{"id":"bgbl1-1967-72-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":72,"date":"1967-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_72.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes","law_date":"1967-12-14T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1221\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                  Z1997A\n1967                Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1967                                                                  Nr.72\nTag                                               Inhalt                                                                   Seite\n14. 12. 67 Zweites Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes                                                                1221\nBundesgesetzbl. III 610-6-5\n18. 12. 67 Elfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1226\nBundesgesetzbl. III 613-1-1\nZweites Gesetz\nzur .Änderung des Berlinhilfegesetzes\nVom 14. Dezember 1967\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                   bearbeitet oder verarbeitet worden sind und aus\nschlossen:                                                     Berlin (West) in das übrige Bundesgebiet gelangt\nsind.\nArtikel 1                                (4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen\nDas Berlinhilfegesetz vom 19. August 1964 (Bun-             westdeutschen Unternehmer Gegenstände ver-\ndesgesetzbl. I S. 674), zuletzt geändert durch die             mietet oder verpachtet, so ist er berechtigt, die\nFinanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bun-                von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom\ndesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt geändert:              Hundert des für die Uberlassung dieser Gegen-\n1. An die Stelle der bisherigen §§ 1 bis 13 treten\nstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn\ndie Gegenstände von dem Berliner Unternehmer\ndie folgenden §§ 1 bis 13:\nnach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West)\n.§ 1                            hergestellt worden sind und im übrigen Bundes-\ngebiet genutzt werden.\nKürzungsanspruch des Berliner Unternehmers\n(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, die\n(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen               er nach dem 31. Dezember 1961 iii Berlin (West)\nwestdeutschen Unternehmer Gegenstände gelie-                hergestellt hat (§ 6 Abs. 3), einem westdeutschen\nfert, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete         Unternehmer (Verleiher) zur Auswertung (Uber-\nUmsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des für diese               lassung der Massenkopien an Dritte) im übrigen\nGegenstände vereinbarten Entgelts zu kürzen,                Bundesgebiet überlassen, so ist er berechtigt, die\nwenn die Gegenstände in Berlin (West) herge-                von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom\nstellt worden sind und aus Berlin (West) in das             Hundert des für die Uberlassung der Auswer-\nübrige Bundesgebiet gelangt sind.                           tung vereinbarten Entgelts zu kürzen.\n(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer                 (6) Die Voraussetzungen für die Kürzungen\nWerklieferung im übrigen Bundesgebiet an einen              nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 5 sind\nwestdeutschen Unternehmer in Berlin (West)                  belegmäßig (§§ 8, 9) und budlmäßig (§ 10 Abs. 1)\nhergestellte Gegenstände als Teile verwendet,               nachzuweisen.\nso ist er berechtigt, die von ihm geschuldete\nUmsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des auf diese                                                §    2\nGegenstände entfallenden Entgelts zu kürzen,                                  Kürzungsanspruch\nwenn die Gegenstände besonders berechnet wor-                        des westdeutschen Unternehmers\nden sind.                                                      (1) Hat ein westdeutscher Unternehmer von\n(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werklei-                einem Berliner Unternehmer Gegenstände er-\nstungen, die in einer Bearbeitung oder Verar-               worben, so ist er berechtigt, die von ihm ge-\nbeitung von Gegenständen bestehen, für einen                schuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des\nwestdeutschen Unternehmer in Berlin (West)                  ihm für diese Gegenstände in Rechnung gestell-\nausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm ge-           ten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände\nschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des               in Berlin (West) hergestellt worden sind und aus\nfür diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu               Berlin (West) in das übrige Bundesgebiet ge-\nkürzen, wenn die Gegenstände in Berlin (West)               langt sind.","1222                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin            3. Antiquitäten;\n(West) hergestellte Gegenstände bei einer Werk-           4. Briefmarken;\nlieferung im übrigen Bundesgebiet als Teile ver-\n5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedel-\nwendet, so ist der auftraggebende westdeutsche\nsteine), auch synthetische, sowie Gegenstände\nUnternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete\nin Verbindung mit diesen Steinen, ausge-\nUmsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des Entgelts\nnommen Diamantwerkzeuge (Werkzeuge mit\nzu kürzen, das auf diese Gegenstände entfällt,\narbeitendem Teil aus Industriediamanten);\nwenn die Gegenstände besonders berechnet wor-\nden sind.                                                  6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie\nGegenstände in Verbindung mit diesen Per-\n(3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werk-              len;\nleistungen, die in einer Bearbeitung oder Ver-\n7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in\narbeitung von Gegenständen bestehen, durch\nForm von Roh- und Halbmaterial sowie Fer-\neinen Berliner Unternehmer in Berlin (West)\ntigwaren aus Edelmetallen oder Edelmetal_l-\nausführen lassen, so ist er berechtigt, die von\nlegierungen (hierzu gehören nicht Waren, die\nihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hun-\nmit Edelmetallen oder Edelmetallegierungen\ndert des ihm für diese Werkleistung in Rechnung\nüberzogen sind);\ngestellten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegen-\nstände in Berlin (West) bearbeitet ode:r verar-            8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierun-\nbeitet worden sind und aus Berlin (West) in das               gen, die mehr als 20 vom Hundert Zinn. oder\nübrige Bundesgebiet gelangt sind.                             mehr als insgesamt 3 vom Hundert Wismut\noder Cadmium enthalten, in Form von Roh-\n(4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von                 und Halbmaterial und von Fertigfabrikaten,\neinem Berliner Unternehmer Gegenstände gemie-                 außer Druckgußerzeugnissen;\ntet oder gepachtet, so ist er berechtigt, die von\n9. Quecksilber;\nihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hun-\ndert des ihm für die Uberlassung dieser Gegen-            10. nach Berlin (West) verbrachte NE-Metalle\nstände in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen,             und NE-Metallegierungen, soweit nicht unter\nwenn die Gegenstände von dem Berliner Unter-                  den Nummern 8 und 9 aufgeführt, in Form\nnehmer nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin                   von Roh-, Alt- und Abfallmaterial, die nicht\n(West) hergestellt worden sind und im übrigen                 von einem Berliner Unternehmer durch Raf-\nBundesgebiet genutzt werden.                                  finieren, Legieren, Gießen, Walzen, Pressen\n(ausgenommen Paketieren) oder Ziehen. in\n(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, die               Berlin (West) bearbeitet oder verarbeitet\ner nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West)                worden sind;\nhergestellt hat, einem westdeutschen Unterneh-\n11. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes\nmer (Verleiher) zur Auswertung (Uberlassung\nüber das Branntweinmonopol vom 8. April\nder Massenkopien an Dritte) im übrigen Bundes-\n1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und Halb-\ngebiet überlassen, so ist der westdeutsche Unter-\nfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung\nnehmer berechtigt, die von ihm geschuldete Um-\n(ausgenommen Essenzen), die nicht ~n eirn~r\nsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für die\nBetriebstätte in Berlin (West) in Behalter bis\nUberlassung der Auswertung in Rechnung ge-\nzu 10 Liter abgefüllt worden sind.