaufene Haushalts-\n(2) Der Grundbetrag wird zuerkannt, wenn der       jahr zu gewährenden Förderungshilfen (§ 14), ab-\nHersteller nachweist, daß der Referenzfilm innerhalb   züglich der im abgelaufenen Haushaltsjahr gewähr-\nvon zwei Jahren nach seiner Erstaufführung in          ten Grundbeträge (§ 8) aufzuwenden; die von der\neinem Filmtheater in der Bundesrepublik Deutsch-       Anstalt bei der Verwertung der Fernsehnutzungs-\nland einschließlich des Landes Berlin Bruttoverleih-   rechte erzielten Mittel bleiben hierbei unberück-\neinnahmen in Höhe von mindestens 500 000 Deutsche      sichtigt (§ 12 Abs. 3). Der Betrag ist den Herstellern\nMark im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzielt        nach Maßgabe des Anteils zuzuerkennen, den der\nhat. Bei einem Referenzfilm, dem die Filmbewer-        einzelne Film an den Einspielergebnissen aller in\ntungsstelle Wiesbaden ein Prädikat zuerkannt hat      Absatz 1 bezeichneten Filme, die im abgelaufenen\n(Prädikatsfilm), oder der auf einem A-Filmfestspiel   Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Gewäh•\neinen Hauptpreis erhalten hat, genügt es, daß die      rung des Grundbetrages erfüllt haben, im jeweiligen\nBruttoverleiheinnahmen im Geltungsbereich dieses       Erhebungszeitraum (§ 7 Abs. 8 Satz 2) im Geltungs-\nGesetzes innerhalb von zwei Jahren nach der Erst-      bereich dieses Gesetzes erzielt hat. Auf den Zusatz-\naufführung in einem Filmtheater in der Bundesrepu-     betrag kann die Anstalt vor Ablauf des Erhebungs-\nblik Deutschland einschließlich des Landes Berlin      zeitraums nach Maßgabe der Haushaltslage und\n300 000 Deutsche Mark erreicht haben. Dem Her-         der erzielten Einspielergebnisse Vorauszahlungen\nsteller eines mit dem Prädikat „besonders wertvoll\"    leisten.\noder eines mit einem Hauptpreis auf einem A-Film-         (3) Der Zusatzbetrag darf höchstens 250 000 Deut-\nfestspiel ausgezeichneten Referenzfilms, der die in    sche Mark je Referenzfilm betragen.\nSatz 2 bezeichneten Mindestbruttoverleiheinnahmen\n(4) Eine vom Verwaltungsrat auf jeweils ein Jahr\nnicht erreicht hat, kann der Verwaltungsrat einen\naus seiner Mitte zu wählende Kleine Kommission,\nentsprechend den tatsächlich erzielten Bruttoverleih-\nbestehend aus\neinnahmen geminderten Grundbetrag zuerkennen,\nwenn die Versagung einer Förderungshilfe eine          1. drei Mitgliedern des Deutschen Bundestages,\nunbillige Härte wäre. Derartige Ausnahmeregelun-       2. einem Vertreter der Bundesregierung,\ngen müssen auf drei Referenzfilme im Kalenderjahr      3. einem Beauftragten der beiden Kirchen,\nbeschränkt bleiben und dürfen von einem Hersteller     4. zwei Vertretern des Hauptverbandes Deutscher\nnur einmal im Kalenderjahr und nicht mehr als ins-         Filmtheater e. V.,\ngesamt zweimal in Anspruch genommen werden.\n5. einem Vertreter der Spielfilmproduzenten,\nBei Dokumentarfilmen und bei Kinder- und Jugend-\nfilmen (Filme, die nicht in Abendveranstaltungen       6. einem Vertreter des Verbandes der Filmverleiher\ngezeigt werden) genügt es, daß die inländischen            e. V.,\nBruttoverleiheinnahmen innerhalb von fünf Jahren       entscheidet über die Gewährung der Zusatzbeträge\nnach ihrer Erstaufführung in einem Filmtheater ·       mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Kleine Kom-\ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein-          mission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.\nschließlich des Landes Berlin 300 000 Deutsche Mark    Sie ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern be-\nbetragen; die Anstalt kann von diesem Erfordernis      schlußfähig. Gegen die Entscheidung der Kleinen\nabsehen, wenn einem Kinder- oder Jugendfilm das        Kommission können die Minderheit und der be-\nPrädikat \"besonders wertvoll\" zuerkannt worden ist.    troffene Filmhersteller innerhalb eines Monats nach\nBekanntgabe der Entscheidung den Verwaltungsrat\n(3) Der Grundbetrag wird in den ersten drei Mo-\nanrufen.\nnaten nach dem Schluß eines Kalenderjahres den\nHerstellern der Referenzfilme zuerkannt, die im ab-                              § 10\ngelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für                     Auszahlung und Verwendung\ndie Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde\n(1) Der Hersteller hat den Grund- und Zusatz-\nnach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.