{"id":"bgbl1-1967-73-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":73,"date":"1967-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/73#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_73.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes","law_date":"1967-12-15T00:00:00Z","page":1229,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["1229\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                          Z1997A\n1967               Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1967                                                                                                       Nr. 73\nTag                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n15. 12. 67 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes                                                                         1229\nBundesgesetzbl. III 7842-2-1\n18. 12. 67 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . .                                                             1230\nBundesgesetzbl. III 611-2\n18. 12. 67 Zweite Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Anrechnungs-VO 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1236\n19. 12. 67 Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1967 . . . . . .                                                           1241\n20. 12. 67 Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen . . . . . . . . . . . . . .                                                    1242\nHinweis auf andere Verktlndungsblä.tter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 52 und Nr. 53 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1244\nVerordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung des Mildlgesetzes\nVom 15. Dezember 1967\nAuf Grund des § 5a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs: 2                            14. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird wie\nund 3 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom                             folgt geändert:\n17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge-                            In § 31 Abs. 3 wird die Jahreszahl „1967\" durch\nändert durch das Gesetz über den Ubergang von                                 die Jahreszahl „1968\" ersetzt.\nZuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des\nGesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 560), wird im Einvernehmen mit den                                                                           Artikel 2\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und                                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nForsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bun-                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndesrates verordnet:                                                           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-\nsetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\nArtikel 1                                             mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\nDie 'Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-\ngesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150),\nzuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-                                                                           Artikel 3\nrung der Ailgemeinen Fremdstoff-Verordnung und                                    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. De-\nanderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom                              zember 1967 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1967\nDer Bundesminister\nfür Gesundheitswesen\nKäte Strobel","1230                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 18. Dezember 1967\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer-                     3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe-\ngesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bun-                        gatten die Steuerklasse III und auf der\ndesgesetzbl. I S. 1901), zuletzt geändert durch das                        Lohnsteuerkarte cies anderen Ehegatten\nParteiengesetz vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I                        die Steuerklasse V bescheinigt, so ist die\nS. 773), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                         Eintragung der Steuerklasse III auf der\nmung des Bundesrates:                                                      Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in\nSteuerklasse V und die· Eintragung der\n§ 1                                         Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte\nÄnderung der                                     des anderen Ehegatten in Steuerklasse III\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung                               zu ändern.\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der                      Eine Änderung nach den Zittern 1 bis 3 darf\nFassung vom 22. November 1965 (Bundesgesetzbl. I                      frühestens mit Wirkung vom Beginn des Ka-\nS. 1829) wird wie folgt geändert und ergänzt:                         lendermonats an erfolgen, der auf die An-\ntragstellung folgt. Der Antrag kann bis zum\n1. In § 2 Abs. 3 Ziff. 2 werden im letzten Satz die                  30. November des Kalenderjahrs gestellt\nWorte „Wi;d ein Arbeitnehmer\" durch die                           werden, für das die Lohnsteuerkarten gelten.\nWorte „Ist ein Arbeitnehmer\" ersetzt.\n(3) In einem Kalenderjahr kann jeweils\n2. Dem § 6 wird die folgende Ziffer 27 angefügt:                     nur ein Antrag nach den Absätzen 1 und 2\n,,27. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Lei-                   gestellt werden. Das gilt nicht, wenn eine\nstungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeit-              Änderung der nach Absatz 1 oder Absatz 2\nnehmer des Steinkohlen- und Erzbergbaus                  vorgenommenen Eintragung deshalb bean-\naus Anlaß von Stillegungs-, Einschrän-                   tragt wird, weil sich im Laufe des Kalender- ·\nkungs- oder Umstellungsmaßnahmen.\"                        j ahrs die Zahl der Kinder, für die dem Ar-\nbeitnehmer Kinderfre:beträge zustehen oder\n3. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „ 15. November\"                   zu gewährE.n sind, erhöht oder weil in den\ndurch „31. Oktober\" ersetzt.                                      Fällen des Absatzes 1 der Arbeitnehmer aus\ndem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis\n4. In § 14 wird der letzte Satz gestrichen.\nausgeschieden ist oder weil in den Fällen des\n5. § 17 a wird wie folgt gedndert:                                   Absatzes 2 ein Ehegatte keinen Arbeitslohn\nmehr bezieht.\"\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n„Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern\n6. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nmit mehreren Dienstverhältnissen und bei\nEhegatten, die beide Arbeitslohn beziehen\".              ,, (2)  Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuer-\nkarte     kann bis zum 30. November des Kalender-\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\njahrs     gestellt werden, für das die Lohnsteuer-\nsung:\nkarte     gilt.\"\n,, (2) Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn\nbeziehen, hat das Finanzamt auf Antrag der\nEhegatten die Eintragungen der Steuerklas-           7. § 18 a Abs. 6 erhält folgende Fassung:\nsen auf den Lohnsteuerkarten wie folgt zu               ,, (6)   Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuer-\nändern:                                                karte     kann bis zum 30. November des Kalender-\n1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehe-            jahrs     gestellt werden, für das die Lohnsteuer-\ngatten die Steuerklasse IV bescheinigt, so       karte     gilt. 11\n' sind diese Eintragungen auf der Lohn-\nsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuer-\nklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des    8. § 18 b wird wie folgt geändert:\nanderen Ehegatten in Steuerklasse V zu           a) Im Absatz 1 werden\nändern.\n2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe-                aa) im ersten Satz der Klammerzusatz ,, (§ 17)\"\ngatten die Steuerklasse III und auf der                      durch,,(§§ 17, 17 a Abs. 2)\" ersetzt,\nLohnsteuerkarte des anderen Ehegatten                  bb) im zweiten Satz die Worte „vorbehalt-\n11\ndie Steuerklasse V bescheinigt, so sind                      lich der Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 2\ndiese Eintragungen auf den Lohnsteuer-                       durch die Worte „ vorbehaltlich der Vor-\nkarten beider Ehegatten in Steuerklasse IV                    schriften des § 7 Abs. 8 Satz 2 und des\nzu ändern.                                                   § 17 a Abs. 2 vorletzter Satz\" ersetzt,","Nr. 73 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967                            1231\ncc) im vierten Satz der Klammerzusatz                                      jeweils nur für eine Familienheim-\n,, (§ 18 a Abs. 2)\" durch die Worte „nach                          fahrt wöchentlich als Werbungs-\n§ 18 a Abs. 2 und 3\" ersetzt.                                      kosten abgezogen werden. Bei Fami-\nb) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:                                       lienheimfahrten mit eigenem Kraft-\nfahrzeug ist je Kilometer der Entfer-\n,, (2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohn-                              nung zwischen dem Ort des eigenen\nsteuerkarte (Absatz 1, § 7 Abs. 8) gilt erst-                              Hausstands und dem Beschäftigungs-\nmals                                                                       ort Ziffer 2 Satz 3 entsprechend an-\n1. für den laufenden A;beitslohn des Lohn-                                 zuwenden. Bei Familienheimfahrten\nzahlungszeitraums, in den der auf der                                 mit einem vom Arbeitgeber zur Ver-\nLohnsteuerkarte eingetragene Tag fällt,                               fügung gestellten Kraftfahrzeug ist\nvon dem an die Eintragung gilt,                                       Ziffer 2 letzter Satz entsprechend an-\n2. für sonstige Bezüge, die ab dem Tag zu-                                  zuwenden.\"\nfließen, von dem an die Eintragung gilt.\"                cc) Die bisherigen Ziffern 3 und 4 werden\n9. § 20 wird wie folgt geändert:                                             Ziffern 4 und 5.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) Hinter dem Absatz 2 werden die folgenden\naa) Die Ziffer 2 erhält folgende Fassung:                      Absätze 3 und 4 angefügt:\n„2. Aufwendungen des Arbeitnehmers                       ,, (3) Abweichend von Absatz 2 Ziff. 2 Satz 3\nfür Fahrten zwischen Wohnung und                und 4 und Ziff. 3 Sa:tz 4 und 5 werde:Q.\nArbeitsstätte. Hat der Arbeitnehmer             1. bei Körperbehinderten, deren Minderung\nseinen Wohnsitz an einem Ort, der                     der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vom\nmehr als 40 km von der Arbeitsstätte                  Hundert beträgt,\nentfernt liegt, so werden die Auf-             2. bei Körperbehinderten, deren Minderung\nwendungen nur insoweit als Wer-                       der Erwerbsfähigkeit weniger als 70 vom\nbungskosten abgezogen, als sie durch                  Hundert, aber mindestens 50 vom Hundert\ndie Fahrten bis zur Entfernung von                    beträgt und die erheblich gehbehindert\n40 km verursacht werden. Bei Fahr-                    sind,\nten mit einem eigenen Kraftfahrzeug            für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-\nwerden die Aufwendungen für jeden               stätte und für Familienheimfahrten auf An-\nArbeitstag, an dem das Kraftfahr-              trag die tatsächlichen Aufwendungen abge-\nzeug benutzt wird, nur in Höhe der             zogen. Die Voraussetzungen der Ziffern 1\nfolgenden Pauschbeträge anerkannt:             und 2 sind durch amtliche Unterlagen nach-\na) bei Benutzung eines Kraftwagens              zuweisen.\n0,36 Deutsche Mark,               (4) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2\nb) bei Benutzung eines Motorrads               und 3 und des Absatzes 3 ist der Arbeitneh-\noder Motorrollers                          mer verpflichtet, unverzüglich die Berichti-\n0,16 Deutsche Mark          gung seiner Lohnsteuerkarte zu beantragen,\nfür jeden Kilometer, den die Woh-              wenn er das Kraftfahrzeug nicht mehr oder\nnung von der Arbeitsstätte entfernt             in wesentlich geringerem Umfang, als bei der\nliegt; für die Bestimmung der Entfer-          Eintragung des steuerfreien Betrags ange-\nnung ist die kürzeste benutzbare               nommen, für Fahrten zwischen Wohnung und\nStraßenverbindung maßgebend. Wird              Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten\ndem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber               verwendet. § 18 a Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt\nfür Fahrten zwischen Wohnung und                entspreche:r..d.\"\nArbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur     10. § 20 a wird wie folgt geändert:\nVerfügung gestellt, so. kann der Ar-\nbeitnehmer höchstens die in Satz 3          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbezeichneten Beträge geltend ma-                aa) In der Ziffer 2 werden im ersten und\nchen.\"                                                  vierten Satz die Worte „auf den Lebens-\nbb} Hinter der Ziffer 2 wird die folgende                              oder Todesfall\" durch die Worte „auf\nZiffer 3 eingefügt:                                            den Erlebens- oder Todesfall'' ersetzt.