{"id":"bgbl1-1967-73-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":73,"date":"1967-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/73#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-73-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_73.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1967-12-18T00:00:00Z","page":1230,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1230                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 18. Dezember 1967\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer-                     3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe-\ngesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bun-                        gatten die Steuerklasse III und auf der\ndesgesetzbl. I S. 1901), zuletzt geändert durch das                        Lohnsteuerkarte cies anderen Ehegatten\nParteiengesetz vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I                        die Steuerklasse V bescheinigt, so ist die\nS. 773), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                         Eintragung der Steuerklasse III auf der\nmung des Bundesrates:                                                      Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in\nSteuerklasse V und die· Eintragung der\n§ 1                                         Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte\nÄnderung der                                     des anderen Ehegatten in Steuerklasse III\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung                               zu ändern.\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der                      Eine Änderung nach den Zittern 1 bis 3 darf\nFassung vom 22. November 1965 (Bundesgesetzbl. I                      frühestens mit Wirkung vom Beginn des Ka-\nS. 1829) wird wie folgt geändert und ergänzt:                         lendermonats an erfolgen, der auf die An-\ntragstellung folgt. Der Antrag kann bis zum\n1. In § 2 Abs. 3 Ziff. 2 werden im letzten Satz die                  30. November des Kalenderjahrs gestellt\nWorte „Wi;d ein Arbeitnehmer\" durch die                           werden, für das die Lohnsteuerkarten gelten.\nWorte „Ist ein Arbeitnehmer\" ersetzt.\n(3) In einem Kalenderjahr kann jeweils\n2. Dem § 6 wird die folgende Ziffer 27 angefügt:                     nur ein Antrag nach den Absätzen 1 und 2\n,,27. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Lei-                   gestellt werden. Das gilt nicht, wenn eine\nstungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeit-              Änderung der nach Absatz 1 oder Absatz 2\nnehmer des Steinkohlen- und Erzbergbaus                  vorgenommenen Eintragung deshalb bean-\naus Anlaß von Stillegungs-, Einschrän-                   tragt wird, weil sich im Laufe des Kalender- ·\nkungs- oder Umstellungsmaßnahmen.\"                        j ahrs die Zahl der Kinder, für die dem Ar-\nbeitnehmer Kinderfre:beträge zustehen oder\n3. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „ 15. November\"                   zu gewährE.n sind, erhöht oder weil in den\ndurch „31. Oktober\" ersetzt.                                      Fällen des Absatzes 1 der Arbeitnehmer aus\ndem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis\n4. In § 14 wird der letzte Satz gestrichen.\nausgeschieden ist oder weil in den Fällen des\n5. § 17 a wird wie folgt gedndert:                                   Absatzes 2 ein Ehegatte keinen Arbeitslohn\nmehr bezieht.\"\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n„Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern\n6. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nmit mehreren Dienstverhältnissen und bei\nEhegatten, die beide Arbeitslohn beziehen\".              ,, (2)  Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuer-\nkarte     kann bis zum 30. November des Kalender-\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\njahrs     gestellt werden, für das die Lohnsteuer-\nsung:\nkarte     gilt.