\nbetrag spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren\nseit der zuletzt erfolgten Zuerkennung in vollem\n§ 9                          Umfang für die Finanzierung neuer programm-\nfüllender deutscher Filme zu verwenden. Förderungs-\nZusatzbetrag\nhilfen für programmfüllende deutsche Kinder- oder\n(1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines Re-    Jugendfilme sind für die Herstellung eines neuen\nferenzfilms, dem ein Grundbetrag nach § 8 zuerkannt    programmfüllenden deutschen Kinder- und Jugend-","1356                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nfilms zu verwenden. Die Anstalt kann auf Antrag                                     § 12\nunter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des                  Erwerb der Fernsehnutzungsrechte\nHerstellers in Ausnahmefällen gestatten, daß die\nBeträge zur Begleichung der Herstellungskosten des           (1) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages ver-\nReferenzfilms verwendet werden, soweit die Ein-           pflichtet den Hersteller, der Anstalt unverzüglich\nspielerlöse dieses Films seine Herstellungskosten         das ihm zustehende ausschließliche Fernsehnutzungs-\nnicht decken.                                            recht an dem Referenzfilm für das Gebiet der Bundes-\nrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin\n(2) Die Anstult zahlt. Förderungshilfen an den        auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem\nHersteller des Referenzlilms, sobald dieser nach-         Ablauf des Erstmonopols von fünf Jahren bei der\nweist, ,dc1ß die ihm zuerkc1nnten Förderungshilfen        Filmtheaterauswertung, zu übertragen. Der Hersteller\neine den Bestimmungen dieses Gesetzes ent-                hat sich gegenüber der Anstalt zu verpflichten,\nsprechende Verwendung finden.                             während dieses Zeitraumes die ihm zustehenden\n(3) Die Anstalt kann die Auszahlung bereits zu-       ausschließlichen Fernsehnutzungsrechte für andere\nerkannter Förderungshilfen versagen,                     Gebiete nicht an Rundfunkanstalten des deutschen\nSprachraums außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\n1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Her-\nland einschließlich des Landes Berlin zu übertragen,\nstellung eines neuen Films nicht gewährleistet ist,\nsoweit eine technische Ausstrahlungsmöglichkeit in\n2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei.       den Geltungsbereich dieses Gesetzes besteht. Die\ndem Verleih oder dem Vertrieb eines bereits nach     Anstalt ist verpflichtet, das Angebot unverzüglich\n§ 8 geförderten Referenzfilms des Antragstellers      anzunehmen und hat dem Hersteller als weitere\ndie Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung          Förderungshilfe einen Betrag von 100 000 Deutsche\nverletzt worden sind,                                Mark zu zahlen, unabhängig davon, ob sie bei der\n3. wenn es sich im Falle der Spielfilmförderung bei       Verwertung der Fernsehnutzungsrechte einen ent-\ndem Hersteller um eine Aktiengesellschaft, Gesell-   sprechenden Betrag erlöst. § 10 Abs. 1 findet ent-\nschaft mit beschränkter Haftung oder Personen-       sprechende Anwendung.\nhandelsgesellschaft, deren einziger persönlich haf-     (2) Uber die Veräußerung der Fernsehnutzungs-\ntender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder   rechte eines Referenzfilms an die deutschen Rund-\nGesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt   funkanstalten entscheidet das Präsidium nach Maß-\nund das eingezahlte Grundkapital oder Stamm-         gabe der nach § 6 Abs. 6 erlassenen Richtlinien.\nkapital nicht mindestens 200 000 Deutsche Mark\nbeträgt,                                                (3) Die von den Rundfunkanstalten für die Uber-\ntragung der Fernsehnutzungsrechte gezahlten Betrage\n4. soweit die Förderungshilfen nach den §§ 8 und 9        sind. im jeweiligen Kalenderjahr dem Fonds für die\n40 vom Hundert der Herstellungskosten des zu         Zuerkennung des Grundbetrages und Zusatzbetrages\nfördernden Films übersteigen.                        zuzuteilen. Erzielt die Anstalt für den jeweiligen\nFilm mehr als 100 000 Deutsche Mark, so hat sie den\nMehrbetrag dem Hersteller auszuzahlen.