{"id":"bgbl1-1967-74-11","kind":"bgbl1","year":1967,"number":74,"date":"1967-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/74#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-74-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_74.pdf#page=41","order":11,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1967-12-18T00:00:00Z","page":1285,"pdf_page":41,"num_pages":13,"content":["Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                     1285\nVerordnung\nzur Durchführung des§ 11 Abs. 3 und der§§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 18. Dezember 1961\nAuf Grund des § 24 a Buchstaben a, b und c des      Nebensachen dazu bestimmt sind, dem Zweck des\nBundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom           Hilfsmittels zu dienen und ohne die das Hilfsmittel\n20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141) verordnet   nicht sachgerecht benutzt werden kann. Hilfsmittel\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-         und Zubehör werden als Sachleistung gewährt.\nrates:\n§  1\nHilfsmittel                                               § 2\nHilfsmittel im Sinne des § 13 Abs. 1 des Bundes-                       Ersatzleistungen\nversorgungsgesetzes sind                                  Als Ersatzleistungen können folgende Leistungen\n1. Kunstglieder und Stumpfpflegemittel,               gewährt werden:\n2. Gesichtsersatzstücke mit und ohne Brille, künst-    1. ein Zuschuß bis zu 2 000 Deutsche Mark zur Be-\nliche Augen,                                           schaffung eines Motorfahrzeugs oder ein Zuschuß\nbis zu 150 Deutsche Mark zur Be3chaffung eines\n3. Perücken,                                              Fahrrades,\n4. künstliche Finger,                                  2. ein jährlicher Zuschuß bis zu 150 Deutsche Mark\n5. Stützapparate,                                         zu den Instandhaltungskosten eines Motorfahr-\nzeugs oder Fahrrades,\n6. orthopädisches Schuhwerk für den Straßen-\ngebrauch und orthopädisches Schuhwerk leichte-      3. Dbernahme der Kosten für die Änderung der\nrer Ausführung für den Hausgebrauch,                   Bedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeugs,\nfür die Beschaffung und den Einbau von Zusatz-\n7. Suspensorien, Urinfänger, Kunstafter- und After-\ngeräten, für die Ausstattung von Motorfahr-\nschließbandagen,\nzeugen mit einer automatischen Kupplung, einer\n8. Maßleibbinden und Gummistrümpfe,                       automatischen Kraftübertragung oder einer ähn-\n9. Krücken, Stockstützen, Krankenstöcke und Geh-          lichen Vorrichtung bis zu 900 Deutsche Mark\nbänkchen,                                              sowie der Kosten für die Instandsetzung von Zu-\nsatzgeräten, automatischen Kupplungen, auto-\n10. handbetriebene Krankenfahrzeuge für den Stra-          matischen Kraftübertragungen oder ähnlichen\nßengebrauch und handbetriebene Krankenfahr-            Vorrichtungen bis zum Betrage von 350 Deutsche\nzeuge für den Hausgebrauch,                            Mark innerhalb von fünf Jahren,\n11. Schutzbrillen, Fernrohrbrillen und Lupen,           4. Dbernahme der Kosten für sonstige durch Ge-\n12. Hörgeräte,                                             sundheitsstörungen bedingte Änderungen eines\nMotorfahrzeugs,\n13. Blindenuhren,\n14. Kleinschreibmaschinen,\n5. ein jährlicher Zuschuß bis zu 120 Deutsche Mark\nzu den Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu\n15. elektrische Rasiergeräte,                              300 Deutsche Mark zu den Erwerbs- oder Her-\n16. Verkehrsschutzabzeichen,                               stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für\nein handbetriebenes Krankenfahrzeug starrer\n17. Aktentaschen mit Tragriemen,                           Bauweise für den Straßengebrauch,\n18. Geräte zur Erleichterung nicht.beruflicher Ver-     6. ein jährlicher Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark\nrichtungen des täglichen Lebens für Behinderte         zu den Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu\nund Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens          700 Deutsche Mark zu den Erwerbs- oder Her-\nin Sonderfertigung für Behinderte,                     stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für\n19. Kopfschutzkappen, Narbenschützer, Handschuhe,          ein Motorfahrzeug,\nProthesenhandschuhe, Schlüpfschuhe, Prothesen-      7. ein Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zu\nschuhe, Trikotschlauchbinden, Stumpfstrümpfe,          den Herstellungskosten eines Blindenführhund-\ngefütterte Beinüberzüge, gefütterte Fußsäcke           zwingers,\nund Rutschhosen,\n8. ein Zuschuß zur Beschaffung eines Tonband-\n20. Wasser-, Luft- und Polsterkissen,                      gerätes in Höhe von 80 vom Hundert der Kosten,\n21. Luft- und Schaumgummimatratzen,                        höchstens jedoch bis zu 400 Deutsche Mark, und\nein jährlicher Zuschuß zur Beschaffung von Ton-\n22. Blindenführhunde.\nbändern in Höhe von 80 vom Hundert der\nZubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 des Bundesversor-         Kosten, höchstens jedoch bis zu 40 Deutsche\ngungsgesetzes sind bewegliche Sachen, die als              Mark,","1286                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n9. Ubernahme der Kosten für durch Gesundheits-                                   § 4\nstörungen bedingte unwesentliche Anderungen                Voraussetzungen für die Gewährung\nan Liegestühlen, Fahrrädern und ähnlichen\nbestimmter Hilfsmittel\nGegenständen sowie für Anderungen an ge-\nwöhnlichen Schuhen und Hausschuhen (Konfek-          (1) Künstliche Finger (§ 1 Nr. 4) werden zur Er-\ntionsschuhen),                                    höhung der Greiffähigkeit der Hand oder aus Grün-\nden des besseren Aussehens gewährt.\n10. Ubernahme der Mehrkosten für die Anfertigung\nvon Maßkonfektionskleidung und Maßkleidung          (2) 1. Berechtigte und Leistungsempfänger erhal-\nbis zum Betrage von 100 Deutsche Mark jähr-                 ten orthopädisches Schuhwerk für den\nlich,                                                       Straßengebrauch, wenn mindestens an einem\n11. Ubernahme der Kosten für ein Ohnhänder-                      Fuß Abweichungen vom regelrechten Zu-\nklosett und dessen Instandhaltung und Instand-              stand vorliegen. Orthopädisches Schuhwerk\nsetzung,                                                    ist ein für den einzelnen Fuß nach Maß und\nModell angefertigtes Schuhwerk, das zur\n12. Ubernahme der Kosten kosmetischer Bedarfs-                   Bettung, Entlastung oder Stützung des kran-\nartikel sowie der Kosten für das Frisieren von              ken oder fehlerhaften Fußes, zum Defekt-\nPerücken.                                                   ausgleich oder zur Korrektur besonders\nDie Leistungen sollen vor Abschluß des Kauf-,                    hergerichtet oder mit Feststellungs- oder\nDienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages be-               Abrollungshilfen versehen und dadurch ge-\nantragt werden.                                                  