{"id":"bgbl1-1967-7-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":7,"date":"1967-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_7.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1967-01-09T00:00:00Z","page":181,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["181\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        21997A\n1967                     Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1967                                                                                                   Nr. 7\nTag                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n9. 1. 67  Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß\n§ 63 des Soldatenversorgungsgesetzes...................................................                                                                181\nBundesgesetzbl. III 53-4-1\n9. 1. 67  Neufassung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Sol-\ndatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  183\nBundesgesetzbl. III 53-4-1\n7. 2. 67   Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutsche\nMark (Leibniz-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      186\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   187\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          187\nDieser Nummer liegen für die Abonnenten das Titelblatt für Teil I sowie die zeitlichen Ubersichten und die Sach-\nverzeichnisse für Teil I und Teil lJ des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1966, bei.\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63\ndes Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 9. Januar 1967\nAuf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 des Soldaten-                                    2. in der fliegerischen Ausbildung zum Flugzeug-\nversorgungsgesetzes in der Fassung vom 8. August                                          führer, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 649), zuletzt geändert                                         stehen oder nach abgeschlossener fliegerischer\ndurch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergän-                                           Ausbildung auf einen anderen Flugzeugtyp\nzung des Kriegsopferrechts (Drittes Neuordnungs-                                          umgeschult werden,\ngesetz-KOV) vom 28. Dezember 1966 (Bundes-                                          3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbil-\ngesetzbl. I S. 750), wird im Einvernehmen mit dem                                         dung gehören,\nBundesminister des Innern verordnet:                                                sind während des Flugdienstes (§ 3) besonders\ngefährdetes sonstiges fliegendes Personal.\nArtikel 1                                                     (3) Soldaten, die auf Grund eines Flugauftrags\nDie Verordnung über die einmalige Unfall-                                        zur Besatzung eines Drehflügelflugzeugs oder\neines Starrflügelflugzeugs mit Propellerantrieb\nentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungs-\ngehören, sind während des Flugdienstes (§ 3) be-\ngesetzes vom 15. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 367)\nsonders gefährdetes sonstiges fliegendes Perso-\nwird wie folgt geändert und ergänzt:\nnal, in den Fällen des § 3 Abs. 1 bis 3 jedoch nur,\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                                     1. wenn sie einen besonders gefährlichen Auftrag\n(§ 2 Abs. 1) durchführen oder\nII§ 1\n2. solange ein besonders gefährlicher Flugzustand\nFliegendes Personal                                                 (§ 2 Abs. 2) vorliegt.\n(1) Soldaten, die auf Grund eines Flugauftrags                                    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nzur Besatzung eines Flugzeugs mit starren Trag-                                  Soldaten, die auf Grund eines Befehls in einem\nflächen (Starrflügelflugzeug) und Strahlantrieb                                  in den Absätzen 1 bis 3 genannten Flugzeug der\ngehören, sind während des Flugdienstes (§ 3) An-                                 Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte\ngehörige des fliegenden Personals von Strahl-                                    mitfliegen.\"\nflugzeugen.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Soldaten, die\na) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 1\n1. auf Grund eines Flugauftrags zur Besatzung                                          Abs. 2 Nr. 1)u durch den Klammerzusatz ,,(§ 1\neines Flugzeugs mit Turboantrieb gehören,                                           Abs. 3 Nr. 1)\" ersetzt.","182                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nb) In Abscllz 2 wird der Klammerzusatz ,, (§                   wenn ihr Fahrzeug zum Tauchen oder Schwim-\nAbs. 2 Nr. 2) durch den Klammerzusatz ,, (§\n11\nmen eingesetzt ist und die für ihren Ausstieg\nAbs. 3 Nr. 2)\" ersetzt.                                bestimmte Luke sich dabei unter der Wasserober-\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          fläche befindet.\n,, (3) Einern besonders gefährlichen Auftrag              (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 stehen die Fälle          auf Grund eines Befehls in einem tauchfähigen\ngleich, in denen sich abweichend von dem er-            Landfahrzeug oder einem schwimmfähigen ge-\nteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der in            panzerten Landfahrzeug mitfahren.\"\nAbsatz 1 Nr. 3 bezeichneten Flugarten erst\nnach dem Start auf Grund der die Flugbedin-         7. § 12 erhält folgende Fassung:\ngungen beeinflussenden Umstände ergibt.\"                                        ,,§ 12\n3. § 3 Abs. 4 erhält: folgende Fassung:                            Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes\nim Bereich der Bundeswehr\n,, (4) Zum Flugdienst gehören auch\nFür Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre\n1. im Luftnotfall der Absprung mit dem Fall-\nDienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr\nschirm,\nverrichten, gelten die §§ 1 bis 11 a entsprechend.\"\n2. im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung\nzum Luftrettungsdienst Dienstverrichtungen im\nGefahrenbereich der Rotoren eines Drehflügel-                                 Artikel 2\nflugzeugs oder beim Abseilen aus einem Dreh-                       Neufassung der Verordnung\nflügelflugzeug.    11\nDer Bundesminister der Verteidigung ist ermäch-\n4. § 6 wird gestrichen.                                       tigt, den Wortlaut der Verordnung über die ein-\nmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Sol-\n5. In § 11 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:             datenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung\nder Änderungen durch diese Verordnung bekannt-\n,,Munition sind alle Gegenstände, die Explosiv-            zugeben, nötigenfalls die Paragraphenfolge zu än-\nstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen be-              dern und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu\nstehen.\"\nbeseitigen.\n6. Es wird folgender neuer § 11 a eingefügt:                                          Artikel 3\nII§ 11 a                                              Inkrafttreten\nBesonders gefährlicher Einsatz                 Es treten in Kraft:\nmit tauchfähigen Landfahrzeugen oder\nschwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen                 1. Artikel 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 9. Oktober 1965,\n(1) Soldaten, die zur Besatzung eines tauch-          2. Artikel 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 mit Wirkung vom\nfähigen Landfahrzeugs oder eines schwimm-                      1. April 1966,\nfähigen gepanzerten Landfahrzeugs gehören, be-             3. Artikel 2 am Tage der Verkündung dieser Ver-\nfinden sich in besonders gefährlichem Einsatz,                ordnung.\nBonn, den 9. Januar 1967\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder"]}