\n„3. notwendige Mehraufwendungen, die                  bb) In der Ziffer 2 werden im Buchstaben b\neinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer                      hinter den Worten „bei nach dem 30. Juni\ndoppelten Haushaltsführung entste-                      1965\" die Worte „und vor dem 9. Dezem-\nhen. Eine doppelte Haushaltsfüh;ung                     ber 1966\" eingefügt, der Schlußpunkt\nliegt vor, wenn der Arbeitnehmer                        durch ein Komma ersetzt und folgender\naußerhalb des Ortes, in dem er                          Buchstabe c angefügt:\neinen eigenen Hausstand unterhält,                      ,,c) bei nach dem 8. Dezember 1966 ab-\nbeschäftigt ist und auch am Beschäf-                          geschlossenen Verträgen der Ver-\ntigungsort wohnt. Aufwendungen für                            trag für die Dauer von mindestens\nFahrten vom Beschäftigungsort zum                             12 Jahren abqeschlossen worden ist.\nOrt des eigenen Hausstands und zu-                            Hat der Arbeitnehmer zur Zeit des\nrück (Familienheimfahrten} können                             Vertragsabschlusses das 48. Lebens-","1232                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\njahr vollendet, so verkürzt sich bei                   Gesetz zur Änderung des Bundesvertrie-\nlaufender Beitragsleistung die Min-                    benengesetzes vom 3. August 1964 -\ndestvertragsdauer von 12 Jahren um                     Bundesgesetzbl. I S. 571 -\" angefügt,\ndie Zahl der angefangenen Lebens-\njahre, um die er älter als 48 Jahre            bb) die Worte „bei Arbeitnehmern, die nach\nist, höchstens jedoch auf sieben                       dem 30. September 1948 aus Kriegs-\nJahre. Beiträge zu Lebensversiche-                     gefangenschaft heimgekehrt sind (Spät-\nrungen, die nur für den Todesfall                      heimkehrer)\" durch die Worte „ bei\neine Leistung vorsehen, können                         Heimkehrern und diesen gleichgestellten\nohne Rücksicht auf die Vertrags-                       Personen (§§ 1 oder 1 a des Heimkehrer-\ndauer abgezogen werden.\"                               gesetzes vom 19. Juni 1950 - Bundes-\ngesetzbl. S. 221 - , zuletzt geändert\ncc) Die Ziffer 4 wird gestrichen.                                   durch das Gesetz zur Änderung und Er-\ndd) Hinter der Ziffer 10 wird die folgende                          gänzung des Gesetzes über Arbeitsver-\nZiffer 11 angefügt:                                          mittlung und Arbeitslosenversicherung\n„ 11. Beiträge und Spenden an politische                     vom 23. Dezember 1956 - Bundesgesetz-\nParteien im Sinne des § 2 des Par-                    blatt I S. 1018, 1053 -), die nach dem\nteiengesetzes bis zur Höhe von ins-                   30. September 1948 aus der Kriegsgefan-\ngesamt 600 Deutsche Mark im Ka-                       genschaft zurückgekehrt sind\" ersetzt.\nlenderjahr und bei Ehegatten, die          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nbeide unbeschränkt steuerpflichtig\n,,(2) Politisch Verfolgte im Sinne des Ab-\nsind und nicht dauernd getrennt\nsatzes ·1 sind Steuerpflichtige, die nach den\nleben, bis zur Höhe von insgesamt\n§§ 1, 4 und 149 des Bundesentschädigungs-\n1 200 Deutsche Mark im Kalender-\ngesetzes (BEGJ in der Fassung vom 29. Juni\njahr.\"\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt ge-\nb) Hinter dem Absatz 3 wird der folgende Ab-                    ändert durch das Gesetz zur Änderung der\nsatz 4 angefügt:                                             Frist des § 190 a des Bundesentschädigungs-\n,, (4) Hat der Arbeitnehmer oder eine Person,              gesetzes vom 26. August 1966 (Bundes-\nmit der ihm gemeirn,am der Höchstbetrag des                  gesetz bl. I S. ·525), nach Artikel VI des\n§ 2 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes oder des                BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965\n§ 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                   (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder nach den\nzusteht, eine Prämie nach dem Spar-Prämien-                  landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf\ngesetz oder nach dem Wohnungsbau-Prämien-                    eine Entschädigung haben. Der Nachweis für\ngesetz beantragt, so dürfen für dasselbe                     die Zugehörigkeit zu der Personengruppe der\nKalenderjahr, in dem die prämienbegünstig-                   Verfolgten ist durch Vorlage eines Bescheids\nten Aufwendungen geleistet worden sind,                      oder einer sonstigen Mitteilung der zuständi-\nBeiträge an Bausparkassen nicht als Sonder-                  gen Entschädigungsbehörde zu erbringen.\"\nausgaben abgezogen werden. Insoweit be-\nsteht ein Wahlrecht zwischen der Inanspruch-         74. § 27 wird wie folgt geändert:\nnahme des Sonderausgabenabzugs und einer                  a) Im Absatz 1 werden\nPrämie nach den Prämiengesetzen. Eine Än-\nderung der getroffenen Wahl ist nicht zu-                   aa) im ersten Satz die Worte „nach §§ 17 a,\nlässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des                             20 bis 26b\" durch die Worte „nach§ 17 a\nSonderausgabenabzugs dadurch ausgeübt,                               Abs. 1, den §§ 20 bis 26 b\" ersetzt,\ndaß der Arbeitnehmer einen ausdrücklichen                    bb) im drittletzten Satz die Worte_ ,,zu ver-\nAntrag auf Berücksichtigung der betreffen-                           merkende Betrag\" durch die Worte „zu\nden Sonderausgaben stellt. Als Antrag in                            vermerkende Jahresbetrag\" ersetzt.\ndiesem Sinne gilt auch ein entsprechender\nb) Im Absatz 2 wird der dritte Satz durch die\nAntrag auf Eintragung eines steuerfreien Be-\nfolgenden Sätze ersetzt:\ntrags auf der Lohnsteuerkarte oder auf\nHerabsetzung der Vornuszahlungen zur Ein-                    „Dieser Zeitraum darf frühestens mit dem\nkommensteuer.\"                                               ersten Tag des auf die Antragstellung (Ab-\nsatz 4) folgenden Kalendermonats beginnen\n11. In § 20b werden im ersten Satz die Worte „in\nund sich nicht über den Schluß des Kalender-\nder Fassung vom 25. August 1960 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 713)\" gestrichen.                                    jahrs hinaus erstrecken. Abweichend hiervon\ndürfen steuerfreie Beträge, die im Monat\n12. In § 25 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:                  Januar eines Kalenderjahrs beantragt wer-\n„Außerdem sind die nach den§§ 25a bis 26b in                    den, mit Wirkung ab 1. Januar dieses Ka-\nBetracht kommenden steuerfreien Beträge abzu-                   lenderjahrs eingetragen werden.\"\nziehen.\"\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n13. § 25b wird wie folgt geändert:                                    ,, (4) Ein Antrag auf Eintragung eines steuer-\na) Im Absatz 1 Satz 1 werden                                    frei bleibenden Betrags kann bis zum\naa) in dem ersten Klammerzusatz die Worte                    30. November des Kalenderjahrs gestellt\n,,-, zuletzt geändert durch das Fünfte               werden, f.ür das die Lohnsteuerkarte gilt.