{"id":"bgbl1-1967-74-10","kind":"bgbl1","year":1967,"number":74,"date":"1967-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/74#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-74-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_74.pdf#page=15","order":10,"title":"Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil Finanzänderungsgesetz 1967","law_date":"1967-12-21T00:00:00Z","page":1259,"pdf_page":15,"num_pages":26,"content":["Nr. 7 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                            1259\nGesetz\nzur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes,\nII.Teil\n- Finanzänderungsgesetz 1967 -\nVom 21. Dezember 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 3. Nach § 173 wird folgender § 173 a eingefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                   ,,§ 173 a\nArtikel 1                                (1) Wer    bei einem Krankenversicherungs-\nunternehmen versichert ist und für sich und\nReichsversicherungsordnung, Angestelltenversiche-                seine Angehörigen, für die ihm Familienkran-\nrungsgesetz, Reichsknappschaftsgesetz                   kenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die\nder Art nach den Leistungen der Krankenhilfe\n§ 1                                entsprechen, wird auf Antrag von der Versiche-\nDie Reichsversicherungsordnung wii d wie folgt                  rungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 befreit. Dies\ngeändert:                                                         gilt nicht für Personen, die während der letzten\nfünf Jahre vor Stellung des Rentenantrages\n1. § 165 wird wie folgt geändert:                                mindestens zweiundfünfzig Wochen bei einem\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                    Träger der gesetzlichen Krankenversicherung\nversichert waren, und für Hinterbliebene, wenn\n„3. Personen, welche die Voraussetzungen\nder Verstorbene im Zeitpunkt des Todes nach\nfür den Bezug einer Rente aus der Ren-\n§ 165 Abs. 1 Nr. 1 bis .3 versichert war.\ntenversicherung der Arbeiter oder der\nRentenversicherung der Angestellten er-             (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach\nfüllen und diese Rente beantragt haben.  11\nEintritt der Versicherungspflicht bei der zustän-\ndigen Kasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom\nb) Absatz 1 Nr. 4 wird gestrichen.\nBeginn der Versicherungspflicht an; sie kann\nc) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                          nicht widerrufen werden.\"\n,, (6) Voraussetzung der Versicherung für\ndie in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen          4. § 176 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen.\nist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\n5. § 182 a erhält folgende Fassung:\noder nach anderen gesetzlichen Vorschrifter,.\nversichert sind.  11\n,,§ 182 a\n(1) Bei der Abnahme von Arznei-, Verband-\n2. § 172 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nund Heilmitteln hat der Versicherte von den\n,,3. Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatz-             Kosten der Verordnungen auf einem Verord-\nschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn             nungsblatt eine Deutsche Mark, jedoch nicht\nihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften              mehr als die tatsächlichen Kosten an die ab-\noder Grundsätzen Anwartschaft auf Ruhe-                 gebende Stelle zu zahlen.\ngehalt und Hinterbliebenenversorgung ge-\nwährleistet ist; ob eine Anwartschaft als                  (2) Von der Zahlung nach Absatz              sind\ngewährleistet anzusehen ist, entscheidet die            befreit\noberste Verwaltungsbehörde           desjenigen         1. die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ver-\nLandes, in dessen Gebiet der Träger der                     sicherten sowie freiwillig Versicherte, die eine\nSchule seinen Sitz hat; § 169 Abs. 3 gilt,    11\n•         Rente aus der Rentenversicherung der Ar-","1260                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nbeitcr oder der Rentenversicherung der An-             zehn Tage, zu gewähren. Für diese Zeit ruht der\ngestellten beziehen,                                   Anspruch auf MÜ.tterschaftsgeld nach §§ 200 und\n2. Versicherte~, die Schwerbeschädigte im Sinne            200 a und wird Krankenhauspflege nicht ge-\ndes § 10 Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset-            währt. § 184 Abs. 5 und § 186 gelten ent-\nzes sind.\"                                             sprechend.\n(2) Mit Zustimmung der Versicherten kann\n6. Im Zweiten Abschnitt des Zweiten Buches er-\ndie Kasse Hilfe und Wartung durch Hauspflege-\nhält der Unterabschnilt     „m. Wochenhilfe\" fol-          rinnen gewähren und dafür bis zur Hälfte des\ngende Fassun~J:                                           Mutterschaftsgeldes nach §§ 200 und 200 a ein-\nbehalten.\n„111. Mullerschaftshilfe\n§ 200\n§ 195\n(1) Versicherte, die bei Beginn der Schutz-\nLeistungen der Mutterschaftshilfe sind:                 frist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes\n1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Heb-\nin einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heim-\nammenhilfe,                                            arbeit beschäftigt sind oder deren Arbeits-\nverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom\n2.  Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil-             Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, er-\nmitteln,                                               halten Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist, daß\n3.  Pauschbeträge für die im Zusammenhang mit              in der Zeit zwischen dem zehnten und dem\nder Entbindung entstehenden Aufwendungen,              vierten Monat einschließlich dieser Monate vor\n4.  Pflege in einer Entbindungs- oder Kranken-             der Entbindung für mindestens zw-ölf Wochen\nanstalt sowie Hilfe und Wartung durch Haus-            Versicherungspflicht oder ein Arbeitsverhältnis\npflegerinnen,                                          bestanden hat.\n5.  Mutterschaftsgeld.                                        (2) Als Mutterschaftsgeld wird das um die\ngesetzlichen Abzüge verminderte durchschnitt-\n§ 196                               liche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten\ndrei abgerechneten Kalendermonate, bei wö-\n(1) Die Versicherte hat während der Schwan-\nchentlicher Abrechnung der letzten dreizehn\ngerschaft und nach der Entbindung Anspruch\nabgerechneten Wochen vor Beginn der Schutz-\nauf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe.\nfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes\nZur ärztlichen Betreuung während der Schwan-\ngewährt. Es beträgt mindestens 3,50 Deutsche\ngerschaft gehören insbesondere Untersuchungen\nMark, höchstens 25 Deutsche Mark für den Ka-\nzur Feststellung der Schwangerschaft, Vorsorge-\nlendertag. Einmalige Zuwendungen sowie Tage,\nuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen\nan denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsaus-\nUntersuchungen; das Nähere über die Gewähr\nfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis\nfür ausreichende und zweckmäßige ärztliche Be-\nkein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt er-\ntreuung sowie über die dazu erforderlichen\nzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach\nAufzeichnungen und Bescheinigungen während\neine Berechnung nicht möglich, so ist das durch-\nder Schwangerschaft und nach der Entbindung\nschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer\nregelt der Bundesausschuß der Ärzte und Kran-\ngleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.\n~enkassen im Rahmen seiner Richtlinien(§ 368p).\n(3) Das Mutterschaftsgeld wird für sechs\n(2) Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine\nWochen vor der Entbindung und für acht Wo-\nHebamme und, falls erforderlich, durch einen\nchen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten für zwölf\nArzt gewährt.\nWochen unmittelbar nach der Entbindung ge-\n§ 197                              währt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes\nBei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zu-              vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes\nsammenhang mit der Entbindung werden                     ·oder einer Hebamme maßgebend, in dem der\nArznei-, Verband- und Heilmittel gewährt. § 182 a          mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist.\ngilt nicht.                                                Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche\nvor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des\n§ 198                              Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein. Irrt sich\n(1) Für die im Zusammenhang mit der Ent-                der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt\nbindung entstehenden sonstigen Aufwendungen              · der Entbindung, so verlängert sich die Bezugs-\nwird ein Pauschbetrag von 50 Deutsche Mark                 dauer entsprechend.\ng~währt; bei Mehrlingsgeburten ist der Betrag\nmehrfach zu zahlen.                                                               § 200a\n(2) Die Satzung kann den Pauschbetrag bis                  Andere Versicherte, die bei Arbeitsunfähig-\nauf 100 Deutsche Mark erhöhen.                             keit Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten\nMutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes\nnach § 182, wenn sie in der Zeit zwischen dem\n§ 199\nzehnten und dem vierten Monat einschließlich\n(1) Die Kasse hat der Versicherten Pflege in            dieser Monate vor der Entbindung mindestens\neiner EntbindunfJS- oder Krankenanstalt, jedoch            zwölf Wochen versichert waren. § 200 Abs. 3\nfür die Zeit nach der Entbindung für längstens             gilt entsprechend.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                          1261\n§ 200b                      10. In § 245 Abs. 6 wird der letzte Satz gestrichen.\nVersicherte, die keinen Anspruch auf Mutter-    11. § 250 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nschaflsgeld nach den §§ 200 und 200 a haben,\nerhalten bei der Entbindung Mutterschaftsgeld              ,, (5) Wird eine Innungskrankenkasse neu er-\nals cinmc1ligc Leistung in Höhe von 150 Deut-            richtet, so gehören ihr auch die in § 165 Abs. 1\nsche Mark.                                               Nr. 3 bezeichneten Versicherten an, die während\n§ 200c                           ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses Mit-\nglieder dieser Innungskrankenkasse gewesen\n(1) Neben Mutterschaftsgeld nach den §§ 200         wären, wenn sie bereits bestanden hätte; dies\nund 200 a wird Kranken- oder Hausgeld nicht              gilt auch für ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 ver-\ngewährt.                                                 sicherten Hinterbliebenen.\"\n(2) Wenn und soweit Arbeitsentgelt gezahlt\nwird, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld        12. Nach § 257 wird folgender Unterabschnitt ein-\nnach den §§ 200 und 200 a. Erfüllt der Arbeit-           gefügt:\ngeber den Anspruch auf Weiterzahlung des Ar-\nbeitsentgelts nicht, so geht der Anspruch der                      „IVa. Kassenzuständigkeit für Rentner\nVersicherten gegen den Arbeitgeber in Höhe\ndes gezahlten Mutterschaftsgeldes auf die Kasse                                    § 257a\nüber.                                                         (1) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\n(3) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach         Versicherten gehören der Kasse an, bei der sie\nden §§ 200 und 200 a endet mit dem Tode der              zuletzt Mitglied waren. Ist dies eine Orts- oder\nVersicherten.                                            Landkrankenkasse, so kann der Versicherte die\n§ 200d                           Mitgliedschaft bei der für seinen Wohnort zu-\nständigen Orts- oder Landkrankenkasse bean-\n(1) Der Bund zahlt den Kassen für jeden             tragen.\nLeistungsfall nach den §§ 200 und 200 a einen\nPauschbetrag von 400 Deutsche Mark.                           (2) Ist für die nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 ver-\nsicherten Hinterbliebenen nach Absatz 1 keine\n(2) Das Nähere über den Nachweis sowie\nKasse zuständig, so gehören sie der Kasse an,\nüber die Abrechnungszeiträume und die Gewäh-             bei der die Person, aus deren Versicherung sie\nrung von Vorschüssen bestimmt der Bundes-\nihren Rentenanspruch ableiten, zuletzt Mitglied\nminister für Arbeit und Sozialordnung im Ein-\nwar. Absatz 1 Satz 2 gilt.\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nzen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften                  (3) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\nmit Zustimmung des Bundesrates.\"                         Versicherten können die Mitgliedschaft bei der\nKasse beantragen, bei der der Ehegatte ver-\n7. § 205 a erhält folgende Fassung:                         sichert ist.\n,,§ 205 a                              (4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 keine Kasse\n(1) Versicherte  erhalten für Familienange-         zuständig, so gehören die in § 165 Abs. 1 Nr. 3\nhörige, für die sie Anspruch auf Familien-               bezeichneten Versicherten der für ihren Wohn-\nkrankenpflege haben, Mutterschaftshilfe. § 205           ort zuständigen Ortskrankenkasse an.\nAbs. 4 gilt entsprechend.\n(5) Scheidet eine der in § 165 Abs. 1 Nr. 3\n(2) Mutterschaftsgeld wird als einmalige Lei-       bezeichneten Personen aus der Versicherung\nstung in Höhe von 35 Deutsche Mark gewährt;              nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 aus, so kann sie\ndie Satzung kann den Betrag bis auf 150 Deut-            beantragen, wieder Mitglied der Kasse zu wer-\nsche Mark erhöhen.\"                                      den, der sie vor Beginn der Beschäftigung\nangehört hat.\"\n8. Dem§ 214 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,, (4) Familienhilfe wird bis zu drei Wochen nach 13. § 315 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndem Tode des Versicherten den Angehörigen                  ,, (1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine\ngewährt, für die ihm im Zeitpunkt des Todes              Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter\nFamilienhilfe zustand. Stirbt einer der in Satz 1        oder der Rentenversicherung der Angestellten\ngenannten Angehörigen innerhalb von drei ·               beantragt haben, ohne die Voraussetzungen für\nWochen nach dem Tode des Versicherten, wird              den Bezug der Rente zu erfüllen. § 173 a gilt\nSterbegeld nach § 205 b an die in § 203 Genann-          entsprechend.\"\nten gezahlt.\"\n9. § 235 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                14. § 381 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,, (3) Wird eine Landkrankenkasse neu errichtet,       a)     Dem   Absatz  2 wird  folgender Satz angefügt:\nso gehören ihr auch die in § 165 Abs. 1 Nr. 3                    „Von den Beiträgen tragen die in§ 165 Abs. 1\nbezeichneten Versicherten an, die während ihres                  Nr. 3 bezeichneten Versicherten zwei vom\nletzten Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder                   Hundert des Zahlbetrages der ihnen gewähr-\ndieser Landkrankenkasse gewesen wären, wenn                    , ten Renten aus der Rentenversicherung der\nsie bereits bestanden hätte; dies gilt auch für                  Arbeiter und der Rentenversicherung der\nihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 versicherten Hinter-                Angestellten ohne Kinderzuschuß; als Kinder-\nbliebenen.\"                                                      zuschuß gilt auch der Betrag, um den sich die\n2","1262                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nWaisenrente nach § 1269 Abs. 1 Satz 3 oder        16. § 393 a erhält folgende Fassung:\n§ 46 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversiche-\n,,§ 393 a\nrungsgesetzes erhöht.\"\n(1) Im Jahre 1968 sollen die von den Trägern\nb) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:           der Rentenversicherung der Arbeiter und dem\nTräger der Rentenversicherung der Angestellten\n,,Dies gilt auch für Personen, die einen Ren-        nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge 80 vom\ntenantrag gestellt haben, bis zum Beginn              Hundert der Leistungsaufwendungen aller Trä-\nder Rente, es sei denn, die Witwe eines in            ger der gesetzlichen Krankenversicherung mit\n§ 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten,         Ausnahme der Träger der knappschaftlichen\nder bereits Rente bezogen hat, beantragt              Krankenversicherung für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3\nWitwenrente oder die Waise eines in § 165             bezeichneten Versicherten decken. Ab l. Januar\nAbs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, der           1969 sollen die nach § 385 Abs. 2 zu leistenden\nbereits Rente bezogen hat, beantragt vor              Beiträge im gleichen Verhältnis zu der Summe\nVollendung des achtzehnten Lebensjahres               der von den Trägern der Rentenversicherung\nWaisenrente.    11\nder Arbeiter und dem Träger der Rentenver-\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt.:           sicherung der Angestellten gezahlten Renten-\nbeträge stehen wie im Jahre 1968. Der Bundes-\n„Die Empfänger eines Betrages nach den\nSätzen 1 oder 2 tragen zu den Aufwendun-              minister für Arbeit und Sozialordnung setzt\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ngen, die den Trägern der Rentenversicherung\nBundesrates die in § 385 Abs. 2 letzter Satz vor-\ndurch die Gewährung der Beträge entstehen,\ngesehene Beitragskürzung neu fest, wenn die\nzwei vom Hundert des Zahlbetrages der\nnach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge höher\nRenten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 bei.    11\noder niedriger sind, als vorgesehen ist.\n15. § 385 wird wie folgt geändert und ergänzt:                    (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates\na) In Absatz 2 erhalten die beiden letzten Sätze         allgemeine Verwaltungsvorschriften über die\nfolgende Fassung:                                     Abrechnung der von den Kassen ausgezahlten\n„Die durchschnittlichen Grundlöhne sind aus          Rentenbeträge, über die Zahltage für die von\nden Ergebnissen des letzten Geschäftsjahres           den Trägern der Rentenversicherung der Ar-\nzu errechnen und nach Absatz 3 zu kürzen.             