{"id":"bgbl1-1967-7-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":7,"date":"1967-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/7#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_7.pdf#page=3","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1967-01-09T00:00:00Z","page":183,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1967                           183\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung\ngemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 9. Januar 1967\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über die einmalige\nUnfallentschädigung gemäß§ 63 des Soldatenversor-\ngungsgesetzes vom 9. Januar 1967 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 181) wird nachstehend der Wortlaut der\nVerordnung über die einmalige Unfallentschädi-\ngung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes\nin der ab 1. April 1966 geltenden Fassung bekannt-\ngegeben, wie sie sich aus der oben angeführten\nAnderungsverordnung ergibt.\nBonn, den 9. Januar 1967\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nVerordnung\nüber die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes\n§ 1                            sind während des Flugdienstes (§ 3) besonders ge-\nfliegendes Personal                     fährdetes sonstiges fliegendes Personal, in den\nFällen des§ 3 Abs. 1 bis 3 jedoch nur,\n(1) Soldaten, die auf Grund eines Flugauftrags\nzur Besatzung eines Flugzeugs mit starren Trag-          1. wenn sie einen besonders gefährlichen Auftrag\nflächen (Starrflügelflugzeug) und Strahlantrieb ge-          (§ 2 Abs. 1) durchführen oder\nhören, sind während. des Flugdienstes (§ 3) Ange-        2. solange ein besonders gefährlicher Flugzustand\nhörige des fliegenden Personals von Strahlflug-              (§ 2 Abs. 2) vorliegt.\nzeugen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\n(2) Soldaten, die                                     Soldaten, die auf Grund eines Befehls in einem in\n1. auf Grund eines Flugauftrags zur Besatzung            den Absätzen 1 bis 3 genannten Flugzeug der Bun-\neines Flugzeugs mit Turboantrieb gehören,            deswehr oder der verbündeten Streitkräfte mit-\n2. in der fliegerischen Ausbildung zum Flugzeug-         fliegen.\nführer, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten\nstehen oder nach abgeschlossener fliegerischer                                  § 2\nAusbildung auf einen anderen Flugzeugtyp um-\ngeschult werden,                                                 Besonders gefährlicher Auftrag\noder Flugzustand\n3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung\ngehören,                                                (1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 1 Abs. 3\nsind während des Flugdienstes (§ 3) besonders ge-        Nr. 1) liegt vor\nfährdetes sonstiges fliegendes Personal.                 1. bei Flugaufträgen mit Verlastung oder Abwurf\n(3) Soldaten, die auf Grund eines Flugauftrags            von Gerät,\nzur Besatzung eines Drehflügelflugzeugs oder eines       2. bei Einsatz als Scheibenschleppflugzeug während\nStarrflügelflugzeugs mit Propellerantrieb gehören,           des Beschusses,","184                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n3. bei durch Flugauftrag vorgeschriebenen Flügen         1. auf See außerhalb von Seeflughäfen oder\na) mit Starrflügelflugzeugen in einer Flughöhe       2. auf Start- oder Landebahnen ohne ordnungs-\nvon weniger als 500 Meter über Grund,                gemäß ausgebaute und befestigte Oberfläche, die\nb) mit Drehflügelflugzeugen in einer Flughöhe            nicht durch Angehörige des Flugbetriebspersonals\nvon weniger als 250 Meter über Grund,                oder durch einen Flugzeugführer vorher erkundet\nc) im Schwebeflug in weniger als 250 Meter über          sind.\nGrund,\n(4) Zum Flugdienst gehören auch\nd) im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung\nmit einer besonderen Lebensgefahr verbun-        1. im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm,\nden ist,                                         2. im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung zum\ne) im Langsamflug oder Kunstflug oder Flug im            Luftrettungsdienst Dienstverrichtungen im Gef ah-\ntaktischen Verband,                                  renbereich der Rotoren eines Drehflügelflug2eugs\noder beim Abseilen aU:s einem Drehflügelflug-\n4. bei Flugaufträgen\nzeug.\na) zur Erprobung von neuen Flugzeugtypen,\nb) zur Abnahme von neuen Flugzeugen,                                            § 4\nc) zur Uberprüfung von überholten Flugzeugen               Springendes Personal der Luftlandetruppen\noder neuen oder erneuerten wesentlichen\nFlugzeugteilen,                                     Soldaten, die\nd) zur Durchführung von Triebwerks- und Ge-          1. einer springenden Einheit der Bundeswehr an-\nräteerprobungen,                                     gehören,\ne) zur Erprobung von Flugzeugen im Rahmen            2. im Fallschirmsprung ausgebildet werden,\neiner beabsichtigten Änderung des bisherigen     3. zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die\nVerwendungszwecks.                                   