\"","Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967                             1233\n15. In § 28 wird der Klammc\\rzusatz ,, (§§ 18 b und 27         20. § 32 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nAbs. 3)\" durch ,, (§§ 18 b und 27 Abs. 2)\" ersetzt.              ,, (5) Arbeitgeber, die für die Lohnabrechnung\nein maschinelles Verfahren anwenden, können\n16. § 28 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         die Lohnsteuer unmittelbar aus den Berech-\na) Ziffer 2 erhält folgende Fassung:                           nungsgrundlagen für die Einkommensteuer-\ntabelle (Anhang zu Artikel 1 Nr. 21 des Steuer-\n„2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2             änderungsgesetzes 1964 vom 16. November 1964\nund 3 und Abs. 3 das Kraftfahrzeug in               - Bundesgesetzbl. I S. 885 -) errechnen. Sie\nwesentlich geringerem Umfang, als bei               haben dieses Verfahren unverzüglich der Ober-\ndc~r Eintragung des steuerfreien Betrags            finanzdirektioa anzuzeigen. Der Anzeige ist das\nangenommen, für Fahrten zwischen Woh-               der Lohnsteuerberechnung zugrunde gelegte\nnung und Arbeitsstätte oder für Familien-           Programm nebst Erläuterungen beizufügen. Es\nheimfahrten verwendet worden ist;\".                 muß gewährleistet sein, daß die maschinell er-\nb) In den Ziffern 4 und 5 wird das Zitat ,,§ 20 a              mittelte Lohnsteuer von der Lohnsteuer, die\nAbs. 2 Ziff. 2 bis 4 durch das Zitat ,, § 20 a\n11\nnach den Lohnsteuertabellen zu erheben wäre,\nAbs. 2 Ziff. 2 und 3 ersetzt.\n11\nnicht oder nur unwesentlich abweicht. Abwei-\nchungen sind am Ende des Kalenderjahrs oder\nc) In der Ziffer 7 wird das Zitat ,, § 27 Abs. 4\"\nbei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ab-\ndurch ,,§ 27 Abs. 3 ersetzt.\n11\nlauf des Kalenderjahrs auszugleichen. Die Vor-\nschriften über den Lohnsteuer-Jahresausgleich\n17. § 29 wird wie folgt geändert:\n(§ 42 des Einkommensteuergesetzes) bleiben un-\na) Im Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.                berührt. Die Oberfinanzdirektion kann im ein-\nb) Hinter dem Absatz 2 wird der folgende Ab-                   zelnen Fall anordnen, daß die Lohnsteuer nach\nsatz 3 angefügt:                                           den Lohnsteuertabellen ermittelt wird. Im übri-\ngen kann der Arbeitnehmer verlangen, daß auf\n,, (3) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf             seinen Arbeitslohn die Lohnsteuertabellen an-\ndes Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber                  gewendet werden, wenn die maschinell er-\ndie Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer bei                   mittelte Lohnsteuer höher als die nach den\nBeendigung des Dienstverhältnisses zurück-                 Lohnsteuertabellen zu· erhebende Lohnsteuer\nzugeben. Kann ein Arbeitgeber, der für die                 ist.\"\nLohnabrechnung ein maschinelles Verfahren\nanwendet, die Lohnsteuerbescheinigung nach             21. § 36 erhält folgende Fassung:\n§ 47 Abs. 2 Satz 1 nicht sofort bei Beendi-                                           .,§ 36\ngung des Dienstverhältnisses ausschreiben,                                 Mehrere Dienstverhältnisse\nso hat er die Lohnsteuerkarte bis zur Aus-\nschreibung          der        Lohnsteuerbescheinigung          Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus\nzurückzubehalten und dem Arbeitnehmer                      mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienst-\neine Bescheinigung über alle auf der Lohn-                 verhältnissen gleichzeitig von verschiedenen\nsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetrage-                   Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem\nnen Merkmale auszuhändigen.\"                                Arbeitslohn gesondert zu berechnen. Die ge-\nsonderte Berechnung ist nicht vorzunehmen,\nwenn der Arbeitslohn aus mehreren Dienstver-\n18. § 30 wird wie folgt geändert:\nhältnissen · im öffentlichen Dienst aus derselben\na) Im Absatz 2 wird der letzte Satz durch die                   öffentlichen Kasse gezahlt wird (§ 49 Abs. 1\nfolgenden Sätze ersetzt:                                    Satz 2).\"\n,,Das gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungs-            22. § 37 wird wie folgt geändert:\nzeitraum über fünf Wochen hinausgeht. Das\nFinanzamt kann darüber hinaus im einzelnen                  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nFall anordnen, daß die Lohnsteuer nach Ab-                         ,, (1) Legt der Arbeitnehmer s~ine Lohn-\nsatz 1 einzubehalten ist.\"                                        steuerkarte dem Arbeitgeber schuldhaft nicht\nvor oder verzögert er schuldhaft die Rück-\nb) Im Absatz 5 werden vor dem letzten Satz\ngabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeit-\ndie folgenden Sätze eingefügt:\ngeber die Lohnsteuer\n„Die Geltungsdauer der Bescheinigung ist zu                      1. bei Monatslöhnen unter 1 800 Deutsche\nbefristen. Sie darf drei Jahre nicht über-                             Mark (415 Deutsche Mark wöchentlich,\nsteigen und soll zum Schluß eines Kalender-                            69 Deutsche Mark täglich) aus. der Steuer-\njahrs enden.     11\nklasse VI der Lohnsteuertabelle,\n2. bei Monatslöhnen ab 1 800 Deutsche Mark\n19. § 31 wird wie folgt geändert:                                              (415 Deutsche Mark wöchentlich, 69 Deut-\na) Im Absatz 2 Ziff. 1 werden die Worte „den                              sche Mark täglich) aus der Steuerklasse I\nBeruf,\" und „die Nummer der Lohnsteuer-                                der Lohnsteuertabelle\nkarte,\" gestrichen.                                               abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohn-\nb) Im Absatz 5 werden die Worte „des Ab-                             steuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder\n11\nsatzes 3 durch die Worte „der Absätze 2                          zurückgibt (§ 29).\"\nund 3 ersetzt.\n11\nb) Im Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.","1234                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n23. § 38 wird wie folgt geändert:                               b) Im Absatz 5 werden die drei letzten Sätze\ndurch den folgenden Satz ersetzt:\na) Im Absatz 2 werden im zweiten Satz der\nKlammerzusatz gestrichen und im dritten                       „Die Vorschriften des Absatzes 3 Ziff. 3 und 4\nSatz hinter den Worten „Der Arbeitnehmer                      und des Absatzes 4 Satz 3 und 4 sind anzu-\nist\" die Worte „in den Fällen der §§ 7, 8, 18                 wenden.. \"\nund 34\" eingefügt.                                   25. § 41 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                    a) Im Absatz 2 werden die Worte „der Beamten\nund Versorgungsempfänger\"           durch die\n,, (3) Weisen die im Absatz 1 genannten\nWorte „der Arbeitnehmer\" ersetzt.