beiter und dem Träger der Rentenversicherung\nDie Beiträge sind um dreißig vom Hundert              der Angestellten zu leistenden Beiträge, über\nniedriger zu bemessen als für die in § 165            die Berechnung der durchschnittlichen Grund-\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Versicher-            löhne, über die Feststellung der für die Berech-\nten, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen An-            nung der Ausgleichszahl zugrunde zu legenden\nspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts          Mitgliederzahlen und über das Beitragseinzugs-\nhaben; sie sind jedoch höchstens nach dem             verfahren.   11\nBeitragssatz der Kasse zu berechnen, der für\nversicherungspflichtige Mitglieder gilt, die      17. Dem§ 394 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nbei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fort-               ,, (3) Die Beiträge nach § 381 Abs. 2 Satz 2 wer-\nzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens          den von den Trägern der Rentenversicherung\nsechs Wochen haben.     11\nder Arbeiter und dem Träger der Renten-\nversicherung der Angestellten von der Rente\nb) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.           einbehalten. Der zuständige Träger der Renten-\nversicherung hat zwei vom Hundert des Zahl-\nc) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\nbetrages der Renten im Sinne des § 381 Abs. 2\n,, (3) Zur Ermittlung des Kürzungsbetrages         Satz 2 einzubehalten, die den Rentnern gewährt\nnach Absatz 2 sind zwanzig vom Hundert des            werden, die einen Betrag nach § 381 Abs. 4 er-\nfür die Kasse geltenden durchschnittlichen            halten oder die deswegen nicht nach § 165 Abs. 1\nGrundlohns mit einer Ausgleichszahl zu ver-           Nr. 3 versichert sind, weil sie nach anderen\nvielfältigen. Die Ausgleichszahl ist wie folgt        gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig\nzu berechnen: Das Verhältnis der Zahl der             sind. Die einbehaltenen Beträge sind auf 10\nbei allen Trägern der gesetzlichen Kranken-           Deutsche Pfennig, bei Pfennigbeträgen von 1\nversicherung versicherungspflichtigen Rent-           bis 4 nach unten, bei Pfennigbeträgen von 5\nner (§ 165 Abs. 1 Nr. 3) zu der Zahl der bei          bis 9 nach oben abzurunden. Sie werden den\nder Kasse versicherungspflichtigen Rentner            Rentnern, die deswegen nicht nach § 165 Abs. 1\nist zu vervielfältigen mit dem Verhältnis der         Nr. 3 versichert sind, weil sie nach anderen\nZahl der bei der Kasse Versicherten ohne              gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig\nversicherungspflichtige Rentner zu der Zahl           sind, vierteljährlich nachträglich von der Kasse\nder Versicherten aller Träger der gesetzlichen        ausgezahlt, bei der sie versichert sind. Dies gilt\nKrankenversicherung ohne versicherungs-               nicht für die in § 19 Abs. 1 des Reichsknapp-\npflichtige Rentner; die Versicherten der              schaftsgesetzes und in Artikel 2 § 27 des Knapp-\nknappschaftlichen Krankenversicherung· blei-          schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgeset-\nben außer Betracht. Die Ausgleichszahl ist            zes bezeichneten Personen. Die Träger der\nals Dezimalbruch auf drei Stellen auszurech-          Rentenversicherung haben den Kassen die aus-\nnen und auf zwei Stellen zu runden.\"                  gezahlten Beträge zti erstatten.\"","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                                  1263\n18. § 488 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                             Abs. 1, vom Ablauf des Monats an zu ge-\n,, (3) Zu den Aufwendungen für die in § 165\nwähren, in dem ihre Voraussetzungen er-\nAbs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten leisten                    füllt sind. Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 3\nist vom Ablauf des Monats an zu gewähren,\ndie Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\nin dem die Beschäftigung oder Tätigkeit\nund der Träger der Rentenversicherung der An-\ngestellten Beiträge nach § 385 Abs. 2. Von den                    endet und die sonstigen Voraussetzungen\nBeiträgen tragen die genannten Versicherten                       erfüllt sind. Hinterbliebenenrente ist vom\nzwei vom Hundert des Zahlbetrages der Renten                      Zeitpunkt des Todes des Versicherten an zu\ngewähren,' wenn für den Versicherten im\nim Sinne des§ 381 Abs. 2 Satz 2.\"\nSterbemonat keine Rente zu zahlen war. In\n19. § 515 erhält folgende Fassung:                                    den Fällen des § 1232 Abs. 4 ist die Rente\noder die höhere Rente frühestens vom Zeit-\n,,§ 515                                punkt des Verlustes der Versorgungsbezüge\n(1) Zu den Aufwendungen für die in § 165                    an zu gewähren.\"\nAbs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten leisten              b) In Absatz 4 werden die Worte „mit dem Be-\ndie Träger der Rentenversicherung der Arbeiter                    ginn des Antragsmonats\" durch die Worte\nund der Träger der Rentenversicherung der An-                      ,, vom Ablauf des Antragsmonats an\" ersetzt.\ngestellten Beiträge nach § 385 Abs. 2; als Be-\nmessungsgrundlage gilt für Ersatzkassen, deren         26. § 1304 wird gestrichen.\nGeschäftsbereich sich über den gesamten Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, der            27. § 1314 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nGrundlohn, der für die Betriebskrankenkassen                  ,, (4) Die Träger der Rentenversicherung der\nder Bundesbahn, der Bundespost und des Bun-                 Arbeiter und der Träger der Rentenversicherung\ndesverkehrsministeriums anzuwenden ist. Von                 der Angestellten erstatten den Trägern der\nden Beiträgen tragen die in § 165 Abs. 1 Nr. 3              knappschaftlichen Rentenversicherung· 27 vom\nbezeichneten Versicherten zwei vom Hundert                  Hundert der Aufwendungen für die. knappschaft-\ndes Zahlbetrages der Renten im Sinne des § 381              liche Krankenversicherung der Rentner. Der\nAbs. 2 Satz 2.                                              Erstattungsbetrag ist von den Trägern der Ren-\n(2) § 381 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 385 Abs. 3,          tenversicherung der Arbeiter zu 84 vom Hun-\n§§ 393 a und 394 Abs. 3 gelten entsprechend.\"               dert und dem Träger der Rentenversicherung\nder Angestellten zu 16 vom Hundert zu tragen;\n20. § 723 Abs. 2 wird gestrichen.                               die Anteile gelten als Beiträge zur Kranken-\nversicherung der Rentner.\"\n21. § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz erhält folgende\nFassung:                                               28. § 1385 wird wie folgt geändert:\n„sie wird bei der Rentenberechnung höchstens                a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbis zum Doppelten der im Jahr des Versiche-\nrungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungs-                         ,, (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicher-\ngrundlage berücksichtigt.\"                                         ten beträgt 15 vom Hundert, vom 1. Januar\n1969 an 16 vom Hundert und vom 1. Januar\n22. In § 1281 Satz 1 werden hinter dem Wort „Un-                       1970 an 17 vom Hundert der nach Absatz 3\nfallversicherung\" ein Komma und die Worte                          maßgebenden Bezüge, soweit diese die\n,,aus der Arbeitslosenversicherung\" eingefügt.                    Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht\nüberschreiten.\"\n23. Nach § 1282 wird folgender § 1283 eingefügt:\nb) Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-\n,,§ 1283                                 gende Fassung:\nTrifft eine Rente aus eigener Versicherung                    „sie ist auf den nächsthöheren, durch 1200\nmit einem Arbeitslosengeld zusammen, so ruht                       teilbaren Betrag festzusetzen.\"\ndie Rente bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes\nfür den Zeitraum, für den beide Leistungen zu          29. Nach § 1385 wird folgender § 1386 eingefügt:\ngewähren sind. Satz 1 gilt nicht für den Emp-                                            ,,§ 1386\nfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit,\nwenn er nach Beginn der Rente eine versiche-                     Für Versicherte, die nach § 1229 Abs. 1 Nr. 1\nrungspflichtige Beschäftigung nach dem Gesetz               versicherungsfrei oder nach § 1230 Abs. 1 von\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-                der Versicherungspflicht befreit sind, hat der\nsicherung von 26 Wochen (6 Monaten) ausgeübt                Arbeitgeber den Beitragsanteil zu entrichten,\nhat.\"                                                       den er entrichten müßte, wenn der Versicherte\nversicherungspflichtig wäre. § 1399 gilt entspre-\n24. In § 1285 Satz 1 wird hinter „ 1280\" eingefügt               chend.\"\n,,sowie 1283\".\n30. § 1387 wird wie folgt geändert:\n25. § 1290 wird wie folgt geändert:                              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                  ,, (1) Für Pflichtversicherte, die selbst die Bei-\n,, (1) Die Rente ist, vorbehaltlich der Vor-               träge zu entrichten haben (§ 1405), werden\nschriften des § 1268 Abs. 4 und des § 1276                  nach der Höhe der monatlichen Bruttoarbeits-","1264                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nentgelte oder Brntt-ourbcitscinkommen Bei-            rung\" die Worte „oder der Verbände von Ge-\ntragsklassen gebildt'L Die Beitragsklassen            meinden, Gemeindeverbänden einschließlich der\nwerden durch Rechtsverordnung des Bundes-             Spitzenverbände sowie des Spitzenverbandes\nministers für Arbeit und Sozialordnung mit            der Kommunalen Unternehmen\" eingefügt.\nZuslimmung des Bundesrates bestimmt. Den\nBeitragskli1sscn sind Entgelts- oder Einkom-       3. § 9 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\nmensstu ren zugrunde zu legen, deren Mittel-            ,, (7) Der Nachversicherung steht nicht entgegen,\nwerte um jeweils 100 Deutsche Mark bis zur            daß der Jahresarbeitsverdienst die jeweils\nBcitrngslwmcssun9sgrcnze für Monatsbezüge             gültig gewesenen J ahresarbeitsverdienstgrenzen\n(§ 1385 Abs. 2) gestaffelt sind, beginnend mit        überschritten hat.\"\n100 Deulschc Mark. Der Beitrag bestimmt\nsich nach dem Mittelwert der den Beitrags-         4. § 32 Abs. 1 · letzter Halbsatz erhält folgende\nklassen zugeordneten Entgelts- oder Ein-              Fassung:\nkmnmensslufen und dem Beitragssatz (§ 1385\n„sie wird bei der Rentenberechnung höchstens\nAbs. 1).\".                                            bis zum Doppelten der im Jahr des Versiche-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                 rungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungs-\n31. § 1388 erhält folgende Fassung:                              grundlage berücksichtigt.\"\n,,§  1388                       5. In § 36 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.\n(l) Für die Weiterversicherung {§ 1233) wer-\n6. In § 37 wird Absatz 2 gestrichen.\nden Beitragsklassen mit gleichen Monatsbeiträ-\ngen wie für die Pfiichlversicherung gebildet. Die         7. In § 58 Satz 1 werden hinter dem Wort „Unfall-\nBeitragsklassen sind in der Rechtsverordnung,                versicherung\" ein Komma und die Worte „aus\ndie nach § 1387 Abs. 1 zu erlassen ist, zu be-               der Arbeitslosenversicherung\" eingefügt.\nstimmen.\n(2) Für die Höherversicherung {§ 1234) wer-          8. Nach § 59 wird folgender § 60 eingefügt:\nden Beitragsklassen mit gleichen Monatsbeiträ-\ngen wie für die Weiterversicherung gebildet,                                            ,,§ 60\njedoch nicht mehr als sieben Beitragsklassen.                     Trifft eine Rente aus eigener Versicherung mit\nDie niedrigste und die höchste Beitragsklasse                einem Arbeitslosengeld zusammen, so ruht die\nfür die Höherversicherung müssen jeweils mit                 Rente bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes für\nder niedrigsten und höchsten Beitragsklasse für              den Zeitraum, für den beide Leistungen zu ge-\ndie Weiterversicherung übereinstimmen. Die                   währen sind. Satz 1 gilt nicht für den Empfänger\nBeitragsklassen sind in der Rechtsverordnung,                einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn er\ndie nach § 1387 Abs. l zu erlassen ist, zu be-               nach Beginn der Rente eine versicherungs-\nstimmen.\"                                                    pflichtige Beschäftigung nach dem Gesetz über\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n32. § 1405 wird wie folgt geändert und ergänzt:                  von 26 Wochen (6 Monaten) ausgeübt hat.\"\na) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,§ 1419 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\n9. In § 62 Satz 1 wird hinter „57\" eingefügt „sowie\n60\".\nb) In Absatz 3 werden die Worte „in Höhe von\n7 vom Hundert\" durch die Worte „in Höhe            10. § 67 wird wie folgt geändert:\nder Hälfte des Beitrags (§ 1385 Abs. l)\" und\ndie Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbeitragspflichtigen Arbeitsentgelts\" durch                      ,, (l) Die Rente ist vorbehaltlich der Vor-\ndie Worte „ in Höhe des vollen Beitrags\"                     schriften des § 45 Abs. 4 und des § 53 Abs. 1\nersetzt.                                                     vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in\ndem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Alters-\n33. In § 1408 wird Absatz 3 gestrichen.\nruhegeld nach § 25 Abs. 3 ist vom Ablauf des\n34. § 1419 erhält folgenden Absatz 3:                                  Monats an zu gewähren, in dem die Be-\nschäftigung oder Tätigkeit endet und die son-\n,, (3) Bei einer Änderung des Beitragssatzes\nstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hinter-\n(§ 1385 Abs. 1) sind Beiträge in den neuen Bei-\nbliebenenrente ist vom Zeitpunkt des Todes\ntragsklassen (§ 1388) zu entrichten, wenn sie\ndes Versicherten an zu gewähren, wenn für\nnach dem Zeitpunkt der Änderung für die Zeit\nden Versicherten im Sterbemonat keine Rente\nvorher entrichtet werden oder für die Zeit nach-\nzu zahlen war. In den Fällen des § 9 Abs. 4\nher gelten sollen.\"\nist die Rente oder die höhere Rente frühe-\n§ 2                                  stens vom Zeitpunkt des Verlustes der Ver-\nsorgungsbezüge an zu gewähren.\"\nDas Angestelltenversicherungsgesetz wird wie\nfolgt geändert und ergänzt:                                      b) In Absatz 4 werden die Worte „mit dem\nBeginn des Antragsmonats\" durch die Worte\n1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 wc~rden gestrichen.                       ,, vom Ablauf des Antragsmonats an\" ersetzt.\n2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten\n,,der Verbände von Trägern der Sozialversiche-           11. § 83 wird gestrichen.","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                           1265\n12. § 93 Ahs. 4 erhält folg('ndc Fassung:                          wie für die Pflichtversicherung gebildet. Die Bei-\n,, (4) Die Trä~Jer der Rentenversicherung der                tragsklassen sind in der Rechtsverordnung, die\nArbeit.er und dc)r Träger der Rentenversicherung               nach § 114 Abs. 1 zu erlassen ist, zu bestimmen.\nder Angestclllen erst.allen den Trägern der                       (2) Für die Höherversicherung (§ 11) werden\nknappschaftlichen Rentenversicherung 27 vom                    Beitragsklassen mit gleichen Monatsbeiträgen\nliundert der J\\ufwcndungcn für die knappscha.ft-               wie für die Weiterversicherung gebildet, jedoch\nliche Krankenversicherung der Rentner. Der                     nicht mehr als sieben Beitragsklassen. Die nie-\nErsta.ttungsbetrag ist von den Trägern der Ren-                drigste und die höchste Beitragsklasse für die\ntenversicherung der Arbeiter zu 84 vom Hun-                    Höherversicherung müssen jeweils mit der nie-\ndc~rt und d(~m Trä~Jer der Rentenversicherung                  drigsten und höchsten Beitragsklasse für die\ndc~r Angestelllen zu 16 vom Hundert zu tragen;                 Weiterversicherung übereinstimmen. Die Bei-\ndie Anteile gelten als Beiträge zur Kranken-                   tragsklassen sind in der Rechtsverordnung, die\nversicherung der Rentner.\"                                     nach § 114 Abs. 1 zu erlassen ist, zu bestimmen.\"\n13. § 112 wird wie folgt geändert:                             17. § 127 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,, (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicher-           ,,§ 141 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\nten beträgt 15 vom Hundert, vom 1. Januar\n1969 an 16 vom Hundert und vom 1. Januar                 b) In Absatz 4 werden die Worte „in Höhe von\n1970 an 17 vom Hundert der nach Absatz 3                       7 vom Hundert\" durch die Worte „in Höhe\nmaßgebenden Bezüge, soweit diese die                           der Hälfte des Beitrags (§ 112 Abs. 1) und\n11\nBeitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht                      die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des\nüberschreiten.\"                                                beitragspflichtigen Arbeitsentgelts durch die\nII\nWorte „in Höhe des vollen Beitrags\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-\ngende Fassung:                                       18. In § 130 wird Absatz 3 gestrichen.\n„sie ist auf den nächsthöheren, durch 1200\nteilbaren Betrag festzusetzen.\"                      19. § 141 erhält folgenden Absatz 3:\n,, (3) Bei einer Änderung des Beitragssatzes\n14. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt:                     (§ 112 Abs. 1) sind Beiträge in den neuen Bei-\n,,§ 113                            tragsklassen (§ 115} zu entrichten, wenn sie nach\ndem Zeitpunkt der Änderung für die Zeit vorher\nFür Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1\nentrichtet werden oder für die Zeit nachher gel-\nversicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 von der\nten sollen.\"\nVersicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeit-\ngeber den Beitragsanteil zu entrichten, den er                                           § 3\nentrichten müßte, wenn der Versicherte ver-                  Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-\nsicherungspflichtig wäre. § 121 gilt entsprechend.