eignet ist, das Gehvermögen zu bessern\noder Beschwerden zu beheben. Es muß\n§ 3\nseiner Ausführung nach geeignet und im\nAnzahl der Hilfsmittel                           Einzelfall dazu bestimmt sein,\n(1) Künstliche Augen, Kunstglieder, Stützapparate,            a) verlorene Fußteile funktionell oder kos-\nMaßleibbinden, Prothesenhandschuhe, Schlüpfschuhe,                   metisch zu ersetzen,\nProthesenschuhe und orthopädisches Schuhwerk für\nb) bei Personen im Wachstumsalter und bei\nden Straßengebrauch werden als Erstausstattung in                    Personen mit Abweichungen der Lenden-\ndoppelter, alle anderen Hilfsmittel in der Regel in                  wirbelsäule vom regelrechten Zustand\neinfacher Zahl geliefert. An Stelle eines der beiden                 oder mit Abspreizbehinderung der Hüft-\nKunstbeine kann ein Stelzbein, bei besonderem be-                    gelenke Beinverkürzungen um minde-\nruflichen Bedürfnis ein weiteres Stelzbein geliefert                 stens 2 cm, bei den übrigen Personen\nwerden. Querschnittgelähmte, Drei- und Vierfach-                     Beinverkürzungen um mindestens 3 cm\namputiert-e, Doppel-Beinamputierte und einseitig                     auszugleichen,\nBeinamputierte, die außerdem armamputiert sind,\nsowie diesen Personen hinsichtlich der Art und der               c) einzelne Sohlenpartien im Stand und\nSchwere der Behinderung gleichzuachtende Berech-                     Gang teilweise zu entlasten,\ntigte und Leistungsempfänger können bei Bedarf                   d) Bewegungsausfälle am Fuß auszuglei-\nhandbetriebene Krankenfahrzeuge für den Straßen-                     chen oder als Abrollungshilfe zu dienen,\ngebrauch in doppelter Anzahl, eines davon in zu-                 e) durch mechanische Verkürzung der Fuß-\nsammenklappbarer Bauweise erhalten. Sofern die                       länge schonend und funktionsfördernd\nin Satz 3 bezeichneten Personen Pflegezulage-                        auf die Fußwurzelgelenke einzuwirken,\nempfänger mindestens nach Stufe III sind, kann\nihnen ein zweites Krankenfahrzeug nur gewährt                     f) die Bewegungen in den Fuß- und Zehen-\nwerden, wenn sie den Zuschuß nach § 2 Nr. 1 nicht                    gelenken und, wenn erforderlich, auch\nin Anspruch nehmen.                                                  im Knie- und im Hüftgelenk zu begren-\nzen,\n(2) Neben der Normalausstattung in doppelter\ng) eine bestimmte Abwicklungsrichtung des\nAnzahl kann Armamputierten, die vorwiegend\nFußes zu erzielen,\nauf Arbeitsarme angewiesen sind, zusätzlich ein\nSchmuckarm und solchen, die hauptsächlich Schmuck-               h) sämtliche Fußgewölbe zu stützen oder\narme benutzen, zusätzlich ein Arbeitsarm gewährt                  i) orthopädische Schienen und Apparate\nwerden. Beinamputierte können zusätzlich wasser-                     mechanisch zu ergänzen.\nfeste Gehhilfen, Doppel-Oberschenkelamputierte\nauch Kurzprothesen in einfacher Anzahl erhalten.              2. Serienmäßig oder über Serienleisten an-\ngefertigte Schuhe sind, auch wenn sie ein-\n(3) Als Erstausstattung erhalten einseitig Hand-              zelne Merkmale von Fußdeformitäten be-\nbeschädigte oder einseitig Armamputierte, die ein                rücksichtigen, nicht als orthopädisches\nHandersatzstück oder einen Kunstarm nicht tragen                 Schuhwerk im Sinne des § l Nr. 6 anzu-\nkönnen, für die andere Hand gewöhnliche un-                      sehen, insbesondere also nicht\ngefütterte oder gefütterte Handschuhe (Konfektions-\nhandschuhe) in doppelter Anzahl und einseitig Bein-              a) Schuhe mit erhöhten Sohlen und Ab-\namputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können,                   sätzen bei einer Beinverkürzung von\nfür den anderen Fuß gewöhnliche Schuhe (Konfek-                      weniger als 3 cm, ausgenommen in Fäl-\ntionsschuhe) in doppelter Anzahl. Das gilt nicht,                    len nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b,\nwenn die andere Hand oder der andere Fuß ortho-                  b) Schuhe für Kunstbeine (Prothesenschuhe)\npädischer Versorgung bedürfen.                                       sowie Schlüpfschuhe für Ohnhänder und","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                        1287\ndiesen hinsichtlich der Art und der        (7) Blindenuhren (§ 1 Nr. 13) werden als Taschen-\nSchwere der Behinderung gleichzu-       oder Armbanduhren geliefert, an blinde Ohnhänder\nachtende Personen,                       jedoch nur Armbanduhren mit einem zum Abtasten\nc) gewöhnliche Schuhe (Konfektionsschuhe),  mit der Zunge eingerichteten Zifferblatt. Außerdem\nan denen Schienen und dergleichen in     werden Blindenweckuhren gewährt.\neinfacher Weise befestigt werden kön-\n(8) Eine Kleinschreibmaschine (§ 1 Nr. 14) wird\nnen,\nBlinden und Ohnhändern sowie diesen Personen\nd) gewöhnliche Schuhe (Konfektionsschuhe)   hinsichtlich der Art und der Schwere der Behinde-\nmit losen Einlagen.                     rung gleichzuachtenden Berechtigten und Leistungs-\n3. Die nach Nummer 1 mit orthopädischem        empfängern für den Privatgebrauch geliefert. Wenn\nSchuhwerk für den Straßengebrauch zu ver-   der Berechtigte oder Leistungsempfänger im Rahmen\nsorgenden Berechtigten und Leistungs-       der Berufsfürsorge eine Schreibmaschine für eine\nempfänger erhalten außerdem orthopädi-      berufliche Tätigkeit erhalten hat, die innerhalb\nsches Schuhwerk leichterer Ausführung für   seiner Wohnung oder in damit verbundenen Ge-\nden Hausgebrauch, wenn der Fuß wegen        schäftsräumen ausgeübt wird, entfällt der Anspruch\nseiner Fehlform, um belastet werden zu      auf eine Kleinschreibmaschine.\nkönnen, besonderer Bettung oder Stützung       (9) Elektrische Rasiergeräte (§ 1 Nr. 15) erhalten\nbedarf, die nicht durch Änderung gewöhn-    Berechtigte und Leistungsempfänger mit erheblichen\nlicher Hausschuhe (Konfektionshausschuhe)   Gesichtsverstümmelungen sowie Ohnhänder und\nerreicht werden kann. Das gilt in der Regel diesen hinsichtlich der Art und der Schwere der Be-\nnicht für Träger von Beinstützapparaten,    hinderung gleichzuachtende Berechtigte und Lei-\ndie bei Ablegen dieser Hilfsmittel auf den  stungsempfänger.\nGebrauch von zwei Krücken oder zwei\nStockstützen angewiesen sind.                  (10) Verkehrsschutzabzeichen (§ 1 Nr. 16) in Form\ngelber Armbinden oder anderer deutlich sichtbarer\n(3) 1. Maßleibbinden (§ 1 Nr. 8) werden gewährt,   gelber Abzeichen mit drei schwarzen Punkten er-\nwenn sie auch zum Tragen von Kunst-         halten Schwerhörige, Blinde und andere im Straßen-\ngliedern oder anderen orthopädischen Hilfs- verkehr behinderte Berechtigte und Leistungs-\nmitteln Verwendung finden.                  empfänger, Blinde für den gleichen Zweck außerdem\n2. Gummistrümpfe (§ 1 Nr. 8) erhalten bein-    einen weißen Handstock.\namputierte Frauen, die sie aus Gründen des\nbesseren Aussehens als Kunstbeinüberzug        (11) Aktentaschen mit Tragriemen (§ 1 Nr. 17)\nbenötigen; beinbeschädigten Frauen wer-     werden Blinden und Ohnhändern sowie diesen Per-\nden Gummistrümpfe mit kosmetischem          sonen hinsichtlich der Art und der Schwere der\nAusgleich geliefert.                        Behinderung gleichzuachtenden Berechtigten und\nLeistungsempfängern und außerdem Personen ge-\n(4) Handbetriebene Krankenfahrzeuge (§ 1 Nr. 10)   liefert, die wegen der Gesundheitsstörung beim\nwerden Querschnittgelähmten, Drei- und Vierfach-      Gehen nicht mindestens eine Hand zum Tragen be-\namputierten, Doppel-Beinamputierten, Hüftexartiku-    nutzen können.\nlierten und einseitig Beinamputierten, die\n(12) Geräte zur Erleichterung nichtberuflicher Ver-\na) dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tra-    richtungen des täglichen Lebens für Behinderte so-\n. gen oder                                          wie Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens in\nb) nur eine Beckenkorbprothese tragen können          Sonderfertigung für Behinderte (§ 1 Nr. 18) erhalten\noder                                             Ohnhänder, Mehrfachamputierte und sonstige auf\nihren Gebrauch• angewiesene Berechtigte und Lei-\nc) zugleich armamputiert sind,                        stungsempfänger.\nsowie anderen Berechtigten und Leistungsempfän-          (13) Wollene Handschuhe oder gefütterte Leder-\ngern geliefert, die diesen Personen hinsichtlich der  handschuhe für den Wintergebrauch und ungefüt-\nArt und der Schwere der Behinderung oder hinsicht-    terte Lederhandschuhe für den Sommergebrauch (§ 1\nlich des Ausmaßes der Gehbehinderung gleich-          Nr. 19) werden Berechtigten und Leistungsempfän-\nzuachten sind. Krankenfahrzeuge mit Handhebel-        gern mit durchblutungsgestörten, versteiften, ver-\nantrieb (Selbstfahrer) sind nur zu liefern, wenn der  stümmelten oder gelähmten Händen bei Bedarf als\nBerechtigte oder Leistungsempfänger noch einen ge-    Kälte- oder Narbenschutz oder aus Gründen des\nbrauchsfähigen Arm hat.                               besseren Aussehens geliefert. Außerdem können\n(5) Schutzbrillen (§ 1 Nr. 11) werden Blinden und  diese Berechtigten und Leistungsempfänger Leder-\neinseitig Erblindeten geliefert.                      handschuhe auch als Arbeitshandschuhe erhalten.