{"id":"bgbl1-1967-72-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":72,"date":"1967-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/72#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-72-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_72.pdf#page=6","order":2,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1967-12-18T00:00:00Z","page":1226,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1226                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nElite Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 18. Dezember 1967\nAuf Grund des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1, des               b) werden in Absatz 3 in den Sätzen 1 und 2\n§ 40, des § 60 Abs. 2, des § 78 Abs. 1 und des § 79                  die Worte „der Rundfunk- oder der Fernseh-\nAbs. 1 des Zollgesetzes vorn 14. Juni 1961 (Bundes-                  anstalt\" jeweils ersetzt durch „der Rundfunk-\ngesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Neunte               anstalt, der Fernsehanstalt oder des Wochen~\nGesetz zur Änderung des Zollgesetzes vorn 13. De-                    schauherstellers\".\nzember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1205), sowie auf\nGrund des § 21 Abs. 5 des Urnsatzsteuergeset-               7. In§ 68\nzes (Mehrwertsteuer) vorn 29. Mai 1967 (Bundesge-              a) wird Absatz 2 gestrichen,\nsetzbl. I S. 545), geändert durch das Gesetz zur Än-           b) werden die Absätze 3 und 4 als Absätze 2\nderung des Urnsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)                    und 3 bezeichnet,\nvorn 18. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 991),              c) werden in den neuen Absätzen 2 und 3 je-\nwird verordnet:                                                      weils die Worte „nach den Absätzen 1 und\n2\" gestrichen,\n§ 1                                d} werden in dem neuen Absatz 3 in der Klam-\nmer die Worte „des Absatzes 2\" durch die\nDie Allgerneine Zollordnung vom 29. November                       Worte „des Absatzes 4 Satz 2\" ersetzt,\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert\ndurch die Zehnte Verordnung zur Änderung der                   e) wird hinter dem neuen Absatz 3 folgender\nAllgemeinen Zollordnung vorn 31. Mai 1967 (Bun-                      Absatz 4 angefügt:\ndesgesetzbl. I S. 571), wird wie folgt geändert:                       ,, (4) Ob und in welchem Umfang Gegen-\nseitigkeit (Absatz 1) besteht, wird im Bundes-\n1. In § 5 wird\nzollblatt bekanntgegeben. Hängt danach die\na) in der Dberschrift das Wort „Zollstunden;\"                    Zollfreiheit davon ab, daß die Waren nicht,\ngestrichen,                                                  nur nach Ablauf einer bestimmten Frist oder\nb) Absatz 1 gestrichen,                                          nur an bestimmte Stellen oder Personen ver-\nc) im bisherigen Absatz 2 die Absatzbezeich-                     äußert werden, so sind die Waren nur unter\nnung gestrichen.                                            zollamtlicher Uberwachung zollfrei.\"\n2. In § 6 Abs. 1 wird in Nummer 12 der letzte Bei-         8. In§ 70 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nstrich durch einen Punkt ersetzt und Nummer 13               ,, (6) Zollfrei sind ferner Treibstoffe, die zum\ngestrichen.                                                Betrieb von Kühlanlagen in Landfahrzeugen in\n3. § 10 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                        besonderen mit den Kühlanlagen verbundenen\nBehältern eingeführt werden, und zwar bis zu\n,,2. im Seeverkehr und Seehafenverkehr die-\njenige Zollstelle an der für das Schiff zuge-        50 Litern je Kühlanlage. Die Absätze 3 bis 5\nlassenen Zollstraße, von der das Schiff un-          gelten sinngemäß.\"\nmittelbar seewärts oder in den Freihafen          9. In der Uberschrift vor § 72 wird ,, § 25 Abs. 2\"\nausfährt, und für Schiffe über 50 Bruttoregi-        durch ,, § 25 Abs. 1\" ersetzt.\nstertonnen auch jede andere an dieser Zoll-\nstraße gelegene Zollstelle, wenn diese die       10. § 80 erhält folgende Fassung:\nGestellung zuläßt,\".\n,,§ 80\n4. In § 12 erhält\nErlaß oder Erstattung aus besonderen Gründen\na) die Uberschrift folgende Fassung: ,,Gestel-\n(1) Der Zoll für Waren wird erlassen oder\nlung; Einzelheiten\",\nerstattet, wenn die Waren unter zollamtlicher\nb) Absatz 1 folgende Fassung:                              Uberwachung an oder für den außerhalb des\n,, (1) Die Offnungszeiten, innerhalb deren          Zollgebiets ansässigen Lieferer wieder ausge-\ndie Zollstelle die Gestellung entgegennimmt,          führt worden sind. Der Zoll für Waren, die\nund der Arntsplatz werden durch Aushang               nachweislich in dem für ihre Beschaffenheit\nbei der Zollstelle bekanntgegeben.\"                   maßgebenden Zeitpunkt schadhaft waren oder\n5. § 24 wird gestrichen.                                      