\nArbeitnehmer nach, daß bei ihnen die Vor-\naussetzungen vorliegen, unter denen nach                 b) Im Absatz 3 Ziff. 3 werden hinter den Wor-\n§ 18 a ein Kinderfreibetrag zu gewähren ist                   ten „ einbehaltene Lohnsteuer\" die Worte\noder unter denen nach den §§ 20 bis 27 Be-                    ,,im vorangegangenen Kalenderjahr\" einge-\nträge vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben                      fügt.\ndürfen, so stellt das für den Arbeitgeber            26. § 47 wird wie folgt geändert:\nzuständige Finanzamt auf Antrag des Arbeit-              a) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz ange-\nnehmers eine den Vorschriften des § 18 a                     fügt:\nAbs. 2 und des § 27 entsprechende Beschei-\n,,Ist bei einem Arbeitgeber, der für die Lohn-\nnigung aus. Der Arbeitgeber hat die in der\nabrechnung ein maschinelles Verfahren an-\nBescheinigung vermerkte Steuerklasse und\nwendet, die sofortige Ausschreibung bei\nZahl der Kinder sowie die bescheinigten\nBeendigung des Dienstverhältnisses nicht\nsteuerfreien Beträge in entsprechender An-\nzumutbar, so darf die Ausschreibung inner-\nwendung der §§ 18 b und 28 bei der Lohn-\nhalb von acht Wochen nachgeholt werden,\nsteuerberechnung zu berücksichtigen.\"\nsofern die in § 29 Abs. 3 vorgesehene Be-\nscheinigung erteilt wird.\"\n24. § 40 wird wie folgt geändert:                               b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz ange-\nfügt:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n,,Hat ein Arbeitnehmer nur Bezüge erhalten,\naa) In der Ziffer 3 werden                                    die nach den §§ 35 a, 35 b mit einem Pausch-\nim ersten Satz der Klammerzusatz ge-                 steuersatz besteuert worden sind, so ist ein\nstrichen,                                             Lchnsteuerüberweisungsblatt nicht auszu-\nschreiben, wenn der Arbeitgeber die Lohn-\nim zweiten Satz hinter den Worten „Der\nsteuer übernommen hat.\"\nArbeitnehmer ist\" die Worte „in den\nFällen der §§ 7, 8, 18 und 34\" eingefügt         c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nund                                                    ,,Wendet ein Arbeitgeber für die Lohnab-\nhinter dem letzten Satz die folgenden                 rechnung ein maschinelles Verfahren an, so\nSätze angefügt: ,,Weist der Arbeitneh-                kann auch die Lohnsteuerbescheinigung ma-\nmer nach, daß bei ihm die Voraussetzun-               schinell ausgefertigt werden. Dabei ist Vor-\ngen vorliegen, unter denen nach § 18 a                aussetzung, daß sie alle nach Absatz 1\nein Kinderfreibetrag zu gewähren ist,                  geforderten Angaben enthält und mit der\nso hat das für den Arbeitgeber zustän-                Lohnsteuerkarte fest verbunden wird.\"\ndige Finanzamt auf Antrag des Arbeit-\n-27. In § 49 wird Absatz 4 gestrichen.\nnehmers eine den Vorschriften des § 18 a\nAbs. 2 entsprechende Bescheinigung aus-      28. § 58 erhält folgende Fassung:\nzustellen. Der Arbeitgeber hat die in der\nBescheinigung vermerkte Steuerklasse                                       ,,§ 58\nund Zahl der Kinder in entsprechender                             Anwendungszeitraum\nAnwendung der §§ 18 b und 28 bei der\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der\nLohnsteuerberechnung zu berücksich-\nvorstehenden Fassung sind, vorbehaltlich der\ntigen.\"\nVorschriften in den Absätzen 2 und 3, erstmals\nbb) Hinter der Ziffer 3 wird die folgende                anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der\nZiffer 4 angefügt: .                             für einen nach dem 31. Dezember 1967 endenden\nLohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf\n,,4. Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzei-         sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember\ntig Arbeitslohn aus mehreren gegen-         1967 zufließen.\nwärtigen oder früheren Dienstver-\nhältnissen. mit dem er der beschränk-          (2) Abweichend von Absatz 1 sind erstmals\nten Steuerpflicht unterliegt, so hat        anzuwenden\ndas Finanzamt in der nach § 37 Abs. 3       1. die Vorschriften des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3\nauszustellenden Bescheinigung für               und Abs. 3 sowie des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2\ndas zweite und weitere Dienstver-               Buchstabe c und Ziffer 11 und des § 28 a\nhältnis zu vermerken, daß die Steuer-           Abs. 1 Ziff. 2, 4, 5 und 7 auf die Zeit nach dem\nklasse VI anzuwenden ist.\"                      31. Dezember 1966,","Nr. 73 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967                       1235\n2. die Vorschriften des § 18 Abs. 2, § 18 a Abs. 6        Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember\nund des § 21 Abs. 4 für die Zeit nach dem             1966 auf Grund von nach dem 8. Dezember\n31. Januar 1968.                                      1966 abgeschlossenen Verträgen geleistete\nAufwendungen beantragt hat.\"\n(3) Die Vorschrift des § 20 a Abs. 4 ist nicht\nanzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift be-\nzeichneten Beiträge an Bausparkassen und                                     § 2\nprämienbegünstigten Aufwendungen auf Grund                       Geltung im Land Berlin\nvon vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen\nVerträgen geleistet werden. § 20 a Abs. 4 ist        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\njedoch anzuwenden, wenn                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des\n1. der Arbeitnehmer einen Sonderausgabenab-        Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965\nzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund   (Bundesgesetzbl. I S. 311) auch im Land Berlin.\nvon nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlos-\nsenen Verträgen geleistete Beiträge an Bau-\nsparkassen beantragt hat oder                                            § 3\n2. der Arbeitnehmer oder eine in § 20 a Abs. 4                         Inkrafttreten\nSatz 1 genannte Person eine Prämie nach dem       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nSpar-Prctmiengesetz oder dem Wohnungsbau-      kündung in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminb,ter der Finanzen\nStrauß","1236                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nZweite Verordnung\nüber das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Anrechnungs-VO 1968)\nVom 18. Dezember 1967\nAuf Grund des § 33 Abs. 6, des § 33 a Satz 3, des         (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens\n§ 33 b Abs. S Satz 3, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2    einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststel-\nund des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes         lung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1\nin der Fassung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetz-         ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag\nblatt I S. 141) wird mit Zustimmung des Bundesrates       in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das\nverordnet:                                                Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne\n§ 1                             des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversorgungs-\nDas anzurechnende Einkommen zur Feststellung           gesetzes.