\nGefütterte Lederhandschuhe für den Wintergebrauch\n(6) Hörbrillen und sonstige Spezialausführungen    werden ferner Blinden und Inhabern von 'Kranken-\nvon elektrischen Hörgeräten (§ 1 Nr. 12) sind Be-     fahrzeugen mit Handhebelantrieb für den Straßen-\nrechtigten und Leistungsempfängern zu liefern,        gebrauch sowie Berechtigten und Leistungsempfän-\nwenn mit anderen Hörgeräten keine ausreichende        gern geliefert, die wegen ihrer Gesundheitsstörung\nHörfähigkeit erzielt werden kann oder wenn beruf-      regelmäßig auf den Gebrauch von zwei Krücken,\nliche oder persönliche Bedürfnisse ihre Benutzung      zwei Stockstützen oder zwei Krankenstöcken ange-\nerforderlich machen.                                   wiesen sind.","1288                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(14)   Prothesenhandschuhe (§ 1 Nr. 19) werden in             stens nach Stufe III können die Zuschüsse\nungefütterler oder gefütterter Ausführung geliefert.             nach § 2 Nr. 1 auch dann gewährt werden,\n(15) Schlüpfschuhe    (§ 1 Nr. 19)  werden Ohn-               wenn sie nicht zu den zuvor bezeichneten\nhändern und diesen hinsichtlich der Art und der                  Personenkreisen gehören.\nSchwere der Behinderung gleichzuachtenden Berech-             2. Beschädigte, die nicht Empfänger einer\ntigten und Leistungsempfängern gewährt.                          Pflegezulage mindestens nach Stufe III sind,\n(16) Woll- oder pelzgefütterte Beinüberzüge, in               können die Zuschüsse nach § 2 Nr. 1 nur\nbesonderen Fällen auch woll- oder pelzgefülterte                 an Stelle eines handbetriebenen Kranken-\nFußsäcke (§ 1 Nr. 19) erhalten Querschnittgelähmte               t ahrzeugs für den Straßengebrauch er-\nund Doppel-Beinamputierte mit starken Durchblu-                  halten.\ntungsstörungen sowie diesen Personen hinsichtlich             3. Der Zuschuß kann nur zur Beschaffung eines\nder Art und der Schwere der Behinderung gleichzu-                Motorfahrzeugs gewährt werden, das nach\nachtende Berechtigte und Leistungsempfänger.                     seiner Konstruktion zur Personenbeförde-\n(17) Die Gewährung von Rutschhosen (§ 1 Nr. 19)               rung bestimmt und kein reines Nutzfahr-\nbeschränkt sich auf Doppel-Beinamputierte.                       zeug ist und das der Beschädigte nicht zur\ngewerblichen Personenbeförderung benutzt\n(18) Wasser-, Luft- oder Polsterkissen (§ 1 Nr. 20)           oder benutzen will. Soll der Zuschuß für die\nerhalten Hüft- und Gesäßverletzte, Querschnittge-                Beschaffung eines gebrauchten Motorfahr-\nlähmte sowie Träger von Oberschenkelkunstbeinen                  zeugs gewährt werden, ist der Nachweis\nund von Unterschenkelkunstbeinen oder Stützappa-                 erforderlich, daß dieses, wenn es mit einer\nraten mit Aufsitz an der Oberschenkelhülse.                      Verbrennungsmaschine bis zu 500 Kubik-\n(19) Luft- und Schaumgummimatratzen (§ 1 Nr. 21)              zentimeter Hubraum ausgestattet ist, min-\nwerden Querschnittgelähmten und diesen hinsicht-                 destens 60 vom Hundert, sonst mindestens\nlich der Art und der Schwere der Behinderung                     40 vom Hundert des Neuwertes besitzt.\ngleichzuachtenden Berechtigten und Leistungsemp-              4. Zur Beschaffung eines Fahrrades kann der\nfängern gewährt.                                                 Zuschuß gewährt werden, wenn Bedenken\n§ 5                                   gegen die Benutzung nicht bestehen und\nVoraussetzungen für die Ersatzleistungen                  mit diesem eine den Bedürfnissen des Be-\nschädigten entsprechende Fortbewegungs-\n(1) 1. Zuschüsse zur Beschaffung eines Motorfahr-             möglichkeit erreicht wird. Zur Beschaffung\nzeuges oder eines Fahrrades (§ 2 Nr. 1)                eines gebrauchten Fahrrades wird ein Zu-\nkönnen Querschnittgelähmten, Drei- und                 schuß nicht gewährt.\nVierf achampu tierten, Doppel-Beinampu tier-\nten, Hüftexartikulierten und einseitig Bein-        5. Der Zuschuß wird ausgezahlt, wenn der Be-\namputierten, die                                       schädigte den Besitz des Motorfahrzeugs\noder Fahrrades nachweist.\na) dauernd außerstande sind, ein Kunst-\nbein zu tragen oder                             6. Veräußert der Beschädigte das Motorfahr-\nb) nur eine Beckenkorbprothese tragen                  zeug innerhalb von fünf Jahren nach der\nkönnen oder                                        Zulassung auf seinen Namen oder das Fahr-\nrad innerhalb von sechs Jahren nach Aus-\nc) zugleich armamputiert sind,\nzahlung des Zuschusses, so hat er den Be-\nsowie anderen Beschädigten gewährt wer-                trag zurückzuzahlen, der verbleibt, wenn\nden, die diesen Personen hinsichtlich der              von dem Zuschuß bei Veräußerung des\nArt und der Schwere der Behinderung                    Motorfahrzeugs ein Zwanzigstel, bei Ver-\ngleichzuachten sind. Beschädigte, bei denen            äußerung des Fahrrades ein Vierundzwan-\ndiese Voraussetzungen nicht gegeben sind,              zigstel für jedes abgelaufene Vierteljahr\ndie aber hinsichtlich des Ausmaßes der                 abgezogen wird.\nGehbehinderung den zuvor bezeichneten\nPersonengruppen gleichzuachten sind, kön-           7. Kann ein Beschädigter vor Ablauf der\nnen die Zuschüsse nur erhalten, wenn sie               unter Nummer 6 vorgesehenen Fristen das\nein Krankenfahrzeug mit Handhebelantrieb               Motorfahrzeug oder Fahrrad aus gesund-\nfür den Straßengebrauch wegen Gesund-                  heitlichen oder sonstigen persönlichen\nheitsstörungen, Körperschwäche, übergro-               Gründen nicht mehr benutzen und bean-\nßen Körpergewichts oder aus anderen                    tragt er deshalb ein handbetriebenes Kran-\nzwingenden gesundheitlichen Gründen nicht              kenfahrzeug für den Straßengebrauch, so\nbenutzen können; dasselbe gilt, wenn                   ist, auch wenn das Motorfahrzeug oder\nwegen bergiger Wohngegend oder wegen                   Fahrrad nicht veräußert oder nicht ander-\naußergewöhnlich gefährlicher Verkehrsver-              weitig verwendet wird, die Bewilligung\nhältnisse die Benutzung eines solchen Fahr-            davon abhängig zu machen, daß der nach\nzeugs nicht möglich ist. Außergewöhnlich               Nummer -6 sich ergebende Restbetrag zu-\ngefährliche Verkehrsverhältnisse liegen vor,           rückgezahlt wird.\nwenn der Beschädigte gezwungen ist, Stra-           8. Beim Tode des Beschädigten vor Ablauf\nßen mit besonders großer Verkehrsdichte                der unter Nummer 6 vorgesehenen Fristen\nin seinem näheren Wohnbereich zu benut-                ist die Hälfte des nach Nummer 6 sich er-\nzen. Empfängern einer Pflegezulage minde-              gebenden Restbetrages zurüc;:kzuzahlen.","Nr. 74 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                        1289\n9. Der Zuschuß zur Beschaffung eines Motor-                Nr. 1 vorlagen. Er wird nur für ein Fahr-\nfahrzeugs und der Zuschuß zur Beschaffung               zeug gewährt und setzt voraus, daß das\neines Fahrrades können erneut gewährt                   Motorfahrzeug für den Beschädigten zuge-\nwerden, wenn der Beschädigte sich ein                   lassen oder der Zuschuß zur Beschaffung\nFahrzeug zum Ersatz des bisherigen be-                  eines Fahrrades ausgezahlt worden ist.\nschafft. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der\nin Nummer 6 genannten Fristen beschafft,         (3) 1. Die Dbernahme der Kosten für die in § 2\nist auf den Zuschuß der Betrag anzurech-                Nr. 3 genannten Leistungen setzt voraus,\nnen, der nach Nummer 6 bei Veräußerung                  daß das Fahrzeug nach seiner Konstruk-\nzurückzuzahlen würe; hat der Beschädigte                tion zur Personenbeförderung bestimmt und\ndiesen Betra.g zurückgezahlt, kann der Zu-              kein reines Nutzfahrzeug ist, daß der Be-\nschuß bis zur vollen Höhe der in § 2 Nr. 1              schädigte das Fahrzeug nicht zur gewerb-\ngenannten Beträge gewährt werden. Mit der               lichen Personenbeförderung benutzt oder\nZulassung des Motorfahrzeugs oder der                   benutzen will, daß sich das Fahrzeug im\nAuszahlung des Zuschusses zum Fahrrad                   Besitz des Beschädigten befindet und die\nbeginnt eine neue Frist.                                