{"id":"bgbl1-1967-74-7","kind":"bgbl1","year":1967,"number":74,"date":"1967-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/74#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-74-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_74.pdf#page=4","order":7,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften","law_date":"1967-12-21T00:00:00Z","page":1248,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1248                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nDrittes Gesetz\nzur Änderung mietrechUicher Vorschriften\nVom 21. Dezember 1967\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            teilt, so kann der Mieter den Widerspruch noch\nsen:                                                         im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits er-\nklären.\"\nArtikel I\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs         4. § 556 c wird wie folgt gefaßt:\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-                                   ,,§ 556c\nändert:                                                         (1) Ist auf Grund der §§ 556 a, 556 b durch\nEinigung oder Urteil bestimmt worden, daß das\n1. § 556a Abs. 1 bis 3 wird wie folgt geändert:              Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt\n,, (1) Der Mieter kann der H.ündigung eines Miet-       wird, so kann der Mieter dessen weitere Fort-\nverhältnisses über Wohnraum widersprechen und             setzung nach diesen Vorschriften nur verlangen,\nvom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhält-            wenn dies durch eine wesentliche Änderung der\nnisses verlangen, wenn die vertragsmäßige Be-             Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände\nendigung des Mietvcrhällnisses für den Mieter             nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Ein-\noder seine Familie eine Härte bedeuten würde,             tritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestim-\ndie auch unter Würdi9ung der berechti9ten Inter-          mend gewesen war.\nessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.\n(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis,\n(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Mieter         dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch\nverlangen, daß das Mietverhältnis so lange fort-          Urteil bestimmt worden ist, ~o kann der Mieter\ngesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller       der Kündigung widersprechen und vom Ver-\nUmstände an9cmessen Ist. Ist dem Vermieter                mieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbe-\nnicht zuzumuten, das Mietverhältnis nach den bis-         stimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich Umstände,\nher geltenden Vertr;.igsbedingungen fortzusetzen,         die für die Fortsetzung bestimmend gewesen\nso kann der Mieter nur verlangen, daß es unter            waren, verändert, so kann der Mieter eine Fort-\neiner angemessenen Änderun9 der Bedingun9en               setzung des Mietverhältnisses nur nach § 556 a\nfortgesetzt wird.                                         verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben\naußer Betracht.\"\n(3) Kommt keine Einigung zustande, so wird\nüber eine Fortsetzung des Mietverhältnisses und\n5. In § 557 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nüber deren Dauer sowie über die Bedingungen,\nnach denen es fort9esetzt wird, durch Urteil               „Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der\nBestimmung 9elroffen. Ist ungewiß, wann vor-              Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück,\naussichtlich die~ Umstände wegfallen, auf Grund           so kann der Vermieter für die Dauer der Vor-\nderen die Beendigun9 des Mietverhältnisses für            enthaltung als Entschädigung den vereinbarten\nden Mieter oder seine Familie eine Härte bedeu-           Mietzins verlangen; bei einem Mietverhältnis\ntet, so kann bestimmt werden, daß das Miet-               über Räume kann er anstelle dessen als Ent- ·\nverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.  11\nschädigung den Mietzins verlangen, der für ver-\ngleichbare Räume ortsüblich ist.\"\n2. An § 556 a Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter          6. § 564 a wird wie folgt gefaßt:\nüber die Gründe des Widerspruchs unverzüglich\n,,§ 564a\nAuskunft erteilen.\"\n(1) Die Kündigung eines Mietverhältnisses über\n3. § 556 a Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\nWohnraum bedarf der schriftlichen Form.