\"\n,, (2) Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn\nbeziehen, hat das Finanzamt auf Antrag der\nEhegatten die Eintragungen der Steuerklas-           7. § 18 a Abs. 6 erhält folgende Fassung:\nsen auf den Lohnsteuerkarten wie folgt zu               ,, (6)   Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuer-\nändern:                                                karte     kann bis zum 30. November des Kalender-\n1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehe-            jahrs     gestellt werden, für das die Lohnsteuer-\ngatten die Steuerklasse IV bescheinigt, so       karte     gilt. 11\n' sind diese Eintragungen auf der Lohn-\nsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuer-\nklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des    8. § 18 b wird wie folgt geändert:\nanderen Ehegatten in Steuerklasse V zu           a) Im Absatz 1 werden\nändern.\n2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe-                aa) im ersten Satz der Klammerzusatz ,, (§ 17)\"\ngatten die Steuerklasse III und auf der                      durch,,(§§ 17, 17 a Abs. 2)\" ersetzt,\nLohnsteuerkarte des anderen Ehegatten                  bb) im zweiten Satz die Worte „vorbehalt-\n11\ndie Steuerklasse V bescheinigt, so sind                      lich der Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 2\ndiese Eintragungen auf den Lohnsteuer-                       durch die Worte „ vorbehaltlich der Vor-\nkarten beider Ehegatten in Steuerklasse IV                    schriften des § 7 Abs. 8 Satz 2 und des\nzu ändern.                                                   § 17 a Abs. 2 vorletzter Satz\" ersetzt,","Nr. 73 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967                            1231\ncc) im vierten Satz der Klammerzusatz                                      jeweils nur für eine Familienheim-\n,, (§ 18 a Abs. 2)\" durch die Worte „nach                          fahrt wöchentlich als Werbungs-\n§ 18 a Abs. 2 und 3\" ersetzt.                                      kosten abgezogen werden. Bei Fami-\nb) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:                                       lienheimfahrten mit eigenem Kraft-\nfahrzeug ist je Kilometer der Entfer-\n,, (2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohn-                              nung zwischen dem Ort des eigenen\nsteuerkarte (Absatz 1, § 7 Abs. 8) gilt erst-                              Hausstands und dem Beschäftigungs-\nmals                                                                       ort Ziffer 2 Satz 3 entsprechend an-\n1. für den laufenden A;beitslohn des Lohn-                                 zuwenden. Bei Familienheimfahrten\nzahlungszeitraums, in den der auf der                                 mit einem vom Arbeitgeber zur Ver-\nLohnsteuerkarte eingetragene Tag fällt,                               fügung gestellten Kraftfahrzeug ist\nvon dem an die Eintragung gilt,                                       Ziffer 2 letzter Satz entsprechend an-\n2. für sonstige Bezüge, die ab dem Tag zu-                                  zuwenden.\"\nfließen, von dem an die Eintragung gilt.\"                cc) Die bisherigen Ziffern 3 und 4 werden\n9. § 20 wird wie folgt geändert:                                             Ziffern 4 und 5.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) Hinter dem Absatz 2 werden die folgenden\naa) Die Ziffer 2 erhält folgende Fassung:                      Absätze 3 und 4 angefügt:\n„2. Aufwendungen des Arbeitnehmers                       ,, (3) Abweichend von Absatz 2 Ziff. 2 Satz 3\nfür Fahrten zwischen Wohnung und                und 4 und Ziff. 3 Sa:tz 4 und 5 werde:Q.\nArbeitsstätte. Hat der Arbeitnehmer             1. bei Körperbehinderten, deren Minderung\nseinen Wohnsitz an einem Ort, der                     der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vom\nmehr als 40 km von der Arbeitsstätte                  Hundert beträgt,\nentfernt liegt, so werden die Auf-             2. bei Körperbehinderten, deren Minderung\nwendungen nur insoweit als Wer-                       der Erwerbsfähigkeit weniger als 70 vom\nbungskosten abgezogen, als sie durch                  Hundert, aber mindestens 50 vom Hundert\ndie Fahrten bis zur Entfernung von                    beträgt und die erheblich gehbehindert\n40 km verursacht werden. Bei Fahr-                    sind,\nten mit einem eigenen Kraftfahrzeug            für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-\nwerden die Aufwendungen für jeden               stätte und für Familienheimfahrten auf An-\nArbeitstag, an dem das Kraftfahr-              trag die tatsächlichen Aufwendungen abge-\nzeug benutzt wird, nur in Höhe der             zogen. Die Voraussetzungen der Ziffern 1\nfolgenden Pauschbeträge anerkannt:             und 2 sind durch amtliche Unterlagen nach-\na) bei Benutzung eines Kraftwagens              zuweisen.