{"id":"bgbl1-1967-71-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":71,"date":"1967-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/71#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-71-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_71.pdf#page=1","order":4,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes","law_date":"1967-12-13T00:00:00Z","page":1205,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1205\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1967                  Ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1967                                                                                                                 Nr. 71\nTag                                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n13. 12. 67 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1205\nBundcsgcsctzbl. III 613-1\n5. 12. 67 Verordnung zur Änderung der Warenklasseneinteilung für Warenzeichen . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 1208\nBundc,sgesetzbl. III 423-1\n7. 12. 67 Zweite Verordnung nach § 82 des Bundessozialhilfegesetzes über die Änderung der\nFamilienzuschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1211\nBundesgcselzbl. lil 2170-1\n8. 12. 67 Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten\nBuchprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1212\n12. 12.67  Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr                                                                                              1214\nBundc,sgescl.zbl. HI 7400-1-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1215\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1216\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Zollgesetzes\nVom 13. Dezember 1967\nDer Bundestag hat da-s folgende Gesetz be-                                                 2. In § 4\nschlossen:\na) wird die Dberschrift „Zollstunden\" ersetzt\ndurch „Zeitliche Beschränkung der Ein- und\nArtikel 1                                                                      Ausfuhr\",\nÄnderung des Zollgesetzes                                                           b) erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nDas Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I                                                       ,, (1) Waren, die auf Zollstraßen zu beför-\nS. 737), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur                                                      dern sind, dürfen nur während der nach § 6\nÄnderung des Zollgesetzes vom 2. August 1967 (Bun-                                                        Abs. 4 Satz 1 bekanntgegebenen Offnungs-\ndesgesetzbl. I S. 837), wird wie folgt geändert:                                                          zeiten eingeführt und ausgeführt werden.\"\n1. In § 2 Abs. 7 wird nach Satz 2 folgender Satz\neingefügt:                                                                               3. In § 5 Abs. 5 wird in Nummer 2 der Punkt durch\n„Zur Erfassung der Waren, auf die sich die                                                    einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer. 3\nAmtshandlungen zu erstrecken haben (§ 6 Abs. 1                                                angefügt:\nSatz 3), gilt § 71 Abs. 3 sinngemäß auf den Ab-                                               ,,3. durch Gestellung aus einem Zollaufschub-\nfertigungsplätzen und ihren Verbindungswegen                                                          lager zur Umwandlung bei der Zollstelle\nmit dem Zollgebiet.\"                                                                                   (§ 46 Abs. 11).\"","1206                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n4. In § 6 wird                                            1. erlassen oder erstattet wird, wenn die Waren\na) dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:                    innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer\nVerzollung an oder für den außerhalb des\n„Wer Waren über einen Abfertigungsplatz\nZollgebiets ansässigen Lieferer unter zoll-\naußerhalb des Zollgebiets und über dessen\namtlicher Uberwachung wieder ausgeführt\nVerbindungswege mit dem Zollgebiet (§ 2\nwerden;\nAbs. 7) einführen will, hat auf diesem Platz\nalle Waren zu gestellen, die er mit sich           2. ganz oder teilweise erlassen oder erstattet\nführt.\",                                                wird, wenn die Waren in dem für ihre Be-\nb) dem Absatz 3 folgender Satz angefügt:                    schaffenheit maßgebenden Zeitpunkt schad-\nhaft waren oder den Bedingungen des Ver-\n,,Handelt es sich um Zollgut, so haftet der-\ntrages nicht entsprachen und innerhalb einer\njenige, dem die Zollstelle das Zollgut zur\nangemessenen Frist nach ihrer Verzollung\nAusfuhr überlassen hat, nach der höchsten in\nunter zollamtlicher Uberwachung vernichtet\nBetracht kommenden Zollbelastung, wenn für                                        11\noder zerstört werden.