\n11 {6) Der Vermieter kann die Fortsetzung des\n(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mie-\nMietverhältnisses ablehnen, wenn der -Mieter den\nter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach\nWiderspruch nicht spätestens zwei Monate vor\n§ 556 a sowie auf die Form und die Frist des\nder Beendigung des Mietverhältnisses dem Ver-\nW\"iderspruchs rechtzeitig hinweisen.\nmieter ge9enüber erklärt hat. Hat der Vermieter ·\nnicht rechlzeilig vor Ablauf der Widerspruchsfrist            (3) Auf Verlangen des Mieters soll der Ver-\nden in § 564 a Abs. 2 bezeichneten Hinweis oder            mieter von Wohnraum über die Gründe der\ndie nach § 564 a Abs. 3 verlan9te Auskunft er-             Kündigung unverzüglich Auskunft erteilen.","Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                      1249\n(4) Diese Vorschriften gelten nicht für Wohn-        3. Nach § 1025 wird folgender § 1025 a eingefügt:\nraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch\nvermietet ist, und für Midverhültnisse der in                                  ,,§ 1025 a\n§ 565 Abs. 3 9()ncrnnlen Art.\"                                Ein Schiedsvertrag über Rechtsstreitigkeiten,\ndie den Bestand eines Mietverhältnisses über\nArtikel II                             Wohnraum betreffen, ist unwirksam. Dies gilt\nÄnderung der ZivHprozeßordnung                      nicht, wenn es sich um Wohnraum der in § 556 a\nAbs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten\nDie ZiviJprowßordnung wird wie folgt geändert:                Art handelt.\"\n1. Nitch § 29 wird   f olgendcr    § 29 a eingefügt:\nArtikel III\n,,§ 29a\nRechtszug\n(1) Für Klagen auf Feststellung des Bestehens\noder Nichtbestehens eines Mietvertrages oder               (1) Will das Landgericht als Berufungsgericht bei\nUnl.ermictvcrtrnges über Wohnraum, auf Erfül-           der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus den\nlung, auf Entschädigung wegen Nichterfüllung            §§ 556 a bis 556 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs er-\noder nicht gehöriger Erfüllung eines solchen            gibt, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nVertrages ist das Amtsgericht ausschließlich zu-        oder eines Oberlandesgerichts abweichen, so hat es\nständig, in dessen Bezirk sich der Wohnraum be-         vorab eine Entscheidung des im Rechtszug überge-\nfindet. Das gleiche gilt für Klagen auf Räumung         ordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage\ndes Wohnraums oder auf Fortsetzung des Miet-            (Rechtsentscheid) herbeizuführen; das gleiche gilt,\nverhältnisses auf Grund der §§ 556 a, 556 b des         wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher\nBürgerlichen Gesetzbuchs.                               Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid noch\nnicht entschieden ist. Dem Vorlagebeschluß sind die\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es\nStellungnahmen der Parteien beizufügen. Will das\nsich um Wohnraum der in § 556 a Abs. 8 des\nOberlandesgericht von einer Entscheidung des Bun-\nBürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.\"\ndesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandes-\n2. § 93 b wird wie folgt gefaßt:                            gerichts abweichen, so hat es die Rechtsfrage dem\n,,§ 93b\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.\nUber die Vorlage ist ohne mündliche Verhandlung\n(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohn-           zu entscheiden. Die Entscheidung ist für das Land-\nraum mit Rücksicht darauf stattgegeben, daß ein         gericht bindend.\nVerlangen des Beklagten auf Fortsetzung des\nMietverhältnisses auf Grund der §§ 556 a, 556 b            (2) Sind in einem Land mehrere Oberlandes-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berech-          gerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für\ntigten Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt      die nach· Absatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig\nist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder           sind, von den Landesregierungen durch Rechtsver-\nteilweise dem Klüger auferlegen, wenn der Be-           ordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem\nklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses            Obersten Landesgericht zugewiesen werden, sofern\nunter Angabe von Gründen verlangt hatte und             die Zusammenfassung der Rechtspflege in Miet-\nihm nicht der Kläger unverzüglich seine berech-         sachen, insbesondere der Sicherung einer einheit-\ntigten Interessen bekanntgegeben hat. Dies gilt         lichen Rechtsprechung dienlich ist. Die Landesregie-\nin einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des             rungen können die Ermächtigung auf die Landes-\nMietverhältnisses bei Abweisung der Klage ent-          justizverwaltungen übertragen.