\n0,36 Deutsche Mark,               (4) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2\nb) bei Benutzung eines Motorrads               und 3 und des Absatzes 3 ist der Arbeitneh-\noder Motorrollers                          mer verpflichtet, unverzüglich die Berichti-\n0,16 Deutsche Mark          gung seiner Lohnsteuerkarte zu beantragen,\nfür jeden Kilometer, den die Woh-              wenn er das Kraftfahrzeug nicht mehr oder\nnung von der Arbeitsstätte entfernt             in wesentlich geringerem Umfang, als bei der\nliegt; für die Bestimmung der Entfer-          Eintragung des steuerfreien Betrags ange-\nnung ist die kürzeste benutzbare               nommen, für Fahrten zwischen Wohnung und\nStraßenverbindung maßgebend. Wird              Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten\ndem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber               verwendet. § 18 a Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt\nfür Fahrten zwischen Wohnung und                entspreche:r..d.\"\nArbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur     10. § 20 a wird wie folgt geändert:\nVerfügung gestellt, so. kann der Ar-\nbeitnehmer höchstens die in Satz 3          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbezeichneten Beträge geltend ma-                aa) In der Ziffer 2 werden im ersten und\nchen.\"                                                  vierten Satz die Worte „auf den Lebens-\nbb} Hinter der Ziffer 2 wird die folgende                              oder Todesfall\" durch die Worte „auf\nZiffer 3 eingefügt:                                            den Erlebens- oder Todesfall'' ersetzt.\n„3. notwendige Mehraufwendungen, die                  bb) In der Ziffer 2 werden im Buchstaben b\neinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer                      hinter den Worten „bei nach dem 30. Juni\ndoppelten Haushaltsführung entste-                      1965\" die Worte „und vor dem 9. Dezem-\nhen. Eine doppelte Haushaltsfüh;ung                     ber 1966\" eingefügt, der Schlußpunkt\nliegt vor, wenn der Arbeitnehmer                        durch ein Komma ersetzt und folgender\naußerhalb des Ortes, in dem er                          Buchstabe c angefügt:\neinen eigenen Hausstand unterhält,                      ,,c) bei nach dem 8. Dezember 1966 ab-\nbeschäftigt ist und auch am Beschäf-                          geschlossenen Verträgen der Ver-\ntigungsort wohnt. Aufwendungen für                            trag für die Dauer von mindestens\nFahrten vom Beschäftigungsort zum                             12 Jahren abqeschlossen worden ist.\nOrt des eigenen Hausstands und zu-                            Hat der Arbeitnehmer zur Zeit des\nrück (Familienheimfahrten} können                             Vertragsabschlusses das 48. Lebens-","1232                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\njahr vollendet, so verkürzt sich bei                   Gesetz zur Änderung des Bundesvertrie-\nlaufender Beitragsleistung die Min-                    benengesetzes vom 3. August 1964 -\ndestvertragsdauer von 12 Jahren um                     Bundesgesetzbl. I S. 571 -\" angefügt,\ndie Zahl der angefangenen Lebens-\njahre, um die er älter als 48 Jahre            bb) die Worte „bei Arbeitnehmern, die nach\nist, höchstens jedoch auf sieben                       dem 30. September 1948 aus Kriegs-\nJahre. Beiträge zu Lebensversiche-                     gefangenschaft heimgekehrt sind (Spät-\nrungen, die nur für den Todesfall                      heimkehrer)\" durch die Worte „ bei\neine Leistung vorsehen, können                         Heimkehrern und diesen gleichgestellten\nohne Rücksicht auf die Vertrags-                       Personen (§§ 1 oder 1 a des Heimkehrer-\ndauer abgezogen werden.\"                               gesetzes vom 19. Juni 1950 - Bundes-\ngesetzbl. S. 221 - , zuletzt geändert\ncc) Die Ziffer 4 wird gestrichen.                                   durch das Gesetz zur Änderung und Er-\ndd) Hinter der Ziffer 10 wird die folgende                          gänzung des Gesetzes über Arbeitsver-\nZiffer 11 angefügt:                                          mittlung und Arbeitslosenversicherung\n„ 11. Beiträge und Spenden an politische                     vom 23. Dezember 1956 - Bundesgesetz-\nParteien im Sinne des § 2 des Par-                    blatt I S. 1018, 1053 -), die nach dem\nteiengesetzes bis zur Höhe von ins-                   30. September 1948 aus der Kriegsgefan-\ngesamt 600 Deutsche Mark im Ka-                       genschaft zurückgekehrt sind\" ersetzt.