Änderung oder die besondere Ausstattung\nden Auflagen oder Beschränkungen ent-\n10. Wird das Motorfahrzeug oder Fahrrad un-                 spricht, unter denen die Fahrerlaubnis er-\nbrauchbar oder gerät es in Verlust, kann                teilt worden ist. Bei führerscheinfreien\neine Ausnahme von den Bestimmungen der                  Motorfahrzeugen hat der Beschädigte eine\nNummern 6 bis 9 gemacht werden. Verur-                  entsprechende Bescheinigung eines Kraft-\nsacht der Beschädigte die Unbrauchbarkeit               fahrzeugsachverständigen beizubringen. Bei\noder den Verlust vorsätzlich oder grob                  Änderungen der Bedienungseinrichtungen\nfahrlässig, ist keine Ausnahme zu mad1en.               an einem gebrauchten Motorfahrzeug ist\n(2) 1. Ein jährlicher Zuschuß zu den Instandhal-               der Nachweis erforderlich, daß dieses, wenn\ntungskosten eines Motorfahrzeugs mit Ver-               es mit einer Verbrennungsmaschine bis zu\nbrennungsmaschine oder elektrischem An-                 500 Kubikzentimeter ausgestattet ist, min-\ntrieb oder eines Fahrrades (§ 2 Nr. 2) kann             destens 60 vom Hundert, sonst mindestens\nbeim Vorliegen der in Nummer 3 genann-                  40 vom Hundert des Neuwertes besitzt.\nten Voraussetzungen an Stelle von sonst              2. Die Kosten werden in folgendem Umfang\nnotwendigen Instandsetzungskosten an ei-                übernommen:\nnem handbetriebenen Krankenfahrzeug für\nden Straßengebrauch gewährt werden. Pfle-               a) bei einseitig\ngezulageempfängern mindestens nach Stufe                     Arm-\nIII kann der Zuschuß auch gewährt werden,                    amputierten bis zu 540 Deutsche Mark,\nwenn sie lediglich die Voraussetzungen der              b) bei einseitig\nNummer 3 erfüllen.                                           Bein-\n2. Der Zuschuß wird als J ahrespauschbetrag                     amputierten    bis zu 400 Deutsche Mark,\nin folgender Höhe gewährt:                              c) bei Doppel-\na) für ein Motorfahr-                                        Arm-\nzeug mit Verbren-                                        amputierten    bis zu 590 Deutsche Mark,\nnungsmaschine bis                                   d) bei Doppel-\nzu 50 Kubikzenti-                                        Bein-\nmeter Hubraum           60 Deutsche Mark,                amputierten    bis zu 740 Deutsche Mark,\nb) für ein Motorfahr-                                   e) bei anderen\nzeug mit Verbren-                                        Doppel-\nnungsmaschine bis                                        Amputierten\nzu 500 Kubikzenti-                                       (mit Verlust\nmeter Hubraum          120 Deutsche Mark,                je eines\nc) für ein Motorfahr-                                        Armes und\nzeug mit Verbren-                                        Beines)        bis zu 740 Deutsche Mark,\nnungsmaschine                                         f) bei den unter den Buchstaben a, c und e\nüber 500 Kubikzenti-                                     bezeichneten Beschädigten, wenn ihre\nmeter Hubraum          150 Deutsche Mark,                Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit\nd) für ein elektrisch                                        automatischer    Kraftübertragung be-\nangetriebenes                                            schränkt worden ist, bis zu 900 Deutsche\nMotorfahrzeug          120 Deutsche Mark,                Mark,\ne) für ein Fahrrad          25 Deutsche Mark.            g) bei Beschädigten mit Ausfall von Glied-\n3. Der Zuschuß nach Nummer 1 kann nur ge-                       maßen infolge Versteifung, Lähmung\nwährt werden, wenn der Beschädigte in                        oder anderer Gesundheitsstörungen bis\ndem maßgebenden Zeitraum ein Motor-                          zur Grenze des entsprechenden Höchst-\nfahrzeug oder Fahrrad benutzt hat, bei des-                  betrages nach Buchstaben a bis f,\nsen Beschaffung die Voraussetzungen für                  h) bei anderen Beschädigten mit leichteren\ndie Gewährung eines Zuschusses nach § 2                      Gesundheitsstörungen, die nur gering-","1290                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nfügige Änderungen der Bedienungsein-                 werden, wenn der Beschädigte sich nach\nrichtungen erforderlich machen, in not-              Ablauf dieser Frist wieder ein Motorfahr-\nwendigem Umfang,                                     zeug beschafft. Die Frist rechnet, wenn die\ni) für Instandsetzungen eines Zusatzge-                 Änderungen oder die Beschaffung und der\nrdtes bis zum Betrage von 100 Deutsche               Einbau des Zusatzgerätes vor der Zulas-\nMark innerhalb von fünf Jahren sowie                 sung des Motorfahrzeug-s für den Beschä-\nfür Instandsetzungen einer automati-                 digten vorgenommen worden sind, von der\nschen Kupplung, einer automatischen                  Zulassung an. Das gleiche gilt, wenn das\nKraftübertragung oder einer ähnlichen                Fahrzeug bei der Zulassung bereits mit\nVorrichtung bis zum Betrage von 350                  einer automatischen Kupplung, einer auto-\nDeutsche Mark innerhalb von fünf                     matischen Kraftübertragung oder mit einer\nJahren.                                              ähnlichen Vorrichtung ausgerüstet war. In\n3.  Sofern bei der Beschaffung eines Motor-                  allen übrigen Fällen beginnt die Frist mit\nfahrzeugs für dessen fabrikmäßige Sonder-                Fertigstellung der Änderungen. Beschafft\nausstattung mit einer automatischen Kupp-                sich der Beschädigte vor Ablauf von fünf\nlung, einer automatischen Kraftübertragung               Jahren erneut ein Motorfahrzeug, können\noder einer ähnlichen Vorrichtung Mehr-                   die Kosten nur unter Anrechnung des Tei-\nkosten in Form eines Aufschlags auf den                  les der früheren Kosten übernommen wer-\nListenpreis erhoben werden, können diese                 den, der verbleibt, wenn von den früher\nin den Grenzen der Nummer 2 Buchstaben a                 übernommenen Kosten für jedes abgelau-\nbis g übernommen werden. Erwirbt der                     fene Vierteljahr ein Zwanzigstel abgezogen\nBeschädigte ein Motorfahrzeug, das in der                wird. Mit der Zulassung oder der Fertig-\nserienmäßigen Ausstattung nur mit einer                  stellung der Änderungen beginnt eine neue\nautomatischen Kupplung oder mit einer                    Frist.\nautomatischen Kraftübertragung geliefert              7. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder\nwird, werden als Mehrkosten bei Ausstat-                 gerät es in Verlust, kann eine Ausnahme\ntung                                                     von den Bestimmungen der Nummer 6 ge-\nmit automatischer                                        macht werden. Verursacht der Beschädigte\nKupplung                 300 Deutsche Mark,              die Unbrauchbarkeit oder den Verlust vor-\nsätzlich oder grob fahrlässig, ist keine Aus-\nmit automatischer Kraft-\nnahme zu machen.\nübertragung bei Kraft-\nfahrzeugen mit einem                              (4) 1. Für sonstige durch Gesundheitsstörungen\nHubraum bis zu 1 400                                     bedingte Änderungen an einem Motorf ahr-\nKubikzentimeter          400 Deutsche Mark,              zeug, die nicht unter § 2 Nr. 3 fallen (§ 2\nbei Kraftfahrzeugen mit                                  Nr. 4), können die Kosten in notwendigem\neinem Hubraum von                                        Umfang übernommen werden, wenn die\nmehr als 1 400 Kubik-                                    Änderungen nach dem Urteil des Facharztes\nzentimeter                700 Deutsche Mark               der Orthopädischen Versorgungsstelle oder\neines technischen Sachverständigen erfor-\nübernommen.\nderlich sind oder als Auflagen oder Be-\n4.  