\n§ 11\nRückzahlung                                                  § 13\n(1) Der Hersteller ist zur Erstattung der ihm nach                            Kurzfilme\nden §§ 8 und 9 ausgezahlten Förderungshilfen ver-\n(1) Die Anstalt gewährt dem Herstelle.r eines\npflichtet,\ndeutschen Kurzfilms sowie eines nicht programm-\n1. soweit sie zur Finanzierung eines Films verwen-        füllenden deutschen Kinder- und Jugendfilms eine\ndet worden sind, der den Grundsätzen des § 7         Förderungshilfe, wenn dem Film innerhalb zweier\nAbs. 9 nicht entspricht,                             Jahre nach seiner Freigabe durch die Freiwillige\n2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger An- Selbstkontrolle von der Filmbewertungsstelle Wies-\ngaben über wesentliche Auszahlungsvorausset- baden das Prädikat „ besonders wertvoll\" zuerkannt\nzungen erfolgt ist,                                  worden ist. Ist dem Film das Prädikat „wertvoll\"\n3. wenn die nach§ 7 Abs. 13 erteilten Auflagen nicht zuerkannt worden, so wird dem Hersteller eine\neingehalten werden oder Auszahlungsvorausset- . Förderungshilfe nur gewährt, wenn dem Film\nzungen nach § 10 Abs. 3 nachträglich entfallen außerdem auf einem Filmfestspiel oder aus anderem\nsind,                                                Anlaß eine besondere Auszeichnung verliehen wor-\nden   ist, die eine dem Prädikat  „besonders  wertvoll\"\n4. wenn der HersteJler seiner Verpflichtung gemäß\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht nachgekommen ist,\nvergleichbare     Bedeutung hat. §  7 Abs. 3 und  9 gilt\nentsprechend. Die Förderungshilfe wird nur auf An-\n5. soweit sie 40 vom Hundert der Herstellungskosten trag und nur auf Grund solcher Filme gewährt, die\ndes zu fördernden Films übersteigen.                 nicht früher als ein Jahr vor Inkrafttreten dieses\nGesetzes von der Freiwilligen Selbstkontrolle frei-\n(2) Uber den Widerruf und die Rücknahme der\ngegeben worden sind. Der Antrag ist spätestens\nGewährung entscheidet der Verwaltungsrat.\neinen Monat nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten\n(3) Der Verwaltungsrat kann einem Hersteller auf Höchstfrist zu stellen. Die Anstalt verteilt den für\nAntrag gestatten, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 diese Förderungshilfen nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 zur\nund 5 die ihm ausgezahlten Förderungshilfen für die Verfügung stehenden Betrag spätestens drei Monate\nHerstellung eines anderen Films zu verwenden.             nach dem Schluß eines Haushaltsjahres an die Her-","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967                       1357\nsteller der in Satz 1 und 2 bezeichneten Filme zu     so wird die sich aus Satz 2 ergebende Summe der\ngleichen Teilen. § 10 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1    Förderungshilfen für Filmtheaterbesitzer mit einem\nNr. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.           Umsatz von mehr als 150 000 Deutsche Mark an-\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-     teilig gekürzt.\nmächtigt, nach Anhörung des Verwaltungsrates in          (4) Der Abruf der Mittel durch die Filmtheater-\neiner Rechtsverordnung die dem Prädikat „besonders    besitzer ist nicht auf das Haushaltsjahr beschränkt.\nwertvoll\" vergleichbaren Auszeichnungen auf einem     Für Filmtheaterbesitzer mit einem Jahresumsatz aus\nFilmfestspiel oder aus anderem Anlaß im Sinne des     dem Verkauf von Eintrittskarten bis zu 75 000 Deut-\nAbsatzes 1 im einzelnen zu bestimmen.                 sche Mark gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.\n(3) Jeder mit Förderungshilfen hergestellte pro-      (5) Die Auszahlung setzt den Nachweis voraus,\ngrammfüllende Film mit einer Vorführdauer von         daß in dem betreffenden Filmtheater während des\nhöchstens 110 Minuten ist für die Dauer seiner Aus-   Erhebungszeitraums zu allen Filmprogrammen mit\nwertung im Erstmonopol entweder mit einem noch        Spielfilmen von einer Vorführdauer bis zu 110\nauszuwertenden neuen deutschen Kurzfilm, der ein      Minuten ein Kurzfilm vorgeführt worden ist.\nPrädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden oder\neine in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 bezeich-                              § 15\nnete Auszeichnung trägt, oder mit einem noch aus-                            Filmabgabe\nzuwertenden Kurzfilm aus einem Mitgliedstaat der\nEWG, der eine Kulturfilmprämie gemäß dem Erlaß           (1) Jeder gewerbliche Veranstalter einer entgelt-\ndes Bundesministers des Innern über die Förderung     lichen Vorführung programmfüllender Filme in der\ndes deutschen Films in seiner jeweils geltenden Fas-  Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Lan-\nsung erhalten hat, zu gemeinsamer Aufführung zu       des Berlin hat für jede verkaufte Eintrittskarte eine\nverbinden.                                            