\nlenderjahr und bei Ehegatten, die          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nbeide unbeschränkt steuerpflichtig\n,,(2) Politisch Verfolgte im Sinne des Ab-\nsind und nicht dauernd getrennt\nsatzes ·1 sind Steuerpflichtige, die nach den\nleben, bis zur Höhe von insgesamt\n§§ 1, 4 und 149 des Bundesentschädigungs-\n1 200 Deutsche Mark im Kalender-\ngesetzes (BEGJ in der Fassung vom 29. Juni\njahr.\"\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt ge-\nb) Hinter dem Absatz 3 wird der folgende Ab-                    ändert durch das Gesetz zur Änderung der\nsatz 4 angefügt:                                             Frist des § 190 a des Bundesentschädigungs-\n,, (4) Hat der Arbeitnehmer oder eine Person,              gesetzes vom 26. August 1966 (Bundes-\nmit der ihm gemeirn,am der Höchstbetrag des                  gesetz bl. I S. ·525), nach Artikel VI des\n§ 2 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes oder des                BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965\n§ 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                   (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder nach den\nzusteht, eine Prämie nach dem Spar-Prämien-                  landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf\ngesetz oder nach dem Wohnungsbau-Prämien-                    eine Entschädigung haben. Der Nachweis für\ngesetz beantragt, so dürfen für dasselbe                     die Zugehörigkeit zu der Personengruppe der\nKalenderjahr, in dem die prämienbegünstig-                   Verfolgten ist durch Vorlage eines Bescheids\nten Aufwendungen geleistet worden sind,                      oder einer sonstigen Mitteilung der zuständi-\nBeiträge an Bausparkassen nicht als Sonder-                  gen Entschädigungsbehörde zu erbringen.\"\nausgaben abgezogen werden. Insoweit be-\nsteht ein Wahlrecht zwischen der Inanspruch-         74. § 27 wird wie folgt geändert:\nnahme des Sonderausgabenabzugs und einer                  a) Im Absatz 1 werden\nPrämie nach den Prämiengesetzen. Eine Än-\nderung der getroffenen Wahl ist nicht zu-                   aa) im ersten Satz die Worte „nach §§ 17 a,\nlässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des                             20 bis 26b\" durch die Worte „nach§ 17 a\nSonderausgabenabzugs dadurch ausgeübt,                               Abs. 1, den §§ 20 bis 26 b\" ersetzt,\ndaß der Arbeitnehmer einen ausdrücklichen                    bb) im drittletzten Satz die Worte_ ,,zu ver-\nAntrag auf Berücksichtigung der betreffen-                           merkende Betrag\" durch die Worte „zu\nden Sonderausgaben stellt. Als Antrag in                            vermerkende Jahresbetrag\" ersetzt.\ndiesem Sinne gilt auch ein entsprechender\nb) Im Absatz 2 wird der dritte Satz durch die\nAntrag auf Eintragung eines steuerfreien Be-\nfolgenden Sätze ersetzt:\ntrags auf der Lohnsteuerkarte oder auf\nHerabsetzung der Vornuszahlungen zur Ein-                    „Dieser Zeitraum darf frühestens mit dem\nkommensteuer.\"                                               ersten Tag des auf die Antragstellung (Ab-\nsatz 4) folgenden Kalendermonats beginnen\n11. In § 20b werden im ersten Satz die Worte „in\nund sich nicht über den Schluß des Kalender-\nder Fassung vom 25. August 1960 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 713)\" gestrichen.                                    jahrs hinaus erstrecken. Abweichend hiervon\ndürfen steuerfreie Beträge, die im Monat\n12. In § 25 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:                  Januar eines Kalenderjahrs beantragt wer-\n„Außerdem sind die nach den§§ 25a bis 26b in                    den, mit Wirkung ab 1. Januar dieses Ka-\nBetracht kommenden steuerfreien Beträge abzu-                   lenderjahrs eingetragen werden.\"\nziehen.\"\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n13. § 25b wird wie folgt geändert:                                    ,, (4) Ein Antrag auf Eintragung eines steuer-\na) Im Absatz 1 Satz 1 werden                                    frei bleibenden Betrags kann bis zum\naa) in dem ersten Klammerzusatz die Worte                    30. November des Kalenderjahrs gestellt\n,,-, zuletzt geändert durch das Fünfte               werden, f.