{"id":"bgbl1-1967-73-6","kind":"bgbl1","year":1967,"number":73,"date":"1967-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/73#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-73-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_73.pdf#page=14","order":6,"title":"Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen","law_date":"1967-12-20T00:00:00Z","page":1242,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1242                                Bundesgesetzblatt, Ja.~ugang 1967, Teil I\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen\nVom 20. Dezember 1967\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes                                 ,§ 2\nvom 26. Juni 1909 (Reichsgesctzbl. S. 519), zuletzt\nDie Vorschriften des § 1 gelten nicht für\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh-\nseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetz-           1. Hunde und Hauskatzen, die von ihren in dem\nblatt I S. 627), wird mit Zustimmung des Bundes-               Geltungsbereich dieser Verordnung wohnenden\nrates verordnet:                                               Besitzern im Reiseverkehr in europäische Länder\n§ 1                                 vorübergehend ausgeführt worden sind, wenn der\nZolldienststelle die Identität des jeweiligen\n(1) Hunde und Hauskatzen dürfen nur eingeführt\nTieres durch eine vor der Ausreise ausgestellte\noder durchgeführt werden, wenn der Zolldienststelle\namtliche Bescheinigung nachgewiesen wird;\ndurch Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung des\nfür den Herkunftsort des Tieres zuständigen amt-          2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und\nlichen Tierarztes nachgewiesen wird, daß                       Hauskatzen\n1. das Tier am Tage der Ausstellung der Gesund-                a) die im Artistenberuf Verwendurig finden,\nheitsbescheinigung von ihm untersucht worden               b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr; unter\nist und dabei keine Anzeichen einer übertrag-                 Zwischenlandung im Sinne dieser Vorschrift\nbaren Krankheit gezeigt und auch der Verdacht                 ist auch die Umladung in ein anderes Flug-\neiner solchen Krankheit nicht vorgelegen hat und              zeug zu verstehen, wenn die Tiere zwischen-\n2. innerhalb der letzten drei Monate vor Ausstel-                 zeitlich das Gelände des Flughafens nicht\nlung der Gesundheitsbescheinigung weder am                    verlassen,\nHerkunftsort noch in dessen Umgebung bis zu                c) die an Bord von Schiffen gehalten werden und\neiner Entfernung von 20 Kilometern Tollwut                    in eine Bestandsliste eingetragen sind; diese\namtlich festgestellt worden ist.                              Tiere dürfen nicht an Land gebracht werden;\nDie Gesundheitsbescheinigung muß in deutscher             3. die Einfuhr und die Durchfuhr von Blinden-\nSprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglau-             hunden, Diensthunden der Bundeswehr, des\nbigten deutschen Ubersetzung vorgelegt werden. Sie             Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der\nist vom Tage der Ausstellung an gerechnet 10 Tage,             Polizei sowie von Hunden, die im Rettungsdienst\nbei Herkunft des Tieres aus einem außereuropäischen            eingesetzt sind.\nLand 20 Tage gültig.\n§ 3\n(2) Die Zolldienststelle kann im Einzelfall auf die        (1) Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Viehseuchengesetzes\nVorlage einer amtlich beglaubigten deutschen Ober-        wird bestraft, wer vorsätzlich\nsetzung der Gesundheitsbescheinigung nachAbsatz 1\nSatz 2 verzichten, wenn ihr aus der fremdsprachigen        1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Hunde\nGesundheitsbescheinigung zweifelsfrei ersichtlich              oder Hauskatzen einführt oder durchführt oder\nist, daß die geforderten Nachweise bescheinigt sind.      2. entgegen § 1 Abs. 4 die Erkrankung oder den Tod\neines Hundes oder einer Hauskatze nicht oder\n(3) Hunde und Hauskatzen, für die eine Gesund-\nnicht unverzüglich anzeigt.\nheitsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 nicht oder\nnur mit unzureichenden Angaben vorgelegt wird,                (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird nach§ 75\ndürfen nur eingeführt oder durchgeführt werden,           Abs. 1 des Viehseuchengesetzes bestraft.\nwenn eine Untersuchung durch den zuständigen\nbeamteten Tierarzt bei der Zolldienststelle ergibt,                                  § 4\ndaß Anzeichen einer übertragbaren Krankheit und\nder Verdacht einer solchen Krankheit nicht vor-               Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Ober-\nliegen und wenn eine Einschleppung von Tierseu-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nchen nicht zu befürchten ist. Dasselbe gilt, wenn eine    blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\namtlich beglaubigte deutsche Ubersetzung der Ge-          zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli\nsundheitsbescheinigung nicht vorgelegt wird und            1965 auch im Land Berlin.\ndie Voraussetzung des Absatzes 2 nicht gegeben ist.\n§ 5\n(4) Der Verfügungsberechtigte hat jede Erkran-\nkung oder den Tod eines nach Absatz 3 eingeführten            Diese Verordnung tritt vier Monate nach der Ver-\nHundes oder einer nach Absatz 3 eingeführten              kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\nHauskatze dem für den Aufenthaltsort des Tieres\nzuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich anzu-         Baden-Württemberg:\nzeigen, sofern die Erkrankung oder der Tod inner-         Verordnung des Innenministeriums über die Ein-\nhalb von drei Monaten eintreten.                          