{"id":"bgbl1-1967-74-9","kind":"bgbl1","year":1967,"number":74,"date":"1967-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/74#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-74-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_74.pdf#page=10","order":9,"title":"Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, I. Teil Zweites Steueränderungsgesetz 1967","law_date":"1967-12-21T00:00:00Z","page":1254,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["1254                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nzur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes,\nI. Teil\nZweites Steueränderungsgesetz 1967\nVom 21. Dezember 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               (2) Die Ergänzungsabgabe zur veranlagten Ein-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     kommensteuer ist im Fall unbeschränkter Einkom-\nmensteuerpflicht nur zu erheben, wenn der zu ver-\nsteuernde Einkommensbetrag\nArtikel 1\n1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer\nGesetz über eine Ergänzungsabgabe zur                     nach § 32 a Abs. 2 oder 3 des Einkommensteuer-\nEinkommensteuer und zur Körperschaftsteuer                   gesetzes zu ermitteln ist, 32 040 Deutsche Mark,\n(Ergänzungsabgabegesetz)\n2. bei Personen, die nicht unter Nummer 1 fa1len,\n§ 1                                 16 020 Deutsche Mark\nErhebung einer Ergänzungsabgabe                 oder mehr beträgt. Der zu versteuernde Einkom-\nmensbetrag ist um die Einkünfte, die nach einem\nZur Einkommensteuer und zur Körperscha.ftsteuer        Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nwird eine Ergänzungsabgabe erhoben.                        von der Einkommensteuer zu befreien, aber bei der\nBemessung des Einkommensteuersatzes zu berück-\n§ 2                             sichtigen sind, zu berichtigen.\nAbgabepflicht                            (3) Der bei der Berechnung der Ergänzungsab-\nAbgabepflichtig sind                                   gabe anzuwendende Hundertsatz darf im Fall des\nAbsatzes 2 Nr. 1 nicht höher sein als eineinhalb\n1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkom-\nTausendstel des 32 000 Deutsche Mark, im Fall des\nmensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,\nAbsatzes 2 Nr. 2 als drei Tausendstel des 16 000\n2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-           Deutsche Mark übersteigenden Teils des unter Be-\nmögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körper-        rücksichtigung des Absatzes 2 Satz 2 berichtigten zu\nschaftsteuergesetzes      körperschaftsteuerpflichtig  versteuernden Einkommensbetrags. Dabei ist dieser\nsind.                                                  Betrag\n§ 3                             1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 auf den Eingangs-\nBemessungsgrundlage                           betrag der betreffenden Tabellenstufe der Ein-\nkommensteuertabelle zu § 32 a Abs~ 2 und 3 des\nDie Ergänzungsabgabe bemißt sich,\nEinkommensteuergesetzes und\n1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer             2. im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 auf den Eingangs-\noder zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:\nbetrag der betreff enden Tabellenstufe der in\nnach der für den Veranlagungszeitraum festge-            § 32 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes be-\nsetzten Einkommensteuer- oder Körperschaft-              zeichneten Einkommensteuertabelle\nsteuerschuld;\nabzurunden.\n2. soweit der Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzu-\nnehmen ist:                                                (4) Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung\nder Ergänzungsabgabe nach den Absätzen 1 bis 3\nnach der Lohnsteuer, die für das Kalenderjahr         ergeben, bleiben in den Fällen des § 3 Nr. 1 unbe-\nzu entrichten ist;                                  rücksichtigt.           -\n3. soweit ein Steuerabzug vom Kapitalertrag vor-               (5) Die Ergänzungsabgabe zur Lohnsteuer ist nur\nzunehmen ist:                                          zu erheben, wenn der Jahresarbeitslohn Beträge\nnach der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer;       erreicht, die unter Berücksichtigung der Vorschrift\n4. soweit ein Steuerabzug von Einkünften bei be-           des § 38 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes den\nschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 a des Ein-        in Absatz 2 Satz 1 genannten zu versteuernden\nkommensteuergesetzes vorzunehmen ist:                  Einkommensbeträgen entsprechen. Absatz 3 gilt\nsinngemäß.\nnach dem einzubehaltenden Steuerabzugsbetrag.\n§ 5\n§ 4\nAbgeltung\nTarifvorschriften\nIst die Einkommensteuer oder die Körperschaft-\n(1) Die Ergänzungsabgabe beträgt 3 vom Hundert          steuer für Einkünfte, die einem Steuerabzug im\nder Bemessungsgrundlage.                                   