den Bedingungen des Vertrages nicht entspra-\nchen, wird auch dann erlassen oder erstattet,\n6. In§ 37                                                     wenn die Waren unter zollamtlicher Uberwa-\na) wird in Absatz 1 Nr. 5 vor dem Punkt einge-             chung vernichtet oder zerstört worden sind; bei\nfügt: ,,sowie belichtete und entwickelte Filme,       Waren, die zerstört worden sind, wird jedoch\ndie inländischen Wochenschauherstellern von           der Zoll nur bis auf den Betrag erlassen oder\nausländischen im Rahmen eines gegenseiti-             erstattet, der bei der Abfertigung der zerstörten\ngen Austauschs zur Auswertung zugehen,\",              Waren zum freien Verkehr im Zeitpunkt ihrer","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1967                        1227\nZerstörung zu erheben wäre. Der Erlaß oder die          vernichtet oder zerstört werden sollen, können\nErstattung ist ausgeschlossen, wenn die Zoll-           jeder Zollstelle gestellt werden. Auszuführende\nschuld nach § 57 des Gesetzes oder in einem be- ·       Waren sind der nach § 10 zuständigen Zollstelle\nsonderen Zollverkehr anders als durch zulässige         zu gestellen; sie können vorweg einer anderen\nEntnahme in den freien Verkehr entstanden ist.          Zollstelle zur Prüfung des Antrags und der An-\n(2) Der Erlaß oder die Erstattung hängt davon\nmeldung sowie zur Sicherung der Nämlichkeit\nab,daß                                                  vorgeführt werden.\n(5) Zuständig für den Erlaß oder die Erstat-\n1. der zu erlassende oder zu erstattende Betrag\n20 Deutsche Mark übersteigt, es sei denn, der       tung ist die Zollstelle, die den Zoll angefordert\nAntragsteller weist nach, daß dies eine un-         hat. Für die Ablehnung nach Absatz 2 Nr. 1 ist\nbillige Härte zur Folge hätte;                      auch die erste nach Absatz 4 mit dem Antrag\nbefaßte Zollstelle zuständig.\"\n2. der Antragsteller nachweist, daß die Waren\ndie nämlichen wie die verzollten sind; hat der 11. In § 90 Abs. 1 werden\nAntragsteller mehrfach gleiche Waren verzollt       a) in Satz 1 hinter dem Wort „ausgelagert\" fol-\nund weist er nicht nach, aus welcher Verzol-            gende Worte eingefügt: ,,oder im Lager ver-\nlung die Waren stammen, so wird unterstellt,\nnichtet\",\ndaß die Waren zu jener Verzollung gehören,\ndie zum für den Antragsteller ungünstigsten         b) in Satz 2 Nr. 1 folgende Worte angefügt: ,,der\nErgebnis führt;                                          Vernichtung oder der Umwandlung nach§ 43\nAbs. 6 des Gesetzes,\".\n3. die Waren innerhalb einer Frist von sechs\nMonaten seit dem Tag ihrer Verzollung wie-\n12. Hinter § 101 wird folgender neuer Paragraph\nder ausgeführt, vernichtet oder zerstört wor-\neingefügt:\nden sind; in begründeten· Ausnahmefällen\n,,§ 101 a\nkann diese Frist angemessen verlängert wer-\nden;                                                       Vernichten und Zerstören von Waren\n4. die Waren nach ihrer Verzollung im Zoll-                Sollen Waren mit dem Anspruch auf Zoll-\ngebiet nicht verwendet worden sind; eine Ver-       erlaß vernichtet oder durch Umwandlung bei der\nwendung ist jedoch unschädlich, wenn erst           Zollstelle zerstört werden, so sind sie der Lager-\ndabei die Tatsachen festgestellt werden konn-       zollstelle zu gestellen und mit dem Antrag anzu-\nten, die Anlaß für die Ausfuhr, die Vernich-        melden, die Vernichtung oder Umwandlung zoll-\ntung oder die Zerstörung waren;                     amtlich zu überwachen. Antrag und Anmeldung\nsind schriftlich nach vorgeschriebenem Muster\n5. der Verbleib der Waren im Zollgebiet im\nin zwei Stücken abzugeben.\"\nZeitpunkt ihrer Verzollung wahrscheinlich\nwar.\n13. In § 135 Abs. 3 erhält die Nummer 2 folgende\n(3) Werden nur Teile einer Ware wieder aus-          Fassung:\ngeführt, vernichtet oder zerstört und unterliegen        „2. auf der Fahrt nach einem ausländischen\ndie Teile einem niedrigeren Zollsatz als die ver-            Hat en, der mindestens 100 Seemeilen vom\nzollte Gesamtware, so ist dieser Zollsatz für den            deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar\nErlaß oder die Erstattung maßgebend; unterlie-               noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber\ngen die Teile dem gleichen oder einem höheren                 den letzten deutschen Hafen innerhalb von\nZollsatz als die Gesamtware, so ist der Zollsatz              18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs\nder Gesamtware maßgebend. Der Erlaß oder die                 verlassen.\"\nErstattung ist ausgeschlossen, wenn der Teil der\nGesamtware, der nicht ausgeführt, vernichtet        14. In § 148 Abs. 2 Satz 1 wird\noder zerstört worden ist, ganz oder teilweise\nunter eine Tarifstelle mit einem höheren Zoll-           a) vor der Nummer 1 eingefügt:\nsatz als dem für die Gesamtware fällt oder wenn              „A. Einfuhren im Reiseverkehr\nder Zollwert für die Gesamtware wegen des                       (§ 5) und in Gesschenksendun-\nMangels, der zur Wiederausfuhr, Vernichtung                     gen (§ 51) \",\noder Zerstörung der Teile geführt hat, berichtigt        b) hinter der Nummer 12 angefügt:\nworden ist.