\"        ändert und ergänzt:\n15. § 114 wird wie folgt geändert:                              1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           a) In § 1 Abs. 1 erhält Nummer 2 von Buch-\n,, (1) Für Pflichtversicherte, die selbst die                stabe b an folgende Fassung:\nBeiträge zu entrichten haben (§ 127), werden                   „b) die bei den Bergämtern, Oberbergämtern\nnach der Höhe der monatlichen Bruttoarbeits-                        und bergmännischen Prüf-, Forschungs-\nentgelte oder Bruttoarbeitseinkommen Bei-                           und Rettungsstellen, soweit sie nicht\ntragsklassen gebildet. Die Beitragsklassen                          Beamte sind,\nwerden durch Rechtsverordnung des Bundes-                      beschäftigt sind, wenn sie vor Aufnahme die-\nministers für Arbeit und Sozialordnung mit                     ser Beschäftigung in der knappschaftlichen\nZustimmung des Bundesrates bestimmt. Den                      Rentenversicherung sechzig Kalendermonate\nBeitragsklassen sind Entgelts- oder Einkom-                    versichert waren.\"\nmensstufen zugrunde zu legen, deren Mit-\ntelwerte um jeweils 100 Deutsche Mark bis                b) Absatz 2 wird gestrichen.\nzur Beitragsbemessungsgrenze für Monats-              2. § 7 erhält folgende Fassung:\nbezüge (§ 112 Abs. 2) gestaffelt sind, be-\nginnend mit 100 Deutsche Mark. Der Beitrag                                           ,,§ 7\nbestimmt sich nach dem Mittelwert der den                  Träger der Versicherung ist die Bundesknapp-\nBeitragsklassen zugeordneten Entgelts- oder              schaft. Das Nähere wird durch ein besonderes\nEinkommensstufen und dem Beitragssatz                    Gesetz geregelt, das die Bundesregierung als-\n(§ 112 Abs. 1).\"                                         bald vorzulegen hat. Bis zum Inkrafttreten die-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                   ses Gesetze~ führen die Knappschaften als Trä-\nger die Versicherung weiter durch.\"\n16. § 115 erhält folgende Fassung:\n3. Nach § 18 wird folgender§ 19 eingefügt:\n,,§ 115                                                       ,,§ 19\n(1) Für die Weiterversicherung (§ 10) werden                  (1) Für den Fall der Krankheit werden außer-\nBeitra.gsklassen mit gleichen Monatsbeiträgen                  dem versichert","1266                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n1. Personen, welche die Voraussetzungen für                 b) Absatz 4 wird gestrichen.\nden Bezu~J einer Knappschaftsrente wegen\nBerufsunfähigkeit (§ 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter       10. § 53 wird wie folgt geändert:\nHalbsatz) oder Erwerbsunfähigkeit oder für              a) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die\nden Bezug eines Knappschaftsruhegeldes er-                    Zahl „2\" durch die Zahl „1,8\" ersetzt.\nfüllen und diese Rente beantragt haben,\nb) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 wird die\n2. Personen, welche die Voraussetzungen für                       Zahl „2,5\" durch die Zahl „2\" ersetzt.\nden Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der\nknappschaftlichen Rentenversicherung erfül-         11. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „zu zwei\nlen und diese Rente beantragt haben,                    Dritteln beginnend mit dem Versicherungsfall,\"\nwenn der Träger der knappschaftlichen Renten-               gestrichen.\nversicherung für die Feststellung der Rente zu-\nständig ist.                                            12. In § 59 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „zehn\n(2) Voraussetzung der Versicherung ist, daß              vollen Jahren Hauerarbeit\" durch die Worte\ndie in Absatz 1 genannten Personen nicht nach               „fünf vollen Jahren ständiger Arbeiten\" und\n§ 15 oder anderen gesetzlichen Vorschriften                 die Worte „zehn weiteren\" durch die Worte\npflichtversichert sind. Die Versicherung nach               ,,fünf weiteren\" ersetzt.\nAbsatz 1 geht der Versicherung nach§ 165 Abs. 1\nNr. 3 der Reichsversicherungsordnung vor.               13. Dem§ 71 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n(3) Personen, die eine Bergmannsrente bezie-                ,, (2) Die Knappschaftsrenten wegen Berufsun-\nhen, können sich freiwillig in der knappschaft-             fähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, die Knapp-\nlichen Krankenversicherung versichern, wenn                 schaftsruhegelder und die Hinterbliebenenren-\nsie nicht als Arbeitnehmer pflichtversichert sind.          ten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar\nDas Nähere bestimmt die Satzung.\"                           1972 sind bis zum 31. Dezember 1974 jeweils so\nanzupassen, daß sie den Renten entsprechen,\n4. Dem,§ 20 wird folgender Satz angefügt:                      denen die in Artikel 2 § 9 Abs. 1 a des Knapp-\n,,Das gilt auch für die nach § 19 Abs. 1 versicher-         schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgeset-\nten Personen, soweit sich aus sonstigen Vor-                zes und § 53 bestimmten Jahresbeträge zugrunde\nschriften, insbesondere den Vorschriften über               liegen.\"\ndie knappschaftliche Krankenversicherung der\nRentner nicht etwas anderes ergibt.\"                    14. In § 78 Satz 1 werden hinter dem Wort „Unfall-\nversicherung\" ein Komma und die Worte „ aus\n5. § 33 Abs. 1 wird gestrichen.                                der Arbeitslosenversicherung\" eingefügt.\n6. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort\n15. Nach § 79 wird folgender § 80 eingefügt:\n„vollendet\" ein Komma gesetzt und folgende\nWorte eingefügt:                                                                       ,,§ 80\n,,im Vergleich zu der von ihm bisher verrichte-                Trifft eine Rente aus eigener Versicherung mit\nten knappschaftlichen Arbeit keine wirtschaft-              einem Arbeitslosengeld zusammen, so ruht die\nlich gleichwertigen Arbeiten mehr ausübt\".                  Rente bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes für\nden Zeitraum, für den beide Leistungen zu ge-\n7. In§ 48 Abs. 1 Nr. 2 wird „Abs. 4\" durch „Abs. 2\"\nwähren sincj_. Satz 1 gilt nicht für den Empfän-\nersetzt.\nger eines Knappschaftssoldes oder einer Berg-\n8. § 49 wird wie folgt geändert:                               mannsrente oder einer Knappschaftsrente wegen\nBerufsunfähigkeit, wenn er nach Beginn dieser\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nLeistungen eine versicherungspflichtige Beschäf-\n,, (2) Die Wartezeit für die Bergmannsrente         tigung nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung\nnach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und für das Knapp-               und Arbeitslosenversicherung von 26 Wochen\nschaf tsruhegeld nac:h § 48 Abs. 1 Nr. 2 ist           (6 Monaten) ausgeübt hat.\"\nerfüllt, wenn eine Versicherungszeit von\ndreihundert Kalendermonaten mit ständigen           16. § 82 wird wie folgt geändert:\nArbeiten unter Tage oder diese!). gleich-\ngestellten Arbeiten zurückgelegt worden ist. 11         a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                         ,, (1) Die Rente ist, vorbehaltlich der Vor-\nschriften des § 69 Abs. 4 und des § 72 Abs. 1,\nc) Absatz 6 erhält folg(~nde Fassung:                            vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in\n,, (6) Der Bundesminister für Arbeit und                 dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind.\nSozialordnung bestimmt durch Rechtsverord-                   Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 3 ist\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, wel-                    vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in\nche Arbeiten den ständigen Arbeiten unter                    dem die Beschäftigung oder Tätigkeit endet\nTage gleichgestellt sind. 11                                 und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt\nsind. Hinterbliebenenrente ist vom Zeitpunkt\n9. § 50 wird wie folgt geändert:                                     des Todes des Versicherten an zu gewähren,\na) In Absatz 3 werden die Worte „Abs. 1, Abs. 3                  wenn für den Versicherten im Sterbemonat\nund Abs. 4 Nr. 2\" gestrichen.                                keine Rente zu zahlen war.\"","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                        1267\nb) In Absatz 4 werden die Worte „mit dem Be-               teile gelten als Beiträge zur Krankenversiche-\nginn des Antragsmonats\" durch die Worte              rung der Rentner.\"\n,.vom Ablauf des Antragsmonats an\" ersetzt.\n21. Nach § 119 wird folgender§ 120 eingefügt:\n17. In § 86 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:                                        ,,§ 120\n,, (2 a) Verrichtet der Empfänger einer Berg-              (1) Die Kosten für die Krankenversicherung\nmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 wieder wirt-             der nach § 19 Abs. 1 versicherten und der in\nschaftlich gleichwertige Arbeiten, so wird die            Artikel 2 § 27 des Knappschaftsrentenversiche-\nRente entzogen.\"                                          rungs-N euregelungsgesetzes bezeichneten und\nin der knappschaftlichen Krankenversicherung\n18. § 96 wird gestrichen.                                       versicherten Personen werden von dem Träger\nder knappschaftlichen Rentenversicherung er-\n19. § 98 a wird wie folgt geändert:                             stattet.\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                    (2) Von den Aufwendungen nach Absatz 1\n„ 1. eine Versicherungszeit von dreihundert         tragen die . dort genannten Personen 2 vom\nKalendermonaten zurückgelegt und               Hundert des Zahlbetrages der ihnen gewährten\nRenten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\na) vor dem 1. Januar 1972 unter Berück-\nsichtigung von Ersatzzeiten des § 51        gen ohne Kinderzuschuß. Als Kinderzuschuß\ngilt auch der Betrag, um den sich die Waisen-\nNr. 4 einhundertachtzig Kalendermo-\nnate Hauerarbeiten oder diesen gleich-      rente nach § 69 Abs. 6 Satz 3 erhöht. Der Bei-\ntrag wird von dem Träger der Rentenversiche-\ngestellte Arbeiten im Sinne des bis\nrung von der Rente einbehalten, der die Rente\nzum 31. Dezember 1967 geltenden\ngewährt. § 394 Abs. 3 Satz 3 der Reichsversiche-\nRechts verrichtet hat oder\nrungsordnung gilt.\nb) vor dem 1. Januar 1972 die in Buch-\nstabe a genannten Tätigkeiten infolge          (3) Sind die in Absatz 1 genannten Personen\nverminderter bergmännischer Berufs-         als Arbeitnehmer gegen Krankheit pflicbtver--\nfähigkeit aufgeben mußte und drei-          sichert, freiwillig in der gesetzlichen Kranken-\nhundert Kalendermonate ständige Ar-         versicherung oder bei einem privaten Versiche-\nbeiten unter Tage oder diesen gleich-       rungsunternehmen gegen Krankheit versichert,\ngestellte Arbeiten verrichtet hat oder      so können sie die Erstattung ihres von der\nRente einbehaltenen Beitrages für jeden vollen\nc) bis zum 31. Dezember 1967 mindestens\nKalendermonat einer der genannten Versiche-\nsechzig Kalendermonate Hauerarbei-\nrungen von dem Träger der Rentenversicherung\nten oder diesen gleichgestellte Arb2i-\nbeantragen, es sei denn, daß sie einen Betrag\nten und insgesamt dreihundert Kalfü1-\nnach § 38i Abs. 4 der Reichsversicherungsord-\ndermonate ständige Arbeiten unter\nnung erhalten. Den freiwillig in der gesetzlichen\nTage oder diesen gleichgestellte Ar-\nKrankenversicherung oder bei einem privaten\nbeiten verrichtet hat oder\nVersicherungsunternehmen versicherten Perso-\nd) nach dem 31. Dezember 1971 seine bis-       nen wird der von der Rente einbehaltene Beitrag\nherige Tätigkeit unter Tage infolge         bis zur Höhe des Betrages erstattet, der dem\nverminderter bergmännischer Berufs-         Durchschnitt der von den Trägern der Renten-\nfähigkeit wechseln mußte und ins-           versicherungen der Arbeiter und der Angestell-\ngesamt dreihundert Kalendermonate           ten für die Pflichtversicherten zur Verfügung\nständige Arbeiten unter Tage oder           gestellten Beiträge entspricht. Mit der ersten\ndiesen gleichgestellte Arbeiten ver-        Erstattung eines Beitrages an die freiwillig in\nrichtet hat oder\".                          der gesetzlichen Krankenversicherung oder die\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                bei einem privaten Versicherungsunternehmen\nversicherten Personen ruht die Mitgliedschaft in\n,,Der Jahresbetrag der Knappschaftsaus-              der Krankenversicherung als Rentner. Das Nä-\ngleichsleistung ist für jedes anrechnungs-           here regelt die Satzung.\"\nfähige Versicherungsjahr 2 vom Hundert der\nfür den Versicherten maßgebenden Renten-          22. § 127 erhält folgende Fassung:\nbemessungsgrundlage; § 59 gilt nicht.\"                                       ,,§ 127\n20. § 104 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                          Die Mittel für die Ausgaben der knappschaft-\nlichen Rentenversicherung werden durch Bei-\n,,(4) Die Träger der Rentenversicherung der             träge der Versicherten und der Arbeitgeber\nArbeiter und der Träger der Rentenversicherung             und einen Zuschuß des Bundes aufgebracht.\"\nder Angestellten erstatten den Trägern der\nknappschaftlichen Rentenversicherung 27 vom            23. In § 130 wird folgender Absatz 7 eingefügt:\nHundert der Aufwendungen für die knappschaft-                 ,, (7) Für Versicherte, die nach § 31 versiche-\nliche Krankenversicherung der Rentner. Der                 rungsfrei oder nach § 32 Abs. 1 von der Ver-\nErstattungsbetrag ist von den Trägern der Ren-             sicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeit-\ntenversicherung der Arbeiter zu 84 vom Hundert             geber den Beitragsanteil zu entrichten, den er\nund dem Träger der Rentenversicherung der An-               entrichten müßte, wenn der Versicherte ver-\ngestellten zu 16 vom Hundert zu tragen; die An-            sicherungspflichtig wäre.\"","1268                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n24. Dem § 131 wird folgender Absatz 3 angefügt:                arbeitsverdienstes in der knappschaftlichen Ren··\n(3) Die Rücklc1ge ist zur 1-Iälfte so anzulegen,    tenversicherung nicht versicherungspflichtig wa-\n11\ndaß über den Betrng jederzeit verfügt werden              ren und ab 1. Januar 1968 in einem Zweig der\nkann. Die so dfi~J(~legl.en Mittel sind im Bedarfs-       gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-\nfalle zur Deckung dl~r Jaul<~rulen Ausgaben der           pflichtig sind, oder die auf Grund des Artikels 2\nknappsdial !.liehen Rentenversicherung heranzu-           § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-\nziehen.\"                                                  regelungsgesetzes in der Fassung des Knapp-\nschaftsren tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes\nvom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533) oder\nArtikel 2\ndes Rentenversicherungs-Anderungsgesetzes vom\nArbeiterrent.enversicherungs-Neuregelungsgesetz,             9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) von der\nAngcstelltenversichenmgs-Neuregelungsgesetz,                Versicherungspflicht befreit worden sind und auf\nKnappschaHsrentenversichcrungs-N euregelungs-                die Befreiung uurch schriftliche Erklärung gegen-\ngesetz, Unfa]lversicherungs-N euregelungsgesetz             über dem Träger der knappschaftlichen Renten-\nversicherung bis zum 30. Juni 1968 mit Wirkung\n§ 1                               vom 1. Juli 1968 verzichten.\"\nArtikel 2 des A rl:wit(~rrentenv~rsicherungs-Neu-        2. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nregelungsgeselzcs vom 23. Februar 1957 ( Bundes-\ngesetzbl. I S. 45), zuletzt geändert durch das Finanz-         ,, § 1290 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung\nplanungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesge-                gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar\nsetzbl. I S. 697), wird wie folgt ergänzt:                     1968, wenn der Antrag nach diesem Zeitpunkt\ngestellt ist.\"\n1. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:\n3. Nach § 47 wird folgender § 47 a eingefügt:\n,,§ 4a\n,,§ 47a\n(1) V ersichcrle, die wegen Uberschreitens der\njeweils gel tenclen J ah resa rbei tsverdienstgrenze              Unbeschadet des § 1389 der Reichsversicherungs-\nin der Angestelllenvcrsicherung nicht versiche-             ordnung wird der Bundeszuschuß an die Träger\nrungspflichtig waren und ab 1. Januar 1968 in               der Rentenversicherung der Arbeiter\neinem Zweig der gesotzlichen Rentenversiche-                      im Rechnungsjahr 1968 um         63 000 000 DM\nrung versid1E~rungspflichtig sind, oder die auf                   im Rechnungsjahr 1969 um        262 000 000 DM\nGrund des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-\nim Rechnungsjahr 1970 um        485 000 000 DM\nErhöhungsgcsctzcs vom 13. August 1952 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 437) oder des Artikels 2 § 1 des                im Rechnungsjahr 1971 um        563 000 000 DM\nAngestelltenversj cherungs- N curegelungsgesetzes           herabgesetzt.\"\nin der Fassung des Angestelltenversicherungs-\nNeuregclungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bun-          4. In § 51 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgen-\ndesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversiche-              der Absatz 2 wird neu angefügt:\nrungs-AnderunrJsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bun-                ,, (2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur\ndesgesetzbl. I S. 476) von der Versicherungspflicht         Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet\nbefreit worden sind und auf die Befreiung durch             oder berechtigt waren, können Beiträge für die\nschriftliche Erklärung gegenüber der Bundesver-             Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in\nsicherungsanstalt für Angestellte bis zum 30. Juni          den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitrags-\n1968 mit Wirkung vom l. Juli 1968 verzichten und            klassen durch Einzahlung an den Rentenversiche-\ndenen auf Grund des § 1303 Abs. 1 der Reichs-               rungsträger entrichten.