{"id":"bgbl1-1967-69-7","kind":"bgbl1","year":1967,"number":69,"date":"1967-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/69#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-69-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_69.pdf#page=5","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen","law_date":"1967-11-30T00:00:00Z","page":1181,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1967                              1181\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose der\nRinder, Schweine, Schafe und Ziegen\nVom 30. November 1967\nAuf Grund der §§ 8, 17 b und 79 Abs. 1 des Vieh-          4. In § 21\nseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.              a) erhält Absatz 2 Buchstabe b folgende Fassung:\nS. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-\n„b) die Untersuchungen nach § 20 Nr. 1 nicht\nderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965\nvorgenommen worden oder Rinder aus\n(Bundesgesetzbl. I S. 627), in Verbindung mit Artikel\nnicht anerkannten Beständen eingestellt\n129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung\nworden sind.\",\ndes Bundesrates verordnet:\nb) wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3\neingefügt:\nArtikel 1\n,, (3) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Bru-\nDie Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose                  cellose vorliegt, nach Feststellung des Ver-\nder Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen vom                         dachts im Bestand unverzüglich aus dem Be-\n3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679), geändert                 stand entfernt worden, so kann an Stelle des\ndurch die Verordnung vom 25. März 1966 (Bundes-                     Widerrufs das Ruhen der Anerkennung an-\ngesetzbl. I S. 192), wird wie folgt geändert:                       geordnet werden. Die Anordnung ist aufzu-\n1. In § 18 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 3                       heben, wenn die Voraussetzungen des § 18\neingefügt:                                                       Abs. 1 Nr. 3 erfüllt sind.\"\n,,3. bei Verdacht auf Brucellose die seuchenver-                 und\ndächtigen Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf-         c) erhält der bisherige Absatz 3 als neuer Ab-\noder Ziegenbestandes entfernt worden sind                  satz 4 folgende Fassung:\nund bei den verbliebenen Tieren die für die\n,,(4) Der Widerruf oder das Ruhen der An-\njeweilige Tierart nach Nummer 2 vorgeschrie-\nerkennung kann angeordnet werden, wenn\nbenen Untersuchungen mit negativem Ergeb-\nRinder ohne amtstierärztliche Bescheinigun-\nnis durchgeführt worden und bei den Tieren\ngen nach § 24 eingestellt worden sind, ohne\nErscheinungen, die den Ausbruch der Brucel-\ndaß die Voraussetzungen des § 20 Nr. 2 Satz 3\nlose befürchten lassen, nicht. festgestellt sind,\"\nerfüllt sind, oder wenn eine der Vorschriften\nDie bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                            des § 20 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 oder 4 nicht ein-\ngehalten worden ist.\"\n2. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Ohrmarken\"            5. In § 24\ndurch das Wort „Marken\" ersetzt.\na) erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:\n3. In § 20 werden                                                    ,, (1) In der amtstierärztlichen Bescheinigung\na) in Nummer 1 Buchstabe b das Komma durch                       über die Herkunft eines Rindes aus einem\neinen Punkt ersetzt und der Nebensatz ge-                  anerkannten Bestand und das Freisein eines\nstrichen,                                                   Rindes von Brucellose müssen angegeben\nsein:\nb) der Nummer 1 beginnend mit neuer Zeile\nfolgender Satz 2 angefügt:                                   1. Name und Wohnort des Besitzers,\n2. Rasse, Geschlecht, Kennzeichen, Alter und\n,,Die zuständige Behörde kann genehmigen,                         Marke des Rindes,\ndaß die Untersuchung für Rinder unter zwei\nJahren, die nicht zur Zucht vorgesehen sind,                3. Datum und Ergebnis der letzten Blut- oder\nentfällt.\"                                                        Milchuntersuchung des Rindes, außer bei\nRindern unter zwei Jahren.\nund\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können\nc) in Nummer 2 folgender Satz 3 angefügt:\nentfallen, wenn die Bescheinigung andere An-\n„Für Rinder, die innerhalb des Bezirks der                  gaben enthält, nach denen die Herkunft des\nunteren Verwaltungsbehörde aus einem an-                    Rindes festgestellt werden kann.\"\nerkannten Bestand unmittelbar in einen an-\nund\nderen anerkannten Bestand verbracht werden,\nbedarf es keiner amtstierärztlichen Bescheini-           b) wird folgender Absatz 5 angefügt:\ngung nach Satz 1, wenn auf andere Weise der                   ,, (5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist ab\nNachweis erbracht werden kann, daß die Rin-                  1. Juli 1968 nach dem Muster der Anlage II\nder aus einem anerkannten Bestand stammen.\"                auszustellen. Dies gilt nicht, wenn eine Ge-","1182                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nsundheitsbescheinigung nach Muster Nr. 1 der                              Artikel 2\nAnlage I der Verordnung über die Einfuhr\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nund die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen,\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nErzeugnissen und Rohstoffen von Klauen-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\ntieren, von tierischem Dünger sowie Rauh-\nsetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nfutter und St.roh vom 3. August 1965 (Bundes-\n26. Juli 1965 auch im Land Berlin.\ngesetzbl. I S. 692), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 684), vorliegt.\"                                               Artikel 3\n6. Die Verordnung erhält als Anlage II die Anlage          Diese Verordnung tritt vier Monate nach dem\ndieser Verordnung.                                    Tage der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 30. November 1967\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 69 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1967                                                                                                                                 1183\nAnlage II\n(zu § 24 Abs. 5)\nAmtstierärztliche Bescheinigung 1)\nDas -               die -             nachstehend bezeichnete(n) Rind(er)\nNummer der Marke ............................................................................. ..                                  Geschlecht\nRasse ......................................................................................................................... . Alter\nKennzeichen ...................................................................................................................................................................................................... .