Filmabgabe in Höhe von 0, 10 Deutsche Mark an die\nAnstalt zu entrichten. Für Filmtheaterbesitzer, die\n§ 14                          nur Wochenschauen und Kurzfilme zeigen, ermäßigt\nFörderungshilfen für Filmtheater           sich die Abgabe auf 0,05 Deutsche Mark; dies gilt\nauch für Jugendvorstellungen. Die Abgabe ist jeweils\n(1) Wer ein Filmtheater betreibt (Filmtheater-     bis zum 10. des folgenden Monats an die Anstalt zu\nbesitzer), erhält auf Antrag von der Anstalt Förde-   zahlen. Für die Berechnung der Filmmieten und des\nrungshilfen, die zur Erneuerung und Verbesserung      Miet- und Pachtzinses, falls der gewerbliche Ver-\nder technischen Anlagen und der Ausstattung von       anstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters und\nFilmtheatern, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes  die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berech-\nliegen, zu verwenden sind. Die Anstalt zahlt die      nung des Miet- oder Pachtzinses ist, bleibt die Film-\nFörderungshilfen aus, sobald der Filmtheaterbesitzer  abgabe außer Betracht.\nnachweist, daß sie zweckentsprechend verwendet\nwerden. § 11 Abs. 1 Nr. 2 findet entsprechende An-       (2) Die Filmabgabe wird bis zum 31. Dezember\nwendung.                                               1972 erhoben.\n§ 16\n(2) Die Anstalt hat spätestens drei Monate nach\ndem Schluß eines Haushaltsjahres für das abge-                             Auskunftspflicht\nlaufene Haushaltsjahr Förderungshilfen nach Ab-          (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-\nsatz 1 in Höhe von insgesamt der Hälfte des Betrages, werbliche Filmvorführungen veranstaltet, ein Ver-\nden die Hersteller programmfüllender Filme als        leihunternehmen betreibt oder Förderungshilfen\nFörderungshilfen für das abgelaufene Haushaltsjahr    nach diesem Gesetz erhalten hat, muß der Anstalt\nerhalten (§§ 8 und 9), zur Verfügung zu stellen; die  die für die Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nvon der Anstalt bei der Verwertung der Fernseh-       lichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen.\nnutzungsrechte erlösten Mittel bleiben hierbei un-\nberücksichtigt (§ 12 Abs. 3).                            (2) Die von der Anstalt mit der Uberwachung des\nBetriebs beauftragten Personen sind befugt, Grund-\n(3) Aus dem Betrag, der als Förderungshilfe nach   stücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume des\nAbsatz 2 zur Verfügung steht, ist Filmtheater-        Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Besichtigungen\nbesitzern, die im abgelaufenen Haushaltsjahr aus      und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen\ndem Verkauf von Eintrittskarten nach Abzug der        Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen.\nVergnügungssteuer einen Umsatz bis zu 150 000\nDeutsche Mark erzielt haben, für jeweils 0,10 Deut-      (3) Bei juristischen Personen und Personenhandels-\nsche Mark Filmabgabe (§ 15) eine Förderungshilfe      gesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschafts-\nvon Q,04 Deutsche Mark zu gewähren. Die Förde-        vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten\nrungshilfe ermäßigt sich bei Filmtheaterbesitzern mit Personen oder deren Beauftragte die Pflichten gemäß\neinem Umsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark auf         Absatz 1 zu erfüllen und Maßnahmen gemäß Ab-\n0,03 Deutsche Mark für jeweils 0,10 Deutsche Mark      satz 2 zu dulden.\nFilmabgabe und bei Filmtheaterbesitzern mit einem        {4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-\nhöheren Umsatz auf 0,02 Deutsche Mark für jeweils     kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\n0,10 Deutsche Mark Filmabgabe. Reicht der Betrag,     wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nder nach Absatz 2 für Förderungshilfen zur Ver-        Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-\nfügung steht, nicht aus, um allen Filmtheaterbesit-   gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\nzern Förderungshilfen in Höhe der sich aus den         oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nSätzen 1 und 2 ergebenden Beträge zu gewähren,         nungswidrigkeiten aussetzen würde.","1358                                 Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1967, Teil I\n(5} Weigert sich ein zur Auskunft verpflichteter       3. der Mittel für den Erwerb der Fernsehnutzungs-\nFilmtheaterbesitzer, eine Auskunft nach Absatz 1 zu           rechte,\nerteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen,        4. der Förderungsmittel für den nicht programm-\nso kann die Anstalt die für die Festsetzung der Film-         füllenden Kinder- und Jugendfilm und den Kurz-\nabgaben erforderlichen Feststellungen im Wege der             film in Höhe von 1,5 Millionen Deutsche Mark,\nSchätzung treffen. Weigert sich ein zur Auskunft          die Mittel zur Förderung der programmfüllenden\nverpflichteter Filmhersteller, eine Auskunft nach Ab-     Filme zu den Mitteln für die Erneuerung und Ver-\nsatz 1 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen          besserung der Filmtheater im Verhältnis von zwei\nvorzulegen, so kann die Anstalt gewährte Leistungen       zu eins stehen sollen.