{"id":"bgbl1-1967-73-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":73,"date":"1967-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/73#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_73.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1967","law_date":"1967-12-19T00:00:00Z","page":1241,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["N 1. 73    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967     1241\nVerordnung\nüber die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1967\nVom 19. Dezember 1967\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Weingesetzes\nvom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Wein-\ngesetzes vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 780), in Verbindung mit dem Gesetz über den\nUbergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des\nRechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964\n(Bundesgesetzbl. I S. 560) wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:\n§ 1\n.Für die Weine des Jahrgangs 1967 wird die\nZuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes\nbis zum 31. März 1968 verlängert.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\nsetzes zur Änderung des Weingesetz'es vom 4. Juni\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 595) auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1967\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","1242                                Bundesgesetzblatt, Ja.~ugang 1967, Teil I\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen\nVom 20. Dezember 1967\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes                                 ,§ 2\nvom 26. Juni 1909 (Reichsgesctzbl. S. 519), zuletzt\nDie Vorschriften des § 1 gelten nicht für\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh-\nseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetz-           1. Hunde und Hauskatzen, die von ihren in dem\nblatt I S. 627), wird mit Zustimmung des Bundes-               Geltungsbereich dieser Verordnung wohnenden\nrates verordnet:                                               Besitzern im Reiseverkehr in europäische Länder\n§ 1                                 vorübergehend ausgeführt worden sind, wenn der\nZolldienststelle die Identität des jeweiligen\n(1) Hunde und Hauskatzen dürfen nur eingeführt\nTieres durch eine vor der Ausreise ausgestellte\noder durchgeführt werden, wenn der Zolldienststelle\namtliche Bescheinigung nachgewiesen wird;\ndurch Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung des\nfür den Herkunftsort des Tieres zuständigen amt-          2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und\nlichen Tierarztes nachgewiesen wird, daß                       Hauskatzen\n1. das Tier am Tage der Ausstellung der Gesund-                a) die im Artistenberuf Verwendurig finden,\nheitsbescheinigung von ihm untersucht worden               b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr; unter\nist und dabei keine Anzeichen einer übertrag-                 Zwischenlandung im Sinne dieser Vorschrift\nbaren Krankheit gezeigt und auch der Verdacht                 ist auch die Umladung in ein anderes Flug-\neiner solchen Krankheit nicht vorgelegen hat und              zeug zu verstehen, wenn die Tiere zwischen-\n2. innerhalb der letzten drei Monate vor Ausstel-                 zeitlich das Gelände des Flughafens nicht\nlung der Gesundheitsbescheinigung weder am                    verlassen,\nHerkunftsort noch in dessen Umgebung bis zu                c) die an Bord von Schiffen gehalten werden und\neiner Entfernung von 20 Kilometern Tollwut                    in eine Bestandsliste eingetragen sind; diese\namtlich festgestellt worden ist.                              Tiere dürfen nicht an Land gebracht werden;\nDie Gesundheitsbescheinigung muß in deutscher             3. die Einfuhr und die Durchfuhr von Blinden-\nSprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglau-             hunden, Diensthunden der Bundeswehr, des\nbigten deutschen Ubersetzung vorgelegt werden. Sie             Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der\nist vom Tage der Ausstellung an gerechnet 10 Tage,             Polizei sowie von Hunden, die im Rettungsdienst\nbei Herkunft des Tieres aus einem außereuropäischen            eingesetzt sind.\nLand 20 Tage gültig.\n§ 3\n(2) Die Zolldienststelle kann im Einzelfall auf die        (1) Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Viehseuchengesetzes\nVorlage einer amtlich beglaubigten deutschen Ober-        wird bestraft, wer vorsätzlich\nsetzung der Gesundheitsbescheinigung nachAbsatz 1\nSatz 2 verzichten, wenn ihr aus der fremdsprachigen        1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Hunde\nGesundheitsbescheinigung zweifelsfrei ersichtlich              oder Hauskatzen einführt oder durchführt oder\nist, daß die geforderten Nachweise bescheinigt sind.      2. entgegen § 1 Abs. 4 die Erkrankung oder den Tod\neines Hundes oder einer Hauskatze nicht oder\n(3) Hunde und Hauskatzen, für die eine Gesund-\nnicht unverzüglich anzeigt.\nheitsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 nicht oder\nnur mit unzureichenden Angaben vorgelegt wird,                (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird nach§ 75\ndürfen nur eingeführt oder durchgeführt werden,           Abs. 1 des Viehseuchengesetzes bestraft.\nwenn eine Untersuchung durch den zuständigen\nbeamteten Tierarzt bei der Zolldienststelle ergibt,                                  § 4\ndaß Anzeichen einer übertragbaren Krankheit und\nder Verdacht einer solchen Krankheit nicht vor-               Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Ober-\nliegen und wenn eine Einschleppung von Tierseu-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nchen nicht zu befürchten ist. Dasselbe gilt, wenn eine    blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\namtlich beglaubigte deutsche Ubersetzung der Ge-          zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli\nsundheitsbescheinigung nicht vorgelegt wird und            1965 auch im Land Berlin.\ndie Voraussetzung des Absatzes 2 nicht gegeben ist.\n§ 5\n(4) Der Verfügungsberechtigte hat jede Erkran-\nkung oder den Tod eines nach Absatz 3 eingeführten            Diese Verordnung tritt vier Monate nach der Ver-\nHundes oder einer nach Absatz 3 eingeführten              kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\nHauskatze dem für den Aufenthaltsort des Tieres\nzuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich anzu-         Baden-Württemberg:\nzeigen, sofern die Erkrankung oder der Tod inner-         Verordnung des Innenministeriums über die Ein-\nhalb von drei Monaten eintreten.                          und Durchfuhr von Hunden vom 10. April 1957","Nr. 73 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967                        1243\n(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 52) in der        {Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nFassung vom 18. Juni 1964 (Gesetzblatt für Baden-       S. 54) in der Fassung vom 26. Februar 1965 (Nieder-\nWürttemberg S. 279),                                    sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 7),\nBayern:                                                 Nordrhein-Westfalen:\nLandesverordnung über die Einfuhr von Hunden            Viehseuchenverordnung betreffend die Ein- und\nvom 18. Juli 1%4 (Bayerisches Gesetz- und Verord-       Durchfuhr von Hunden vom 12. April 1957 (Gesetz-\nnungsblatt S. 158),                                     und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\nBerlin:                                                 Westfalen S. 101) in der Fassung vom 20. Mai 1964\nViehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein-         (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-\nund Durchfuhr von Hunden vom 4. Juni 1964 (Ge-          rhein-Westfalen S. 176),\nsetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 662),\nRheinland-Pfalz:\nBremen:                                                 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein-\nVerordnung über die Einfuhr von Hunden vom              und Durchfuhr von Hunden vom 12. Juni 1957\n22. Dezember 1964 (Gesetzblatt der Freien Hanse-        (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-\nstadt Bremen 1965 S. 2),                                land-Pfalz S. 91) in der Fassung vom 15. Juni 1964\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-\nHamburg:                                                land-Pfalz S. 109),\nVerordnung über die Ein- und Durchfuhr von Hun-\nden vom 17. Februar 1959 (Hamburgisches Gesetz-         Saarland:\nund Verordnungsblatt I S. 17) in der Fassung vom\nViehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein-\n22. Juni 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-        und Durchfuhr von Hunden aus dem Ausland vom\nnungsblatt I S. 119),\n27. September 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 557)\nHessen:                                                 in der Fassung vom 21. Juli 1964 (Amtsblatt des\nViehseuchenanordnung über die Ein- und Durchfuhr        Saarlandes S. 722),\nvon Hunden vom 15. Juli 1957 (Gesetz- und Verord-\nnungsblatt für das Land Hessen S. 125) in der Fas-      Schleswig-Holstein:\nsung vom 1. Juni 1964 (Gesetz- und Verordnungs-         Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung)\nblatt für das Land Hessen I S. 70),                     über die Ein- und Durchfuhr von Hunden aus dem\nAusland vom 9. Mai 1957 (Gesetz- und Verordnungs-\nNiedersachsen:                                          blatt für Schleswig-Holstein S. 71) in der Fassung\nViehseuchenbehördliche Verordnung über die Ein-         vom 18. August 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nund Durchfuhr von Hunden vom 21. März 1959              für Schleswig-Holstein S. 134).\nBonn, den 20. Dezember 1967\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nHüttebräuker"]}