Bei der Beschaffung eines gebrauchten                     schränkungen der Fahrerlaubnis in den Füh-\nMotorfahrzeugs gilt der Teil des Kaufprei-                rerschein eingetragen worden sind und der\nses für das ganze Fahrzeug als Mehrkosten                 Beschädigte Besitzer des Motorfahrzeugs\nfür Zusatzgeräte, automatische Kupplungen,                ist. Die Kosten werden nur übernommen,\nautomatische Kraftübertragungen und ähn-                  wenn das Fahrzeug nach seiner Konstruk-\nliche Vorrichtungen, der bei Neukauf dieses               tion zur Personenbeförderung bestimmt und\nFahrzeugs dem Verhältnis zwischen dem                     kein reines Nutzfahrzeug ist und der Be-\nMehrpreis für solche Vorrichtungen oder                   schädigte es nicht zur gewerblichen Per-\nden Beträgen nach Nummer 3 und dem                        sonenbeförderung benutzt oder benutzen\nKaufpreis des gesamten Fahrzeugs entspro-                 will.\nchen hätte.\n2. Die erneute Ubernahme der Kosten ist für\n5.  Kosten für Instandsetzungen werden nur                    gleichartige Änderungen nur unter den\nübernommen, soweit sie an Zusatzgeräten,                  Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 6 zu-\nautomatischen Kupplungen, automatischen                   lässig.\nKraftübertragungen oder ähnlichen Vor-\nrichtungen entstehen, bei deren Beschaf-               3. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder\nfung die Voraussetzungen für die Uber-                    gerät es in Verlust, kann eine Ausnahme\nnahme der Kosten nach § 2 Nr. 3 vorlagen.                 von den Bestimmungen der Nummer 2 ge-\nmacht werden. Verursacht der Beschädigte\n6.  Die Kosten für die Änderung von Bedie-\ndie Unbrauchbarkeit oder den Verlust vor-\nnungseinrichtungen, für die Beschaffung\nsätzlich oder grob fahrlässig, ist keine Aus-\nund den Einbau von Zusatzgeräten, für die'\nnahme zu machen.\nAusstattung mit einer automatischen Kupp-\nlung, einer automatischen Kraftübertragung         (5) Der Zuschuß zu den Erwerbs- oder Her-\noder mit einer ühnlichen Vorrichtung kön-       stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für ein\nnen nach fünf Jahren erneut übernommen          handbetriebenes Krankenfahrzeug starrer Bauweise","Nr. 74     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                         1291\nfür den Straßengebrauch (§ 2 Nr. 5) kann erneut              auf dessen besondere Vorrichtungen. Die Kosten für\nfrühestens fünf Jahre nach der Auszahlung des                ein Ohnhänderklosett werden erneut frühestens\nvorher9ehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel               11ach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch\nauch früher gewährt werden.                                  früher übernommen. Bei Wohnungswechsel erstreckt\n(6) Der Zuschuß zu den Miet-, Erwerbs- oder Her-         ~ich die Kostenübernahme auch auf die Kosten für\nstellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für ein          den Ausbau des bisherigen Ohnhänderklosetts und\nMotorfahrzeug (§ 2 Nr. 6) kann nur gewährt wer-              die Wiederherstellung des normalen Klosetts.\nden, wenn bei der Beschaffung des Motorfahrzeugs                (12) Die Kosten, die Beschädigten mit erheblichen\ndie Voraussetzungen für die Gewährung eines Zu-              Gesichtsverstümmelungen sowie Trägern von Ge-\nschusses nach § 2 Nr. 1 vorlagen. Der Zuschuß zu             sichtsersatzstücken oder Perücken durch die Be-\nden Erwerbs- oder Herstellungskosten kann erneut             schaffung kosmetischer Bedarfsartikel oder für das\nfrühestens zehn Jahre nach der Auszahlung des                Frisieren von Perücken entstehen (§ 2 Nr. 12), wer-\nvorhergehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel               den in notwendigem Umfang übernommen.\nauch früher gewährt werden.\n(7) Der Zuschuß zu den Herstellungskosten eines                                   § 6\nBlindenführhundzwingers (§ 2 Nr. 7) kann erneut\nfrühestens fünf Jahre nach der Auszahlung des                Besonderheiten der Ausstattung mit orthopädischem\nvorhergehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel               Schuhwerk, Prothesenschuhen und Handschuhen\nauch früher gewährt werden.                                           sowie Erhebung von Kostenanteilen\n(8) 1. Der Zuschuß zur Beschaffung eines Ton-               (1) Einseitig beinamputierte Träger orthopädi-\nbandgerätes und der Zuschuß zur Be-              schen Schuhwerks für den Straßengebrauch erhalten\nschaffung von Tonbändern (§ 2 Nr. 8) kön-        bei Erstausstattung und Ersatz zu dem Normalmaß-\nnen Blinden und diesen hinsichtlich der Art      schuh für jedes Kunstbein zwei orthopädische Maß-\nund der Schwere der Behinderung gleich-          schuhe für den beschädigten Fuß. Beidseitige Träger\nzuachtenden Beschädigten gewährt werden.         orthopädischen Schuhwerks für den Straßengebrauch\nDie Zuschüsse werden erst nach Vorlage           können bei Erstausstattung und Ersatz ebenfalls für\nder Rechnung ausgezahlt.                         einen der beiden Füße zwei Schuhe erhalten.\n2. Ein erneuter Zuschuß für ein Tonband-               (2) Beinbeschädigten und Beinamputierten sowie\ngerät kann frühestens fünf Jahre nach der        Handbeschädigten und Armamputierten, die nur ein-\nBeschaffung für ein Gerät gewährt werden,        seitig mit orthopädischem Schuhwerk für den\ndas nach Ablauf dieser Frist beschafft wird.     Straßengebrauch, orthopädischem Schuhwerk leichte-\n3. Hat der Beschädigte im Rahmen der Kriegs-        rer Ausführung für den Hausgebrauch, Prothesen-\nopferfürsorge ein Tonbandgerät oder eine         schuhen oder Handschuhen zu versorgen sind, wer-\nHilfe zur Beschaffung eines Tonband-             den bei der Erstausstattung zugehörige Schuhe für\ngerätes erhalten und kann er dieses Gerät        den anderen Fuß oder zugehörige Handschuhe für\nnach den örtlichen Gegebenheiten auch für        die andere Hand kostenfrei mitgeliefert. Dabei er-\nseine privaten Zwecke benutzen, kann ein         halten einseitig Beinamputierte zu jedem Kunstbein\nZuschuß zur Beschaffung eines Tonband-           neben dem Prothesenschuh zwei Schuhe für den an-\ngerätes nach § 2 Nr. 8 frühester..,.s fünf Jahre deren Fuß. Einseitig mit orthopädischem Schuhwerk\nnach der Beschaffung des anderen Gerätes         für den Straßengebrauch zu Versorgende können\ngewährt werden.                                  ebenfalls zwei Schuhe für den anderen Fuß erhalten.\nBedarf der andere Fuß oder die andere Hand wegen\n(9) Für durch Gesundheitsstörungen bedingte un-\nNichtschädigungsfolgen ebenfalls orthopädischer\nwesentliche Änderungen an Liegestühlen, Fahr-\nVersorgung, gelten Sätze 1 bis 3 insoweit nicht, als\nrädern und ähnlichen Gegenständen sowie Änderun-\ndafür ein anderer leistungspflichtig ist.\ngen an gewöhnlichen Schuhen und Hausschuhen\n- Konfektionsschuhen - (§ 2 Nr. 9) werden die                  (3) Bei Ersatz von orthopädischem Schuhwerk,\nKosten in notwendigem Umfang übernommen.                     Prothesenschuhen oder Handschuhen werden Be-\nrechtigten und Leistungsempfängern, die nur einseitig\n(10) Die Ubernahme der Mehrkosten für die An-\nmit diesen Hilfsmitteln zu versorgen sind, die zu-\nfertigung von Maßkonfektionskleidung und Maß-\ngehörigen Stücke für den anderen Fuß oder die\nkleidung setzt eine wesentliche Deformierung des\nandere Hand gegen Erstattung eines Kostenanteils,\nBrustkorbs oder Schultergürtels voraus, die durch\nbei Dreierausstattung von zwei Kostenanteilen, mit-\nÄnderung von Konfektionskleidung nicht aus-\ngeliefert. Bedarf der andere Fuß oder die andere\ngeglichen werden kann. Die Mehrkosten werden im\nHand wegen Nichtschädigungsfolgen ebenfalls ortho-\nnotwendigen Umfang, höchstens bis zu 100 Deutsche\npädischer Versorgung und ist dafür ein anderer\nMark jährlich, übernommen.