\n„B. andere Einfuhren\n(4) Die Waren sind vor der Ausfuhr, der Ver-                                                 DM je\nnichtung oder der Zerstörung zu gestellen und                                                 Kilogramm\nnach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken\n1. Kaffee, auch entkoffeiniert,\nmit dem Antrag anzumelden, die Ausfuhr, die\nnicht geröstet                  4,20  5,70\nVernichtung oder die Zerstörung zollamtlich zu\nüberwachen und den Zoll zu erlassen oder zu                  2. Kaffee, auch entkoffeiniert,\nerstatten. In der Anmeldung sind die tatsäch-                  geröstet, und Kaffeemittel      5,50  7 ,50\nlichen Voraussetzungen für den Erlaß oder die                3. Auszüge oder Essenzen aus\nErstattung darzutun; beizufügen sind der Beleg                  Kaffee, Zubereitungen auf\nüber die Verzollung, Unterlagen für den Nach-                  der Grundlage solcher Aus-\nweis der Ntimlichkeit und bei Vernichtung oder                 züge oder Essenzen, bis zu\nZerstörung Belege über den Anlaß. Waren, die                   2 Kilogramm                    16,- 23,-","1228                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nDM je                                                                    DM je\nKilogramm                                                               Kilogramm\n4. Tee, bis zu 2 Kilogramm                    5,- 6,-                        d) Feinschnitt, bis zu 1 Kilo-\n5. Auszüge oder Essenzen aus                                                      gramm                              14,- 51,-\nTee, Zubereitungen auf der                                              e) Pfeifentabak, bis zu 1 Kilo-\nGrundlage solcher Auszüge                                                    gramm                                5,- 36,-\noder Essenzen, bis zu 1 Kilo-\nf) Kautabak, bis zu\ngramm                                   12,- 20,--\n500 Gramm                            3,- 34,-\nDM je                         g) Schnupftabak, bis zu\n1/1 Flasche                          500 Gramm                            2,-    18,-\n6. Schaumwein aus                frischen\nWeintrauben, bis zu 5 Fla-                                                                                     DM je volle\nschen je mit einem Inhalt bis                                                                                       5 Liter\nzu 0,750 Liter (1/1 Flasche)              2,-      3,80             10. a) Vergaserkraftstoff                      2,-     2,05\nDM je Liter                      b) Dieselkraftstoff                       1,85     1,90\n7. a) Wein aus frischen Wein-                                                c) Schmieröl                              2,40    2,80\ntrauben, in Behältnissen\nmit einem Inhalt                                                                                                 v.H.\naa) von 2 Litern oder                                                                                       des Wertes\nweniger                         0,30     1,20             11. Zuckerwaren ohne Kakaoge-\nhalt der Tarifnummer 17.04-B\nbb) von mehr als 2 Litern 0,20                0,60                 und C, Kakaopulver und feine\nb) Wermutwein und anderer                                               Backwaren, auch mit beliebi-\naromatisierter Wein in                                              gem Gehalt an Kakao                       5        30\nBehältnissen mit einem In-\nhalt                                                          12. andere Waren, ausgenommen\naa) von 2 Litern oder we-                                          Äthylalkohol (auch vergällt),\nniger                           1,20     2,-                  Sprit (auch vergällt), Bier und\nbierähnliche Getränke                      8        19\".\nbb) von mehr als 2 Litern            1,20     1,60\n8. Branntwein, Likör und andere\nalkoholische Getränke, bis zu\n3 Litern                                  6,40   10,80                                      § 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nDM je Stück\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n9. a) Zigaretten, bis zu 600 Stück 0,06                 0,11     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nb) Zigarren mit einem Ge-                                   auch im Land Berlin.\nwicht bis zu 3 Gramm, bis\nzu 300 Stück                         0,08     0,30\nc) Zigarren mit einem Ge-\nwicht von mehr                 als                                                     § 3\n3 Gramm, bis zu 200 Stück 0,12               0,45        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nHeraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver Ja q: Bunde~anzeiqer Verlaqsqes. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqeselzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer\nAuslertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbcdinqunqcn lür Teil I und II. Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.\nEin z e Ist ü c k e je anqcfanqene 16 Seiten DM 0,40 gcqen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. 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