{"id":"bgbl1-1967-74-6","kind":"bgbl1","year":1967,"number":74,"date":"1967-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/74#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-74-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_74.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zur Anpassung von Kostengesetzen an das Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967","law_date":"1967-12-20T00:00:00Z","page":1246,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1246                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nzur Anpassung von Kostengesetzen an das Umsatzsteuergesetz\nvom 29. Mai 1967\nVom 20. Dezember 1967\nDer Bundestag hat das folgende         Gesetz be-     Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung\nschlossen:                                               für Rechtsanwälte und anderer Gesetze vom 30. Juni\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 577), wird wie folgt ge-\nArtikel 1                        ändert:\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nvom 26. Juli 1957 (Bundcsgcsetzbl. I S. 861, 907), zu-\n1. Nach § 151 wird folgender § 151 a eingefügt:\nletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung straf-\nrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung\n,,§ 151 a\nund anderer Gesetze vom 10. August 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 877), wird wie folgt geändert:                   Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätig-\nkeit selbst zufließen, erhält Ersatz der auf seine\nL  § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      Kosten entfallenden Umsatzsteuer. Dies gilt nicht,\na) folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:                 wenn sich die Umsatzsteuer des Notars nach\n§ 19 Abs. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes vom\n„Die Auslage nach § 25 Abs. 2 Satz 2 ist als          29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) bemißt; in\nAusgleichsbetrag zu bezeichnen.\"                     diesem Falle erhält der Notar einen Ausgleich,\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                     der 5 vom Hundert seiner sonstigen Kosten be-\nträgt.\"\n2. § 25 wird wie folgt geändert:\n2. In § 154 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\na) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n,, (2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Er-        ,,Die Auslage nach § 151 a Satz 2 ist als Aus-\nsatz der auf seine Vergütung entfallenden             gleichsbetrag zu bezeichnen.\"\nUmsatzsteuer. Dies gilt nicht, wenn sich die\nUmsatzsteuer des Rechtsanwalts nach § 19'\nAbs. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes vom                                 Artikel 3\n29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) bemißt;\nin diesem Falle hat der Rechtsanwalt An-             § 8 des Gesetzes über die Entschädigung von\nspruch auf einen Ausgleich, der 5 vom Hun-        Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom\ndert seiner sonstigen Vergütung beträgt.\"         26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 757) wird\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.              wie folgt geändert:\na) Unter Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon\nArtikel 2                             wird folgende Nummer 4 angefügt:\nDie Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundes-                „4. die auf seine      Entschädigung  entfallende\ngesetzbl. I S. 861, 960), zuletzt geändert durch das              Umsatzsteuer.\"","Nr. 74     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                       1247\nb) Fol~Jt)nder ;\\ bsalz 2 wird angefügt:                  für Rechtsanwälte und in § 151 a Satz 2 zweiter Halb-\nsatz der Kostenordnung jeweils die Zahl „5\" durch\n,, (2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn sich die Um-\nsatzslcuer des SuchversUindigen nach § 19 Abs. 1       die Zahl „5,5\" ersetzt.\nbis 3 des Umsalzsteuergcselzes vom 29. Mai 1967\n(ßundcsgcselzbl. l S. 545) bemißt; in diesem Falle                             Artikel 5\nerhüH der Sachverständige einen Ausgleich, der           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n4,17 vom 1Iundert seiner sonstigen Entschädi-          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom.4. Januar 1952\ngung betrügt.\"                                         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nArtikel 6\nMit Wirkung vom 1. Juli 1968 wird in § 25 Abs. 2\nSalz 2 zweiler Halbsalz der Bundesgebührenordnung           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann"]}