ür das die Lohnsteuerkarte gilt.\"","Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967                             1233\n15. In § 28 wird der Klammc\\rzusatz ,, (§§ 18 b und 27         20. § 32 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nAbs. 3)\" durch ,, (§§ 18 b und 27 Abs. 2)\" ersetzt.              ,, (5) Arbeitgeber, die für die Lohnabrechnung\nein maschinelles Verfahren anwenden, können\n16. § 28 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         die Lohnsteuer unmittelbar aus den Berech-\na) Ziffer 2 erhält folgende Fassung:                           nungsgrundlagen für die Einkommensteuer-\ntabelle (Anhang zu Artikel 1 Nr. 21 des Steuer-\n„2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2             änderungsgesetzes 1964 vom 16. November 1964\nund 3 und Abs. 3 das Kraftfahrzeug in               - Bundesgesetzbl. I S. 885 -) errechnen. Sie\nwesentlich geringerem Umfang, als bei               haben dieses Verfahren unverzüglich der Ober-\ndc~r Eintragung des steuerfreien Betrags            finanzdirektioa anzuzeigen. Der Anzeige ist das\nangenommen, für Fahrten zwischen Woh-               der Lohnsteuerberechnung zugrunde gelegte\nnung und Arbeitsstätte oder für Familien-           Programm nebst Erläuterungen beizufügen. Es\nheimfahrten verwendet worden ist;\".                 muß gewährleistet sein, daß die maschinell er-\nb) In den Ziffern 4 und 5 wird das Zitat ,,§ 20 a              mittelte Lohnsteuer von der Lohnsteuer, die\nAbs. 2 Ziff. 2 bis 4 durch das Zitat ,, § 20 a\n11\nnach den Lohnsteuertabellen zu erheben wäre,\nAbs. 2 Ziff. 2 und 3 ersetzt.\n11\nnicht oder nur unwesentlich abweicht. Abwei-\nchungen sind am Ende des Kalenderjahrs oder\nc) In der Ziffer 7 wird das Zitat ,, § 27 Abs. 4\"\nbei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ab-\ndurch ,,§ 27 Abs. 3 ersetzt.\n11\nlauf des Kalenderjahrs auszugleichen. Die Vor-\nschriften über den Lohnsteuer-Jahresausgleich\n17. § 29 wird wie folgt geändert:\n(§ 42 des Einkommensteuergesetzes) bleiben un-\na) Im Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.                berührt. Die Oberfinanzdirektion kann im ein-\nb) Hinter dem Absatz 2 wird der folgende Ab-                   zelnen Fall anordnen, daß die Lohnsteuer nach\nsatz 3 angefügt:                                           den Lohnsteuertabellen ermittelt wird. Im übri-\ngen kann der Arbeitnehmer verlangen, daß auf\n,, (3) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf             seinen Arbeitslohn die Lohnsteuertabellen an-\ndes Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber                  gewendet werden, wenn die maschinell er-\ndie Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer bei                   mittelte Lohnsteuer höher als die nach den\nBeendigung des Dienstverhältnisses zurück-                 Lohnsteuertabellen zu· erhebende Lohnsteuer\nzugeben. Kann ein Arbeitgeber, der für die                 ist.\"\nLohnabrechnung ein maschinelles Verfahren\nanwendet, die Lohnsteuerbescheinigung nach             21. § 36 erhält folgende Fassung:\n§ 47 Abs. 2 Satz 1 nicht sofort bei Beendi-                                           .,§ 36\ngung des Dienstverhältnisses ausschreiben,                                 Mehrere Dienstverhältnisse\nso hat er die Lohnsteuerkarte bis zur Aus-\nschreibung          der        Lohnsteuerbescheinigung          Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus\nzurückzubehalten und dem Arbeitnehmer                      mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienst-\neine Bescheinigung über alle auf der Lohn-                 verhältnissen gleichzeitig von verschiedenen\nsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetrage-                   Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem\nnen Merkmale auszuhändigen.\"                                Arbeitslohn gesondert zu berechnen. Die ge-\nsonderte Berechnung ist nicht vorzunehmen,\nwenn der Arbeitslohn aus mehreren Dienstver-\n18. § 30 wird wie folgt geändert:\nhältnissen · im öffentlichen Dienst aus derselben\na) Im Absatz 2 wird der letzte Satz durch die                   öffentlichen Kasse gezahlt wird (§ 49 Abs. 1\nfolgenden Sätze ersetzt:                                    Satz 2).