und Durchfuhr von Hunden vom 10. April 1957","Nr. 73 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967                        1243\n(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 52) in der        {Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nFassung vom 18. Juni 1964 (Gesetzblatt für Baden-       S. 54) in der Fassung vom 26. Februar 1965 (Nieder-\nWürttemberg S. 279),                                    sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 7),\nBayern:                                                 Nordrhein-Westfalen:\nLandesverordnung über die Einfuhr von Hunden            Viehseuchenverordnung betreffend die Ein- und\nvom 18. Juli 1%4 (Bayerisches Gesetz- und Verord-       Durchfuhr von Hunden vom 12. April 1957 (Gesetz-\nnungsblatt S. 158),                                     und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\nBerlin:                                                 Westfalen S. 101) in der Fassung vom 20. Mai 1964\nViehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein-         (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-\nund Durchfuhr von Hunden vom 4. Juni 1964 (Ge-          rhein-Westfalen S. 176),\nsetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 662),\nRheinland-Pfalz:\nBremen:                                                 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein-\nVerordnung über die Einfuhr von Hunden vom              und Durchfuhr von Hunden vom 12. Juni 1957\n22. Dezember 1964 (Gesetzblatt der Freien Hanse-        (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-\nstadt Bremen 1965 S. 2),                                land-Pfalz S. 91) in der Fassung vom 15. Juni 1964\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-\nHamburg:                                                land-Pfalz S. 109),\nVerordnung über die Ein- und Durchfuhr von Hun-\nden vom 17. Februar 1959 (Hamburgisches Gesetz-         Saarland:\nund Verordnungsblatt I S. 17) in der Fassung vom\nViehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein-\n22. Juni 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-        und Durchfuhr von Hunden aus dem Ausland vom\nnungsblatt I S. 119),\n27. September 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 557)\nHessen:                                                 in der Fassung vom 21. Juli 1964 (Amtsblatt des\nViehseuchenanordnung über die Ein- und Durchfuhr        Saarlandes S. 722),\nvon Hunden vom 15. Juli 1957 (Gesetz- und Verord-\nnungsblatt für das Land Hessen S. 125) in der Fas-      Schleswig-Holstein:\nsung vom 1. Juni 1964 (Gesetz- und Verordnungs-         Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung)\nblatt für das Land Hessen I S. 70),                     über die Ein- und Durchfuhr von Hunden aus dem\nAusland vom 9. Mai 1957 (Gesetz- und Verordnungs-\nNiedersachsen:                                          blatt für Schleswig-Holstein S. 71) in der Fassung\nViehseuchenbehördliche Verordnung über die Ein-         vom 18. August 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nund Durchfuhr von Hunden vom 21. März 1959              für Schleswig-Holstein S. 134).\nBonn, den 20. Dezember 1967\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nHüttebräuker","1244                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                                 Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 52, ausgegeben am 20. Dezember 1967\n13. 12. 67       Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Schokolade,\nandere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen u. a.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          2537\n14. 12. 67       Sechsundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnuµg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       2542\nBundesgeselzbl. III 934-1\n14. 12. 67       Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzung\nfür Ferronickel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2543\n16. 11. 67       Bekanntmachung. über das Inkrafttreten des Dbereinkommens über die Regelung von Was-\nserentnahmen aus dem Bodensee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2544\n21. 11. 67       Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-\nOrganisa.tion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2544\n28. 11. 67       Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleich-\nwertigkeit der Reifezeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2545\n1. 12. 67      Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Belgien über den amtlichen Schriftenaustausch . . . . . . . . . .                                                                   2545\n1. 12. 67      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über das auf die Form\nletztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2548\nNr. 53, ausgegeben am 21. Dezember 1967\n13. 12. 67       Gesetz zu dem Vertrag vom 11. November 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Kaiserreich Iran über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen                                                                           2549\n13. 12. 67       Verordnung über die Inkraftsetzung der Vereinbarung vom 10. November 1967 zur Durch-\nführung des Abkommens vom 20. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Spanischen Staat über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              2572\n21. 11. 67       Bekanntmachung zu der Erklärung über die ,Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten\nohne Meeresküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2577\n27. 11. 67       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961\nzum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2578\n28. 11. 67       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens von 1960 über den Entwick-\nlungsfonds für das Indusbecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2579\n6. 12. 61      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung\nvon Unterhaltsansprüchen im Ausland ................................................. ·                                                                               2580\nHeraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (ßundes-gesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III du_rch ~en Verlag.\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Lautender Bezuq nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 8,50,;\nEi II z e Ist ü c k e je angl!fanqene rn Seil<m DM 0,40 qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\nKöln 3 99 ode1 nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühr DM 0,15."]}