Sinne des § 3 Nr. 2 bis 4 unterliegen, durch den","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                         1255\nSteuerabzug abgegolten oder bleiben solche Ein-                                   § lO\nkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer                     Doppelbesteuerungsabkommen\noder zur Körpcrschaflsteucr oder beim Lohnsteuer-\nJahresausgleich außer Betrncht, so gilt dies für die      Werden auf Grund eines Abkommens zur Ver-\nErgänzungsabqahe enlsprechend.                         meidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen\n§ 6\nermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf die\nErgänzungsabgabe zu beziehen.\nVerfahren\n(1) Auf die Veranlagung, Festsetzung und Ent-\n§ 11\nrichtung der Ergänzungsabgabe finden die für die\nEinkommensteuer und die Körperschaftsteuer gelten-                       Anwendungsbereich\nden Vorschriften entsprechende Anwendung.                 Dieses Gesetz ist erstmals für das Kalenderjahr\n(2) Ergibt sich in den Fällen des § 3 Nr. 2 erst im 1968 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-\nLaufe des Kalenderjahres, daß der Jahresarbeitslohn    lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Gesetz\nden nach § 4 Abs. 5 maßgebenden Betrag erreichen       bei laufendem Arbeitslohn erstmals auf den Arbeits-\nwird, so hat der Arbeitgeber die für die abgelaufe-    lohn anzuwenden ist, der für einen Lohnzahlungs-\nnen Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres zu        zeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember\nwenig einbehaltene Ergänzungsabgabe spätestens         1967 ende,t, und auf sonstige Bezüge, die nach dem\nim letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Kalender-      31. Dezember 1967 zufließen. Beim Steuerabzug vom\njahr endet, nachträglich einzubehalten.                Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das\nGesetz erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist,\n§ 7                          die nach dem 31. Dezember 1967 zufließen.\nVorauszahlungen\n(1) Die Vorauszahlungen auf die Ergänzungs-                                    § 12\nabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaft-                        Geltung im Land Berlin\nsteuer sind gleichzeitig mit den Vorauszahlungen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nauf die Einkommensteuer und die Körperschaft-\nsteuer zu entrichten.                                  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Solange ein Bescheid über die Entrichtung der\nVorauszahlungen auf die Ergänzungsabgabe nicht\nerteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne\nbesondere Aufforderung in Höhe von 3 vom Hundert                               Artikel 2\nder jeweiligen Vorauszahlungen auf die Einkommen-                     Einkommensteuergesetz\nsteuer und die Körperschaftsteuer zu entrichten.          §  50 a des Einkommensteuergesetzes in der Fas-\nDies gilt nicht bei unbeschränkt einkommensteuer-      sung ·vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I\npflichtigen Personen, wenn die für den laufenden       S. 1901), zuletzt geändert durch das Parteiengesetz\nVeranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtenden        vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 773), wird wie\nVorauszahlungen auf die Einkommensteuer im Fall        folgt geändert:\ndes § 4 Abs. 2 Nr. 1 6 996 Deutsche Mark, im Fall\ndes § 4 Abs. 2 Nr. 2 3 488 Deutsche Mark nicht über-   1. Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\nsteigen.                                                    \"(2) Die Aufsichtsrats teuer beträgt\n§ 8                              30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütungen.\"\nRechtsbehelf; Änderung der Bemessungsgrundlage        2. In Absatz 4 erhalten die Sätze 2 und 3 die fol-\ngende Fassung:\n(1) Die Bemessungsurundlage für die Ergänzungs-\nabgabe kann nicht durch einen Rechtsbehelf gegen            „Der Steuerabzug beträgt\ndie Ergänzungsabgabe angegriffen werden. Ent-                        25 vom Hundert der Einnahmen.\nsprechendes gilt hinsichtlich der Höhe des zu ver-         Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buchstaben a\nsteuernden Einkommensbetrags und des nach § 4              im Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt\nAbs. 5 maßgebenden Betrags.\nder Steuerabzug\n(2) Wird die Bemessungsgrundlage geändert, so                     15 vom Hundert der Einnahmen.\"\nändert sich die Ergänzungsabgabe entsprechend.\n§ 9\nArtikel 3\nTabellen\nKörperschaftsteuergesetz\nDer Bundesminister der Finanzen hat zur Berech-\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom\nnung der Ergänzungsabgabe zur Lohnsteuer aus\nden Lohnsteuertabellen abgeleitete Tabellen auf-       24 . Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449), zuletzt ge-\nändert durch das Parteiengesetz vom 24. Juli 1967\nzustellen und bekanntzumachen; dabei sind die\n(Bundesgesetzbl. I S. 773), wird wie folgt geändert:\ngleichen Abrundu.ngen vorzunehmen wie bei der\nAufstellung der Lohnsteuertabellen.                     