\"\n,,Das gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungs-            22. § 37 wird wie folgt geändert:\nzeitraum über fünf Wochen hinausgeht. Das\nFinanzamt kann darüber hinaus im einzelnen                  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nFall anordnen, daß die Lohnsteuer nach Ab-                         ,, (1) Legt der Arbeitnehmer s~ine Lohn-\nsatz 1 einzubehalten ist.\"                                        steuerkarte dem Arbeitgeber schuldhaft nicht\nvor oder verzögert er schuldhaft die Rück-\nb) Im Absatz 5 werden vor dem letzten Satz\ngabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeit-\ndie folgenden Sätze eingefügt:\ngeber die Lohnsteuer\n„Die Geltungsdauer der Bescheinigung ist zu                      1. bei Monatslöhnen unter 1 800 Deutsche\nbefristen. Sie darf drei Jahre nicht über-                             Mark (415 Deutsche Mark wöchentlich,\nsteigen und soll zum Schluß eines Kalender-                            69 Deutsche Mark täglich) aus. der Steuer-\njahrs enden.     11\nklasse VI der Lohnsteuertabelle,\n2. bei Monatslöhnen ab 1 800 Deutsche Mark\n19. § 31 wird wie folgt geändert:                                              (415 Deutsche Mark wöchentlich, 69 Deut-\na) Im Absatz 2 Ziff. 1 werden die Worte „den                              sche Mark täglich) aus der Steuerklasse I\nBeruf,\" und „die Nummer der Lohnsteuer-                                der Lohnsteuertabelle\nkarte,\" gestrichen.                                               abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohn-\nb) Im Absatz 5 werden die Worte „des Ab-                             steuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder\n11\nsatzes 3 durch die Worte „der Absätze 2                          zurückgibt (§ 29).\"\nund 3 ersetzt.\n11\nb) Im Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.","1234                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n23. § 38 wird wie folgt geändert:                               b) Im Absatz 5 werden die drei letzten Sätze\ndurch den folgenden Satz ersetzt:\na) Im Absatz 2 werden im zweiten Satz der\nKlammerzusatz gestrichen und im dritten                       „Die Vorschriften des Absatzes 3 Ziff. 3 und 4\nSatz hinter den Worten „Der Arbeitnehmer                      und des Absatzes 4 Satz 3 und 4 sind anzu-\nist\" die Worte „in den Fällen der §§ 7, 8, 18                 wenden.. \"\nund 34\" eingefügt.                                   25. § 41 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                    a) Im Absatz 2 werden die Worte „der Beamten\nund Versorgungsempfänger\"           durch die\n,, (3) Weisen die im Absatz 1 genannten\nWorte „der Arbeitnehmer\" ersetzt.\nArbeitnehmer nach, daß bei ihnen die Vor-\naussetzungen vorliegen, unter denen nach                 b) Im Absatz 3 Ziff. 3 werden hinter den Wor-\n§ 18 a ein Kinderfreibetrag zu gewähren ist                   ten „ einbehaltene Lohnsteuer\" die Worte\noder unter denen nach den §§ 20 bis 27 Be-                    ,,im vorangegangenen Kalenderjahr\" einge-\nträge vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben                      fügt.\ndürfen, so stellt das für den Arbeitgeber            26. § 47 wird wie folgt geändert:\nzuständige Finanzamt auf Antrag des Arbeit-              a) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz ange-\nnehmers eine den Vorschriften des § 18 a                     fügt:\nAbs. 2 und des § 27 entsprechende Beschei-\n,,Ist bei einem Arbeitgeber, der für die Lohn-\nnigung aus. Der Arbeitgeber hat die in der\nabrechnung ein maschinelles Verfahren an-\nBescheinigung vermerkte Steuerklasse und\nwendet, die sofortige Ausschreibung bei\nZahl der Kinder sowie die bescheinigten\nBeendigung des Dienstverhältnisses nicht\nsteuerfreien Beträge in entsprechender An-\nzumutbar, so darf die Ausschreibung inner-\nwendung der §§ 18 b und 28 bei der Lohn-\nhalb von acht Wochen nachgeholt werden,\nsteuerberechnung zu berücksichtigen.\"\nsofern die in § 29 Abs. 3 vorgesehene Be-\nscheinigung erteilt wird.\"\n24. § 40 wird wie folgt geändert:                               b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz ange-\nfügt:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n,,Hat ein Arbeitnehmer nur Bezüge erhalten,\naa) In der Ziffer 3 werden                                    die nach den §§ 35 a, 35 b mit einem Pausch-\nim ersten Satz der Klammerzusatz ge-                 steuersatz besteuert worden sind, so ist ein\nstrichen,                                             Lchnsteuerüberweisungsblatt nicht auszu-\nschreiben, wenn der Arbeitgeber die Lohn-\nim zweiten Satz hinter den Worten „Der\nsteuer übernommen hat.