\"\nversichenmgsordnung Beiträge erstattet worden\nsind, können ilUf Antrag den für die Zeit nach\n§ 2\ndem 31. Dezcrnb<~r J 955 cirstatleten Betrag wieder\neinzahlen. Der J\\ntrc:1g kDnn nicht auf einen Teil         Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-\ndes für die Zeil nach dem 31. Dezember 1955 er-          lungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetz-\nstalletcn Betrciqes bescbrilnkt werden. Der An-          blatt I S. 88), zuletzt geändert durch das Finanz-\ntrag ist bis zum 31. Dezember 1970 bei dem Ver-          planungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundes-\nsicherungsträger zu stellen, der die Beiträge er-        gesetzbl. I S. 697), wird wie folgt geändert und er-\nstattet hat; an ihn ist der erstattete Betrag unmit-     gänz~:\ntelbar zu zah 1cm. Bei Wiedereinzahlung nach\nSatz 1 gilt die fastattung für Beiträge nach dem         1. § 1 erhält folgende Fassung:\n31. Dezember 1955 als nicht durchgeführt. Lassen                                        ,,§ 1\nsich die erstatteten Beiträge nach Monat, Zahl\nAngestellte,_ die wegen Uberschreitens der J ah-\noder Höhe nicht mehr feststellen, so verteilt der\nresarbeitsverdienstgrenze vor dem 1. Januar 1968\nzuständige Versicherungsträger den erstatteten\nnicht versicherungspflichtig waren und auf Grund\nBetrag entsprechend den noch vorhandenen Un-\ndes Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjäh-\nterlagen nach seinem Ermessen. § 1419 der Reichs-\nrigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil vom\nversicherungsordnung gilt.\n21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259)\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versicherte,          versicherungspflichtig werden, sind auf Antrag\ndie wegen der Höhe ihres regelmäßigen Jahres-               von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                         1269\na) das 50. L<>bensjahr vollendet haben                     geführt. Lassen sich die erstatteten Beiträge nach\noder                                                 Monat, Zahl oder Höhe nicht mehr feststellen, so\nb) mil einem öffentlichen oder privaten Ver-               verteilt der zuständige Versicherungsträger den\nsicherungsunternl;hmen für sich und ihre Hin-        erstatteten Betrag entsprechend den noch vor-\ntcrbliclwncn einen Versicherungsvertrag für          handenen Unterlagen nach seinem Ermessen.\n. den Fall des Todes und des Erlebens des             § 141 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.\n65. oder eines niedrigeren Lebensjahres bis               (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Versicherte,\nzum 30. Juni 1968 mit Wirkung vom 1. Januar          die wegen der Höhe ihres regelmäßigen Jahres-\n1968 oder früher abgeschlossen haben und für         arbeitsverdienstes in der knappschaftlichen\ndiese Versicherung mindestens ebensoviel             Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig\naufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur           waren und ab 1. Januar 1968 in einem Zweig der\nRentenversicherung der Angestellten zu zah-          gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-\nlen wären.                                           pflichtig sind, oder die auf Grund des Artikels 2\nDie Befreiung von der Versicherungspflicht ist             § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-\nnur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis              regelungsgesetzes in der Fassung des Knapp-\nzum 30. Juni 1968 bei der Bundesversicherungs-             schaftsren ten versicherungs-N euregelungsgesetzes\nanstalt für Angestellte beantragt. Die Befreiung           vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533) oder\nerfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1968 an.\"                des Rentenversicherungs-Änderungsgese.tzes vom\n9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) von der\n2. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:                   Versicherungspflicht befreit worden sind und auf\ndie Befreiung durch schriftliche Erklärung gegen-\n11 § Sa                           über dem Träger der knappschaftlichen Renten-\n(l) Versicherte, die wegen Uberschreitens der           versicherung bis zum 30. Juni 1968 mit Wirkung\njeweils geltenden Jahresarbeitsverdienstgrenze            .vom 1. Juli 1968 verzichten.\"\nnicht versicherungspflichtig waren und ab 1. Ja-\nnuar 1968 in einem Zweig der gesetzlichen Ren-         3. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ntenversicherung versicherungspflichtig sind, oder            ,, (1) § 67 Abs. 4 des Angestelltenversicherungs-\ndie auf Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommens-              gesetzes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem\ngrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952              1. Januar 1968, wenn der Antrag nach diesem\n(Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses             Zeitpunkt gestellt ist.\"\nArtikels in der Fassung des Angestellten-\nversicherungs-N euregelungsgesetzes vom 23. Fe-        4. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:\nbruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder                                           ,,§ 45a\ndes Rentenversicherungs-Anderungsgesetzes vom\n9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) von der                 Unbeschadet des § 116 des Angestelltenver-\nVersicherungspflicht befreit worden sind und auf           sicherungsgesetzes wird der Bundeszuschuß an\ndie Befreiung durch schriftliche Erklärung gegen-          die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nüber der Bundesversicherungsanstalt für Ange-                     im Rechnungsjahr 1968 um 668 000 000 DM\nstellte bis zum 30. Juni 1968 mit Wirkung vom                     im Rechnungsjahr 1969 um 671 000 000 DM\n1. Juli 1968 verzichten, können auf Antrag für                    im Rechnungsjahr 1970 um 700 000 000 DM\ndie Zeit nach dem 31. Dezember 1955 freiwillige\nim Rechnungsjahr 1971 um 622 000 000 DM\nBeiträge nachentrichten, soweit diese Zeit nicht\nmit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen           herabgesetzt.\"\nbelegt ist. Der Antrag kann nur bis zum 31. De-        5. In § 49 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgen-\nzember 1970 bei der Bundesversicherungsanstalt\nder Absatz 2 wird neu angefügt:\nfür Angestellte gestellt werden. Die Beiträge\nkönnen nur unmittelbar an die Bundesversiche-                 ,,(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur\nrungsanstalt für Angestellte entrichtet werden.           Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet\n§ 50 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Buchstabe b Satz 2           oder berechtigt waren, können Beiträge für die\ndieses Artikels findet entsprechende Anwendung.            Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968\n§ 141 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.          in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitrags-\nklassen durch Einzahlung an den Rentenversiche-\n(2) Versicherte im Sinne des Absatzes 1, denen\nrungsträger entrichten.\"\nauf Grund des § 82 Abs. 1 des Angestelltenver-\nsicherungsgesetzes Beiträge erstattet worden            6. Nach § 54 wird folgender § 54 a eingefügt:\nsind, können auf Antrag den für die Zeit nach\n,,§ 54a\ndem 31. Dezember 1955 erstatteten Betrag wieder\neinzahlen. Der Antrag kann nicht auf einen Teil                  (1) Bei Versicherten, die nur wegen Uber-\ndes für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955               schreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze ver-\nerstatteten Betrages beschränkt werden. Der An-            sicherungsfrei gewesen sind, oder die auf Grund\ntrag ist bis zum 31. Dezember 1970 bei dem                des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhö-\nVersicherungsträger zu stellen, der die Bei-              hungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesge-\nträge erstattet hat; an ihn ist der erstattete            setzbl. I S. 437) oder des § · 1 dieses Artikels in\nBetrag unmittelbar zu zahlen. Bei Wiedereinzah-            der Fassung des Angestelltenversicherungs-\nlung nach Satz 1 gilt die Erstattung für Beiträge          N euregel ungsgesetzes vom 23. Februar 1957\nnach dem 31. Dezember 1955 als nicht durch-                (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversiche-","1270                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nrungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965                 Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist\n(Bundesgesetzbl. I S. 476) von der Versicherungs-        nur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis\npf1icht befreit worden sind, stehen bei Anwen-            zum 30. Juni 1968 bei dem Träger der knapp-\ndung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des             schaftlichen Rentenversicherung beantragt. Die\nAngestelltenversicherungsgesetzes die nach Ein-          Befreiung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar\ntritt der Versicherungsfreiheit für die Zeit bis          1968 an.\nzum 31. Dezember 1967 entrichteten freiwilligen\n(2) Wer weder nach dem Reichsknappschafts-\nBeiträge den Pflichtbeiträgen gleich.\ngesetz noch nach der Reichsversicherungsordnung\n(2) Bei Versicherten, die auf Grund des § 18          oder dem Angestelltenversicherungsgesetz oder\nAbs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgeset-             dem Handwerkerversicherungsgesetz rentenver-\nzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I               sicherungspflichtig ist und bis zum 31. Dezember\nS. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der              1967 von dem Recht der Weiterversicherung in\nFassung des Angestelltenversicherungs-Neurege-            der knappschaftlichen Rentenversicherung Ge-\nlungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesge-            brauch gemacht hat, kann die Versicherung fort-\nsetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-           setzen.\"\nÄnderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 476) oder des Finanzänderungsge-       2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:\nsetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesge-                                      ,,§ 1 a\nsetzbl. I S. 1259) von der Versicherungspflicht be-\n(1) Versicherte, die nach § 1 Abs. 2 des Reichs-\nfreit worden sind, stehen bei Anwendung des § 36\nknappschaftsgesetzes bis zum 31. Dezember 1967\nAbs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestelltenver-\nnicht versicherungspflichtig waren und die ab\nsicherungsgesetzes die für Zeiten vom 1. Januar\n1. Januar 1968 in einem Zweig der gesetz-\n1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den\nlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig\nPflichtbeiträgen gleich, wenn die Zeit vom 1. Ja-\nsind, oder die auf Grund des § 1 dieses Artikels\nnuar 1968 bis zu dem Beginn des Kalendermonats,\nin der Fassung des Knappschaftsrentenversiche-\nin dem der Versicherungsfall eingetreten ist, min-\nrungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957\ndestens zu drei Vierteln mit Beiträgen der Bei-\n(Bundesgesetzbl. I S. 533) oder des Rentenver-\ntragsklasse belegt ist, die für ein Zwölftel des\nsicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965\nnach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 476) von der Versicherungs-\nsicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen\npflicht befreit worden sind und auf die Befreiung\nBruttoarbeitsentgeltes anzuwenden ist. Die Bei-\ndurch schriftliche Erklärung gegenüber dem für\ntragsklasse wird in der in § 33 Abs. 1 des An-\nsie zuständigen Träger der knappschaftlichen\ngestelltenversicherungsgesetzes      vorgesehenen\nRentenversicherung bis zum 30. Juni 1968 mit\nRechtsverordnung bekanntgegeben.\"\nWirkung vom 1. Juli 1968 verzichten, können\n§3                               auf Antrag für die Zeit nach dem 31. Dezember\nArtikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-           1955, in der sie in einem knappschaftlichen\nN euregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundes-             Betrieb tätig waren, freiwillige Beiträge nachent-\ngesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Ren-        richten, soweit diese Zeit nicht mit Pflichtbei-\ntenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965           trägen oder freiwilligen Beiträgen belegt ist. Der\n(Bundesgesetzbl. I S. 476), wird wie folgt geändert         Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1970 bei\nund ergänzt:                                                dem zuständigen Träger der knappschaftlichen\nRentenversicherung gestellt werden. Die Beiträge\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\nkönnen nur unmittelbar an den Träger der\n,,§ 1                           knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet\n(1) Personen, die nach § 1 Abs. 2 des Reichs-         werden.. Für die Nachentrichtung der Beiträge\nknappschaftsgesetzes bis zum 31. Dezember 1967           und ihre Bewertung finden § 130 Abs. 2 des\nnicht versicherungspflichtig waren und auf Grund         Reichsknappschaftsgesetzes und § 52 Abs. 3\ndes Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjähri-           Buchstabe b Satz 2 des Arbeiterrentenversiche-\ngen Finanzplanung des Bundes, II. Teil vom               rungs-Neuregelungsgesetzes entsprechende An-\n21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) ver-       wendung. § 1419 der Reichsversicherungsordnung\nsicherungspflichtig werden, sind auf Antrag von          gilt.\nder Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie\n(2) Versicherte im Sinne des Absatzes 1, denen\na) das 50. Lebensjahr vollendet haben                    auf Grund des § 95 Abs. 1 des Reichsknappschafts-\noder                                                gesetzes Beiträge erstattet worden sind, können\nb) mit einem öffentlichen oder privaten Ver-             auf Antrag den für die Zeit nach dem 31. Dezem-\nsicherungsunternehmen für sich und ihre              ber 1955 erstatteten Betrag wieder einzahlen. Der\nHinterbliebenen einen Versicherungsvertrag           Antrag kann nicht auf einen Teil des für die Zeit\nfür den Fall des Todes und des Erlebens des          nach dem 31. Dezember 1955 erstatteten Betrages\nfünfundsechzigsten oder eines niedrigeren            beschränkt werden. Der Antrag ist bis zum 31. De-\nLebensjahres bis zum 30. Juni 1968 mit Wir-          zember 1970 bei dem Versicherungsträger zu\nkung vom 1. Januar 1968 oder früher abge-            stellen, der die Beiträge erstattet hat; an ihn ist\nschlossen haben und für diese Versicherung          der erstattete Betrag unmittelbar zu zahlen. Bei\nmindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie         Wiedereinzahlung nach Satz 1 gilt die Erstattung\nfür sie Beiträge zur knappschaftlichen Renten-       für Beiträge nach dem 31. Dezember 1955 als nicht\nversicherung zu zahlen wären.                       durchgeführt. Lassen sich die erstatteten Beiträge","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                        1271\nnach Monat, Zahl oder Höhe nicht mehr fest-              ger Arbeiten unter Tage oder diesen gleichge-\nsteJlen, so verteilt der zuständige Versicherungs-        stellte Arbeiten nach § 49 Abs. 2 und § 98 a\nträger den erstatteten Betrag entsprechend den           Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Reichsknappschafts-\nnoch vorhandenen Unterlagen nach seinem                  gesetzes je zwei volle Kalendermonate dieser\nErmessen. § 1419 der Reichsversicherungsord-             Arbeiten als drei Kalendermonate ständiger\nnung gilt.                                               Arbeiten unter Tage angerechnet.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Versicherte,         (3) Ist die Gewährung von Leistungen von der\ndie wegen der Höhe ihres regelmäßigen Jahres-            Verrichtung von ständigen Arbeiten unter Tage\narbeitsverdienstes in der Rentenversicherung der         oder einer Beschäftigung unter Tage abhängig,\nAngestellten nicht versicherungspflichtig waren          so werden die vor dem 1. Januar 1968 unter Tage\nund ab 1. Januar 1968 in einem Zweig der gesetz-         zurückgelegten Beschäftigungszeiten voll ange-\nlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig          rechnet, soweit nicht in den Absätzen 4 und 5\nsind, oder die auf Grund des Artikels 2 § 1 des          etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für\nAngestel ltenversicherungs-N euregel ungsgesetzes        den Leistungszuschlag nach § 59 Abs. 1 des\nin der Fassung des Angestelltenversicherungs-            Reichsknappschaftsgesetzes.\nN euregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bun-             (4) Auf die Wartezeit nach § 49 Abs. 2 des\ndesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-      Reichsknappschaftsgesetzes sind für je drei volle\nAnderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesge-            Kalendermonate der vor dem 1. Januar J968 zu-\nsetzbl. I S. 476) von der Versicherungspflicht be-       rückgelegten Arbeiten unter Tage, die nicht\nfreit worden sind und auf die Befreiung durch            Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbei-\nschriftliche Erklärung gegenüber dem Träger der          ten waren, zwei Kalendermonate als ständige\nRentenversicherung der Angestellten bis zum              Arbeiten unter Tage anzurechnen.\n30. Juni 1968 mit Wirkung vom 1. Juli 1968 ver-\nzichten.\"                                                   (5) Auf die Zeit ständiger Arbeiten unter Tage\noder diesen gleichgestellte Arbeiten nach § 98 a\n3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:                  Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Reichsknappschafts-\ngesetzes sind die vor dem 1. Januar 1968 zurück-\n.,,§ 2a\ngelegten Beschäftigungszeiten unter Tage, die\n(1) Der Erlaß des Reichsarbeitsministers über         nicht Hauerarbeiten oder gleichgestellte Arbeiten\nden Beginn der knappschaftlichen Rentnerkran-            waren, nicht anzurechnen.\nkenversicherung vom 22. August 1942 (AN II 476)\ngilt weiter.                                                (6) Hat der Versicherte vor dem 1. Januar 1968\nHauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbei-\n(2) Personen, die eine Bergmannsrente nach            ten verrichtet und mußte er sie wegen vermin-\n§ 45 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes oder          derter bergmännischer Berufsfähigkeit aufgeben,\neinen Knappschaftssold beziehen und nicht als            so findet die Umrechnung nach den Absätzen 2\nArbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenver-             und 4 nicht statt, wenn dies für den Versicherten\nsicherung pflichtversichert sind, setzen ihre Ver-        günstiger ist.