\ndas Zollgut eine Zollschuld nach § 57 ent-\nsteht.\",\n10. In § 43 wird\nc) in Absatz 4 Satz 1 hinter dem Wort „sie\"\neingefügt: ,,innerhalb der dafür bekannt-          a) hinter Absatz 5 folgender neuer Absatz ein-\ngegebenen Offnungszeiten\".                               gefügt:\n,, (6) Zollgut darf unter zollamtlicher Dber-\n5. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „die\nwachung vernichtet oder durch Umwandlung\nAmtsstunden\" ersetzt durch „die für die Ent-\n(§ 9 Abs. 3) zerstört werden.\",\ngegennahme von Zol1anträgen bekanntgegebe-\nnen Offnungszeiten\".                                   b) der bisherige Absatz 6 als Absatz 7 bezeich-\nnet.\n6. In § 25 wird Absatz 1 gestrichen. Die bisherigen\nAbsätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.\n11. § 46 Abs. 11 erhält folgende Fassung:\n7. § 26 erhält folgende Fassung:                           ,, (11) Werden aus dem ZollaufschublagerWaren\nzum aktiven Veredelungsverkehr, zum Um-\n,,§ 26                          wandlungsverkegr oder zur Zollgutverwendung\nZollermäßigung aus besonderen Gründen              abgefertigt, unter zollamtlicher Uberwachung\nausgeführt oder vernichtet oder r:ach Gestellung\nFür Waren, die einem Wertzoll unterliegen\ndurch Umwandlung (§ 9 Abs. 3) zerstört, so ist\nund im Zollausland nach Vorlagen (Plänen,\ndie auf sie entfallende Zollschuld zu erlassen.\nZeichnungen, Manuskripten, Modellen und der-\nDies gilt nur, soweit aer Zollschuldner nach-\ngleichen) eines im Zollgebiet ansässigen Auf-\nweist, daß die Waren die nämlichen wie die\ntraggebers hergestellt worden sind, wird der\neingelagerten Waren sind oder diese enthalten.\nZoll auf den Betrag ermäßigt, der sich ergibt,                                                 11\n§ 43 Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.\nwenn das übliche Entgelt für das Herstellen der\nWaren im Zollausland einschließlich der Kosten\nihrer Lieferung bis zum Ort der Einfuhr zu-        12. In § 55\ngrunde gelegt würde. Die Zollermäßigung be-            a) erhält Absatz 1 Satz 2 hinter dem Strichpunkt\ndarf einer vorherigen Zusage.\"                               folgende Fassung:\n,, die § § 35 bis 38 gelten sinngemäß.\",\n8. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Bundesregierung kann mit Zustimmung               b) wird dem Absatz 6 folgender Satz angefügt:\ndes Bundestages durch Rechtsverordnung die                   „Entsteht bei der neuen Zollbehandlung eine\nBegünstigung insoweit einschränken oder auf-                 Zollschuld, so mindert sich der Zoll um den\nheben, als die Bundesrepublik Deutschland nach               Betrag, in dessen Höhe bereits eine Zoll-\ndem Vertrag zur Gründung der Europäischen                    schuld nach Absatz 1 entstanden ist.\"\nWirtschaftsgemeinschaft oder durch eine Ent-\nscheidung des Rates dazu verpflichtet ist; dem     13. In § 80 Abs. 1 wird die Zahl „200\" durch „240        11\nBundesrat ist Gelegenheit zu geben, binnen drei        ersetzt.\nWochen zu den Rechtsverordnungen Stellung zu\nnehmen.\"\n9. § 40 erhält folgende Fassung:\nArtikel 2\n,,§ 40\nEinschränkung von Grundrechten\nErlaß oder Erstattung aus besonderen Gründen         Soweit nach Artikel 1 Nr. 1 die Vorschrift des § 71\nDer Bundesminister der Finanzen kann durch       Abs. 3 des Zollgesetzes sinngemäß auf Abfertigungs-\nRechtsverordnung anordnen, daß der Zoll für        plätzen außerhalb des Zollgebiets gilt, werden die\nWaren, die nachweislich nicht in die Wirtschaft    Grundrechte nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgeset-\ndes Zollgebiets eingegangen sind,                  zes eingeschränkt.","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1967                    1207\nArtikel 3                                             Artikel 4\nBerlin-Klausel                                        Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-        Abweichend hiervon treten Artikel 1 Nr. 8 und 9 am\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-    Tage nach der Verkündung in Kraft; jedoch ist § 40\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen          des Zollgesetzes in der am Tage der Verkündung\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten     geltenden Fassung bis zu dem in Satz 1 genannten\nUberleitungsgesetzes.                                   Zeitpunkt weiter anzuwenden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. Dezember 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}