{"id":"bgbl1-1967-74-12","kind":"bgbl1","year":1967,"number":74,"date":"1967-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/74#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-74-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_74.pdf#page=54","order":12,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung","law_date":"1967-12-20T00:00:00Z","page":1298,"pdf_page":54,"num_pages":2,"content":["1298                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung\nVom 20. Dezember 1967\nAuf Grund                                                b) Absatz 3 wird durch folgenden neuen Absatz 3\nersetzt:\ndes § 105 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a, b und c des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und                     ,, (3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze\nFamilienheimgesetz) in der Fassung vom 1. Septem-               dürfen Verwaltungskosten höchstens mit\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617),                           15 Deutsche Mark jährlich je Garagen- oder\n11\nEinstellplatz angesetzt werden.\ndes § 48 Abs. 1 Buchstaben a, b und c und Abs. 3\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung\nvom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zu-     2. § 28 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des            a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nSchlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangs-\nwirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem                      ,, (2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Qua-\nGebiete des Mietpreisrechts vom 24. August 1965                 dratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt wer-\n(Bundesgesetzbl. I S. 969),                                     den\ndes § 28 Abs. 1 Buchstaben a und b und Abs. 4 des               1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember\nGesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von                         1960 bezugsfertig geworden sind, höchstens\nSozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz 1965)                          4,20 Deutsche Mark,\nvom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 945, 954),            2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Ja-\ndes § 7 Abs. 1 Buchstaben a und b des Dritten Bun-                     nuar 1961 bis zum 31. Dezember 1965 be-\ndesmietengesetzes vom 24. August 1965 (Bundes-                         zugsfertig geworden sind, höchstens 3,90\ngesetzbl. I S. 969, 971), geändert durch das Gesetz                    Deutsche Mark und\nzur Änderung des Schlußtermins für den Abbau                    3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezem-\nder Wohnungszwangswirtschaft und über weitere                          ber 1965 bezugsfertig geworden sind\nMaßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts                          oder    bezugsfertig  werden,    höchstens\nim Land Berlin vom 3. April 1967 (Bundesgesetzbl. I                    3,70 Deutsche Mark.\ns. 393),\nDiese Sätze verringern sich, wenn in der Woh-\nund des Artikels X § 4 Abs. 1 des Gesetzes über                  nung ein eingerichtetes Bad oder eine einge-\nden Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und                       richtete Dusche fehlt, um 0,40 Deutsche Mark.\nüber ein soziales Miet- und Wohnrecht vom                       Diese Sätze erhöhen sich für die Wohnungen,\n23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389)                         für die eine Sammelheizung vorhanden ist,\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung                    um 0,30 Deutsche Mark, für die ein maschinell\ndes Bundesrates                                                 betriebener Aufzug vorhanden ist, um\n11\n0,25 Deutsche Mark.\nsowie auf Grund des § 32 Satz 1 und des § 7 Abs. 2\nSatz 2 des Ge~etzes über die Gemeinnützigkeit im            b) In Absatz 3 werden die Worte „0,25 Deutsche\nWohnungswesen -           Wohnungsgemeinnützigkeits-             Mark\" durch die Worte „0,30 Deutsche Mark\"\ngesetz -      in der Fassung vom 29. Februar 1940               ersetzt.\n(Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch\n§ 117 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,                      c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nverordnet der Bundesminister für Wohnungswesen                     ,, (4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen\nund Städtebau im Einvernehmen mit dem Bundes-                   sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthal-\nminister der Finanzen und dem Bundesminister für              - ten. Trägt der Vermieter die Kosten der\nWirtschaft sowie mit Zustimmung des Bundesrates:                Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höch-\nstens mit 2,80 Deutsche Mark je Quadrat-\nmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden.\nArtikel I\nDieser Satz verringert sich für Wohnungen,\nÄnderung der Zweiten Berechnungsverordnung                   die überwiegend nicht tapeziert sind, um\nDie Verordnung über wohnungswirtschaftliche Be-              0,30 Deutsche Mark. Der Satz erhöht sich für\nrechnungen (Zweite Berechnungsverordnung                        Wohnungen mit Heizkörpern um 0,20 Deutsche\nII. BVO) in der Fassung vom 1. August 1963 (Bun-                Mark und für Wohnungen mit Doppelfenstern\ndesgesetzbl. I S. 593) wird wie folgt geändert und              oder Verbundfenstern um 0,25 Deutsche\nergänzt:                                                        Mark. Schönheitsreparaturen umfassen nur\ndas Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der\n1. § 26 wird wie folgt geändert und ergänzt:                    Wände und Decken, das Streichen der Fuß-\na) In Absatz 2 werden die Worte „höchstens mit               böden, Heizkörper einschließlich Heizrohre,\n60 Deutsche Mark\" ersetzt durch die Worte                der Innentüren sowie der Fenster und Außen-\n,,höchstens mit 85 Deutsche Mark\".                       türen von innen.\"","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                      1299\nd) Nach i\\bsc11.z 4 werden folgende Absätze 5               Wascheinrichtungen auf die Benutzer umgelegt\nund 6 eingefügt:                                     werden, soweit Beträge für Betriebskosten nicht\n,, (5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze    in der Einzelmiete enthalten sind. Für Kosten der\ndürfen als Instandhaltungskosten einschließ-         Instandhaltung darf dabei ein Erfahrungswert als\nlich Kosten der Schönheitsreparaturen höch-          Pauschbetrag angesetzt werden. Der Umlegungs-\nstens 30 Deutsche Mark jährlich je Garagen-          maßstab muß dem Gebrauch Rechnung tragen.\noder Einstellplatz angesetzt werden.                 Anstelle einer Umlage kann auch ein Nutzungs-\nentgelt erhoben w·erden, das die Betriebs- und\n(6) Für Kosten der Unterhaltung von Privat-     Instandhaltungskosten in gleicher Weise deckt.\"\nstraßen und Privatwegen, die dem öffent-\nlichen Verkehr dienen, darf ein Erfahrungs-       2. § 4 Abs. 6 der Neubaumietenverordnung 1962 gilt\nwert als Pauschbetrag neben den vorstehen-            auch für öffentlich geförderte Wohnungen in\nden Sätzen angesetzt werden.\"                        kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.                    eines Landkreises, in denen die Mietpreisfreigabe\nerfolgt ist, bei Anwendung des Wohnungsbin-\n3. In § 30 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch               dungsgesetzes 1965.\nfolgende Sätze 3 und 4 ersetzt:\n„Die Verwaltungskosten dürfen bis zu der in§ 26                                Artikel III\nzugelassenen Höhe, die Instandhaltungskosten bis\nzu der in § 28 zugelassenen Höhe ohne Nachweis                              Geltung in Berlin\neiner Kostenerhöhung angesetzt werden, es sei               Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\ndenn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berück-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht an-         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ersten\ngemessen ist. Eine Uberschreitung der für die            Wohnungsbaugesetzes,§ 125 desZweitenWohnungs-\nVerwaltungskosten und die Instandhaltungskosten          baugesetzes und Artikel X § 10 des Gesetzes über\nzugelassenen Sätze ist nicht zulässig.\"                  den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über\nein soziales Miet- und Wohnrecht auch im Land\n4. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „höchstens 90            Berlin.\nDeutsche Mark\" ersetzt durch die Worte „höch-\nstens 130 Deutsche Mark\".\nArtikel IV\nGeltung im Saarland\nArtikel II                        Artikel I und II gelten nicht im Saarland.\nÄnderung der Neubaumietenverordnung 1962\n1. In § 4 der Neubaumietenverordnung 1962 vom\n19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 753) wird                              Artikel V\nnach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:                                   Inkrafttreten\n,, (6) Neben der Einzelmiete dürfen auch die Be-          Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Ver-\ntriebs- und Instandhaltungskosten für maschinelle        kündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1967\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister\nfür Wohnungswesen und Städtebau\nLauritzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}