\"\nsicherung als freiwillige Mitglieder in der knapp-\nscha.ftlichen Krankenversicherung fort, sofern sie     5. § 9 wird wie folgt ergänzt:\nnicht der Fortsetzung der Versicherung wider-            a) Es wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\nsprechen. Das Nähere regelt die Satzung.\n,, (1 a) § 53 des Reichsknappschaftsgesetzes\n(3) Soweit bis zum 1. Januar 1968 anders als               gilt mit der Maßgabe, daß der Jahresbetrag\nim Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknapp-               nach Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz für\nschaf tsgesetzes verfahren worden ist, behält es               Versicherungsfälle aus dem Jahre\ndabei sein Bewenden; gegenseitige Erstattungen\n1968     1,96 vom Hundert\nfinden nicht statt.\n1969     1,92 vom Hundert\n(4) § 27 dieses Artikels bleibt unberührt.\"                        1970     1,88 vom Hundert\n1971     1,84 vom Hundert\n4. § 5 erhält folgende Fassung:\n.,§ 5\nund der Jahresbetrag nach den Absätzen 3\nund 4 für Versicherungsfälle aus dem Jahre\nBei der Regelung nach §§ 3 und 4 bleiLt für\n1968     2,4 vom Hundert\n31. Dezember 1967 geltenden Recht vor dem\n1969     2,3 vom Hundert\n1. Januar 1969 einhundertachtzig Kalendermonate\n1970     2,2 vom Hundert\nHauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbei-                       1971     2,1 vom Hundert\nten verrichtet haben, gilt die Wartezeit nach § 49\nAbs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der                   beträgt.\"\nvom 1. Januar 1968 an geltenden Fassung als               b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:\nerfüllt, wenn sie eine Versicherungszeit von drei-               ., (4) § 58 des Reichsknappschaftsgesetzes\nhundert Kalendermonaten in der knappschaft-                    gilt für Knappschaftsrenten wegen Erwerbs-\nlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben.\nunfähigkeit aus Versicherungsfällen bis zum\n(2) Versicherten, die vor dem 1. Januar 1969                31. Dezember 1970 mit der Maßgabe, daß die\nweniger als einhundert.achtzig Kalendermonate                  Zeit vom Kalendermonat, in dem der Ver-\nHauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbei-               sicherungsfall eingetreten ist, bis zum Kalen-\nten verrichtet-haben, werden auf die Zeit. ständi-             dermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres","1272                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nnur zu zwd Dritteln (Zurcchnungszcit), begin-      9. Nach § 20 werden folgende Vorschriften einge-\nnend mit dem Versicherungsfall, anzurechnen            fügt:\nist. Vom 1. Januar 1971 an wird die Zurech-\n,,§ 20a\nnungszeit auch bei Versicherungsfällen, die\nvor diesem Zeilpunkl eingetreten sind, voll               § 120 Abs. 2 und 3 des Reichsknappschafts-\nangercdrnet.                                         gesetzes gilt erst ab 1. Januar 1969 für Personen,\ndie Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-\n(5) Für Knappschc.tflsrenten wegen Berufs-         rungen auf Grund · von Versicherungsfällen be-\nunfähigkeit gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.         ziehen, die im Jahre 1967 eingetreten sind.\nVom 1. Januar 1971 an wird die Zurechnungs-           Artikel 3 § 5 des Finanzänderungsgesetzes 1967\nze:1it zu drei Vierteln, vom 1. Januar 1972 an         vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259)\nzu fünf Sechsteln und vom 1. Januar 1973 an           gilt entsprechend.\nvoll angerechnet; dies gilt auch für Renten\naus Versicherungsfällen, die vor den genann-                                   § 20b\nten Zeitpunkten eingetreten sind.\"                        Die Rentenversicherungen der Arbeiter und der\nAng~stellten gewähren der knappschaftlichen\n6.. § 11 erhält folgende Fassung:                              Rentenversicherung als Teil des Wanderungs-\nausgleichs\nII§ 11\n(1) § 59 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt\nfür das· Kalenderjahr 1968 274 Millionen Deutsche\nMark,\nfür Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezem-\nber 1968 eingetreten sind. Für Versicherungsfälle          für das Kalenderjahr 1969 257 Millionen Deutsche\nvor dem 1. Januar 1969 gilt er mit der Maßgabe,            Mark,\ndaß der Leistungszuschlag für das sechste bis              für das Kalenderjahr 1970 228 Millionen Deutsche\nelfte Jahr vom 1. Januar 1971, der Leistungszu-            Mark,\nschlag für das zwölfte bis zwanzigste Jahr vom\n1. Januar 1972 und der Leistungszuschlag für das           für das Kalenderjahr 1971 194 Millionen Deutsche\neinundzwanzigste und jedes weitere Jahr vom                Mark;\n1. Januar 1973 an zu gewähren ist.                         sie gelten als Leistungen für Renten. § 104 Abs. 4\nSatz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt ent-\n(2) Bei Anwendung des § 59 des Reichsknapp-\nsprechend.\"\nschaf tsgesetzes werden bei Versicherungsfällen\nnach dem 31. Dezember 1968 als ständige Arbei-                                     § 4\nten unter Tage angerechnet                                Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungs-\na) Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte· Ar-       gesetzes vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I\nbeiten vor dem 1. Januar 1968 sowie ständige       S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz über\nArbeiten unter Tage nach dem 31. Dezember          die Anordnung allgemeiner Zwischenfestsetzun-\n1967,                                             gen durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienste in\nder landwirtschaftlichen Unfallversicherung vom\nb) Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968,         6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 602) erhält fol-\ndie nicht 1-fauerarbeiten oder diesen gleichge-    gende Fassung:\ngestellte Arbeiten waren, mit der Maßgabe,\ndaß je drei volle Kalendermonate solcher Ar-                                 „Artikel 3\nbeiten als zwei Monate ständiger Arbeiten\nAusgleich zwischen den\nunter Tage gelten.\ngewerblichen Berufsgenossenschaften\nBei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1969                     , und der See-Berufsgenossenschaft\ngilt Satz 1 für Renten ohne Leistungszuschlag\nvom 1. Januar 19'11 und für Renten mit Lei-                                          § 1\nstungszuschlag vom 1. Januar 1972 an.\"\n(1) 1. Soweit der Rentenlastsatz einer gewerb-\nlichen Berufsgenossenschaft oder der\n7. § 18 erhält folgende Fassung:                                         See-Berufsgenossenschaft das Vierein-\n.. § 18                                    halbfache des durchschnittlichen Renten-\nlastsatzes der Berufsgenossenschaften\n§ 82 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt\noder\nauch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar\n1968, wenn der Antrag nach diesem Zeitpunkt                      2. der Entschädigungslastsatz einer dieser\ngestellt ist.\"                                                       Berufsgenossenschaften das Fünffache\ndes durchschnittlichen Entschädigungs-\nlastsatzes der Berufsgenossenschaften\n8. Nach§ 19 wird folgender§ 19a eingefügt:                               übersteigt,\n,,§ 19 a                          gleichen die Berufsgenossenschaften den entspre-\n§ 86 Abs. 2 a des Reichsknappschaftsgesetzes           chenden Lastenanteil untereinander aus.\nfindet auf Bergmannsrenten nach § 45 Abs. 1 Nr. 2            (2) Erhöht sich der Rentenlastsatz einer ge-\ndes Reichsknappschaftsgcsctzcs aus Versiche-              werblichen Berufsgenossenschaft oder der See-\nrungsfällen vor dem 1. Januar 1968 keine An-              Berufsgenossenschaft innerhalb \"on fünf Jahren,\nwendung.\"                                                 beginnend mit dem vierten dem Umlagejahr vor-","Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                         1273\nangehenden Jahr, frühestens beginnend mit dem           nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften\nJahre 1964, auf mehr als das Eine.inhalbfache           um. Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt,\ndes Rentenlastsatzes, den sie bei Zugrundelegung         durch den Hauptverband der gewerblichen Be-\nder Veränderung des durchschnittlichen Renten-           rufsgenossenschaften e. V. die Unterlagen für das\nJaslsatzes der Berufsgenossenschaften erreicht           Ausgleichsverfahren zu prüfen.\"\nhätte, so gilt Absatz 1 entsprechend. Ein Aus-\ngleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz\neiner Berufsgenossenschaft 0,008 oder ihr Ent-                                Artikel 3\nsdüidigungslastsatz 0,015 nicht übersteigt.                     Ubergangsvorschriften zu Artikel 1\n(3) Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich\nmehrere Entlastungsvoraussetzungen gegeben, so                                   § 1\nwird der Betrag ausgeglichen, der sie am meisten         Leistungen im Falle der Mutterschaft werden nach\nentlastet.                                            dem bisherigen Recht gewährt, wenn die Schutzfrist\n§ 2                          nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des\n(1) Rentenlastsatz ist das Verhältnis der Auf-     Mutterschutzgesetzes vor Inkrafttreten dieses Ge-\nwendungen für Renten, Abfindungen und Sterbe-         setzes begonnen hat. Für diese Fälle richtet sich die\ngeld zu den beitragspflichtigen Entgelten.            Erstattungspflicht des Bundes nach bisherigem Recht.\n(2) Entschädigungslastsatz ist das Verhältnis\n§ 2\nder Aufwendungen für lieilbehandlung, Berufs-\nhilfe, Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfin-          Für die in § 165 Abs. l Nr. 3 der Reichsversiche-\ndungen zu den beitragspflichtigen Entgelten.          rungsordnung bezeichneten Personen, die bei In-\nkrafttreten dieses Gesetzes eine Rente aus der Ren-\n§ 3                          tenversicherung der Arbeiter oder der Rentenver-\nsicherung der Angestellten beziehen und durch die-\n(1) Ausgleichspflichtig sind die nicht ausgleichs-\nses Gesetz versicherungspflichtig werden, beginnt\nberechtigten Berufsgenossenschaften.\ndie Mitgliedschaft mit dem Tage, an dem die zustän-\n(2) Der Ausgleichsanteil jeder Berufsgenos-        dige Kasse von der Versicherungspflicht Kenntnis\nsenschaft entspricht dem Verhältnis der Lohn-         erhält und die Mitgliedschaft feststellt. Dies gilt\nsumme der Berufsgenossenschaft zu der Lohn-           auch für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversiche-\nsumme aller ausgleichspflichtigen Berufsgenos-        rungsordnung bezeichneten Personen, über deren\nsenschaften.                                          Rentenantrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses,\n(3) Die Summe von eigenen Rentenleistungen        Gesetzes noch nicht endgültig entschieden ist.\njeder Berufsgenossenschaft und deren Anteilen an\nder Ausgleichslast darf die in § 1 gesetzten Gren-                               § 3\nzen nicht überschreiten.                                Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Be-\ntrag nach § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungs-\n§ 4                          ordnung erhält, weil er bei einem Krankenversiche-\nDie Beiträge der Mitglieder einer Berufsgenos-     rungsunternehmen versichert ist, gilt von der Ver-\nsenschaft für deren Ausgleichsanteil (§ 3 Abs. 2)     sicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichs-\nwerden ausschließlich nach dem Entgelt der Ver-       versicherungsordnung als befreit, es sei denn, er\nsicherten in den Unternehmen umgelegt..               erklärt bis 30. Juni 1968, daß die Versicherungspflicht\nwirksam werden soll. Die Mitgliedschaft beginnt in\n§ 5                          diesem Fall am Ersten des auf die Erklärung folgen-\nden Monats.\nBei der Regelung nach §§ 3 und 4 bleibt für\njedes Mitglied eine Jahreslohnsumme außer Be-                                    § 4\ntracht, die dem Fünffachen der für die gesetz-           (1) Sind seit dem 1. August 1956 bis zum Inkraft-\nliche Rentenversicherung festgesetzten allgemei-      treten dieses Gesetzes Land- oder Innungskranken-\nnen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der            kassen neu errichtet worden, können die in § 165\nReichsversicherungsordnung) des Kalenderjahres        Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung be-\nentspricht, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht.        zeichneten Versicherten, die während ihres letzten\nDer Betrag ist auf 1 000 Deutsche Mark nach oben      Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder dieser Kas-\nabzurunden. Bei der Berufsgenossenschaft für Ge-      sen gewesen wären, wenn diese bereits bestanden\nsundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben          hätten, beantragen, Mitglieder dieser Kassen zu wer-\naußerdem die Einrichtungen der freien Wohl-           den; dies gilt auch für ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 3\nfahrtspflege außer Betracht.                          der Reichsversicherungsordnung versicherten Hin-\nterbliebenen.\n§ 6\n(2) Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten\nDie Berufsgenossenschaften übermitteln dem         bei der Kasse zu stellen, bei der die Mitgliedschaft\nHauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-         erworben wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem\nschaften e. V. bis zum 31. März des dem Umlage-       Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt.\njahr folgenden Jahres die Angaben, die für die        Die aufnehmende Kasse hat den Ubertritt des Mit-\nBerechnung des Ausgleichs erforderlich sind.          gliedes unverzüglich der Kasse anzuzeigen, bei der\nDieser ermittelt die Ausgleichslast und legt sie      die Mitgliedschaft erlischt.","}274                               .Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 5                               verschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein\n(1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei-\nvermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, blei-\nter und der Träger der Rentenversicherung der An-           ben außer Betracht.\"\ngestellten behalten in Verbindung mit dem Zehnten        b) In Artikel 1 Nr. 15 werden in Absatz 1 des § 13\nRentenanpassungsgesetz vom Inkrafttreten dieses             die Worte „zu Lasten des Bundes\" gestrichen.\nGesetzes an zwei vom llundert des. Zahlbetrages der\nRenten im Sinne des § 381 Abs. 2 Satz 2 der Reichs-      c) Artikel 1 Nr. 16 erhält folgende Fassung:\nversicherungsordnung ein, die unter das Zehnte              „ 16. Nach § 13 werden folgende §§ 13 a bis 13 d\nRentenanpassungsgesetz fallen; für die Monate, für\neingefügt:\ndie die Rentenerhöhung nach dem Zehnten Renten-\nanpassungsgesetz nachgezahlt wird, ist jedoch höch-                                   ,,§ 13 a\nstens ein Betrag in Höhe der Nachzahlung einzube-                         Zuschuß zum Mutterschaftsgeld\nhalten. Die einbehaltenen Beträge sind auf 10 Deut-                  (1) Frauen, die Anspruch auf ein kalen-\nsche Pfennig, bei Pfennigbeträgen von 1 bis 4 nach                dertägliches Mutterschaftsgeld (§ 200 der\nunten, bei Pfennigbeträgen von 5 bis 9 nach oben                  Reichsversicherungsordnung oder § 13\nabzurunden. Sätze 1 und 2 gelten für die Träger der               Abs. 2) haben, erhalten von ihrem Arbeit-\nknappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend.                geber einen Zuschuß in Höhe des Unter-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nicht                schiedsbetrages zwischen dem Mutter-\nnach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherun1s-                  schaftsgeld und dem um die gesetzlichen Ab-\nordnung versichert sind, weil sie sich gewöhnlich                 züge verminderten durchschnittlichen kalen-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes auf-               dertäglichen Arbeitsentgelt. Wird Pflege in\nhalten, und keinen Betrag nach § 381 Abs. 4 der                   einer Entbindungs- oder Krankenanstalt\nReichsversicherungsordnung erhalten.                              oder Hilfe und Wartung durch Hauspflege-\nrinnen gewährt, so ist der Zuschuß nach dem\nRechnungsbetrag des Mutterschaftsgeldes zu\n§ 6                                     bemessen, der ohne Gewährung dieser Lei-\n§ 381 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3, § 394 Abs. 3,           stungen zu zahlen wäre. Das durchschnitt-\n§ 488 Abs. 3 Satz 2 sowie § 515 Abs. 1 Satz 2 der                 liche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist ~ us\nReichsversicherungsordnung gelten erst ab 1. Januar               den letzten drei abgerechneten Kalender-\n1969 für Personen, die Renten der Rentenversiche-                 monaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus\nrung der Arbeiter und der Rentenversicherung der                  den letzten dreizehn abgerechneten Wochen\nAngestellten aus im Jahre 1967 eingetretenen Ver-                 vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu\nsicherungsfällen beziehen. § 5 gilt entsprechend.                 berechnen. Einmalige Zuwendungen sowie\nTage, an denen infolge von Kurzarbeit, Ar-\nbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeits-\n§ 7                                     versäumnis kein oder ein vermindertes Ar-\nbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer\nBei einer Waisenrente, die nach Artikel 2 § 35 des\nBetracht. Ist danach eine Berechnung nicht\nArbeiterrentenversicherungs -Neuregelungsgesetzes\nmöglich, so ist das durchschnittliche kalen-\noder Artikel 2 § 34 des Angestelltenversicherungs-\ndertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig\nN euregelungsgesetzes umgestellt oder nach Arti-\nBeschäftigten zugrunde zu legen.\nkel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nlungsgesetzes oder Artikel 2 § 41 des Angestellten-                  (2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis wäh-\nversicherungs-N euregelungsgesetzes berechnet ist,                rend ihrer Schwangerschaft oder während\ngilt als Kinderzuschuß im Sinne des § 381 Abs. 2                  der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeit-\nSatz 2 der Reichsversicherungsordnung der Betrag,                 geber zulässig aufgelöst worden ist, erhal-\nder als Kinderzuschuß zu den Renten zu gewähren                   ten den Zuschuß nach Absatz 1 zu Lasten des\nist, die auf Versicherungsfällen des Jahres 1957                  Bundes von dem für die Zahlung des Mutter-\nberuhen und nach den Rentenanpassungsgesetzen                     schaftsgeldes zuständigen Träger der gesetz-\nangepaßt worden sind.                                             lichen Krankenversicherung.