\nstellten Entgelts zu kürzen.\n(6) Die Voraussetzungen für die Kürzungen               (2) Die Kürzung nach § 2 Abs. 1 wird .?-icht\nnach den vorstehenden Absätzen 1 bis 5 sind              gewährt für den Erwerb folgender Gegenstande:\nbelegmäßig (§§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10 Abs. 2)         1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougat-\nnachzuweisen.                                                massen) und Kernpräparate (geschälte oder\nzerkleinerte Mandeln, Haselnüsse, Kaschu-\n§ 3                                 nüsse, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne);\nBeschränkung auf den Unternehmensbereich             2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über\nDie Kürzungen nach den §§ 1 und 2 werden                 das Branntweinmonopol vom 8. April 1922\nnur gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die               (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und Halbfabrikate\nLieferungen und sonstigen Leistungen im Rah-                 zur Trinkbranntweinherstellung (ausgenom-\nmen seines Unternehmens und für das Unterneh-                men Essenzen), soweit sie nicht unter Absatz 1\nmen des westdeutschen Unternehmers ausge-                    Nr. 11 fallen.\nführt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.               (3) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2\nAbs. 1 finden bei Zigaretten jeweils nur auf das\n§ 4                             um ein Drittel gekürzte Entgelt Anwendung.\nAusnahmen, Einschränkungen                      (4) Die Bundesregierung kann durch Rechts-\n(1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2            verordnung bestimmen, daß die Kürzungen nach\nAbs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung            § 1 Abs. 1 oder nach § 2 Abs. 1 auf die Li~fe-\noder den Erwerb folgender Gegenstände:                   rungen von Gegenständen bestimmter Art __mc~t\nanzuwenden sind, wenn durch diese Vergunsh-\n1. Originalwerke der Plastik, Malerei und Gra-         gungen die Existenz derjenigen west_deutschen\nphik nicht mehr lebender Künstler;                 Wirtschaftszweige gefährdet würde, die Gegen-\n2. Gebrauchtwaren;                                     stände gleicher Art liefern.","Nr. 72-Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1967                       1223\n§ 5                                                   § 7\nBerliner Unternehmer, westdeutscher                          Bemessungsgrundlage\nUnternehmer                         (1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört\n(1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Ge-       nicht die Umsatzsteuer. § 10 Abs. 1 des Umsatz-\nsetzes ist                                             steuergesetzes (Mehrwertsteuer) ist anzuwenden.\n1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung        Versteuert der Berliner Unternehmer seine Um-\nin Berlin (West) hat, auch mit seinen im übri-    sätze nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes\ngen Bundesgebiet gelegenen Betriebstätten,        (Mehrwertsteuer), so sind die Kürzungen nach\nsoweit nicht die Vorschrift des Absatzes 2        den §§ 1 und 2 vom Entgelt zuzüglich der Umsatz-\nNr. 2 Anwendung findet;                           steuer vorzunehmen. Entsprechendes gilt für die\n2. eine in Berlin (West) gelegene Betriebstätte        Kürzung nach§ 13.\neines Unternehmers, der seine Geschäftslei-          (2) Berechnet der Berliner Unternehmer die\ntung im übrigen Bundesgebiet oder im Aus-         Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten\nland hat.                                         (§§ 19, 20 des Umsatzsteuergesetzes [Mehrwert-\nsteuer]), so treten in § 1 und § 13 an die Stelle\n(2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses      der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten\nGesetzes ist\nEntgelte. Anstatt des vereinbarten Entgelts ist\n1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung         das vereinnahmte Entgelt und der Tag der\nim übrigen Bundesgebiet hat, mit seinen im        Vereinnahmung buchmäßig nachzuweisen (§ 10\nübrigen Bundesgebiet gelegenen Betriebstät-       Abs. 1 Nr. 7).\nten;\n(3) Bei einem Wechsel der Besteuerungsart\n2. eine im übrigen Bundesgebiet gelegene Be-\ndürfen Kürzungsbeträge nicht doppelt in Anspruch\ntriebstätte eines Berliner Unternehmers, wenn\ngenommen werden.