\"\nArbeitnehmer ist\" die Worte „in den\nFällen der §§ 7, 8, 18 und 34\" eingefügt         c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nund                                                    ,,Wendet ein Arbeitgeber für die Lohnab-\nhinter dem letzten Satz die folgenden                 rechnung ein maschinelles Verfahren an, so\nSätze angefügt: ,,Weist der Arbeitneh-                kann auch die Lohnsteuerbescheinigung ma-\nmer nach, daß bei ihm die Voraussetzun-               schinell ausgefertigt werden. Dabei ist Vor-\ngen vorliegen, unter denen nach § 18 a                aussetzung, daß sie alle nach Absatz 1\nein Kinderfreibetrag zu gewähren ist,                  geforderten Angaben enthält und mit der\nso hat das für den Arbeitgeber zustän-                Lohnsteuerkarte fest verbunden wird.\"\ndige Finanzamt auf Antrag des Arbeit-\n-27. In § 49 wird Absatz 4 gestrichen.\nnehmers eine den Vorschriften des § 18 a\nAbs. 2 entsprechende Bescheinigung aus-      28. § 58 erhält folgende Fassung:\nzustellen. Der Arbeitgeber hat die in der\nBescheinigung vermerkte Steuerklasse                                       ,,§ 58\nund Zahl der Kinder in entsprechender                             Anwendungszeitraum\nAnwendung der §§ 18 b und 28 bei der\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der\nLohnsteuerberechnung zu berücksich-\nvorstehenden Fassung sind, vorbehaltlich der\ntigen.\"\nVorschriften in den Absätzen 2 und 3, erstmals\nbb) Hinter der Ziffer 3 wird die folgende                anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der\nZiffer 4 angefügt: .                             für einen nach dem 31. Dezember 1967 endenden\nLohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf\n,,4. Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzei-         sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember\ntig Arbeitslohn aus mehreren gegen-         1967 zufließen.\nwärtigen oder früheren Dienstver-\nhältnissen. mit dem er der beschränk-          (2) Abweichend von Absatz 1 sind erstmals\nten Steuerpflicht unterliegt, so hat        anzuwenden\ndas Finanzamt in der nach § 37 Abs. 3       1. die Vorschriften des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3\nauszustellenden Bescheinigung für               und Abs. 3 sowie des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2\ndas zweite und weitere Dienstver-               Buchstabe c und Ziffer 11 und des § 28 a\nhältnis zu vermerken, daß die Steuer-           Abs. 1 Ziff. 2, 4, 5 und 7 auf die Zeit nach dem\nklasse VI anzuwenden ist.\"                      31. Dezember 1966,","Nr. 73 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967                       1235\n2. die Vorschriften des § 18 Abs. 2, § 18 a Abs. 6        Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember\nund des § 21 Abs. 4 für die Zeit nach dem             1966 auf Grund von nach dem 8. Dezember\n31. Januar 1968.                                      1966 abgeschlossenen Verträgen geleistete\nAufwendungen beantragt hat.\"\n(3) Die Vorschrift des § 20 a Abs. 4 ist nicht\nanzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift be-\nzeichneten Beiträge an Bausparkassen und                                     § 2\nprämienbegünstigten Aufwendungen auf Grund                       Geltung im Land Berlin\nvon vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen\nVerträgen geleistet werden. § 20 a Abs. 4 ist        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\njedoch anzuwenden, wenn                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des\n1. der Arbeitnehmer einen Sonderausgabenab-        Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965\nzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund   (Bundesgesetzbl. I S. 311) auch im Land Berlin.\nvon nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlos-\nsenen Verträgen geleistete Beiträge an Bau-\nsparkassen beantragt hat oder                                            § 3\n2. der Arbeitnehmer oder eine in § 20 a Abs. 4                         Inkrafttreten\nSatz 1 genannte Person eine Prämie nach dem       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nSpar-Prctmiengesetz oder dem Wohnungsbau-      kündung in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminb,ter der Finanzen\nStrauß"]}