\n§8                                                           § 13b\nDas Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgeset-                   Sonstige Leistungen der Mutterschaftshilfe\nzes und der Reichsversicherungsordnung vom                           (1) Frauen, die in der gesetzlichen Kran-\n24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 912), geändert              kenversicherung versichert sind, erhalten\ndurch das Haushaltssicherungsgesetz vom 20. De-                   auch die sonstigen Leistungen der Mutter-\nzember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), letzteres                schaftshilfe nach den Vorschriften der\ngeändert durch das Finanzplanungsgesetz vom                       Reichsversicherungsordnung.\n23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697), wird\n(2) Zu den sonstigen Leistungen der Mut-\nwie folgt geändert:\nterschaftshilfe gehören:\na) In Artikel 1 Nr. 13 erhält § 11 Abs. 1 Satz 4 fol-             1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Heb-\ngende Fassung:                                                   ammenhilfe,\n„Einmalige Zuwendungen sowie Tage, an denen                  2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und\ninfolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder un-                 Heilmitteln,","Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                          1275\n3. Pauschbeträge für die im Zusammenhang                                     § 11\nmit der Enlbipdung entstehenden Auf-             § 4 Abs. 2 und 3 des Sozialversicherungs-Anglei-\nwendungen,                                    chungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesge-\n4. Pflege in einer Entbindungs- oder Kran-       setzbl. I S. 402) wird gestrichen.\nkenanstalt sowie Hilfe und Wartung\ndurch Hauspflegerinnen.                                                   § 12\nArtikel 2 § 6 des Gesetzes über Krankenversiche-\n§ 13c                      rung der Rentner vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetz-\nFreizeit für Untersuchungen             blatt I S. 500) wird gestrichen ..\nDer Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit\nzu gewähren, die zur Durchführung der Un-                                    § 13\ntersuchungen im Rahmen der Mutterschafts-           Es werden aufgehoben:\nhilfe erforderlich ist. Ein Entgeltausfall darf  1. § 15 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes\nhierdurch nicht eintreten.                           vom 17. Juni 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 99), zuletzt\n§ 13d                          geändert durch das Fremdrenten- und Auslands-\nSteuerfreiheit                      rentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 848).\nDie Sonderunterstützung nach § 11, das\nMutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 2 und der        2. § 5 Abs. 3 des Knappschaftsversicherungs-Anpas-\nZuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 13 a             sungsgesetzes vom 30. Juli 1949 (Gesetzblatt der\nunterliegen nicht der Einkommensteuer.\"               Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\ns. 202).       .\nd) Artikel 2 Nr. 6 und 7 sowie Artikel 3 § 1 Abs. 1\nwerden gestrichen.                                      3. § 1 des Gesetzes Nr. ~65 vom 14. April 1959\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 1073).\ne) In Artikel 3 § 4 Abs. 1 wird der letzte Halbsatz\n,,die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit In-      4. § 16, § 21 Abs. 1, 3 und 4 und § 22 des Saarknapp-\nkrafttreten eines Gesetzes zur Neuregelung der              schaftsgesetzes vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des\ngesetzlichen Krankenversicherung, spätestens mit            Saarlandes S. 1099, 1379) in der Fassung des So-\nWirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft.\" durch die             zialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom\nWorte „die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes             15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).\n11\nmit Wirkung vom l. Januar 1968 in Kraft. er-            5. § 182 b der Reichsversicherungsordnung.\nsetzt.                                                  6. § 5 der Verordnung über den weiteren Ausbau\n§9                                der knappschaftlichen Versicherung vom 19. Mai\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung              1941 (Reichsgesetzbl. I S. 287).\nwird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes zum              7. § 14, mit Ausnahme des Satzes 2, §§ 15 und 16\nSchutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutz-                Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversiche-\ngesetz) vom 24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69)           rung der Rentner vom 4. November 1941 (Reichs-\nin der Fassung, wie sie sich aus § 72 Abs. 1. des               gesetzbl. I S. 689), zuletzt geändert durch das Ge-\nJugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960                  setz über Krankenversicherung der Rentner vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 665), dem Artikel 1 des Geset-            12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500).\nzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der\n8. Artikel 11 Abs. 2 und 3 der Ersten Verordnung\nReichsversicherungsordnung vom 24. August 1965\nzur Vereinfachung des Leistungs- und Beitrags-\n(Bundesgesetzbl. I S. 912), geändert durch das Haus-\nrechts in der Sozialversicherung vom 17. März\nhaltssicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965 (Bun-\n1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41).\ndesgesetzbl. I S. 2065), letzteres geändert durch das\nFinanzplanungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bun-            9. Nummer 2 der Sozialversicherungs-Anordnung\ndesgesetzbl. I S. 697) und Artikel 3 § 8 Buchstaben a           Nr. 30 vom 5. Dezember 1947 (Arbeitsblatt für die\nbis c dieses Gesetzes ergibt, unter neuem Datum und             britische Zone S. 425).\nin neuer Paragraphenfolge bekannt.zugeben und da-\nbei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen                                         § 14\nsowie durch Zeitablauf überholte Vorschriften zu               (1) In den §§ 182, 201, 216, 306, 312, 317, 381 und\nstreichen.                                                  383 der Reichsversicherungsordnung werden die\nWorte ,,§ 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4\" durch die Worte\n§ 10\n,,§ 165 Abs. 1 Nr. 3\" ersetzt.\nIn Artikel 5 Nr. 4 des Haushaltssicherungsgesetzes\n(2) In § 245 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung\nvom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065)                                                       11\nwerden die Worte ,,§ 165 Abs. 1 Nr. 4 durch die\nin der Fassung des Finanzplanungsgesetzes vom\nWorte ,,§ 165 Abs. 1 Nr. 3\" ersetzt.\n23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697) werden\ndie Worte „mit Inkrafttreten eines Gesetzes zur                (3) § 234 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 2, § 244 Abs. 3,\nNeuregelung der gesetzlichen Krankenversicherung,           § 245 Abs. 5, § 477 Nr. 4 und § 514 Abs. 1 und 2 der\nspätestens mit Ablauf des Kalenderjahres 1968            11\nReichsversicherungsordnung werden gestrichen. In\ndurch die Worte „mit Ablauf des Kalenderjahres              § 514 Abs. 3 wird nach dem Paragraphenzeichen die\n11\n1967 ersetzt.                                               Zahl „257 a,\" eingefügt.","1276                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(4) In§ 4 <fos Sclhsl.vc:rwdltun~Js- und Krankenver-           b) In Satz 2 werden hinter den Worten „und\nsicherungsun~Jleichungsqesl!lzc~s Berlin vom 26. De-                     sind\" die Worte „die Minderung des Lei-\nzemb<'r tn57 (13un<ksgeseLzbl. I S. 1B83) wird die                      stungsvermögens oder\" und hinter den Wor-\nZahl „25\" g(:sLridH)n.                                                  ten „ohne Berücksichtigung\" die Worte „der\n§ 15\nnicht mehr bestehenden Minderung des Lei-\nstungsvermögens oder\" eingefügt.\nDer Antrag auf Erstal.lung von Beiträgen wegen\nHeirat nach den bis zum Inkraltlrclen dieses Geset-                                      Artikel 6\nzes geltenden Vors eh ri ften (§ 1304 Reichsversiche-\nrungsordnung, § BJ Angeslelll.envcrsidierungsgesetz,                              Bundessozialhilfegesetz\n§ 96 Reichsknappschaftsgesc>lz) kann noch bis zum                 Das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961\n31. Januar 1%8 gestt~lll werden, wenn die Eheschlie-           (Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt geändert durch das\nßung bis zum 31. Dezember 1967 erfolgt ist. Die Er-           Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundes-\nstallung erstreckt sich nur auf Beiträge, die für Zei-        sozialhilfegesetzes vom 31. August 1965 (Bundes-\nten bis zum ]1. Dezember 1%7 entrichtet sind.                 gesetzbl. I S. 1027), wird wie folgt geändert:\n1. § 138 wird aufgehoben.\nArtikel 4\nBetriebsverfassungsgesetz                 2. § 66 wird wie folgt geändert:\nDas Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober                   a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert                         ,,Der Bund trägt zur Hälfte die Aufwendun-\ndurch das Einführungsgesf:tz zum Aktiengesetz vom                       gen, die dem Träger der Sozialhilfe durch den\n6. September 1965 (Bundesrseset.zbl. I S. 1185), wird                   Vollzug der §§ 50, 53 Abs. 2 Satz 2 und der\nwie folgt geänderl:                                                      §§ 56 und 57 entstehen. 11\nIn § 4 Abs. 2 Buchstc1be c werden die Worte „nicht             b) Absatz 2 wird aufgehoben; der bisherige Ab·\nangestell tenversi chenmgspflich ti g sind, und\" ge-                     satz 3 wird Absatz 2.\nstrichen.\nArtikel 7\nArtikel 5\nBundesversorgungsgesetz\nGesetz über Arbeitsvermittlung\nund Arbeitslosenversicherung                    § 56 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-\nsung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141)\nDas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nerhält folgende Fassung:\nlosenversicherunq in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I                                               ,,§ 56.\nS. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förde-             Die Bundesregierung hat in zweijährigem Ab-\nrung der StabiliUit und des Wachstums der Wirt-               stand, erstmals zum 31. Dezember 1970, den gesetz-\nschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582),           ·gebenden Körperschaften des Bundes zu berichten,\nwird wie folg Lgeändert:                                      inwieweit es unter Berücksichtigung der Entwicklung\nder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des rea-\n1. In § 76 wird folgcndc!r Absatz 1 a eingefügt:\nlen Wachstums der Volkswirtschaft möglich ist, die\n,, (1 a) Kann der Arbeitslose wegen einer Minde-        Leistungen dieses Gesetzes zu ändern.\"\nrung seines Leistungsvermögens keine Beschäfti-\ngung unter den üblichen Bedingungen des allge-                                       Artikel 8\nmeinen Arlwitsmmktcs crnsübcn, so steht dies für\nGesetz über eine Altershilfe für Landwirte\ndie Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld\nder Annalnne, daß er der Arbeitsvermittlung zur              Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in\nVerfügung sieht, nicht entgegen, wenn er nicht            der Fassung vom 14. September 1965 (Bundesgesetz-\nberufsunU:ihig im Sinne der gesetzlichen Renten-          blatt I S. 1449), geändert durch das Finanzplanungs-\nversicherung isl.\"                                        gesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I\nS. 697) wird wie folgt geändert und ergänzt:\n2. § 90 Abs. 8 crhült folgende Fassung:\n1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,. (8) Kann der Arbeitslose wegen einer Minde-\nrung seines Leistungsvermögens oder infolge tat-                ,, (2) Der Beitrag ist für alle Beitragspflichtigen\nsächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr              gleich. Er beträgt\nein Arbeitsentgelt erzielen, das der Bemessung                ab 1. Januar 1968 monatlich 20 Deutsche Mark,\ndes Hauptbetrages zugrunde zu legen wäre oder                 ab 1. Januar 1969 monatlich 22 Deutsche Mark,\nzugrunde liegt, so ist Absatz 7 für die Zeit, wäh-            ab 1. Januar 1971 monatlich 24 Deutsche Mark.\"\nrend der die Minderung des Leistungsvermögens\nbesteht oder die Bindungen vorliegen, entspre-             2. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt:\nchend anzuwenden. 11                                                                    ,.§ 13a\n3. § 148 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                               (1) Die nach § 13 zu leistenden Bundesmittel\nbetragen für das Kalenderjahr 1968 höchstens\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                            555 000 000 DM und für die folgenden Kalender-\n,.§ 90 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.\"            jahre jährlich höchstens 565 000 000 DM.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                           1277\n(2) Reichen diese Bundesmittel zusammen mit                    des Jahreseinkommens des Ehegatten mit\ndem Beitragsaufkommen und den sonstigen Ein-                      dem niedrigeren Jahresarbeitslohn ist\nnahmen nicht aus, um die Gesamtaufwendungen                       Sat:z 1 Nr. 4 nicht anzuwenden\".\nder landwirtschaftlichen Alterskassen zu decken,\nso hat die Vertreterversammlung des Gesamtver-          b) Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 5 erhalten fol-\nbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen                 gende Fassung:\nüber den in § 12 Abs. 2 Satz 2 genannten Beitrag             „Wenn der Berechtigte für das nach Satz 1\nhinaus einen zusätzlichen Beitrag in der zur Dek-            maßgebende Kalenderjahr zur Einkommen-\nkung der Gesamtaufwendungen erforderlichen                   steuer zu veranlagen, eine Veranlagung aber\nHöhe festzusetzen.\"                                          noch nicht durchgeführt ist, so ist Berech-\nnungsjahr das letzte vor diesem Jahr lie-\nArtikel 9                               gende Kalenderjahr, für das der Berechtigte\nzur Einkommensteuer veranlagt worden ist\nLeistungsförderungsgesetz                        oder nicht zu veranlagen ist. Kommen nach\nSatz 2 mehrere Kalenderjahre als Berech-\n§ 1                                  nungsjahr in Betracht, so ist Berechnungsjahr\nDas Gesetz über Bildung und Verwaltung eines                 das dem Leistungszeitraum am nächsten lie-\nSondervermögens für berufliche Leistungsförderung               gende Kalenderjahr.\"\nin der Wirtschaft (Leistungsförderungsgesetz) vom      5. In§ 7 Abs. 7 und in § 8 Abs. 4 werden die Worte\n22. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt ge-     ,,Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nändert durch das Finanzplanungsgesetz vom 23. De-          nung\" ersetzt durch „Der Bundesminister für Fa-\nzember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697), wird aufge-        milie und Jugend\".\nhoben.\n6. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n§2\n,,Ist ein uneheliches Kind bei seinem Vater zu be-\nDas Sondervermögen für berufliche Leistungsför-\nrücksichtigen und entsteht oder erhöht sich da-\nderung wird auf gelöst.\ndurch ein Anspruch des Vaters auf Kindergeld, so\n§3                              gilt für die rückwirkende Gewährung des Kinder-\ngeldes oder des erhöhten Kindergeldes Satz 1 mit\nAusgabereste sowie Rückflüsse aus gewährten Zu-\nder Maßgabe, daß der Zeitraum von sechs Mona-\nwendungen fließen dem Bundeshaushalt zu.\nten sich um den auf volle Monate aufzurundenden\nZeitraum von der Geburt bis zur Feststellung\n§4                              der Vaterschaft oder der Unterhaltspflicht verlän-\nDie Rechte und Pflichten aus dem Sondervermögen          gert.\"\ngehen auf den Bund über.\n7. Der Zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnitts\nwird gestrichen.\nArtikel 10\n8. In§ 20 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Der Bun-\nKindergeldrecht                        desminister für Arbeit und Sozialordnung\" ersetzt\nDas Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964            durch „Der Bundesminister für Familie und Ju-\n(Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch das     gend\".\nFinanzplanungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bun-                                 Artikel 11\ndesgesetzbl. I S. 697), wird wie folgt geändert und\nergänzt:                                                                 Bundesbesoldungsgesetz,\nSoldatenversorgungsgesetz,\n1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nUnterhaltssicherungsgesetz,\n,,Bundeskindergeldgesetz (BKGG) \".                    Wehrpflichtgesetz, Schutzbereichgesetz,\n2. Hinter der Uberschrift des Ersten Abschnitts                       Bundespolizeibeamtengesetz\nwerden die Worte „Erster Unterabschnitt Kinder-\ngeld\" gestrichen.                                                                  § 1\n3. In § 1 Abs. 1 sowie in § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5    (1) § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-\nwird jeweils hinter dem Wort „Aufenthalt\" ein-      sung vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I\ngefügt ,,(§§ 13 und 14 Abs. 1 des Steueranpas-      S. 916), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neu-\nsungsgesetzes)\".                                    ordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird wie folgt geän-\n4. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:            dert:\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert und      1. In der Nummer 2 werden das Wort „mindestens\"\nergänzt:                                            durch die Worte „mehr als\" und der Punkt durch\naa) Die Zahl „ 1200\" wird durch die Zahl            ein Komma ersetzt.