{"id":"bgbl1-1967-74-8","kind":"bgbl1","year":1967,"number":74,"date":"1967-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/74#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-74-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_74.pdf#page=7","order":8,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts","law_date":"1967-12-21T00:00:00Z","page":1251,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 74 --- Tag der Aus,gabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                       1251\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Schlußtermins\nfür den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft\nund über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts\nVom 21. Dezember 1967\nDer Bundestag       hat  das    folgende   Gesetz  be-   3. § 18 wird wie folgt geändert:\nschlossen:\na) In Absatz 1 erhält Satz 1 die folgende Fassung:\n,,Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De-\nArtikel I                                zember 1967, in der Freien und Hansestadt\nHamburg, in den kreisfreien Städten Bonn,\nÄnderung von Vorschriften über den Abbau                       Freiburg und München sowie in den Land-\nder Wohnungszwangswirtschaft                         kreisen Bonn, Göttingen und München mit\nAblauf des 31. Dezember 1968, außer Kraft.\"\n§ 1                                b) Absatz 1 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:\nÄnderung des Zweiten Bundesmietengesetz.es                   ,,2. das Dritte und das Vierte Bundesmieten-\ngesetz;\".\nDas Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 389), zuletzt geändert durch das        c) Absatz 1 Nr. 6 erhält die folgende Fassung:\nGesetz zur Änderung des Schlußtermins für den                    ,,6. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften,\nAbbau der Wohnungszangswirtschaft und über wei-                       soweit sie bis zum 31. Dezember 1967 oder\ntere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreis-                         bis zum 31. Dezember 1968 noch gelten.\nrechts im Lmd Berlin vom 3. April 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 39]). wird wie folgt geändert:                 d) In Absatz 2 werden die Worte „ein Jahr nach\nWegfall der Mietpreisbindung\" durch die\n1. § 15 wird wie folgt gelindert:                                Worte „mit Ablauf des 31. Dezember 1968, in\nder Freien und Hansestadt Hamburg, in den\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          kreisfreien Städten Bonn, Freiburg und Mün-\nchen sowie in den Landkreisen Bonn, Göttin-\n,,(1) Die Mietpreise für preisgebundenen\ngen und München mit Ablauf des 31. Dezember\nWohnraum werden nach Maßgabe der Ab-\n1969,\" ersetzt.\nsätze 2 bis 7 freigegeben.\";\ne) Absatz 3 wird aufgehoben.\nb) der folgende Absatz 8 wird eingefügt:\n,, (8) Auf kreisfreie Städte, Landkreise und\nGemeinden eines Landkreises, für welche die                                     § 2\nMietpreise für preisgebundenen Wohnraum\nÄnderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes\nbis zum 30. Juni 1967 nicht freigegeben sind,\nsind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden.\"            Das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 23. Juni\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 418), zuletzt geändert\n2. § 16 wird aufgehoben.                                   durch das Gesetz zur Änderung des Schlußtermins","1252                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nfür den A blrnu der Wohnungszw,rngswirtschaft und            vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 971) preis-\nüber weilc)re Maßnahmen duf dem Gebiete des Miet-            rechtlich zulässige monatliche Grundmiete vom\npreisrechts im Lmd Berlin, wird wie folgt geändert:          1. Januar 1968 an um 10 vom Hundert erhöht wer-\nden. Der Vermieter kann die auf die Mieterhöhung\n1. In § 3 dd wird der folgc!nde Absatz 6 eingefügt:          gerichtete Erklärung vom 1. Januar 1968 an abgeben.\n,, (6) Auf kreisfreie Stüdte, Landkreise und Ge-\nmeinden eines Landkreises, für die die Wohn-\nraumbewirlschaJtung bis zum 30. Juni 1967 nicht                                      § 3\naufgehoben isl, sind die Absülze 1 bis 5 nicht                        Ausschluß von Mieterhöhungen\nanzuwenden.\"\nDie §§ 1 und 2 gelten nicht\n2. § 38 wird wie folgt geündert:                             1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit\na) Absatz 1 erhJ.lt die folgende Fassung:                     den allgemeinen Anforderungen an gesunde\n,,(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De-       Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt,\ninsbesondere wegen ungenügender Licht- und\nzember 1967, in der Freien und Hansestadt\nLuftzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder\nHamburg, in den kreisfreien Städten Bonn,\n· wegen unhygienischer oder unzureichender sani-\nFreiburg und München sowie in den Land-\ntärer Einrichtungen;\nkreisen Bonn, Göttingen und München mit\nAblauf des 31. Dezember 1968, außer Kraft.