\nzurückverlangen.\n(3) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaft-\n§ 17\nlich auszuführen. Im Haushaltsplan nicht veran-\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht             schlagte Ausgaben bedürfen der' Zustimmung des\n(l} Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein          Verwaltungsrates. Die Zustimmung darf nur dann\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner      erteilt werden, wenn die Anstalt zu den Ausgaben\nEigenschaft als Mitglied eines Organs, Angehöriger        unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die\noder Beauftragter der Anstalt bekanntgeworden ist,        Verpflichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Auf-\nunbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem       gaben der Anstalt begründet worden ist und für die\nJahr und mit GE::~ldstrafe oder mit einer dieser Strafen  Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares\nbestraft.                                                 Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtrags-\nhaushalt aufgestellt werden; Absatz 1 findet ent-\n(2} Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der        sprechende Anwendung. Ist bis zum Schluß eines\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder       Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefäng-     Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben\nnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe       der Zustimmung des Verwaltungsrates.\nerkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein\nfremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder             (4} Der Vorstand hat über alle Einnahmen und\nGeschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vorausset-          Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schul-\nzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbe-          den der Anstalt und deren Veränderungen im ab-\nfugt verwertet.                                           gelaufenen Haushaltsjahr Rechnung zu legen. Die\nRechnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft\n(3) Die· Tat wird nur auf Antrag des Verletzten        vorzulegen.\nverfolgt.\n(5) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer\n(4) Die Bediensteten der Anstalt und die Mit-          oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die\nglieder ihrer Organe sind, soweit sie nicht Beamte        Prüfer werden vom Bundesminister für Wirtschaft\nsind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten     auf Kosten der Anstalt bestellt. Die Prüfung ist nach\nnach § 1 Abs. 1 der Verordnung gegen Beste,chung          Richtlinien auszuführen, die der Bundesminister für\nund Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der        Wirtschaft erläßt. Der Prüfungsbericht ist dem Ver-\nFassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351}       waltungsrat und dem Bundesminister für Wirtschaft\nzu verpflichten.                                          vorzulegen.\n§ 18\n(6} Das Nähere über die Aufstellung und Aus-\nHaushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt         führung des Haushaltsplans, das Kassen- und Rech-\n(1} Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn      nungswesen, die Rechnungslegung und die Prüfung\ndes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den          der Rechnung der Anstalt wird in der Satzung der\nGrundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen          Anstalt bestimmt. Bis zum Inkrafttreten der Satzung\nFinanzgebarung fest. Darin sind, nach Zweckbestim-        finden die Vorschriften der Abschnitte II und III der\nmung und Ansatz getrennt, alle voraussichtlichen          Reichshaushaltsordnung entsprechende Anwendung.\nEinnahmen und Ausgaben der Anstalt im kommenden              (7) Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und\nHaushaltsjahr zu veranschlagen. Der Haushaltsplan         Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichs-\nmuß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.          