\n„ 1500\" und die Zahl „636\" durch die Zahl   2. Hinter Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-\n,,936\" ersetzt.                                 gefügt:\nbb) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch         „3. Soldaten, die sich für eine Dienstzeit von zwei\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender               Jahren verpflichten, nach Ableisten eines\n11\nHalbsatz angefügt: ,,bei der Berechnung               Grundwehrdienstes von zwölf Monaten.\ns","1278                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(2) Für Solchrl cn, die sich vor Inkrafttreten dieses  7. § 73 wird wie folgt geändert:\nGesetzes für eine Dienstzeit von zwei Jahren ver-\na) In den Absätzen 1, 2, 4 und 5 werden jeweils\npflichtet haben, ist § 47 in der bisher geltenden Fas-\nsung anzuwenden.                                                  die Worte „Unteroffizier auf Zeit\" durch die\nWorte „Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe\n§2\nder Unteroffiziere\" ersetzt.\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nb) In Absatz 6 werden die Worte „Offizier auf\nvom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) wird\nZeit\" durch die Worte „Soldaten auf Zeit in\nwie folgt geändert:\nder Laufbahngruppe der Offiziere\" ersetzt.\n1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „ Unteroffiziere\nund Mannschaften auf Zeit\" durch die Worte            8. § 74 wird wie folgt geändert:\n„Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der\na) In Absatz 1 werden die Worte „ Unteroffiziere\nUnteroffiziere und Mannschaften\" ersetzt.\nund Mannschaften auf Zeit\" durch die Worte\n2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „ Unteroffiziere                „Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen\nund Mannschaften auf Zeit\" durch die Worte                   der Unteroffiziere und Mannschaften\" ersetzt.\n„Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der             b) In Absatz 2 werden die Worte „ Offizier auf\nUnteroffiziere und Mannschaften\" ersetzt.                    Zeit\" durch die Worte „Soldaten auf Zeit in\n3. § 5 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:                    der Laufbahngruppe der Offiziere\" ersetzt.\n„Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die         (2) Auf Soldaten auf Zeit, die aufgrund einer Ver-\njeweils der Bemessung der Ubergangsgebührnisse        pflichtung oder Weiterverpflichtung vor dem Tage\nzugrunde liegen oder zuletzt gelegen haben; Ein-      des Inkrafttretens dieses Gesetzes in ein Dienstver-\nkommen aus der Fachausbildung ist anzurechnen.\"        hältnis als Soldat auf Zeit berufen worden sind, das\nvom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an mit\n4. In § 5 a Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte         einem Anspruch auf Dienstzeitversorgung endet, ist\n„Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit\" durch      § 12 Abs. 2 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes\ndie Worte „Soldaten auf Zeit in den Laufbahn-          in der Fassung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetz-\ngruppen der Unteroffiziere und Mannschaften\"           blatt I S. 201) weiterhin anzuwenden. Einer Ver-\nersetzt.                                               pflichtung oder Weiterverpflichtung steht die Ab-\n5. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „Unteroffiziere         gabe einer Verpflichtungs- oder Weiterverpflich-\nund Mannschaften auf Zeit\" durch die Worte             tungserklärung gleich.\n„Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der\nUnteroffiziere und Mannschaften\" ersetzt.                                          § 3\n6. § 12 Abs. 2 und 5 erhalten folgende Fassung:             Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung\nvom 31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 661), zuletzt\n,, (2) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Soldaten   geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des\nauf Zeit in den Laufbahngruppen der Unteroffi-         Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (Bundes-\nziere und Mannschaften, die nicht Inhaber des Zu-      gesetzbl. I S. 162), wird wie folgt geändert:\nlassungsscheines (§ 9) sind, nach einer Wehrdienst-\nzeit von                                               1. § 5 wird wie folgt geändert:\n1. weniger als drei Jahren             das Zweifache,      a) Die Anlage (zu § 5) wird durch die diesem\n2. drei Jahren                         das Vierfache,         Gesetz beigefügte Anlage (zu § 5 USG) ersetzt.\n3. vier bis sieben Jahren           das Siebenfache,\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n4. acht bis elf Jahren                   das Elffache,\n5. zwölf und mehr Jahren\n,, (2) Es wird gewährt\ndas Vierzehn{ ache\nder Dienstbezüge des letzten Monats.\"                         1. der Tabellensatz I, wenn ein anspruchs-\nberechtigter Familienangehöriger im enge-\n,, (5) Die Ubergangsbeihilfe beträgt bei Soldaten               ren Sinne vo~handen ist,\nauf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere nach\neiner Wehrdienstzeit von                                      2. Der Tabellensatz II, wenn neben einem\nanspruchsberechtigten Familienangehörigen\n1. weniger als drei Jahren          das Zweifache,              im engeren Sinne ein weiterer anspruchs-\n2. drei Jahren                       das Vierfache,             berechtigter Familienangehöriger vorhan-\n3. vier Jahren                      das Neunfache,              den ist,\n4. fünf Jahren                      das Zehnfache,          3. der Tabellensatz III, wenn neben einem\n5. sechs Jahren                        das Elffache,            anspruchsberechtigten Familienangehörigen\n6. sieben Jahren                   das Zwölffache,              im engeren Sinne zwei weitere anspruchs-\n7. acht Jahren                  das Dreizehnf ache,             berechtigte Familienangehörige vorhanden\n8. neun J ahrcn                                                 sind,\ndas Vierzehnfache,\n9. zehn Jahren                 das Fünfzehnfache,           4. der Tabellensatz IV, wenn neben einem\nanspruchsberechtigten Familienangehörigen\n10. elf Jahren                   das Sechzehnfache,              im engeren Sinne drei und mehr anspruchs-\n11. zwölf und mehr Jahren         das Siebzehnfache              berechtigte Familienangehörige vorhanden\nder Dienstbezüge des letzten Monats.\"                             sind.\"","Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                         1279\nc) In Absatz 4 werden die Worte „dem Tabellen-\nNettoeinkommen\nsatz II oder III\" durch die Worte „den Tabel-        des Wehrpflichtigen         Tabellensatz in DM\nlensätzen II bis IV\" ersetzt.                       - Einkommenstuf en -\nmonatlich\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                      in DM                  II      III     IV\na) In Absatz 2 Nr. 4 wird folgender Halbsatz an-\nüber      700 bis   750    464    529     587     609\ngefügt:\nüber     750 bis    800    488    558     624     647\n,,Mietbeihilfe wird nicht gewährt für die Be-\nnutzung von Wohnraum bei sonstigen Fami-          über     800 bis    850    512    586     660     685\nlienangehörigen.\"                                 über     850 bis    900    534    613     691     722\nb} Absatz 2 Nr. 5 wird gestrichen.                    über     900 bis    950    555    638     722     759\nc} Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe d erhält folgende        über     950 bis 1 000     575    663     751     795\nFassung:                                          über 1 000 bis 1 050       595    687     779     830\n„d) Aufwendungen für Verpflichtungen aus         über 1 050 bis 1 100       613    710     806     860\neiner von dem Wehrpflichtigen ohne Be-\nteiligung seines Arbeitgebers abgeschlos-   über 1 100 bis 1 150       630    731     833     889\nsenen Versicherung in einer betrieblichen,  über 1 150 bis 1 200       646    752     858     917\nüberbetrieblichen oder zusätzlichen Al-\nters- und Hinterbliebenenversorgung, aus    über 1 200 bis 1 250       662    772     882     943\nder freiwilligen Höherversicherung in der   über 1 250 bis 1 300       676    791     905     969\ngesetzlichen Rentenversicherung, aus Le-    über 1 300                -702    821     927     994\nbensversicherungs- und solchen Verträ-\ngen, die im Versicherungsfalle den Ver-\n§ 4\nsicherungsnehmer vor Vermögensnachtei-\nlen schützen, sowie Bauspar-, prämien-         Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 14. Mai\nbegünstigten       Wohnbausparverträgen,    1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390), geändert durch das\nHeimstätten-, Siedlungs- und steuer- oder   Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nprämienbegünstigten         Kapitalansamm-  vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797), wird\nlungsverträgen oder aus dem Bau von         wie folgt geändert:\nEigenheimen, wenn diese Verpflichtungen     1. In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die\nbereits zwölf Monate vor der Einberufung       Wehrbezirksverwaltung\" durch die Worte „das\nbestanden, bis zur Höhe von 15 vom Hun-        Kreiswehrersatzamt\" ersetzt.\ndert des Nettoeinkommens, mit Ausnahme      2. In § 14 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen;\naller mit dem Halten und Führen von           Nummer 4 wird Nummer 3.\nKraftfahrzeugen zusammenhängender Ver-\n3. In § 20 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die\nträge,\".\nWehrbezirksverwaltung\" durch die Worte „das\nd} In Absatz 3 wird die Zahl „5\" durch die Zahl         Kreiswehrersatzamt\" ersetzt.\n,,4\" ersetzt.\n4. § 33 wird wie folgt geändert:\nAnlage                                                      a} Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n(zu§ 5 USG}                                                      ,,Gegen den Musterungsbescheid und den Be-\nscheid des Prüfungsausschusses für Kriegs-\nNettoeinkommen\ndes Wehrpflichtigen                                         dienstverweigerer kann auch das Kreiswehr-\nTabellensatz in DM\n- Einkommenstufen -                                           ersatzamt Widerspruch einlegeo.\"\nmonatlich\nin DM                                           b} Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nII      III     IV\n,, Uber den Widerspruch gegen den Muste-\nbis                   400    281    314      339    351         rungs bescheid entscheiden Musterungskam-\nüber      400  bis                                              mern, die für den Bezirk eines oder mehrerer\n420    295    330      357    369\nKreiswehrersatzämter bei Wehrbereichsver-\nüber      420  bis    440    310    344      372    387         waltungen gebildet werden.\"\nüber      440   bis   460    324    358      387    405\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nüber      460   bis   480    338    371      402    423\nüber      480  bis    500    353    385      417    441         „Uber den Widerspruch gegen Bescheide der\nPrüfungsausschüsse für Kriegsdienstverwei-\nüber      500   bis   520    362    398      431    453         gerer entscheiden Prüfungskammern für\nüber      520   bis   540    371    411      445    465         Kriegsdienstverweigerer, die für den Bezirk\nüber      540  bis    560    380    424      459    477         eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter\nbei Wehrbereichsverwaltungen gebildet wer-\nüber      560   bis   580    388    436      473    490         den.\"\nüber      580   bis   600    395     448     487    507\nd) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Wehrbe-\nüber      600 bis     650    413    469      513    538         zirksverwaltung\" durch das Wort „Wehrbe-\nüber      650 bis     700    439    500      550    570         reichsverwaltung\" ersetzt.","1280                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ne) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefoßt:               gesetzbl. I S. 201) und Artikel VII Abs. 4 des Ge-\nsetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtenge-\n,,Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste-\nsetzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518)\nrungs- und Prüfungskammern werden von den\nweiterhin anzuwenden. Das gilt nicht für Polizeivoll-\ndurch Rechtsverordnung der Landesregierung\nzugsbeamte auf Widerruf, deren Dienstzeit (§ 8\nbestimmten Beschlußorganen der im Bereich\nAbs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes)\nder Musterungs- und Prüfungskammern ge-\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekürzt oder\nlegenen kreisfreien Städte und Landkreise\nmindestens um 1 Jahr verlängert wird oder die in\nbinnen drei Monaten nach Mitteilung der er-\nden Fällen des § 8 Abs. 3 des Bundespolizeibeamten-\nforderlichen Zahl der Beisitzer gewählt.\"\ngesetzes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in\n5. § 35 wird wie folgt geändert:                            die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach\n§ 8 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes über-\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Wehrbe-\nzirksverwaltung\" durch das Wort „Wehrbe-         nommen werden.\nreichsverwaltung\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                             Artikel 12\n,, (2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann                  Bundesrückerstattungsgesetz\ngegen den Musterungsbescheid und den Be-            Das Bundesgesetz zur Regelung der rückerstat-\nscheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungs-      tungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deut-\nkammern für Kriegsdienstverweigerer An-          schen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bun-\nfechtungsklage erheben oder Rechtsmittel         desrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957\neinlegen.\"                                       (Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert durch\n6. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „die              das Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrück-\nerstattungsgesetzes im Saarland (BRüG-Saar) vom\nWehrbezirksverwaltung\" durch die Worte „das\n12. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 133), gilt mit\nKreiswehrersatzamt\" und in Satz 2 das Wort\nfolgender Maßgabe:\n,,Sie\" durch das Wort „Es\" ersetzt.\n1. Die Aufwendungen für die durch Geldleistungen\n§ 5\nzu erfüllenden Ansprüche nach dem Bundesrück-\nerstattungsgesetz und für Härteleistungen nach\nDas Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956                 den §§ 44 und 44 a. dieses Gesetzes werden für\n(Bundesgesetzbl. I S. 899), geändert durch das Dritte           die Rechnungsjahre 1968 bis 1971 auf jeweils\nGesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom                 200 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.\n26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162), wird wie\nfolgt geändert:                                             2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, jeweils für\nein Rechnungsjahr durch Rechtsverordnung die\n§ 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                    Fälligkeit von Leistungen nach dem Bundesrück-\n,, (3) Schutzbereichbehörden sind die Wehrbe-             erstattungsgesetz ganz oder teilweise hinauszu-\nreichsverwaltungen. Der Bundesminister der Ver-              schieben. Dabei sollen von dem Hinausschieben\nteidigung kann Aufgaben der Schutzbereichbe-                 der Fälligkeit ausgenommen werden\nhörden auf die unteren Behörden der Bundeswehr-              Rechtsansprüche bis zu einer bestimmten Höhe,\nverwaltung übertragen.\"\nRechtsansprüche von Berechtigten oder Härteaus-\ngleichszahlungen an Antragsteller, die ein be-\n§ 6                              stimmtes Alter erreicht haben.\n(1) Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fas-               Rechtsansprüche, deren Fälligkeit ganz oder teil-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bun-                 weise hinausgeschoben wird, sind im folgenden\ndesgesetzbl. I S. 701) wird wie folgt geändert:                 Rechnungsjahr im Rahmen des nach Ziffer 1 zur\n§ 12 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     Verfügung stehenden Betrages vorrangig zu be-\nfriedigen.\n,, Wird durch die Teilnahme an einer Fachausbil-\ndung nach Beendigung des Dienstverhältnisses die                                Artikel 13\nArbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen,\nso wird ein Ausbildungszuschuß in Höhe von                               EWG-Anpassungsgesetz\n15 vom Hundert der Dienstbezüge gewährt, die                Das EWG-Anpassungsgesetz vom 9. September\njeweils der Bemessung der Ubergangsgebührnisse            1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1201), zuletzt geändert\nzugrunde liegen oder ZBletzt zugrunde gelegen            durch das Finanzplanungsgesetz vom 23. Dezember\nhaben; Einkommen aus der Fachausbildung ist an-          1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697), wird wie folgt ge-\nzurechnen.\"                                              ändert:\n(2) Auf die im Zeitpunkt des lnkrafttretens die-          1. § 1 erhält folgende Fassung:\nses Gesetzes vorhandenen Polizeivollzugsbeamten\n,,§ 1\nauf Widerruf sind bei Bemessung der Ubergangsbei-\nhilfe nach § 18 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtenge-                 Zur beschleunigten Eingliederung der landwirt-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    schaftlichen Betriebe in den Gemeinsamen Markt\n10. Juli 1967 {Bundesgesetzbl. I S. 701), § 12 Abs. 2           der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (E\\!\\TG)\ndes So 1clc1 ten vcrsorgungsuesetzes in der Fassung             stellt die Bundesregierung in den Jahren 1966 bis\nder Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes-                1969 zusätzlich zu den Mitteln gemäß § 6 des","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                              1281\nLandwirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955       zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) für Zwecke\n(Bundesgeselzbl. I S. 565) Anpassungshilfen in den  des Straßenwesens zu verwendenden Aufkommen an\nEntwurf des Bundeshaushaltsplans für das jewei-     Mineralölsteuer wird in den Rechnungsjahren 1968,\nlige Rechnungsjahr ein.