\nder Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinder-                                     § 4\nzuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41\nAbs. 3, § 47 Abs. 2, § 33 a Satz 3, § 33 b Abs. 5 und        Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungs-\n§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt\nfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede\nsich aus der dieser Verordnung als Anlage _beigege-       weitere Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:\nbenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach          a) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu\nAnrechnung des Einkommens zustehenden Beträge                  dem die zu bildenden Stufen reichen, ist aus-\nan Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die              gehend von den Werten der Stufe 100 bei Ein-\nzustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als                künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein\nkein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51                   Betrag in Höhe von 6,29 Deutsche Mark und bei\nAbs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes be-                den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von\nsteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Er-               4,00 Deutsche Mark je Stufe hinzuzuzählen und\nhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente,              das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark\nausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente              nach unten abzurunden.\nemschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abzie-         b) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Be-\nhen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden              trages des anzurechnenden Einkommens ist aus-\nEinkommens zu ermitteln.                                       gehend von dem Wert bei Stufe 100 je Stufe ein\nBetrag in Höhe von 2,70 Deutsche Mark hinzuzu-\n§ 2                                 zählen und das Ergebnis jeweils auf volle\n(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der               Deutsche Mark nach unten abzurunden.\nTabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-\nrunden.                                                                              § 5\n(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommens-              Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in §\ngruppen im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des          genannten Leistungen, soweit die Ansprüche für\nBundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die            Zeiträume im Kalenderjahr 1968 bestehen.\nStufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu\nermitteln; die Zusammenzählung beider Werte -er-\ngibt die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.                                 § 6\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\n§ 3                            Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder        (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des\nvon Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die          Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfür das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist,\ndie Stufenzahl, von der an die entsprechende Aus-\ngleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das                                     § 1\nErgebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stu-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nfenzahl.                                                  nuar 1968 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1967\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","Nr. 73      Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967                                     1237\nAnlage zu § 1\nTabelle\nüber das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente\nGültig für das Kalenderjahr 1968\nEinkünfte (brutto)                                                      Ausgleichsrenten                        Elternrenten\nAnzurech-        Beschädigte mit einer MdE um\naus gcqcn-                            ncndcs\nwärtiqcr       übrige                 Ein-\nErwerbs-     Einkünfte Stufen,:uhl                                                                 Voll- Halb-  Eltern-    Eltern-\nkommen      100       90      80       70     50,60   Witwen  waisen waisen  paar       teil\ntäligkeit                                      V. H.   v. H.    v.H.     V.  H.   V.  H.\nbis zu       bis zu\nDM           DM                    DM        DM      DM       DM       DM       DM       DM     DM     DM     DM         DM\n138           60         0          0      270      240      200      165     120        150    110     80    200        135\n144           64         1          2      268       238     198      163     118        148    108     78    198        133\n150           68         2          5      265      235      195      160      115       145    105     75    195        130\n156           72         3          8      262       232     192      157      112       142    102     72    192        127\n163           76         4         10       260      230     190      155      110       140    100     70    190        125\n169           80         5         13      257       227     187      152      107       137     97     67    187        122\n175           84         6         16      254      224      184      149      104       134     94     64    184        119\n182           88         7         18      252       222     182      147      102       132     92     62    182        117\n188           92         8         21       249      219     179      144       99       129     89     59    179        114\n194           96         9         24      246       216     176      141       96       126     86     56    176        111\n200          100       10          27       243      213     173      138       93       123     83     53    173        108\n207          104       11          29      241       211     171      136       91       121     81     51    171        106\n213          108       12          32      238       208     168      133       88       118     78     48    168        103\n219          112       13          35      235       205     165      130       85       115     75     45    165        100\n226          116       14          37       233      203     163      128       83       113     73     43    163          98\n232          120       15          40       230      200     160      125       80       110     70     40    160          95\n238          124       16          43       227      197     157      122       77       107     67     37    157          