\nsie das Umsatzgeschäft mit einem anderen\nBerliner Unternehmer im eigenen Namen ab-\ngeschlossen hat;                                                            § 8\n3. eine im übrigen Bundesgebiet gelegene Be-                  Ursprungsbescheinigung, Berlin-Beleg\ntriebstätte eines Unternehmers, der seine Ge-\nschäftsleitung außerhalb des übrigen Bundes-         (1) Der Nachweis, daß die in das übrige Bun-\ngebiets und Berlins (West) hat;                   desgebiet gelangten Gegenstände in Berlin\n(West) hergestellt sind (§ 1 Abs. 1, 2, 4 und 5,\n4. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und\n§ 2 Abs. 1, 2, 4 und 5), ist von dem westdeutschen\neine politische Partei im übrigen Bundesgebiet,   Unternehmer durch eine von dem Senator für\nauch wenn die Lieferungen und sonstigen\nWirtschaft, Berlin, ausgestellte Ursprungsbeschei-\nLeistungen nicht für ihr Unternehmen aus-\nnigung zu führen. Der Berliner Unternehmer hat\ngeführt worden sind.\ndiesen Nachweis durch eine als „Berlin-Beleg\"\ngekennzeichnete Ausfertigung der Ursprungs-\nbescheinigung zu führen. Der Senator für Wirt-\nschaft, Berlin, erteilt die Ausfertigung unter den\n§ 6                         gleichen Voraussetzungen und in der gleichen\nHerstellung in Berlin (West)             Weise wie die für den westdeutschen Unterneh-\nmer bestimmte Ausfertigung. Der Unternehmer\n(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor,\nhat diese Belege zur Prüfung durch das Finanzamt\nwenn durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung\njederzeit bereitzuhalten.\nin Berlin (West) nach der Verkehrsauffassung\nein Gegenstand anderer Marktgängigkeit ent-               (2) Für den Nachweis, daß Gegenstände in\nstanden ist, es sei denn, daß der Gegenstand in        Berlin (West) bearbeitet oder verarbeitet worden\nBerlin (West) nur geringfügig behandelt worden         sind {§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3), gilt Absatz 1 ent-\nist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortie-         sprechend.\nren, das Zusammenstellen von erworbenen\nGegenständen zu Sachgesamtheiten und das\n§ 9\nAnbringen von Steuerzeichen gelten nicht als\nBearbeitung oder Verarbeitung.                              Versendungs- und Beförderungsnachweis\n(2) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch           (1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 bis 4\neinen Berliner Unternehmer liegt auch dann vor,        und § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände\nwenn dieser sie durch einen anderen Berliner           in das übrige Bundesgebiet gelangt sind, ist\nUnternehmer ausführen läßt.                            durch einen Versendungsbeleg {Frachtbrief,\nPosteinlieferungsschein und dergleichen oder\n(3) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt,  deren Doppelstücke) oder durch einen sonstigen\nwenn die Atelieraufnahmen ausschließlich in            handelsüblichen Beleg {z. B. Bescheinigung des\nBerliner Atelierbetrieben und die technischen         vom Unternehmer beauftragten Spediteurs, Ver-\nLeistungen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung          sandbestätigung des Lieferers, Empfangsbestäti-\nund Massenkopien) ausschließlich in Berliner           gung der Betriebstätte oder des Erwerbers oder\nfilmtechnischen Betrieben durchgeführt worden          Auftraggebers im übrigen Bundesgebiet) im Bun-\nsind (§ 1 Abs. 5, § 2 Abs. 5).                         desgebiet zu führen. Aus dem sonstigen Beleg","1224                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nmuß sich mindestens die handelsübliche Bezeich-         gebiet geführten Büchern des westdeutschen\nnung und Menge der Gegenstände, der Tag der             Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar\nVersendung oder Beförderung und das Beförde-            hervorgehen\nrungsmittel (z.B. Eisenbahn oder Lastkraftwagen)         1. die Menge und die handelsübliche Bezeich-\nergeben. Außerdem soll der Beleg die Versiche-               nung der Gegenstände, die erworben oder im\nrung des AusstelJers enthalten, daß die Angaben              Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden\nin dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen               sind;\ngemacht wurden, die im Bundesgebiet nachprüf-           2. der Lieferer oder der Leistende;\nbar sind.