\"         2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-\nken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten\nb) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 54 Abs. 2, 3\"\ndurch die Worte \"§ 54 Abs. 2\" ersetzt.                   und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie\nfür Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus\nbauordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund\n§ 3\nvon Anordnungen der Wohnungsaufsicht und\nÄnderung des Mieterschutzgesetzes                    Wohnungspflege wegen baulicher oder sonstiger\n§ 54 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung vom\nMängel untersagt ist.\n15. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712), zuletzt\ngeändert durch Artikel I § 3 des Gesetzes zur Ände-                                      § 4\nrung des Schlußtermins für den Abbau der Woh-                                Entsprechende Anwendung\nnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnah-\nmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom                     Die §§ 8 bis 11 und § 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten\nBundesmietengesetzes gelten entsprechend.\n24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 969), wird wie\nfolgt geändert:\n1. In Absatz 1 erhält Satz 1 die folgende Fassung:\n„Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember\n1967, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in                                  Artikel III\nden kreisfreien Städten Bonn, Freiburg und Mün-                              Schlußvorschriften\nchen sowie in den Landkreisen Bonn, Göttingen\nund München mit Ablauf des 31. Dezember 1968,                                         § 1\naußer Kraft.\"\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung\n2. Absatz 3 wird aufgehoben.                                 der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-\nnungsbindungsgesetz 1965) vom 24. August 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 945, 954) bleiben unberührt.\nArtikel II\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes zur Änderung\nViertes Bundesmietengesetz                   des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungs-\nzwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen au:f\n§ 1                            dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land Berlin vom\nUrtlicher Anwendungsbereich                 3. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 393) bleiben mit\nder Maßgabe unberührt, daß § 38 des Wohnraum-\nDieses Gesetz ist nur in der Freien und Hanse-            bewirtschaftungsgesetzes in der in Berlin geltenden\nstadt Hamburg, in den kreisfreien Städten Bonn,              Fassung folgenden Wortlaut erhält:\nFreiburg und München sowie in den Landkreisen\nBonn, Göttingen und München anzuwenden.                                                ,,§ 38\nDieses·Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 30 und 31\nmit Ablauf des 31. Dezember 1968 außer Kraft. Die\n§ 2                            §§ 30 und 31 treten mit Ablauf des 31. Dezember\nMiete für Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948             1969 außer Kraft.\"\nbezugsfertig geworden ist\n(3) Die Siebente Verordnung der Landesregierung\nBei preisgebundenem Wohnraum, der bis zum                  Schleswig-Holstein zur Durchführung des Gesetzes\n20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, darf die            über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und\nnach den §§ 2, 3 des Dritten Bundesmietengesetzes            über die Freigabe ·der Mietpreise für preisgebunde-","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                      1253\nnen Wohnraum vom 28. Juni 1967 (Gesetz- und Ver-                                § 3\nordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 204) bleibt      Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nunberührt.\n§ 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                               §  4\ndes Dritten Ubcrlcitungsgcsclzcs vom 4. Januar 1952      Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün~\n(Bundesgesctzbl. I S. 1) uuch im Land Berlin.          dung folgenden Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. D~zember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister\nfür Wohnungswesen und Städtebau\nLauritzen\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nDer Bundesminister für Wirt.schaft\nSchiller"]}