\n~tammt -                      stammen -- aus dem\nAMTLICH ANERKANNTEN BRUCELLOSEFREIEN BESTAND\ndes/der\n(Name, Vorname und Wohnort des Besitzers oder andere Angaben, durch die die Herkunft des Tieres -                                                                                              der Tiere -\nnad1weisbar ist)\nKreis ................................................................................................................. .. Land ........................................................................................................................\nDas Rind -                          die Rinder -                ist -            sind letztmalig am ............................................................................................................................. ..\nmittels Blut-/Milchuntersuchung 4) mit negativem Ergebnis untersucht worden. 3)\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 4 Wochen nach dem Tage der Ausstellung. 2)\n........................................................ ,den ...................................................... ..\n(Der beamtete Tierarzt)\n(Siegel)\n1) Für Rinder, die aus demselben Herkunftsbestand stammen und gemeinsam in einen anderen anerkannten Bestand verbracht werden,\nkönnen SammelbescheinifJUn!Jen ausriestelll werden.\nI!) Die Bescheinigung wird vor Ablauf der Geltungsdauer ungültig, wenn das -                                                                         die -          Tier(e) mit Rindern aus nicht amtlich an-\nerkannten brucellosefreien Beständen in Berührung gekommen ist -                                                                  sind.\n8) Diese Angabe ist nur für mehr als zwei Jahre alte Rinder erforderlich.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","1184             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBerichtigung\nder Ersten Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. l\ndes Bewertungsgesetzes\nVom 28. November 1967\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des § 39\nAbs. 1 des Bewertungsgesetzes vom 30. August 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 937) wird wie folgt berichtigt:\nIn Anlage 2 der Verordnung ist unter Buchstabe C,\nZusammenstellung der Hauptbewertungsstützpunkte\nder Sonderkultur Spargel, bei dem Hauptbewer-\ntungsstützpunkt Lfd. Nr. 71.01 die Spargelbau-Ver-\ngleichszahl in 100 je Hektar von 87,0 in 89,5 zu be-\nrichtigen.\nBonn, den 28. November 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Steinberg\nBerichtigung\nder Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4\ndes Bewertungsgesetzes\nVom 28. November 1967\nDie Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3\nund 4 des Bewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 805) wird wie folgt berichtigt:\nIn Anlage 2 der Verordnung ist unter Land Nord-\nrhein-Westfalen, Oberfinanzdirektion Münster, Be-\nwertungsgebiet 3102 vor Finanzamtsbezirk Arns-\nberg „Finanzamtsbezirk Altena mit allen Gemein-\nden\" zu setzen und zwischen die Finanzamtsbezirke\nSchwelm und Witten .Finanzamtsbezirk Wanne-\nEickel mit allen Gemeinden• einzufügen. Unter Land\nRheinland-Pfalz, Oberfinanzdirektion Koblenz, Be-\nwertungsgebiet 4104 ist nach Finanzamtsbezirk Trier\n,,Finanzamtsbezirk Wittlich mit allen Gemeinden\"\nanzufügen.\nAuf Seite 1 der Anlage 2 der Verordnung ist die\nBezeichnung „Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)\" zu berich-\ntigen in „Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) •.\nBonn, den 28. November 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nDr. S t e in b e r g","Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1967                                                                           1185\nB undesgesetzb la tt\nTeil II\nTag                                                Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 50, ausgegeben am 6. Dezember 1967\n29. 11. 67 Ges(itz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschifiahrtsstraße zwischen\ndem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse                                                          2521\n23. 11. 67 Achte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Senkung der Griechenland-\nZollsätze für Muskatwein von Samos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2523\n14. 11. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Spanischen Staat über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2524\n15. 11. 67 Bekanntmachung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und\ndie Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2525\n15. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaatliche\nBeratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2526\n15. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Mehrseitigen Ubereinkommens über Luft-\ntüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2527\n17. 11. 67 Bekanntmachung über die Zulässigkeit der Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen                                                    2528","1186                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im      Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                            Bundesanzeiger       Inkraft-\nNr.        vom       tretens\n24. 11. 67 Verordnung über die Umrechnung fremder Wäh-\nrungen bei der Berechnung der Wechselsteuer                     222     28. 11. 67  29. 11. 67\n23. 11. 67 Verordnung PR Nr. 6/67 zur Änderung der Ver-\nordnung PR Nr. 9/66 über Vergütungen im Spedi-\nteursamme]gutverkehr mit Eisenbahn und Kraft-\nwagen (Kundensatzverordnung 1966)                               222     28. 11. 67  30. 11. 67\n21. 11. 67 Verordnung Nr. 28/67 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                      223     29. 11. 67    1. 12. 67\n2. 11. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Bremen über die Fahrt-\ngeschwindigkeit auf der Hunte                                    224    30.11.67    20. 12.67\n2. 11. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-\nund Schiffahrtsdirektion Bremen über das Neben-\neinanderkoppeln von Fahrzeugen auf der Hunte                     224    30. 11. 67    1. 1. 68\n2. 11. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf\nder Weser über die Beleuchtung von fest-\ngemachten Sportfahrzeugen                                        224    30. 11. 67    1. 1. 68\n20. 11. 67 Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrt-\nversicherung                                                     225     1. 12. 67    2. 12. 67\n24. 11. 67 Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nMainz über Beschränkungen der Schiffahrt bei\nHochwasser auf der Mosel                                         225      1. 12. 67  10. 12.67\n27. 11. 67 Dritte Verordnung über die Änderung der Grenze\ndes Freihafens Bremen                                            226     2. 12.67     3. 12. 67"]}