92\n244          128       17          45       225      195     155      120       75       105     65     35    155          90\n251          132       18          48       222      192     152      117       72       102     62     32    152          87\n257          136        19         51       219      189     149      114       69        99     59     29    149          84\n263          140       20          54       216      186     146      111       66        96     56     26     146         81\n270          144       21          56       214      184     144       109       64       94     54     24    144          79\n276          148       22          59       211      181     141       106      61        91     51     21     141         76\n282          152       23          62       208      178     138       103      58        88     48      18    138         73\n288          156       24          64       206      176     136       101      56        86      46     16    136         71\n295          160       25          67       203      173     133        98      53        83     43      13    133         68\n301          164       26          70       200      170     130        95       50       80      40     10    130         65\n307          168       27          72       198      168     128        93       48       78      38      8    128         63\n314          172       28          75       195      165      125        90      45       75      35      5    125         60\n320          176       29          78       192      162     122       ·87       42        72     32      2    122         57\n326          180       30          81       189      159     119        84       39        69     29      0    119         54\n332          184        31         83       187      157     117         82      37        67     27           117         52\n339          188        32         86       184    - 154      114        79      34        64     24           114         49\n345          192       33          89       181      151      111        76       31       61     21           111         46\n351          196        34         91        179      149     109        74       29       59     19           109         44\n358         200        35         94       176       146     106        71       26       56     16           106         41\n364         204        36         97        173      143     103        68       23       53     13           103         38\n370         208        37         99       171       141     101        66       21       51     11           101         36\n377         212        3B        102        168      138       98       63       18       48      8            98         33\n383         216        :m        105        165      135       95       60       15       45      5            95         30\n389         220        40        108        162      132       92       57       12       42      2            92         27\n395         224        41        110       160      130       90        55       10       40      0            90         25\n402         228        42        113        157      127       87       52        7       37                   87         22\n408         232        43        116        154      124       84       49        4       34·                  84          19\n414         236        44        118        152      122       82       47        2       32                   82 .        17\n421         240        45        121        149      119       79       44        0       29                   79          14\n427          244        46        124        146      116       76       41               26                    76          11\n433          248        47        126        144      114       74       39               24                    74           9\n439          252        48        129        141      111       71       36                21                   71           6\n446          256        49        132        138      108       68       33                18                   68           3\n452          260        50        135        135      105       65       30                15                   65           0","1238                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nEinkünfte {brutto)                                                   Ausgleichsrenten                       Elternrenten\nAnzurech-       Beschädigte mit einer MdE um\naus qeqen-                          nendes\nwärti9er       übriqe                Ein-\nErwerbs-     Einkünfte Stufenzahl                                                              Voll- Halb-  Eltern-    Eltern-\nkommen     100       90      80       70     50,60   Witwen waisen waisen  paar        teil\ntätigkeit                                   V. H.     v. H.   V.  H.   V. H.   v. H.\nbis zu       bis zu\nDM            DM                  DM      DM        DM      DM       DM      DM       DM    DM     DM     DM         DM\n458          264       51       137      133       103       63      28                13                  63\n465          268       52       140      130       100      60       25                10                  60\n471          272       53       143      127         97      57      22                 7                  57\n477          276       54       145       125        95      55       20                5                  55\n483          280       55       148      122         92     52        17                2                  52\n490          284       56       151       119        89      49       14                0                  49\n496          288       57       153       117        87      47       12                                   47\n502          292       58       156       114        84      44        9                                   44\n509          296       59       159       111        81       41       6                                   41\n515          300       60       162       108        78       38       3                                   38\n521          304       61       164       106        76       36                                           36\n527          308       62       167       103        73       33       0                                   33\n534          312       63       170       100        70       30                                           30\n540          316       64       172        98        68       28                                           28\n546          320       65       175         95       65       25                                           25\n553          324       66        178        92       62       22                                           22\n559          328        67       180        90       60       20                                            20\n565          332        68       183        87       57       17                                            17\n572          