1. § 4 Abs. 1 Ziff. 4 wird gestrichen.","1256                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n2. In § 9 i\\ bs. :3 Satz 2 werden nach den Worten               b) Hinter Absatz 2 werden die folgenden Ab-\n„Abs.2 Zifl. l\" die Worte „oder 2, § 19a Abs.2                     sätze 2 a bis 2 c eingefügt:\nZiff. 1\" eingefügt.                                                  ,, (2 a) Die Körperschaftsteuer beträgt bei\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                                      öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-\nden Sparkassen 35 vom Hundert des Einkom-\na) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\nmens.\n,, (2) Die Körperschafts teuer beträgt bei Kre-\n(2b) Die Körperschaftsteuer beträgt 32 vom\nditanstalten des öffentlichen Rechts, mit Aus-\nHundert des Einkommens\nnahme der öffentlidH!n oder unter Staatsauf-\nsicht. stehenden Spurkassen (Absatz 2 a), für                  1. bei Kreditgenossenschaften, die Kredite aus-\nEinkünfte aus dem li:mgfristigen Kommunal-                           schließlich an ihre Mitglieder gewähren,\nkredit-, RPalkredil- und Meliorationskredit-                    2. bei Zentralkassen, die Kredite ausschließ-\ngeschäft,                                                            lich an ihre· Mitglieder gewähren und sich\nauf ihre eigentlichen genossenschaftlichen\nbei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus\nAufgaben beschränken. Das gilt auch für\ndem langfristigen Kommunalkn~dit- und Real-\nZentralen, die in Form einer Kapitalgesell-\nkreditgeschäft,\nschaft betrieben werden.\nbei rein.en Hypolbekenbanken,                                       (2 c) Die Körperschaftsteuer beträgt bei Kre-\nbei gemischten Hypothekenbanken für die                         ditgenossenschaften, deren Tätigkeit sich auf\nEinkünfte aus den in § 5 des Hypothekenbank-                    das Einlagen- und Kreditgeschäft mit Mitglie-\ngesetzes bezeichnet(m Geschäften,                              dern beschränkt, 19 vom Hundert des Einkom-\nbei Schiffspfandbricfbanken,                                    mens, wenn die Kredite ausschließlich an Kör-\nperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nbei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft,                 mögensmassen im Sinne des § 4 Ziff. 6 Satz 1\nder Deutschen Industriebank, der Berliner                       zur Förderung ihrer steuerbegünstigten sat-\nIndustriebank Aktiengesellschaft und der Saar-                  zungsmäßigen Zwecke gewährt werden.\"\nländischen Investitionskreditbank Aktienge-\nc) In Absatz 3 erhält Satz 2 die folgende Fassung:\nsellschaft für Einkünfte aus dem langfristigen\nKreditgeschäft                                                 „Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen\nsind\n1. 36,5 vom Hunderl des Einkommens, wenn\n1. bei Kapitalgesellschaften im Sinne des Ab-\ndie Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft\nsatzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger\nim Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist.\nals 50 000 Deutsche Mark beträgt, im Ver-\nDie Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die                    hältnis der Aufteilung des Einkommens\nberücksich tigungs fähigen Ausschüttungen                       (Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und bei dem\n(Absatz 3) auf 15 vom Hundert des Ein-                         entsprechenden Teil des Einkommens zu\nkommens;                                                        berücksichtigen;\n2. für die ersten angefangenen oder vollen                      2. bei privaten Bausparkassen, gemischten\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens 28                          Hypothekenbanken, der Industriekredit-\nvom Hundert,                                                    bank Aktiengesellschaft, der Deutschen\nfür die weiteren angefangenen oder vollen                       Industriebank, der Berliner Industriebank\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens 31,5                       Aktiengesellschaft und der Saarländischen\nvom Hundert,                                                   Investitionskreditbank Aktiengesellschaft\n:für die weiteren angefangenen oder vollen                      (Absatz 2) im Verhältnis des tarifbegün-\nlO 000 Deutsche Mark des Einkommens 35                          stigten Teils des Einkommens zu dem nicht\nvom Hundert,                                                    tarifbegünstigten Teil des Einkommens auf-\nzuteilen und bei den entsprechenden Teilen\nfür die weiteren angefangenen oder vollen\ndes Einkommens zu berücksichtigen; bei\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens 38,5                       Kapitalgesellschaften im Sinne des Absat-\nvom Hundert,\nzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger\nfür die weiteren angefangenen oder vollen                       als 50 000 Deutsche Mark beträgt, gilt Zif-\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens 42                          fer 1 entsprechend.