\"                            1969, 1970 und 1971 jeweils ein Betrag von 320 Mil-\nlionen, 200 Millionen, 200 Millionen und 20 Millio-\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                         nen Deutsche Mark von der Zweckbindung freige-\n,,§ 4                       stellt.\nDie Bundesregierung stellt zum Ausgleich von                                    Artikel 17\nEinkommensminderungen der Landwirtschaft, die\nsich durch die Preisfestsetzung für Getreide inner-              Selbstschutzgesetz, Schutzbaugesetz,\nhalb der EWG ergeben, die hierfür aus dem EWG-                             Haushaltssicherungsgesetz\nAusrichtungs- und Garantiefonds zur Verfügung       1. Das Selbstschutzgesetz vom 9. September 1965\ngestellten Mittel in die Entwürfe der Bundes-          (Bundesgesetzbl. I S. 1240) in der Fassung des\nhaushaltspläne für die Rechnungsjahre 1968 bi.s        Artikels 18 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des\n1970 ein.\"                                             Haushaltsausgleichs vom 20. Dezember 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geän-\n3. § 5 wird gestrichen.                                    dert und ergänzt:\na) § 72 - Inkrafttreten - wird Absatz 1 und\nArtikel 14                                erhält folgende Fassung:\nBundesvertriebenengesetz                                11 ( 1) Das Inkrafttreten wird ausgesetzt.\"\n§ 46 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Ange-          b) In § 72 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nlegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bun-                   ,. (2) Artikel 18 Nr. 1 des Gesetzes zur Siche-\ndesvertriebenengcsetz - BVFG) in der Fassung der                rung des Haushaltsausgleichs vom 20. Dezem-\nBekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (Bundes-                    ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird auf-\ngesetzbl. I S. 1882), zuletzt geändert durch das                gehoben.\"\nFünfte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebe-\nnengesetzes vom 3. August 1964 (Bundesgesetzbl. I       2. Das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965 (Bun-\nS. 571), wird wie folgt neu gefaßt:                        desgesetzbl. I S. 1232) in der Fassung des Arti-\n„Er stellt insbesondere zur Durchführung eines von         kels 18 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des\nder Bundesregierung jährlich aufzustellenden Sied-         Haushaltsausgleichs vom 20. Dezember 1965 (Bun-\nlungsprogramms zusätzlich zu den von den Ländern           desgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geändert und\naufzubringenden finanziellen Leistungen, soweit die        ergänzt:\nhaushaltsmäßige Deckung beschafft werden kann,             In § 41 -          Inkrafttreten -\nMittel bereit\na) erhält der Satz 1 des Absatzes 1 folgende Fas-\n1. für die Neusiedlung,                                         sung:\n2. zur Förderung der in §§ 42, 44 und 45 festgeleg-             ,,Das Inkrafttreten wird ausgesetzt.\"\nten Zwecke,\nb) werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:\n3. für die Ansetzung auf Moor- und Odland und\n11 (2) Die Anwendung von § 1 Abs. 1, § 18\nRodungsflächen für die Beihilfen nach § 43.\"\nAbs. 1, §§ 24, 25, 28 Abs. 2 und § 29 wird aus-\ngesetzt. § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 sind nur für\nArtikel 15                               solche Schutzräume anzuwenden, bei denen\nder Bauantrag vor dem 25. Dezember 1965 ein-\nPostverwaltungsgesetz\ngegangen ist.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(3) Artikel 18 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur\ndie nach § 21 des Postverwaltungsgesetzes vom\nSicherung des Haushaltsausgleichs vom 20. De-\n24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676), zuletzt ge-\nzember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065) wer-\nändert durch das Gesetz über die Zuständigkeit auf\nden aufgehoben.\"\ndem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes\nvom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705), ge-     3. Das Gesetz zur Sicherung des Haushaltsausgleichs\nschuldete Ablieferung, soweit sie über eine Verzin-        vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065)\nsung des Eigenkapitals mit 7 vom Hundert jährlich          wird wie folgt geändert:\nzuzüglich eines Betrages von 300 Millionen DM hin-\nausgeht, mit der Maßgabe zu erlassen, daß die              In Artikel 18 Nr. 4 - Aufstellung eines Zivil-\nDeutsche Bundespost den erlassenen Teilbetrag zur          schutzkorps - werden die Worte „In den Rech-\nVerstärkung des Eigenkapitals verwendet.                   nungsjahren 1966 und 1967\" durch die Worte „Bis\nauf weiteres\" ersetzt.\nArtikel 16\nArtikel 18\nStraßenbaufinanzierungsgesetz\nVon dem nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzie-                            Zweites Wohnungsbaugesetz\nrungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über             Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung\nUmstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. De-        vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617),","1282                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nzuletzt geändert durch das Finanzplanungsgesetz                der Weise zu verteilen, daß in erster Linie der\nvom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697),              Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Woh-\nwird wie folgt geändert:                                       nungsbedarf und die unerledigten Anträge auf\nBewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Fa-\n1. § 19 a wird wie folgt geändert:                             milienheimen in der Form von Eigenheimen,\na) In der Uberschrift wird die Jahreszahl „ 1965\"           Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie zum\ndurch die Jahreszahl „ 1968\" ersetzt.                   Bau von eigengenutzten Eigentumswohnungen\nund Kaufeigentumswohnungen, insbesondere für\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          kinderreiche Familien, berücksichtigt werden.\"\n„(1) Vom Rechnungsjahr 1968 an stellt der\n5. § 45 wird wie folgt geändert:\nBund für die Förderung des Wohnungsbaues\nnach den §§ 25 bis 68 und 88 jährlich einen             a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie\nBetrag von 150 Millionen Deutsche Mark im                  folgt gefaßt:\nBundeshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen                  „Das Familienzusatzdarlehen zum Bau von\nHaushaltsplanes zur Verfügung. Auf diesen                  Familienheimen beträgt für Bauherren mit\nBetrag sind jeweils Mittel des Kapitalmarktes              zwei Kindern 2000 Deutsche Mark; für jedes\nanzurechnen, wenn der Bund für deren Ver-                  weitere Kind erhöht es sich um 3000 Deutsche\nbilligung den Ländern befristete Zuschüsse                 Mark. Das Familienzusatzdarlehen zum Bau\nzur Verfügung stellt; die anzurechnenden Mit-              von eigengenutzten Eigentumswohnungen be-\ntel des Kapitalmarktes dürfen höchstens                    trägt für Bauherren mit zwei Kindern 1500\n30 Millionen Deutsche Mark betragen. Die                    Deutsche Mark; für jedes weitere Kind er-\nfür die Verbilligung der Kapitalmarktmittel                 höht es sich um 1500 Deutsche Mark.\"\ngewährten befristeten Zuschüsse sind aus dem\nin Satz 1 genannten Betrag zu entnehmen.                b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „9000\" durch\nSatz 2 gilt nicht, soweit Mittel für die Ge-               die Zahl „3000\" ersetzt.\nwährung von Annuitätszuschüssen nach § 88\n6. a) In Teil V wird die Uberschrift des ersten Ab-\nzur Verfügung gestellt werden.\"\nsdmittes wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             ,,Förderung des steuerbegünstigten Woh-\n,,(2) Soweit die nach Absatz 1 zur Verfügung            nungsbaues durch Annuitätszuschüsse\".\ngeslellten Mittel für die Gewährung von An-             b) § 88 wird durch folgende §§ 88 bis 88 b er-\nnuitlitszuschüssen nach § 88 bestimmt sind,                setzt:\ngelten sie nicht als öffentliche Mittel im Sinne\ndieses Gesetzes.\"                                                               ,,§ 88\nGewährung von Annuitätszuschüssen für\n2. § 25 wird wie folgt geändert:                                           steuerbegünstigte Wohnungen\na) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sind die                   (1) Für Wohnungen, die nach dem 31. De-\nWorte „dessen Jahreseinkommen 9000 Deut-                   zember 1966 bezugsfertig geworden und als\nsche Mark nicht übersteigt,\" zu ersetzen durch             steuerbegünstigt anerkannt worden sind, kön-\ndie Worte „dessen Jahreseinkommen bei dem                  nen auf Antrag des Bauherrn aus Mitteln, die\nEhegatten 6000 Deutsche Mark, bei anderen                   nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses\nAngehörigen 4800 Deutsche Mark nicht über-                 Gesetzes gelten, Annuitätszuschüsse für die\nsteigt,\".                                                  zur Deckung der Gesamtkosten dienenden\nDarlehen gewährt werden. Die Annuitätszu-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben; der bisherige Ab-\nsatz 4 wird Absatz 3.                                      schüsse können für Darlehen bis zu einer\nHöhe der nach § 43 bestimmten Förderungs-\n3. § 26 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1971 in fol-\nsätze für öffentliche Baudarlehen gewährt\ngender Fassung anzuwenden:                                     werden und bis zu 4 vom Hundert betragen.\nFür die Darlehen, für die Annuitätszuschüsse\n,, (2) Die öffentlichen Mittel können abweichend           gewährt werden, sollen Bürgschaften über-\nvon den Förderungsrängen des Absatzes 1 ein-                nommen werden, für die der Bund Rückbürg-\ngesetzt werden, soweit dies zur Befriedigung               schaften nach § 24 übernimmt.\neines unabweisbaren Wohnungsbedarfs erfor-\nderlich ist.\"                                                 (2) Annuitätszuschüsse sollen in der Regel\nnur gewährt werden, wenn der Antrag bis\n4. § 30 ist bis zum 31. Dezember 1971 in folgender                zur Bezugsf'2rtigkeit der Wohnung gestellt\nFassung anzuwenden:                                            worden ist.\n,,§ 30                                  (3) Die Bewilligung der Annuitätszuschüsse\nkann für den Zeitraum widerrufen werden, in\nVerteilung der öffentlichen Mittel durch die                dem der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger\nobersten Landesbehörden                         einer nach den §§ 88 a oder 88 b begründe-\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen                     ten Verpflichtung schuldhaft zuwidergehan-\nzuständigen obersten Landesbehörden haben die                  delt hat. Soweit die Bewilligung widerrufen\nöffentlichen Mittel in Ubcreinstimmung mit den                 worden ist, sind die Annuitätszuschüsse zu-\nZielen der Raumordnung und Landesplanung in                    rückzuerstatten.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                       1283\n§ 88 a                     7. § 115 wird wie folgt gefaßt:\nZweckbestimmung der Wohnungen                                        ,,§ 115\n(1) Bei der Bewilligung der Annuitätszu-                     Uber lei tungsvorschriften für\nschüsse haben die zuständigen Stellen sicher-                     Familienzusatzdarlehen\nzustellen, daß die geförderten Wohnungen bis          (1) Die Vorschriften des § 45 in der vorstehen-\nzum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die          den Fassung dieses Gesetzes sind anzuwenden\nAnnuitätszuschüsse letztmalig gezahlt wer-         auf Bauvorhaben, für welche die öffentlichen\nden, in der Regel nur folgenden Personen           Mittel nach§ 42 Abs. 2 oder 6 erstmalig nach dem\nzum Gebrauch überlassen werden:                    31. Dezember 1967 bewilligt werden.\na) vorzugsweise Personen, die durch den Be-           (2) Ist ein Familienzusatzdarlehen vor dem\nzug der Wohnung eine öffentlich geför-         1. Januar 1968 bewilligt worden und haben sich\nderte Wohnung frei machen,                    die für die Bewilligung maßgebenden Verhält-\nb) im übrigen Wohnungsuchenden, deren              nisse vor Ablauf des 3. Monats nach Bezugs-\nJahreseinkommen innerhalb der in § 25 be-      fertigkeit zugunsten des Bauherrn oder Bewer-\nstimmten Einkommensgrenze liegt oder           bers geändert, so ist einer nach dem 31. Dezember\ndiese Grenze um nicht mehr als ein Drittel    1967 ergehenden Entscheidung über einen Antrag\nübersteigt.                                    auf Berücksichtigung dieser Verhältnisse § 45 in\n(2) Sind die Annuitätszuschüsse mit der Auf-    der vorstehenden Fassung dieses Gesetzes zu-\nlage bewilligt wor'den, daß die Wohnung            grunde zu legen.\neinem von der zuständigen Stelle benannten      8. In § 125 a Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nWohnungsuchenden aus dem in Absatz 1 Buch-\nstabe a bezeichneten Personenkreis zu über-        „Soweit in § 19 a auf andere Vorschriften des\nlassen ist, so sollen dem Verfügungsberech-        Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwiesen ist,\ntigten bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum       treten an deren Stelle Verweisungen auf die\nFreiwerden der Wohnung in der Regel minde-         entsprechenden Vorschriften des Wohnungsbau-\nstens drei dieser Wohnungsuchenden zur Aus-        gesetzes für das Saarland.\"\nwahl benannt werden.\nArtikel 19\n§ 88 b\nWohnungsbaugesetz für das Saarland\nKostenmiete\n1. Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der\n(1) Bei der Bewilligung der Annuitätszu-        Fassung vom 26. Oktober 1965 (Amtsblatt des\nschüsse hat sich der Bauherr zu verpflichten,      Saarlandes S. 889) wird entsprechend den in Ar-\ndie Wohnung im Falle der Vermietung bis            tikel 18 dieses Gesetzes enthaltenen Änderungen\nzum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die          des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geändert, und\nAnnuitätszuschüsse letztmalig gezahlt wer-         zwar mit folgenden Maßgaben:\nden, mindestens jedoch bis zum Ablauf des\n10. Kalenderjahres nach dem Jahr der Be-           a) § 14 wird entsprechend § 25 des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 2\nzugsfertigkeit, höchstens zu einem Entgelt zu\nvermieten oder sonst zum Gebrauch zu über-              geändert.\nlassen, das die zur Deckung der laufenden          b) § 15 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1971 in\nAufwendungen erforderliche Miete (Kosten-              der Fassung entsprechend § 26 Abs. 2 des\nmiete) nicht übersteigt.                               Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Arti-\n(2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 ver-         kel 18 Nr. 3 anzuwenden.\npflichtet und übersteigt das vereinbarte Ent-      c) § 27 wird entsprechend § 45 des Zweiten\ngelt die Kostenmiete, so ist die Vereinbarung           Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 5\ninsoweit unwirksam. Soweit die Vereinbarung             geändert.\nunwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstat-\nd) Im Vierten Titel des Teils V wird die Uber-\nten und vom Empfang an zu verzinsen. Der\nschrift entsprechend dem Ersten Abschnitt\nAnspruch auf Rückerstattung verjährt nach\nAblauf eines Jahres von der Beendigung des              des Teils V des Zweiten Wohnungsbauge-\nMietverhältnisses an. Für die Ermittlung der            gesetzes geändert. § 51 a wird entsprechend\n§ 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ge-\nKostenmiete und ihre Änderung gelten im\nübrigen die Vorschriften des § 72 dieses Ge-            ändert. Es wird ein § 51 b entsprechend § 88 a\nsetzes, des § 8 Abs. 1 und 4 und der §§ 10 und          Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes neu\n11 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 sowie              eingefügt.\ndie zu deren Durchführung ergangenen Vor-               Es wird ein neuer § 51 c entsprechend § 88 b\nschriften entsprechend.                                 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\n(3) Für vermietete Wohnungen in Eigen-               zes eingefügt; § 51 c Abs. 2 Satz 4 erhält je-\nheimen oder Kleinsiedlungen tritt an die                doch folgende Fassung:\nStelle der Kostenmiete die Vergleichsmiete.             „Für die Ermittlung der Kostenmiete und\nAbsatz 2 sowie § 8 Abs. 3 des Wohnungsbin-              ihre Änderung gelten im übrigen die Durch-\ndungsgesetzes 1965 gelten insoweit entspre-             führungsvorschriften, die die für das Woh-\nchend.\"                                                 nungs- und Siedlungswesen zuständige ober-","1284                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nste Lm1desbehörde auf Grund dieses Gesetzes                             Artikel 20\nfür öffentlich geförderte Wohnungen erlassen\nSoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen\nhat, entsprechend.\"\nverwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet wer-\ne) § 53 b wird entsprechend § 115 des Zweiten        den, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten\nWohnungsbaugeselzcs gemäß Artikel 18 Nr. 7       an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und\ngeändert.                                        Bezeichnungen dieses Gesetzes.\nf) Soweit in den unter Buchstaben a bis e be-\nzeichneten Vorschriften des Zweiten Woh-                                Artikel 21\nnungsbaugesetzes auf andere Vorschriften des                         Berlin-Klausel\nZweiten Wohnungsbaugesetzes verwiesen ist,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ntreten an deren Stelle in den geänderten Vor-\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nschriften des Wohnungsbaugesetzes für das\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nSaarland Verweisungen auf die entsprechen-\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nden Vorschriften d(~S Wohnungsbaugesetzes\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nfür das Saarland.\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n2. Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt,\ndas Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der                               Artikel 22\nnach diesem Gesetz geltenden Fassung bekannt-\nzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-                              Inkrafttreten\nlauts zu beseitigen.                                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}