\nleistungspflichtig, wird der zugehörige Schuh oder\n(11) Die Kosten für ein Ohnhänderklosett und            Handschuh kostenfrei mitgeliefert, wenn der andere\ndessen Instandhaltung und Instandsetzung (§ 2                Leistungspflichtige sich entsprechend seiner Ver-\nNr. 11) werden bei Ohnhändem und diesen hinsicht-            pflichtung an den Kosten beteiligt. Berechtigte und\nlich der Art und der Schwere der Behinderung                Leistungsempfänger, die Leistungen nach § 3 Abs. 3\ngleichzuachtenden Beschädigten in notwendigem Um-            erhalten, können Ersatz von einzelnen gewöhnlichen\nfang übernommen. Die Kostenübernahme erstreckt               Handschuhen (Konfektionshandschuhen) oder ein-\nsich auf Beschaffung und Einbau des Ohnhänder-               zelnen gewöhnlichen Schuhen (Konfektionsschuhen)\nklosetts, bei Instandhaltung und Instandsetzung nur          gegen Erstattung eines Kostenanteils erhalten.","1292                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(4) Die zu erstattenden Kostenanteile betragen                                  § 9\na) für einen normalen Maß-                                             Ersatz und Instandsetzung\nschuh                            25 Deutsche Mark,                      von Hilfsmitteln\nb) für einen normalen Maß-                                  (1) Für die Instandsetzung und den Ersatz von\nhausschuh                        14 Deutsche Mark,   Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen\nc) für einen gewöhnlichen                                Hilfsmitteln gelten die gleichen Grundsätze wie für\nSchuh (Konfektionsschuh)         11 Deutsche Mark,   die Beschaffung. Bei orthopädischem Schuhwerk,\nd) für einen ungefütterten                               Prothesenschuhen und Schlüpfschuhen werden die\nMaßhandschuh oder                                    Kosten der infolge gewöhnlicher Abnutzung er-\ngewöhnlichen Handschuh                               forderlichen Besohlung nicht ersetzt.\n(Konfektionshandschuh)        2,80 Deutsche Mark,      (2) Für bestimmte Körperersatzstücke, orthopä-\ne) für einen gefütterten                                 dische und andere Hilfsmittel können Mindest-\nMaßhandschuh oder                                    gebrauchszeiten festgesetzt werden.\ngewöhnlichen Handschuh                                 (3) Hat der Berechtigte oder Leistungsempfänger\n(Konfektionshandschuh)        3,80 Deutsche Mark.   durch Mißbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit\n(5) Die Erstattung der Kostenanteile nach Ab-         die Beschädigung, die Unbrauchbarkeit oder den\nsatz 4 Buchstaben a bis c wird auf Antrag erlassen,      Verlust eines Körperersatzstückes, orthopädischen\nwenn der Berechtigte oder der Leistungsempfänger         oder anderen Hilfsmittels herbeigeführt, so verliert\nein Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 des Bundes-        der Berechtigte für die gewöhnliche oder für die\nversorgungsgesetzes von monatlich                        Mindestgebrauchszeit den Anspruch auf Instand-\nsetzung oder Ersatz.\na) bis zu 350 Deutsche Mark hat, in voller Höhe,\n§ 10\nb) 351 bis 575 Deutsche Mark hat, zur Hälfte.\nNichtlieferung eines Hilfsmittels\nDie Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehe-\nWird ein Körperersatzstück, orthopädisches oder\ngatten und für jedes Kind (§ 33 b Abs. 2 bis 4 des\nanderes Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann ein\nBundesversorgungsgesetzes) um jeweils 37,50 Deut-\nBerechtigter oder Leistungsempfänger es trotz Aus-\nsche Mark monatlich.\nbildung nicht sachgemäß benutzen, so besteht kein\n(6) Berechtigten und Leistungsempfängern, denen       Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.\northopädisches Schuhwerk nur für einen Fuß ge-\nliefert wird, kann der Maßschuh für den anderen\nFuß mit einer fest eingebauten Einlage geliefert wer-                             § 11\nden, wenn dieser Fuß einer Gewölbestützung bedarf.                          Blindenführhunde\nIst ein anderer für diese Ausführung der Stütz-\nmaßnahme leistungspflicht.ig, wird der Schuh kosten-        (1) Kosten für die tierärztliche Behandlung eines\nfrei mitgeliefert, wenn der andere Leistungspflichtige   Blindenführhundes, für Arznei- und Verbandmittel\nsich entsprechend seiner Verpflichtung an den Ko-        werden in angemessenem Umfang erstattet. Nach-\nsten beteiligt.                                          dressuren werden bei Bedarf bewilligt.\n(2) Bei Mißbrauch, Vernachlässigung oder Miß-\n§ 7                           handlung kann der Führhund entzogen werden.\nArt der Hilfsmittel                      (3) Der Führhund ist mit Geschirr zurückzugeben,\nund Wahl des Lieierers                   wenn er dauernd unbrauchbar wird oder wenn der\nBei der fachärztlichen Verordnung der in § 1 auf-     Berechtigte oder Leistungsempfänger stirbt; beim\ngeführten Hilfsmittel sind das zu gewährende             Tode des Berechtigten oder Leistungsempfängers\nSystem, die technische Art der Herstellung und der       kann der Führhund den Angehörigen auf Antrag\nmit der Anfertigung zu beauftragende Lieferer zu         belassen werden.\nbestimmen. Dabei können Wünsche der Berechtigten\noder Leistungsempfänger berücksichtigt werden,                                    § 12\nwenn nicht aus ärztlichen oder sonstigen sachlichen,             Ersatz von außergewöhnlichen Kosten\nbesonders auch wirtschaftlichen Gründen Bedenken                   für Kleider- und Wäscheverschleiß\ndagegen bestehen.\n(1) Zum Ersatz der durch die anerkannten Folgen\n§ 8                           der Schädigung verursachten Kosten für außer-\nRückforderung von Hilfsmitteln               gewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche\nwerden folgende monatliche Pauschbeträge ge-\nBei der Ersatzlieferung von Hilfsmitteln und beim     währt an:\nTode des Berechtigten oder Leistungsempfängers\n1. einseitig Oberschenkel- oder\nkann von der Rückforderung von Hilfsmitteln, die              Unterschenkelamputierte        15 Deutsche Mark,\nder Berechtigte oder Leistungsempfänger am Kör-\nper getragen hat, abgesehen werden. Von der Rück-         2. einseitig Oberarmamputierte 13 Deutsche Mark,\nforderung anderer Hilfsmittel kann abgesehen wer-         3. einseitig Unterarm- oder\nden, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalles            Handamputierte                 10 Deutsche Mark,\nbei Berücksichtigung des verbliebenen Wertes des          4. Doppel-Ober- oder -Unter-\nHilfsmittels rechtfertigen.                                   schenkelamputierte             21 Deutsche Mark,","Nr. 74  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                      1293\n5. Doppel-ObcrarmampuUerle       33 Deutsche Mark,      nommen Beschädigte mit ein-\n6. Doppel-Unt.cra rm- oder                              fachen Bandagen,              12 Deut.sehe Mark,\n-Hanciarnpu licrtc            30 Deut.sehe Mark, 25. Beschädigte, die ein hand-\n7. sonstige Doppel-Bein-                                betrie benes Krankenfahrzeug\namputierte                    21 Deut.sehe Mark,     für den Straßengebrauch er-\n8. sonstige Doppel-Arm-                                 halten haben,                 15 Deut.sehe Mark,\namputierte                    30 Deut.sehe Mark, 26. Beschädigte, die ein Motor-\n9. sonstige Doppelamputierte                            fahrzeug oder Fahrrad be-\n(Bein- und Arm- oder Bein-                           sitzen, bei dessen Beschaf-\nund riandamputierte)          28 Deut.sehe Mark,     fung die Voraussetzungen\nfür die Gewährung eines Zu-\n10. Doppel-Bein- oder -Fuß-                              schusses nach § 2 Nr. 1 ge-\nstumpfamputierte, die zu-                            geben waren,                  12 Deut.sehe Mark,\ngleich einseitig arm- oder\nhandamputiert sind,           42 Deut.sehe Mark, 27. Beschädigte mit absondern-\nden Hauterkrankungen oder\n11. Doppel-Arm- oder -Hand-                              Fisteleiterungen geringerer\namputierte, die zu-                                  Ausdehnung                    10 Deut.sehe Mark,\ngleich einseitig bein- oder\nfußstumpfamputiert sind,      50 Deut.sehe Mark, 28. Beschädigte mit ausgedehn-\nten,    stark   absondernden\n12. Vierfachamputierte            50 Deut.sehe Mark,     Hauterkrankungen oder\n13. Blinde                        12 Deut.sehe Mark,     Fisteleiterungen, mit Kunst-\n14. Blinde mit Verlust zweier                            afterschließbandage,    Urin-\nGliedmaßen                    50 Deutsche Mark,      fänger oder Afterschließ-\n15. einseitig Fußstumpf-                                 bandage,                      29 Deut.sehe Mark,\namputierte mit Apparat-                          29. Beschädigte, die dauernd auf\nausrüstung                     8 Deutsche Mark,      den Gebrauch von zwei\n16. Doppel-Fußstumpfamputierte                           Krücken oder Stockstützen\nmit Apparatausrüstung         11 Deutsche Mark,      angewiesen sind,              17 