\"\nvom Hundert,\nd) In Absatz 5 Ziff. 2 wird die Zahl „12,5\" durch\nfür alle weiteren Beträge des Ein~ommens                  die Zahl „21,5\" ersetzt.\n35 vom Hundert,\ne) In Absatz 6 Ziff. 2 wird die Zahl „ 12,5\" durch\nwenn die Steuerpflichtige eine Kapitalge-                 die Zahl „21,5\" ersetzt.\nsellschaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 ist.\n4. In § 19 a wird der bisherige Absatz 2 durch die\nDie Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die       folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:\nberücksichtigungsfähigen Ausschüttungen              ,, (2) Die Körperschaftsteuer für ausländische\n(Absatz 3) auf 26,5 vom Hundert des Ein-           Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem\nkommens;                                           Betrieb von Handelsschiffen im internationalen\n3. 35 vom Hundert des Einkommens, wenn die               Verkehr beträgt\nSteuerpflichtige eine Körperschaft, Perso-         1. 27 ,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die\nnenvereinigung oder Vermögensmasse im                    Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im\nSinne des Absatzes 1 Ziff. 3 ist.\"                       Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 ist.","Nr. 74 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                       1257\nDie Körperschaltsteuer ermäßigt sich für die      6. § 24 erhält die folgende Fassung:\nberücksichtigungsfähigen Ausschüttungen(§ 19\n,,§ 24\nAbs. 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens;\nSchlußvorschrift\n2. für die ersten ,mrJdanrJenen oder vollen\n10 000 Deutsche MMk des Einkommens 21,5                      Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nvom 1Iundcrl,                                           erstmals für den Veranlagungszeitraum 1968 an-\nfür die! weiteren cJngelt1ngenen oder vollen            zuwenden.\"\n10 000 Deutsche: J\\,1cJ rk des Einkommens 24                                 Artikel 4\nvom Hurnfort,\nfür die weil.en~n an~Jefangenen oder vollen\nKörperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\n10 000 Deutsche Mcuk des Einkommens 26,5\n§ 1\nvom Hundert,\nfür die weiteren angefangenen oder vollen            In der Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens 29            nung in der Fassung vom 3. Mai 1965 (Bundes-\nvom Hundert,                                      gesetzbl. I S. 365) werden die §§ 33 und 34 aufge-\nhoben.\nfür die weiteren angefangenen oder vollen\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens 31,5                                         § 2\nvom Hundert,                                         § 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\nfür alle weiteren Beträge des Einkommens          1968 anzuwenden.\n26,5 vom Hundert,\nArtikel 5\nwenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-\nschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 ist;                          Gewerbesteuergesetz\n3. 26,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die               Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom\nSteuerpflichtige eine Körperschaft, Personen-     25. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 458), geändert\nvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne          dmch das Gesetz zur Förderung der Stabilität und\ndes § 19 Abs. 1 Ziff. 3 ist.                      des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967·\n(Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert:\nBei der Bemessung der Körperschaftsteuer nach\nSatz 1 gelten 50 vom Hundert der Einkünfte aus          1. § 3 Ziff. 4 wird gestrichen.\ndem Betrieb von Handelsschiffen im internatio-\nnalen Verkehr als ausländische Einkünfte im             2. § 11 Abs. 4 erhält die folgende Fassung:\nSinne des Satzes 1; § 34 c Abs. 2 des Einkom-                   ,, (4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 3,5\nmensteuergesetzes findet keine Anwendung.                    vom Hundert\n(3) Die_ berücksichtigungsfähigen Ausschüttun-          1. bei 'öffentlichen oder unter Staatsaufsicht\ngen sind,                                                          stehenden Sparkassen,\n1. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-             2. bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen,\nschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 ist, im               bei denen § 19 Abs. 2 b des Körperschaft-\nVerhältnis des tarifbegünstigten Teils des                    steuergesetzes angewendet wird.\"\nEinkommens zu dem nicht tarifbegünstigten\nTeil des Einkommens aufzuteilen und bei den       3. In § 17 werden in Absatz 1 die Sätze 2 und 3\nentsprechenden Teilen des Einkommens zu               sowie die Absätze 2 und 3 gestrichen.\nberücksichtigen;\n4. § 24 Abs. 4 erhält die folgende Fassung:\n2. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-\nschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 ist, nur       ,, (4) Bei Staatsbanken bleiben die Vergütungen\nmit dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis           in dem Verhältnis außer Ansatz, in dem der\ndes nicht tarifbegünsligten Teils des Einkom-         steuerfreie Gewinn zu dem Gesamtgewinn der\nmens zum gesamten Einkommen entspricht.               