gesetzbl. I S. 235} und die Verordnung über die\nDas Vermögen und die Schulden sind in .einer Anlage       Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während\ndes Haushaltsplans auszuweisen. Der Haushaltsplan         des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II\nbedarf der Genehmigung des Bundesministers für            S. 139) finden auf die Anstalt keine Anwendung.\nWirtschaft. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat\nden Entwurf des Hausha1tsplans rechtzeitig vor-              (8) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.\nzulegen.\n(2} In dem Haushaltsplan sind jährlich die Beträge\n§ 19\nfestzulegen, die für die einzelnen in diesem Gesetz\nvorgesehenen Förderungsmaßnahmen Verwendung                            Satzung, Geschäftsordnungen\nfinden sollen. Dabei ist davon auszugehen, daß nach          (1) Die Satzung der Anstalt wird vom Verwal-\nAbzug                                                     tungsrat beschlossen. Der Beschluß bedarf der Zu-\n1. der Verwaltungskosten der Anstalt sowie erfor-         stimmung von zwei Dritteln, mindestens aber der\nderlich werdender Rückstellungen,                     Mehrheit der Mitglieder. Die Satzung der Anstalt\n2. der Mittel zur Werbung für den deutschen Film          und die Geschäftsordnungen ihrer Organe bedürfen\nim In- und Ausland,                                   der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967                         1359\n(2) Die Satzung kann bestimmen, daß den Mit-             (2) Anträge auf die Gewährung von Förderungs-\ngliedern des Verwaltungsrates oder den an ihrer          hilfen nach den §§ 8, 9 und 13 können nur bis zum\nStelle erschienenen Stellvertretern Tagegelder, Uber-   31. März 1974 gestellt werden. Für programmfüllende\nnachtungsgelder und Fahrkostenerstattung sowie           Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilme verlängert\neine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt            sich diese Frist bis zum 31. März 1977. Anträge auf\nwerden.                                                  die Gewährung von Förderungshilfen nach § 14\nkönnen nur bis zum 31. März 1973 gestellt werden.\n§ 20                              (3) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung\nRechtsaufsicht                     von Förderungshilfen für Spielfilme entschieden\nworden, so gehen das Vermögen und die Verbind-\n(1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht des\nlichkeiten der Anstalt auf die Bundesrepublik\nBundesministers für Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörde\nDeutschland über. Der Zeitpunkt wird vom Bundes-\nist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäfts-\nminister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekannt-\nbetrieb der Anstalt mit dem geltenden Recht in Ein-\nklang zu halten.                                         gemacht. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nnimmt die verbleibenden Aulgaben der Anstalt wahr.\n(2) Die Anstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbe-\nhörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu                                    § 22\nerteilen.                                                                    Berlin-Klausel\n(3) Kommt die Anstalt den ihr obliegenden Ver-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\npflichtungen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde    Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbefugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauf-       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ntragten durchführen zu lassen oder sie selbst durch-     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nzuführen.                                                sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 21\n§ 23\nEinstellung der Förderungshilfen\nInkrafttreten\n(1) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13 wer-\nden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum              (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\n31.\"Dezember 1971 im Geltungsbereich dieses Ge-             (2) § 10 Abs. 3 Nr. 3 tritt am 1. Januar 1970 in\nsetzes erstaufgeführt oder im Fall des § 13 von der      Kraft; vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1969\nFreiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist.     gilt diese Bestimmung mit der Maßgabe, daß das\nFörderungshilfen nach § 14 werden letztmalig für         eingezahlte Grund- oder Stammkapital mindestens\ndas Haushaltsjahr 1972 gewährt.                         100 000 Deutsche Mark betragen muß.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz· wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}