336       69        186        84       54       14                                            14\n578          340        70       189        81       51       11                                            11\n584          344        71       191        79       49        9                                             9\n590          348        72       194        76       46        6                                             6\n597          352        73       197        73        43        3                                            3\n603          356        74       199        71        41        1\n609          360        15       202        68        38        0                                            0\n616          364        76       205        65        35\n622          368        77       207        63        33\n628         372        78       210        60        30\n634         376        79       213        57        27\n641          380       80       216         54       24\n647          384       81       218        52        22\n653          388       82       221         49       19\n660          392       83       224         46       16\n666          396       84       226         44       14\n672          400       85       229         41       11\n678          404        86      232         38        8\n685          408       87       234         36        6\n691          412       88       237         33        3\n697          416       89       240         30        0\n704          420       90       243         27\n710          424       91       245         25\n716          428        92      248         22\n722          432        93      251         19\n729          436        94       253        17\n735          440        95       256        14\n741          444        96       259        11\n748          448        97       261         9\n754          452        98       264         6\n760          456        99       267         3\n767          460      100        270         0\n773          464      101        272\n779         468      102        275\n785          472     103        278\n792         476      104        280\n798          480     105        283\n804          484     106        286\n811          488     107        288\n817          492      108        291","Nr. 73 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967                                     1239\nEinkünllc (brn\\1o)                                                           Ausgleichsrenten                        Elternrenten\nAnzurcch-        Beschädigte mit einer MdE um\naus gcqcn-                                 ncndcs\nwärtiqcr        übriqc                      Ein-\nStul<'111.<1hl                                                                Voll-  Halb-  Eltern-    Eltern-\nErwerbs-      Einkiiri11c                kommen      100       90      80        70     50,60   Witwen wctisen Waisen  paar       teil\ntätigkeil                                           v. H.     v. H.   V. H.    v. H.    V. H.\nbis zu        bis zu\nDM            DM                         DM       DM        DM      DM       DM       DM       DM    DM      DM     DM         DM\n823          496         109           294\n829          500         110           297\n836          504         111           299\n842          508         112           302\n848          512         113           305\n855          516         114           307\n861          520         115           310\n867          524         116           313\n873          528         117           31§\n880          532         118           318\n886          536         119           321\n892          540         120           324\n899          544         121           326\n905          548         122           329\n911          552         123           332\n917          556         124           334\n924          560         125           337\n930          564         126           340\n936          568         127           342\n943          572         128           345\n949          576         129           348\n955          580         130           351\n961          584         131           353\n968          588         132           356\n974          592         133           359\n980          596         134           361\n987          600         135           364\n993          604         136           367\n999          608         137           369\n1 006           612         138           372\n1 012           616         139           375\n1 018           620         140           378\n1 024           624         141           380\n1 031           628         142           383\n1 037           632         143           386\n1 043           636         144           388\n1 050           640         145           391\n1 056           644         146           394\n1 062           648         147           396\n1 068           652         148           399\n1 075           656         149           402\n1 081           660         150           405\n1 087           664         151           407\n1 094           668         152           410\n1100            672         153           413\n1106            676         154           415\n1 112           680         155           418\n1 119           684         156           421\n1 125           688         157           423\n1 131           692         158           426\n1 138           696         159           429\n1 144           700         160           432\n1 150           704         161           434\n1156            708         162           437\n1 163           712         163           440\n1169            716         164           442\n1 175          720         165           445\n1182            724         166           448","1240                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nEinkiin/lc, (lJ1utlo}                                                     Ausgleichsrenten                       Elternrenten\nAnznrcch-       Beschädiqte mit einer MdE um\naus qeqe11                                 nc,ndes\nwiirliq,~1        ühriqc,                  Ein-\nErwt•rb,-       Finkiinlle Slui<'nzalil                                                              Voll- Halb-  Eltern-    Eltern-\nkommen    100       90      80       70     50,60   Witwen waisen waisen  paar        teil\ntiitiqkeit                                        V. II.    V. H.   V. 1-I.  V. H.   V. H.\nbis zu           bis zu\nDM               DM                      DM     DM        DM      DM       DM      DM       DM    DM     DM     DM         DM\n1 188              728       167         450\n1 194              732       168         453\n1 201             736       169         456\n1 207             740       170          459\n1 213             744       171         461\n1 219             748       172          464\n1226              752       173         467\n1 232             756       174         469\n1 238             760       175         472"]}