Staatsbank steht.\"\n§ 19 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1 gilt entsprechend.\n5. § 25 Abs. 5 wird gestrichen.\n(4) An Stelle der Anwendung der Absätze 2\nund 3 kann die Steuerpflichtige die Anwendung           6. In § 35 c Ziff. 2 Buchstabe f werden die Worte\ndes Absatzes 1 verlangen.\"                                  „die für die Zweigstellensteuer (§ 17) und die\nZerlegung (§ 29) unterschiedlich sein kann,\" ge-\n5. § 23 Ziff. 1 erhält die folgende Fassung:                    strichen.\n,, l. für land- und forstwirtschaftliche Nutzungs-\n7. § 36 erhält die folgende Fassung:\nund Verwertungsgenossenschaften, deren\nGeschäftsbetrieb sich auf den Kreis der Mit-                                    ,,§ 36\nglieder beschränkt, eine Befreiung von der                          Zeitlicher Geltungsbereich\nKörperschaftsteuer anzuordnen und die\nSteuerbefreiung von der Erfüllung bestimm-               Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nter Voraussetzungen, z. B. davon abhängig            erstmals anzuwenden\nzu machen, daß die Nutzung, Bearbeitung              1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-\noder Verwertung im Bereich der Land- und                  ertrag und dem Gewerbekapital für den Er-\nForstwirtschaft liegt, und\".                              hebungszeitraum 1968,","1258                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n2. bei der Lohnsummenslcuer auf Lohnsummen,           geändert durch das Steueränderungsgesetz 1966\ndie nach dem 31. Dezember 1967 gezahlt             vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702),\nwerden.\"                                           wird wie folgt geändert:\nArtikel 6                          1. In § 3 Abs. 5 erhält Satz 4 die folgende Fassung:\nVermögensteuergesetz; Bewertungsgesetz                  ,,Dabei ist ein Rechnungszinsfuß von 4 vom Hun-\n§ 1\ndert jährlich zugrunde zu legen.\"\nIn § 3 Abs. 1 des Vermögensleuergesetzes in der        2. In § 8 wird der folgende Absatz 4 angefügt:\nFassung vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I                   ,, (4) Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 Satz 4 ist\nS. 137), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-         erstmals für das Kalenderjahr 1968 anzuwenden.\nrung des Bewertungsgesetzes und des Vermögen-                Für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1967 ist\nsteuergesetzes vom 24. März 1965 (Bundesgesetzbl. I          bei der Verzinsung der Prämie ein Rechnungs-\nS. 153), wird die Ziffer 4 gestrichen.                       zinsfuß von 5 vom Huhdert jährlich und für die\nZeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1967 ein sol-\n§ 2\ncher von 4½ vom Hundert jährlich zugrunde zu\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung vom 10. De-           legen.\"\nzember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) wird wie\nArtikel 8\nfolgt geändert:\nMineralölsteuer\nDer folgende § 109 a wird eingefügt:\nDas Steueränderungsgesetz 1967 vom 29. März\n,,§ 109 a\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 385) wird wie folgt ge-\nSparkassen                          ändert:\nBei öff enllichen oder unter Staatsaufsicht stehen-    1. In Artikel 4 Abs. 1 wird die Nummer 1 ge-\nden Sparkassen gelten 70 vom Hundert des Gesamt-\nstrichen.\nwerts des gewerblichen Betriebs (§ 109 Abs. 4) als\nWert des Betriebsvermögens.\"                              2. Artikel 7 erhält die folgende Fassung:\n„Artikel 7\n§ 3\nInkrafttreten\n§ 51 der Durch.lührungsverordnung zum Bewer-\nDieses Gesetz tritt am 1. April 1967 in Kraft.\"\ntungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I\nS. 81), zuletzt geändert durch die Finanzgerichts-\nordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I                                    Artikel 9\nS. 1477), wird aufgehoben.                                                Geltung im Land Berlin\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n§ 4\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nDie vorstehenden §§ 1 bis 3 sind erstmals bei der      zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nHauptveranlafJLmg der Vermögensteuer und bei der          im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nHauptfeststellung der Einheitswerte der gewerb-           dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nlichen Betriebe auf den Stichtag 1. Januar 1969 an-       Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nzuwenden.\nArtikel 7                                                  Artikel 10\nSpar-Prämiengesetz                                            Inkrafttreten\nDas Spar-Prämiengesetz in der Fassung vom                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n6. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 92), zuletzt        dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}