\n3. der Ort der Herstellung oder der Werkleistung\n(2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5             mit einem Hinweis auf die darüber ausgestellte\nbezeichneten Gegenstände im übrigen Bundes-                 Bescheinigung des Senators für Wirtschaft,\ngebiet genutzt oder ausgewertet werden, ist                  Berlin (§ 8);\ndurch eine Bescheinigung des westdeutschen Un-          4. der Tag des Empfangs der Gegenstände im\nternehmers zu erbringen, aus der auch der Zeit-              übrigen Bundesgebiet unter Hinweis auf den\nraum der Nutzung oder Auswertung hervor-                     Frachtbrief oder andere Belege;\ngehen muß.\n5. die Zeit, während der die gemieteten oder ge-\n(3) Das Finanzamt kann in begründeten Fäl-                pachteten Gegenstände (§ 2 Abs. 4) im übrigen\nlen auf Antrag zulassen, daß der Nachweis durch              Bundesgebiet genutzt oder die Filme (§ 2\nandere Belege geführt wird.                                  Abs. 5) im übrigen Bundesgebiet ausgewertet\n(aufgeführt) worden sind;\n6. das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die\n§ 10                                empfangene Rechnung.\nBuchmäßiger Nachweis                         (3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zu-\n(1) Der buchmäßige Nachweis nach § 1 Abs. 6           verlässigen Unternehmer gestatten, daß er den\nist nur dann erbracht, wenn aus den im Bundes-           buchmäßigen Nach weis in anderer Weise er-\ngebiet geführten Büchern des Berliner Unter-             bringt.\nnehmers eindeutig und leicht nachprüfbar her-                                    § 11\nvorgehen\nVerfahren bei der Kürzung\n1. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung\nder Gegenstände, die geliefert oder im Werk-            (1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 2\nlohn bearbeitet oder verarbeitet worden sind;        sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum\n2. die Herstellung oder die Bearbeitung oder Ver-       oder Veranlagungszeitraum geschuldeten Umsatz-\narbeitung des Gegenstandes mit einem Hin-            steuer zu verrechnen. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5\nweis auf die darüber ausgestellte Bescheini-         und Abs. 4 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes\ngung des Senators für Wirtschaft, Berlin (§ 8);      (Mehrwertsteuer) ist anzuwenden.\n3. der Lieferer und der Tag der Lieferung an den            (2) Werden vereinbarte Entgelte gemindert,\nBerliner Unternehmer oder der Werkleistende          so sind die Kürzungsbeträge nach den § § 1 und 2\nund der Tag der Werkleistung an den Berliner         insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Ent-\nUnternehmer, wenn der Berliner Unternehmer           geltminderung entfallen. Der zurückzuzahlende\nden Gegenstand nicht selbst hergestellt oder         Betrag ist der Steuerschuld für den Voranmel-\nselbst bearbeitet oder verarbeitet hat;              dungszeitraum (Veranlagungszeitraum) hinzuzu-\n4. der Empfänger der Lieferung oder der son-             rechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.\nstigen Leistung im übrigen Bundesgebiet                 (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte\n(Name, Bezeichnung des Gewerbezweigs oder            Entgelte uneinbringlich geworden sind. Werden\nBerufs, Anschrift);                                  die Entgelte nachträglich vereinnahmt, kann der\n5. der Tag der Versendung oder der Beförderung           Unternehmer die Kürzung der Umsatzsteuer er-\ndes ge1ieferten oder im Werklohn bearbeiteten        neut vornehmen.\noder verarbeiteten Gegenstandes unter Hin-                                   § 12\nweis auf die Versendungsbelege oder die son-                   Wegfall der Kürzungsansprüche\nstigen Belege (§ 9);\n6. die Zeit, während der die vermieteten oder               Gelangen Gegenstände, für deren Erwerb An-\nverpachteten Gegenstände (§ 1 Abs. 4) im             spruch auf die Kürzung nach § 2 besteht, nach\nübrigen Bundesgebiet genutzt oder die Filme          Berlin (West} zurück, ohne daß die Gegenstände\n(§ 1 Abs. 5) im übrigen Bundesgebiet ausge-          im übrigen Bundesgebiet einer Bearbeitung oder\nwertet (aufgeführt) worden sind, unter Hin-          Verarbeitung im Sinne des § 6 unterlegen haben,\nweis auf die darüber ausgestellte Bescheini-         so darf die Kürzung der geschuldeten Umsatz-\ngung des westdeutschen Unternehmers (§ 9             steuer nicht vorgenommen werden. Liefert der\nAbs. 2);                                             westdeutsche Unternehmer die Gegenstände an\nden Berliner Lieferer zurück, so darf auch die\n7. das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die         Kürzung nach § 1 nicht vorgenommen werden.