Deutsche Mark,\n17. einseitig Fußstumpf-                             30. einseitig Beinamputierte, die\namputierte, deren Kunstbein                          dauernd auf den Gebrauch\nnicht über das Knie                                  von zwei Krücken oder Stock-\nhinausgeht,                   12 Deut.sehe Mark,     stützen angewiesen sind,      30 Deut.sehe Mark,\n18. einseitig Fußstumpf-                             31. einseitig Beinamputierte, die\namputierte, deren Kunstbein                          für das verbliebene Bein\nüber das Knie hinausgeht,     17 Deut.sehe Mark,     einen nicht über das Knie\n19. Beschädigte, die ein Stütz-                          hinausgehenden Stützapparat\nmieder mit Schienenverstär-                          erhalten haben,               20 Deut.sehe Mark,\nkung erhalten hüben, aus-                        32. einseitig Beinamputierte, die\ngenommen Beschädigte mit                             für das verbliebene Bein\neinfachen Leibbandagen,       10 Deutsche Mark,      einen über das Knie hinaus-\n20. Beschädigte, die einen Stütz-                        gehenden Stützapparat er-\napparat für Rumpf, Bein oder                         halten haben,                 23 Deut.sehe Mark,\nArm erhalten haben, ausge-                       33. einseitig Beinamputierte, die\nnommen Beschädigte mit ein-                          für das verbliebene Bein\nt achen Leibbandagen,         17 Deut.sehe Mark,     eine     Unterschenkelschiene\n21. Beschädigte, die eine Unter-                         mit     Schuhbügel   erhalten\nschenkelschiene mit Schuh-                           haben,                        18 Deut.sehe Mark,\nbügel erhalten haben,         10 Deutsche Mark,  34. Doppel-Beinamputierte, die\n22. Beschädigte, die einen nicht                         dauernd auf den Gebrauch\nüber Knie oder Ellenbogen                            von zwei Krücken oder Stock-\nhinausgehenden Stützapparat                          stützen angewiesen sind,      38 Deut.sehe Mark,\nfür das Bein oder den Arm                        35. Doppel-Beinamputierte, die\nerhalten haben,               12 Deutsche Mark,      ein handbetriebenes Kran-\n23. Beschädigte, die einen Stütz-                        kenfahrzeug für den Straßen-\napparat oder ein Kunstbein                           gebrauch erhalten haben,      35 Deut.sehe Mark,\nmit Beckenkorb erhalten                          36. Doppel-Beinamputierte, die\nhaben,                        21 Deutsche Mark,      ein Motorfahrzeug besitzen,\n24. Beschädigte, die Führungs-                           bei dessen Beschaffung die\nschienen    oder     gewalkte                        Voraussetzungen für die Ge-\nSchutzhülsen mit Schienen-                           währung · eines Zuschusses\nverstärkung für Knie, Hüfte,                         nach§ 2 Nr. 1 gegeben waren,  33 Deut.sehe Mark,\nHand, Ellenbogen oder Schul-                     37. Doppel-Beinamputierte, die\nter erhalten haben, ausge-                           dauernd auf den Gebrauch","1294                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nvon zwei Krücken oder                               Wehrsoldgesetzes erhalten, so sind ihm die ent-\nStockstützen angewiesen sind                        sprechenden Leistungen nach dieser Verordnung erst\nund die entweder ein band-                          in dem Zeitpunkt und nur iri dem Umfang zu ge-\nbetriebenes     Krankenf ahr-                       währen, in dem sie zu erbringen wären, wenn die\nzeug für den Straßengebrauch                        erstgenannten Leistungen bereits nach den Vor-\nerhalten haben oder ein                             schriften dieser Verordnung erbracht worden wären.\nMotorfahrzeug besitzen, bei\ndessen Beschaffung die Vor-\naussetzungen für die Gewäh-                                                  § 14\nrung eines Zuschusses nach                                           Ubergangsvorschriften\n§ 2 Nr. 1 gegeben waren,       38 Deutsche Mark,\n(1) Die bisher nach der Verordnung zur Durch-\n38. Beschädigte, die einen Stütz-                        führung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes\napparat oder ein Kunstbein                          vom 6. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 669) in der\nmit Beckenkorb erhalten                             Fassung vom 30. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I\nhaben und die dauernd auf                           S. 842) gewährten laufenden Leistungen werden, so-\nden Gebrauch von zwei                               weit sie durch diese Verordnung eine Änderung er-\nKrücken oder Stockstützen                           fahren, von Amts wegen neu festgestellt.\nangewiesen sind,               38 Deutsche Mark.\n(2) Wenn in anderen als den in Absatz 1 ge-              (2) Im übrigen werden neue Ansprüche auf\nnannten Fällen die anerkannten Folgen der Schädi-        laufende Leistungen, die sich auf Grund dieser Ver-\ngung einen außergewöhnlichen Verschleiß an Klei-         ordnung ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird\ndung oder Wäsche verursachen, so ist ein nach den        der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung\nVerhältnissen des Einzelfalles bemessener Pausch-        dieser Verordnung gestellt, so beginnt die Zahlung\nbetrag bis zum Höchstbetrag von 50 Deutsche Mark         mit dem 1. Januar 1967, frühestens mit dem Tag, an\nmonatlich festzusetzen. Entsprechend ist zu verf ah-     dem die Voraussetzungen erfüllt sind.\nren, wenn Tatbestände, die in Absatz 1 geregelt             (3) Regenmäntel, die Berechtigten auf Grund des\nsind, mit Tatbeständen, die nicht in Absatz 1 ge-        § 1 Nr. 19 und des § 4 Abs. 13 der Verordnung zur\nregelt sind, zusammentreffen oder wenn mehrere           Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgeset-\nTatbestände im Sinne des Absatzes 1 zusammen-            zes in der Zeit vom 1. Januar 1967 bis zur Verkün-\ntreffen, für die in Absatz 1 kein Gesamtpauschbetrag     dung dieser Verordnung geliefert worden sind, wer-\nvorgesehen ist.                                          den nicht zurückgefordert. Kostenanteile für Hilfs-\n(3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhnlichen      mittel, die in dem genannten Zeitraum geliefert\nKosten für Kleider- und Wäscheverschleiß den             worden sind, sind in der durch § 6 Abs. 4 der Ver-\nHöchstsatz des Pauschbetrages von 50 Deutsche            ordnung zur Durchführung des § 13 des Bundes-\nMark übersteigen, sind die nachgewiesenen Mehr-          versorgungsgesetzes bestimmten Höhe zu ent-\naufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem         richten. Sind solche Kostenanteile vor der Verkün-\nSinne sind gegeben bei                                   dung dieser Verordnung bereits ganz oder teilweise\nQuerschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarm-        erlassen worden, verbleibt es dabei.\nlähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Ver-\nlust eines Armes oder Beines oder Lähmung bei-                                 § 15\nder Arme vorliegt,\nBerlin-Klausel\nBlinden mit Verlust von zwei oder mehr Glied-\nmaßen,                                                   Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nVierfachamputierten,                                  Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des\nHirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen           Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\ncerebralen Krampfanfällen nebst vielfachem Urin-\nund Stuhlabgang\nsowie                                                                          § 16\nBeschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungs-                             Inkrafttreten\nfolgen.                                                  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\n§ 13                           nuar 1967 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nBerücksichtigung von Leistungen               zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungs-\nnach anderen Gesetzen                    gesetzes vom 6. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 669)\nHat ein Beschtidigter Leistungen nach § 36 Abs. 2      in der Fassung vom 30. Oktober 1964 (Bundesgesetz-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 des         blatt I S. 842) außer Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                      1295\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen\nzur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen\nVom 20. Dezember 1967\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe i        2. In § 1 a wird die Jahreszahl „ 1967\" durch die\ndes Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom             Jahreszahl „ 1970\" ersetzt.\n10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901), zu-      3. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „ vom 1. August\nletzt geändert durch das Parteiengesetz vom 24. Juli       1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121)\" durch die Worte\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 773), verordnet die Bun-        „vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl.I S. 1617) 11\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:               ersetzt.\nArtikel 1                                             Artikel 2\nDie Verordnung über Steuervergünstigungen zur           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nFörderung des Baues von Landarbeiterwohnungen           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nin der Fassung vom 16. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I     blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des Ge-\nS. 523), zuletzt geändert durch die Zweite Verord-      setzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezem-\nnung zur Änderung der Verordnung über Steuer-           ber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land\nvergünstigungen zur Förderung des Baues von             Berlin.\nLandarbeiterwohnungen vom 10. Juni 1964 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 350), wird wie folgt geändert:                                 Artikel 3\n1. In § 1 Abs. 5 werden die Jahreszahlen „ 1966/67\"        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndurch die Jahreszahlen „ 1969/70\" ersetzt.           kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1967\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","1296                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der NATO-ZAbk-UStDV\nVom 20. Dezember 1967\nAuf Grund des ~ 9 des Truppenzollgesetzes 1962            nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze die\nvom 17. Januar 1963 (Bundesgcsetzbl. I S. 51) ver-          Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der §§ 15 und 16\nordnet die Bundesrngierung:                                 des Umsatzsteuergesetzes {Mehrwertsteuer) ab-\nziehen kann.\"\nArtikel 1\n3. Die §§ 3 bis 5 werden gestrichen.\nDie NATO-ZAbk-UStDV vom 30. September 1963\n(Bundesgesetzbl. I S. 769), geändert durch die Ver-      4. § 6 wird § 3 und erhält folgende Fassung:\nordnung zur Änderung der NATO-ZAbk-UStDV\n,,§ 3\nvom 24. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 302), wird\nwie folgt geändert:                                            (1) Diese Verordnung ist auf Lieferungen und\nsonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      31. Dezember 1967 ausgeführt werden.\n,, (2) Der Unternehmer hat in seinen Büchern die           (2) Auf Umsätze, die der Unternehmer vor\nAufzeichnung über die Vereinbarung oder Ver-             dem 1. Januar 1968 ausgeführt hat, ist die Ver-\neinnahmung des Entgelts mit einem Hinweis auf            ordnung in der vor diesem Zeitpunkt geltenden\ndie in Absatz 1 bezeichnetem Belege zu versehen.         Fassung anzuwenden.\"\nDie Bücher sind im Bundesgebiet zu führen. Die\n§§ 20 und 22 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr-          5. Die§§ 7 und 8 werden§§ 4 und 5.\nwertsteuer) finden Anwendung.\"\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                                                Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.\n,,§ 2\nDie Umsatzsteuervergütungen nach Artikel 67\nArtikel 3\nAbs. 3 des Zusatzabkommens werden in der\nWeise gewährt, daß der Unternehmer für seine             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1967\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                       1297\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen\ndes am 15. Oktober 1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens\nVom 20. Dezember 1967\nAuf Grund des Artikels 3 § 1 des Offshore-Steuer-        3. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die\ngesetzes vom 19. August 1955 (Bundesgesetzbl. II                von einer deutschen Behörde für Stellen der\nS. 821) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung                Vereinigten Staaten in Auftrag gegeben wor-\ndieses Gesetzes vom 13. März 1964 (Bundesgesetz-                den sind, durch eine Bescheinigung der deut-\nblatt II S. 229) verordnet die Bundesregierung:                 schen Behörde.\n(2) Der Unternehmer hat in seinen Büchern die\nArtikel 1                           Aufzeichnung über die Vereinbarung oder Ver-\nDie Verordnung zur Durchführung der umsatz-              einnahmung des Entgelts mit einem Hinweis auf\nsteuerrechtlichen Bestimmungen des am 15. Oktober           die in Absatz 1 bezeichneten Belege zu verse-\n1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens               hen. Die Bücher sind im Bundesgebiet zu führen.\nvom 30. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 649),          Die §§ 20 und 22 des Umsatzsteuergesetzes\nzuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur            (Mehrwertsteuer) finden Anwendung.\nÄnderung dieser Verordnung vom 8. Juli 1964 (Bun-              (3) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die\ndesgesetzbl. I S. 452), wird wie folgt geändert:            von deutschen Behörden durchgeführt und von\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                             den Vereinigten Staaten nur zu einem Teil finan-\nziert werden, gelten die Absätze 1 und 2 hin-\n,,§ 1                           sichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entspre-\nchend.\"\nDie Umsatzsteuervergütungen nach Artikel III\nNr. 1 des Abkommens werden in der Weise ge-\n3. Die §§ 3 bis 6 werden gestrichen.\nwährt, daß der Unternehmer für seine nach dieser\nBestimmung steuerfreien Umsätze die Vorsteuer-\n4. § 7 wird § 3 und erhält folgende Fassung:\nbeträge nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des Um-\nsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) abziehen                                     ,,§ 3\nkann.\"\n(1) Diese Verordnung ist auf Lieferungen und\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                             sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 1967 ausgeführt werden.\n,,§ 2\n(2) Auf Umsätze, die der Unternehmer vor dem\n(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen          1. Januar 1968 ausgeführt hat, ist die Verord-\nfür die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen            nung in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fas-\nund sonstigen Leistungen an Stellen der Ver-             sung anzuwenden.\"\neinigten Staaten durch folgende Belege nachzu-\nweisen:                                               5. Die§§ 8, 9 und 10 werden§§ 4, 5 und 6.\n1. bei Lieferungen, die von einer Beschaffungs-\nstelle der Vereinigten Staaten in Auf trag _ge-\ngeben worden sind, durch einen ordnungsgemäß                            Artikel 2\nausgefüllten Abwicklungsschein nach vorge-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nschriebenem Muster;\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n2. bei sonstigen Leistungen, die von einer Be-       gesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit Artikel 4 des\nschaffungsstelle der Vereinigten Staaten in      Offshore-Steuergesetzes auch im Land Berlin.\nAuftrag gegeben worden sind, durch einen\nordnungsgemäß ausgefüllt.en Abwicklungs-\nschein oder durch andere Belege, aus denen\nsich ergibt, daß die Voraussetzungen für die                            Artikel 3\nUmsatzsteuerbefreiung vorliegen;                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1967\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}