{"id":"bgbl1-1967-75-10","kind":"bgbl1","year":1967,"number":75,"date":"1967-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/75#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-75-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_75.pdf#page=17","order":10,"title":"Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes","law_date":"1967-12-22T00:00:00Z","page":1349,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Deze_mber 1967                      1349\nGesetz\nzur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nVom 22. Dezember 1967\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                       gütungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit\nschlossen:                                                         des Grundwehrdienstes nicht angerechnet.\nArtikel 1                              Während der Zeit, um die sich die Einstufung\nin eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe\nÄnderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nhierdurch verzögert, erhält der Arbeitnehmer\nDas Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes                   von seinem Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt\nbei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatz-                      eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages\nschutzgesetz) vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I                 zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem\nS. 293), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur              Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Juli 1967                 in die höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe\n(Bundesgesetzbl. I S. 797), wird wie folgt geändert:               zustehen würde.\"\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n5. In § 8 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Einern Arbeitnehmer im öffentlichen\n6. § 9 erhält folgende Fassung:\nDienst hat der Arbeitgeber Arbeitsentgelt\nwie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen\n.,§ 9\n1. während des Grundwehrdienstes oder\nVorschriften für Beamte und Richter\neiner Wehrübung, wenn der Arbeitnehmer\nvor der Einberufung das fünfundzwanzig-           (1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst\nste Lebensjahr vollendet hat,                  oder zu einer Wehrübung einberufen, so ist er\n2. während einer Wehrübung vor Vollen-               für die Dauer des Wehrdienstes ohne Dienst-\ndung des fünfundzwanzigsten Lebensjah-         bezüge oder unter den Voraussetzungen des\nres, wenn der Arbeitnehmer vor der             Absatzes 2 mit Dienstbezügen beurlaubt.\nEinberufung insgesamt zwölf Monate                (2) Dem Beamten hat der Dienstherr Bezüge\nWehrdienst oder auf den Wehrdienst an-         wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen\ngerechneten Dienst geleistet hat.\n1. während des Grundwehrdienstes oder einer\nDas gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer die              Wehrübung, wenn der Beamte vor der Ein-\nVoraussetzungen der Nummer 1 oder Num-\nberufung das fünfundzwanzigste Lebensjahr\nmer 2 während des Wehrdienstes erfüllt,\nvollendet hat,\nvon diesem Zeitpunkt ab. Zum Arbeitsent-\ngelt gehören nicht besondere Zuwendungen,           2. während einer Wehrübung vor Vollendung\ndie mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub               des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn\ngewährt werden.\"                                        der Beamte vor der Einberufung insgesamt\nzwölf Monate Wehrdienst oder auf den Wehr-\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.\ndienst angerechneten Dienst geleistet hat.\n2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz werden               Das gleiche gilt, wenn der Beamte die Voraus-\nhinter dem Wort „Grundwehrdienstes\" die                    setzungen der Nummer 1 oder Nummer 2 erst\nWorte „von mehr als sechs Monaten\" eingefügt.              während des Wehrdienstes erfüllt, von diesem\nZeitpunkt ab. Zu den Bezügen gehören nicht\n3. In § 3 wird folgender Absatz angefügt:                     besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf\n,, (5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwen-         den Erholungsurlaub gewährt werden.\ndung, wenn der Arbeitgeber nach diesem Gesetz                (3) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid\ndas Arbeitsentgelt während des Wehrdienstes\nunverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzu-\nweiterzuzahlen hat.\"\nlegen.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                  (4) Dienstverhältnisse auf Zeit werden· durch\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:               Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer\nWehrübung nicht verlängert.\n„Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer\nWehrübung gilt als Dienst- und Beschäfti-              (5) Der Beamte darf aus Anlaß der Einberu-\ngungszeit im Sinne der Tarifordnungen und           fung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr-\nTarifverträge des öffentlichen Dienstes.\"           übung nicht entlassen werden.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                            (6) Dem Beamten dürfen aus der Abwesen-\n,, (4) Auf Bewährungszeiten, die für die        heit, die durch den Wehrdienst veranlaßt war,\nEinstufung in eine höhere Lohn- oder Ver-           keine dienstlichen Nachteile entstehen.","1350                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967,. Teil I\n(7) Vorbereitungsdienst und Probezeiten wer-                 verhältnis anstelle des sonst vorgeschriebe-\nden um die Zeit des Grundwehrdienstes verlän-                   nen     Vorbereitungsdienstes   durchgeführt\ngert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit                  wird.\"\nder Wehrübungen verlängert, die sechs Wochen\nim Kalenderjahr überschreitet. Die Verzögerun-         9. In § 11 a wird folgender Absatz angefügt:\ngen, die sich daraus für den Beginn des Besol-               ,, (3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer\ndungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen.            Wehrübung von nicht länger als drei Tagen\nNach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn               einberufen, so ist er während des Wehrdienstes\ndarf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt              mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß be-\nhinaus geschoben werden, zu dem der Beamte                urlaubt. Neben den Dienstbezügen oder dem\nohne Ableisten des Wehrdienstes zur Anstellung            Unterhaltszuschuß werden Zulagen weitergezahlt.\nherangestanden hätte. Das Ableisten der· vor-             Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehr-\ngeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht                übungen mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 Satz 2\nberührt. Die Sätze 4 und 5 gelten für Beförde-            und § 9 Abs. 1, 2 und 7 entsprechend.\"\nrungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Lei-\nstungen des Beamten eine Beförderung während          10. Nach § 11 a wird folgender § 11 b eingefügt:\nder Probezeit rechtfertigen.