\nRechnungsdurch5chrift.                               Ist die Kürzung bereits vorgenommen worden,\n(2) Der buchmäßige Nachweis nach § 2 Abs. 6           so ist der Kürzungsbetrag an das Finanzamt\nist nur dann erbracht, wenn aus den im Bundes-           zurückzuzahlen.","Nr. 72- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1967                         1225\n§ 13                           bar wäre, wird um 4 vom Hundert des Betrages\nBesonderer Kürzungsanspruch                 gekürzt, um den der Gesamtumsatz höher ist als\nfür Unternehmer in Berlin (West}              200 000 Deutsche Mark.\"\n(1) Unternehmer, für deren Besteuerung nach      2. § 20 wird wie folgt geändert:\ndem Umsatz ein Finanzamt in Berlin (West) zu-          a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nständig ist (§ 73 Abs. 4 der Reichsabgabenord-              ,,(1) Die Vorschriften der§§ 1 bis 13 sind auf\nnung) und deren Gesamtumsatz {§ 19 Abs. 3 des             Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. De-\nUmsatzsteuergesetzes [Mehrwertsteuer]) im lau-            zember 1967 unc~ vor dem 1. Januar 1970 aus-\nfenden Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark nicht           geführt werden.\"\nübersteigt, sind unbeschadet der Kürzungen nach\nden §§ 1 und 2 berechtigt, die Umsatzsteuer, die       b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsie für einen Voranmeldungszeitraum (Veran-            c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\nlagungszeitraum) schulden, um 4 vom Hundert               sätze 2 und 3.\ndes Entgelts für ihre im gleichen Zeitraum be-\nwirkten steuerpflichtigen Umsätze zu kürzen. Der\nKürzungsbetrag darf 720 Deutsche Mark im                                   Artikel 2\nKalenderjahr nicht übersteigen. Sind im Gesamt-        Auf Umsätze, die der Berliner Unternehmer vor\numsatz lediglich Umsätze aus freiberuflicher        dem 1. Januar 1968 ausgeführt hat, sind die bis zum\nTätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Ein- Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden umsatz-\nkommensteuergesetzes oder aus einer Tätigkeit       steuerrechtlichen Vorschriften des Berlinhilfegeset-\nals Handelsvertreter oder Makler enthalten, so      zes anzuwenden.\nbeträgt der Kürzungsbetrag höchstens 1 200 Deut-\nsche Mark im Kalenderjahr.                                                 Artikel 3\n(2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\naus freiberuflicher Tätigkeit oder aus einer Tätig- den Wortlaut des neuen Berlinhilfegesetzes mit\nkeit als Handelsvertreter oder Makler als auch      neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge be-\nandere Umsätze enthalten, so kann hinsichtlich      kanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts\nder erstgenannten Umsätze die Kürzung bis zur       zu beseitigen.\nHöhe von 1 200 Deutsche Mark vorgenommen\nwerden. Ergibt sich bei diesen Umsätzen ein                                Artikel 4\nniedrigerer Kürzungsbetrag als 1 200 Deutsche\nMark, so kann der nicht verbrauchte Rest des           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nKürzungsbetrages von 1 200 Deutsche Mark bis        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nzu einem Höchstbetrag von 720 Deutsche Mark         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nvon der für die anderen Umsätze g-eschuldeten       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nUmsatzsteuer abgesetzt werden.                      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(3) Unternehmer im Sinne des Absatzes         1,\nderen Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr\n200 000 Deutsche Mark übersteigt, können von                               Artikel 5\nihrer Umsatzsteuerschuld einen Betrag absetzen,       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft,\ndessen Höhe wie folgt zu berechnen ist:             gleichzeitig tritt die Verordnung zu § 12 Abs. 2 des\nDer Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der    Berlinhilfegesetzes vom 25. November 1966 (Bundes-\nUmsatzgrenze von 200 000 Deutsche Mark absetz-      gesetzbl. I S. 651) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}