Sprungausbildung gehören,\n(2) Ein besonders gefährlicher Flugzustand (§ 1       4. mit der Erprobung oder Abnahme von Fall-\nAbs. 3 Nr. 2) liegt vor                                      schirmen betraut sind,\n1. für die Dauer des Start- oder Landevorgangs           sind für die Dauer des Sprungdienstes (§ 5) sprin-\n(§ 3) 1\ngendes Personal der Luftlandetruppen.\n2. für die Dauer eines zur Durchführung des Flug-\nauftrags notwendigen Durchfliegens von Schlecht-\nwettergebietcn, wenn das Flugzeug unter Blind-                                  § 5\nflug-Bedingungen (Instrument flight rules - IFR)                           Sprungdienst\nfliegen muß,\nSprungdienst ist\n3. wenn und solange das Flugzeug steuerungs-\nunfähig ist.                                         1. die Dbung an der Landefallgrube, an der Pendel-\nvorrichtung oder am Sprungturm,\n(3) Einern besonders gefährlichen Auftrag im\nSinne des Absatzes 1 Nr. 3 stehen die Fälle gleich,      2. der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Ab-\nin denen sich abweichend von dem erteilten Flug-             sprungs aus dem Flugzeug bis zur Beendigung\nauftrag die Notwendigkeit der in Absatz 1 Nr. 3 be-          des Gesamtabsetzvorgangs.\nzeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund\nder die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände                                    § 6\nergibt.\nSoldaten im Bergrettungsdienst\n§ 3\n(1) Soldaten, die\nFlugdienst\n1. Heeresbergführer oder Angehörige der Heeres-\n(1) Flugcienst ist jede Dienstverrichtung, die an         bergführer lehrg änge,\nBord des Flugzeugs zur Durchführung des Flug-\nauftrags einschließlich des Start- und Landevorgangs     2. Angehörige der Hochgebirgszüge der Gebirgs•\nerforderlich ist.                                            truppe,\n(2) Der Start beginnt mit der Bewegung des Flug-      3. auf Befehl zur Bergnothilfe eingesetzt,\nzeugs zum Zwecke des Abhebens vom Grund nach             4. in der Ausbildung für die Bergnothilfe oder\nder Freigabe zum Start und endet mit Erreichen der\n5. Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbil-\nnach den LuftverkehrsregEcln oder durch Flugauftrag\ndung sind,\nvorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung\nbeginnt mit der Freigabe zur Landung und endet           sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2\nbei Starrflügelflugzeugen mit der Beendigung des         Soldaten im Bergrettungsdienst.\nAusrollens, bei Drehflügelflugzeugen mit dem Auf-           (2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung,\nsetzen auf Grund nach Beendigung des Schwebe-\ndie beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Berg-\nzustands.\nnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab\n(3) Das Anrollen zum Start- und das Abrollen          Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierig-\nnach der Landung gehören zum Start- oder Lande-          keitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit\nvorgang nur bei Start oder Landung,                      denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1967                                       185\n§ 7                              (3) Zur dienstlichen Erprobung gehören auch das\nBefördern, Verlegen, Wiederaufnehmen und son-\nKampfschwimmer und Minentaucher\nstige dienstliche Verrichtungen, soweit die Tätig-\n(1) Soldaten, die als Einzelkämpfer für besondere  keiten mit der Erprobung im Zusammenhang stehen.\nAufgaben gegen Schiffe, Unterwasserhindernisse so-\nwie sonstige Anlagen im Wasser ausgebildet, in                                         § 10\nUbung gehalten und eingesetzt werden, sind Kampf-\nschwimmer.                                                           Munitionsuntersuchungspersonal\n(2) Soldaten, die unter Wasser Minen suchen,            (1) Soldaten, die zur Untersuchung von Munition\nfinden und bezeichnen, hierfür ausgebildet, in Ubung  eingesetzt, und Soldaten, die dabei als Hilfskräfte\ngehalten und eingesetzt werden, sind Minentaucher.    tätig sind, gehören während des dienstlichen Um-\n(3) Der Kampfschwimmerdienst umfaßt                gangs mit Munition (Absatz 3) zum besonders ge-\nfährdeten Munitionsuntersuchungspersonal.\n1. Langstreckenschwimmen im offenen Meer, Lang-\nstreckentauchen, Anschwimmen von Objekten              (2) Munition sind alle Gegenstände, die Explosiv-\nund sonstigen Einzelkämpfereinsatz im Wasser,     stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen.\nsoweit diese Dienstverrichtungen unter Fortfall   Zur Erzeugung von Feuer, Rauch, künstlichem Nebel\nder sonst im Taucherdienst der Marine üblichen    oder einer anderen Wirkung können die Gegen-\nSicherheitsvorkehrungen ausgeübt werden,          stände auch andere Stoffe enthalten.\n2. Orientierungsschwimmen unter Wasser,                    (3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das be-\n3. Sprengtätigkeit im Rahmen von Einsatzaufgaben      fohlene Untersuchen (Prüfen und Feststellen des\nim Wasser sowie                                   Zustands) von Munition, deren Zustand zweifelhaft\n4. Absetzen und Wiederaufnehmen durch Schiffe,        oder deren Herkunft unbekannt ist. Dazu gehören\nFlugzeuge oder sonstige Transportmittel.          alle Dienstverrichtungen, die mit der Untersuchung\nim Zusammenhang stehen, insbesondere das Mar-\n(4) Der Minentaucherdienst der Marine umfaßt\nkieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Vernich-\ndas Tauchen nach den verschiedenen Minentauch-\nten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hinzu-\nverfahren in stehenden und strömenden Gewässern\nfügen von Teilen.