\nsprechend.\n(2) Wird eine Klage auf Räumung von Wohn-\nraum mit Rücksicht darauf abgewiesen, daß auf                                  Artikel IV\nVerlangen des Beklagten die Fortsetzung des                         Ubergangs- und Schlußvorschriften\nMietverhältnisses auf Grund der §§ 556 a, 556 b\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so                                     § 1\nkann das GcricM die Kosten ganz oder teilweise             (1) Ein Mietverhältnis, das in dem Zeitpunkt\ndem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlan-           besteht, in dem das Mieterschutzgesetz nach seinem\ngen des Klägers nicht unverzüglich über die             § 54 unanwendbar wird oder außer Kraft tritt, rich-\nGründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat.           tet sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen\nDies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung       Recht.\ndes Mietverhältnisses entsprechend, wenn der\nKlage stattgegeben wird.                                   (2) In den Gebieten, in denen das Mieterschutz-\ngesetz nach seinem § 54 Abs. 2 bereits am 31. De-\n(3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf            zember 1967 nicht mehr anzuwenden ist, richtet sich\nRäumung von Wohnraum sofort an, wird ihm je-            ein Mietverhältnis, das am 1. Januar 1968 besteht,\ndoch eine Räumungsfrist bewilligt, so kann das          von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.\nGericht die Kosten ganz oder teilweise dem Klä-\nger auferlegen, wenn der Beklagte bereits vor\n§ 2\nErhebung der Klage unter Angabe von Gründen\ndie Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine            In Rechtsstreitigkeiten auf Räumung von Wohn-\nden Umständen nach angemessene Räumungsfrist            raum oder auf Fortsetzung eines Mietverhältnisses\nvom Kläger vergeblich begehrt hatte.\"                   über Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des","1250                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBürrwrlichen Gc!sdzhuchs, die bei Inkrafttreten die-           wenn sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil\nses Gesetzes in den Gebieten anhängig sind, in                 richtet, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndenen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54                  ergangen ist.\nAbs. 2 bereits am 31. Dezember 1967 nicht mehr                                        § 3\nanzuwenden ist, ~Jilt folgendes:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1. Die Frisl für die Erkli:i run~J des Widerspruchs         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnach § 556 a /\\ bs. 6 Satz 1, § 556 b des Bürgerlichen   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nGesetzbuchs läuft nicht ab, bevor der Mieter\nerneut zur liaupl.sc.1che verhandelt hat.\n§ 4\n2. Dc1s Gericht hat eine mündliche Verhandlung, die           (1) §§ 1 bis 3 dieses Artikels treten am 1. Januar\ngeschlossen worden ist, wieder zu eröffnen.              1968 in Kraft.\n3. Eine Klcige oder eine Berufung kann ohne Ein-              (2) Die anderen Vorschriften dieses Gesetzes tre-\nwilligung des Beklagtrm oder des Berufungs-              ten in Kraft\nbeklagten zurückgenommen werden, solange die-            a) in den Gebieten, in denen das Mieterschutzgesetz\nser nicht erneut zur llcn1ptsache verhandelt hat.            nach seinem § 54 Abs. 2 bereits am 31. Dezember\n1967 nicht mehr anzuwenden ist, am 1. Januar\n4. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen,              1968;\nob die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 der Zivil-\nb) in anderen Gebieten, in denen das Mieterschutz-\nprozeßordnung) ganz oder teilweise zu erstatten\ngesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 unanwendbar\nsind. Hat eine Partei Kosten durch ein unbegrün-\nwird, mit dem Tage, von dem an das Mieter-\ndetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden\nschutzgesetz danach. nicht mehr anzuwenden ist;\nveranlaßt, so sind ihr die Kosten aufzuerlegen;\ndies gilt nicht für Kosten, die eine Partei durch        c) im übrigen mit dem Außerkrafttreten des Mieter-\nein unbegründetes RPchtsmittel veranlaßt hat,                schutzgesetzes.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nDer Bundesminister\nfür Wohnungswesen und Städtebau\nLau ritzen"]}