\n,,§ 11 b\n(8) § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gilt für Beamte\nAnrechnung des Wehrdienstes\nentsprechend.\nim späteren Berufsleben\n(9) Die Einstellung als Beamter darf wegen                (1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der\nder Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu               Wehrübungen wird auf die bei der Zulassung\neiner Wehrübung nicht verzögert werden. Wird              zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nach-\nein Soldat während des Grundwehrdienstes oder             zuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit\neiner Wehrübung eingestellt, so sind die Ab-              nach der Lehrabschlußprüfung angerechnet, so-\nsätze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden.                    weit eine Zeit von drei Jahren nicht unter-\n(10) Die Absätze 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 bis 3        schritten wird.\nund die Absätze 8 und 9 gelten für Richter                   (2) Beginnt ein entlassener Soldat im An-\nentsprechend. Dienstzeiten, die Voraussetzung             schluß an den Grundwehrdienst oder eine Wehr-\nfür eine Beförderung sind, beginnen mit dem               übung eine für den künftigen Beruf als Beamter\nZeitpunkt, in dem der Richter ohne Ableisten              oder Richter vorgeschriebene Ausbildung (Hoch-\ndes Wehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit             schul-, Fachschul- oder praktische Ausbildung)\nherangestanden hätte.\"                                    oder wird diese durch den Grundwehrdienst\noder durch Wehrübungen unterbrochen, so gel-\n7. § 10 erhält folgende Fassung:                             ten für Beamte § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5 und § 11\nAbs. 2, für Richter § 9 Abs. 10 Satz 2 und § 11\n,,§ 10                          Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis zum\nFreiwillige Wehrübungen                    Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß der\nFür Wehrübungen auf Grund freiwilliger Ver-             Ausbildung um Einstellung als Beamter oder\npflichtung (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes),          Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewer-\ndie in einem Kalenderjahr zusammen nicht                  bung eingestellt wird.\nlänger als sechs Wochen dauern, gelten die §§ 1              (3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbil-\nbis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 5 bis 9 entspre-           dung für ein späteres Beamtenverhältnis durch\nchend.\"                                                   eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im\nArbeitsverhältnis anstelle des sonst vorge-\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                             schriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 6              wird und des-sen Anstellung durch Heranziehung\nAbs. 2 und 3\" durch die Worte ,, § 6 Abs. 2           zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen\nbis 4\" ersetzt.                                       verzögert wird, gelten § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5\nund § 11 Abs. 2 'entsprechend.\"\nb) In Absatz 2 werden hinter den Worten ,,§ 9\nAbs. 6\" die Worte „und Abs. 10\" eingefügt.        11. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nc) Folgende Absätze werden angefügt:                         ,, (1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der\n,, (3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlas-        Wehrpflicht von der Erfassungsbehörde oder\nsener Soldat bis zum Ablauf von sechs Mo-             einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich\nnaten nach Beendigung des Grundwehrdien-              persönlich ·zu melden oder vorzustellen, so hat\nstes oder einer Wehrübung um Einstellung              der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit\nals Beamter und wird er in den Vorberei-              das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.\"\ntungsdienst eingestellt, so .gelten Absatz 2\nund § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5 entsprechend.         12. § 15 wird wie folgt geändert:\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen           a) In Absatz 2 werden die Worte „und der\nArbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein                     verlängerte\" gestrichen. Nach dem Wort\nspäteres Beamtenverhältnis durch eine fest-                 „verkürzte\" wird das Komma gestrichen und\ngesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeits-                  dafür das Wort „und\" eingefügt.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967                      1351\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                         über die Dauer des' Grundwehrdienstes und die\n,, (3) Offentlicher Dienst im Sinne· dieses       Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. Dezem-\nGesetzes ist die Tätigkeit im Dienste des            ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1017) geleistet\nBundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines          wurden, gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 5 sowie\nGemeindeverbandes) oder anderer Körper-               die §§ 5 bis 9 und § 11 b entsprechend.\"\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\nlichen Rechts oder der Verbände von solchen;                            Artikel 2\nausgenommen ist die Tätigkeit bei öffent-              Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder\nihren Verbänden.\"                                   Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\nmächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über den Schutz\n13. In§ 16 werden folgende Absätze angefügt:               des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst\n(Arbeitsplatzschutzgesetz) vom 30. März 1957 (Bun-\n,, (4) Für den verlängerten Grundwehrdienst,        desgesetzbl. I S. 293), zuletzt geändert durch das\nder nach § 2 des inzwischen außer Kraft getrete-       Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nnen Gesetzes über die Dauer des Grundwehr-             vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797}, in der\ndienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen           sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung unter neuem\nvom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I               Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nS. 1017) und nach § 5 Abs. 2 des Wehrpflicht-\ngeben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\ngesetzes in der Fassung vom 14. Januar 1961\nzu beseitigen sowie durch Zeitablauf überholte\n(Bundesgesetzbl. I S. 29) geleistet wurde, gelten\nVorschriften zu streichen.\ndie Vorschriften dieses Gesetzes über den\nGrundwehrdienst.\nArtikel 3\n(5) Für Wehrübungen von drei Monaten, die\nfreiwillig im Anschluß an den vollen oder                                   Inkrafttreten\nverkürzten Grundwehrdienst nach § 3 Abs. 2                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\ndes inzwischen außer Kraft getretenen Gesetzes         kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder"]}