\nunter Fortfall der sonst im Taucherdienst der\n§ 11\nMarine üblichen Sicherheitsvorkehrungen.\nBesonders gefährlicher Einsatz\n§ 8                                     mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder\nschwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen\nMinendemonteure\n(1) Soldaten, die zur Besatzung eines tauch-\n(1) Minentaucher, die zu Dienstverrichtungen nach\nfähigen Landfahrzeugs oder eines schwimmfähigen\nAbsatz 2 ausgebildet, in Ubung gehalten und E:in-\ngepanzerten Landfahrzeugs gehören, befinden sich\ngesetzt werden, sind Minendemonteure.\nin besonders gefährlichem Einsatz, wenn ihr Fahr-\n(2) Der dienstliche Einsatz an Minen unter Wasser  zeug zum Tauchen oder Schwimmen eingesetzt ist\numfaßt das Klassifizieren, Identifizieren und Besei-  und die für ihren Ausstieg bestimmte Luke sich da-\ntigen von Minen.                                      bei unter der Wasseroberfläche befindet.\n§ 9\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die\nVersuchspersonal für die Erprobung von Minen        auf Grund eines Befehls in einem tauchfähigen\nund ähnlichen Kampfmitteln              Landfahrzeug oder einem schwimmfähigen gepan-\n(1) Soldaten, die zur Erprobung von Minen und      zerten Landfahrzeug mitfahren.\nähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder auf dem\nKommandowege vorübergehend eingesetzt sind,                                            § 12\nsind Angehörige des Versuchspersonals für die                Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes\ndienstliche Erprobung von Minen und ähnlichen                           im Bereich der Bundeswehr\nKampfmitteln. Dies gilt auch für Soldaten, die zur\ndienstlichen Erprobung von Abwehrmitteln an                Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre\nMinen und ähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder        Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr\nauf dem Kommandowege vorübergehend eingesetzt          verrichten, gelten die §§ 1 bis 11 entsprechend.\nsind, wenn eine Mine oder ein ähnliches Kampf-\nmittel den Unfall verursacht hat.                                                      § 13\n(2) Minen sind Behälter mit Sprengstoffen oder                                  Inkrafttreten\nFormkörper aus Sprengstoffen, die auf dem Lande\noder im Wasser verlegt und unter Verwendung von            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. August\nExplosivstoffen auf mechanischem, chemischem oder      1961 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d\nelektrischem Wege durch Berührung, Annäherung          und Abs. 3 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 treten mit Wirkung\noder nach Ablauf einer vorher bestimmten Zeit ge-      vom 1. April 1956 in Kraft.*)\nzündet werden. Ähnliche Kampfmittel sind sonstige\nKampfmittel, die Explosivstoffe oder andere gefähr-    \"') Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nFassung vom 15. Mai 1962. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nliche Stoffe enthalten oder aus solchen Stoffen be-        späteren Änderungen ergibt sich aus der in der Bekanntmachung,\ndie dieser Neufassung vorangestellt ist, näher bezeichneten Vor-\nstehen.                                                    schrift,","186                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutsche Mark\n(Leibniz-Gedenkmünze)\nVom 7. Februar 1967\nAuf Grund des Gesetzes über die Ausprägung             Die Wertseite zeigt in der Mitte den Bundesadler\nvon Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetz-      und beiderseits des Halses, oberhalb der Schwingen,\nblatt S. 323) und des Änderungsgesetzes vom 18. Ja-    die geteilte Jahreszahl 1966. Der Buchstabe D, das\nnuar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 55) wird zur Erinne-   Münzzeichen des Bayerischen Hauptmünzamtes, ist\nrung an den deutschen Philosophen Gottfried            unten rechts zwischen den ausgespreizten Schwin-\nWilhelm Leibniz, geb. 1. Juli 1646 in Leipzig,         gen angebracht. Die Umschrift lautet: BUNDES-\ngest. 14. November 1716 in Hannover, eine Bundes-      REPUBLIK · DEUTSCHLAND · 5 DEUTSCHE MARK.\nmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutsche\nMark geprägt und demnächst in den Verkehr ge-            Die Bildseite zeigt das Kopfbild des Philosophen\nbracht. Die Gesamtauflage ist noch nicht fesgelegt,    mit der Umschrift GOTTFRIED · WILHELM · LEIBNIZ\n1646-1716.\nsie wird sich im wesentlichen nach dem Bedarf rich-\nten.                                                     Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-\nDie Münze besteht aus einer Legierung von            schrift: - MAGNUM        TOTIUS · GERMANIAE ·\n625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen     DECUS - versehE-;n.\nKupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und\nDer Entwurf der Münze stammt von dem Ehepaar\nein Gewicht von 11,2 Gramm.\nClaus und Ursula Homfeld, Bremen.\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und\nvon einem ebenfalls erhabenen glatten Rand um-           Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-\nrahmt, an den sich innen ein Perlkranz anschließt.     gemacht.\nBonn, den 7. Februar 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}